Friedhofsgebühren Prohn 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Prohn · Mecklenburg-Vorpommern · PLZ 18445

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 24.01.2024 (kirchenaufsichtlich genehmigt am 11.03.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.787,74 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 660,66 € + Zuschlag einmalig 1.127,08 €
📄 § 6 Abs. 1 Nr. 4 GebS i.V.m. § 19 a FriedhofsS (Sargwiesenreihengrab mit Namensnennung, einzelne Vergabe, Pflege zwingend durch Friedhofsträger)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.057,05 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. a GebS (je Grabstelle); § 13 Abs. 1 FriedhofsS (Sargwahlgrabstätten mit einer oder mehreren Grabbreiten)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
634,23 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Abs. 1 Nr. 2 lit. a GebS (je Grabstelle); § 18 Abs. 1 FriedhofsS (Urnenwahlgrabstätten für eine oder zwei Urnen)
🌿 Urnengrab anonym
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.491,90 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 528,53 € + Zuschlag einmalig 963,37 €
📄 § 6 Abs. 1 Nr. 3 GebS i.V.m. § 19 b FriedhofsS – ACHTUNG: Urnengemeinschaftsanlage MIT Namensnennung (KEIN anonymes Grab; eine Variante ohne Namensnennung existiert in dieser Satzung nicht – Kartenlabel im Frontend zwingend korrigieren)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.590,20 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Abs. 1 Nr. 5 GebS i.V.m. § 19 c FriedhofsS (Baumbestattung mit Namensnennung, Pflege durch Friedhofsträger, je 1 Urne; zusätzlich Bronzeblatt zum Steinmetz-Tagespreis)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
344,90 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
📄 § 6 Abs. 3 GebS (nur Urnenbeisetzung tarifiert; KEINE Sarg-Bestattungsgebühr im Tarif ausgewiesen – ggf. Aufwandsvergütung nach § 7 GebS)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 24.01.2024 (kirchenaufsichtlich genehmigt am 11.03.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌‌​​​ Kirchlicher Friedhof Evangelische Kirchengemeinde Prohn — Gebührenordnung

Internetbekanntmachung am 17.04.2024

Friedhofssatzung

für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Prohn in Prohn vom 24.01.2024

Der Kirchengemeinderat der Evangelischen Kirchengemeinde Prohn hat am 24.01.2024 aufgrund von Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung folgende Friedhofssatzung beschlossen:

Inhaltsübersicht

Präambel

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Trägerschaft, Geltungsbereich und Friedhofszweck

§ 2 Verwaltung des Friedhofs

§ 3 Schließung und Entwidmung

Abschnitt 2 Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Gewerbliche Arbeiten

Abschnitt 3 Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anmeldung der Bestattung

§ 8 Särge und Urnen

§ 8 a Reerdigung

§ 9 Ruhezeit

§ 10 Ausheben und Schließen der Gräber

§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen

Abschnitt 4 Grabstätten

§ 12 Allgemeines

§ 13 Sargwahlgrabstätten

§ 14 Nutzungszeit der Sargwahlgrabstätten

§ 15 Eingeschränktes Nutzungsrecht an Sargwahlgrabstätten

§ 16 Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Sargwahlgrabstätten

§ 17 Rückgabe von Sargwahlgrabstätten

§ 18 Urnenwahlgrabstätten

§ 19 a Sargwiesenreihengrabstätten mit Namensnennung und Pflege durch den Friedhofsträger

§ 19 b Urnengemeinschaftsanlagen mit Namensnennung und Pflege durch den Friedhofsträger

§ 19 c Baumbestattung mit Namensnennung und Pflege durch den Friedhofsträger

§ 20 Registerführung

Abschnitt 5 Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 21 Gestaltungsgrundsatz

§ 22 Wahlmöglichkeit

§ 23 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten nach §\S 13 und 18

§ 24 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten nach § 19 a, und § 19 b und §19 c

§ 25 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

Abschnitt 6 Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 26 Allgemeines

§ 27 Grabpflege, Grabschmuck

§ 28 Vernachlässigung

§ 29 Umwelt- und Naturschutz

Abschnitt 7 Grabmale und bauliche Anlagen

§ 30 Zustimmungserfordernis

§ 31 Prüfung durch die Friedhofsverwaltung

§ 32 Fundamentierung und Befestigung

§ 33 Instandhaltung

§ 34 Entfernung

§ 35 Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmale

§ 36 Grabmale mit Denkmalwert

Abschnitt 8 Leichenräume und Trauerfeiern

§ 37 Trauerfeiern

§ 38 Musikalische Darbietungen

Abschnitt 9 Haftung und Gebühren

§ 39 Haftung

§ 40 Gebühren

Abschnitt 10 Schlussvorschriften

§ 41 Datenschutz

§ 42 Übergangsvorschriften

§ 43 Inkrafttreten

Präambel

Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Trägerschaft, Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den von der Evangelischen Kirchengemeinde Prohn getragenen Friedhof in seiner jeweiligen Größe. Der Friedhof umfasst zurzeit Flur 2 Flurstück 22 mit einer Größe von ca. 5.640 m². Eigentümer des Flurstückes ist die Evangelische Kirchengemeinde Prohn.

(2) Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er dient der Bestattung der Glieder der Kirchengemeinde sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben im Bereich des Friedhofsträgers gelebt haben oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Ferner können Glieder anderer evangelischer Kirchengemeinden bestattet werden sowie Angehörige anderer christlicher Religionsgemeinschaften, die am Ort keinen eigenen Friedhof besitzen.

§ 2

Verwaltung des Friedhofs

(1) Leitung und Verwaltung des Friedhofs richten sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.

(2) Der Kirchengemeinderat kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Orts- und Fachausschüsse bilden oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.

§ 3

Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof oder einzelne Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen und entwidmet werden. Eine beschränkte Schließung ist möglich.

(2) Bei einer Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die Nutzungsberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung der Bestatteten.

(3) Bei einer beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bestattungen werden nur für eine näher festzusetzende Übergangszeit oder einen festzulegenden Personenkreis auf den Grabstätten vorgenommen, für die noch Nutzungsrechte bestehen. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig.

(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofs als Stätte der Verkündigung des Glaubens an die Auferstehung und als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung setzt die vorherige Schließung des Friedhofs voraus. Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

Abschnitt 2

Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang bzw. während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben richten, zu unterlassen.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art – ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen und die von den zugelassenen Gewerbetreibenden benötigten und genehmigten Fahrzeuge – zu befahren,
  2. 2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu werben, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern,
  3. 3. an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,
  4. 4. in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,
  5. 5. Druckschriften zu verteilen,
  6. 6. Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmittel zur Grabpflege sowie chemische Reinigungsmittel zur Reinigung von Grabmalen zu verwenden,
  7. 7. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat auf dem Friedhof zu entsorgen,
  8. 8. fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
  9. 9. zu lärmen und zu spielen,
  10. 10. Hunde unangeleint mitzubringen und
  11. 11. die Nutzung der Wasserzapfstellen und Abfallbehälter zu anderen Zwecken als Pflege der Grabanlagen.

Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und dieser Satzung vereinbar sind.

(4) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden. (5) Der Friedhofsträger kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen. (6) Die Anordnungen des Friedhofsträgers sind zu befolgen. Der Friedhofsträger kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt oder schwerwiegend zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.

§ 6

Gewerbliche Arbeiten

(1) Bestatterinnen und Bestatter, Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gartnerinnen und Gartner sowie sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch den Friedhofsträger. Der Friedhofsträger kann Zulassungsbeschränkungen festlegen. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetriebende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind und

a) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis gemäß § 19 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBI. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Antikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBI. I S. 2143) geändert worden ist, nachweisen oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen und diese z. B. durch den vorläufigen Berufsausweis für Friedhofsgartner\*innen nachweisen und

b) dem Friedhofsträger den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweisen.

Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, dem Friedhofsträger den Fortfall der Voraussetzung für die Zulassung unverzüglich anzuzeigen.

(3) Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof kann der Friedhofsträger auf die Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 verzichten, wenn eine Zulassung für gewerbliche Arbeitsen auf einem anderen Friedhof vorgelegt wird. (4) Die Gewerbetriebenden sowie ihre Mitarbeitenden haben die jeweils geltende Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeitenden im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von dem Friedhofsträger festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den von dem Friedhofsträger genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. (7) Die Zulassung kann durch den Friedhofsträger widerrufen werden, wenn der oder die Gewerbetriebende schwerwiegend odertrotz wiederholter Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen hat oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallen sind. (8) Gewerbetriebende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsa rum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben ihre Tätigkeit vor Aufnahme der Leistungserbringung auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Absätze 1 bis 3 und 7 finden auf sie keine Anwendung.

Abschnitt 3

Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Anmeldung der Bestattung

(1) Bestattungen sind unter Beibringung der nach dem Bestattungsgesetz erforderlichen Unterlagenrechtzeitig anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Grabstände beantragt, ist das Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Bestattung nachzuweisen. (2) Der Friedhofsträger setzen im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest. (3) Die Bestattungen erfolgen in der Regel montags bis freiags.

§ 8

Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Entsprechende technische Voraussetzungen sind von dem Auftrag gebenden Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Friedhofsträger zu schaffen. Für die verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend. Für den Transport des Leichnams zum Grab ist ein verschlossener Sarg zu verwenden. (2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglich. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (3) Särge sollen hochstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Größere Särge sind dem Friedhofsträger rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen. (4) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend. (5) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.

§ 8 a

Reerdigung

Die Reerdigung ist eine Form der Erdbestattung. Im Rahmen der Reerdigung erfolgt eine biologische Zersetzung des Leichnams zu Erde. In Abgrenzung zur Friedhofserde wird auch von Reerdigungssubstrat gesprochen. Die Beisetzungen können auf dem Friedhof Prohn stattfinden. Der Vorgang und die Organisation der Transformation und die nachfolgende Beisetzung, muss durch einen zugelassenen Bestatter des Friedhofes Prohn nach Absprache mit dem Kirchengemeinderat erfolgen. Es ist jeweils eine Zustimmung der zuständigen Ordnungsbehörden einzuholen.

§ 9

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 10

Ausheben und Schließen der Gräber

(1) Die Gräber für Säre und Urnen werden von Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder zugefüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges bzw. des Leichnams im Leichentuch mindestens 0,90m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50m, bei Urnentiefgrabern für die ersten Bestattung mindestens 1,25m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Bei der Beisetzung des Reerdigungssubstrates in einem Leichentuch muss eine Überdeckung (ohne Grabhügel) von mind. 0,5 m gewährleistet sein. Bei Verwendung eines Sarges gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 11

Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Zustimmung des Friedhofsträgers. Erforderlich sind ein schriftlicher Antrag und, falls diese nicht zugleich Antragstellerin ist, die schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person. Das Bestattungsgesetz des Bundeslandes Mecklenburg - Vorpommern ist zu beachten. (3) Die Zustimmung des Friedhofsträgers zur Umbettungarf nur dann erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 des Grundgesetzes abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. Die Kosten fur die Umbettung und fur die Wiederinstandsetzung von dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat die Antrag stellende Person zu tragen. (4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses konnen Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die nutzungsberechtigte Person soll vorher gehört werden. (5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt. (7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen. (8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf behörlicher oder richterlicher Anordnung. (9) Das Herausnehmen von Urnen anländlich der Bestattung einer Leiche und die anschließende umgehende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstände stellt keine Umbettung dar. (10) Das Tragen der Urne bzw. des Sarges am Beisetzungstag erfolgt durch den Mitarbeiter des Friedhofes. Auf besonderen Wunsch kann das Tragen der Urne während des Trauerzuges auch von Angehörigen übernommen werden. Das Absenken der Urne in die Gruft erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal. (11) Aus- und Umbettungen aus den Urnengemeinschaftsanlagen sind untersagt.

Abschnitt 4

Grabstätten

§ 12

Allgemeines

(1) Die Grabstätte bleibt Eigentum des Friedhofsträgers. An ihr werden nur öffentlichrechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung vergeben. Mit der Überlassung der Grabstätte wird die Befugnis verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe dieser Satzung zu nutzen. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätte. Die Nutzungsberechtigten haben für die Verkehrssicherheit auf den Grabstätten zu sorgen. (2) Rechte an einer Grabstände werden nur im Todesfall vergeben. Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen (§ 13 und § 18 und §19 b). (3) Jede Grabstände ist mit einer Kennzeichnung (Stein, Steinplatte, Holzkreuz, Metallkreuz) zu versehen. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (5) Die Nutzungsberechtigte Person hat jeder Änderung ihrer Anschrift dem Friedhofsträger mitzuteilen. (6) Die Grabstätten können angelegt werden als

  1. 1. Sargwahlgrabstätten,
  2. 2. Urnenwahlgrabstätten,
  3. 3. Sargwiesenreihengrabstätten mit Namensnennung und Pflege durch den Friedhofsträger
  4. 4. Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung Pflege durch den Friedhofsträger
  5. 5. Baumbestattungen mit Namensnennung Pflege durch den Friedhofsträger Im Bedarfsfall können Sondergrabstätten für Angehörige anderer Glaubensgemeinschaften angelegt werden.

(7) Die neu anzulegenden Grabstätten haben etwa folgende Größe:

a) für Särge und Reerdigungssubstrat

  • Länge: 300 cm

Breite: 150 cm

b) für Urnen

  • Länge: 100 cm – 120 cm

Breite: 100 cm – 120 cm

c) für Urnen in der Urnengemeinschaftsanlage

  • Länge: 30 cm

Breite: 30 cm

  • Länge: 50 cm

Breite: 45 cm

Im Einzelnen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.

§ 13

Sargwahlgrabstätten

(1) Sargwahlgrabstätten werden als Gräber für Erdbestattungen mit einer oder mehreren Grabbreiten vergeben. (2) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde vergeben. Die Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Die Entziehung des Nutzungsrechts setzen voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist. (3) In einer Grabbreite darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche beigesetzt werden. Eine verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig – bei oder kurz nach der Geburt – verstorbenes Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr)dürfen in einer Grabstelle beigesetzt werden. (4) In einer bereits belegten Sargwahlgrabstelle und Urnengrabstelle darf zusätzlich eine Asche beigesetzt werden, wenn der bereits Beigesetzte der Ehegatte oder ein naher Verwandter des Beizusetzenden war.

In einer Sarg-Urnenwahlgrabstätte darf die nutzungsberechtigte Person und ihre Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:

  1. 1. die Ehegattin oder der Ehegatte,
  2. 2. die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
  3. 3. leibliche und adoptierte Kinder,
  4. 4. die Eltern,
  5. 5. die Geschwister,
  6. 6. Großeltern,
  7. 7. Enkelkinder,
  8. 8. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner und Lebenspartnerinnen der unter 3, 5 und 7 bezeichneten Personen sowie
  9. 9. Erben, die nicht unter den vorgenannten Personenkreis fallen, soweit es sich um natürliche Personen handelt. (5) Die Bestattung anderer Personen bedarf kein den der Zustimmung der nutzungsberechtigten Person zusätzlich der Einwilligung des Friedhofsträgers. (6) Jede Sarg- und Urnenwahlgrabstätte muss mit einem Grabmal gekennzeichnet werden. Die Inschrift sollte mindestens Vor- und Zuname der verstorbenen Person enthalten.

§ 14

Nutzungszeit der Sargwahlgrabstätten

(1) Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre, beginnend mit dem Tag der Zuweisung. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte Sargwahlgrabstätte gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlangert oder wiedererworben werden. Wir das Nutzungsrecht nicht verlangert oder wiedererworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit. (2) Die nutzungsberechtigte Person hat selbst für eine rechtzeitige Veränderung oder einenrechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. (3) Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlangern, undzar für alle Grabbreiten der Grabstände. Die Gebühren richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung.

§ 15

Eingeschränktes Nutzungsrecht an Sargwahlgrabstätten

(1) Sind auf dem Friedhof genügend frei Grabstätten vorhanden, so kann ohne Vorliegen eines Todesfalles (vergleiche § 12 Absatz 2) und nach Ablauf der Nutzungszeit nach § 14 ein eingeschranktes Nutzungsrecht an Sargwahlgrabstätten verliehen werden. Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung eines eingeschrankten Nutzungsrechts besteht nicht. (2) Das eingeschränkte Nutzungsrecht an der Sargwahlgrabstätte unterliegt den Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung in den jeweils geltenden Fassungen mit folgenden Sonderregelungen:

  1. 1. Das eingeschränkte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Bestattung von Leichen oder zur Beisetzung von Urnen, solange es nicht vorzeitig nach Nummer 3 endet und in ein uneingeschränktes Nutzungsrecht umgewandelt wird.
  2. 2. Das eingeschränkte Nutzungsrecht kann abweichend von § 14 Absatz 1 für eine kürzere Nutzungszeit verliehen werden.
  3. 3. Das eingeschränkte Nutzungsrecht endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, an dem in der Wahlgrabstände eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt wird. In diesem Fall gelten ab dem Zeitpunkt der Belegung die Bestimmungen für ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an Sargwahlgrabstände.
  4. 4. Für die Dauer des eingeschränkten Nutzungsrechts ist die Grabnutzungsgebühr für Sargwahlgrabstätten pro Jahr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
  5. 5. Endet das eingeschränkte Nutzungsrecht vorzeitig nach Nummer 3, so ist die entrichtete Grabnutzungsgebühr, soweit sie auf den Zeitraum nach der vorzeitigen Beendigung des Nutzungsrechts entfällt, auf die Grabnutzungsgebühr anzurechnen, die ab dem Zeitpunkt der Belegung der Grabstände für das uneingeschränkte Nutzungsrecht zu entrichten ist.

§ 16

Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Sargwahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an Sargwahlgrabstätten kann zu Lebzeiten der nutzungsberechtigten Person auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 13 Absatz 4 Satz 3 übertragen werden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. (2) Stirbt die nutzungsberechtigte Person, so kann das Nutzungsrecht vom Friedhofsträger auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 13 Absatz 4 Satz 3 mit denen oder dessen Zustimmung übertragen werden. Der Vorrang einer Person vor einer anderen bestimmt sich nach der in § 13 Absatz 4 Satz 3 genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Personengruppen die ältere Person Vorrang hat. Sind keine Angehörigen vorhanden oder bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, kann der Friedhofsträger das Nutzungsrecht auch auf eine andere Person mit denen Zustimmung übertragen. (3) Die Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall ihres Ablebens einer Person nach § 13 Absatz 4 Satz 3 oder – mit Zustimmung des Friedhofsträgers – einer anderen Person durch Vertrag übertragen. Eine Ausfertigung des Vertrages ist dem Friedhofsträger unverzüglich einzureichen. (4) Diejenige Person, der das Nutzungsrecht vom Friedhofsträger nach Absatz 1 oder von der oder dem Nutzungsberechtigten nach Absatz 3 übertragen wird, hat innerhalb von sechs Monaten nach der Übertragung die Umschreibung auf ihren Name zu beantragen. Die Umschreibung kann versagt werden, wenn die Übertragung nicht hinreichend urkundlich nachgewiesen ist. (5) Der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Umschreibung durch den Friedhofsträger.

§ 17 Rückgabe von Sargwahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Sargwahlgrabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Sargwahlgrabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Sargwahlgrabstätte zulässig, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers. (2) Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Sargwahlgrabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren. Für die Pflege- und Unterhaltsleistung der zurückgegebenen Grabstände ist eine Gebühr zu entrichten, sofern die Grabstände noch mit Ruhezeiten versehen ist. Die Friedhofsverwaltung kann mit Nutzungsberechtigten großer Grabstellen (Grabstände mit mehr als 2 Grabstellen) besondere schriftliche Vereinbarungen über die künftige Nutzung abschieden. Ein Anspruch auf Abschluss von derartigen Vereinbarungen besteht nicht.

§ 18

Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Gräber, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. Es werden Urnenwahlgrabstätten angelegt für eine oder zwei Urnen. (2) Es dürfen nur ökologisch abbaubare Urnen verwendet werden. (3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnenwahlgrabstätten die Vorschriften für Sargwahlgrabstätten entsprechend.

§ 19 a

Sargwiesenreihengrabstätten mit Pflege durch den Friedhofsträger

(1) Sargwiesenreihengrabstätten mit Namensnennung und Pflege durch den Friedhofsträger werden einzeln vergeben. An den Grabstellen wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen. Eine Veränderung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (2) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet auf seine Kosten, binnen 8 Monate (ab Beisetzung) einen stehenden oder liegenden Grabstein bei einem zugelassenen Steinmetz in Auftrag zu geben und aufstellen zu halten.

Als Inschrift sind der Vor- und Zuname, Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person und gegebenenfalls ein christliches Symbol zulässig.

(3) Die Sargwiesenreihengraber werden ausschließlich von einem Beauftragten des Friedhofträgers gepflegt. Eine Bepflanzung der Grabstände ist ausdrücklich untersagt. Blumen und Gebinde dürfen nur auf den darauf vorgewiesenen Plätzen abgelegt werden. (4) Alle Kosten für die Anlage und die Pflege werden durch eine Gebühr abgegolten, die zum Zeitpunkt der Bestattung für die gesamte Ruhezeit zu entrichten ist. (5) Das Friedhofspersonal ist berechtigt, unzulässig abgelegten oder abgestellten Grabschmuck, Grablichter, Laternen usw. zu entfernen. Der Friedhofträger ist nicht zur Aufbewährung oder Ersatzleistung verpflichtet. (6) Angehörige oder andere Personen sind nicht berechtigt, Pflegeleistungen durchzuführen oder sonstige Veränderungen vorzunehmen. Das Betreten der Anlage ist nur dem Friedhofspersonal zu Reinigungs- oder Maharbeiten gestattet. (7) Künstliche Blumen stehen im Missverständnis zur Grundidee einer gartnerisch gestalteten Anlage und sind deshalb nicht gestattet. (8) Die Bestattungsart „Reerdigung" gem. § 8 a wird in einer extra ausgewiesenen Anlage auf dem Friedhof in Prohn als Sargwiesenreihengrab für 25 Jahre angeboten.

§ 19 b

Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung und Pflege durch den Friedhofsträger

(1) Grabstätten in Urnengemeinschaftsanlagen werden für eine Nutzungszeit von 20 Jahren vergeben. Die Nachbargrabstelle kann bei Bedarf mit erworben werden. Eine Bestattung in der Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung und Pflege durch den Friedhofsträger kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf Bestattung in dieser Anlage besteht nicht. (2) Jede Grabstätte ist mit einer Grabplatte zu versehen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet auf seine Kosten, binnen 3 Monate (ab Beisetzung) eine Grabplatte mit den Maßen 30 x 30 cm Material Marmor und Farbe „Impala" 4 cm stark, oder 40 x 45 cm (4 cm stark), Material Marmor, Farbe „Aruba“, die mit dem Vor- und Familiennamen sowie das Geburts- und Sterbejahr versehen ist, bei einem zugelassenen Steinmetz in Auftrag zu geben. Diese wird dann vom Friedhofsträger verlegt. Bei Erwerb der Nachbargrabstelle ohne Todesfall ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet dem Friedhofsträger binnen 3 Monate nach dem Erwerb der Grabstätte eine Grabplatte ohne Beschriftung mit den Maßen 30 x 30 cm oder 40 x 45 cm (4 cm stark) s. oben zu übergeben und die Beschriftung innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung in Auftrag zu geben. (3) Das Grabmal ist durch den Grabnutzer bei einem für die Friedhöfe der Kirchengemeinde Prohn zugelassenen Steinmetzbetriebe, entsprechend der Gestaltungsvorschrift, auszuwahlen, zu erwerben und zu verlegen. (4) Eine Erneuerung der Schrift durch den Nutzungsberechtigten muss in der Friedhofsverwaltung angezeigt werden. (5) Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit ausschließlich durch den Friedhofsträger bzw. eines Beauftragten des Friedhofsträgers. Schnittblumen können nur auf der darauf vom Friedhofsträger vorgesehenen Fläche abgelegt werden. Das Aufstellen von Pflanzschalen ist nicht erlaubt. (6) Es dürfen nur ökologisch abbaubare Urnen verwendet werden. (7) Künstliche Blumen stehen im Missverständnis zur Grundidee einer gartnerisch gestalteten Anlage und sind deshalb nicht gestattet. (8) Alle Kosten für die Anlage werden durch eine Gebühr abgegolten, die zum Zeitpunkt der Bestattung zu entrichten ist. (9) Das Friedhofspersonal ist berechtigt, unzulässig abgelegten oder abgestellten Grabschmuck, Grablichter, Laternen usw. zu entfernen. Der Friedhofträger ist nicht zur Aufbewährung oder Ersatzleistung verpflichtet. (10) Zum Ewigkeitssonntag ist ein Gesteck pro Grabplatz erlaubt. (11) Die Grabststellen werden vom dem Friedhofsträger für die gesamte Liegezeit gepflegt. Angehörige oder andere Personen sind nicht berechtigt, Pflegeleistungen durchzuführen oder sonstige Veränderungen vorzunehmen. Das Betreten der Anlage ist nur dem Friedhofspersonal zu Reinigungs- oder Mäharbeiten gestattet.

§ 19 c

Baumbestattungen mit Namensnennung und Pflege durch den Friedhofsträger

(1) Für Urnenbaumbestattungen werden von der Friedhofsträgerin besondere Grabfelder unter Bäumen vorgehalten. Die Auswahl des jeweiligen Bestattungsplatzes erfolgt vor Ort durch Angehörige mit dem Friedhofspersonal. Die Anzahl richtet sich nach der Höhe des Bestattungsplatzes und nach der Vorgabe der Friedhofsträgerin. Ein Rechtsanspruch auf alleinige Nutzung eines Bestattungsplatzes nur durch eine Familie oder Gemeinschaft besteht jedoch nicht. (2) Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre in einem Bestattungsplatz. (3) Für Urnenbaumbestattungen)dürfen nur ökologisch abbaubare Urnen verwendet werden. (4) Die Unterhaltung der Baumbestattungspläte mit Namensnennung obliegt der Friedhofsträgerin. Der Friedhofsträger sorgt für die Bestellung und das befestigen eines Buchenbronzeblattes (12,5 cm x 6,5 cm) an der vorhandenen Stele mit Vor- und Zunamen sowie mit dem Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen. Über den Zeitpunkt der Befestigung des Buchenbronzeblattes an der vorhandenen Stele entscheidet der Steinmetz mit Absprache der Friedhofsverwaltung.

Das Aufstellen und Auflegen von weiteren Grabmalen, Grabplatten und Gedenkzeichen ist unzulässig.

(5) Schnittblumen sind grundsätzlich nur am darauf vorgesehenen Ort aufzustellen. Eine individuelle Gestaltung der Bestattungsfläche durch Ablegen von Blumenschmuck und Gebinden oder das Aufstellen von zusätzlichen Vasen und bepflanzten Gefäßen sowie das Einbringen von Pflanzen in die Erde sind verboten. (6) Das Friedhofspersonal ist berechtigt, unzulässig abgelegten oder abgestellten Grabschmuck, Grablichter, Laternen usw. zu entfernen. Der Friedhofsträger ist nicht zur Aufbewährung der entfernten Gegenstände verpflichtet. (7) Die Grabstellen werden von der Friedhofsverwaltung für die gesamte Dauer der Ruhefrist gepflegt. Angehörige oder andere Personen sind nicht berechtigt, Pflegeleistungen durchzuführen und sonstige Veränderungen vorzunehmen. (8) Alle Kosten der Friedhofsunterhaltung, der Pflege und des Nutzungsrechts werden durch eine Gebühr und für die gesamte Liegezeit erhoben. (9) Künstliche Blumen stehen im Missverständnis zur Grundidee einer gartnerisch gestalteten Anlage und sind deshalb nicht gestattet.

§ 20

Registerführung

Der Friedhofsträger führt einen Gesamtplan, einen Lageplan und ein chronologisches Bestattungs-Register der Bestatteten.

Abschnitt 5

Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 21

Gestaltungsgrundsatz

Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen des § 24 für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, die Würde des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt sowie das christliche Empfinden nicht verletzt werden.

Mit Übertragung des Nutzungsrechts geht die Verpflichtung zur Einhaltung der Gestaltungsvorschriften auf die neue nutzungsberechtigte Person als Rechtsnachfolgerin über.

§ 22

Wahlmöglichkeit

(1) Neben den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 23) werden auch solche mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§ 24) angelegt. (2) Der Friedhofsträger weist bei Erwerb des Nutzungsrechts auf die Möglichkeit hin, ein Nutzungsrecht auf einem Grabfeld mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften erwerben zu konnen. Die Antrag stellende Person bestätigt durch Unterschrift, auf die Wahlmöglichkeit hingewiesen worden zu sein, und erkennt die für die gewählte Grabstände geltenden Gestaltungsvorschriften an. (3) Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften. (4) Mit Übertragung des Nutzungsrechts Goes die Verpflichtung zur Einhaltung der Gestaltungsvorschriften auf die neue nutzungsberechtigte Person als Rechtsnachfolgerin über.

§ 23

Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten nach §§ 13 und 18

(1) Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung und christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen. (2) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Strauchern ist auf den Grabstätten nicht gestattet. Bestehende Gehölze dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt werden. (3) Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Gehölze sowie Schrittplatten aus Beton und auch Grabgebinde und Grabschmuck aus künstlichem Werkstoff. Grababdeckungen sind nicht zulässig.

§ 24

Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten nach § 19 a, § 19 b und § 19 c

(1) Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten für folgende Grabfelder:

  • Sargwiesenreihengrabstätten mit Namensnennung und Pflege durch den Friedhofsträger (Reerdigung möglich)
  • Urnengemeinschaftsanlagen mit Namensnennung und Pflege durch den Friedhofsträger
  • Baumbestattungen mit Pflege durch den Friedhofsträger.

(2) Die Grabstätten werden ausschließlich von der Friedhofsträgerin angelegt und sollen durch die besondere gartnerische Gestaltung zu einem ausgewogenen Bild des Friedhofes beitragen. (3) Eine individuelle Gestaltung der Bestattungsfläche durch Ablegen von Blumenschmuck und Gebunden oder das Aufstellen von zusätzlichen Vasen und bepflanzten Gefäßen sowie das Einbringen von Pflanzen in die Erde sind verboten. (4) Das Friedhofspersonal ist berechtigt, unzulässig abgelegten oder abgestellten Grabschmuck, Grablichter, Laternen usw. zu entfernen. Der Friedhofsträger ist nicht zur Aufbewährung der entfernten Gegenstände verpflichtet.

§ 25

Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

(1) Für Grabmale sollen nur Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall in handwerklicher Ausführung verwendet werden. Nicht gestattet sind Grabmale aus Beton, Terrazzo, Glas, Porzellan, Emaile, Blech oder ähnlichen Material, Grabmale mit Anstrich und Kunststeine. Es sollen keine importierten Grabsteine verwendet werden, die nicht unter fairen Arbeitsbedingungen und mit Kinderarbeit produziert werden sind. (2) Bei schlichtem und unaufdringlichem Werkstoff wirken die Bearbeitung und die Schrift klarer und schöner. Deshalb sollen alle in der Farbe auffallenden und unruhigen Gesteinsarten vermeiden werden. Die Bearbeitung und die Schrift sind der Gesteinsart anzupassen. Die Grabmale sollen in der Regel auf allen Seiten einheitlich bearbeite sein. (3) Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 cm Höhe 12 cm, über 100 cm Höhe 15 cm. Die Friedhofsverwaltung kann weiter gehende Anforderungen (z. B. besondere Verdübelung) verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit des Grabmals erforderlich ist. Je nach verwendetem Material kann von diesen Vorgaben abgewichen werden, sofern die Standsicherheit gewährleistet ist. (4) Liegende Grabmale sollen ca. 12 cm stark sein (Ausnahmen auf den Urnengemeinschaftsanlagen). (5) Grabmale sollen die Höhe von 150 cm nicht überschreiben. (6) Das Grabmal muss in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügt. (7) Es sind nur stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabstätte. Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabbreite zusätzlich ein liegendes gesetzt werden. Es soll dem vorhandenen in Material, Farbe, Schrift und Bearbeitung entsprechen. (8) Die Breite eines stehenden Grabmals darf die Hälfte der Grabstättenbreite nicht überschreiben.

§ 26

Allgemeines

(1) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Zur gartnerischen Anlage und Pflege ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person verpflichtet. Sie kann entweder die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder den Friedhofsträger oder eine nach § 6 zugelassene Gartnerinnen und Gartner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. (2) Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstände und deren Pflege nicht verwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstände steht ihren jedoch nicht zu, soweit sie nicht Nutzungsberechtigte sind. (3) Der Friedhofsträger ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder eine Bestattung behindernde Hecken, Bäume und Gehölze zu beschneiden oder zu beseitigen. (4) Kompostierbare Materialien (Blumen ohne Folie) sind durch die nutzungsberechtigte Person oder deren Beaufragte von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. Jeglicher andere Abfallarf nicht auf dem Friedhof entsorgt werden. (5) Die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein dem Friedhofsträger. (6) Hohe Grabhügel sind zu vermeiden. Um die einzelnen Grabstellen anzudeuten, genugt es flache Hügel, die eine Höhe von 20 cm nicht überschreiben, anzulegen, und diese mit kriechenden dauergrünen Gewächsen und niedrigen Blumen zu bepflanzen. (7) Einfassungen aus Kunststoff, Beton oder Zement sind nicht zulässig. Ein teilflächiges Abdecken mit Grabplatten, Kies und sonstigen festenweitgehend wasserundurchlüssigen Materialien ist bis zu maximal 1/3 der Fläche der Grabstände erlaubt. Dabei dürfen abgedeckte Flächen nur mit wasserdurchlüssigem Vlies unterlegt sein; ausdrücklich verboten sind wasserundurchlüssige Folien, Dachpappe, Beton oder anderweitige wasserundurchlüssige Materialien. Der Friedhofsträger kann die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen, die dieser Satzung widerprechen, verlangen und durchsetzen. (8) Ist bei einer Bestattung die Nutzungszeit zu verlangern und sind Nutzungsberechtigte nicht vorhanden oder Angehörige zur Übernahme des Nutzungsrechts nicht bereit, so kann der Friedhofsträger die Erstattung der Kosten für die Anlegung und Unterhaltung einer Rasengrabanlage oder einer andersartigen pflegeleichten Gestaltung bis zum Ablauf der Nutzungszeit von derjenigen Person verlangen, die die Bestattung veranlasst hat. Die Kostenerstattung nach Satz 1 entfällt, soweit die Grabpflege durch Dritte sichergestellt ist.

§ 27

Grabpflege, Grabschmuck

(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet. (2) Der Grabschmuck soll nur aus natürlichen Pflanzen und Blumen bestehen. (3) Produkte der Trauerfloristik, die Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe enthalten, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und Gestecken, *\text{dürfen} nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen und über die eigene Hausabfallentsorgung zu entsorgen. (4) LED-Grablichter sollen nicht verwendet werden, da sie ein erhebliches Umwelt- und Abfallentsorgungsphrem darstellen. Sie dürfen nicht auf dem Friedhof entsorgt werden, sondern sind dem Elektroschrott zuzuführen. (4) Behälter für Schnittblumen sind entweder unauffällig aufzustellen oder in die Erde einzulassen. Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen oder Ähnlichem für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.

§ 28

Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschrifsmäßig angelegt oder gepflegt, so ist die nutzungsberechtigte Person zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Ist die nutzungsberechtigte Person nichtbekannt oder nicht zu ermitteln, genugt ein auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann der Friedhofsträger Grabstätten auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen,lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung einziehen. (2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist die nutzungsberechtigte Person noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstände unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist sie nichtbekannt oder nicht zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung sowie ein erneuter, auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstände zu erfolgen. Die nutzungsberechtigte Person ist in den Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die sie treffenden Rechtsfolgen von Absatz 1 aufmerksam zu machen. In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verpfugungsgewalt des Friedhofsträgers fallen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Der Friedhofsträger ist nicht zu einer Aufbewährung des abgeräumten Materials verpflichtet.

§ 29

Umwelt- und Naturschutz

Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Friedhof Rechnung zu tragen.

Abschnitt 7

Grabmale und bauliche Anlagen

§ 30

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals zu beantragen. Der Antrag ist durch die nutzungsberechtigte Person oder eine bevollmächtigte Person zu stellen. (2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgenden Inhalt einzureichen:

  1. 1. Grabmalentwurf mit Grundriss sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1: 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Fundamentierung, sowie
  2. 2. Wortlaut und Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Form und der Anordnung, des Materials sowie seiner Bearbeitung.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1: 5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen wie Einfriedigungen (Steineinfassungen), Bänke und provisorischer Tafeln, bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung erreicht werden ist.

§ 31

Prüfung durch den Friedhofsträger

(1) Der Friedhofsträger kann verlangen, dass ihm das Grabmal und der genehmigte Antrag bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorgewiesen werden. (2) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, kann der Friedhofsträger die Errichtung des Grabmals verweigern oder der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals setzen. Bei bereits errichteten Grabmalen kann der Friedhofsträger nach ergebnislosem Ablauf der Frist die Abänderung oder Beseitigung des Grabmals auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für sonstige bauliche Anlagen nach § 30 Absatz 3 entsprechend.

§ 32

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Höhe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Als allgemein anerkannte Regeln des Handwerks gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 33

Instandhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person. (2) Mängel haben die Verantwortlichen unverzüglich durch zugelassene Gewerbetriebende beseitigen zu halten. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhalten die Verantwortlichen eine schriftliche Aufforderung zur Befestigung oder zur Beseitigung. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger das Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten der Verantwortlichen instandsetzen oder beseitigen halten. Sind die Verantwortlichen nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so sind sie hierauf durch ein Schild auf der Grabstände oder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. (3) Bei unmittelbarer Gefahr ist der Friedhofsträger berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die Verantwortlichen erhalten danach eine Aufforderung, die Grabstände oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger die notwendigen Arbeitsen durchführten oder das Grabmal entfern den halten. Die entstehenden Kosten haben die Verantwortlichen zu tragen.

§ 34

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts muss die nutzungsberechtigte Person das Grabmal bzw. eine sonstige bauliche Anlage innerhalb von drei Monaten entfernen oder entfernen lassen soweit es sich nicht um Grabmale nach § 36 handelt. Die Einzelheiten sind mit dem Friedhofsträger abzustimmen.

Ist bis zum Ablauf dieser Frist keine Abräumung und auch keine Beauftragung der Friedhofsverwaltung erfolgt, gehen Grabmal bzw. bauliche Anlage entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über. Dieser kann das Grabmal bzw. die bauliche Anlage von der Grabstätte entfernen, Fachfirmen zur Wiederverwendung anbieten oder einem Recycling zuführen und die nutzungsberechtigte Person zur Übernahme der Kosten heranziehen. Unberührt bleibt § 36.

§ 35

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, sind in einer Liste zu erfassen. Die Liste ist in angemessenen Zeitabständen zu aktualisieren. Die erfassten Grabmale unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers und sollen auch nach Ablauf des Nutzungsrechts der Grabstätte erhalten werden.

§ 36

Grabmale mit Denkmalwert

Grabmale mit Denkmalwert werden nach Möglichkeit von der Kirchengemeinde erhalten.

Abschnitt 8

Trauerfeiern

§ 37

Trauerfeiern in der Kirche

(1) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen.

(2) Für christliche Trauerfeiern verstorbener Glieder der evangelischen Kirche und verstorbener Glieder einer Religionsgemeinschaft, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in dem jeweiligen Bundesland angehören steht die Kirche nach vorheriger Absprache mit dem Friedhofsträger zur Verfügung. Sie dient bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der Verkündung. (3) Trauerfeiern anderer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie nicht religiose Trauerfeiern in der Kirche bedürfen der vorherigen Genehmigung des Friedhofsträgers. Bei den Trauerfeiern darf der christliche Glaube nicht verunglimpft werden. Christliche Symbole in der Kirche dürfen nicht verdeckt, verändert oder entfernt werden. Weitere Symbole dürfen nicht verwendet werden. (4) Die Grunddekoration der Kirche besorgt der Friedhofsträger, zusätzliche Dekorationen sind mit dem Friedhofträger abzusprechen. (5) Die Aufstellung des Sarges kann versagt werden, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes an einer anzeigepflichtigen Krankheit gelitten oder bei ihm der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedanken wegen des Zustandes der Leiche besteht. (6) Das Ausstellen der Leiche im offenen Sarg in der Kirche und auf dem Friedhof sowie das Öffnen oder Offenlassen des Sarges während der Bestattungsfeierlichkeiten ist verboten.

§ 38

Musikalische Darbietungen

  1. 1. Für besondere musikalische Darbietungen bei Bestattungsfeiern und Trauerfeien in der Kirche und auf dem Friedhof ist vorher die Genehmigung der Pastorin oder des Pastors einzuholen. (2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb der Bestattungsfeier bedürfen der vorherigen Genehmigung des Friedhofsträgers. (3) Wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, kann durch eine beauftragte Person des Friedhofsträgers zum Verlassen des Friedhofes veranlasst, gegebenenfalls durch den Friedhofsträger wegen Hausfriedensbruch zur Anzeige gebracht werden.

Abschnitt 9

Haftung und Gebühren

§ 39

Haftung

(1) Die nutzungsberechtigte Person haftet für alle Schäden, die durch von ihr oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale, Einfriedigungen und sonstige Anlagen entstehen nach den Regeln des allgemeinen Haftungsrechts. (2) Die Kirchengemeinde als Friedhofsträgerin haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäß Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 40 Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Anlagen und Einrichtungen werden die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

Abschnitt 10 Schlussvorschriften

§ 41 Datenschutz

Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

Zur Bewirtschaftung des Friedhofes dürfen vom Friedhofsträger oder in seinem Auftrage die zu den vorgenannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten ebenfalls erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

§ 42 Übergangsvorschriften

Diese Satzung gilt für alle bestehenden Nutzungsrechte.

§ 43 Inkrafttreten

Diese Friedhofssatzung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Bestimmungen der Kirchengemeinde für die Friedhöfe außer Kraft. Proho, 24.01.2024

Ort, Datum

Evangelische Kirchengemeinde Prohn

– Der Kirchengemeinderat –

Vorsitzender des Kirchengemeinderates

Mitglied des Kirchengemeinderates

Kirchenaufsichtlicher Genehmigungsvermerk:

Kirchenaufsichtlich genehmigt. Greifswald, den

  1. 11. MRZ. 2024

Brafner Kirchenkreisbeauftragte Friedhofswesen

Friedhofsgebührensatzung Prohn

Der Kirchengemeinderat der Evangelischen Kirchengemeinde Prohn hat am 24.01.2024 aufgrund von Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung i. V. m. § 41 der Friedhofssatzung folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes der Ev. Kirchengemeinde Prohn und seiner Anlagen und Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder seine Anlagen und Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.

§ 3

Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Gebührenbescheid). Diese wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner schriftlich besteht gegeben. (2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung. Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist davon die volle Gebühr zu entrichten. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. (3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungen und Leistungen verweigern. (4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gultig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBI. I S. 3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBI. I S. 1066) m. W. v. 18. Juli 2019 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. (5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Fälligkeit nach Absatz 2 wird durch die Einlegung nicht aufgehoben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABI. EKD S. 334, 2010 S. 296) und der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 BGBI. I S. 17), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBI. I S. 846, 854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (6) Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 4

Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeder angefangenen Monat der Sümnis ein Süumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten Rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nachsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. (2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten. (3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 5

Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.

§ 6

Gebührentarif

(1) Folgende Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren) werden erhoben:

1. Sargwahlgrabstätte:

a) für 25 Jahre

  • je Grabstelle -:

1057,05 €

b) für jedes Jahr der Verlängerung

  • je Grabstelle -:

42,28 €

2. Urnenwahlgrabstätte:

a) für 20 Jahre

  • je Grabstelle -: 634,23 €

b) für jedes Jahr der Verlängerung

  • je Grabstelle -: 31,71 €

3. Urnengemeinschaftsanlagen mit Namensnennung auf dem Friedhof Pflege durch Friedhofsträger:

a) für 20 Jahre Nutzungsrecht 528,53 €

b) 20 Jahre Pflege je Grabstelle -: 963,37 €

Gesamt: 1491,90 €

c) für jedes Jahr der Verlängerung

  • je Grabstelle -: 74,60 €

Das Grabmal ist durch den Grabnutzer bei einem für die Friedhöfe der Kirchengemeinde Prohn zugelassenen Steinmetzbetriebe, entsprechend der Gestaltungsvorschrift, auszuwählen und zu erwerben und wird dann vom Friedhofsträger verlegt.

4. Sargwiesenreihengräber für Sarg mit Namensnennung Pflege durch Friedhofsträger:

a) für 25 Jahre Nutzungsrecht : 660,66 €

b) 25 Jahre Pflege je Grabstelle -: 1127,08 €

Gesamt 1787,74 €

5. Baumbestattungen Pflege durch Friedhofsträger:

a) für 20 Jahre Nutzungsrecht: 528,53 €

b) 20 Jahre Pflege je Grabstelle: 861,67 €

c) anteilige Anlage kosten: 200,00 €

d) Bestellung des Bronzeblattes: Tagespreis Steinmetz

Gesamt: 1590,20 €

Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

(2) Verwaltungsgebühren werden erhoben für

  1. 1. die Ausstellung einer Graburkunde: 36,58 €
  2. 2. die Umschreibung einer Graburkunde auf den Namen anderer Berechtigter: 36,58 €
  3. 3. Für die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung stehender und liegender Steine auf einem Sargwahlgrab und Urnenwahlgrab: 36,58 €

a) für die laufende Überprüfung der Standsicherheit bei der Verlängerung von Nutzungsrechten für jeder Jahr der Verlängerung: 2,00 €

b) für 20 Jahre 40,00 €

c) für 25 Jahre 50,00 €

  1. 4. die Entscheidung über Anträge auf Zulassung einer oder eines Gewerbetriebenden bzw. für die Bearbeitung einer Anzeige nach § 6 Absatz 7 der Friedhofssatzung: 36,58 €
  2. 5. Verwaltungsgebühr: 36,58 €
  3. 6. Verwaltungs- und Genehmigungsgebühr für Ausbettung einer Urne: 312,14 €

(3) Bestattungsgebühren werden erhoben für:

  • Für Urnenbeisetzungen 344,90 €

In den Bestattungsgebühren sind enthalten:

  • Herrichten der Grabstelle
  • Öffnen und Schließen der Gruft
  • Transport des Blumenschmucks zur Gruft
  • Trägergeld bei Urne

Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.

§ 7

Zusätzliche Leistungen

(1) Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 8

Schlussbestimmungen

Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Kirchenkreisrat des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises kirchenaufsichtlich genehmigt

Pacho, 24.01.2024

Ort, Datum

Ev. Kirchengemeinde Pacho

  • Der Kirchengemeinderat -

Vorsitzendes Mitglied

(Kirchensiegel)

Mitglied

Kirchenaufsichtlicher Genehmigungsvermerk:

Kirchenaufsichtlich genehmigt.

Greifswald, den

Bratner Kirchenkreisbeauftragte Friedhofswesen

  1. 11. MRZ. 2024

Kirchlicher Friedhof Evangelische Kirchengemeinde Prohn — Gebührenordnung

Friedhofssatzung

für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Prohn in Prohn vom 24.01.2024

Der Kirchengemeinderat der Evangelischen Kirchengemeinde Prohn hat am 24.01.2024 aufgrund von Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung folgende Friedhofssatzung beschlossen:

Inhaltsübersicht

Präambel

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Trägerschaft, Geltungsbereich und Friedhofszweck

§ 2 Verwaltung des Friedhofs

§ 3 Schließung und Entwidmung

Abschnitt 2 Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Gewerbliche Arbeiten

Abschnitt 3 Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anmeldung der Bestattung

§ 8 Särge und Urnen

§ 8 a Reerdigung

§ 9 Ruhezeit

§ 10 Ausheben und Schließen der Gräber

§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen

Abschnitt 4 Grabstätten

§ 12 Allgemeines

§ 13 Sargwahlgrabstätten

§ 14 Nutzungszeit der Sargwahlgrabstätten

§ 15 Eingeschränktes Nutzungsrecht an Sargwahlgrabstätten

§ 16 Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Sargwahlgrabstätten

§ 17 Rückgabe von Sargwahlgrabstätten

§ 18 Urnenwahlgrabstätten

§ 19 a Sargwiesenreihengrabstätten mit Namensnennung und Pflege durch den Friedhofsträger

§ 19 b Urnengemeinschaftsanlagen mit Namensnennung und Pflege durch den Friedhofsträger

§ 19 c Baumbestattung mit Namensnennung und Pflege durch den Friedhofsträger

§ 20 Registerführung

Abschnitt 5 Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 21 Gestaltungsgrundsatz

§ 22 Wahlmöglichkeit

§ 23 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten nach §\S 13 und 18

§ 24 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten nach § 19 a, und § 19 b und §19 c

§ 25 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

Abschnitt 6 Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 26 Allgemeines

§ 27 Grabpflege, Grabschmuck

§ 28 Vernachlässigung

§ 29 Umwelt- und Naturschutz

Abschnitt 7 Grabmale und bauliche Anlagen

§ 30 Zustimmungserfordernis

§ 31 Prüfung durch die Friedhofsverwaltung

§ 32 Fundamentierung und Befestigung

§ 33 Instandhaltung

§ 34 Entfernung

§ 35 Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmale

§ 36 Grabmale mit Denkmalwert

Abschnitt 8 Leichenräume und Trauerfeiern

§ 37 Trauerfeiern

§ 38 Musikalische Darbietungen

Abschnitt 9 Haftung und Gebühren

§ 39 Haftung

§ 40 Gebühren

Abschnitt 10 Schlussvorschriften

§ 41 Datenschutz

§ 42 Übergangsvorschriften

§ 43 Inkrafttreten

Präambel

Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Trägerschaft, Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den von der Evangelischen Kirchengemeinde Prohn getragenen Friedhof in seiner jeweiligen Größe. Der Friedhof umfasst zurzeit Flur 2 Flurstück 22 mit einer Größe von ca. 5.640 m². Eigentümer des Flurstückes ist die Evangelische Kirchengemeinde Prohn.

(2) Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er dient der Bestattung der Glieder der Kirchengemeinde sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben im Bereich des Friedhofsträgers gelebt haben oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Ferner können Glieder anderer evangelischer Kirchengemeinden bestattet werden sowie Angehörige anderer christlicher Religionsgemeinschaften, die am Ort keinen eigenen Friedhof besitzen.

§ 2

Verwaltung des Friedhofs

(1) Leitung und Verwaltung des Friedhofs richten sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.

(2) Der Kirchengemeinderat kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Orts- und Fachausschüsse bilden oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.

§ 3

Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof oder einzelne Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen und entwidmet werden. Eine beschränkte Schließung ist möglich.

(2) Bei einer Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die Nutzungsberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung der Bestatteten.

(3) Bei einer beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bestattungen werden nur für eine näher festzusetzende Übergangszeit oder einen festzulegenden Personenkreis auf den Grabstätten vorgenommen, für die noch Nutzungsrechte bestehen. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig.

(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofs als Stätte der Verkündigung des Glaubens an die Auferstehung und als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung setzt die vorherige Schließung des Friedhofs voraus. Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

Abschnitt 2

Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang bzw. während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben richten, zu unterlassen.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art – ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen und die von den zugelassenen Gewerbetreibenden benötigten und genehmigten Fahrzeuge – zu befahren,
  2. 2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu werben, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern,
  3. 3. an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,
  4. 4. in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,
  5. 5. Druckschriften zu verteilen,
  6. 6. Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmittel zur Grabpflege sowie chemische Reinigungsmittel zur Reinigung von Grabmalen zu verwenden,
  7. 7. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat auf dem Friedhof zu entsorgen,
  8. 8. fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
  9. 9. zu lärmen und zu spielen,
  10. 10. Hunde unangeleint mitzubringen und
  11. 11. die Nutzung der Wasserzapfstellen und Abfallbehälter zu anderen Zwecken als Pflege der Grabanlagen.

Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und dieser Satzung vereinbar sind.

(4) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden. (5) Der Friedhofsträger kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen. (6) Die Anordnungen des Friedhofsträgers sind zu befolgen. Der Friedhofsträger kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt oder schwerwiegend zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.

§ 6

Gewerbliche Arbeiten

(1) Bestatterinnen und Bestatter, Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gartnerinnen und Gartner sowie sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch den Friedhofsträger. Der Friedhofsträger kann Zulassungsbeschränkungen festlegen. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetriebende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind und

a) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis gemäß § 19 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBI. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Antikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBI. I S. 2143) geändert worden ist, nachweisen oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen und diese z. B. durch den vorläufigen Berufsausweis für Friedhofsgartner\*innen nachweisen und

b) dem Friedhofsträger den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweisen.

Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, dem Friedhofsträger den Fortfall der Voraussetzung für die Zulassung unverzüglich anzuzeigen.

(3) Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof kann der Friedhofsträger auf die Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 verzichten, wenn eine Zulassung für gewerbliche Arbeiten auf einem anderen Friedhof vorgelegt wird. (4) Die Gewerbetriebenden sowie ihre Mitarbeitenden haben die jeweils geltende Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeitenden im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von dem Friedhofsträger festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den von dem Friedhofsträger genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. (7) Die Zulassung kann durch den Friedhofsträger widerrufen werden, wenn der oder die Gewerbetriebende schwerwiegend odertrotz wiederholter Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen hat oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallen sind. (8) Gewerbetriebende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsa rum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben ihre Tätigkeit vor Aufnahme der Leistungserbringung auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Absätze 1 bis 3 und 7 finden auf sie keine Anwendung.

Abschnitt 3

Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Anmeldung der Bestattung

(1) Bestattungen sind unter Beibringung der nach dem Bestattungsgesetz erforderlichen Unterlagenrechtzeitig anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Grabstände beantragt, ist das Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Bestattung nachzuweisen. (2) Der Friedhofsträger setzen im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest. (3) Die Bestattungen erfolgen in der Regel montags bis freitags.

§ 8

Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Entsprechende technische Voraussetzungen sind von dem Auftrag gebenden Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Friedhofsträger zu schaffen. Für die verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend. Für den Transport des Leichnams zum Grab ist ein verschlossener Sarg zu verwenden. (2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglich. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (3) Särge sollen hochstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Größere Särge sind dem Friedhofsträger rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen. (4) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend. (5) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.

§ 8 a

Reerdigung

Die Reerdigung ist eine Form der Erdbestattung. Im Rahmen der Reerdigung erfolgt eine biologische Zersetzung des Leichnams zu Erde. In Abgrenzung zur Friedhofserde wird auch von Reerdigungssubstrat gesprochen. Die Beisetzungen können auf dem Friedhof Prohn stattfinden. Der Vorgang und die Organisation der Transformation und die nachfolgende Beisetzung, muss durch einen zugelassenen Bestatter des Friedhofes Prohn nach Absprache mit dem Kirchengemeinderat erfolgen. Es ist jeweils eine Zustimmung der zuständigen Ordnungsbehörden einzuholen.

§ 9

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 10

Ausheben und Schließen der Gräber

(1) Die Gräber für Säre und Urnen werden von Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder zugefüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges bzw. des Leichnams im Leichentuch mindestens 0,90m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50m, bei Urnentiefgrabern für die ersten Bestattung mindestens 1,25m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Bei der Beisetzung des Reerdigungssubstrates in einem Leichentuch muss eine Überdeckung (ohne Grabhügel) von mind. 0,5 m gewährleistet sein. Bei Verwendung eines Sarges gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 11

Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Zustimmung des Friedhofsträgers. Erforderlich sind ein schriftlicher Antrag und, falls diese nicht zugleich Antragstellerin ist, die schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person. Das Bestattungsgesetz des Bundeslandes Mecklenburg - Vorpommern ist zu beachten. (3) Die Zustimmung des Friedhofsträgers zur Umbettungarf nur dann erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 des Grundgesetzes abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. Die Kosten fur die Umbettung und fur die Wiederinstandsetzung von dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat die Antrag stellende Person zu tragen. (4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses konnen Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die nutzungsberechtigte Person soll vorher gehört werden. (5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt. (7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen. (8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf behörlicher oder richterlicher Anordnung. (9) Das Herausnehmen von Urnen anländlich der Bestattung einer Leiche und die anschließende umgehende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstände stellt keine Umbettung dar. (10) Das Tragen der Urne bzw. des Sarges am Beisetzungstag erfolgt durch den Mitarbeiter des Friedhofes. Auf besonderen Wunsch kann das Tragen der Urne während des Trauerzuges auch von Angehörigen übernommen werden. Das Absenken der Urne in die Gruft erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal. (11) Aus- und Umbettungen aus den Urnengemeinschaftsanlagen sind untersagt.

Abschnitt 4

Grabstätten

§ 12

Allgemeines

(1) Die Grabstätte bleibt Eigentum des Friedhofsträgers. An ihr werden nur öffentlichrechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung vergeben. Mit der Überlassung der Grabstätte wird die Befugnis verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe dieser Satzung zu nutzen. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätte. Die Nutzungsberechtigten haben für die Verkehrssicherheit auf den Grabstätten zu sorgen. (2) Rechte an einer Grabstände werden nur im Todesfall vergeben. Bei Wahlgrabständen kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen (§ 13 und § 18 und §19 b). (3) Jede Grabstände ist mit einer Kennzeichnung (Stein, Steinplatte, Holzkreuz, Metallkreuz) zu versehen. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (5) Die Nutzungsberechtigte Person hat jeder Änderung ihrer Anschrift dem Friedhofsträger mitzuteilen. (6) Die Grabstätten können angelegt werden als

  1. 1. Sargwahlgrabstätten,
  2. 2. Urnenwahlgrabstätten,
  3. 3. Sargwiesenreihengrabstätten mit Namensnennung und Pflege durch den Friedhofsträger
  4. 4. Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung Pflege durch den Friedhofsträger
  5. 5. Baumbestattungen mit Namensnennung Pflege durch den Friedhofsträger Im Bedarfsfall können Sondergrabstätten für Angehörige anderer Glaubensgemeinschaften angelegt werden.

(7) Die neu anzulegenden Grabstätten haben etwa folgende Größe:

a) für Särge und Reerdigungssubstrat

  • Länge: 300 cm

Breite: 150 cm

b) für Urnen

  • Länge: 100 cm – 120 cm

Breite: 100 cm – 120 cm

c) für Urnen in der Urnengemeinschaftsanlage

  • Länge: 30 cm

Breite: 30 cm

  • Länge: 50 cm

Breite: 45 cm

Im Einzelnen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.

§ 13

Sargwahlgrabstätten

(1) Sargwahlgrabstätten werden als Gräber für Erdbestattungen mit einer oder mehreren Grabbreiten vergeben. (2) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde vergeben. Die Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist. (3) In einer Grabbreite darf grundsatzlich nur eine Leiche oder Asche beigesetzt werden. Eine verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig - bei oder kurz nach der Geburt - verstorbenes Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen in einer Grabstelle beigesetzt werden. (4) In einer bereits belegten Sargwahlgrabstelle und Urnengrabstelle darf zusätzlich eine Asche beigesetzt werden, wenn der bereits Beigesetzte der Ehegatte oder ein naher Verwandter des Beizusetzenden war.

In einer Sarg-Urnenwahlgrabstätte darf die nutzungsberechtigte Person und ihre Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:

  1. 1. die Ehegattin oder der Ehegatte,
  2. 2. die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
  3. 3. leibliche und adoptierte Kinder,
  4. 4. die Eltern,
  5. 5. die Geschwister,
  6. 6. Großeltern,
  7. 7. Enkelkinder,
  8. 8. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner und Lebenspartnerinnen der unter 3, 5 und 7 bezeichneten Personen sowie
  9. 9. Erben, die nicht unter den vorgenannten Personenkreis fallen, soweit es sich um natürliche Personen handelt. (5) Die Bestattung anderer Personen bedarf kein den der Zustimmung der nutzungsberechtigten Person zusätzlich der Einwilligung des Friedhofsträgers. (6) Jede Sarg- und Urnenwahlgrabstätte muss mit einem Grabmal gekennzeichnet werden. Die Inschrift sollte mindestens Vor- und Zuname der verstorbenen Person enthalten.

§ 14

Nutzungszeit der Sargwahlgrabstätten

(1) Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre, beginnend mit dem Tag der Zuweisung. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte Sargwahlgrabstände gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlangert oder wiedererworben werden. Wir das Nutzungsrecht nicht verlangert oder wiedererworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit. (2) Die nutzungsberechtigte Person hat selbst für eine rechtzeitige Veränderung oder einenrechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. (3) Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlangern, und darüber für alle Grabsbreiten der Grabstände. Die Gebühren richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung.

§ 15

Eingeschränktes Nutzungsrecht an Sargwahlgrabstätten

(1) Sind auf dem Friedhof genügend frei Grabstätten vorhanden, so kann ohne Vorliegen eines Todesfalles (vergleiche § 12 Absatz 2) und nach Ablauf der Nutzungszeit nach § 14 ein eingeschranktes Nutzungsrecht an Sargwahlgrabstätten verliehen werden. Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung eines eingeschrankten Nutzungsrechts besteht nicht. (2) Das eingeschränkte Nutzungsrecht an der Sargwahlgrabstätte unterliegt den Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung in den jeweils geltenden Fassungen mit folgenden Sonderregelungen:

  1. 1. Das eingeschränkte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Bestattung von Leichen oder zur Beisetzung von Urnen, solange es nicht vorzeitig nach Nummer 3 endet und in ein uneingeschränktes Nutzungsrecht umgewandelt wird.
  2. 2. Das eingeschränkte Nutzungsrecht kann abweichend von § 14 Absatz 1 für eine kürzere Nutzungszeit verliehen werden.
  3. 3. Das eingeschränkte Nutzungsrecht endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, an dem in der Wahlgrabstände eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt wird. In diesem Fall gelten ab dem Zeitpunkt der Belegung die Bestimmungen für ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an Sargwahlgrabstände.
  4. 4. Für die Dauer des eingeschränkten Nutzungsrechts ist die Grabnutzungsgebühr für Sargwahlgrabstätten pro Jahr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
  5. 5. Endet das eingeschränkte Nutzungsrecht vorzeitig nach Nummer 3, so ist die entrichtete Grabnutzungsgebühr, soweit sie auf den Zeitraum nach der vorzeitigen Beendigung des Nutzungsrechts entfällt, auf die Grabnutzungsgebühr anzurechnen, die ab dem Zeitpunkt der Belegung der Grabstände für das uneingeschränkte Nutzungsrecht zu entrichten ist.

§ 16

Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Sargwahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an Sargwahlgrabstätten kann zu Lebzeiten der nutzungsberechtigten Person auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 13 Absatz 4 Satz 3 übertragen werden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. (2) Stirbt die nutzungsberechtigte Person, so kann das Nutzungsrecht vom Friedhofsträger auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 13 Absatz 4 Satz 3 mit denen oder dessen Zustimmung übertragen werden. Der Vorrang einer Person vor einer anderen bestimmt sich nach der in § 13 Absatz 4 Satz 3 genommen Reihenfolge mit der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Personengruppen die ältere Person Vorrang hat. Sind keine Angehörigen vorhanden oder bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, kann der Friedhofsträger das Nutzungsrecht auch auf eine andere Person mit denen Zustimmung übertragen. (3) Die Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall ihres Ablebens einer Person nach § 13 Absatz 4 Satz 3 oder – mit Zustimmung des Friedhofsträgers – einer anderen Person durch Vertrag übertragen. Eine Ausfertigung des Vertrages ist dem Friedhofsträger unverzüglich einzureichen. (4) Diejenige Person, der das Nutzungsrecht vom Friedhofsträger nach Absatz 1 oder von der oder dem Nutzungsberechtigten nach Absatz 3 übertragen wird, hat innerhalb von sechs Monaten nach der Übertragung die Umschreibung auf ihren Name zu beantragen. Die Umschreibung kann versagt werden, wenn die Übertragung nicht hinreichend urkundlich nachgewiesen ist. (5) Der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Umschreibung durch den Friedhofsträger.

§ 17

Rückgabe von Sargwahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Sargwahlgrabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Sargwahlgrabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Sargwahlgrabstätte zulässig, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers. (2) Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Sargwahlgrabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren. Für die Pflege- und Unterhaltsleistung der zurückgegebenen Grabstände ist eine Gebühr zu entrichten, sofern die Grabstände noch mit Ruhezeiten versehen ist. Die Friedhofsverwaltung kann mit Nutzungsberechtigten großer Grabststellen (Grabstände mit mehr als 2 Grabststellen) besondere schriftliche Vereinbarungen über die künftige Nutzung abschieden. Ein Anspruch auf Abschluss von derartigen Vereinbarungen besteht nicht.

§ 18

Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Gräber, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. Es werden Urnenwahlgrabstätten angelegt für eine oder zwei Urnen. (2) Es dürfen nur ökologisch abbaubare Urnen verwendet werden. (3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnenwahlgrabstätten die Vorschriften für Sargwahlgrabstätten entsprechend.

§ 19 a

Sargwiesenreihengrabstätten mit Pflege durch den Friedhofsträger

(1) Sargwiesenreihengrabstätten mit Namensnennung und Pflege durch den Friedhofsträger werden einzeln vergeben. An den Grabstellen wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen. Eine Veränderung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (2) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet auf seine Kosten, binnen 8 Monate (ab Beisetzung) einen stehenden oder liegenden Grabstein bei einem zugelassenen Steinmetz in Auftrag zu geben und aufstellen zu halten.

Als Inschrift sind der Vor- und Zuname, Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person und gegebenenfalls ein christliches Symbol zulässig.

(3) Die Sargwiesenreihengraber werden ausschließlich von einem Beauftragten des Friedhofträgers gepflegt. Eine Bepflanzung der Grabstände ist ausdrücklich untersagt. Blumen und Gebinde dürfen nur auf den darauf vorgewiesenen Plätzen abgelegt werden. (4) Alle Kosten für die Anlage und die Pflege werden durch eine Gebühr abgegolten, die zum Zeitpunkt der Bestattung für die gesamte Ruhezeit zu entrichten ist. (5) Das Friedhofspersonal ist berechtigt, unzulässig abgelegten oder abgestellten Grabschmuck, Grablichter, Laternen usw. zu entfernen. Der Friedhofträger ist nicht zur Aufbewährung oder Ersatzleistung verpflichtet. (6) Angehörige oder andere Personen sind nicht berechtigt, Pflegeleistungen durchzuführen oder sonstige Veränderungen vorzunehmen. Das Betreten der Anlage ist nur dem Friedhofspersonal zu Reinigungs- oder Maharbeiten gestattet. (7) Künstliche Blumen stehen im Missverständnis zur Grundidee einer gartnerisch gestalteten Anlage und sind deshalb nicht gestattet. (8) Die Bestattungsart „Reerdigung" gem. § 8 a wird in einer extra ausgewiesenen Anlage auf dem Friedhof in Prohn als Sargwiesenreihengrab für 25 Jahre angeboten.

§ 19 b

Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung und Pflege durch den Friedhofsträger

(1) Grabstätten in Urnengemeinschaftsanlagen werden für eine Nutzungszeit von 20 Jahren vergeben. Die Nachbargrabstelle kann bei Bedarf mit erworben werden. Eine Bestattung in der Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung und Pflege durch den Friedhofsträger kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf Bestattung in dieser Anlage besteht nicht. (2) Jede Grabstätte ist mit einer Grabplatte zu versehen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet auf seine Kosten, binnen 3 Monate (ab Beisetzung) eine Grabplatte mit den Maßen 30 x 30 cm Material Marmor und Farbe „Impala" 4 cm stark, oder 40 x 45 cm (4 cm stark), Material Marmor, Farbe „Aruba“, die mit dem Vor- und Familiennamen sowie das Geburts- und Sterbejahr versehen ist, bei einem zugelassenen Steinmetz in Auftrag zu geben. Diese wird dann vom Friedhofsträger verlegt. Bei Erwerb der Nachbargrabstelle ohne Todesfall ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet dem Friedhofsträger binnen 3 Monate nach dem Erwerb der Grabstätte eine Grabplatte ohne Beschriftung mit den Maßen 30 x 30 cm oder 40 x 45 cm (4 cm stark) s. oben zu übergeben und die Beschriftung innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung in Auftrag zu geben. (3) Das Grabmal ist durch den Grabnutzer bei einem für die Friedhöfe der Kirchengemeinde Prohn zugelassenen Steinmetzbetriebe, entsprechend der Gestaltungsvorschrift, auszuwahlen, zu erwerben und zu verlegen. (4) Eine Erneuerung der Schrift durch den Nutzungsberechtigten muss in der Friedhofsverwaltung angezeigt werden. (5) Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit ausschließlich durch den Friedhofsträger bzw. eines Beauftragten des Friedhofsträgers. Schnittblumen können nur auf der darauf vom Friedhofsträger vorgesehenen Fläche abgelegt werden. Das Aufstellen von Pflanzschalen ist nicht erlaubt. (6) Es dürfen nur ökologisch abbaubare Urnen verwendet werden. (7) Künstliche Blumen stehen im Missverständnis zur Grundidee einer gartnerisch gestalteten Anlage und sind deshalb nicht gestattet. (8) Alle Kosten für die Anlage werden durch eine Gebühr abgegolten, die zum Zeitpunkt der Bestattung zu entrichten ist. (9) Das Friedhofspersonal ist berechtigt, unzulässig abgelegten oder abgestellten Grabschmuck, Grablichter, Laternen usw. zu entfernen. Der Friedhofträger ist nicht zur Aufbewährung oder Ersatzleistung verpflichtet. (10) Zum Ewigkeitssonntag ist ein Gesteck pro Grabplatz erlaubt. (11) Die Grabststellen werden vom dem Friedhofsträger für die gesamte Liegezeit gepflegt. Angehörige oder andere Personen sind nicht berechtigt, Pflegeleistungen durchzuführen oder sonstige Veränderungen vorzunehmen. Das Betreten der Anlage ist nur dem Friedhofspersonal zu Reinigungs- oder Mäharbeiten gestattet.

§ 19 c

Baumbestattungen mit Namensnennung und Pflege durch den Friedhofsträger

(1) Für Urnenbaumbestattungen werden von der Friedhofsträgerin besondere Grabfelder unter Bäumen vorgehalten. Die Auswahl des jeweiligen Bestattungsplatzes erfolgt vor Ort durch Angehörige mit dem Friedhofspersonal. Die Anzahl richtet sich nach der Höhe des Bestattungsplatzes und nach der Vorgabe der Friedhofsträgerin. Ein Rechtsanspruch auf alleinige Nutzung eines Bestattungsplatzes nur durch eine Familie oder Gemeinschaft besteht jedoch nicht. (2) Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre in einem Bestattungsplatz. (3) Für Urnenbaumbestattungen)dürfen nur ökologisch abbaubare Urnen verwendet werden. (4) Die Unterhaltung der Baumbestattungspläte mit Namensnennung obliegt der Friedhofsträgerin. Der Friedhofsträger sorgt für die Bestellung und das befestigen eines Buchenbronzeblattes (12,5 cm x 6,5 cm) an der vorhandenen Stele mit Vor- und Zunamen sowie mit dem Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen. Über den Zeitpunkt der Befestigung des Buchenbronzeblattes an der vorhandenen Stele entscheidet der Steinmetz mit Absprache der Friedhofsverwaltung.

Das Aufstellen und Auflegen von weiteren Grabmalen, Grabplatten und Gedenkzeichen ist unzulässig.

(5) Schnittblumen sind grundsätzlich nur am darauf vorgesehenen Ort aufzustellen. Eine individuelle Gestaltung der Bestattungsfläche durch Ablegen von Blumenschmuck und Gebunden oder das Aufstellen von zusätzlichen Vasen und bepflanzten Gefäßen sowie das Einbringen von Pflanzen in die Erde sind verboten. (6) Das Friedhofspersonal ist berechtigt, unzulässig abgelegten oder abgestellten Grabschmuck, Grablichter, Laternen usw. zu entfernen. Der Friedhofsträger ist nicht zur Aufbewährung der entfernten Gegenstände verpflichtet. (7) Die Grabstellen werden von der Friedhofsverwaltung für die gesamte Dauer der Ruhefrist gepflegt. Angehörige oder andere Personen sind nicht berechtigt, Pflegeleistungen durchzuführen und sonstige Veränderungen vorzunehmen. (8) Alle Kosten der Friedhofsunterhaltung, der Pflege und des Nutzungsrechtes werden durch eine Gebühr und für die gesamte Liegezeit erhoben. (9) Künstliche Blumen stehen im Missverständnis zur Grundidee einer gartnerisch gestalteten Anlage und sind deshalb nicht gestattet.

§ 20

Registerführung

Der Friedhofsträger führt einen Gesamtplan, einen Lageplan und ein chronologisches Bestattungs-Register der Bestatteten.

Abschnitt 5

Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 21

Gestaltungsgrundsatz

Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen des § 24 für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, die Würde des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt sowie das christliche Empfinden nicht verletzt werden.

Mit Übertragung des Nutzungsrechts geht die Verpflichtung zur Einhaltung der Gestaltungsvorschriften auf die neue nutzungsberechtigte Person als Rechtsnachfolgerin über.

§ 22

Wahlmöglichkeit

(1) Neben den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 23) werden auch solche mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§ 24) angelegt. (2) Der Friedhofsträger weist bei Erwerb des Nutzungsrechts auf die Möglichkeit hin, ein Nutzungsrecht auf einem Grabfeld mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften erwerben zu konnen. Die Antrag stellende Person bestätigt durch Unterschrift, auf die Wahlmöglichkeit hingewiesen worden zu sein, und erkennt die für die gewählte Grabstände geltenden Gestaltungsvorschriften an. (3) Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften. (4) Mit Übertragung des Nutzungsrechts Goes die Verpflichtung zur Einhaltung der Gestaltungsvorschriften auf die neue nutzungsberechtigte Person als Rechtsnachfolgerin über.

§ 23

Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten nach §§ 13 und 18

(1) Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung und christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen. (2) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Strauchern ist auf den Grabstätten nicht gestattet. Bestehende Gehölze)dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt werden. (3) Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Gehölze sowie Schrittplatten aus Beton und auch Grabgebinde und Grabschmuck aus künstlichem Werkstoff. Grababdeckungen sind nicht zulässig.

§ 24

Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten nach § 19 a, § 19 b und § 19 c

(1) Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten für folgende Grabfelder:

  • Sargwiesenreihengrabstätten mit Namensnennung und Pflege durch den Friedhofsträger (Reerdigung möglich)
  • Urnengemeinschaftsanlagen mit Namensnennung und Pflege durch den Friedhofsträger

Baumbestattungen mit Pflege durch den Friedhofsträger.

(2) Die Grabstätten werden ausschließlich von der Friedhofsträgerin angelegt und sollen durch die besondere gartnerische Gestaltung zu einem ausgewogenen Bild des Friedhofes beitragen. (3) Eine individuelle Gestaltung der Bestattungsfläche durch Ablegen von Blumenschmuck und Gebunden oder das Aufstellen von zusätzlichen Vasen und bepflanzten Gefäßen sowie das Einbringen von Pflanzen in die Erde sind verboten. (4) Das Friedhofspersonal ist berechtigt, unzulässig abgelegten oder abgestellten Grabschmuck, Grablichter, Laternen usw. zu entfernen. Der Friedhofsträger ist nicht zur Aufbewährung der entfernten Gegenstände verpflichtet.

§ 25

Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

(1) Für Grabmale sollen nur Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall in handwerklicher Ausführung verwendet werden. Nicht gestattet sind Grabmale aus Beton, Terrazzo, Glas, Porzellan, Emaile, Blech oder ähnlichen Material, Grabmale mit Anstrich und Kunststeine. Es sollen keine importierten Grabsteine verwendet werden, die nicht unter fairen Arbeitsbedingungen und mit Kinderarbeit produziert werden sind. (2) Bei schlichtem und unaufdringlichem Werkstoff wirken die Bearbeitung und die Schrift klarer und schöner. Deshalb sollen alle in der Farbe auffallenden und unruhigen Gesteinsarten vermeiden werden. Die Bearbeitung und die Schrift sind der Gesteinsart anzupassen. Die Grabmale sollen in der Regel auf allen Seiten einheitlich bearbeite sein. (3) Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 cm Höhe 12 cm, über 100 cm Höhe 15 cm. Die Friedhofsverwaltung kann weiter gehende Anforderungen (z. B. besondere Verdubelung) verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit des Grabmals erforderlich ist. Je nach verwendetem Material kann von diesen Vorgaben abgewichen werden, sofern die Standsicherheit gewährleistet ist. (4) Liegende Grabmale sollen ca. 12 cm stark sein (Ausnahmen auf den Urnengemeinschaftsanlagen). (5) Grabmale sollen die Höhe von 150 cm nicht überschreiben. (6) Das Grabmal muss in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügt. (7) Es sind nur stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabstätte. Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabbreite zusätzlich ein liegendes gesetzt werden. Es soll dem vorhandenen in Material, Farbe, Schrift und Bearbeitung entsprechen. (8) Die Breite eines stehenden Grabmals darf die Hälfte der Grabstättenbreite nicht überschreiben.

§ 26

Allgemeines

(1) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Zur gartnerischen Anlage und Pflege ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person verpflichtet. Sie kann entweder die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder den Friedhofsträger oder eine nach § 6 zugelassene Gartnerinnen und Gartner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. (2) Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstände und deren Pflege nicht verwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstände steht ihren jedoch nicht zu, soweit sie nicht Nutzungsberechtigte sind. (3) Der Friedhofsträger ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder eine Bestattung behindernde Hecken, Bäume und Gehölze zu beschneiden oder zu beseitigen. (4) Kompostierbare Materialien (Blumen ohne Folie) sind durch die nutzungsberechtigte Person oder deren Beauftragte von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. Jeglicher andere Abfallarf nicht auf dem Friedhof entsorgt werden. (5) Die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein dem Friedhofsträger. (6) Hohe Grabhügel sind zu vermeiden. Um die einzelnen Grabstellen anzudeuten, genugt es flache Hügel, die eine Höhe von 20 cm nicht überschreiben, anzulegen, und diese mit kriechenden dauergrünen Gewächsen und niedrigen Blumen zu bepflanzen. (7) Einfassungen aus Kunststoff, Beton oder Zement sind nicht zulässig. Ein teilflächiges Abdecken mit Grabplatten, Kies und sonstigen festen weltgehend wasserundurchlüssigen Materialien ist bis zu maximal 1/3 der Fläche der Grabstände erlaubt. Dabei dürfen abgedeckte Flächen nur mit wasserdurchlüssigem Vlies unterlegt sein; ausdrücklich verboten sind wasserundurchlüssige Folien, Dachpappe, Beton oder anderweitige wasserundurchlüssige Materialien. Der Friedhofsträger kann die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen, die dieser Satzung widerprechen, verlangen und durchsetzen. (8) Ist bei einer Bestattung die Nutzungszeit zu verlangern und sind Nutzungsberechtigte nicht vorhanden oder Angehörige zur Übernahme des Nutzungsrechts nicht bereit, so kann der Friedhofsträger die Erstattung der Kosten für die Anlegung und Unterhaltung einer Rasengrabanlage oder einer andersartigen pflegeleichten Gestaltung bis zum Ablauf der Nutzungszeit von derjenigen Person verlangen, die die Bestattung veranlasst hat. Die Kostenerstattung nach Satz 1 entfällt, soweit die Grabpflege durch Dritte sichergestellt ist.

§ 27

Grabpflege, Grabschmuck

(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet. (2) Der Grabschmuck soll nur aus natürlichen Pflanzen und Blumen bestehen. (3) Produkte der Trauerfloristik, die Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe enthalten, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und Gestecken, *\text{dürfen} nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen und über die eigene Hausabfallentsorgung zu entsorgen. (4) LED-Grablichter sollen nicht verwendet werden, da sie ein erhebliches Umwelt- und Abfallentsorgungsphrem darstellen. Sie dürfen nicht auf dem Friedhof entsorgt werden, sondern sind dem Elektroschrott zuzuführen. (4) Behälter für Schnittblumen sind entweder unauffällig aufzustellen oder in die Erde einzulassen. Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen oder Ähnlichem für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.

§ 28

Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschrifsmäßig angelegt oder gepflegt, so ist die nutzungsberechtigte Person zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Ist die nutzungsberechtigte Person nichtbekannt oder nicht zu ermitteln, genugt ein auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann der Friedhofsträger Grabstätten auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen,lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung einziehen. (2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist die nutzungsberechtigte Person noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstände unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist sie nichtbekannt oder nicht zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung sowie ein erneuter, auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstände zu erfolgen. Die nutzungsberechtigte Person ist in den Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die sie treffenden Rechtsfolgen von Absatz 1 aufmerksam zu machen. In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfugungsgewalt des Friedhofsträgers fallen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Der Friedhofsträger ist nicht zu einer Aufbewährung des abgeräumten Materials verpflichtet.

§ 29

Umwelt- und Naturschutz

Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Friedhof Rechnung zu tragen.

Abschnitt 7

Grabmale und bauliche Anlagen

§ 30

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals zu beantragen. Der Antrag ist durch die nutzungsberechtigte Person oder eine bevollmächtigte Person zu stellen. (2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgenden Inhalt einzureichen:

  1. 1. Grabmalentwurf mit Grundriss sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1: 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Fundamentierung, sowie
  2. 2. Wortlaut und Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Form und der Anordnung, des Materials sowie seiner Bearbeitung.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1: 5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen wie Einfriedigungen (Steineinfassungen), Bänke und provisorischer Tafeln, bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung erreicht werden ist.

§ 31

Prüfung durch den Friedhofsträger

(1) Der Friedhofsträger kann verlangen, dass ihm das Grabmal und der genehmigte Antrag bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorgewiesen werden. (2) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, kann der Friedhofsträger die Errichtung des Grabmals verweigern oder der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals setzen. Bei bereits errichteten Grabmalen kann der Friedhofsträger nach ergebnislosem Ablauf der Frist die Abänderung oder Beseitigung des Grabmals auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für sonstige bauliche Anlagen nach § 30 Absatz 3 entsprechend.

§ 32

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Höhe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Als allgemein anerkannte Regeln des Handwerks gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 33

Instandhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person. (2) Mängel haben die Verantwortlichen unverzüglich durch zugelassene Gewerbetriebende beseitigen zu halten. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhalten die Verantwortlichen eine schriftliche Aufforderung zur Befestigung oder zur Beseitigung. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger das Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten der Verantwortlichen instandsetzen oder beseitigen halten. Sind die Verantwortlichen nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so sind sie hierauf durch ein Schild auf der Grabstände oder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. (3) Bei unmittelbarer Gefahr ist der Friedhofsträger berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die Verantwortlichen erhalten danach eine Aufforderung, die Grabstände oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger die notwendigen Arbeitsen durchführten oder das Grabmal entfernen setzen. Die entstehenden Kosten haben die Verantwortlichen zu tragen.

§ 34

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts muss die nutzungsberechtigte Person das Grabmal bzw. eine sonstige bauliche Anlage innerhalb von drei Monaten entfernen oder entfernen setzen soweit es sich nicht um Grabmale nach § 36 handelt. Die Einzelheiten sind mit dem Friedhofsträger abzustimmen.

Ist bis zum Ablauf dieser Frist keine Abräumung und auch keine Beauftragung der Friedhofsverwaltung erfolgt, gehen Grabmal bzw. bauliche Anlage entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über. Dieser kann das Grabmal bzw. die bauliche Anlage von der Grabstätte entfernen, Fachfirmen zur Wiederverwendung anbieten oder einem Recycling zuführen und die nutzungsberechtigte Person zur Übernahme der Kosten heranziehen. Unberührt bleibt § 36.

§ 35

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, sind in einer Liste zu erfassen. Die Liste ist in angemessenen Zeitabständen zu aktualisieren. Die erfassten Grabmale unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers und sollen auch nach Ablauf des Nutzungsrechts der Grabstätte erhalten werden.

§ 36

Grabmale mit Denkmalwert

Grabmale mit Denkmalwert werden nach Möglichkeit von der Kirchengemeinde erhalten.

Abschnitt 8

Trauerfeiern

§ 37

Trauerfeiern in der Kirche

(1) Trauerfeiern müssen der Wurde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. (2) Für christliche Trauerfeiern verstorbener Glieder der evangelischen Kirche und verstorbener Glieder einer Religionsgemeinschaft, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in dem jeweiligen Bundesland angehören steht die Kirche nach vorheriger Absprache mit dem Friedhofsträger zur Verfügung. Sie dient bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der Verkündung. (3) Trauerfeiern anderer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie nicht religiose Trauerfeiern in der Kirche bedürfen der vorherigen Genehmigung des Friedhofsträgers. Bei den Trauerfeiern darf der christliche Glaube nicht verunglimpft werden. Christliche Symbole in der Kirche dürfen nicht verdeckt, verändert oder entfernt werden. Weitere Symbole dürfen nicht verwendet werden. (4) Die Grunddekoration der Kirche besorgt der Friedhofsträger, zusätzliche Dekorationen sind mit dem Friedhofträger abzusprechen. (5) Die Aufstellung des Sarges kann versagt werden, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes an einer anzeigepflichtigen Krankheit gelitten oder bei ihm der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedanken wegen des Zustandes der Leiche besteht. (6) Das Ausstellen der Leiche im offenen Sarg in der Kirche und auf dem Friedhof sowie das Öffnen oder Offenlassen des Sarges während der Bestattungsfeierlichkeiten ist verboten.

§ 38

Musikalische Darbietungen

  1. 1. Für besondere musikalische Darbietungen bei Bestattungsfeiern und Trauerfeien in der Kirche und auf dem Friedhof ist vorher die Genehmigung der Pastorin oder des Pastors einzuholen. (2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb der Bestattungsfeier bedürfen der vorherigen Genehmigung des Friedhofsträgers. (3) Wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, kann durch eine beauftragte Person des Friedhofsträgers zum Verlassen des Friedhofes veranlasst, gegebenenfalls durch den Friedhofsträger wegen Hausfriedensbruch zur Anzeige gebracht werden.

Abschnitt 9

Haftung und Gebühren

§ 39

Haftung

(1) Die nutzungsberechtigte Person haftet für alle Schäden, die durch von ihr oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale, Einfriedigungen und sonstige Anlagen entstehen nach den Regeln des allgemeinen Haftungsrechts. (2) Die Kirchengemeinde als Friedhofsträgerin haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäß Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 40 Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Anlagen und Einrichtungen werden die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

Abschnitt 10 Schlussvorschriften

§ 41 Datenschutz

Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

Zur Bewirtschaftung des Friedhofes dürfen vom Friedhofsträger oder in seinem Auftrage die zu den vorgenannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten ebenfalls erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

§ 42 Übergangsvorschriften

Diese Satzung gilt für alle bestehenden Nutzungsrechte.

§ 43 Inkrafttreten

Diese Friedhofssatzung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Bestimmungen der Kirchengemeinde für die Friedhöfe außer Kraft. Proho, 24.01.2024

Ort, Datum

Evangelische Kirchengemeinde Prohn

– Der Kirchengemeinderat –

Vorsitzender des Kirchengemeinderates

Mitglied des Kirchengemeinderates

Kirchenaufsichtlicher Genehmigungsvermerk:

Kirchenaufsichtlich genehmigt.

Greifswald, den

  1. 11. MRZ. 2024

Brafner

Kirchenkreisbeauftragte Friedhofswesen

Friedhofsgebührensatzung Prohn

Der Kirchengemeinderat der Evangelischen Kirchengemeinde Prohn hat am 24.01.2024 aufgrund von Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung i. V. m. § 41 der Friedhofssatzung folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes der Ev. Kirchengemeinde Prohn und seiner Anlagen und Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder seine Anlagen und Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.

§ 3

Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Gebührenbescheid). Diese wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner schriftlich besteht gegeben. (2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung. Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist davon die volle Gebühr zu entrichten. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. (3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungen und Leistungen verweigern. (4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gultig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBI. I S. 3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBI. I S. 1066) m. W. v. 18. Juli 2019 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. (5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Fälligkeit nach Absatz 2 wird durch die Einlegung nicht aufgehoben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABI. EKD S. 334, 2010 S. 296) und der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 BGBI. I S. 17), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBI. I S. 846, 854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (6) Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 4

Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeder angefangenen Monat der Sümnis ein Süumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten Rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nachsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. (2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten. (3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 5

Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.

§ 6

Gebührentarif

(1) Folgende Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren) werden erhoben:

1. Sargwahlgrabstätte:

a) für 25 Jahre

  • je Grabstelle -:

1057,05 €

b) für jedes Jahr der Verlängerung

  • je Grabstelle -:

42,28 €

2. Urnenwahlgrabstätte:

a) für 20 Jahre

  • je Grabstelle -: 634,23 €

b) für jedes Jahr der Verlängerung

  • je Grabstelle -: 31,71 €

3. Urnengemeinschaftsanlagen mit Namensnennung auf dem Friedhof Pflege durch Friedhofsträger:

a) für 20 Jahre Nutzungsrecht 528,53 €

b) 20 Jahre Pflege je Grabstelle -: 963,37 €

Gesamt: 1491,90 €

c) für jedes Jahr der Verlängerung

  • je Grabstelle -: 74,60 €

Das Grabmal ist durch den Grabnutzer bei einem für die Friedhöfe der Kirchengemeinde Prohn zugelassenen Steinmetzbetriebe, entsprechend der Gestaltungsvorschrift, auszuwählen und zu erwerben und wird dann vom Friedhofsträger verlegt.

4. Sargwiesenreihengräber für Sarg mit Namensnennung Pflege durch Friedhofsträger:

a) für 25 Jahre Nutzungsrecht : 660,66 €

b) 25 Jahre Pflege je Grabstelle -: 1127,08 €

Gesamt 1787,74 €

5. Baumbestattungen Pflege durch Friedhofsträger:

a) für 20 Jahre Nutzungsrecht: 528,53 €

b) 20 Jahre Pflege je Grabstelle: 861,67 €

c) anteilige Anlage kosten: 200,00 €

d) Bestellung des Bronzeblattes: Tagespreis Steinmetz

Gesamt: 1590,20 €

Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

(2) Verwaltungsgebühren werden erhoben für

  1. 1. die Ausstellung einer Graburkunde: 36,58 €
  2. 2. die Umschreibung einer Graburkunde auf den Namen anderer Berechtigter: 36,58 €
  3. 3. Für die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung stehender und liegender Steine auf einem Sargwahlgrab und Urnenwahlgrab: 36,58 €

a) für die laufende Überprüfung der Standsicherheit bei der Veränderung von Nutzungsrechten für jeder Jahr der Veränderung: 2,00 €

b) für 20 Jahre 40,00 €

c) für 25 Jahre 50,00 €

  1. 4. die Entscheidung über Anträge auf Zulassung einer oder eines Gewerbetriebenden bzw. für die Bearbeitung einer Anzeige nach § 6 Absatz 7 der Friedhofssatzung: 36,58 €
  2. 5. Verwaltungsgebühr: 36,58 €
  3. 6. Verwaltungs- und Genehmigungsgebühr für Ausbettung einer Urne: 312,14 €

(3) Bestattungsgebühren werden erhoben für:

  • Für Urnenbeisetzungen 344,90 €

In den Bestattungsgebühren sind enthalten:

Herrichten der Grabstelle

  • Offnen und Schlieben der Gruft
  • Transport des Blumenschmucks zur Gruft
  • Trägergeld bei Urne

Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.

§ 7

Zusätzliche Leistungen

(1) Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 8

Schlussbestimmungen

Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Kirchenkreisrat des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises kirchenaufsichtlich genehmigt

Pacho, 24.01.2024

Ort, Datum

Ev. Kirchengemeinde Pacho

  • Der Kirchengemeinderat -

Vorsitzendes Mitglied

(Kirchensiegel)

Mitglied

Kirchenaufsichtlicher Genehmigungsvermerk:

Kirchenaufsichtlich genehmigt, Greifswald, den

Bratner Kirchenkreisbeauftragte Friedhofswesen

  1. 11. MRZ. 2024

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Prohn?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Prohn mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 18xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Prohn anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Prohn
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes laut Satzung
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🔶 Optionaler Schätzwert
Optional zuschaltbar, falls eine Trauerhalle / Feierhalle genutzt wird. (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 18xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Prohn:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Prohn:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: