Friedhofsgebühren Gremersdorf-Buchholz 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Gremersdorf-Buchholz · Mecklenburg-Vorpommern · PLZ 18461

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 11.07.2007 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsgebührensatzung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​​‍ Gremersdorf-Buchholz

Friedhofsgebührensatzungfür den Friedhofder Gemeinde Gremersdorf-Buchholz Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V 2004 S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.05.2006 (GVOBl. M-V 2006 S. 194), der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (GVOBl. M-V 2005 S. 146), des Gesetzes überdas Leichen-, Bestattungs-, und Friedhofswesen im Land Mecklenburg- Vorpommern (Bestattungsgesetz – BestattG M-V) vom 03.07.1998 (GVOBL M-V, Seite 617) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2006 (GVOBl. M-V 1998, S. 484) sowienach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde GremersdorfBuchholz vom 11.07.2007 wird folgende Satzung erlassen:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige Leistungender Friedhofsverwaltungwerden Gebührennachdieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 – Geltungsbereich

Diese Gebührensatzung gilt für den Friedhof Buchholz der Gemeinde GremersdorfBuchholz.

§ 3 – Entstehen der Gebührenpflicht / Gebührenschuldner

(1)

Die Gebührenpflicht entsteht

  • mit der Entscheidung über die Antragstellung und Erbringung derbeantragten Leistungen
  • in den Fällen ohne Antrag, in denen aber Leistungen erbracht werdenmüssen, mit der Erbringung der Leistung.

(2)

Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, der die mit dem Friedhofund seinen Einrichtungen gebotenen Leistungen in Anspruch nimmt, insbesondere der Antragsteller und derjenige, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof und/oder seine Einrichtungen benutzt werden.

(3)

Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.

§4 Fälligkeit der Gebühren (1)

Es erfolgt eine Gebührenberechnung für die Dauer der Ruhezeit/Nutzungszeit Die Gebühren sind nach Erhalt des Gebührenbescheides innerhalb von 4 Wochen fällig.

(2)

Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§ 5 – Stundung/ Niederschlagung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aufniedergeschlagen sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

Antraggestundet,

§ 6 – I.

a) b) c) d) e)

Bestattungsgebühren (einmalig für die gesamte Ruhezeit) Einzelgrab Doppelgrab Urneneinzelgrab Urnendoppelgrab Urnenreihengrab mit Grabplatte

304,00 € 406,00 € 81,00 € 162,00 € 244,00 €

II. Gebühren für die Verlängerung von Nutzungsrechten (je Jahr der Verlängerung)

a) Einzelgrabb) Doppelgrabc) Urneneinzelgrabd) Urnendoppelgrab

12,20 € 16,20 € 4,10 € 8,10 €

III. Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle Benutzung der Trauerhalle

46,00 €

IV. Verwaltungsgebühren

  1. 1. Genehmigung zur Beisetzung einer Urne (Ausstellung eines Platzliegescheines)

12,00 €

  1. 2. Zuweisung einer Grabstätte (bei Erdbestattung)

10,00 €

  1. 3. Ausstellung / Umschreibung einer Verleihungsurkundebzw. Grabnummernkarte

5,00 €

V. 1. a) b)

Sonstige Gebühren Gebühren für das Einebnen von Grabstellen Einzelurnengrab Doppelurnengrab

67,00 € 84,00 €

c) Einzelgrabd) Doppelgrab

101,00 € 117,00 €

  1. 2. Gebühren für das Entsorgen von Grabsteinen und Grabeinfassungen (pro Stück)
    • a) kleiner Grabstein (max. 0,70 m x 0,70 m) 40,00 €
    • b) großer Grabstein (mind. 0,70 m x 0,70 m) 80,00 €
    • c) kleine Grabeinfassung (Urnengrab) 35,00 €
    • d) große Grabeinfassung (Erdgrab) 70,00 €
  2. 3. Gebühr für die Pflege durch den Wirtschaftshof, von vorzeitig eingeebneten Grabstellen (pro Jahr)
    • a) Einzelurnengrab 45,00 €
    • b) Doppelurnengrab 67,00 €
    • c) Einzelgrab 89,00 €
    • d) Doppelgrab 112,00 € §7 Inkrafttreten / Außerkrafttreten Die Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachungin Kraft. Gremersdorf, den 11.07.2007

gez. G. Romanus Bürgermeister

  • Dienstsiegel -

Die Kalkulation ist Anlage der Originalsatzung und kann über [email protected] angefordert werden.