Friedhofsgebühren Niepars 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Niepars · Mecklenburg-Vorpommern · PLZ 18442

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 26.08.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsgebührensatzung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​‍ für die Friedhöfeder Gemeinde Niepars in Niepars

Auf der Grundlage des § 3 der Kommunalverfassung M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) Geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467) GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2020 - 9, in Verbindung mit den §§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005, zuletzt geändert zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166, 179) sowie des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land MV vom 3. Juli 1998 geändert geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461 hat die Gemeindevertretung Niepars in ihrer Sitzung am 26.08.2021 folgende Friedhofsgebührensatzung für die Gemeinde Niepars beschlossen:

§ 1

Gebührengegenstand

Für Bestattungen auf den Friedhöfen, für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen, für die Verleihung von Grabnutzungsrechten und für die Zulassung zur gewerblichen Tätigkeit auf dem eigenen oder dem von der Gemeinde Niepars verwalteten Friedhof sowie für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Gemeinde Niepars werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

Für zusätzliche Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, wird die zu erhebende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt.

Der in der Anlage festgesetzte Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühr verpflichtet sind diejenigen Personen (Gebührenschuldner), welche die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Niepars oder sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung in Anspruch nehmen, diejenigen, welche die Leistungen bestellen (Auftraggeber) oder Personen, deren Verpflichtungen nach § 20 des Bestattungsgesetzes durch die Leistung wahrgenommen werden. Schuldner nach der Anlage dieser Satzung sind diejenigen Personen, welche die Leistung der Verwaltung beantragt haben oder von dieser unmittelbar begünstigt werden. Erfolgt die Inanspruchnahme auf Antrag oder im Interesse mehrerer Personen, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 3

Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht mit der Bestattung, mit der Benutzung der Einrichtungen der Friedhöfe, mit der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung, mit dem Erwerb eines Nutzungsrechtes an Grabstätten und bei Verwaltungsleistungen mit der Antragstellung.

§ 4

Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

§ 4

Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

Gebührenmaßstab und Gebührensatz sind in der Anlage zu dieser Satzung geregelt, die Bestandteil der Satzung ist.

Die Gebühren entstehen mit der Antragstellung, der Erbringung der Leistungen der Gemeinde Niepars und der Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen.

Die Gebühren sind nach Erhalt des Gebührenbescheides innerhalb von 14 Tagen fällig.

Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§ 5

Gebührenbescheid

Die Gemeinde Niepars kann die Gebühren ganz oder teilweise in besonderen Härtefällen auf Antrag stunden, niederschlagen oder erlassen, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde.

Wird von einer Bestattung oder einer Benutzung der Friedhöfe nach Bestellung Abstand genommen, so können je nach Fortschritt der Leistung bis zu 75 % der Gebühren erhoben werden.

§ 6

Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 18.04.1996 außer Kraft, zuletzt geändert am 05.05.2015.

Ausgefertigt Niepars, 07.09.2021

Bärbel Schilling Bürgermeisterin

Anlage Gebührentarif

I. Gebühren für die Grabnutzung

Erdwahlgrab einzelnLiegezeit 25 Jahre2.225,08 €
Erdwahlgrab doppeltLiegezeit 25 Jahre4.519,70 €
Urnenwahlgrab 1-2 UrnenLiegezeit 20 Jahre834,41 €
Urnenreihengrab - WieseLiegezeit 20 Jahre700,64 €
halbanonyme Grabstelle mit PlatteLiegezeit 20 Jahre756,27 €

II. Gebühren für Verlängerung der Nutzungsrechte

Erdwahlgrab einzelnpro Jahr73,54 €
Erdwahlgrab doppeltpro Jahr149,39 €
Urnenwahlgrabpro Jahr34,47 €
halbanonyme Grabstellepro Jahr22,98 €

III. Gebühren Trauerhalle

pro Nutzung60,00 €
IV. Grabpflege
Einzelgrabstättejährlich160,00 €
Doppelgrabstellejährlich240,00 €
Urnenwahlgrabjährlich120,00 €

V. Entfernung Grabstätte

Einzelgrabstelle40,00 €
Doppelgrabstelle60,00 €
Urnenwahlgrab30,00 €
zuzüglich
Entfernung Grabsteinklein bis 300 kg40,00 €
über 300 kg80,00 €
GrabumfassungUrnengrab40,00 €
Erdwahlgrab80,00 €

VI. Genehmigung Umbettung 200,00 €

VIII. Sonderleistungengemäß Kostenaufwand

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

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Friedhofssatzung der Gemeinde Niepars für die Friedhöfe Niepars

Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen und eine Stätte zur Ehrung der Toten.

Aus dieser Erkenntnis erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.

I.Allgemeinde Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich und Friedhofszweck

  1. 1. These Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Niepars gelegen und vor ihr verwaltete Friedhöfe und Friedhofsteile in ihren jeweiligen Größen. a) Friedhof an der Kirche in Niepars (Gemarkung Niepars, Flur 10, Flurstück) b) Friedhof der Gemeinde Niepars (Gemarkung Niepars Flur 10, Flurstück), sowie für die Trauerfeierhalle in Niepars
  2. 2. Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Niepars. Sie dieren der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der Gemeinde hatten oder einrecht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände besaßen.
  3. 3. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung.

§ 2

Verwaltung des Friedhofs

  1. 1. Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts.
  2. 2. Die Verwaltung des Friedhofes richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen gemeinsdehohen Bestimmungen und den allgemeinen staatlichen Vorschriften.

§ 3

Außendienststellen und Entwidmung

  1. 1. Der Friedhof, Friedhofsteile oder einzeln Grabstätten konnen aus wichtigem Grund in beschranktem Umfang außer Dienst gestellt und entwidmet werden.
  2. 2. Nach Anordnung der beschränkten Außerdienststellung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bestattungen dürfen nur für eine nahere festzusetzende Übergangszeit auf den Gräbern vorgenommen werden, für die noch Nutzungsrechte bestehen. Eine Veränderung der Nutzungsrechte ist ledigious zur Anpassung an die jeweiligen Ruhezeiten zulässig.
  1. 3. Nach Anordnung der Außerdienststellung)dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, hat der Grabberechtigte Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstände für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfrei Umbettung des Bestatteten. Der Umbettungstermin soll den berechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden.
  2. 4. Das gleiche gilt, wenn aus zwingendem öffentlichem Interesse die Einziehung einzelner Grabstätten angeordnet wird.
  3. 5. Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung des Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sümmtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und einen angemessenen Pietatsfrist vergangen ist.
  4. 6. Die Ersatzgrabstände nach Absatz 3 und 4 ist auf Kosten des Verursachers in angemessener Weise anzulegen.
  5. 7. Die Außerdienststellung, Entwidmung und Einziehung sind öffentlich besteht zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes angemessen zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen Menschen richtig, zu unterlassen.
  2. 2. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
  3. 3. Auf dem Friedhof ist es nicht gestattet:

a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art-ausgenommen Kinderwagen, Schubkarren, Rollstuhlen und die von Gewerbetriebenden benöttigten Fahrzeugen- zu befahrenb) Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern,

c) An Sonn- und Feiertagen Arbeitsen auszuführen,

d) In der Nähe von Bestattungsfeiern Arbeitsen zu verrichten,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) Abraum außerhalb der damit bestimmten Stellen abzulagern,

g) Fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen zu beschädigten oder zu verunreinigen,

h) Zu lärmen und zu speilen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs in seiner Ordnung vereinbart sind.

  1. 4. Die Gemeindevertretung kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen.
  1. 5. Die Anordnungen der Gemeindevertretung und des Friedhofspersonals sind zu folgen. Die Gemeindevertretung kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.
  1. 6. Totengedenkfeiern sind 14 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Zustimmung anzumelden.

§ 5

Gewerbliche Arbeiten

  1. 1. Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf der vorherigen schriftlichen Zulassung durch den Bürgermeister/in. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Gewerbetreibende den Nachweis seiner fachlichen Qualifikation und seiner Zustimmung zur Ordnung des Friedhofs und die gewerbliche Genehmigung erbringt.
  1. 2. Die Zulassung kann durch schriftlichen Bescheid des/der Bürgermeisters/in widerrufen werden, wenn der Gewerbetreibende trotz wiederholter Mahnungen gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen hat oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallen sind.
  1. 3. Unbeschadet § 5 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur werktags zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs.2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
  1. 4. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
  1. 5. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines

  1. 1. Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
  2. 2. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  3. 3. Soll eine Aschebestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
  4. 4. Bestattungen sollen in der Regel spätestens am 8. Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstände/Urnenreihengrabstände beigesetzt.
  5. 5. Die Bestattungen erfolgen an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag erfolgen.

§ 8

Beschaffenheit von Särgen und Urnen

  1. 1. Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särege aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgeführenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
  2. 2. Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde Niepars bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9

Gräber

  1. 1. Die Gräber werden in der Regel von einem Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfüllt. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Gemeinde Niepars.
  2. 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
  1. 3. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
  1. 4. Die Grabstätten haben folgende Größen:
  2. 1. Grabstellen für Erdbestattungen Länge: 3,00 m Breite: 1,50 m
  1. 2. Grabstellen für Feuerbestattungen Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m
  1. 3. Urnengemeinschaftsanlagen und anonyme Urnengrabstätten Länge: 0,50 m Breite: 0,50 m

§ 10

Ruhezeit

  1. 1. Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.
  1. 2. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 11

Umbettungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  1. 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb des Gemeindegebietes sind in den ersten 2 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig.
  1. 3. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde Niepars auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
  1. 4. Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 24 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
  1. 5. Alle Umbettungen werden von einem dafür zugelassenen Bestattungsunternehmen durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung ist mit der Gemeinde Niepars abzustimmen.
  1. 6. Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
  1. 7. Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  2. 8. Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 12

Allgemeines

  1. 1. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. Rechte können nach dieser Satzung nur als Nutzungsrechte erworben werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Das Nutzungsrecht bezieht sich ausschließlich auf die Fläche einer Grabstelle.
  2. 2. Die Grabstätten werden unterschieden in
  1. 1. Grabstätten für Erdbestattungena. Reihengrabstättenb. Wahlgrabstätten
  1. 2. Grabstätten für Feuerbestattungena. Urnenreihengrabstättenb. Urnenwahlgrabstättenc. Urnengemeinschaftsanlagend. anonyme Urnenreihengrabstätten
  1. 3. Ehrengrabstätten
  1. 3. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmter Grabstände, an Wahlgrabstände, an Urnenwahlgrabstände, an Ehrengrabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
  2. 4. In jedem Grab darf grundsatzlich nur ein Sarg bestattet oder eine Urne beigesetzt werden. Eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zu 5 Jahren dürfen in einem Grab bestattet werden.
  3. 5. Urnen dürfen auch in Gräbern für Erdbestattungen beigesetzt werden undzar bis zu zwei in einem Grab. In einem bereits belegten Urnengrab darf eine weitere Urne beigesetzt werden, wenn eine dort bereits beigesetzte Person der Ehepartner oder ein naher Verwandter des Verstorbenen ist.
  4. 6. In bereits mit einer Urne belegten Erdgrabstände darf, außer in gesetzlich bestimmten Fällen, vor Ablauf der Mindestruhezeit keine nachträgliche Sargbestattung erfolgen.

§ 13

Reihengrabstätten

  1. 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Das Nutzungsrecht kann verlängert werden.
  1. 2. Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte konnen mehrere Aschen gleichzeitig beigesetzt werden.
  2. 3. In anonymen Urnenreihengrabstätten werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 cm mal 0,50 cm je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Das Nutzungsrecht kann nicht verlangert werden.
  3. 4. In Urnengemeinschaftsanlagen werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 cm mal 0,50 cm je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten können gekennzeichnet werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlangert werden.
  4. 5. Die Aufforderung zum Abräumen eines Reihengrabes wird 3 Monate vor Ablauf der Ruhezeit öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeldbekanntgemacht.

§ 14

Wahlgrabstätten

  1. 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Gemeinde kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schliebung gem. § 3 beabsichtigt ist.
  2. 2. Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet werden.
  3. 3. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Nutzungsurkunde.
  4. 4. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich - falls er nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanmtmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstände - hingewiesen.
  5. 5. Eine Beisetzung darf nurstattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
  6. 6. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wirb bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren

Zustimmung über,

a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, undzar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

  1. 7. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.
  2. 8. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten.
  3. 9. Abs. 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend.
  4. 10. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden.
  5. 11. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstände.
  6. 12. Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstände kann jederzeit, an teilbelegten Grabstände erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstände möglich.

§ 15

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Gemeinde Niepars.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 16

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 17

Gestaltungsvorschriften für Grabmale

  1. 1. Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den nachfolgenden Anforderungen entsprechen.
  1. 2. Für Grabmale dürfen nur Natursteine (außer Findlingen), Holz, und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen.
  1. 3. Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) die Grabmale müssen allseitig bearbeitet sein.

b) jeder handwerkliche Bearbeitung am Stein ist möglichc) Grabmale dürfen einen Sockel haben, der nicht higher als 10 cm aus dem Erdreich ragtd) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen aus entsprechlichem Material, passend zum Grabmal, bestehen. Sie müssen gestalterisch wohl durchdacht auf dem Grabmal angebracht werden.

  1. 4. Nach nährer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Stehende Grabmale sind allseitig gleichwertig zu entwickeln und sollen in Form und große unterschiedlich sein. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstände gelegt werden. Liegende Grabmale sind in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
  2. 5. Die Gröbe eines Grabmales sollte der Umgebung angepasst sein. In den Belegungsplänen können im Rahmen der Absätze 6 und 7 für die Grabmale Höchst- und Mindestabmessungen vorgeschreiben werden.
  3. 6. Die Abdeckung der Gräber mit Steinplatten ist nur bis zu einem Anteil von 1/3 der Fläche zulässig.
  4. 7. Soweit es die Gemeinde innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 16 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar halt, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 6 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über Abs. 2 bis 6 hinausgehend Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

§ 18

Zustimmungserfordernis

  1. 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde Niepars. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen.
  1. 2. Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

  1. 3. Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
  2. 4. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung erreicht werden ist.
  3. 5. Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 19

Standsicherheit der Grabmale

  1. 1. Die Grabmale sind ihrer Gröbe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
  2. 2. Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Gröbe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadt gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 18. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

§ 20

Unterhaltung der Grabmale

  1. 1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich damit ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
  2. 2. Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Gemeinde Niepars istnicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 21

Entfernung

  1. 1. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
  2. 2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines der Gemeinde Niepars. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde Niepars. Sofern Grabstätten von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 22

Allgemeines

  1. 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
  2. 2. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
  3. 3. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abs. 7 bleibt unberührt.
  4. 4. Jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Gemeinde die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
  5. 5. Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
  6. 6. Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Bestattung bzw. Beisetzung hergerichtet sein.
  1. 7. Die Gemeinde kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.
  1. 8. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde.
  1. 9. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden- und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.

§ 23

Herrichtung und Unterhaltung

  1. 1. Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung besonderen Anforderungen entsprechen.
  1. 2. In den Belegungsplänen können für die Bepflanzung der Grabstätten kleinere Flächen als die Grabstättengröße vorgeschrieben und nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten getroffen werden.
  1. 3. Nicht zugelassen sind:
    • a) das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchernb) das Einfassen der Grabstätte mit Metall, Glas oder ähnlichemc) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern und Pergolend) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.
  1. 4. Soweit es die Friedhofsverwaltung für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 im Einzelfall zulassen.
  1. 5. Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind die Ansichtsflächen bei stehenden Grabmalen bis zu folgenden Größen zulässig: a. auf Reihengräbern 0,30 -0,40 qm (Stellenform) b. auf einstelligen Wahlgrabstätten bei einer Breite von 50 cm 0,40 – 0,60 qmc. auf mehrstelligen Wahlgrabstätten 0,50 – 0,90 qmd. auf Wahlgrabstätten ab 3 m Breite und in besonderer Lage zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonderss festzulegenden Abmessungen
  1. 6. Auf Urnengrabstätten sind die Ansichtsflächen bis zu 0,25 qm zulässig. Die Breite des Grabmals darf die Hälfte der Grabstelle nicht übertreffen.

§ 24

Vernachlässigung

  1. 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der

Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen, ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 26 Abs. 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen.

  1. 2. Für Grabschmuck gilt § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

VII. Trauerfeiern

§ 25

Trauerfeiern

  1. 1. Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
  2. 2. Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
  3. 3. Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Niepars.

VIII. Schlussvorschriften

§ 26

Alte Rechte

  1. 1. Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde Niepars bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
  2. 2. Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 10 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
  3. 3. Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 27

Haftung

  1. 1. Die Gemeinde Niepars haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
  2. 2. Der Nutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, die durch von ihm errichtete Grabmale, Einfriedungen und sonstige Anlagen entstehen. Die Ersatzpflicht tritt jedoch nicht ein, wenn er nachweisen kann, dass er zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.

§ 28

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde Niepars verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

Der Nutzungsberechtigte ist zur Zahlung einer Friedhofsunterhaltungsgebühr zur Deckung der Unterhaltungskosten verpflichtet.

§ 29

Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße kann gem. § 5 Abs. 3 KV M-V belegt werden, wer vorsätzlich:

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  2. 2. entgegen § 5 Abs. 3
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskatern) ausgenommen Kinderwagen, Handwagen und Rollstühlen befährt,
    • b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen verkauft,
    • c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
    • d) Film-, Ton-; Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken,
    • e) Druckschriften verteilt,
    • f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    • g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,
    • h) lärmt, isst und trinkt, lagert,
    • i) Tiere mitbringt.
  3. 3. entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeinde durchführt,
  4. 4. entgegen § 6 Abs. 2 als Gewerbetreibender außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
  1. 5. entgegen § 18 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
  2. 6. Grabmale entgegen § 19 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
  3. 7. Grabmale entgegen § 22 Abs. 1 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
  4. 8. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 21 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
  5. 9. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 22 Abs. 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
  6. 10. Grabstätten entgegen § 24 vernachlässigt
  7. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 30

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Niepars für die in ihre Verwaltung stehenden Friedhöfe (Friedhofssatzung) vom 19.04.1995, zuletzt geändert am 10.09.2010, außer Kraft.

Ausgefertigt: Niepars, 18.08.2021

Bärbel Schilling Bürgermeisterin

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Friedhofssatzung

} !, I .<• c Friedhofssatzung der Gemeinde Niepars für die Friedhöfe Niepars Der Friedhofist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er istmit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen und eine Stättezur Ehrung der Toten. Aus dieser Erkenntnis erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung. I. Allgemeine Vorschriften Geltungsbereich und Friedhofszweck (l) Diese Friedhofssatzung gilt für die von der Kommune Niepars getragenen Friedhöfe inihren jeweiligen Größen. (2) Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in Bereichder Gemeinde hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstättebesaßen. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Bürgermeisters. Verwaltung des Friedhofs (l) Der Friedhofist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. (2) Die Verwaltung des Fiedhofs richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigengemeindehohen Bestimmungen und den allgemeinen staatlichen Vorschriften. c

§ 3 – Außerdienststellung und Entwidmung

(l) Der Friedhof, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem Gmnd inbeschränktem Umfang außer Dienst gestellt und entwidmed werden. (2) Nach Anordnung der beschränkten Außerdienststellung werden Nutzungsrechte nichtmehr verliehen. Bestattungen dürfen nur für eine nähere festzusetzende Übergangszeit aufden Grabstätten vorgenommen werden, für die noch Nutzungsrechte bestehen. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweiligen Ruhezeiten zulässig. (3) Nach Anordnung der Aiißerdienststellung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommenwerden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, hat der Grabberechtigte Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung des Bestatteten. Der Umbettungstermin sollden Berechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden.

(4) Das gleiche gilt, wenn aus zwingendem öffentlichen Interesse die Einziehung einzelner Grabstätten angeordnet wird. (5) Durch die Entwidmung wird die Eigenschafit als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung des Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehrbestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfristvergangen ist. (6) Die Ersatzgrabstätte nach Absatz 3 und 4 ist auf Kosten des Verursachers in angemessener Weise anzulegen. (7) Die Außerdienststellung, Entwidmung und Einziehung sind öffentlich bekanntzumachen. cc II. Ordnungsvorschriften Verhalten auf dem Friedhof (l) Jeder hat sich auf dem Friedhofder Würde des Ortes angemessen zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen Menschen richten, zu unterlassen. (2) Auf dem Friedhofist es nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Kinderwagen, Schubkarre, Rollstühle und die von Gewerbetreibenden benötigten Fahrzeuge - zu befahren,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Diensteanzubieten, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern,

c) an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,

d) in der Nähe von Bestattungsfeiern Arbeit zu verrichten,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen zu beschädigen oder zu verunreinigen,

h) zu lärmen und zu spielen,

i) Hunde unangeleint oder sonstige Tiere mitzubringen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofsin seiner Ordnung vereinbar sind. (3) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bürgermeisters. (4) Die Gemeindevertretung kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhoferlassen. (5) Die Anordnungen der Gemeindevertretung und des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Gemeindevertretung kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.

(

§ 5 – Gewerbliche Arbeiten

(l) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeitenauf dem Friedhofder vorherigen schriftlichen Zulassung durch den Bürgermeister. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Gewerbetreibende den Nachweis seiner fachlichen Qualifikation und seiner Zustimmung zur Ordnung des Friedhofs und die gewerbliche Genehmigung erbringt. (2) Die Zulassung kann durch schriftlichen Bescheid des Bürgermeisters widerrufen werden, wenn der Gewerbetreibende trotz wiederholter Mahnungen gegen die für den Friedhofgeltenden Bestimmungen verstoßen hat oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallen sind. (3) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhafit verursachen. (4) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhofnur während den von der Gemeindevertretung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. ( III. Allgemeine Bestattungsvorschriften Anmeldung der Bestattung (l) Bestattungen sind unter Beibringung der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstättebeantragt, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Fiedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit den Beiteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest.

§ 7 – Särge

(l) Die Särge müssen festgefügt und gut abgedichtet sein. Sie dürfen weder aus schwervergänglichen Stoffen hergestellt noch damit ausgelegt sein. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,68 m hoch und 0,65 m beit sein. Größere Särge bedürfen Zustimmung bei der Anmeldung.

§ 8 – Ruhezeit

Die allgemeine Ruhezeit beträgt 25 Jahrefür Urnen 20 Jahre.

Ausheben der Gräber (l) Die Gräber werden von Beauftragten der Friedhofsverwaltung bzw. der Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder gefüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. cc Umbettung und Ausgrabung (l) Die Ruhe der Toten soll grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Bei Vorliegen eines berechtigten Gmndes kann der Bürgermeister einem Umbettungsantrag zustimmen. Die staatlichen Vorschriften sind zu beachten. (3) Antragsberechtigt bei Umbettungen sind der Ehegatte und Verwandte l . Grades. Die Kosten für die Umbettung und die Wiederinstandsetzung beschädigter Nachbargrabstättenund Anlagen trägt der Antragsteller. (4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in einanderes Grab umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sollen vorher gehört werden. (5) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird dadurch nicht gehemmt oder unterbrochen. (6) Bei Widerbelegung nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- oder Aschereste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt werden. (7) Leichen und Asche zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben bedarfbehördlicher oder richterlicher Anordnung. IV. Grabstätten Allgemeines (l) Die Grabstätte bleibt Eigentum der Gemeinde. An ihr werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung verliehen. (2) Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall verliehen. Bei Wahlgräbem kann der Bürgemieister Ausnahmen zulassen. (3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten inbestimmter Lage sowie aufUnveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Die Grabstätten werden angelegt alsa) Reihengrabstättenb) Wahlgrabstättenc) Umengrabstätten. (5) Die Größe der Grabstätten ergibt sich aus dem Gestaltungsplan des Friedhofs. c

§ 12 – Reihengrabstätten

(l) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall der Reihe nacheinzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nichtverlängert werden. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Das Nutzungsrecht kannnicht verlängert werden. (3) Das Abräumen von Reihengrabfeldem oder Teilen davon wird 6 Monate vor Ablauf der Ruhezeit bekanntgemacht. c

§ 13 – Wahlgrabstätten

(l) Wahlgrabstätten werden als Sondergräber mit einer oder mehr Grabbreiten vergeben. (2) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung der Grabrechnung verliehen. Das Nutzungsrecht wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren wirksam. (3) In jeder Grabbreite darf nur eine Leiche bestattet werden. In Ausnahmefällen kann ein Kindersarg bis zu einer Lange von 100 cm zusätzlich beigesetzt werden. (4) In einer Wahlgrabstätte dürfen der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattetwerden. Abweichungen davon bedürfen der Zustimmung des Bürgermeisters.

§ 14 – Nutzungsdauer der Wahlgrabstätten

(l) Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt 25 Jahre, beginnend mit dem Tage der Zuweisung. Das Recht kann auf Antrag und nur fiir die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der in der Gebührensatzung vorgesehenen Gebühr wiedererworben werden. Wird das Recht nichtwiedererworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit. (2) Der Nutzungsberechtigte hat selbst für einen rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. Der Ablauf der Nutzungszeit wird im jeweiligen Jahr im Schaukasten auf dem Friedhofbekanntgegeben.

(3) Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit das noch laufende Nutzungsrecht, so istdas Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern, und zwar für alle Grabbreiten. Die Gebührenrichten sich nach der jeweiligen Gebührensatzung. c Umengrabstätten (l) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Umengrabstätten die Vorschriften für Erdbestattungsgrabstätten entsprechend. (2) In belegten Grabstätten kann zusätzlich eine Urne gegen Zahlimg einer Gebühr beigesetztwerden, wenn dadurch die Ruhezeit nicht überschritten wird. (3) Umengrabstätten entsprechen in ihrer Größe Grabstätten fiilr Erdbestattung und sind für 3 Urnen vorgesehen.

§ 16 – Registerführung

Die Friedhofsverwaltung fürht einen Gesamtplan, einen Lageplan, ein chronologisches Register der Bestatteten, ein topogrophisches Grabregister, sowie ein Inventarverzeichnis. c V. Gestaltung der Grabstätten Allgemeine Gestaltungsgrundsätze (l) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt und das moralische Empfinden nicht verletzt wird. (2) Für Grabmale sollen nur Natursteine, Kunststeine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 18 – Zustimmungserfordemis

(l) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie ist vor Anfertigung oder Verändemng des Grabmals zu beantragen. Der Antrag ist durch den Nutzungsberechtigten oder seinen Bevollmächtigten zu stellen.

§ 19 – Prüfung durch die Friedhofsverwaltung

(l) Das Grabmal und der genehmigte Antrag sind der Friedhofsverwaltung bei der Anlieferung und von der Errichtung zur Prüfung vorzuweisen. (2) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nichtgenehmigungsfähig, setzt die Friedhofsverwaltung dem Nutzungsberechtigten eineangemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann der Bürgermeister die Abänderung oder Beseitigung des Grabmals auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen. c

§ 20 – Fundamentiemng und Befestigung

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks in der jeweils gültigen Fassung zu fundamentieren und so zu befestigen, daß siedauerhaft standsicher sind und auch beim Offnen benachbarter Gräber nicht umstürzen odersich senken können. Satz l gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. c

§ 21 – Unterhaltung

(l) Die Grabmale sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, istbei allen Grabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Aufsichtspflicht über denverkehrssicheren Zustand obliegt der Friedhofsverwaltung. (2) Mängel hat der Verantwortliche unverzüglich beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, sokann die Friedhofsverwaltung die Anlage auf Kosten des Verantwortlichen instandsetzen oderbeseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält der Verantwortliche worhereine Aufforderung. Ist er nicht bekaimt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so ist er hieraufdurch ein Schild auf der Grabstätte oder durch ortsübliche Bekanntmachung daraufhinzuweisen. (3) Bei unmittelbarer Gefahr ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an den Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Der Verantwortliche erhält danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die notwendigen Arbeiten auf Kostendes Verantwortlichen durchführen oder das Grabmal beseitigen lassen.

§ 22 – Entfernung

(l) Grabmale dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltimg entfernt werden. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagenzu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb vondrei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes entfernt, fallen sieentschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung. Sofern Grabmale von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, kann der Nutzungsberechtigte zur Übernahme der Kosten herangezogen werden. c

§ 23 – Künstlerisch und historisch wervolle Grabmale

Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmale oder Denkmale, die als besondere eigenartdes Friedhofs gelten, sind in einer Liste zu erfassen. Sie unterstehen dem besonderen Schutzdes Friedhofträgers. c

§ 24 – Gestaltung der Grabmale

(l) Das Grabmal muß in seiner Bearbeitnng, Form und Farbe so gestaltet sein, daß es sichharmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügt. (2) Nach Maßgabe des Gestaltungsplans sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grab. Zu einem stehenden kann pro Grabstelle einliegendes gesetzt werden. Es muß dem vorhandenen in Material, Schrift und Bearbeitungentsprechen. Stehende Grabmale müssen bei Reihengräbem mindestens 12 cm, sonst 15 cm stark sein und dürfen mit der zur Abwässemng nötigen Neigung auf die Grabstättegelegt werden. Das sind in der Regel bis zu 100 %. (3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind die Ansichtsflächen bei stehenden Grabmalenbis zu folgenden Größen zulässig:

a) aufReihengräbern 0,30 - 0,40 qm (Stellenform)

b) auf einstelligen Wahlgrabstättenbei einer äußersten Breite von 50 cm 0,40 - 0,60 qmc) auf mehrstelligen Wahlgrabstätten 0,50 - 0,90 qmd) aufWahlgrabstätten ab 3 m Breite und in besonderer Lage zu den von der Friedhofs-Verwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen (4) AufUmengrabstätten sind die Ansichtsflächen bis zu 0,25 qm zulässig. Die Breite des Grabmals darf die Hälfte der Grabstelle nicht übertreffen. (5) In dem Gestaltungsplan können im Rahmen der Absätze 3 und 4 Höchst- und Mindestabmessungen in Breite und Höhe vorgeschrieben werden.

(6) Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist, können Ausnahmen von diesen Vorschriften, insbesondere für Grabmale von besonderer künstlerischen oder handwerklicher Ausführung zugelassen werden. cc VII. Anlagen und Pflege der Grabstätten

§ 25 – Allgemeines

(l) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind bei Reihengrabstätten die Angehörigen, bei Wahlgrabstätten der jeweiligen Nutzungsberechtigte verpflichtet. Sie können entweder die Grabstellen selbst anlegen und pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damitbeauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes. (2) Die Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes angelegt sein. (3) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstättenund öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden (Endwuchshöhe l ,20 m). Alle Bäumeund Sträucher werden mit der Anpflanzung Kraft Gesetzes Eigentum der Gemeinde. Siedürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert oder beseitigt werden. Die Verwaltung ist befugt, stark zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Bliunen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzenabzulegen. (4) Die Unterhaltung und jede Veränderung der Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegtallein der Friedhofsverwaltung. (5) Abfälle von Grabbepflanzungen und Grabpflege sind befreit vom Erdreich in die Container abzulagern.

§ 26 – Verwendung von Kunststoffen

Verpackungs- und Transportpaletten sind über das Duale System (Gelber Sack, Iglu) zu entsorgen und dürfen nicht auf dem Friedhof abgelegt werden. Gleiches gilt für Papier, Pappeund Holzpaletten.

§ 27 – Vernachlässigung

(l) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so ist der Verantwortliche zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Fristschriftlich aufzufordern. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderungnicht befolgt, können die Grabstätten von der Friedhofsverwaltung kostenpflichtiginstandgesetzt oder abgeräumt werden. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz l. Die Gemeinde/Friedhofsverwaltungist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet. < Trauerfeier (l) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen. (2) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderenim Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (3) Die Aufstellung des Sarges in einem Feierraum kann imtersagt werden, wenn der Verstorbene eine anzeigepflichtige Krankheit gehabt hat oder der Zustand der Leiche diesnicht zuläßt. c VIII. Haftung und Gebühren

§ 29 – Haftung

(l) Der Nutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, die durch von ihm errichtete Grabmale, Einfriedungen und sonstigen Anlagen entstehen. Die Ersatzpflicht tritt jedoch nicht ein, wenn er nachweisen kann, daß er zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. (2) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durchfremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.

§ 30 – Gebühren

(l) Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen werden die Gebühren nach derjeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben. (2) Der Nutzungsberechtigte ist zur Zahlung einer jährlichen Friedhofserhaltungsgebühr zur Deckung der Unterhaltskosten verpflichtet regelt die Friedhofsgebührensatzung.

IX. Schlußvorschrift Übergangsregelung für alte Grabnutzungsrechte Grabnutzungsrechte, die unbefristet oder aufFriedhofsdauer verliehen worden sind, unterliegen den Bestimmungen dieser Satzung mit der Maßgabe, daß die Nutzungsrechte 25 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Satzung erlöschen, es sei denn, daß ein Widererwerbrechtzeitig vorgenommen wird. <: Umwelt- und Naturschutz Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Friedhof Rechnung zu tragen. c Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.1.1998 in Kraft. Niep»s, Z^f.SftS GB^^ ^ .^ <ö ^ V' ^j '^s³ • ^ -t, Sieg^ v-süt ^. 0.%<5'k^OM^>/ Bürgermeister ^< ^^ Ausgehängt am: 31.8.1998 Abgenommen am: 15.9.1998 ^^^ A, ^ < <>• ^ ^rc^-;

ßekanntmachung Amt Niepars Der Amtsvorsteherfür die Gemeinde Niepars Ortsteil Obermützkowt^-'tc' Die Gemeindevertretung Niepars hat in ihrer Sitzung am 25. Juni 1998 die Friedhofs Satzung der Gemeinde Niepars für die Friedhöfe Nieparsbeschlossen. Die Friedhofssatzung der Gemeinde Niepars für die Friedhöfe Niepars wurde durch den Landrat des Landkreises Nordvorpommernals untere Rechtsaufsichtsbehörde am 12. August 1998 genehmigt. Die Satzung tritt rückwirkend zum l. Januar 1998 in Kraft. Die Bekanntmachung der Friedhofssatzung der Gemeinde Nieparsfür die Friedhöfe Niepars ist mit Ablauf des 15. September 1998 bewirkt. Soweit beim Erlaß dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formfehler verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 18.2.1994 (GVOB1 M-V, S. 249) nur innerhalb eines Jahresgeltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige, Genehmigungs- und Bekanntmachungs-Vorschriften. Im Auftrag Stiller Niepars, 25. August 1998 Ausgehängt am: Abgenommen am: 31.8.1998 15.9.1998 W£fais. •I ^ -?tf ^£^- N/f^ \ ^ -?^ ^ •p Ar ^ fr ^y.^