Evangelische Kirchengemeinde Waldniel
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Gebührenordnung (Originalwortlaut)
# F r i e d h o f s g e b ü h r e n s a t z u n g
für den Friedhof der
Evangelischen Kirchengemeinde Waldniel
Häsenberg 4, 41366 Schwalmtal
vom 29.05.2024
Die Evangelische Kirchengemeinde Waldniel vertreten durch das Presbyterium
erlässt gemäß Artikel 74 der Kirchenordnung i. V. m. § 41 Wirtschafts- und Verwaltungsverordnung (WiVO) vom 14. September 2018 in der jeweils gültigen Fassung und Art. 75 der Kirchenordnung i.V. m. § 12 der Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und in der Lippischen Landeskirche vom 15. Juli 2011 die nachstehende
## Friedhofsgebührensatzung
### § 1
#### Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung des Friedhofes Häsenberg und der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben und sind ausschließlich der Friedhofsträgerin vorbehalten.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren für die beantragten Leistungen zu verlangen.
(3) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).
(4) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.
(5) Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsträgerin entstanden sind.
## § 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden.
(2) Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldnerin.
## § 3
Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben.
(2) Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, sofern im Gebührenbescheid nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist.
(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin Bestattungen und Leistungen verweigern.
(4) Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
## § 4
Nutzungsgebühren
| (1) Reihengrabstätten mit Nutzungsrecht | |
| --- | --- |
| a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten (Ruhezeit 15 Jahre) | 277,00 Euro |
| b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Ruhezeit 20 Jahre) | 454,00 Euro |
| c) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an (Ruhezeit 30 Jahre) | 1.313,00 Euro |
| d) Urnenbeisetzung (Ruhezeit 20 Jahre) | 650,00 Euro |
| (2) Reihengemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin | |
| a) Erdbestattung (Ruhezeit 30 Jahre) | 3.080,00 Euro |
| b) Urnenbeisetzung (Ruhezeit 20 Jahre) | 985,00 Euro |
(3) Wahlgrabstätten mit Nutzungsrecht
a) Erdbestattung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) 1.890,00 Euro
b) Erdbestattung im Tiefengrab je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) 2.130,00 Euro
c) Urnenbeisetzung (Nutzungszeit 20 Jahre) 760,00 Euro
d) Verlangerungsgebühr Erdbestattung je Grab und Jahr 63,00 Euro
e) Verlangerungsgebühr Erdbestattung im Tiefengrab je Grab und Jahr 71,00 Euro
f) Verlangerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grab und Jahr 38,00 Euro
(4) Wahlgemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin
a) Erdbestattung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) 3.330,00 Euro
b) Erdbestattung im Tiefengrab (Nutzungszeit 30 Jahre) 3.630,00 Euro
c) Urnenbeisetzung im Rasenfeld je Grab (Nutzungszeit 20 Jahre) 1.260,00 Euro
d) Urnenbeisetzung im Themenfeld (Nutzungszeit 20 Jahre) 1.340,00 Euro
e) Verlangerungsgebühr Erdbestattung je Grab und Jahr 110,00 Euro
f) Verlangerungsgebühr Erdbestattung im Tiefengrab je Grab und Jahr 118,00 Euro
g) Verlangerungsgebühr Urnenbeisetzung Rasenfeld je Grab und Jahr 63,00 Euro
h) Verlangerungsgebühr Urnenbeisetzung Themenfeld je Grab u. Jahr 67,00 Euro
§ 5
Friedhofsunterhaltungsgebühren
werden nicht erhoben
# § 6
Bestattungsgebühren
(1) Grundgebühren
| a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten sowie von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 0,00 Euro |
| --- | --- |
| b) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an | 427,00 Euro |
| c) Erdbestattung im Tiefengrab (Erstbestattung) | 556,00 Euro |
| Erdbestattung im Tiefengrab (Zweitbestattung) | 427,00 Euro |
| d) Urnenbeisetzung | 192,00 Euro |
(2) Besondere Gebühren
| a) Benutzung der Friedhofskapelle anlässlich der Trauerfeier | 130,00 Euro |
| --- | --- |
| b) Benutzung der Aufbewahrungszelle | 60,00 Euro |
| c) Benutzung der Kühleinrichtung pro angefangenen Tag | 50,00 Euro |
| d) Einheitliche Grabplatte gem. § 12 Abs. 5 Friedhofssatzung | 368,00 Euro |
| e) Einheitliche Namensplatte Stele gem. § 12 Abs. 5 Friedhofssatzung | 235,00 Euro |
| f) Einheitliche Namensplatte gem. § 13 Abs. 11 Friedhofssatzung | 632,00 Euro |
| g) Einheitliche Namensplatte Urne im Themenfeld gem. § 13 Abs. 11 Friedhofssatzung | 368,00 Euro |
| h) Einheitliche Bronzeplatte Urne Stele im Themenfeld gem. § 13 Abs. 11 Friedhofssatzung | 375,00 Euro |
| i) Ablageplatten Urnengrab im Themenfeld | 40,00 Euro |
| j) Zusatzgebühren bei Erdbestattungen am Samstag | 40,00 Euro |
| k) Zusatzgebühren bei Erdbestattungen nach 15 Uhr (01.11. – 31.03.) | 60,00 Euro |
# § 7
Gebühren für Umbettungen
(1) Ausbettung
a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab 855,00 Euro
b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab 1.283,00 Euro
c) Urnenbeisetzungen je Grab 171,00 Euro
(2) Für Wiederbeisetzungen werden Gebühren entsprechend der Bestattungsgebühren nach § 6 Abs. 1 dieser Satzung erhoben.
# § 8
Sonstige Gebühren
(1) Prüfung von Anträgen zur Errichtung oder Änderung eines Grabmals, einer Grabeinfassung oder sonstiger baulicher Anlagen 40,00 Euro
(2) Jährliche Prüfung der Standsicherheit von Grabmalen bis zum Ablauf der Nutzungszeit - je angefangenes Jahr 2,00 Euro
(3) Prüfung von Anträgen auf Um- oder Ausbettung 50,00 Euro
(4) Ausstellung von Urkunden und sonstiger Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung 25,00 Euro
(5) Rücknahme/Widerruf des Nutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungsszeit Verwaltungsgebühr 35,00 Euro
(6) Unterhaltung einer Grabstände zur Erdbestattung bei Rücknahme/ Widerruf des Nutzungsrechts je Grab und Jahr 50,00 Euro
(7) Unterhaltung einer Grabstände zur Urnenbeisetzung bei Rücknahme/ Widerruf des Nutzungsrechts je Grab und Jahr 25,00 Euro
# § 9
Öffentliche Bekanntmachung
(1) These Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß § 36 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 19.03.2020.
# § 10
Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten gemäß § 37 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 19.03.2020 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 17.06.2020 außer Kraft.
Schwalmtal, den 29.05.2024
Siegel
Die Friedhofsträgerin
Pfr. Arne Thummes
(Vorsitzender des Presbyteriums)
Dr. Helmut Theißen
(Vorsitzender des Friedhofsausschusses)
Genehmigt:
Az.: 4803.10.02.01
Bezirksregierung
Düsseldorf, den 25.09.2024
im Auftrag
Kruel
Genehmigt
Düsseldorf, den 29.08.2024
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt