Friedhofsgebühren Glewitz 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Glewitz · Mecklenburg-Vorpommern · PLZ 18513

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 26.06.2007 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌‌​​‌‍

Lesefassung Diese Satzung ist seit dem 31.07.2007 in Kraft.

S a t z u n gfür den kommunalen Friedhof (Friedhofssatzung)

der Gemeinde Glewitz

Präambel Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) inder Fassungder Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V 2004 S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.05.2006 (GVOBl. M-V 2006 S. 194), der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzesdes Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2006 (GVOBl. M-V 2005 S. 146), des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (BestattG M-V) vom 03.07.1998 (GVOBL M-V, Seite 617) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2006 (GVOBl. M-V 1998, S. 484) sowienach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Glewitzvom 21.06.2007 wird folgende Satzung erlassen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Glewitz gelegenen und von ihr verwalteten kommunalen Friedhof in Strelow.

§ 2 – Friedhofszweck

(1)

Der Friedhof ist nichtrechtsfähige Anstalt der Gemeinde Glewitz.

(2)

Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die beiihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Glewitz waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.

(3)

Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1)

Der Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem, öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführtwerden (Entwidmung).

(2)

Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten /

Urnenwahlgrabstättenerlischt, wirddem Nutzungsberechtigen für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eineandere Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte zur Verfügunggestellt. Außerdemkannerdie Umbettungbereitsbestatteter Leichen verlangen. (3)

Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofsals Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4)

Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte erhält einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwandzu ermitteln ist.

(5)

Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitigsindsiedem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6)

Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kostenin ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmetenoder außer Dienst gestellten Friedhof / Friedhofsteilenhergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstanddes Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1)

Der Friedhof ist tagsüber für den Besuch geöffnet.

(2)

Ausbesonderem Anlasskönnender Friedhofoder Friedhofsteileganzoderteilweisefürden Besuchvorübergehend geschlossen werden.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1)

Der Friedhoferforderteinderentsprechendes Verhalten. Die Friedhofspersonals sind zu befolgen.

Würdedes Anordnungen

Ortesdes

(2)

Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitungund unter der Verantwortung Erwachsener betreten.

(3)

Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:

a) die Wegemit Fahrzeugenaller Art, ausgenommen Kinderwagen, Handwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeuge mit Sondergenehmigung der Friedhofsverwaltung, zu befahren,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen undgewerbliche Dienste anzubieten und Druckschriften zuverteilen,

c) Tiere, mit Ausnahme von Blindenhunden, mitzubringen,

d) Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulagern,

e) Einrichtungenund Anlagen, einschließlichder Grabstätten, zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) zu lärmen und zu spielen,

g) an Sonnund Feiertagenundinder Nähevon Bestattungsfeiern Arbeiten auszuführen.

§ 6 – Gewerbliche Arbeiten

(1)

Gewerbetreibende haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten. Jede gewerbliche Tätigkeit istdurch den Gewerbetreibenden bei der Friedhofsverwaltunganzuzeigen.

(2)

Eine gewerbliche Tätigkeit kann von der Friedhofsverwaltunguntersagt werden, wenn der Gewerbetreibende wiederholt gegendie für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen hatund ihm danach schriftlich mitgeteilt worden ist, dass dieweitere gewerbliche Tätigkeit im Wiederholungsfall untersagtwerden wird. Bei schweren Verstößen bedarf es einer Mahnungnicht.

(3)

Diefürdie Arbeitenerforderlichen Werkzeugeund Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend undnur an Stellen gelagert werden, an denen sie nichthindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigungder Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen, bei Unterbrechung der Tagesarbeit soherzurichten, dass eine Behinderung anderer ausgeschlossenist. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an der Wasserentnahmestelle des Friedhofes gereinigt werden.

(4)

Gewerbetreibende haften gegenüber der Gemeinde für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit aufdem Friedhof schuldhaft verursachen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1)

Jede Bestattung ist unverzüglich nach der Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2)

Wirdeine Bestattungineinervorhererworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auchdas Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3)

Der Zeitpunkt der Bestattung wird im Einvernehmen mit den Angehörigen festgelegt.

§ 8 – Ruhezeiten

(1)

Die Ruhezeit für Leichen (Erdbestattung) beträgt 25 Jahre.

(2)

Die Ruhezeit für Aschen (Urnenbeisetzung) beträgt 20 Jahre.

§ 9 – Särge und Urnen

(1)

Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dassdiechemische, physikalischeoderbiologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nichtnachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särgemüssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

(2)

Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,68 m hoch und im Mittelmaß 0,84 mbreitsein. Sindgrößere Särgeerforderlich, so ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen.

§ 10 – Ausheben der Gräber

(1)

Gräber dürfen nur von denjenigen ausgehoben und zugefülltwerden, die dafür von der Friedhofsverwaltung bestimmtoder zugelassen sind.

(2)

Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3)

Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durchmindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4)

Die Größe für eine Urnenreihengrabstätte mit Grabplattebeträgt 0,50 m Länge und 0,50 m Breite. Beiallenanderen Gräbernistim Einzelnen Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.

der

§ 11 – Umbettungen

(1)

Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2)

Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amtswegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte.

(3)

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Urnen in ein anderes Grab gleicher Artumgebettet werden. Der Nutzungsberechtigte ist vorher zuhören, es sei denn, dass die Anschrift nicht rechtzeitigermittelt werden kann.

(4)

Jede Umbettung bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Bei der Umbettung von Leichen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, kann die Genehmigungersterteiltwerden, wennfürdie Umbettungdieschriftliche Genehmigung der Ordnungsbehörde und eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorliegen.

(5)

Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die anbenachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettungentstehen.

(6)

Der Ablauf der Nutzungszeit wird durch die Umbettung nichtunterbrochen oder gehemmt.

(7)

Leichen und Urnen dürfen zu anderen als zu Umbettungszweckennur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnungausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12 – Arten der Grabstätten

(1)

Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnenkönnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen zugleich zustehen.

(2)

Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Wahlgrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) Urnenreihengrabstätten.

(3)

Reihengrabstätten werden nicht vergeben.

§ 13 – Wahlgrabstätten

(1)

Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, andenen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Sie werden als Einzelgrabstätte oder Doppelgrabstätte vergeben. In einerbereits belegten Wahlgrabstätte dürfen zusätzlich bis zuzwei Urnen beigesetzt werden, wenn der bereits Beigesetzteder Ehegatte oder ein naher Verwandter des Beizusetzendenwar.

(2)

Überdas Nutzungsrechtwirdeine Verleihungsurkundeausgestellt. Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fällenach § 3 Abs. 2 auf Antrag und für die gesamte Wahlgrabstätte verlängert werden. Die Ruhezeit verlängertsich, wenn in den letzten Jahren vor Ablauf der Nutzungszeiteine weitere Bestattung erfolgt. Die Gebühren für die Verlängerungrichtensichnachderjeweiligen Gebührensatzung.

(3)

Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(4)

Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich, falls er nicht bekannt odernicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eineöffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(5)

In einer Wahlgrabstätte dürfen der Nutzungsberechtigte undfolgende Angehörige des Nutzungsberechtigten beigesetztwerden:

a) Ehegatte,

b) Kinder (eheliche, nichteheliche, als Kind angenommene Kinder),

c) Enkel (eheliche, nichteheliche, als Kind angenommene Kinder der Kinder),

d) Eltern (auch Annehmende von als Kind angenommene Personen),

e) Geschwister (auch Halbgeschwister),

f) Großeltern (auch Eltern der Annehmenden, die eine Person als Kind angenommen haben),

g) Ehegatten der Kinder, der Enkel, der Geschwister,

h) Erben, die nicht unter den vorgenannten Personenkreisfallen. Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer vonden beisetzungsberechtigten Personen beigesetzt wird. Kannnach dem Tode eines Beisetzungsberechtigten die Entscheidungdes Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung nichtrechtzeitig vor der Beisetzung mitgeteilt werden, so ist die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Beisetzung zuzulassen. Die Beisetzung anderer Personen, auch nichtverwandter Personen (z. B. Angehörige des Ehegatten, Stiefkinder des Nutzungsberechtigtenoderseines Ehegatten, Stiefgeschwister, Verlobte) bedarf eines Antrages des Nutzungsberechtigtenundder Genehmigungder Friedhofsverwaltung.

(6)

Der Nutzungsberechtigte kann zu seinen Lebzeiten sein Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 5 Buchst. a – hgenannten Personen übertragen; zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigenund des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung erforderlich.

(7)

Der Nutzungsberechtigtesollder Friedhofsverwaltungschriftlichmitteilen, aufwelchenseinerbeisetzungsberechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nachseinem Todeübergehensoll. Eineschriftliche Einverständniserklärung des Rechtsnachfolgers ist nach Möglichkeit beizubringen. Hat der Nutzungsberechtigte nicht bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach seinem Tode übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht an die nach Absatz 5 beisetzungsberechtigten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Dabei

steht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppender jeweils ältesten Person zu. Der Rechtsnachfolger hat der Friedhofsverwaltung auf deren Verlangen nachzuweisen, dass er neuer Nutzungsberechtigterist. Ist der Rechtsnachfolger nicht daran interessiert, das Nutzungsrechtzubehalten, sokannerdas Nutzungsrecht auf eine andere der in Absatz 5 genannten Personen oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, aufeine Personübertragen, dieaufgrundseines Nutzungsrechtesbeisetzungsberechtigtnach Absatz geworden ist. Für die Übertragung gilt Absatz 6.

§ 14 – Urnenwahlgrabstätten

(1)

Urnenwahlgrabstätten werden als Einzelurnengrabstätte oder Doppelurnengrabstättefürdie Dauervon Jahrenvergeben. In einer bereits belegten Urnenwahlgrabstättedarf zusätzlich bei einer Einzelurnengrabstätte eine Ascheund bei einer Doppelurnengrabstätte 2 Aschen beigesetztwerden, wenn der bereits Beigesetzte der Ehegatte oder einnaher Verwandter des Beizusetzenden war.

(2)

Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderesergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten auchfür Urnenwahlgrabstätten.

§ 15 – Urnenreihengrabstätten

(1)

Urnenreihengrabstätten sind Urnengrabstätten und sie werdenals „Urnenreihengrabstättemit Grabplatte“ vergeben. Urnenreihengrabstätten mit Grabplatte sind Grabstätten, dieder Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerbdes Nutzungsrechtesaneiner Urnenreihengrabstätte mit Grabplatte ist nicht möglich.

(2)

In jeder Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetztwerden.

(3)

Urnenreihengrabstätten mit Grabplatte werden auf dem Teildes Friedhofsangelegt, derhierzuvonder Friedhofsverwaltung festgelegt wird. Über die Abgabedieser Grabstätte wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt. Das Anlegen der Grabstätte mit Grabeinfassung (stehender Stein oder Hecke) erfolgt nicht. Zur Kennzeichnung des Grabes wird eine Grabplatte (über der Urne) in den Rasen

eingelassen. Die Beschriftung muss mindestens den Vor- und Familiennamen des Verstorbenen beinhalten. Die Breite der Grabplatte beträgt 0,40 m und die Höhe 0,30 m. Der Abstandzwischen den einzelnen Grabplatten beträgt 0,20 m. Andere Grabgestaltungen sind nicht zugelassen. (4)

Die Pflege der Urnenreihengrabstättenerfolgt über die Friedhofsverwaltung.

mit

Grabplatte

§ 16 – Grabregister

Die Friedhofsverwaltung führt Verzeichnisse der Beigesetzten, der Grabstätten, der Nutzungsrechte und der Ruhezeiten.

§ 17 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlageunddie Unterhaltungvon Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegender Gemeinde.

IV. Gestaltung der Grabstätten und der Grabmale

§ 18 – Anlage und Unterhaltung der Grabstätten

(1)

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebunganzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Bei der Gestaltung sind die Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale (Anlage I) zu beachten. Sie sind Bestandteil der Friedhofssatzung.

(2)

Jede Grabstätte muss innerhalb von 6 Monaten nach der Belegungoderdem Erwerbdes Nutzungsrechtesvom Nutzungsberechtigten hergerichtet und dauernd angemesseninstandgehalten werden.

(3)

Die Herrichtung, Unterhaltungund Veränderungdergärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegtausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(4)

Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechendangelegt oder länger als 1 Jahr in der Unterhaltungvernachlässigt, so wird der Nutzungsberechtigte oder, wenn

ein solcher nicht vorhanden ist, einer der nächsten Angehörigen zur Beseitigung der Mängel in angemessener Fristschriftlichaufgefordert. Istder Nutzungsberechtigteunbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentlich, auf 3 Monate befristete Aufforderung zur Beseitigung der Mängel. Werden die Mängel nicht in der gesetzten Frist beseitigt, so kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte einebnenund begrünen lassen. Grabmale können nur gemäß § 23 entfernt werden.

§ 19 – Grabgewölbe

Grabgewölbe, werden.

Urnenkammernund

Mausoleendürfennichtgebaut

§ 20 – Errichtung von Grabmalen

(1)

Grabmale dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigungder Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert werden. Die genehmigungsfreie Errichtung oder Veränderung setztdie Beachtung der §§ 21 und 22 voraus.

(2)

Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals nicht den Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale (Anlage I) sowie §§ 21 und 22, setzt die Friedhofsverwaltung dem Nutzungsberechtigten eineangemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen. Bei nichtordnungsgemäßer Gründung und Befestigung des Grabmals gilt

§ 22 Abs. 2.

(3)

Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigungder Friedhofsverwaltung.

§ 21 – Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen

(1)

Gestaltung und Inschrift der Grabmale dürfen nichtsenthalten, was der Würde des Ortes entgegensteht. Im Übrigen gelten § 18 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(2)

Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinanerkannten Regeln des Handwerks zu gründen und so zubefestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auchbeim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sichsenken können.

§ 22 – Unterhaltung von Grabmalen

(1)

Die Grabmale sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2)

Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet, sinddiefürdie Unterhaltung Verantwortlichenverpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahrim Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustandtrotzschriftlicher Aufforderungder Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzendenangemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltungberechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichenzuentfernen. Die Gemeindeistverpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortlichenicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zuermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt bzw. angebracht wird.

(3)

Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt.

(4)

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale undbauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenarteines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagenversagen. Insoweitsinddiezuständigen Denkmalschutz- und –pflegebehörden nach Maßgabe dergesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 23 Entfernung (1)

Grabmale dürfen während der Dauer des Nutzungsrechts ander Grabstätte nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltungentfernt werden.

(2)

Nach Ablauf der Nutzungszeit und nach Bekanntmachung überdas Abräumender Grabstättenveranlasstdie Friedhofsverwaltung die Entfernung der Grabmale undsonstigen Anlagen. Unberührt bleibt § 22 Abs. 4. Innerhalbvon 3 Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit kann derbisherige Nutzungsberechtigte Grabmaleundsonstige Anlagen der Grabstätten selbst entfernen, soweit es sichnicht um Grabmale nach § 22 Abs. 4 Satz 1 handelt. Die Friedhofsverwaltung hat keinen Ersatz für Grabmale undsonstige Anlagen zu leisten. Sie ist auch zur Aufbewahrungabgeräumter Grabmaleundsonstiger Anlagennichtverpflichtet. Die Friedhofsverwaltung hat ebenfalls keinen Gebührenbetragzuerstatten, wennderbisherige Nutzungsberechtigte selbst abräumt.

VI. Benutzung der Friedhofskapelle

§ 24 – Friedhofskapelle/ Benutzung der Friedhofskapelle

(1)

Für die Trauerfeier stehen die Friedhofskapellen in Glewitz und Strelow zur Verfügung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2)

Die Benutzung kann versagt werden, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Bundesseuchengesetzmeldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei ihm der Verdachteinersolchen Krankheitzudemgenannten Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3)

Für die Dekoration und Ausgestaltung der Trauerhallen bei Bestattungsfeiern ist das jeweilige Bestattungsunternehmenzuständig.

§ 25 Musikalische Darbietungen (1)

Fürbesonderemusikalische Darbietungenbei Bestattungsfeiern in den Friedhofskapellen und auf dem Friedhof ist vorher die Genehmigung der Friedhofsverwaltungeinzuholen. Die Auswahl der Musiker und der Darbietungmüssen einen würdigen Rahmen gewährleisten.

(2)

Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhofaußerhalb der Bestattungsfeier bedürfen der vorherigen Genehmigung des Friedhofsträgers.

VII. Schlussvorschriften

§ 26 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oderihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiereentstehen. Ihrobliegenkeinebesonderen Obhutsund Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 27 – Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofsund seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweilsgeltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 28 – Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig handelt, wera) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würdedes Friedhofes entsprechend verhält, Anordnungen des Friedhofspersonalsnichtbefolgtoderdie Verhaltensregeln des § 5 Abs. 3 missachtet,

b) als Gewerbetreibenderaußerhalbderfestgesetzten Zeiten Arbeitendurchführtoder Werkzeugeoder Materialien unzulässig lagert,

c) Grabmale entgegen § 21 nicht fachgerecht befestigt undfundamentiert oder nicht in verkehrssicherem Zustanderhält,

d) Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder inden bereitgestellten Vorrichtungen entsorgt unde) Grabstätten entgegen § 18 vernachlässigt. (2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500,00 € geahndet werden.

§ 29 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Glewitz vom 04.08.1994 außer Kraft. Glewitz, den 26.06.2007

gez. von Schack Bürgermeister Dienstsiegelabdruck

Gebuehrenordnung

Lesefassung Diese Satzung ist seit dem 31.07.2007 in Kraft.

F r i e d h o f sg e b ü h r e n s a t z u n gfür den Friedhofder Gemeinde Glewitz

Präambel Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) inder Fassungder Bekanntmachung vom 08.06.2004 (GVOBl. M-V 2004 S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.05.2006 (GVOBl. M-V 2006 S. 194), der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzesdes Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2006 (GVOBl. M-V 2005 S. 146), des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs-, und Friedhofswesenim Land Mecklenburg- Vorpommern (BestattG M-V) vom 03.07.1998 (GVOBL M-V, S. 617) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2006 (GVOBl. M-V 1998, S. 484) sowienach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Glewitzvom 21.06.2007 wird folgende Satzung erlassen:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungensowie für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 – Geltungsbereich

Diese Gebührensatzung gilt für den Friedhof der Gemeinde Glewitz in Strelow sowie für die Trauerhallen in Glewitz und Strelow.

§ 3 – Entstehen der Gebührenpflicht / Gebührenschuldner

(1)

Die Gebührenpflicht entsteht

  • mit der Entscheidung über die Antragstellung und

Erbringung der beantragten Leistungen

  • in den Fällen ohne Antrag, in denen aber Leistungenerbrachtwerdenmüssen,

mitder Erbringungder Leistung.

(2)

Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, derdie mit dem Friedhof und seinen Einrichtungen gebotenen Leistungenin Anspruchnimmt, insbesondereder Antragsteller und derjenige, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof und/ oder seine Einrichtungen benutztwerden.

(3)

Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 4 Fälligkeit der Gebühren (1)

Es erfolgt eine Gebührenberechnung für die Dauer der Ruhezeit / Nutzungszeit. Die Gebühren sind nach Erhalt des Gebührenbescheides innerhalb von 4 Wochen fällig.

(2)

Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahreneingezogen.

§ 5 – Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können in besonderen Härtefällen auf Antraggestundet, niedergeschlagen sowie ganz oder teilweise erlassenwerden.

§ 6 – Gebühren

(1)

Bestattungsgebühren (einmalig für die gesamte Ruhezeit)

a) Einzelgrab 311,00 €

b) Doppelgrab

415,00 €

d) Urnendoppelgrab

166,00 €

c) Urneneinzelgrabe) Urnenreihengrab mit Grabplatte (2)

b) Doppelgrab

16,60 €

d) Urnendoppelgrab

8,30 €

Gebühren für die Benutzung der Trauerhallea) Benutzung der Trauerhalle Glewitzb) Benutzung der Trauerhalle Strelow

(4)

249,00 €

Gebühren für die Verlängerung von Nutzungsrechten (je Jahrder Verlängerung)

a) Einzelgrab 12,50 €

c) Urneneinzelgrab

(3)

83,00 €

Verwaltungsgebührena) Genehmigung zur Beisetzung einer Urne (Ausstellung eines Platzliegescheines)

4,20 €

73,00 € 42,00 €

12,00 €

b) Zuweisung einer Grabstätte (bei Erdbestattung)

c) Ausstellung/ Umschreibung einer Verleihungsurkunde bzw. Grabnummernkarte (5)

Sonstige Gebühren

  1. 1. Gebühren für das Einebnen von Grabstellen

10,00 € 5,00 €

a) Einzelurnengrab

55,00 €

c) Einzelgrab

83,00 €

b) Doppelurnengrabd) Doppelgrab

69,00 € 97,00 €

  1. 2. Gebühr für die Pflege durch den Wirtschaftshof, vonvorzeitig eingeebneten Grabstellen (pro Jahr)
    • a) Einzelurnengrab 37,00 €
    • b) Doppelurnengrab

55,00 €

d) Doppelgrab

92,00 €

c) Einzelgrab

74,00 €

§ 7 – Inkrafttreten/ Außerkrafttreten

Die Friedhofsgebührensatzungtrittam Tagenachihreröffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Glewitz vom 04.08.1994 außer Kraft. Glewitz, den 26.06.2007

gez. von Schack Bürgermeister Dienstsiegelabdruck