📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2021🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2021 (Inkrafttreten 01.01.2021) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Sassnitz für den kommunalen Friedhof an der B 96 (2021)
Satzung der Stadt Sassnitz über die Erhebung von Friedhofsgebühren für die Benut-zung des kommunalen Friedhofes an der B 96 - Friedhofsgebührensatzung -
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) i. d. F. der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2019 (GVOBl. MV S. 467), der §§ 1, 2 Abs. 1 und §§ 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 09.04.2020 (GVOBl. M-V S. 166, 179) sowie des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz – BestattG M-V) vom 03.07.1998, zuletzt ge-ändert durch Gesetz vom 01.12.2008 (GVOBI. M-V S. 461) wird nach Beschluss der Stadtver-tretung vom 01.12.2020 folgende Satzung der Stadt Sassnitz erlassen:
Inhalt der Satzung
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Gebührenpflicht
§ 2 Gebührenpflichtiger
§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht
§ 4 Fälligkeit der Gebühren
§ 5 Inkrafttreten
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenverzeichnis
§ 1 Gebührenpflicht
(1) Die Inanspruchnahme des kommunalen Friedhofs der Stadt Sassnitz als öffentliche Ein-richtung sowie die Inanspruchnahme der damit in Zusammenhang stehenden Leistungen sind gebührenpflichtig. Es werden Benutzungs- und Verwaltungsgebühren erhoben.
(2) Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Be-standteil dieser Satzung ist.
§ 2 Gebührenpflichtige
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet,
a) wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, gebührenpflichtige Leistungen nach § 1 beantragt oder in Auftrag gegeben hat,
b) gebührenpflichtige Leistungen nach § 1 in Anspruch genommen hat,
c) wer die Bestattungskosten zu tragen hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch.
§ 3 Entstehung
der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht entsteht
a) mit der Antragstellung,
b) bei antragsunabhängigen Leistungen mit der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistungen,
c) bei Verwaltungsgebühren mit Beendigung der jeweiligen Leistung.
§ 4 Fälligkeit von Gebühren
Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 07.09.1998, einschließlich ihrer Änderungssatzungen, außer Kraft.
Sassnitz, den 01.12.2020
Frank Kracht Bürgermeister Anlage zur Satzung der Stadt Sassnitz über die Erhebung der Friedhofsgebühren für die Benutzung des kommunalen Friedhofes an der B 96 – Friedhofsgebührensatzung -
Gebührenverzeichnis gemäß § 1 Abs. 2
I. Grabnutzungsgebühren
Grabarten Jahresgebühr bei Verlän- Neuerwerb für die Ruhezeit von gerung in € 25 Jahren in €
a) Einzelwahlstätte 27,16 678,88
b) Doppelwahlstelle 30,01 750,29
c) Dreierwahlstelle 38,86 971,53
d) Reihengrabstelle 321,01
e) Grabstätte auf der ano- 1.300,43 nymen Erdbestattungs-anlage
f) Rasenreihengrab Erd- 665,61 bestattung
g) Baumgrabstätte Erdbe- 21,21 530,22 stattung (Gemein-schaftsbaum)
h) Baumgrabstätte Erdbe- 103,16 2.578,99 stattung/Urne (Familien-baum)
Grabarten Jahresgebühr bei Verlän- Neuerwerb für die Ruhezeit von gerung in € 20 Jahren in €
i) Einzelurnenstätte 20,18 403,54
j) Doppelurnenstelle 25,38 507,56
k) Dreierurnenstelle 30,58 611,58
l) Grabstätte auf der ano- 218,32 nymen Urnengemein-schaftsanlage
m) Grabstätte auf der Ur- 550,77 nengemeinschaftsan-lage mit Stele
n) Rasenreihengrab Urne 311,95
o) Baumgrabstätte Urne 24,44 488,87 (Gemeinschaftsbaum)
Grabarten Jahresgebühr bei Verlän- Neuerwerb für die Ruhezeit von gerung in € 15 Jahren in €
p) Kindergrabstätte 26,30 394,45
Mit den Gebühren nach Ziffer I. a) bis c), h) und j) bis l) und p) wird der Erwerb eines Nut-zungsrechts abgegolten. Bei Grabstätten nach Ziffer I. a) bis c) und j) bis l) beinhaltet die Ge-bühr auch das Anpflanzen der Grabeinfassung. Bei Ziffer I. h) beinhaltet die Gebühr gleichzei-tig die Kosten für die zu errichtende Stele.
Mit den Gebühren nach Ziffer I. d), f), g), n) und o) wird die Verleihung eines Nutzungsrechts für den Zeitraum der gesetzlichen Ruhefrist abgegolten. Bei Grabstätten der Ziffer I. g) und o) beinhaltet die Gebühr gleichzeitig die anteiligen Kosten für die zu errichtende Stele und die Kosten für den jeweiligen Namenszug des Verstorbenen. Bei Grabstätten der Ziffer I. f) und n) beinhaltet die Gebühr die gärtnerische Anlagenunterhaltung.
Sofern die Ruhezeit die Nutzungszeit übersteigt, darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist nachträglich erworben wird. Diese richtet sich nach der o. g. Jahresgebühr für Verlängerungen.
Wird auf das Nutzungsrecht vor Ablauf des Zeitraums der Nutzung verzichtet, tritt kein An-spruch auf Rückerstattung von Gebühren ein.
Mit den Gebühren nach Ziffer I. e), l) und m) wird der Erwerb eines Belegungsrechtes als Einzelfall und in anonymer Lage für die Dauer der gesetzlichen Ruhefrist abgegolten. Die Ge-bühren beinhalten auch die anteiligen Kosten für die Unterhaltung der Friedhofseinrichtungen und Friedhofsanlagen sowie die Kosten für die gärtnerische Anlagenunterhaltung. Bei Grab-stätten der Ziffer I. m) beinhaltet die Gebühr gleichzeitig die anteiligen Kosten für die zu errich-tende Stele und die Kosten für den jeweiligen Namenszug des Verstorbenen.
II. Unterhaltungsgebühren
Grabarten Jahresgebühr in €
a) Einzelwahlstätte 53,75
b) Doppelwahlstelle 60,99
c) Dreierwahlstelle 82,70
d) Reihengrabstelle 12,13
e) Einzelurnenstätte 24,12
f) Doppelurnenstätte 27,57
g) Dreierurnenstätte 31,01
h) Kindergrabstätte 37,63
i) Baumgrabstätte Erdbe- 26,19 stattung (Gemein-schaftsbaum)
j) Baumgrabstätte Urne 6,89 (Gemeinschaftsbaum)
k) Baumgrabstätte Erdbe- 482,32 stattung/Urne (Familien-baum)
Die Gebühren nach Ziffer II. beinhalten die anteiligen Kosten der Unterhaltung der Friedhofs-einrichtungen und Friedhofsanlagen sowie die Kosten für die Pflege der jeweiligen Grabein-fassungen entsprechend der Friedhofssatzung sowie die Kosten für die jährlich durchzufüh-rende Grabmalprüfung.
III. Gebühren für Bestattung/Beisetzung (Friedhofsleistungen)
- 1. Erdbestattung Gebühr in €
- a) Bestattung eines Sarges 962,21
- b) Bestattung eines Sarges an einem 1.386,61 Familienbaum 2) Urnenbeisetzung Gebühr in €
- a) Beisetzung einer Urne 113,70
- b) Beisetzung einer Urne an einem 538,10 Familienbaum
- 3. Ausbettung Gebühr in €
- a) Ausbettung einer Urne während 41,35 der Ruhefrist
- b) Ausbettung von Leichen und Ge- 757,85 beinen während der Ruhefrist
Mit den Gebühren nach Ziffer III. 1) Buchstabe a) werden das Ausheben der Gruft, die Trä-gerleistungen, die Standardgrabausschmückung, eine Absenkung des Sarges, Grabschlie-ßung einschließlich des Auflegens des Trauerschmucks, sowie die Nachsorge des Trauer-schmucks bis zum Abhügeln und die Grabbeetaufbereitung abgegolten. Bei Ziffer III. 1) Buchstabe b) beinhaltet die Gebühr auch die Kosten für den jeweiligen Namenszug des Ver-storbenen.
Die Gebühren nach Ziffer III. 2) Buchstaben a) beinhalten das Ausheben der Urnengruft, die Standardgrabausschmückung, eine Absenkung der Urne, das Schließen der Urnengruft ein-schließlich des Auflegens des Trauerschmucks sowie die Nachsorge des Trauerschmucks bis zur Grabbeetbereitung. Bei Ziffer III. 2) Buchstabe b) beinhaltet die Gebühr auch die Kos-ten für den jeweiligen Namenszug des Verstorbenen.
Mit den Gebühren nach Ziffer III. 3) Buchstaben a) und b) werden das Öffnen der Grabstätte, Heben der Urne/Leiche/Gebeine, Befördern innerhalb des Friedhofs und das Wiederver-schließen der Grabstätte abgegolten.
IV. Gebühren für Trauerfeiern / Raumnutzungen
- 1. Trauerfeiern Raumnutzung inklusive Grunddekoration, Vor- /Nachbereitungszeit in €
- a) Trauerhalle (je 2 h) 92,81
- b) Stille Beisetzung (Aufbahrung von 31,01 Urne / Sarg für eine Trauerfeier ohne Raumnutzung durch Ange- hörige) (je 45 min)
- 2. Sonstiges in €
- a) Empfang und Aufbewahrung einer 20,67 Urne bis zur Beisetzung
Mit den Gebühren nach Ziffer IV. 1) wird die Nutzung der Räume für Trauerzeremonien inklu-sive Ausstattung und Grunddekoration abgegolten. Gebühren nach Ziffer IV. 2) beinhalten die Nutzung aller wirtschaftlichen Einrichtungen der Feierhalle durch Berechtigte einschließ-lich der Ausstattung.
Die Gebühren der Ziffern III. und IV. enthalten auch alle zur Planung und Durchführung erfor-derlichen Verwaltungs- und Gemeinleistungen. V. Gebühren für das Beräumen von Grabstätten und die vorzeitige Grabrückgabe
- 1. Gebühren für die Grabberäu- Gebühr in € mung
- a) Beräumung einer Wahlgrabstätte / 82,66 Reihengrabes
- b) Beräumung einer Urnenwahlgrab- 51,65 stätte
- 2. Gebühren für die Grabunterhaltung bei Höhe der Unterhaltungsleistung ent- vorzeitiger Aufgabe der Grabstätte sprechend der jeweiligen Grabart (Ziffer II.) pro Jahr entsprechend der Restru- hezeit bzw. Nutzungszeit
Mit den Gebühren nach Ziffer V. 1) wird das Abräumen der Grabstätte, einschließlich Grab-mal, Fundament und vorhandener Bepflanzung sowie die anschließende Rasenansaat nebst zugehörigen Gemeinkosten abgegolten. Die Gebühr nach Ziffer V. 1) Buchstabe b) beinhal-tet zusätzlich das Ausbetten und Wiedereinbringen vorhandener Urnen.
VI. Sonstige Leistungen
Leistungen, die nicht Inhalt des vorliegenden Gebührenverzeichnisses sind, können geson-dert vereinbart werden.
VII. Hinweis auf sonstige Verwaltungsgebühren
Es wird darauf hingewiesen, dass weitere Friedhofsverwaltungsgebühren entsprechend der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Sassnitz in der jeweils geltenden Fassung erhoben werden.
2. Friedhofssatzung Stand: 2021 (Beschluss 01.12.2020, Inkrafttreten 01.01.2021) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung der Stadt Sassnitz über die Benutzung des kommunalen Friedhofes an der B 96 (2021)
Satzung der Stadt Sassnitz über die Benutzung des kommunalen Friedhofes an der B 96
- Friedhofssatzung -
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV MV) i. d. F. der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2019 (GVOBl. MV S. 467) und des Gesetzes über das Leichen-,
Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (BestattG M-V) vom 03.07.1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.12.2008 (GVOBI. M-V S. 461) wird nach Be-schluss der Stadtvertretung vom 01.12.2020 folgende Satzung der Stadt Sassnitz erlassen.
Inhalt der Satzung
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Verwaltung des Friedhofes
§ 4 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 9 Särge und Urnen
§ 10 Ausheben der Gräber
§ 11 Ruhezeit
§ 12 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 13 Art der Grabstätten
§ 14 Reihengrabstätten/ anonyme Erdbestattungsanlagen/ Rasenreihengräber Sarg
§ 14a Reihengrabstätten
§ 14b Anonyme Erdbestattungsanlagen
§ 14c Rasenreihengräber für Erdbestattung
§ 15 Wahlgrabstätten
§ 16 Urnenwahlgrabstätten/ Urnengemeinschaftsanlagen/ Rasenreihengräber Urne
§ 16a Urnenwahlgrabstätten
§ 16b Anonyme Urnengemeinschaftsanlagen
§ 16c Urnengemeinschaftsanlagen mit Stelen
§ 16d Rasenreihengräber für Urne
§ 17 Baumbestattungen
§ 17a Baumbestattungen an Gemeinschaftsbäumen
§ 17b Baumbestattungen an Familiengräbern
§ 18 Ehrengrabstellen
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 Wahlmöglichkeiten
§ 20a Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 20b Quartiere mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
VI. Grabmale
§ 21 Errichtung von Grabmalen
§ 22 Anzeigepflicht – Zustimmungserfordernis
§ 23 Standsicherheit
§ 24 Unterhaltung
§ 25 Entfernung
VII. Herrichten und Pflege der Grabstellen
§ 26 Vorzeitige Einebnung von Grabstätten
§ 27 Herrichtung und Unterhaltung
§ 28 Vernachlässigung der Grabpflege
VIII. Trauerhalle
§ 29 Trauerfeiern
IX. Schlussbestimmungen
§ 30 Alte Grabrechte
§ 31 Haftung
§ 32 Gebühren
§ 33 Ordnungswidrigkeiten
§ 34 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Stadt Sassnitz an der B 96 gelegenen und von der Stadt Sassnitz verwalteten kommunalen Friedhof (18546 Sassnitz, An der B96 3).
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt der Stadt Sassnitz.
(2) Der Friedhof dient der Bestattung der Verstorbenen und der Beisetzung von deren Aschen. Auch die im Stadtgebiet tot aufgefundenen Personen ohne oder mit unbekanntem Wohnsitz werden auf diesem Friedhof bestattet.
(3) Der Friedhof stellt eine kulturelle Einrichtung dar, welche die Ehrung der Verstorbenen und die Pflege ihres Andenkens ermöglicht und erfüllt wichtige Funktionen für die Stadtökologie.
§ 3 Verwaltung des Friedhofes
(1) Friedhofsträger ist die Stadt Sassnitz.
(2) Die Verwaltung des Friedhofes richtet sich nach dieser Friedhofssatzung und den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof kann aus wichtigem öffentlichen Grund und öffentlichem Interesse für weitere Be-stattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Entwidmung) zugeführt werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Diese Be-stimmung gilt unter gleichen Voraussetzungen auch für einzelne Grabstätten. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstät-ten/Baumbestattungen an Familienbäumen erlischt, wird der Nutzungsberechtigte für die restli-che Nutzungszeit, bei Eintritt eines weiteren Sterbefalles, auf Antrag eine andere Wahlgrab-/ Urnenwahlgrabstätte/Familienbaum kostenlos zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Verstorbener auf Kosten der Stadt Sassnitz verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Wahlgrab-/Urnenwahlgrabstätten/Familienbäumen Bestatteten werden, falls die Nut-zungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrab-/Urnenwahlgrabstätte/eines Familienbaumes erhält außerdem einen schriftli-chen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Bei Schließung einzelner Grabstätten entfällt die öffentliche Bekanntmachung.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind bei Wahlgrab-/Urnenwahlgrabstätten/Familienbäumen einem Verfügungsberechtigten bzw. dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhof hergerichtet. Die Ersatzwahlgrab-stätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch ge-öffnet. Veränderungen der Öffnungszeiten sind öffentlich bekannt zu geben. Nach Einbruch der Dunkelheit ist das Betreten und Verweilen auf dem Friedhof, unabhängig von Öffnungszei-ten, untersagt.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anord-nungen des Friedhofspersonals bzw. von der Stadt beauftragten Dritter sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (Autos, Inlineskater, Rollschuhe, Skateboards, Fahrräder o. ä.) zu befahren. Ausgenommen sind Sargtransportwagen, Transportkarren, Kinderwagen, Behindertenfahrzeuge sowie Fahrzeuge der Friedhofs-verwaltung / des Stadthofes und der auf dem Friedhof zugelassenen Gewerbetreiben-den.
b) durch Dritte Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben bzw. die Durchführung von Sammlungen
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) das Erstellen und Verwerten von Foto-, Ton-, Film- und Videoaufnahmen; Aufnahmen zum privaten Zweck sind erlaubt
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestat-tungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, das Abschneiden von Blumen und Zweigen, das Ausgraben und Entfernen von Pflanzen und Gehölzen (soweit dieses nicht der Pflege und Anlage der Grabstätten dient), zu lärmen, zu spielen und Musik ab-zuspielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde, die an einer kurzen Leine zu führen sind, wobei Verunreinigungen durch die mitgeführten Hunde vom Tierführer sofort zu beseiti-gen sind,
i) das Begraben von Tieren jeglicher Art,
j) Grabschmuck, Reisig und Laub zu verbrennen,
k) Bänke und Stühle sowie große Pflanzkübel dauerhaft auf den Wegen oder bei den Grabstätten privat aufzustellen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zu den Buchstaben a), b), d) und e) schriftlich zu-lassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) In Hecken und Pflanzungen die Pflegearbeiten behindernde Harken, Gießkannen, Gläser so-wie ähnliche Gerätschaften und Gegenstände, werden durch das Friedhofspersonal ohne vor-herige Benachrichtigung entfernt.
(5) Totengedenkfeiern sind mindestens 3 Tage, andere nicht mit einer Bestattung zusammenhän-gende Veranstaltungen sind mindestens eine Woche vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Zustimmung anzumelden. Diese sind gebührenpflichtig.
(6) Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die der Satzung wiederholt zuwiderhandeln, das Be-treten des Friedhofes untersagen.
§ 7 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätig-keiten auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind und über eine gleichwertige Qualifikation verfügen so-wie eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherungen nachweisen können. Die Fried-hofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu er-gangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft ver-ursachen.
(4) Unbeachtet § 6 Abs. 3 Buchstabe c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur wäh-rend den von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vo-rübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Ab-raum, Abfall, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
(6) Gewerbetreibende die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung ent-behrlich.
(7) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Berechtigungskarte. Die Berechtigungskarte ist gebührenpflichtig. Die Berechtigungskarte ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuwei-sen.
(8) Für Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum, die im Inland vorübergehend tätig sind, gelten die Absätze 1 bis 7. (9) Der Dienstleistungserbringer ist primär dem Dienstleistungsempfänger und somit dem Verfü-gungsberechtigten / Nutzungsberechtigten verpflichtet, die Anzeigeunterlagen, die Abnahme-bescheinigung und die Dokumentation der Abnahmeprüfung zu überlassen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes durch den Bestattungspflichtigen, oder dessen Beauftragten bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrab-/Urnenwahlgrabstätte/Familien-baum beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschebestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzule-gen.
(4) Ort und Zeit der Bestattung sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestat-tung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(5) Erdbestattungen sollen in der Regel frühestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichti-gen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte/Urnengrab beigesetzt. Im Weiteren gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
(6) Jede Leiche muss eingesargt sein. Verstorbene mit ihren Neugeborenen und Zwillingskindern unter einem Jahr können bei gleichzeitiger Bestattung in einem Sarg eingesargt werden. Von der Verpflichtung gemäß Satz 1 dürfen Ausnahmen zugelassen werden, wenn sie zur Durch-setzung des Rechtes auf ungestörte Religionsausübung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 des Grund-gesetzes erforderlich sind und wasserrechtliche Probleme dem nicht entgegenstehen.
§ 9 Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtig-keit ausgeschlossen ist. Sie dürfen weder aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt, noch damit ausgelegt sein; soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Für die Bestat-tung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die kein PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstige umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargausstattung und Zubehör. Die Kleidung der Leiche sollte nur aus Papierstoff oder Natur-textilien bestehen.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m und am Kopf-ende maximal 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Es dürfen nur Aschekapseln, Schmuckurnen und sonstige Urnen verwendet werden, deren Material innerhalb der Ruhezeit, die für die entsprechende Beisetzung gilt, umweltgerecht ab-baubar sind. (4) Für Baumbestattungen sind nur die dafür vorgesehenen biologisch abbaubaren Urnen ohne Schmuckurne zugelassen.
(5) Särge und Urnen, die den entsprechenden Anforderungen nicht entsprechen, können zurück-gewiesen werden.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung bzw. von einem beauftragten Dritten ausge-hoben und wieder verfüllt. Anpflanzungen, Einfassungen, Grabmale u. ä., die das Ausheben von Gräbern behindern, sind vom Nutzungsberechtigten vorübergehend zu entfernen oder das zeitweilige Entfernen durch die Friedhofsverwaltung zu dulden. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt wer-den müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätten haben eine notwendige, vorübergehende Veränderung auf ihren Gräbern zu dulden. Beschädigungen an Nachbargrabstätten, die bei der Aushebung der Gräber eintreten, beseitigt die Friedhofsver-waltung.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erd-wände getrennt sein.
§ 11 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf dem kommunalen Friedhof 25 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf dem kommunalen Friedhof 20 Jahre.
§ 12 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt Sassnitz im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interes-ses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Sassnitz nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und 5 sowie § 12 Abs. 6 dieser Satzung bleiben unberührt.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihen-grabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrab-/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 28 Abs. 1 Satz 4 können Aschen und Säge, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in andere Grab-stätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen – mit Ausnahme der Überführung von Särgen – werden von der Friedhofs-verwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen von Sär-gen werden nur in den Monaten Oktober bis April durchgeführt. Die Umbettung einer Leiche oder Asche von anonymen Erdbestattungs-/Urnengemeinschaftsanlagen bzw. Urnengemein-schaftsanlagen mit Stelen und Gemeinschaftsbäumen ist grundsätzlich nicht möglich. Die Kos-ten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an den benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller bzw. Verfügungs- und Nut-zungsberechtigter zu tragen.
(5) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein an-deres Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Verfügungsberechtigten / Nutzungsberechtig-ten müssen vorher gehört werden.
(6) Der Ablauf der Ruhe- oder der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 13 Art der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. Nutzungsrechte an Grabstellen können nur nach dieser Satzung erworben werden. Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall verliehen. Bei Wahlgräbern kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Gräbern vergeben:
a) Reihengrabstätten (§ 14a)
b) Wahlgrabstätten (§ 15)
c) anonyme Erdbestattungsanlage (14b)
d) Urnenwahlgrabstätten (§ 16a)
e) Urnengemeinschaftsanlagen anonym (§ 16b)
f) Urnengemeinschaftsanlagen Stele (§ 16c)
g) Rasenreihengrab Sarg und Urne (§ 14c und § 16d)
h) Baumbestattungen Sarg, Urne und Familienbaum (§ 17, § 17a und § 17b)
i) Ehrengrabstellen (§ 18)
j) Kindergrabstätten (§ 15 Abs. 16)
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Ebenso be-steht kein Anspruch auf uneingeschränkte Verfügbarkeit der verschiedenen Grabarten.
§ 14 Reihengrabstätten/anonyme Erdbestattungsanlage/Rasenreihengrab Sarg
Es werden für Leichen eingerichtet:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr
b) Anonyme Erdbestattungsanlage
c) Rasenreihengrabstätten für Erdbestattungen § 14a Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 11 Abs. 1) des zu Bestattenden abgegeben werden. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte sind nicht möglich.
(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 2 Monate vorher durch schriftliche Benachrichtigung bekannt gegeben; falls der Aufenthalt eines Angehörigen des Verstorbenen nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln ist, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung oder durch einen Hinweis auf der Grabstelle auf das bevorstehende Abräumen der Grabstätte hingewiesen.
(4) Gebühren für die Grabstätte und deren Pflege und Unterhaltung werden entsprechend der gül-tigen Friedhofgebührensatzung erhoben.
§ 14b Anonyme Erdbestattungsanlage
(1) Die Anonyme Erdbestattungsanlage ist eine Anlage ohne individuelle Kennzeichnung, außer würdiger öffentlicher Kennzeichnung.
(2) Auf der anonymen Erdbestattungsanlage befinden sich Grabstellen für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 11 Abs. 1) des zu Bestattenden abgegeben werden. In jeder Grabstelle darf jeweils nur eine Leiche bestattet werden. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen. Ein Anrecht auf Bestattung neben Angehöri-gen besteht nicht. Die Bestattung erfolgt anonym. Sarghebungen sind nicht gestattet.
(3) Entsprechend dem Charakter der Anlage sind individueller Blumenschmuck, Grabzeichen, Grabhügel und Pflegearbeiten an den Grabstellen nicht gestattet. Blumen und Gebinde dürfen ausschließlich auf den dazu ausgewiesenen Flächen, nur in begrenztem Umfang und ohne weitere Ansprüche aufgestellt werden.
(4) Gebühren für die Grabstelle werden entsprechend der gültigen Friedhofsgebührensatzung er-hoben. Die anfallenden Kosten für die Pflege und Unterhaltung bis zum Ablauf der Ruhezeit sind in der jeweils zu entrichtenden Gebühr für die Grabstelle enthalten.
§ 14c Rasenreihengrabstätten für Erdbestattung
(1) Die Rasengrabstätten für Erdbestattung sind eine Anlage mit individuellen Kennzeichnungen.
(2) Rasenreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 11 Abs. 1) des zu Bestattenden abgegeben werden. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an der Rasenreihen-grabstätte sind nicht möglich. Ein Anrecht auf Bestattung neben Angehörigen besteht nicht.
(3) Für die Rasenreihengrabstätten gelten besondere Gestaltungsvorschriften gemäß § 20b Abs. 2. (4) Das Grabmal ist innerhalb von 6 Monaten nach der Beisetzung zu errichten. Blumen, Schalen und sonstige Dekoration sowie Zubehör, dürfen nur auf der Abdeckplatte abgelegt werden, al-les was sich außerhalb der Abdeckplatte befindet, wird ohne Vorankündigung durch die Fried-hofsverwaltung entsorgt.
(5) Die Gestaltung und Pflege der Rasenreihengrabstätte obliegt der Friedhofsverwaltung für die gesamte Ruhezeit. Eine individuelle Bepflanzung der Grabstätte und um die Grabstelle herum ist nicht zulässig. Das Friedhofpersonal ist berechtigt verblühte Blumen, Kränze und sonstigen nicht mehr ansehnlichen Grabschmuck zu beräumen und zu entsorgen.
(6) Das Abräumen von Rasenreihengräbern oder Teilen nach Ablauf der Ruhezeit (§ 11 Abs. 1) wird 2 Monate vorher durch schriftliche Benachrichtigung bekannt gegeben, falls der Aufent-halt eines Angehörigen des Verstorbenen nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln ist, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung oder durch einen Hinweis auf der Grabstelle hingewiesen.
(7) Gebühren für die Grabstelle werden entsprechend der gültigen Friedhofsgebührensatzung er-hoben. Die anfallenden Kosten für die Pflege und Unterhaltung, einschließlich der Entsorgung des Grabmales nach Ablauf der Ruhezeit, sind in der jeweils zu entrichtenden Gebühr für die Grabstelle enthalten. Nach Ablauf der Liegezeit kann der Berechtigte das Grabmal auf eigene Kosten entfernen und behalten. Ein Anspruch auf Erstattung von Gebühren besteht nicht.
§ 15 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der im § 11 Abs. 1 genannten Ruhezeit verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gemäß § 4 beabsichtigt ist.
(2) In jeder Grabstelle können eine Leiche und bis zu vier Aschen bestattet werden. Es werden ein-, zwei- oder dreistellige Grabstellen vergeben.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit dem Tag der Beisetzung.
(4) Zum Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 2 Monate vorher schriftlich; falls der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne weite-res zu ermitteln ist, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung oder durch einen Hinweis auf der Grabstelle hingewiesen.
(5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben wor-den ist.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung ge-troffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des ver-storbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) dem Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes in der jeweiligen gülti-gen Fassung, c) auf die Kinder,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) die Großeltern,
g) die Enkelkinder,
h) der sonstigen Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
i) auf die nicht unter a bis h fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen –außer a), b), h) und i) wird der jeweils Älteste Nutzungsbe-rechtigter.
(7) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsbe-rechtigten innerhalb eines Jahres nach dem versterben des ehemaligen Nutzungsberechtigten übernimmt. § 28 Abs. 1 Satz 4 gilt sinngemäß. In diesem Fall werden die entstehenden Kosten auf einen frei wählbaren Angehörigen des ehemaligen Nutzungsberechtigten umgelegt.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustim-mung der Friedhofsverwaltung.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergan-genen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Be-stattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte sowie über eine mögliche vorzeitige Einebnung der Grabstätte (§ 26) zu entschei-den.
(11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(12) Für die Wahlgrabstätten gelten besondere Gestaltungsvorschriften gemäß § 20b Abs. 3.
(13) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann vorzeitig, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die ge-samte Grabstätte möglich. § 26 bleibt unberührt.
(14) Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig.
(15) Gebühren für die Grabstelle und die anfallenden Kosten für die Pflege und Unterhaltung wer-den entsprechend der gültigen Friedhofsgebührensatzung erhoben.
(16) Für Kindergrabstätten gelten die Vorschriften der Abs. 1 bis 15, jedoch wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der im § 11 Abs. 1 Satz 2 genannten Ruhezeit verliehen. Eine Beisetzung in einer Kindergrabstätte ist nur bei einem Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr zulässig.
§ 16 Urnenwahlgrabstätten/ Urnengemeinschaftsanlagen/ Rasenreihengräber Urne
Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenwahlgrabstätten,
b) Urnengemeinschaftsanlagen anonym,
c) Urnengemeinschaftsanlagen Stele,
d) Rasenreihengrabstellen für Urnen, § 16a Urnenwahlgrabstätten
- 1. Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht gemäß § 11 Abs. 2 (Ruhezeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahl- grabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Erwerb und Wiedererwerb von Nut- zungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gemäß § 4 beabsichtigt ist.
- 2. In jeder Grabstelle können bis zu vier Aschen bestattet werden. Es werden ein-, zwei- oder dreistellige Grabstellen vergeben.
- 3. Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften des § 15 Abs. 3 bis 11 sowie § 15 Abs. 13 bis 15 sinngemäß.
- 4. Wenn die Pflanzung einer Einfassungshecke durch die Friedhofsverwaltung vorgesehen ist, erfolgt diese durch die Friedhofsverwaltung oder durch ein von ihr beauftragtes Unternehmen. Als Heckenpflanze wird Lonicera nitida (Immergrüne Heckenmyrthe) verwendet. Die Pflege er- folgt durch die Friedhofsverwaltung.
- 5. Wenn keine Heckeneinfassung vorgesehen ist, muss die Grabstätte durch den Nutzungsbe- rechtigten oder durch eine vom Nutzungsberechtigten beauftragte Firma, mit einer Einfassung aus Stein, Metall, Keramik oder Glas innerhalb von 6 Monaten nach der Beisetzung erfolgen. Die Pflanzung einer Einfassungshecke ist nicht zulässig. Für die Pflege und Instandhaltung der Einfassung ist der Nutzungsberechtigte selbst zuständig.
- 6. Gebühren für die Grabstelle und die anfallenden Kosten für die Pflege und Unterhaltung wer- den entsprechend der gültigen Friedhofsgebührensatzung erhoben.
§ 16b Anonyme Urnengemeinschaftsanlagen
(1) Die Anonyme Urnengemeinschaftsanlage ist eine Anlage ohne individuelle Kennzeichnung, außer würdiger öffentlicher Kennzeichnung.
(2) Auf der anonymen Urnengemeinschaftsanlage befinden sich Grabstellen für Aschen, die der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,25 m x 0,25 m je Urne belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 11 Abs. 2) des zu Bestattenden abgegeben werden. In jeder Grabstelle darf jeweils nur eine Asche bestattet werden. Ein Nutzungsrecht wird nicht verlie-hen. Ein Anrecht auf Bestattung neben Angehörigen besteht nicht. Die Bestattung erfolgt ano-nym. Urnenhebungen sind nicht gestattet.
(3) Entsprechend dem Charakter der Anlage sind individueller Blumenschmuck, Grabzeichen, Grabhügel und Pflegearbeiten an den Grabstellen nicht gestattet. Blumen und Gebinde dürfen ausschließlich auf den dazu ausgewiesenen Flächen, nur in begrenztem Umfang und ohne weitere Ansprüche aufgestellt werden.
(4) Gebühren für die Grabstelle werden entsprechend der gültigen Friedhofsgebührensatzung er-hoben. Die anfallenden Kosten für die Pflege und Unterhaltung bis zum Ablauf der Ruhezeit sind in der jeweils zu entrichtenden Gebühr für die Grabstelle enthalten.
§ 16c Urnengemeinschaftsanlagen mit Stelen
(1) Die Urnengemeinschaftsanlagen mit Stelen sind Anlagen, bei der eine namentliche Nennung des Verstorbenen an einer Stele erfolgt. Die Beschriftung der Stele erfolgt durch ein von der Friedhofsverwaltung beauftragtes Unternehmen. (2) Im Übrigen gelten die in § 16b genannten Bestimmungen.
(3) Gebühren für die Grabstelle werden entsprechend der gültigen Friedhofsgebührensatzung er-hoben. Die anfallenden Kosten für die Pflege und Unterhaltung bis zum Ablauf der Ruhezeit einschließlich der anteiligen Kosten für die Stele als auch deren Beschriftung sind in der je-weils zu entrichtenden Gebühr für die Grabstelle enthalten.
§ 16d Rasenreihengrabstellen für Urne
(1) Die Rasengrabstätten für Urnen sind eine Anlage mit individuellen Kennzeichnungen.
(2) Rasenreihengrabstätten sind Grabstätten für Aschen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 11 Abs. 2) des zu Bestattenden abgegeben werden. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an der Rasenreihengrabstätte sind nicht möglich. Ein Anrecht auf Bestattung neben Angehörigen besteht nicht.
(3) Für die Rasenreihengrabstätten gelten besondere Gestaltungsvorschriften gemäß § 20b Abs. 1.
(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften des
§ 14c Abs. 3 bis 6 sinngemäß.
(5) Gebühren für die Grabstelle werden entsprechend der gültigen Friedhofsgebührensatzung er-hoben. Die anfallenden Kosten für die Pflege und Unterhaltung, einschließlich der Entsorgung des Grabmales nach Ablauf der Ruhezeit, sind in der jeweils zu entrichtenden Gebühr für die Grabstelle enthalten. Nach Ablauf der Liegezeit kann der Berechtigte das Grabmal auf eigene Kosten entfernen und behalten. Ein Anspruch auf Erstattung von Gebühren besteht nicht.
§ 17 Baumbestattungen
Baumbestattungen können an
a) Gemeinschaftsbäumen und
b) Familienbäumen erfolgen.
§ 17a Baumbestattungen an Gemeinschaftsbäumen
(1) Für Baumbestattungen an Gemeinschaftsbäumen werden durch die Friedhofsverwaltung be-sondere Grabfelder unter Bäumen vorgehalten, bei der eine namentliche Nennung des Ver-storbenen an einer Stele erfolgt. Die Beschriftung der Stele erfolgt durch ein von der Friedhofs-verwaltung beauftragtes Unternehmen.
(2) Baumgrabstätten sind Grabstätten für Aschen als auch Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 11 Abs. 1 bzw. Abs. 2) des zu Be-stattenden abgegeben werden. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrech-tes an der Baumgrabstätte sind nicht möglich. Ein Anrecht auf Bestattung neben Angehörigen besteht nicht; es ist jedoch möglich eine nebenliegende Grabstelle zu erwerben, wenn bereits der Ehepartner oder ein anderes Familienmitglied verstorben ist und die Grabstätte daneben noch nicht belegt wurde. Sarg- bzw. Urnenhebungen sind nicht gestattet.
(3) Entsprechend dem Charakter der Anlage sind individueller Blumenschmuck, Grabzeichen, Grabhügel und Pflegearbeiten an den Grabstellen nicht gestattet. Blumen und Gebinde dürfen ausschließlich auf den dazu ausgewiesenen Flächen, nur in begrenztem Umfang und ohne weitere Ansprüche aufgestellt werden. (4) Die Gestaltung und Pflege der Baumgrabstätte obliegt der Friedhofsverwaltung für die ge-samte Ruhezeit. Eine individuelle Bepflanzung der Grabstätte und um die Grabstelle herum ist nicht zulässig. Das Friedhofpersonal ist berechtigt verblühte Blumen, Kränze und sonstigen nicht mehr ansehnlichen Grabschmuck zu beräumen und zu entsorgen.
(5) Gebühren für die Grabstelle und die anfallenden Kosten für die Pflege und Unterhaltung wer-den entsprechend der gültigen Friedhofsgebührensatzung erhoben. Die anteiligen Kosten für die Stele und deren Beschriftung sind in der jeweils zu entrichtenden Gebühr für die Grabstelle enthalten.
§ 17b Baumbestattungen an Familienbäumen
(1) Für Baumbestattungen an Familienbäumen werden durch die Friedhofsverwaltung besondere Grabfelder unter Bäumen vorgehalten, bei der eine namentliche Nennung des Verstorbenen an einer Stele erfolgt. Die Beschriftung der Stele erfolgt durch ein von der Friedhofsverwaltung beauftragtes Unternehmen. Es ist auch möglich, ein neues Grabfeld mit einem Baum anlegen zu lassen. Bei dieser Neupflanzung kann die Baumart in Absprache mit der Friedhofsverwal-tung ausgewählt werden, hierbei ist zu beachten, dass die Pflanzung nur in den Monaten Ok-tober bis Dezember erfolgen kann.
(2) Baumgrabstätten an Familienbäumen sind Grabstätten für Aschen als auch Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der im § 11 Abs. 1 genannten Ruhezeit verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb ei-nes Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Baumgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Baumgrab-stätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gemäß § 4 beabsichtigt ist.
(3) In jeder Baumgrabstätte können 4 Leichen und 36 Aschen bestattet werden.
(4) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergan-genen Regelung das Recht, in der Baumgrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen zu entscheiden.
(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften des
§ 15 Abs. 3 bis 9, § 15 Abs. 13 und 14 sowie § 17a Abs. 2 Satz 4 und § 17a Abs. 3 bis 5 sinn-
gemäß.
§ 18 Ehrengrabstellen
Die Anerkennung eines Ehrengrabes erfolgt durch Beschluss der Stadtvertretung der Stadt Sassnitz.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 Wahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof sind Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem bestimmten Quartier zu wählen.
§ 20 Gestaltungsvorschriften
§ 20a Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstelle ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Art, Größe und Umfang der Grabmale und der sonstigen Grabausstattungen sowie Art und Umfang der Grabbepflanzung richten sich nach dieser Satzung und den für die Gestaltung der Grabmale und Grabstätten näher bestimmten Anforderungen der §§ 20b ff.
(3) Grundsätzlich ist das Aufstellen nur eines Grabmales je Grabstätte in den dafür vorgesehenen Grabstätten gestattet. In besonderen Fällen können nach Antrag bei der Friedhofsverwaltung bei mehrstelligen Gräbern Ausnahmen zugelassen werden.
(4) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Sie müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung lediglich den allgemeinen Vorschriften entsprechen.
b) Gestalterische Elemente für Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen. Schriften, Ornamente und Sym-bole dürfen nicht aufdringlich groß hergestellt sein.
§ 20b Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Rasenreihengrabstätte für Urnen ist mit einer liegenden Abdeckplatte mit den Maßen 0,8 m x 0,8 m und mindestens 0,03 m stark zu versehen, die mindestens 2 Bohrungen für Grabvasen aufweist. Das Grabmal kann in liegend oder stehend im hinteren Teil der Abdeck-platte fachgerecht und nach den anerkannten Regeln der Technik, aufgebaut werden. Wenn ein stehendes Grabmal errichtet wird, darf es maximal 0,5 m breit und 0,88 m hoch sein; bei einem liegenden Grabmal darf höchstens die halbe Abdeckplatte verdeckt werden und es darf maximal 0,6 m hoch sein. Des Weiteren gelten alle Bestimmungen zur Errichtung von Grab-malen. In Schrift muss der Name des Bestatteten erkenntlich sein. Geburts- und Sterbedatum, sowie sonstige Verzierungen können auf dem Stein angebracht werden.
(2) Jede Rasenreihengrabstätte für Erdbestattungen ist mit einer liegenden Abdeckplatte mit den Maßen 1,0 m x 1,0 m und mindestens 0,03 m stark zu versehen, die mindestens 2 Bohrungen für Grabvasen aufweist. Das Grabmal kann in liegend oder stehend im hinteren Teil der Ab-deckplatte fachgerecht und nach den anerkannten Regeln der Technik, aufgebaut werden. Wenn ein stehendes Grabmal errichtet wird, darf es maximal 0,8 m breit und 1,22 m hoch sein; bei einem liegenden Grabmal darf höchstens die halbe Abdeckplatte verdeckt werden und es darf maximal 0,8 m hoch und 0,8 m breit sein. Des Weiteren gelten alle Bestimmungen zur Er-richtung von Grabmalen. In Schrift muss der Name des Bestatteten erkenntlich sein. Geburts-und Sterbedatum, sowie sonstige Verzierungen können genannt auf dem Stein angebracht werden.
(3) Einfassung von Wahlgrabstätten
a) In den Quartieren I, II und VII werden die Grabstätten durch eine Hecke aus Thuja oc-cidentalis (Abendländischer Lebensbaum) eingefasst. Die Pflanzung und Pflege der Hecke erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
b) Im Quartier V werden die Grabstätten durch eine Hecke aus Carpinus betulus (Hainbu-che) eingefasst. Die Pflanzung und Pflege der Hecke erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. c) Im Quartier VI müssen die Grabstätten durch die Nutzungsberechtigten oder durch eine vom Nutzungsberechtigten beauftragte Firma, mit einer Einfassung aus Stein, Metall, Kera-mik oder Glas erfolgen. Die Pflanzung einer Einfassungshecke ist nicht zulässig. Für die Pflege und Instandhaltung der Einfassung ist der Nutzungsberechtigte selbst zuständig. Die Einfassung ist innerhalb von 6 Monaten nach der Beisetzung zu errichten.
VI. Grabmale
§ 21 Errichtung von Grabmalen
Die Einrichtung von Grabmalen ist grundsätzlich durch fachlich geeignete Personen bzw. Fir-men vorzunehmen. Fachlich geeignet sind Dienstleistungserbringer, die aufgrund ihrer Ausbil-dung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die ange-messene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung genannten technischen Re-gelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Dienstleistungserbrin-ger müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungs-mittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicher-heit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessung von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der An-zeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. Der Dienstleistungserbringer verfügt über eine Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit auf dem Friedhof und weist dies durch die Bestätigung des Versicherers nach.
§ 22 Anzeigepflicht - Zustimmungserfordernis
(1) Der Nutzungsberechtigte muss die Beauftragung des Dienstleistungserbringers zur Errichtung eines Grabmals schriftlich anzeigen. Die Friedhofsverwaltung erteilt keine Genehmigung, son-dern es können nur innerhalb von 1 Monat Bedenken gegen die geplante Ausführung erhoben werden. Vor Ablauf dieses Monats ist das Grabmal nicht zu errichten.
(2) Den Anträgen sind mindestens beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung;
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungs-zeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist;
c) Standsicherheitsberechnungen.
(3) Die Errichtung und jede sonstige Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der schriftlichen vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder –kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 23 Standsicherheit
(1) Die Grabmalanlagen sind entsprechend dem Regelwerk der Technischen Anleitung zur Stand-sicherheit 2019 (TA Grabmal) zu errichten. Die VFD- Anleitung (Anleitung zur Standsicher-heitsprüfung von Grabmalen - Herausgeber: Verband der Friedhofsverwalter) findet ebenfalls Anwendung.
(2) Die Verantwortung für die technische korrekte Planung und Ausführung hat der Dienstleis-tungserbringer.
(3) Der Nutzungsberechtigte als Vertragspartner der Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, die Un-terlagen über das Grabmal und Standsicherheit der Friedhofsverwaltung zu überlassen.
(4) Die Friedhofsverwaltung führt regelmäßige Überprüfungen zur ordnungsgemäßen Fundamen-tierung und Befestigung der Grabmale durch. Bei Mängeln erfolgt die Information an den Ver-fügungs-/Nutzungsberechtigten und die Aufforderung zur Beseitigung der Mängel.
(5) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet wer-den. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein- Akademie e.V. (DENAK) in der jeweils gültigen Fassung.
(6) Für alle neu errichteten, versetzten oder reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Dienstleistungserbringer mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der Ge-brauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
(7) Der Verfügungs-/Nutzungsberechtigte oder ein von ihr Bevollmächtigter hat der Friedhofsver-waltung spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Abnahmebe-scheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal vorzule-gen.
(8) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und anderer Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen und den Vorgaben der Friedhofsordnung, setzt die Friedhofsver-waltung der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abän-derung des Grabmals und anderer Anlagen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen.
(9) Grabsteine sind so zu fundamentieren, dass es nur zu geringen Setzungen kommt und diese Setzungen gegebenenfalls durch einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand korrigiert werden können.
§ 24 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssi-cherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Verfügungs-/Nutzungsberech-tigte.
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon ge-fährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwal-tung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung.
(3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umfallen von Grab-malen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch das Abstürzen von Teilen davon verur-sacht wird.
(4) Weil die Grabmale der Witterung und anderen Einwirkungen ausgesetzt sind und die Nutzung der Grabstätten und deren Pflege die Standsicherheit beeinträchtigen können, ist die Überprü-fung der Standsicherheit des Grabmals in regelmäßigen Abständen nach der Frostperiode durchzuführen. Nicht standsichere Grabmale sind nach fristgerechter Reparatur bzw. Neuver-setzung einer erneuten Überprüfung zu unterziehen.
(5) Die jährliche Grabmalprüfung wird durch die Friedhofsverwaltung bzw. einem beauftragten Dritten nach der VFD-Anleitung (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen) durch-geführt.
§ 25 Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt, verändert, ausgetauscht oder umgesetzt wer-den.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit / Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Ge-schieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grab-stätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über, wenn sie nicht binnen drei Monaten von den Verfügungsberechtigten / Nutzungsberechtigten beseitigt wurden. Sofern Grabmale von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberech-tigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Mo-nat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 26 Vorzeitige Einebnung von Grabstätten
(1) Grabstätten können auf Antrag des Nutzungsberechtigten frühestens 5 Jahre vor Ablauf der längsten Ruhefrist vorzeitig eingeebnet werden.
(2) Der Antrag ist schriftlich bei der Friedhofsverwaltung einzureichen und entsprechend zu be-gründen.
(3) Die Beräumung der Grabstätte kann durch den Nutzungsberechtigten selbst oder durch die Friedhofsverwaltung nach entsprechender Beauftragung erfolgen. Bei einer Beräumung durch die Friedhofsverwaltung sind die Kosten durch den jeweiligen Nutzungsberechtigten zu tragen. (4) Die Friedhofsunterhaltungsgebühren sind bei vorzeitiger Einebnung bis zum Ende der längsten Ruhezeit zu tragen und werden nach erfolgter vorzeitiger Einebnung durch die Friedhofsverwal-tung erhoben.
§ 27 Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen dauernd instandgehalten und gepflegt werden. Dies gilt entspre-chend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist, sofern nicht die Friedhofsverwaltung zuständig ist, der Verfügungsberechtigte / Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.
(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen Zustimmung der Fried-hofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner, oder einen anderen Dienstleister der fachge-rechte Grabpflege anbietet, beauftragen. Dieses gilt bezüglich der Erstanlage und Pflege nur insoweit, wie sich die Friedhofsverwaltung die Pflanzung und Pflege nicht selbst vorbehalten hat. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts.
(6) Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrab-/ Ur-nenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes un-ter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung hergerichtet werden.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung oder einem von ihr beauftragten Dritten. Die Urnengemeinschaftsanlagen anonym und Stele, die anonyme Erdbestattungsan-lage, Baumbestattungen und Rasenreihengräber werden entsprechend den Vorschriften der Satzung durch die Friedhofsverwaltung oder durch ein von ihrem beauftragten Unternehmen gepflegt und unterhalten.
(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(9) Die Einfassung der Grabstellen ist grundsätzlich nur nach den Vorschriften dieser Satzung zu-lässig. § 23 bleibt unberührt. Bäume und großwüchsige Sträucher dürfen nicht gepflanzt wer-den. Nicht zulässig sind das Anlegen von Grabplatten und Grababdeckungen mit Kiesel, Stein-material, Bitumenpappe u. ä..
(10) Kunststoffe und sonstige nicht abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkan-nen. (11) Grabeinfassungen in den Quartieren I, II, V und VII (vgl. § 20b Abs. 3) sowie Grabeinfassun-gen bei Urnenwahlgrabstätten i. S. v. § 16a Abs. 4 werden ausschließlich von der Friedhofs-verwaltung oder durch ein von ihr beauftragtes Unternehmen geschnitten, um so dem Ge-samtbild des Friedhofes zu entsprechen.
(12) Grabvasen sind in die Erde einzulassen. Blechdosen, Gläser und Flaschen u. ä. für die Auf-nahme von Schnittblumen sind nicht gestattet.
§ 28 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß gepflegt, hat der Verfügungs- bzw. Nutzungsbe-rechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb ei-ner jeweils angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungs- bzw. Nutzungsbe-rechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Be-kanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(2) Für Wahlgrab-/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nut-zungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Ent-schädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberech-tigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 1-monatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbar-keit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte/ Nutzungsberech-tigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und auf dem Hinweis auf der Grabstätte oder auf dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen des Abs. 1 Satz 3 und 4 hinzuweisen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu er-mitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck ohne Entschädigung entfernen.
VIII. Trauerhalle
§ 29 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in dem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grabe oder an ei-ner anderen im Freien geeigneten Stelle abgehalten werden. Jede Trauerfeier muss rechtzei-tig vom Bestattungspflichtigen oder einem Beauftragten in der Friedhofsverwaltung angemel-det werden. Die Nutzung der Trauerhalle ist gebührenpflichtig.
(2) Die Benutzung der Trauerhalle für eine Trauerfeier wird auf maximal 30 Minuten festgesetzt. Jeweils 45 Minuten dienen dem Vor- und Nachbereiten der Feierlichkeiten. Jede weitere ange-fangene halbe Stunde gilt als neue Trauerfeier. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustim-mung der Friedhofsverwaltung und müssen rechtzeitig, spätestens 5 Tage vor der Trauerfeier, beantragt werden. (3) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer melde-pflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Lei-che bestehen.
(4) Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb der Trauerhalle bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
IX. Schlussvorschriften
§ 30 Alte Grabrechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 11 Abs. 1 oder § 11 Abs. 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-krafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 31 Haftung
(1) Die Stadt Sassnitz haftet nicht für Schäden durch höhere Gewalt oder durch Tiere und für Schä-den, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlagen und ihrer Ein-richtungen durch dritte Personen entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Sassnitz nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ihr obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhut- und Überwachungspflicht. Bei Sturm, Eis- und Schneeglätte erfolgt das Betreten des Friedhofsgeländes nur auf eigene Gefahr. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen, sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 32 Gebühren
Für die Benutzung des von der Stadt Sassnitz verwalteten kommunalen Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erho-ben.
§ 33 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 der KV MV handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend ver-hält
b) gegen die Verhaltensvorschrift der § 6 Absatz 3 dieser Satzung handelt
c) entgegen § 7 ohne gewerbliche Genehmigung Arbeiten ausführt oder
d) entgegen § 12 Umbettungen und Ausgrabungen ohne Genehmigung durchführen.
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden.
§ 34 Inkrafttreten
Die Satzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 07.09.1998, einschließlich ihrer Änderungssatzungen, außer Kraft.
Sassnitz, den 01.12.2020
F. Kracht Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Sassnitz?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Sassnitz mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!