Friedhofsgebühren Altenkirchen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Altenkirchen · Mecklenburg-Vorpommern · PLZ 18556

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 2022-11-09 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Kombidokument​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​‍ der Altenkirchen

Satzung über die Erhebung von Friedhofgebühren (Friedhofgebührensatzung) der Kreisstadt Altenkirchen vom 1. März 2006 zuletzt geändert mit Änderungssatzung vom 09.11.2022

Der Stadtrat der Kreisstadt Altenkirchen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (Gem0) und der §§ 2 und 7 Abs. 1 des Kommunalgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

(1) Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. (2) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind: 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofsatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 – In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofgebühren vom 09.03.2001 außer Kraft.

Altenkirchen, 1. März 2006 Kreisstadt Altenkirchen

Heijo Höfer Stadtbürgermeister

Anlage zur Friedhofgebührensatzung der Kreisstadt Altenkirchen vom 1. März 2006

  • Gebührentarif –

Zuletzt geändert mit Änderungssatzung vom 09.11.2022

I. Reihengrabstätten 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofsatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

450 €

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr

850 € 2. Überlassung einer Reihengrabstätte im allgemeinen Grabfeld

765 € 3. Überlassung einer Reihengrabstätte als Grabkammer

638 € 4. Überlassung einer Rasenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 b

765 € 5. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1

450 € 6. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte im allgemeinen Grabfeld

405 € 7. Überlassung einer Rasenurnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1b

405€ 8. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte im Grabfeld „Bestattung unter Bäumen“ 405 € 9. Anonyme Urnenreihengrabstätte (zzgl. der gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer) 405 € 10. Überlassung einer Reihen- oder Urnenreihengrabstätte anlässlich einer Tot-/Fehlgeburt

250 € II. Verleihung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte

nach § 2 Abs. 2 der Friedhofsatzung mit 2 Grabstellen

2.450 € 2. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte

nach § 2 Abs. 2 der Friedhofsatzung mit 2 Grabstellen im allgemeinen Grabfeld 2.205 € 3. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziffer 1 bei späteren

Bestattungen je Jahr und Grabstelle

40 € 4. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziffer 2 im allgemeinen Grabfeld

bei späteren Bestattungen je Jahr und Grabstelle

36 € 5. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die

gleichen Gebühren wie nach Ziffer 1 bzw. Ziffer 2 erhoben. III. Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte

nach § 2 Abs. 2 der Friedhofsatzung mit 2 Grabstellen

1.200 € 2. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte

nach § 2 Abs. 2 der Friedhofsatzung mit 2 Grabstellen im allgemeinen Grabfeld 1.080 € 3. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziffer 1 bei späteren

Bestattungen je Jahr und Grabstelle

30 € 4. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziffer 2 im allgemeinen Grabfeld

bei späteren Bestattungen je Jahr und Grabstelle

27 € 5. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die

gleichen Gebühren wie nach Ziffer 1 bzw. Ziffer 2 erhoben. IV. Urnenbeisetzungen in Reihen- und Wahlgrabstätten 1. Beisetzung einer zweiten Urne in einem Reihengrab oder in einer Grabstelle eines Wahlgrabes (§ 15 Abs. 1 Ziffer d und e der Friedhofsatzung) 450 € 2. Beisetzung einer Urne in einem Reihengrab oder in einer Grabstelle eines Wahlgrabes mit einer Leiche (§ 15 Abs. 1 Ziffer d und e der Friedhofsatzung) 450 € V. Grabherstellung Leistungen nach § 9 der Friedhofsatzung 1. Bestattung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

in einem Reihengrab

317 € 2.

a) Bestattung eines Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr in

einem Reihengrab

456 €

b) Bestattungen in einer Grabkammer

344 € 3. Bestattung in einem Wahlgrab, 1. Grabstelle

465 €

4. Jede weitere Bestattung in einem Wahlgrab

569 € 5. Beisetzung einer Urne

134 € 6. Beisetzung einer Urne im Grabfeld „Bestattung unter Bäumen“

164 € 7. Beisetzung einer Urne in einer

anonymen Urnenreihengrabstätte (zzgl. der gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer) 134 € 8. Bei Bestattungen an Samstagen sind die dem Friedhofträger entstandenen tatsächlichen

Kosten in voller Höhe zu erstatten. VI. Entfernung und Einebnung von Grabstätten Die folgenden Positionen werden zuzüglich der gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer berechnet.

  1. 1. Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

150 €

  1. 2. Reihengrab für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr

250 €

  1. 3. Rasenreihengrab

70 €

  1. 4. Grabkammer

200 €

  1. 5. Wahlgrabstätte

300 €

  1. 6. Urnenreihengrab

100 €

  1. 7. Rasenurnenreihengrab

70 €

  1. 8. Urnenwahlgrab

150 €

  1. 9. Anonyme Urnenreihengrabstätte

keine Gebühr

  1. 10. Grabstätten im allg. Grabfeld mit vollständiger Abdeckung

50 % Aufschlag VII. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu erstatten. VIII. Benutzung der Friedhofhalle Die Benutzung der Friedhofhalle ist steuerfrei gemäß § 4 Nr. 12 Umsatzsteuergesetz. 1. Aufbahrung einer Leiche bis zu 4 Tagen (Kühlraum)

140 €

Für jeden weiteren Tag

70 € 2. Trauerhalle

140 € 3. Verabschiedungsraum

140 €

IX. Besondere Aufwendungen Für die Bestattung anderer Personen nach § 2 Abs. 3 der Friedhofsatzung ist über die zu zahlenden Gebühren eine Vereinbarung zu treffen.

X. Jährlicher Pflegezuschlag für Grabstätten a) Rasenreihengrab

20 € b) Urnenrasenreihengrab

15 € c) Urnenrasenreihengrab im Grabfeld „Bestattung unter Bäumen“

15 € d) Anonymes Urnenreihengrab (zzgl. der gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer)

15 € e) Anonymes Reihen- oder Urnenreihengrab für Tod-/Fehlgeburten

kein Pflegezuschlag

XI. Namenstafel 1. Namenstafel „Bestattung unter Bäumen“ inklusive Befestigung

(zzgl. der gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer)

20 € 2. Die Namenstafeln für die Rasengrabstätten werden nach dem tatsächlichen Aufwand und unter Berücksichtigung der gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer für die Herstellung sowie das Verlegen abgerechnet. 3. Namenstafel für Tot-/Fehlgeburten (zzgl. der gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer) 20 €

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2006-03-01 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

*Friedhofsatzung*

*der* *Kreisstadt Altenkirchen*

*vom 1. März 2006*

zuletzt geändert mit Änderungssatzung vom 23. Juli 2020

Der Stadtrat von Altenkirchen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (Gem0) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

INHALTSVERZEICHNIS

  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofzweck § 3 Schließung und Aufhebung
  2. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
  3. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
  4. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Urnengrabstätten § 16 Ehrengrabstätten § 16 a Bestattung unter Bäumen § 16 b Rasengrabstätten
  5. 5. Gestaltung der Grabstätten § 17 Wahlmöglichkeit § 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
  6. 6. Grabmale § 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 21 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen § 22 Standsicherheit der Grabmale § 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 24 Entfernen von Grabmalen
  7. 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten § 25 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten § 26 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 27 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 28 Vernachlässigte Grabstätten
  8. 8. Leichenhalle § 29 Benutzen der Leichenhalle
  9. 9. Schlussvorschriften § 30 Alte Rechte § 31 Haftung § 32 Ordnungswidrigkeiten § 33 Gebühren § 34 In-Kraft-Treten

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt Altenkirchen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Waldfriedhof an der Hochstraßeb) Friedhof in Leuzbach-Bergenhausenc) Friedhof in Dieperzend) ehemaliger katholischer Friedhof an der Hochstraße (2) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk Nr. 1 des Friedhofs Waldfriedhof an der Hochstraße. Er umfasst das Gebiet der Stadt ohne die Bestattungsbezirke 2 und 3.

b) Bestattungsbezirk Nr. 2 des Friedhofs in Leuzbach-Bergenhausen. Er umfasst das bebaute Gebiet der Ortsteile Leuzbach-Bergenhausen nach Maßgabe der räumlichen Ausdehnung am 01.09.1937 einschließlich dem Tannenweg, der Helmenzer Straße und teilweise der Raiffeisenstraße (siehe Anlage I).

c) Bestattungsbezirk Nr. 3 des Friedhofs in Dieperzen. Er umfasst das bebaute Gebiet des Ortsteils Dieperzen nach Maßgabe der räumlichen Ausdehnung am 10.6.1979.

d) Der ehemalige katholische Friedhof an der Hochstraße dient nur noch der Bestattung von Verstorbenen, die bei ihrem Ableben ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besitzen. Neue Rechte können nicht mehr erworben werden. (3) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Ableben ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen städtischen Friedhofs besaßen. Die Friedhofverwaltung kann Ausnahmen zulassen. Ein Rechtsanspruch auf Bestattung in einem bestimmten Bestattungsbereich besteht nicht.

§ 2

Friedhofzweck

(1) Die Friedhöfe bilden eine gemeinsame Einrichtung. Sie sind nicht rechtsfähige Anstalten (öffentliche Einrichtungen) der Kreisstadt Altenkirchen. (2) Sie dienen der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tod Einwohner der Stadt waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,

c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oderd) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung und dem Abschluss einer Vereinbarung.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonal sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Antrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oderbb) die Friedhofverwaltung hat zugestimmt. Für das Verfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechende) Druckschriften zu verteilen,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

h) nicht angeleinte Tiere mitzubringen,

i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S 355 abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofpersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofsatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 6. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlicher gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über 1 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 3 Jahren in einem Sarg bestattet werden. (6) Die Bestattungen/Beisetzungen können nur in der Zeit von Montags bis Freitags von 9 Uhr bis 15 Uhr und Samstags von 9 Uhr bis 12 Uhr stattfinden. An Sonn- und Feiertagen kann nur in Notfällen oder bei einem unabweisbaren Grund eine Bestattung/Beisetzung genehmigt werden.

§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,00 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein. (3) In den Grabfeldern mit Grabkammersystem dürfen schwer verrottbare Särge nicht verwendet werden.

§ 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofpersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofverwaltung ausgehoben, ausgeschmückt, wieder verfüllt und der Grabhügel abgeräumt. Zu der Abräumung gehört die Abfuhr des überschüssigen Erdaushubs sowie die Abfuhr der Kränze. Die Abräumung hat spätestens drei Monate, jedoch nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach der Beisetzung zu erfolgen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofverwaltung zu erstatten.

§ 10

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit beträgta) 25 Jahre bei Leichen von Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahrb) 30 Jahre für Leichen von Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahrc) 20 Jahre für Leichen, die in Grabkammern bestattet werden, sowie bei Aschen (2) Die Bestattung von Tot-/Fehlgeburten in dem dafür ausgewiesenen Grabfeld erfolgt ohne Ruhezeit."

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stadt ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten und Kinderreihengrabstättenb) Reihengrabstätten als Grabkammern (nur auf dem Waldfriedhof an der Hochstraße)

c) Rasengrabstätten als Reihen- und Urnenreihengrabstätten (nur auf dem Waldfriedhof an der Hochstraße)

d) Wahlgrabstätten,

e) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten; (nur auf dem Waldfriedhof an der Hochstraße)

f) Urnengrabstätten als Einzelgrabstätten im Grabfeld „Bestattung unter Bäumen“ (nur auf dem Waldfriedhof an der Hochstraße)

g) anonyme Urnenreihengrabstätten (nur auf dem Waldfriedhof an der Hochstraße)

h) anonyme Reihen- und Urnenreihengrabstätten für Tot- und Fehlgeburten bis 500g Körpergewicht die nicht in den Personenstandsregistern beurkundet werden müssen (nur auf dem Waldfriedhof an der Hochstraße)

i) Ehrengrabstätten (2) Die Grabstätten haben folgende Abmessungen:

a) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,20 m; Breite: 0,60 mb) Reihengräber für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 2,30 m, Breite: 1,20 mc) Wahlgrabstätten je Grabstelle Länge: 2,50 m, Breite: 1,30 md) Urnenreihengrabstätten Länge: 0,70 m, Breite: 0,70 me) Urnenwahlgrabstätten je Grabstelle Länge: 0,70 m, Breite: 1,40 mf) Reihen- und Urnenreihengrabstätten für Grabstätten nach Abs. 1 h) Länge: 0,40 m, Breite: 0,30 mg) Grabkammersystem Länge: 2,20 m, Breite: 0,84 m (3) Die Grabstätten bleiben im Eigentum des Friedhofeigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahrb) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahrc) Einzelgrabfelder für Verstorbene zur Beisetzung in Grabkammernd) Einzelgrabfeld für Verstorbene zur Beisetzung in einem Rasenreihengrabe) Einzelgrabfeld für Tot-/Fehlgeburten; diese Grabfeld dient gleichzeitig für die Beisetzung von Aschen (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und 6 - nur eine Leiche bestattet werden.

(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. Bei Vorhandensein eines Verantwortlichen oder Nutzungsberechtigten, wird dieser schriftlich über den Ablauf der Grabstätte durch die Friedhofverwaltung informiert.

(5) Bei der Bestattung in einem Reihengrab besteht ein Wahlrecht ob die Bestattung in einem Einzelgrab, in einem Rasenreihengrab oder in einem Einzelgrab als Grabkammer erfolgt. Dieses Wahlrecht besteht erst ab Fertigstellung des Rasenreihengrabfeldes und solange Rasenreihengrabstätten und Grabkammern zur Verfügung stehen.

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Lage bestimmt sich aus der Reihenfolge der Gräber des zur Belegung anstehenden Grabfeldes; ein Recht auf Auswahl des Platzes ergibt sich nicht aus dem Erwerb des Nutzungsrechts.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Wahlgrabstätten werden als zweistellige Grabstätten vergeben.

(4) Der Erwerb des Nutzungsrechts an einer zweistelligen Wahlgrabstätte ist nur möglich, wenn der verstorbene Ehegatte oder die anderen in der Wahlgrabstätte zu bestattenden Angehörigen das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(6) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegattenb) auf die Kinderc) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütterd) auf die Elterne) auf die Geschwisterf) auf sonstige Erben Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(11) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten an den Nutzungsberechtigten wird die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr nicht zurückerstattet.

§ 15

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werdena) in Urnenreihengrabstätten auf dem Waldfriedhof „Hochstraße“

b) in Urnenwahlgrabstätten auf dem Waldfriedhof „Hochstraße“

c) in Urnenreihengrabstätten als Anonyme Grabstätten und für die Bestattung von Tod-/Fehlgeburten auf dem Waldfriedhof „Hochstraße“

d) in Urnenrasenreihengrabstätten auf dem Waldfriedhof „Hochstraße“,

e) in Urneneinzelgrabstätten im Grabfeld „Bestattung unter Bäumen“ auf dem Waldfriedhof „Hochstraße“,

f) in Reihengrabstätten zusammen mit einer Leiche eine Asche, auf den Friedhöfen Leuzbach und Dieperzen bis zu 2 Aschen je Grabstelleg) in Wahlgrabstätten oder zusammen mit einer Leiche eine Asche je Grabstelle, auf den Friedhöfen in Leuzbach und Dieperzen bis zu 2 Aschen je Grabstelle. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. (4) Im Fall der Beisetzung der Urne in einer Wahl- oder Reihengrabstätte zusammen mit einer Leiche endet die Ruhezeit der Urne mit Ablauf der Ruhezeit der Erdbestattung. Ein Anspruch auf Verlängerung der Nutzungszeit der Wahlgrabstätte besteht in diesem Fall nicht. Die gesetzliche Mindestruhefrist ist hierbei jedoch zu beachten und bis dahin ist gegebenenfalls eine Verlängerung der Nutzungszeit auszusprechen. (5) Die Beisetzung ist bei der Friedhoferwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (7) Bei der Bestattung in einem Urnenreihengrab besteht ein Wahlrecht ob die Bestattung in einem Urnenreihengrab, in einem Urnenrasenreihengrab oder in einem Urneneinzelgrab in dem Grabfeld „Bestattung unter Bäumen“ erfolgt. Dieses Wahlrecht besteht erst ab Fertigstellung des Rasenurnenreihengrabfeldes sowie des Grabfeldes „Bestattungen unter Bäumen“ und solange Rasenurnenreihengrabstätten und Grabstätten im Grabfeld „Bestattung unter Bäumen“ zur Verfügung stehen.

§ 16

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofträger.

§ 16 a

Bestattung unter Bäumen

(1) Bei der Bestattung unter Bäumen erfolgt eine Beisetzung von Urnen im Wurzelbereich von als Grabbaum zugelassenen Bäumen auf dem entsprechenden Grabfeld auf dem Waldfriedhof „Hochstraße“. (2) Bei der Bestattung unter Bäumen stehen nur Urneneinzelgrabstätten zur Verfügung. (3) Im Bereich der Bestattungsplätze ist der Kleinwald in seinem natürlichen Erscheinungsbild zu erhalten. (4) Es ist untersagta) die Grabbäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern

b) im Wurzelbereich oder im angrenzenden Boden Veränderungen vorzunehmenc) Grabmale, Gedenksteine oder Grabeinfassungen zu errichtend) Kränze, Grabschmuck oder sonstige Grabbeigaben niederzulegene) Kerzen oder Lampen aufzustellenf) Anpflanzungen vorzunehmen (5) Die Pflege der Bestattungsplätze sowie der Grabbäume erfolgt durch die Friedhofverwaltung. (6) Im Übrigen gelten die grundsätzlichen Vorschriften über die Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten. (7) Im Bereich jeden Bestattungsplatzes wird eine Namenstafel an dem Grabbaum durch die Friedhofverwaltung hergestellt und angebracht. Die Größe der Namenstafel beträgt 0,08 m x 0,04 m. Darauf ist der Vor- und Familienname anzugeben. Es besteht die Möglichkeit, das Geburts- und Sterbedatum ebenfalls einzutragen. (8) Die Friedhofverwaltung kann erforderliche Pflegeeingriffe vornehmen, insbesondere dann, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht erforderlich sind. (9) Bei dem natürlichen Abgang eines Grabbaumes wird die Friedhofverwaltung innerhalb eines angemessenen Zeitraumes in der Pflanzperiode eine Ersatzpflanzung vornehmen. (10) Die Bestattung erfolgt der Reihe nach an den fortlaufend nummerierten Bäumen. Es besteht kein Anspruch auf eine Grabstelle an einem bestimmten Baum. Der Stadtbürgermeister kann hiervon Ausnahmen zulassen. Eine Ausnahmesituation liegt insbesondere dann vor, wenn die Bestattung an dem Baum erfolgen soll, an der bereits eine Asche aus dem familiären oder persönlichen Umfeld bestattet worden ist.

§ 16 b

Rasengrabstätten

(1) Rasengrabstätten sind Grabstätten auf bestimmten Grabfeldern. (2) Rasengrabstätten stehen als Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten zur Verfügung. (3) Die Pflege der Grabflächen erfolgt durch die Friedhofverwaltung. (4) Im Übrigen gelten die grundsätzlichen Vorschriften über die Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten. (5) Im Bereich jedes Rasengrabes wird eine Namenstafel durch die Friedhofverwaltung hergestellt und bodengleich verlegt. Die Größe der Namenstafel beträgt 0,40 m x 0,30 m und wird aus Naturstein gefertigt. Darauf ist der Vor- und Familienname anzugeben. Es besteht die Möglichkeit, das Geburts- und Sterbedatum ebenfalls einzutragen. Die Kosten für die Namenstafeln sind vom Verantwortlichen zu übernehmen. (6) In der Zeit vom 01.04. bis 30.09. ist es nicht gestattet Grabschmuck niederzulegen.

§ 16 c

Anonyme Grabstätten

(1) Anonyme Urnenreihengrabstätten sind äußerlich nicht in Erscheinung tretende Gräber in einem hierfür vorgesehenen Grabfeld, das ausschließlich als Grünfläche ohne Hinweise auf die Verstorbenen und ohne Grabeinfassungen gestaltet wird. (2) Anonyme Grabstätten stehen nur als Urnenreihengrabstätten zur Verfügung. Für die Bestattung von Tod-/Fehlgeburten stehen anonyme Grabstätten als Reihen- und Urnenreihengrabstätten zur Verfügung. (3) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden angelegt, in denen Urnen in einem Abstand von 0,50 m beigesetzt werden. Die Pflege der Grabflächen erfolgt durch die Stadt. Eine Kennzeichnung der Gräber erfolgt nur in einem Belegungsplan. (4) Für die anonyme Urnenbeisetzung von Tot-/Fehlgeburten wird auf dem Waldfriedhof, Hochstraße ein besonderes Grabfeld im Bereich des „Butschbach Engels“ angelegt.

(5) Das Ablegen von Blumenschmuck ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen erlaubt. Im Bereich des Grabfeldes für die Tot-/Fehlgeburten besteht die Möglichkeit Namensschilder anzubringen. Diese wird durch die Friedhofsverwaltung hergestellt und an einer Steinstele befestigt. Es besteht die Möglichkeit, den Vor- und Familiennamen sowie das Geburtsdatum anzugeben. Die Kosten für die Namenstafeln sind vom Verantwortlichen zu übernehmen.

(6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Urnenreihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17

Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 26) eingerichtet.

(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. Für das Grabfeld „Bestattungen unter Bäumen“ wird ein gesonderter Belegungsplan eingerichtet.

(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofsatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 18

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

6. Grabmale

§ 19

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 20

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

A) Waldfriedhof Hochstraße

(1) Für Grabmäler dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

(2) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: • alle Bearbeitungsarten sind zulässig

  • nicht zugelassen sind Beton, Glas, Emaille, Kunststoff und Porzellan

Dies gilt sowohl für das Grabmal selbst als auch für Ornamente und Schriftzüge. Bronze, Silber und Farben sind nur für Schriftzüge und Ornamente auf dem Grabmal selbst zugelassen.

  • Lichtbilder auf dem Grabmal sind zulässig bis zu einer Größe von 9 x 13 cm.

(3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,10 m
  2. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 mb) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
  3. 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,80 m, Mindeststärke 0,10 m
  4. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 mc) Wahlgrabstätten:
  5. 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 1,50 m, Breite bis 2,00 m, Mindeststärke 0,10 m
  6. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,75 m, Höchstlänge bis 1,20 m (4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
    • a) Urnenreihengrabstätten:
  7. 1. Stehende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höhe bis 0,80 m, Mindeststärke 0,10 m
  8. 2. Liegende Grabmale: Größe 0,40 m x 0,50 mb) Urnenwahlgrabstätten:
  9. 1. Stehende Grabmale Breite bis 1,00 m, Höhe bis 0,90 m, Mindeststärke 0,10 m
  10. 2. Liegende Grabmale Größe 0,40 m x 1,20 m“ (5) Sockel sind bei stehenden Grabmalen bis zu einer Höhe von 15 cm zulässig und dürfen die gesamte Breite der Grabstätten einnehmen. Sie sind nur aus Naturstein zulässig. Die Höhe der Grabmale ist inklusive des Sockel zu berechnen. (6) Der Friedhofträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 und auch sonstige baulichen Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.

B) Friedhof Leuzbach-Bergenhausen und Friedhof Dieperzen

(1) Für Grabmäler dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. (2) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  • alle Bearbeitungsarten sind zulässig
  • nicht zugelassen sind Beton, Glas, Emaille, Kunststoff und Porzellan

Dies gilt sowohl für das Grabmal selbst als auch für Ornamente und Schriftzüge. Bronze, Silber und Farben sind nur für Schriftzüge und Ornamente auf dem Grabmal selbst zugelassen.

  • Lichtbilder auf dem Grabmal sind zulässig bis zu einer Größe von 9 x 13 cm

(3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 0,75 m, Breite bis 0,45 m
  2. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m

b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,80 m
  2. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 mc) Wahlgrabstätten:
  3. 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 1,50 m, Breite bis 1,60 m
  4. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,75 m, Länge bis 1,20 m, (4) Sockel sind bei stehenden Grabmalen bis zu einer Höhe von 15 cm zulässig und dürfen die gesamte Breite der Grabstätten einnehmen. Sie sind nur aus Naturstein zulässig. Die Höhe der Grabmale ist inklusive des Sockels zu berechnen."

§ 21

Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 21a

Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 22

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 23

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich einmal im Frühjahr nach der Frostperiode. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 24

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.

a) Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Sofern Grabstätten von der Friedhofverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. Diese Verpflichtung gilt für alle Grabstätten, die vor dem 23.08.2013 angelegt wurden.

b) Seit dem 23.08.2013 wird im Bestattungsfall eine Gebühr für das Abräumen der Gräber erhoben. Die Gebühr wird bei dem Erwerb der Grabstätte fällig. Das Abräumen der Grabstätten, die ab dem 23.08.2013 angelegt wurden, erfolgt durch die Friedhofverwaltung bzw. von dem hiervon Beauftragten. Die anfallenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte/Verpflichtete zu tragen. Die bereits gezahlte Einebnungsgebühr wird angerechnet. Auf schriftlichen Antrag bei der Friedhofverwaltung kann der Nutzungsberechtigte die Grabstätte in eigener Regie abräumen; die entrichtete Gebühr für das Abräumen der Grabstätte wird dann dem Nutzungsberechtigten in der eingezahlten Höhe zurückerstattet.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Hiervon ausgenommen sind die Urnenreihengrabstätten als Anonyme Grabstätten. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofverwaltung.

§ 26

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Alle Grabstätten sind gärtnerisch anzulegen und zu bepflanzen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und Sträucher ab einer Höhe von 1,50 m. Hiervon ausgenommen sind die Urnenreihengrabstätten als Anonyme Grabstätten. (2) Grababdeckungen sind nur bei Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten bis zu 1/3 der Grabfläche zulässig. Das Bestreuen der Grabstätte ist nur mit naturfarbenem Kies oder Gesteinssplitt zulässig. (3) Besondere Gestaltungsvorschriften für den Waldfriedhof „Hochstraße“:

a) Eine Einfriedung der Grabstätten durch Einfassungen, Hecken und dergleichen ist aus optischen Gründen und zur Erhaltung des Charakters des Waldfriedhofes nicht zulässig.

b) Bei Reihengrabstätten werden die zwischen den Grabstätten und Grabreihen vorhandenen Flächen mit Platten ausgelegt, sofern die Flächen zwischen den Grabreihen 50 cm und zwischen den Grabstätten 30 cm nicht überschreiten.

c) Bei Wahlgrabstätten werden die zwischen den einzelnen Grabstätten vorhandenen Zwischenräume mit 30 cm breiten Platten ausgelegt, die die einzelnen Grabstätten voneinander trennen. Die sich zwischen den Grabreihen ergebenden Zwischenräume werden bepflanzt. Zu den Wegen werden die Grabstätten durch Platten oder Bordsteine abgegrenzt.

d) Die Urnengrabstätten werden mit 30 cm breiten Platten eingefasst.

e) Die Einfriedung der Grabstätten und die Bepflanzung der Zwischenräume nach Ziffern b) bis d) erfolgt durch die Friedhofverwaltung. Die Einfriedung und die Bepflanzung werden für die Dauer der Nutzungszeit bzw. Ruhefrist von der Friedhofverwaltung unterhalten und gepflegt. (4) Besondere Gestaltungsvorschriften für die Friedhöfe in Leuzbach-Bergenhausen und Dieperzen:

  • Natursteineinfassungen sind nur bei Reihengrabstätten zulässig. Bei Wahlgrabstätten werden die zwischen den einzelnen Grabstätten vorhandenen Zwischenräume mit 30 cm breiten Platten ausgelegt, die die einzelnen Grabstätten voneinander trennen.

§ 27

Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 26 Satz 3 ist zu beachten.

§ 28

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.

8. Leichenhalle

§ 29

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofverwaltung betreten werden. Die Friedhofverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Die Trauerfeiern können in dem dafür bestimmten Raum der Friedhofhalle oder am Grab abgehalten werden. Die Durchführung von Feiern im Feierraum der Friedhofhalle sind in der Bestattungsanzeige anzumelden. Die Benutzung des Feierraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit gelitten hat.

9. Schlussvorschriften

§ 30

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richtet sich Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Bei Grabstätten, die bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richtet sich die Ruhezeit nach § 10. Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 35 Jahren werden auf eine Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt, die Nutzungsrechte bei Erdbestattungen von weniger als 35 Jahren werden auf eine Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 festgesetzt. Die Nutzungsrechte für Urnengrabstätten richten sich nach den bisherigen Vorschriften. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 31

Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

Im Bereich der Bestattungsplätze unter Bäumen besteht eine allgemeine, jedoch keine besondere Verkehrssicherungspflicht. Die Haftung der Stadt ist hier für Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Bäumen ausgeschlossen.

§ 32

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofpersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1)
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1)
  1. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11)
  2. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20)
  3. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3)
  4. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1)
  5. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25)
  6. 10. Grabstätten entgegen § 26 mit Grababdeckungen versieht oder bestreut, entgegen §§ 26 und 27 bepflanzt oder entgegen § 16 b Abs. 4 und § 16 c Abs. 5 Grabschmuck niederlegt.
  7. 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 28)
  8. 12. die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 02.01.1975 (BGBl. I S. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung."

§ 33

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Altenkirchen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofgebührensatzung zu entrichten.

§ 34

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsatzung vom 9. März 2001 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Altenkirchen, 22. November 2017

Kreisstadt Altenkirchen

Heijo Höfer Stadtbürgermeister