Katholische Kirchengemeinde St. Matthias Schwalmtal
Satzung (Originalwortlaut)
# Friedhofssatzung
der Katholischen Kirchengemeinde St. Matthias Schwalmtal
Katholische Friedhöfe in Schwalmtal:
St. Georg Amern, St. Jakobus Lüttelforst, St. Michael Waldniel
vom 01.07.2025
## Inhaltsverzeichnis
| **Einleitung** | **2** |
| --- | --- |
| **I. Allgemeine Bestimmungen** | **3** |
| § 1. Eigentümer und Bestimmung | 3 |
| § 2. Verwaltung und Aufsicht | 3 |
| § 3. Schließung und Entwidmung | 4 |
| § 4. Öffnungszeiten | 4 |
| § 5. Das Verhalten auf dem Friedhof | 5 |
| § 6. Gewerbliche Arbeiten | 6 |
| § 7. Gebühren | 6 |
| **II. Bestattungsvorschriften** | **7** |
| § 8. Allgemeines | 7 |
| § 9. Särge und Urnen | 7 |
| § 10. Das Ausheben der Gräber | 8 |
| § 11. Umbettungen | 8 |
| **III. Grabstätten** | **9** |
| § 12. Ruhefristen | 9 |
| § 13. Nutzungsrechte und Grabstättenarten | 9 |
| § 14. Reihengrabstätten | 11 |
| § 15. Wahlgrabstätten | 13 |
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§ 16. Urnengrabstätten
im Baumgarten auf dem Friedhof St. Georg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
§ 17. Erlöschen des Nutzungsrechtes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
IV. Gestaltung der Grabstätten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
§ 18. Allgemeine Gestaltungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
§ 19. Grabmale und Einfassungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
§ 20. Entfernen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
V. Diverse Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
§ 21. Vernachlässigung der Grabstätten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
§ 22. Standsicherheit der Grabmale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
VI. Friedhofshallen (St. Jakobus Lüttelforst, St. Michael Waldniel) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
§ 23. Leichenkammern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
§ 24. Friedhofskapellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
VII. Schlussbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
§ 25. Alte Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
§ 26. Haftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
§ 27. Öffentliche Bekanntmachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
§ 28. Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
## Einleitung
Die Friedhöfe sind Orte unseres Glaubens, dass Gott kein Gott der Toten, sondern der Lebendigen ist (Mk. 12,27). Die Pfarrei fühlt sich dem Wort des hl. Paulus verpflichtet, dass wir nicht das Recht haben, zu trauern wie die „Übrigen, die keine Hoffnung haben“ (1. Thess. 4,12). Der Zeugnischarakter unserer Friedhöfe lässt sich in der Aussage der hl. Messe zusammenfassen: „Deinen Tod, o Herr, verkünden wir, und deine Auferstehung preisen wir, bis du kommst in Herrlichkeit.“
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§ 1 Eigentümer und Bestimmung
# I. Allgemeine Bestimmungen
## § 1 Eigentümer und Bestimmung
(1) Die Kirchengemeinde St. Matthias Schwalmtal ist alleinige Eigentümerin der Friedhöfe, eingetragen im Grundbuch
**St. Georg Amern**, Friedhofstraße 18
Flur 12, Parzelle 5
**St. Jakobus Lüttelforst**, Nr. 110
Flur 66, Teilstück der Parzelle 17
**St. Michael Waldniel**, Schulstraße 27
Flur 72, Parzellen 323, 771, 1042, 1179, 1230, 1261
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die hier ein Begräbnis wünschen.
(3) Auf allen Friedhöfen der Kirchengemeinde St. Matthias Schwalmtal können still geborene Kinder (Fehlgeburten) beigesetzt werden.
(4) Sowohl bei der Beisetzung und der Gestaltung aller Gräber ist darauf zu achten, dass die Würde der Friedhöfe gewahrt wird und alles unterlassen wird, was dem Geist von katholischen Friedhöfen und dem katholischen Glauben widerspricht. Eine Beisetzungsfeierlichkeit, die in ihrem Inhalt dem christlichen Glauben widerspricht, ist nicht zugelassen.
## § 2 Verwaltung und Aufsicht
(1) Die Verwaltung der Friedhöfe in vermögensrechtlicher Hinsicht und die Ordnung des Beerdigungswesens auf den Friedhöfen erfolgen durch die Kirchengemeinde St. Matthias Schwalmtal vertreten durch den Kirchenvorstand.
(2) Die Aufsicht über die Friedhöfe und das Begräbniswesen obliegt der Kirchengemeinde.
(3) Die Verwaltung und Beaufsichtigung der drei katholischen Friedhöfe, ihrer Einrichtungen und des Bestattungswesens obliegen der Kirchengemeinde. Verantwortlich für die Ausführung ist die Friedhofsverwaltung.
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### § 3 Schließung und Entwidmung
Postanschrift: Katholische Kirchengemeinde St. Matthias Schwalmtal
Friedhofsverwaltung
Niederstraße 31
41366 Schwalmtal
(4) Es besteht die Möglichkeit, Teile dieser Aufgaben an den Friedhofsgärtner und an Dritte zu delegieren.
(5) Die vom Kirchenvorstand beauftragte Person hat als einzige das Recht und die Verpflichtung, im Rahmen der beauftragten Tätigkeit, die Geschäfte des Totengräbers zu übernehmen.
## § 3 Schließung und Entwidmung
(1) Die Friedhöfe können aus wichtigem Grund durch den Beschluss des Kirchenvorstandes ganz oder teilweise außer Dienst gestellt und entwidmet werden. Durch Beschluss des Kirchenvorstandes kann weiterhin aus wichtigem Grund die Nutzung einzelner Grabstätten beendet oder verändert werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; die Ruhefristen für bestehende Grabstätten sind weiterhin zu beachten. Durch die Entwidmung geht nach Ablauf der Ruhefrist die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen verloren.
(3) Die Schließung und Entwidmung der Friedhöfe bedarf der Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates in Aachen und der Bezirksregierung in Düsseldorf.
(4) Jede Schließung oder Entwidmung ist öffentlich rechtzeitig und hinreichend bekannt zu machen.
(5) Beschlüsse des Kirchenvorstandes über die Nutzungsänderung einzelner Grabstätten sind der nutzungsberechtigten Person in schriftlicher Form rechtzeitig bekannt zu machen. Die Kirchengemeinde als Eigentümerin des Friedhofes ist verpflichtet, der nutzungsberechtigten Person für den Zeitraum der restlichen Ruhezeit Ersatz im Rahmen der erworbenen Rechte zu leisten.
## § 4 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhofsträgerin legt bestimmte Zeiten fest, zu denen die Friedhöfe für die Besucher geöffnet sind. Die Zeiten werden an den Eingängen angezeigt.
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§ 5 Das Verhalten auf dem Friedhof
(2) Die Friedhofsträgerin kann den Besuch der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorübergehend einschränken. Die Absperrung der Friedhöfe bei starkem Andrang bleibt vorbehalten.
## § 5 Das Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher und Besucherinnen haben sich auf den Friedhöfen der christlichen Bestimmung und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Aufsicht ist in jedem Falle Folge zu leisten. Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung betreten.
(2) Auf den Friedhöfen ist es insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Kraftfahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen (z.B. Fahrrädern /Rollern/Rollschuhen/ Rollerblades/Skateboards) zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden (Einzelheiten ergeben sich aus § 6 dieser Satzung).
b) ohne Erlaubnis Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten.
c) an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen.
d) Arbeiten durchzuführen, wenn diese den Ablauf und die Würde einer Beisetzungsfeier stören;
e) ohne schriftlichen Auftrag eine berechtigten Person bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsträgerin gewerbsmäßig zu fotografieren, Film-, Video- oder Tonträgeraufnahmen zu machen.
f) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind.
g) ohne Genehmigung Abraum und Abfälle von außerhalb auf die Friedhöfe zu bringen und dort abzulagern. Abraum und Abfälle, die auf den Friedhöfen entstehen, sind nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen und Einrichtungen abzulegen.
h) zu lärmen und zu spielen.
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde, sowie Handlungen auszuführen, die die Ruhe der Friedhöfe und seinen christlichen Charakter stören.
j) Bäume und Sträucher, die von der Kath. Kirchengemeinde St. Matthias Schwalmtal gepflanzt wurden, dürfen nur vom Friedhofsgärtner geschnitten werden.
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§ 6 Gewerbliche Arbeiten
k) die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege.
## § 6 Gewerbliche Arbeiten
(1) Zur Vornahme von gewerblichen Arbeiten an den Grabstätten ist das Befahren der Wege mit gummibereiften Fahrzeugen bis höchstens 10 t Gesamtgewicht gestattet.
(2) Gewerbetreibende haben die Pflicht, den evtl. entstehenden Schutt und Abfall auf ihre Kosten zu beseitigen. Bauschutt und Verpackungsmüll muss von Verursachenden mitgenommen werden.
(3) Gewerbetreibende, die trotz Ermahnung gegen die Friedhofsordnung verstoßen, müssen mit dem Entzug ihrer Arbeitserlaubnis auf unseren Friedhöfen rechnen.
## § 7 Gebühren
(1) Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich im Einzelnen nach der jeweils gültigen Gebührenordnung, die Bestandteil dieser Friedhofssatzung ist.
(2) Die Gebühren entstehen mit der Benutzung eines Friedhofes einschließlich seiner Einrichtungen oder Beanspruchung der Dienstleistung. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird dem Gebührenschuldner oder der Gebührenschuldnerin durch einen einfachen Brief bekannt gegeben. Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.
(3) Unbezahlt gebliebene Gebühren werden nach erfolgloser Mahnung auf dem Rechtsweg eingefordert. Die Kosten hat der Gebührenschuldner oder die Gebührenschuldnerin zu tragen.
(4) Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, generell oder im Einzelfall Abschlagszahlungen zu erheben.
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§ 8 Allgemeines
## II. Bestattungsvorschriften
### § 8 Allgemeines
(1) Die Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung der Katholische Kirchengemeinde St. Matthias Schwalmtal anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen (Sterbeurkunde, Erklärung zum Grabnutzungsrecht, Beisetzungsbescheinigung für Krematorien) zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Beerdigung beizufügen. Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen bei der Friedhofsverwaltung angemeldet, so ist die Friedhofsträgerin berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen Angaben und Unterlagen auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschriften nicht geleistet, kann die Bestattung nicht verlangt werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung legt in Absprache mit den Angehörigen den Ort der Grabstätte auf dem Friedhof und den Zeitpunkt der Bestattung fest. An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen durchgeführt.
(3) Die für die Bestattung erforderlichen Sargträger werden nicht von der Kirchengemeinde gestellt.
### § 9 Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen gefertigt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Ihre Maße sollen in der Länge 2,00 m, in der Breite 0,70m und in der Höhe 0,80 m nicht überschreiten.
(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Särge, Sargausstattungen und –beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten.
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§ 10 Das Ausheben der Gräber
## § 10 Das Ausheben der Gräber
(1) Die Friedhofsträgerin veranlasst das Ausheben und das Verfüllen der Gräber.
(2) Die nutzungsberechtigte Person hat Grabzubehör vorher zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsträgerin entfernt werden müssen, hat die nutzungsberechtigte Person die dadurch entstehenden Kosten der Kirchengemeinde zu erstatten. Vorbereitende Maßnahmen für den Grabaushub werden in Rechnung gestellt.
(3) Die nutzungsberechtigte Person trägt die Kosten für die Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten, sollten diese für den Grabaushub beeinträchtigt werden müssen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bereit, die Kosten zu übernehmen, darf der Grabaushub nicht erfolgen.
(4) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt für Erwachsene 2 m und für Kinder unter 5 Jahren 1,30 m –1,50 m.
(5) Ein Tiefengrab muss wenigstens eine Tiefe von 2,50 m haben.
(6) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(7) Die Tiefe eines Urnengrabes beträgt 0,70 m.
(8) Das Ausheben von Sarggräbern auf dem Friedhof St. Jakobus Lüttelforst im Feld 04 darf aus Sicherheitsgründen nur noch per Hand erfolgen. Mehrkosten siehe Gebührenordnung.
## § 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht leichtfertig gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, der vorherigen Zustimmung des Kirchenvorstandes. Hierfür ist vorher die Unbedenklichkeitserklärung des Ordnungsamtes und ggf. des Kreisgesundheitsamtes einzuholen. Eine Zustimmung zur Umbettung wird nur bei Vorliegen eines dringenden im öffentlichen Interesse liegenden Grundes erteilt.
(3) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
(4) Kann die antragstellende Person nicht allein über die Umbettung verfügen, so hat sie die Einwilligung der anderen berechtigten Personen in schriftlicher Form nachzuweisen. Ferner hat die antragstellende Person eine schriftliche Verpflichtungserklärung
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§ 12 Ruhefristen
abzugeben, dass sie alle Kosten übernimmt, die der Kirchengemeinde bei der Umbettung und durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten entstehen.
(5) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) Alle Umbettungen werden unter der Leitung der Friedhofsträgerin durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
### III. Grabstätten
#### § 12 Ruhefristen
(1) Die Ruhefrist für Verstorbene über fünf Jahre beträgt 30 Jahre; für vor Vollendung des fünften Lebensjahres verstorbene Kinder und „stillgeborene Kinder“ (Fehlgeburten) beträgt sie 20 Jahre.
(2) Die Ruhezeit bei Urnenbeisetzungen beträgt 20 Jahre.
(3) Vor Ablauf dieser Fristen darf in derselben Grabstelle keine neue Beisetzung stattfinden.
(4) In einem einstelligen Grab darf während der Ruhefrist nur ein Sarg bestattet werden. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsträgerin.
#### § 13 Nutzungsrechte und Grabstättenarten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Katholischen Kirchengemeinde St. Matthias Schwalmtal. An ihnen können Rechte nur nach dieser Friedhofsordnung erworben werden.
(2) Das verliehene Nutzungsrecht an einer Grabstätte beinhaltet keine Einräumung von Eigentum oder einem sonstigen dinglichen Recht an der Grabstätte.
(3) Auf den Friedhöfen werden Nutzungsrechte vergeben an:
- Reihengrabstätten für „still geborene“ Kinder (Fehlgeburten) (St. Michael)
- Reihenrasengrabstätten für Erdbestattungen
- Reihenrasengrabstätten für Erdbestattungen tief (St. Georg Amern, St. Michael Waldniel)
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# § 13 Nutzungsrechte und Grabstättenarten
- Reihenurnengrabstätten
- Reihenrasenurnengrabstätten
- Reihenrasenurnengrabstätten in einem mit Bäumen bepflanzten Bereich
- Reihenrasengrabstätten in einem mit Bäumen bepflanzten Bereich (St. Michael)
- Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
- Wahlgrabstätten für Erdbestattungen tief (St. Georg Amern, St. Michael Waldniel)
- Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen
- Reihenrasenblütengehölzgräber für Erdbestattungen (St. Michael)
- Reihenrasenblütengehölzgräber für Erdbestattungen tief (St. Michael)
- Reihenrasenblütengehölzgräber für Urnenbeisetzungen
- Reihenurnengrabstätten an einem Ahornbaum im Baumgarten (St. Georg)
- Reihenurnengrabstätten an einer Trauerweide im Baumgarten (St. Georg)
- Familien-/Freundschaftslaubbäume im Baumgarten (St. Georg)
- Familien-/Freundschaftsobstbäume im Baumgarten (St. Georg)
(4) Zusätzlich gibt es die Grabstätten für:
- Begräbnisplatz für die Geistlichen
- Gemeinschaftsgrabstätten für Ordensangehörige (St. Michael Waldniel)
- Ehrengrabstätten für Opfer der Kriege
(5) Es besteht die Möglichkeit aber kein Anspruch darauf, das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte oder an einem Familien-Freundschaftsbaum nach Ablauf der Nutzungszeit wiederzuerwerben.
(6) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Grabstätte.
(7) Normale Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden. Die Unveränderlichkeit der Umgebung kann nicht beansprucht werden.
(8) Bei einem mehrstelligen Wahlgrab wird bei der Belegung mit einer weiteren Leiche die Nutzungszeit für alle Stellen entsprechend verlängert, so dass für die Bestimmung der Nutzungszeit die Ruhefrist nach § 12 der zuletzt beigesetzten Person maßgebend ist.
(9) Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird der nutzungsberechtigten Person eine Urkunde ausgestellt.
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§ 14 Reihengrabstätten
(10) Der Erwerb des Nutzungsrechtes an Reihenrasengräbern oder Wahlgrabstätten ist zu Lebzeiten möglich.
(11) Die nutzungsberechtigte Person hat jeder Änderung, die das Nutzungsrecht berührt, insbesondere jeder Anschriftenwechsel mitzuteilen. Geschieht dies nicht, werden der nutzungsberechtigten Person die jeweiligen Kosten in Rechnung gestellt.
(12) Das Nutzungsrecht ist auf Antrag mit Zustimmung der Friedhofsträgerin auf einen Dritten oder eine Dritte übertragbar.
(13) Für den Fall des eigenen Todes bestimmt der Erwerber oder die Erwerberin bei der Verleihung des Nutzungsrechtes einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin im Nutzungsrecht. Aufgrund dieser Vereinbarung ist die Friedhofsträgerin berechtigt, das Nutzungsrecht nach dem Tode der nutzungsberechtigten Person auf den Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin umzuschreiben. Wirde keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht nach dem Tod der nutzungsberechtigten Person - nach deren Zustimmung- auf die Erben über. Mehrere Erben benennen der Friedhofsträgerin eine neue nutzungsberechtigte Person, die in alle Rechte und Pflichten der Erbengemeinschaft bzgl. des Nutzungsrechts eintritt und eine entsprechende Verpflichtungserklarung gegenüber der Friedhofsträgerin unterzeichnet. Solange dies nicht erfolgt ist, gilt jeder Erbe und jeder Erbin als alleinvertretungsberechtigte bevollmächtigte Person gegenüber der Friedhofsträgerin. Im Falle widerspruchlicher Erklärungen oder Anträge mehrerer Erben ist für die Friedhofsträgerin die in zeitlicher Hinsicht erste Erklärung bzw. der erste Antrag eines Miterben oder einer Miterbin maßgebend.
(14) Jeder Rechtsnachfolger und jeder Rechtsnachfolgerin hat das Nutzungsrecht unverzüglich umschreiben zu halten. Für einen Schaden, der aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung bzw. Umschreibung entsteht, ist die Katholische Kirchengemeinde St. Matthias nicht ersatzpflichtig.
(15) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Gleiches gilt für Tiefengräber, die nur tief belegt sind. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung einer Gebühr.
(16) Unmittelbar nach dem Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Kirchengemeinde anderweitig über die Grabstätten verfügen.
# § 14 Reihengrabstätten
(1) Reihen- und Reihenrasengräber sind Grabstätten für die Erdbestattung und Urnenbeisetzung, die in geschlossenen Grabfäldern der Reihe nach belegt werden. Das Nutzungsrecht an den Reihenrasengräbern für Erdbestattungen wird z. Zt. für die Dauer
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§ 14 Reihengrabstätten
von 25 Jahren erworben. Die dafür vorgesehenen Flächen werden von der Friedhofsträgerin vorgegeben. Die Beisetzung erfolgt an der von der Friedhofsträgerin bestimmten Stelle. In einem Tiefengrab kann einmalig ein weiterer Sarg bestattet werden. Das Nutzungsrecht für Urnengrabstätten wird für die Dauer von 20 Jahren erworben.
(2) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einem Reihengrab und an einem Reihenurnengrab ist nicht möglich. Die Veränderung des Nutzungsrechtes an Reihenrasengräbern (Sarg) und an Reihenrasenblütengehölzgräbern (Sarg) ist einmalig um fünf Jahre möglich.
(3) Das Ablegen von Grabschmuck auf Grabstätten der nachfolgend aufgeführten Grabstättenarten ist nur an einer gesondert ausgewiesenen Stelle gestattet:
a) Pflegefreie Reihenrasengräber für Sarg- und Urnenbestattung
b) Pflegefreie Baumreihengrabstätten für Sarg- und Urnenbestattung
c) Pflegefreie Wahlrasenblütengehölzgräber für Sarg- und Urnenbestattung
d) Grabstätten im Baumgarten St. Georg
Das Ablegen von LED-Kerzen und Grabschmuck aus Kunststoff ist nicht gestattet. Grabschmuck, der nicht an der gesondert ausgewiesenen Stelle abgelegt wird, kann entschädigungslos von der Friedhofsträgerin entfernt werden. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
(4) Maße der Reihengräber
a) Reihengräber für „still geborene“ Kinder (Fehlgeburten) können auf dem Friedhof St. Michael Waldniel im „Sternenfeld“ beigesetzt werden.
Länge 0,60m Breite 0,40m Tiefe 1,20m
b) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr haben folgende Maße:
Länge 1,20 m Breite 0,60 m Tiefe 1,50 m
c) Reihenrasengräber für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr haben folgende Maße:
Länge 2,10 m Breite 0,90 m Tiefe 2,00 m
Reihenrasentiefengräber Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr haben folgende Maße: (St. Georg Amern, St. Michael Waldniel)
Länge 2,10 m Breite 0,90 m Tiefe 2,50 m
d) In einem Reihenurnengrab kann nur eine Urne beigesetzt werden. Die Abmessungen für ein Urnenreihengrab betragen:
Länge 0,80 m Breite 0,80 m Tiefe 0,70 m
e) In einer Reihenrasenurnengrabstätte kann nur eine Urne beigesetzt werden. Die Abmessungen für ein Rasenurnengrab betragen:
Länge 0,60 m Breite 0,60 m. Tiefe 0,70 m
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# § 15 Wahlgrabstätten
f) Reihenrasenblütengehölzgräber haben folgende Maße:
Länge 2,50m Breite 1,20m Tiefe 2,00m bzw. 2,50m bei einem Tiefengrab.
g) In einem Reihenrasenblütengehölzgrab für Urnenbeisetzungen kann nur eine Urne beigesetzt werden.
h) Die Abmessungen der bodengleich eingebrachten Namensplatte (Vorname, Name, Geburts- und Sterbedatum) in Reihenrasengräbern und Reihenrasenblütengehölzgräbern sind:
Länge 0,30 m Breite 0,30 m
(5) Grabstätten in einem mit Bäumen bepflanzten Bereich
a) Zusätzlich zu der Belegung im Todesfall kann das Nutzungsrecht an der nächstfolgenden Grabstätte erworben werden.
b) Auf einer Stele werden Gedenktafeln (8x16 cm) mit Vornamen, Name, Geburtsjahr und Sterbejahr angebracht.
(6) Erdbestattung in einem mit Bäumen bepflanzten Bereich
a) Auf einer Stele werden Gedenktafeln (8x16 cm) mit Vornamen, Name, Geburtsjahr und Sterbejahr angebracht
# § 15 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgräber sind Gräber für die Erdbestattung und Urnenbeisetzung, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Erdbestattung) und 20 Jahren (Urnenbeisetzung) verliehen und deren Lage mit der nutzungsberechtigten Person bestimmt wird.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag der nutzungsberechtigten Person gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr um mindestens 5 Jahre und bis zu 30 Jahre (in 5 Jahresschritten) verlängert werden. Eine Verpflichtung zu dieser Verlängerung des Nutzungsrechtes seitens der Friedhofsträgerin besteht nicht.
(3) Ein Wahlgrab umfasst eine oder mehrere Grabstellen nebeneinander oder untereinander. Wenn das Wahlgrab mehrere Grabstellen umfasst, kann nur eine einzige Person Inhaber oder Inhaberin des Nutzungsrechtes für das gesamte Wahlgrab sein.
(4) Die Wahlgräber haben folgende Maße:
Länge 2,50 m Breite 1,20 m Tiefe 2,00 m bzw. 2,50 m bei einem Tiefengrab.
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§ 16 Urnengrabstätten im Baumgarten auf dem Friedhof St. Georg
In einem einstelligen Wahlgrab kann nur ein Sarg bestattet werden, in einem Tiefengrab zwei Särge (tief und normal). Zusätzlich können in der Grabstätte bis zu vier Urnenbeisetzungen gegen Entrichtung der jeweils hierfür in der Gebührensatzung bestimmten Gebühr erfolgen. Eine Verlängerung und der Wiedererwerb sind auf Antrag möglich.
(5) In einem zweistelligen Wahlgrab für Urnenbeisetzungen mit den Abmessungen Länge 1,60 m Breite 0,80 m Tiefe 0,70 m können zwei Urnen beigesetzt werden. Eine Verlängerung und der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes sind auf Antrag möglich.
(6) In einem zweistelligen Wahlurnengrab mit Steineinfassung mit den Abmessungen Länge 1,00 m Breite 1,00 m Tiefe 0,70 m können zwei Urnen beigesetzt werden. Eine Verlängerung und der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes sind auf Antrag möglich.
## § 16 Urnengrabstätten im Baumgarten auf dem Friedhof St. Georg
(1) Zur Beisetzung von Urnen in einem Baumgarten sind auf dem Friedhof St. Georg Obst- und Laubbäume gepflanzt. Sie befinden sich in besonders hierfür vorgesehenem Teil des Friedhofes, der insgesamt und ausschließlich von der Kirchengemeinde unterhalten wird. Die Urne wird im Wurzelbereich des Baumes beigesetzt. Es sind daher biologisch abbaubare Urnen sowie Bioaschekapseln zu verwenden.
(2) Auf einer einheitlichen Grabplatte werden Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr festgehalten. Art, Beschaffenheit und Standort der Grabplatte werden von der Kirchengemeinde vorgegeben.
(3) Es werden folgende Baumgrabstätten unterschieden:
b) Freundschafts- und Familienbäume
(4) Die Grabstellen an den Gemeinschaftsbäumen werden erst anlässlich eines Todesfalls für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren zur Verfügung gestellt. Der Erwerb des Nutzungsrechtes für mehrere Grabstätten nebeneinander ist möglich. Die Nutzungszeit für zusammengehörige Grabstätten endet mit Ablauf der Ruhefrist der letzten Beisetzung.
(5) Das Nutzungsrecht an den Freundschafts- und Familienbäumen wird für zwei Stellen und eine Nutzungszeit von 30 Jahren erworben. Nach Wunsch kann das Nutzungsrecht für weitere Stellen erworben werden. An einem Freundschafts- und Familienbaum können maximal 12 Urnen beigesetzt werden.
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§ 17 Erlöschen des Nutzungsrechtes
(6) Für den Fall, dass der Baum abstirbt, wird durch die Friedhofsträgerin ein geeignetes Gehölz nachgepflanzt. Es besteht kein Anspruch auf die gleiche Art und Größe.
(7) Pflegeeingriffe an Bäumen werden im Auftrag der Friedhofsträgerin durchgeführt, vor allem, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht unumgänglich geboten oder anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich oder aus sonstigen Gründen der Verkehrssicherheit zweckmäßig sind. Die Eingriffe erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Grabstätten und Grabstellen. Sofern einzelne Bäume aus Verkehrssicherungsgründen entfernt werden müssen, werden diese von der Friedhofsträgerin während des Betriebes des Friedhofs ersetzt.
(8) Pflegeeingriffe durch Nutzungsberechtigte oder dritte Personen sind nicht zulässig. Eine Grabpflege im herkömmlichen Sinne (etwa durch Bearbeiten, Schmücken oder sonstige Veränderungen der Baumbestattungsgrabstätten) ist nicht zulässig. Es ist insbesondere nicht gestattet:
a) Grabmale, Gedenksteine, Aufbauten oder Baulichkeiten zu errichten
b) Kränze, Grabschmuck, Bildnisse oder Erinnerungsstücke niederzulegen
c) Kerzen, Lampen oder batteriebetriebene Lampen aufzustellen
d) Anpflanzungen vorzunehmen
e) Herkömmliche Grabpflege durchzuführen
(9) Um eine ungehinderte Unterhaltung und Pflege der Grabstätten durch die Kirchengemeinde gewährleisten zu können, ist die Ablage von Grabschmuck nur an eigens dafür vorgesehen Stellen möglich. Der Grabschmuck muss aus leicht zersetzbarem, organischem und kompostierbarem Material bestehen. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Stoffe sind nicht gestattet. Sollte Grabschmuck außerhalb der zulässigen Stellen abgelegt werden, wird dieser entschädigungslos vom Friedhofsgärtner entfernt. Desgleichen gilt für Kerzen und aus Kunststoff hergestellten Grabschmuck.
(10) Früchte an den Obstbäumen dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsträgerin gepflückt werden. Nur Früchte, welche sich in Griffweite befinden, dürfen geerntet werden. Hilfsgeräte wie z.B. Leitern, Hocker oder Obstpflücker sind nicht erlaubt. Für Schäden, welche durch unsachgemäßes oder satzungswidriges Pflücken verursacht werden, haftet die verursachende Person.
# § 17 Erlöschen des Nutzungsrechtes
(1) Das Nutzungsrecht an Grabstätten erlischt
a) mit dem Ablauf der Zeit, für die es erworben ist.
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§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
b) wenn der Friedhof oder der Teil des Friedhofes, in dem das Wahlgrab liegt, aufgelöst wird.
c) wenn die Gräber oder die aufstehenden Anlagen nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder unterhalten werden.
d) wenn die von der Friedhofsträgerin für die Unterhaltung der Gräber verausgabten Kosten nicht erstattet werden.
e) wenn die Unterhaltung der Gräber länger als 6 Monate unterbleibt.
In den Fällen der Buchstaben c bis e sind die Säumigen schriftlich dazu aufzufordern das Grab entsprechend dieser Satzung anzulegen, zu unterhalten bzw. der Friedhofsträgerin die verausgabten Kosten zu erstatten. Hierbei ist ihnen eine Frist von höchstens 3 Monaten zu setzen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht mehr zu ermitteln, so genügt ein Hinweis am Grab und eine öffentliche Bekanntmachung (Aushang im Schaukasten Kirche und/oder Friedhof). Sollte bis zum Fristende der Erlöschensgrund nach den Buchstaben c bis e nicht beseitigt sein, stellt die Friedhofsträgerin das Erlöschen des Nutzungsrechts fest. Eine Erstattung von Gebühren findet bei einem Erlöschen des Nutzungsrechts nach den Buchstaben c bis e nicht statt.
In den Fällen der Buchstaben c bis e ist die bis dahin nutzungsberechtigte Person verpflichtet, eine Kostenerstattung des Pflegeaufwands bis zum Ablauf der Ruhezeit zu leisten.
(2) Das Nutzungsrecht an Wahl- und Reihengräbern erlischt ferner, wenn die nutzungsberechtigte Person auf das Nutzungsrecht verzichtet.
a) Auf das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen Zahlung einer Gebühr vorzeitig verzichtet werden. Ein Verzicht ist grundsätzlich nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, wenn die Lage der Grabstätte eine Teilung zulässt.
b) Die Verzichtserklärung kann bei der Friedhofsverwaltung der Katholischen Kirchengemeinde St. Matthias Schwalmtal, Niederstraße 31 in 41366 Schwalmtal beantragt werden.
## IV. Gestaltung der Grabstätten
### § 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Sie ist nach dem Ablauf von drei Monaten nach einer Bestattung entsprechend herzurichten. Gestaltungsformen,
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§ 19 Grabmale und Einfassungen
die dem christlichen Charakter des Friedhofes entgegenstehen oder ihn leugnen, sind nicht erlaubt.
(2) Die Grabstätten sind spätestens 3 Monate nach der Beerdigung wurde herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungszeit instand zu halten. Unterbleibt diesriotz Auforderung, konnen die Gräber auf Kosten der nutzungsberechtigten Person eingeebnet und eingesät und Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen usw. beseitigt werden.
(3) Die Grabbeete)dürfen nicht hoher als 25~\mathrm{cm} über der Wegekrone sein.
(4) Die Höhe der Grabhügel über der Wegekrone darf 25\mathrm{cm} nicht überschreiben.
(5) Die Kirchengemeinde ist berechtigt, im Bereich einzelner Gräberfelder oder Wege eine gartnerische Form der Einfassungen vorzuschreiben oder sie auch auszuschlieben.
(6) Gehölze auf Grabstätten)dürfen eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiben. Die Bepflanzung von Bäumen ist untersagt. Einpflanzung und Unterhaltung haben so zu erfolgen, dass für die angrenzenden Wege, Hecken oder Grabstätten keine Nachteile entstehen und der Bepflanzung auf den benachbarten Grabstätten weder Licht noch Luft entzogen werden.
(7) Das Aufstellen ungeeigneter, der Wurde des Friedhofes nicht entsprechender Gefäße (Konservendosen u. dgl.) zur Aufnahme von Blumen, Reisigschmuck u. ä. ist verboten.
(8) Wird eine Grabstätte nicht gepflegt, so gelten die unter § 21 „Vernachlässigung der Grabstätten" aufgeführten Bestimmungen.
# § 19 Grabmale und Einfassungen
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen, Einfassungen, Grababdeckungen und sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Friedhofsträgerin. Die Genehmigung ist kostenpflichtig.
(2) Zusätzlich zu der Genehmigungsgebühr wird eine Gebühr für die jährliche Prüfung der Standsicherheit, sowie eine Abräumgebühr erhoben. Die Abräumgebühr beinhaltet die Einebnung der Grabstände nach Ablauf der Nutzungszeit.
(3) Für Wahl- und Reihengräber sind Einfassungen aus Naturstein oder Eisen gestattet.
Grabeinfassung und Grababdeckung soll sich in Bearbeitung und Material dem Grabmal anpassen. Die Stärke der Einfassung soll mindestens 6 cm und höchstens 12 cm betragen. Ihre Oberkante darf die durchschnittliche Höhe des Weges um bis zu 12 cm überschreiten. Grabeinfassungen sind aus Gründen der Verkehrssicherheit als Stellkanten innerhalb der Grabfläche anzubringen.
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## § 19 Grabmale und Einfassungen
Im Normalfall muss zwischen Grababschlussstein und Friedhofsweg ein Abstand von 20 cm eingehalten werden.
(4) Die Genehmigung eines Grabmales/Einfassung und Grababdeckung erfolgt auf der Grundlage eines Antrags, dem eine genaue Zeichnung im Maßstab 1:10 in zweifacher Ausfertigung, die Angabe der benutzten Materialien und der Text der Aufschrift beizufügen sind. Eine Ausfertigung der Zeichnung verbleibt bei der Pfarrei. Es ist zu beachten, dass nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen und Bronze oder ähnliches als Material Verwendung finden dürfen. Künstliche Werkstoffe sind nicht erlaubt.
(5) Grabmale sind am Kopfende des Grabes mit der Vorderseite zum Weg hin aufzustellen. Sie dürfen ebenso wie ihre Aufschriften der christlichen Weltanschauung sowie dem Ernst und der Würde des Friedhofes nicht widersprechen.
(6) Eine eventuelle bauaufsichtliche Erlaubnis muss der Kirchengemeinde vor ihrer Entscheidung nachgewiesen werden. Grabmale sind niedrig zu halten. Sie sollen bei den Wahlgräbern die normale Augenhöhe nicht überschreiten. Die Breite der Grabmale soll bei Einzelgräbern das Maß von 0,90 m nicht überschreiten. Bei mehrstelligen Gräbern muss die Breite wenigstens 1,10 m geringer sein als die Breite dieser Gräber.
(7) Auf den Reihengräbern dürfen die Grabmale nicht höher als 0,60 m sein. Bei Kreuzformen ist eine Höhe bis zu 1,00 m zulässig.
(8) Grabmale, Einfassungen, Grababdeckungen oder sonstige bauliche Anlagen sind, ihrer Größe und Material entsprechend zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(9) Die TA Grabmal in der jeweils gültigen Fassung ist verbindlich.
(10) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Verantwortlich dafür ist die nutzungsberechtigte Person. Geschieht nach vorheriger Benachrichtigung keine Instandsetzung von baufälligen oder beschädigten Grabbebauungen, so können sie durch die Friedhofsträgerin kostenpflichtig entfernt werden. Die nutzungsberechtigte Person haftet für Personen- und Sachschäden, u. a. bei fehlerhafter Gründung der Grabmale und mangelhafter Unterhaltung.
(11) Grabmale dürfen ohne Genehmigung der Friedhofsträgerin nicht entfernt werden.
(12) Die Wiederverwendung alter Grabmäler durch die nutzungsberechtigte Person an anderer Stelle auf unseren Friedhöfen bedarf der erneuten schriftlichen Zustimmung.
(13) Unter Denkmalschutz stehende Gräber oder Grabmäler dürfen nicht ohne Zustimmung der Denkmalschutzbehörde und des Kirchenvorstandes entfernt oder verändert werden.
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§ 20 Entfernen
(14) Alle Senk- und Hebeschäden auf einer Grabstätte, auch die von Einfassungen und Grabsteinen, sind von der nutzungsberechtigten Person auf eigene Kosten zu beseitigen. Hiervon ausgenommen sind alle Rasengrabstätten.
## § 20 Entfernen
(1) Grabmale, Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen werden ausschließlich durch die Friedhofsträgerin entfernt. Die Kosten hat die nutzungsberechtigte Person zu tragen.
(2) Die Abräumkosten werden der nutzungsberechtigten Person bei der Antragsstellung zur Errichtung eines Grabmales oder einer Einfassung mit in Rechnung gestellt.
(3) Falls die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, wird sie durch eine öffentliche Bekanntmachung im Schaukasten der Kirche und/oder Friedhofes auf den Ablauf hingewiesen. Die Kosten für die Abräumung hat die nutzungsberechtigte Person zu tragen.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit besteht kein Anspruch der Hinterbliebenen/Nutzungsberechtigten auf Herausgabe der Aschereste, Urnenkapseln oder Urnenbehälter.
## V. Diverse Bestimmungen
### § 21 Vernachlässigung der Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsträgerin die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt, wird durch öffentliche Bekanntmachung im Schaukasten der Kirche und/oder Friedhofes und durch einen befristeten Hinweis an der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen.
(2) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsträgerin die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Buchstaben c und e entziehen.
(3) Wird ein ordnungswidriger Grabschmuck angebracht und nach Aufforderung der Friedhofsträgerin nicht entfernt, kann der Grabschmuck durch die Friedhofsträgerin entsorgt werden.
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§ 22 Standsicherheit der Grabmale
## § 22 Standsicherheit der Grabmale
Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.
Falls keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält die nutzungsberechtigte Person eine schriftliche Aufforderung zur Befestigung oder Beseitigung. Ist Gefahr im Verzug kann die Friedhofsträgerin auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen.
## VI. Friedhofshallen (St. Jakobus Lüttelforst, St. Michael Waldniel)
### § 23 Leichenkammern
(1) Die Leichenkammern dienen zur Aufbahrung der Verstorbenen bis zu deren Bestattung und der Aschenurnen bis zu deren Beisetzung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsträgerin und in Begleitung einer angehörigen Person bzw. eines von der Friedhofsträgerin beauftragten Dritten betreten werden.
(2) Jede Leichenkammer und jeder Sarg ist durch das Bestattungsunternehmen mit den Angaben über Namen und Wohnort der verstorbenen Person sowie dem Namen des Bestattungsunternehmens zu versehen.
(3) Särge, in denen verstorbene Personen mit anzeigepflichtigen Krankheiten liegen, dürfen nur mit Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.
### § 24 Friedhofskapellen
(1) Die Friedhofskapellen können bei der Bestattung als Stätte der Verkündigung dienen.
(2) Musikalische Darbietungen in den Friedhofskapellen und auf dem Friedhof sind gestattet, falls es dem Geist von christlichen Friedhöfen und dem christlichen Glauben nicht widerspricht.
(3) Für musikalische Darbietungen in den Friedhofskapellen ist das Bestattungsunternehmen in Absprache mit der leitenden Person der Trauerfeier zuständig.
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§ 25 Alte Rechte
## VII. Schlussbestimmungen
### § 25 Alte Rechte
(1) Für Grabstätten, für die das Nutzungsrecht vor In-Kraft-Treten dieser Satzung vergeben worden ist, richtet sich die Nutzungszeit nach der bei der Vergabe gültigen Satzung.
(2) Auf Antrag kann die Nutzungszeit, welche vor In-Kraft-Treten dieser Satzung galt, auf die in dieser Satzung geltende Nutzungszeit geändert werden. Ein Anspruch auf Erstattung einer Gebühr besteht daraus nicht.
(3) Die Gestaltung der Grabstätte richtet sich nach dieser Satzung.
### § 26 Haftung
(1) Die Kirchengemeinde haftet nicht für Personen-Sach- oder Vermögensschäden, die durch höhere Gewalt, durch Verschulden Dritter, durch Tiere oder durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes durch Dritte verursacht werden.
(2) Bodensenkungen sind infolge der Beisetzung auf dem gesamten Friedhofsgelände unvermeidlich. Für hierdurch entstehende Schäden übernimmt die Kirchengemeinde keine Haftung.
### § 27 Öffentliche Bekanntmachung
Die jeweils gültige Fassung der Friedhofssatzung kann auf der Internetseite der Katholischen Kirchengemeinde St. Matthias Schwalmtal eingesehen werden und ist bei der Friedhofsverwaltung gegen eine Gebühr erhältlich.
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§ 28 Inkrafttreten
## § 28 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 01.07.2025 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung tritt die bisherige Satzung vom 01.04.2022 außer Kraft.
Schwalmtal, den 23.05.2025
Kath. Kirchengemeinde St. Matthias Schwalmtal
Pater Damian C. Ugwuanyi SMMM (Pfarradministrator)
(Vorsitzender des Kirchenvorstandes)
(Mitglied des Kirchenvorstandes)
(Mitglied des Kirchenvorstandes)
Aachen, den 5. Juni 2025
Vorstehende Erklärungen
werden hiermit genehmigt
BISTUM AACHEN
Der Generalvikar
U.