ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Satzung der Schwalmtal (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Satzung der Schwalmtal

Satzung (Originalwortlaut)

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Friedhofssatzung
der Katholischen Kirchengemeinde St. Matthias Schwalmtal
für die Grabeskirche St. Anton, Amern
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§1 Eigentümer und Bestimmung
Diese Friedhofssatzung gilt für die Urnenbeisetzungstätte St. Anton, Polmansstraße 4, 41366
Schwalmtal. Die Einrichtung wird im Folgenden als "Grabeskirche St. Anton" bezeichnet.
Träger der Grabeskirche St. Anton ist die Katholische Kirchengemeinde St. Matthias Schwalmtal,
Niederstrasse 31, 41366 Schwalmtal
Alleiniger Eigentümer der Grabeskirche St. Anton ist der Fabrikfonds St. Anton, Schwalmtal. Die
Grabeskirche St. Anton dient als Friedhof für Urnen.
Die Grabstätten bleiben Eigentum des Trägers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung
erworben werden.
Es besteht kein Anspruch auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Beeinträchtigungen der Grabstätte
durch weitere Ausbauten sind zu dulden.
Die Grabeskirche St. Anton ist ein von christlicher Religion geprägter Ort und dient der Beisetzung
von Urnen aller Personen, die hier eine christliche Beisetzung wünschen. Als Haus des Gedenkens
steht sie allen offen, die sich dort zum stillen oder gemeinsamen Gebet oder Gedenken einfinden.
Der Träger entscheidet darüber, wer in der Grabeskirche St. Anton mit einer Urne beigesetzt werden
darf. Ein Rechtsanspruch auf Beisetzung besteht nicht.
Anonyme Beisetzungen sind nicht möglich.
§2 Verwaltung und Aufsicht
Die Verwaltung der Grabeskirche St. Anton und die Ordnung des Beerdigungswesens in der
Grabeskirche St. Anton erfolgen durch die Katholische Kirchengemeinde St. Matthias Schwalmtal,
vertreten durch den Kirchenvorstand.
Die Aufsicht über die Grabeskirche St. Anton und das Begräbniswesen üben der Pfarrer der
Kirchengemeinde St. Matthias Schwalmtal oder andere von ihm bestimmte Personen aus.
Die Verwaltung der Grabeskirche St. Anton befindet sich im Pastoralbüro der Katholischen
Kirchengemeinde St. Matthias Schwalmtal, Niederstraße 31, 41366 Schwalmtal (Verwaltung).
Der Träger führt ein Bestattungsbuch in elektronischer Form, bestehend aus:
•
einem Verzeichnis sämtlicher Urnengrabstätten
•
einem Namensverzeichnis (Beerdigungsverzeichnis) mit Eintragungen zu: Familienname,
Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Todestag, Adresse, Tag der Beisetzung, Ruhezeit, sowie
einen Gesamtplan und ein Verzeichnis der Anwartschaften.
Diese
personenbezogenen
Daten
werden
unter
Beachtung
der
kirchenrechtlichen
Datenschutzverordnung erhoben, bearbeitet und verwendet.
Die Kirche kann außerhalb von Gottesdiensten und Beisetzungen innen und außen videoüberwacht
werden.

Friedhofssatzung der Grabeskirche St. Anton

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§3 Öffnungszeiten
Die Verwaltung legt bestimmte Zeiten fest, zu denen die Grabeskirche St. Anton für die Besucher
geöffnet ist. Die Zeiten werden an den Eingängen der Grabeskirche St. Anton angezeigt.
Angehörige eines Verstorbenen, die aus einem berechtigten Grund außerhalb der festgesetzten
Zeiten Zutritt zur Grabeskirche St. Anton erhalten möchten, können die Grabeskirche St. Anton nach
Absprache mit der Verwaltung besuchen.
Die Verwaltung kann den Besuch der Grabeskirche St. Anton sowie der Außenanlagen bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes vorübergehend ganz oder teilweise ausschließen. Die Absperrung der
Grabeskirche St. Anton bei starkem Andrang bleibt vorbehalten.
§4 Gestaltungsbestimmungen
Die Urnengrabstätten werden ausschließlich durch den Träger eingerichtet und gepflegt.
Der Träger übernimmt die Grunddekoration der Grabeskirche St. Anton. Zusätzliche Dekorationen
sind mit ihm abzustimmen.
Blumen und Lichter können nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgestellt werden. Der Träger
behält sich vor, diese zu entsorgen.
Der Träger darf störende Gegenstände oder Gegenstände, die an einer nicht dafür vorgesehenen
Stelle abgelegt sind, unverzüglich entfernen und entsorgen.
§5 Das Verhalten in der Grabeskirche St. Anton und auf dem Außengelände
Die Besucher haben sich in der Grabeskirche St. Anton der christlichen Bestimmung und der Würde
des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Aufsicht ist in jedem Falle Folge zu
leisten. Kinder unter 14 Jahren dürfen die Grabeskirche St. Anton nur in Begleitung von Erwachsenen
und unter deren Verantwortung betreten.
In der Grabeskirche St. Anton ist es insbesondere nicht gestattet:
•
ohne Erlaubnis Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten
•
an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen. Arbeiten durchzuführen, wenn diese den Ablauf
und die Würde einer Beisetzungsfeier stören
•
ohne Erlaubnis gewerbsmäßig zu fotografieren oder Film-, Video- oder Tonträgeraufnahmen zu
machen
•
Druckschriften zu verteilen
•
zu lärmen und zu spielen, Essen einzunehmen oder zu rauchen
•
Tiere mit zu bringen, ausgenommen Blindenhunde
•
Handlungen auszuführen, die die Ruhe der Grabeskirche St. Anton und ihren christlichen
Charakter stören
•
die Grabeskirche St. Anton, ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu
beschädigen
•
während der Gottesdienste, Trauerfeiern und Veranstaltungen zu stören
§6 Durchführung gewerblicher Arbeiten
Bestatter und sonstige Gewerbetreibende dürfen sich in der Grabeskirche St. Anton und auf dem
Grundstück der Grabeskirche St. Anton nur dann gewerblich betätigen, wenn sie dazu von der
Verwaltung zugelassen sind. Diese legt gleichzeitig den Umfang der zugelassenen Tätigkeiten fest.
Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher
Hinsicht zuverlässig sind.

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Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben diese Satzung und die dazu ergangenen
Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre
Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der Grabeskirche St. Anton oder auf dem
umliegenden Gelände schuldhaft verursachen.
Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen in der Grabeskirche St. Anton
und auf dem umliegenden Gelände nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen
sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die
Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung gegen die Vorschriften der
Absätze 3 u. 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise
nicht mehr gegeben sind, kann die Verwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch
schriftlichen Bescheid entziehen.
§7 Außerdienststellung und Entwidmung
Der Friedhof der Grabeskirche St. Anton kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des
Kirchenvorstandes ganz oder teilweise außer Dienst gestellt und entwidmet werden. Durch Beschluss
des Kirchenvorstandes kann weiterhin aus wichtigem Grund die Nutzung einzelner Grabstätten
beendet oder verändert werden.
Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Die
Ruhefristen für bestehende Grabstätten sind weiterhin zu beachten. Durch die Entwidmung geht
nach Ablauf der Ruhefrist außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen verloren.
Die Schließung und Entwidmung der Grabeskirche St. Anton bedarf der Genehmigung des
Bischöflichen Generalvikariates in Aachen und der Bezirksregierung in Düsseldorf.
Jede Außerdienststellung oder Entwidmung ist öffentlich rechtzeitig und hinreichend bekannt zu
machen.
Beschlüsse des Kirchenvorstandes über die Nutzungsänderung einzelner Grabstätten sind dem
Nutzungsberechtigten in schriftlicher Form rechtzeitig bekannt zu machen. Der Fabrikfonds St. Anton
als Eigentümer der Grabeskirche St. Anton ist verpflichtet, dem Nutzungsberechtigten für den
Zeitraum der restlichen Ruhezeit Ersatz im Rahmen der erworbenen Rechte zu leisten.
2. BEISETZUNGSVORSCHRIFTEN
§8 Allgemeines
Die Verwaltung oder ein entsprechender Beauftragter legen in Absprache mit den Angehörigen den
Ort der Grabstätte in der Grabeskirche St. Anton und den Zeitpunkt der Beisetzung fest. Spätere
Veränderungen sind nur gegen Kostenerstattung möglich.
Die Grabstätte wird mit einer passenden Platte verschlossen.
Ohne Beschriftung kann keine Beisetzung in der Grabeskirche St. Anton erfolgen. Die Inschrift enthält
den Vor- und Nachnamen des Beigesetzten, Geburtsname, Geburts- und Todesdatum. Die Auswahl
der Beschriftung wird vor der Beisetzung von dem Nutzungsberechtigten nach Maßgabe der von der
Verwaltung festgelegten Vorgaben festgelegt.
Auf Wunsch können verkürzte Rufnamen statt der amtlichen Vornamen verwandt werden, wenn sie
nicht im Widerspruch zur Sterbeurkunde stehen.
Die Verwaltung bestimmt, welche Schrifttypen, welche Schriftgröße und sonstigen Symbole auf der
Grabplatte zulässig sind. Die Beschriftung muss den christlichen Grundsätzen entsprechen und

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verkündet in ihrer Symbolik den Glauben an die Auferstehung.
Die Beschriftung der Grabplatte erfolgt durch den Träger.
Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles beim Pastoralbüro St. Matthias
Schwalmtal, Niederstraße 31, 41366 Schwalmtal anzumelden. Der Anmeldung sind die nach den
landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen beizufügen.
§9 Urnen und Särge
Beisetzungen sind in Urnen vorzunehmen. Sie erfolgen in der Grabeskirche St. Anton in den dafür
vorgesehenen, verschließbaren Urnengrabstätten. Dabei ist vom Bestattungsinstitut auf die
genormten Vorgaben der Grabeskirche St. Anton hinsichtlich Größe und Maße zu achten. Eine Urne
darf nicht größer sein als 28 cm.
Bei der Beisetzung dürfen keine Grabbeigaben in die Urnengrabstätte gelegt werden.
Es dürfen keine Urnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonst künstlich hergestellt und
nicht umweltverträglich sind. Die Urnenkapsel mit Asche, die nach Ablauf der Ruhezeit an einem
würdigen Ort bestattet werden, darf nur aus umweltfreundlichem Material bestehen. Maßgeblich
für diese Beurteilung ist der Zeitpunkt der ersten Beisetzung.
Eine Erdbestattung in einem Sarg ist in der Grabeskirche St. Anton nicht möglich. Jedoch kann der
Sarg für eine Abschiedsfeier, einen Gottesdienst oder für Exequien bzw. ein Auferstehungsamt vor
seiner Beisetzung auf einem Friedhof oder auch vor der Kremierung vor oder neben dem Altar
platziert werden. Das gleiche gilt für eine Urne, die auf einem anderen Friedhof beigesetzt wird.
Der Ort, an dem Sarg oder Urne während der Trauerfeier abgestellt werden, wird ausschließlich von
der Verwaltung der Grabeskirche St. Anton bestimmt. Im Falle eines Sarges kann die Verwaltung die
Benutzung der Grabeskirche St. Anton untersagen, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen
oder gefährlichen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der
Leiche bestehen.
§10 Öffnen und Verschließen der Urnenplätze
Das Öffnen und Verschließen der Urnenplätze obliegt ausschließlich der Verwaltung der
Grabeskirche St. Anton.
§11 Kränze, Schnittblumen, Gestecke, Lichter
Kränze, Schnittblumen und Gestecke können während der Gottesdienste und Abschiedsfeiern, die
der Beisetzung unmittelbar vorausgehen um die Urne oder den Sarg herum auf den Boden gelegt
oder aufgestellt werden.
Nach der Beisetzung können Kränze, Schnittblumen und Gestecke am Fuß der Urnengrabstätte
bleiben. Die Kirchenaufsicht behält sich vor diese zu entsorgen.
Schnittblumen dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen in erlaubten Gefäßen deponiert
werden und müssen von den Angehörigen entfernt werden. Die Kirchenaufsicht behält sich vor diese
zu entsorgen.
Künstliche Blumen und Gestecke sowie Topfpflanzen sind nicht erlaubt.
Grabdekorationen, wie Bilder, Steine, Stofftiere oder batteriebetriebene Kerzen, widersprechen dem
Charakter der Grabeskirche St. Anton und werden einem würdevollen Beisetzungsort nicht gerecht.
Wegen der Brandgefahr und möglicher Rußverschmutzung dürfen nur Kerzen aufgestellt werden, die
in der Grabeskirche St. Anton erworben wurden.

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Kerzenlichter dürfen nur an den vorgesehenen Ständern aufgestellt werden. Handelsübliche
Grablichter für den Außenbereich werden von der Verwaltung entfernt.
§12 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Asche einer Person in einer Urne beträgt 20 Jahre und beginnt mit dem Tage der
Beisetzung in der Grabeskirche St. Anton. Vor oder nach dem Ablauf der Ruhezeit kann diese durch
schriftliche Vereinbarung verlängert werden. Hierauf besteht kein Anspruch.
Im Fall einer Umbettung ändert sich die vereinbarte Ruhezeit nicht, außer es wird eine schriftliche
Vereinbarung über die Verlängerung getroffen.
Nach Ablauf der Ruhezeit wird die Urnenkapsel mit der Asche an einem würdigen Ort der letzten
Ruhe zugeführt.
§13 Nutzungsrecht
Das Nutzungsrecht besteht darin, die Asche einer oder mehrerer verstorbener Personen in einer
Grabstätte der Grabeskirche St. Anton beizusetzen.
Die Grabstätten im Sinne von §4.2 der Gebührenordnung bleiben Eigentum der Kirchengemeinde.
An ihnen können Nutzungsrechte nur nach dieser Satzung und dem jeweiligen Nutzungsvertrag
erworben werden. Die Dauer des zu erwerbenden Nutzungsrechtes entspricht der Ruhezeit in §12.
Das Nutzungsrecht wird erworben durch Abschluss des Vertrages über den Erwerb eines
Nutzungsrechtes mit der Kirchengemeinde und Zahlung der Gebühr. Über den Erwerb des
Nutzungsrechtes wird dem Erwerber eine Urkunde ausgestellt.
Das Nutzungsrecht an einer oder mehreren Grabstätten kann zu Lebzeiten erworben werden.
Rechte an Grabstätten können von natürlichen oder juristischen Personen erworben werden. An
jeder Grabstätte kann nur eine einzige natürliche oder juristische Person nutzungsberechtigt sein.
Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Kirchengemeinde jeden Wohnsitz- oder Sitzwechsel
umgehend mitzuteilen. Für Schäden, die dem Nutzungsberechtigten aus der Unterlassung dieser
Mitteilung entstehen, ist die Kirchengemeinde nicht ersatzpflichtig.
Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an bestimmten
Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht zu Lebzeiten mit Zustimmung des Trägers auf eine
andere natürliche oder juristische Person übertragen. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht.
Der Nutzungsberechtigte kann auch für den Fall seines Todes die Rechtsnachfolge zu Lebzeiten
übertragen. Trifft der Nutzungsberechtigte keine derartige Entscheidung, geht das Nutzungsrecht bei
dessen Ableben in der in § 8 BestG NRW genannten Reihenfolge auf die Angehörigen über.
Nach Ablauf der Ruhezeit hat die Kirchengemeinde ein Aneignungsrecht bezüglich der Urnen und
Überurnen. Die Kirchengemeinde ist nicht verpflichtet, nach Berechtigten oder Nachfahren zu
forschen.
Der Verzicht auf das Nutzungsrecht ist vom Berechtigten schriftlich zu erklären. Die Ruhezeit bleibt
hiervon unberührt. Es erfolgt keine Erstattung der Nutzungsgebühren bis zum Ablauf der Ruhezeit.
§14 Umbettungen
Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.
Umbettungen von Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, der
vorherigen Zustimmung der Verwaltung. Eine Zustimmung zur Umbettung wird nur bei Vorliegen

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eines wichtigen Grundes erteilt.
Kann der Antragsteller nicht allein über die Umbettung verfügen, so hat er die Einwilligung der
anderen Berechtigten in schriftlicher Form nachzuweisen. Ferner hat der Antragsteller eine
schriftliche Verpflichtungserklärung abzugeben, dass er alle Kosten übernimmt, die der
Kirchengemeinde bei der Umbettung entstehen.
An Umbettungen nehmen nur die von der Verwaltung zugelassenen Personen teil.
Bei einer Umbettung an einen Ort außerhalb der Grabeskirche St. Anton erlischt das Nutzungsrecht
an der Grabstätte.
3. FORMEN DES GEDENKENS
§15 Allgemein
Bei der Beisetzung ist darauf zu achten, dass die Würde der Grabeskirche St. Anton gewahrt wird und
alles unterlassen wird, was dem christlichen Glauben widerspricht. Eine Beisetzungsfeierlichkeit, die
in ihrem Inhalt dem christlichen Glauben, z.B. dem Glauben an die Auferstehung, widerspricht, ist
nicht zugelassen.
Alle Leiter von Trauerfeiern und sonstiger Veranstaltungen bedürfen zur Ausübung ihres Amtes in
der Grabeskirche St. Anton einer schriftlichen Genehmigung. Diese wird vom Pfarrer der Pfarrei St.
Matthias Schwalmtal oder einem von ihm Beauftragten bis auf Widerruf erteilt.
Die Verabschiedungsfeiern können als heilige Messe (als Exequien- und Auferstehungsamt), als
Wortgottesdienste, als Andacht oder als Abschiedsfeiern durchgeführt werden. Für die Liturgie ist
immer der Leiter der Trauerfeier zuständig.
Die Musikinstrumente in der Kirche dürfen grundsätzlich nur von hierzu besonders zugelassenen
Musikern gespielt werden. Sonstige musikalische Darbietungen bedürfen einer Absprache mit dem
Leiter der Trauerfeier.
§16 Gottesdienste
Der Altar ist eine geweihte, heilige Stätte, der Tisch des Herrn. Er symbolisiert Jesus Christus und seine
Lebenshingabe für uns. Der Altar ist die Mitte der Feier des Gedächtnisses von Tod und Auferstehung
Jesu Christi, des Gedächtnisses unserer Erlösung. Er darf ausschließlich zur Feier der Heiligen Messe,
von Exequien und Auferstehungsämtern genutzt werden. Bei Wortgottesdiensten kann er auch als
„Tisch des Wortes“ dienen, auf dem die Heilige Schrift exponiert ist. Außer den für Eucharistiefeier
und Abendmahl notwendigen liturgischen Geräten, Tüchern und Bücher sowie dem üblichen Kerzen-
und Blumenschmuck darf auf dem Altar nichts abgelegt werden.
Auf Anfrage kann das Abendmahl der anderen christlichen Konfessionen gefeiert werden.
Es können Gottesdienste im Rahmen der Trauerpastorale stattfinden, ohne direkten Zusammenhang
mit einer Beisetzung.
Die Ausstattung, z.B. Kreuze oder Bilder, darf nicht entfernt oder abgedeckt werden.
Ein Trauerredner verrichtet seinen Dienst vom Ambo aus.
Kollekten einer Trauerfeier stehen ausschließlich der Katholischen Kirchengemeinde St. Matthias
Schwalmtal zur freien Verfügung zu und werden der Kirchenkasse zugeführt
§17 Andachten
Zu Andachten treffen sich im Andenken an einen oder mehrere Verstorbene - unabhängig von einer
unmittelbaren Beisetzung - Gleichgesinnte, um gemeinsam zu beten, zu meditieren, zu hören und zu

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singen. Die Totenvesper am Vorabend einer Beisetzung ist dafür ein Beispiel. Bei einer solchen
Andacht ist kein(e) Küster(in) zugegen. Der Schlüssel ist vorher zu organisieren.
§18 Verabschiedungsfeiern
Verabschiedungsfeiern stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer anschließenden
Beisetzung oder Kremierung.
4. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§19 Haftung
Die Kirchengemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der
Grabeskirche St. Anton, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen oder durch dritte Personen oder durch
Tiere
verursacht
werden.
Der
Kirchengemeinde
obliegen
neben
der
üblichen
Verkehrssicherungspflicht keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet
die Kirchengemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter.
§20 Gebühren
Für die Benutzung der Grabeskirche St. Anton und ihrer Einrichtungen sowie für weitere damit
zusammenhängende Leistungen des Trägers werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren
richtet sich im Einzelnen nach der jeweils gültigen Gebührenordnung der Grabeskirche St. Anton.
§21 Inkrafttreten
Der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde St. Matthias Schwalmtal hat in seiner Sitzung vom xxxx
auf Grundlage von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz –
BestG NRW) vom 17.6.2003 (GV NRW S. 313) diese Satzung beschlossen.
Das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) ist in allen
Fällen zu beachten. Die Satzung wird nach der Ordnung zur öffentlichen Bekanntgabe von
Friedhofssatzungen und Friedhofsgebührenordnungen für das Bistum Aachen in der jeweils
geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht.

Schwalmtal, den 14.11.2019
Der Kirchenvorstand von St. Matthias Schwalmtal

Quelle

Originalseite der Kirchengemeinde

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