Gebuehrenordnung der Schwalmtal
Satzung (Originalwortlaut)
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Gebührenordnung
der Katholischen Kirchengemeinde St. Matthias Schwalmtal
für Urnenbeisetzungen in der Grabeskirche Sankt Anton
§1 Bestimmung und Gültigkeit der Gebührenordnung
1.
Der Kirchenvorstand der Katholischen Kirchengemeinde St. Matthias Schwalmtal, Nieder-
strasse 31, 41366 Schwalmtal ist für die Festsetzung und Änderung der Gebührenordnung
zuständig.
2.
Diese Gebührenordnung gilt bis zum Erscheinen einer neuen Gebührenordnung.
3.
Die Ruhefrist für die Asche einer Person in einer Urne beträgt 20 Jahre.
4.
Die Gebührenordnung steht im Einklang mit der Friedhofssatzung für die Grabeskirche St.
Anton.
§2 Umfang der Leistungen
1.
Die Grabeskirche St. Anton steht für Verabschiedungsfeiern im christlichen Sinn zur Verfü-
gung, auch wenn keine Beisetzung in der Grabeskirche St. Anton gewünscht ist.
2.
Die Gebühr für ein Nutzungsrecht beinhaltet:
• Die Beisetzung der Urne
• Das Nutzungsrecht
• Die Nutzung der Grabeskirche St. Anton für die Gedenkfeier
• Das Glockengeläut zur Gedenkfeier
• Die Nutzung der Orgel (ohne Gestellung eines Organisten)
• Den Küsterdienst
• Die Entsorgung von Blumen und Gestecken nach einer Beisetzung
• Beisetzung der Urnenkapsel an einem würdigen Ort der Erwartung nach Ablauf des Nut-
zungsrechts
3.
Für nicht in Anspruch genommene Leistungen erfolgt keine Erstattung.
§3 Nutzungsrecht, Nutzungsdauer und Verlängerung
1.
Ein Nutzungsrecht wird erworben für eine Wahlgrabstätte oder für eine Reihengrabstätte
und beginnt mit dem Erwerb im Sterbefall oder zu Lebzeiten.
2.
Eine Wahlgrabstätte ist eine Einzelgrabstätte, eine Mehrfachgrabstätte oder Familiengrabstätte
(eins bis sechs Urnen). Das Nutzungsrecht kann nur von einer Person erworben werden.
3.
Die Dauer des Nutzungsrechtes beträgt 20 Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Beisetzung
und endet im letzten Jahr am Vortag des Kalendertages der Beisetzung.
4.
Die Dauer des Nutzungsrechtes für eine Mehrfach- oder eine Familiengrabstätte beginnt mit
der Beisetzung des Erstverstorbenen und endet mit Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Verstor-
benen, damit die Ruhezeit von 20 Jahren für jede weitere beigesetzte Urne erhalten bleibt.
Hierfür entstehen besondere Gebühren (siehe §4).
5.
Für Urnen in einer Reihengrabstätte endet die Nutzungsdauer für jede Urne nach 20 Jahren.
Ziffer 3. gilt entsprechend. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
6.
Spätestens nach Ablauf der Nutzungsdauer kann das Nutzungsrecht auf Antrag des Nutzungsbe-
rechtigten nach Zustimmung durch die Kirchengemeinde gegen Zahlung der festgesetzten Ge-
bühr nach der geltenden Gebührenordnung um weitere Jahre verlängert werden. Dies gilt nicht
für Urnen in einer Reihengrabstätte. Eine Verpflichtung der Kirchengemeinde zur Erteilung der
Zustimmung zur Verlängerung des Nutzungsrechtes besteht nicht.
7.
Wird das Nutzungsrecht nach Ablauf der Nutzungsdauer nicht verlängert, findet die Urnen-
kapsel mit Asche die letzte Ruhe an einem würdigen Ort der Erwartung.
Gebührenordnung der Grabeskirche St. Anton
Stand: 14.11.2019
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§4 Gebühren für Urnengrabstätten
§4.1 Bezeichnung der Urnenplätze
§4.2 Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes
Grabstätte
Gebühr (Euro)
Einzelgrabstätte (Eine Urne)
3.400
Doppelgrabstätte (Zwei Urnen)
6.000
Mehrfachgrabstätte (Drei Urnen)
7.200
Mehrfachgrabstätte (Vier Urnen)
8.800
Mehrfachgrabstätte (fünf Urnen)
10.000
Familiengrabstätte (bis sechs Urnen)
10.000
Reihengrabstätte (Eine Urne)
2.500
§4.3 Gebühren für zusätzliche Leistungen
Kategorie
Gebühr (Euro)
Besuch der Grabeskirche St. Anton außerhalb der Öffnungszeiten
30,00 je Stunde
Beschriftung von Grabplatte / Gedenktafel
200,00 pro Namensein-
trag, incl. einem Symbol
pro Platte
Küsterdienst für besondere kirchliche Veranstaltungen (An-
dacht, Betstunde) oder eine Verabschiedungsfeier ohne Beiset-
zung in der Grabeskirche St. Anton
50,00
Organist für eine Verabschiedungsfeier
50,00
Gebührenordnung der Grabeskirche St. Anton
Stand: 14.11.2019
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§4.4 Gebühren für eine Verlängerung des Nutzungsrechts
1.
Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt pro Jahr ein Zwanzigstel der Ge-
bühr nach der zum Zeitpunkt der Verlängerung jeweils geltenden Gebührenordnung.
2.
Die Gebühr wird auf den Tag genau berechnet und ist in einer Summe im Voraus fällig.
3.
Für Mehrfachgrabstätten ist für jedes Jahr zwischen Kauf und der letzten Beisetzung in der
Grabstätte je Jahr eine Gebühr von einem Zwanzigstel der Gebühr für den Erwerb eines Nut-
zungsrechts im Voraus für das Folgejahr fällig.
§4.5 Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts zu Lebzeiten
1.
Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann vor dem Todesfall erworben werden.
2.
Die Grabkammer wird erstmalig mit der ersten Beisetzung beschriftet.
3.
Der Nutzungsberechtigte zahlt die Gebühren nach §4. Die Laufzeit wird mit jeder Beisetzung
auf die Nutzungszeit verlängert zu der dann gültigen Gebührenordnung.
4.
Das Nutzungsrecht kann jederzeit zurückgegeben werden. Die Bearbeitungsgebühr beträgt
ein Zwanzigstel der Nutzungsgebühr.
§4.6 Beschriftung der Grabplatte
1.
Ohne Beschriftung kann keine Beisetzung erfolgen
2.
Die Beschriftung einer Einzel-, Doppel-, Dreier-, Familien- oder Reihen-Grabplatte wird über
die Verwaltung einheitlich geregelt und in Auftrag gegeben. Die Kosten der Beschriftung durch
den von der Verwaltung beauftragten Dienstleister trägt der Nutzungsberechtigte bzw. sein
Rechtsnachfolger.
3.
Die Beschriftung umfasst den Namen, Vornamen des/der Verstorbenen sowie das Geburtsda-
tum, das Sterbedatum sowie falls gewünscht den Geburtsnamen und eines der von der Ver-
waltung vorgegebenen Symbole zusätzlich.
4.
Die Gebühren fallen bei jeder Beschriftung an.
§5 Allgemeines
1.
Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, der den Vertrag über den Erwerb eines
Nutzungsrechts mit der Kirchengemeinde abgeschlossen hat oder sich anderweitig zur Über-
nahme der Kosten verpflichtet hat. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als
Gesamtschuldner.
2.
Die Gebühren entstehen mit Abschluss des Vertrags über den Erwerb eines Nutzungsrechts
mit der Kirchengemeinde.
3.
Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird dem
Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekannt gegeben.
4.
Unbezahlt gebliebene Gebühren werden nach erfolgloser Mahnung auf dem Rechtsweg ein-
gefordert. Die Kosten hat der Gebührenschuldner zu tragen.
§6 Inkrafttreten
Der Kirchenvorstand der Katholischen Kirchengemeinde Sankt Matthias Schwalmtal, hat in seiner Sit-
zung am 14.11.2019 gemäß § 21 der Friedhofssatzung für die Grabeskirche St. Anton diese Gebühren-
ordnung beschlossen. Diese Gebührenordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.