Friedhofsgebühren Binz 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Ostseebad Binz · Mecklenburg-Vorpommern · PLZ 18609

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2024 (Friedhofsgebührensatzung i. d. F. der 6. Änderungssatzung, beschlossen am 05.12.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.505,56 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage I, A. Ziff. 1.1 Gebührenverzeichnis (E1); § 15 Friedhofssatzung
🏛️ Sargwahlgrab (2 Plätze)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Plätze
1.847,73 €
Mehrstelliges Grab für 2 Grabstellen, 25 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 924 € pro Grabplatz / Person
🧮 Satzungspreis 1.847,73 € für 2 Grabstellen (= Ø 924 € je Person / Stelle)
📄 Anlage I, A. Ziff. 1.2.1 Gebührenverzeichnis (E2 Einzelgrab); § 16 Friedhofssatzung
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
389,32 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage I, A. Ziff. 1.3 Gebührenverzeichnis (U1); § 17 Friedhofssatzung
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 4 Urnen
486,64 €
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 20 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 122 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 486,64 € für 4 Urnen (= Ø 122 € je Urne)
📄 Anlage I, A. Ziff. 1.4 Gebührenverzeichnis (U2 Partnergräber); § 18 Friedhofssatzung
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
311,45 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage I, A. Ziff. 1.6 Gebührenverzeichnis (U4 Urnenwiese); § 20 Friedhofssatzung
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
389,32 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage I, A. Ziff. 1.8 Gebührenverzeichnis (B2 Baumwahlgrab am Gruppenbaum); § 21 Abs. 2 Friedhofssatzung

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (Friedhofsgebührensatzung i. d. F. der 6. Änderungssatzung, beschlossen am 05.12.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Ostseebad Binz (Fassung der 6. Änderungssatzung, 2024)

F R I E D H O F S G E B Ü H R E N S A T Z U N G Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Ostseebad Binz (in der Fassung der 6. Änderungssatzung)

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (in der derzeit gültigen Fassung), der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (in der derzeit gültigen Fassung) und des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (in der derzeit gültigen Fassung) hat die Gemeindevertretung Ostseebad Binz am 05.12.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Friedhofsgebührensatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Ostseebad Binz gelegenen und von ihr verwalteten kommunalen Friedhof.

§ 2 Gebührenpflicht, Gegenstand der Gebühren und Gebührensätze

(1) Für die Nutzung des gemeindlichen Friedhofes und deren Einrichtungen und für Leistungen der Gemeinde Ostseebad Binz auf dem Friedhof sowie der damit zusammenhängenden Amtshandlungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem in Anlage I dieser Satzung angefügten Gebührenverzeichnis. (2) Für die Umsatzsteuerpflichtigen Handlungen des Friedhofes wird zu der Abgabe die jeweils geltende Umsatzsteuer erhoben.

§ 3 Gebührenschuldner

(1) Zur Gebührenzahlung sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der kommunale Friedhof und deren Einrichtungen genutzt sowie Leistungen auf dem Friedhof erbracht werden. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht:

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes. (2) Die Frist der Entstehung und Fälligkeit der Gebühren der Gräber und Urnengräber beginnt mit dem Tag des Erwerbs. Wird die Nutzungszeit auf Antrag verlängert, so ist pro Jahr der verlängerten Nutzungsberechtigung eine entsprechende Bruchteilgebühr zu entrichten. Hierfür ist die im Zeitpunkt der Verlängerung geltende Gebühr maßgebend. (3) Die Gebühren werden zu dem im Gebührenbescheid genannten Termin fällig. Die Zahlung wird einmalig fällig. Eine jährliche Berechnung der Gebühren für laufende Unterhaltungskosten erfolgt nicht.

§ 5 Auskunftspflicht

(1) Die Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner haben zur Veranlagung der Gebühren vollständige und richtige Auskünfte zu erteilen.

§ 6 Schlussbestimmungen

(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die 5. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Ostseebad Binz außer Kraft. (3) Für Gebührenverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung bereits entstanden waren, erfolgt eine Umrechnung der Gebührensätze auf die Restdauer der Nutzungszeit, welche weiterhin jährlich erhoben werden.

Ostseebad Binz, den 06.12.2024 gez. Karsten Schneider Bürgermeister

Anlage I Verzeichnis über die Benutzungs- und Verwaltungsgebühren des kommunalen Friedhofs (Gebührenverzeichnis)

Anlage I Verzeichnis über die Benutzungs- und Verwaltungsgebühren des kommunalen Friedhofs (Gebührenverzeichnis)

A. Benutzungsgebühren

  1. 1. Gebühren für die Überlassung von Grabstellen:

Bezeichnung

einmalige Gebühr

1.1 Erdreihengräberstätte (E1)

1.505,56 €

  1. 1.2. Wahlgrabstätte (E2)
  2. 1.2.1. Einzelgrab für Beisetzung eines Sarges und bis zu 2 Urnen 1.847,73 €
  3. 1.2.2. Familiengrab für Beisetzung eines Sarges und bis zu 4 Urnen 2.189,90 €

1.3 Urnenreihengrab (U1)

389,32 €

1.4 Urnenwahlgräber Partnergräber (U2)

486,64 €

1.5 Urnengemeinschaftsanlage mit Granitstele (U3)

420,46 €

1.6 Urnenwiese/Gemeinschaftsanlage (U4)

311,45 €

1.7 Baumwahlgrab am Einzelbaum (B1)

  1. 1.7.1. Einzelgrab für Beisetzung einer Urne

875,96 €

  1. 1.7.2. Familiengrab für Beisetzung von bis zu 4 Urnen

1.109,55 €

1.8 Baumwahlgrab am Gruppenbaum (B2)

389,32 €

1.9 Urnenwäldchen/Gemeinschaftsanlage (B3)

311,45 €

1.10 Sternengarten (S1)

100,00 €

1.11 Kindergrabanlage (KE3)

100,00 €

1.12 ordnungsbehördliche Bestattung

475,32 €

  1. 2. Gebühren für Grabstellen, welche Rechtsverhältnisse vor Inkrafttreten dieser Satzungen entstanden sind:

Ehemalige Bezeichnung

jährliche Gebühren ab 01.01.2024

  1. 1. Einzelwahlgrabstelle

48,18 €

  1. 2. Doppelwahlgrabstelle

96,96 €

  1. 3. Dreierwahlgrabstelle

144,54 €

  1. 4. Kindergrab

32,85 €

  1. 5. Einzelurnengrab

15,57 €

  1. 6. Doppelurnengrab

19,47 €

  1. 7. Dreierurnengrab

35,04 €

  1. 8. Anonymes Urnengrab

15,57 €

  1. 3. Verlängerung Nutzungszeit

Überschreitet die Ruhezeit das Nutzungsrecht, wird für die über die Dauer des Nutzungsrechtes hinausgehenden Jahre eine anteilige Gebühr berechnet. Sie beträgt für jeweils 1 Jahr 1/25 bzw. 1/20 (je nach Liegezeit) der unter Ziffer 1 aufgeführten Gebühren. Diese Gebühren richten sich bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes nach der jeweils geltenden Gebührensatzung.

  1. 4. Allgemeines

Art und Umfang der Leistung werden durch die Gemeinde Ostseebad Binz in Abstimmung mit den Hinterbliebenen festgesetzt. Sofern Leistungen über diesen Umfang hinausgehen und nicht im Gebührenverzeichnis (z.B. für Umbettungen) spezifiziert sind, werden sie nur nach tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.

Die durch den Friedhofsgärtner zu erbringenden Leistungen einer Bestattung und die Nutzung der Trauerhalle sind nicht Gegenstand dieses Verzeichnisses.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2023 (Friedhofssatzung i. d. F. der 1. Änderungssatzung, beschlossen am 07.12.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Ostseebad Binz (Fassung der 1. Änderungssatzung, 2023)

FRIEDHOFSSATZUNG der Gemeinde Ostseebad Binz (in der Fassung der 1. Änderungssatzung)

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (in der derzeit gültigen Fassung) und des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofs-wesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (in der derzeit gültigen Fassung) hat die Gemein-devertretung Ostseebad Binz am 07.12.2023 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Ostseebad Binz gelegenen und von ihr verwalteten kommunalen Friedhof.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung der Gemeinde Ostseebad Binz. Er dient der Bestattung aller nach Maßgabe dieser Satzung berechtigten Personen. Der Friedhof dient der pietätvollen, würdigen und geordneten Bestattung.

§ 3 Berechtigte

(1) Jeder Einwohner, der zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen Hauptwohnsitz in der Ge-meinde Ostseebad Binz unterhält, hat Anspruch darauf, auf dem kommunalen Friedhof nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung bestattet zu werden. Dieser Anspruch wird durch den Bestattungspflichtigen ausgeübt. (2) Andere Personen können ein entsprechendes Recht erlangen, wenn die Gemeinde Ost-seebad Binz ihre Zustimmung nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt.

§ 4 Ablauf und Zuständigkeiten

(1) Ab dem 1. Juli 2022 ist der zuständige Gemeindearbeiter für die Pflege und Unterhaltung des Grundstückes zuständig. Die Vor- und Nachbereitung sowie die Durchführung der Beisetzung wird ein vom Bestattungsunternehmen benanntes externes Unternehmen im Auftrag der Hinterbliebenen durchführen. (2) Die Gemeinde Ostseebad Binz ist für die Vergabe der Grabstellen sowie für die Ausstel-lung von Genehmigungen und Bescheinigungen zum Erwerb der Grabstellen zuständig.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Be-such geöffnet. (2) Die Gemeinde Ostseebad Binz kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und die Pietät zu wahren. Die Satzungsregelungen sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwor-tung Erwachsener betreten. (3) Kannen und andere zur Verfügung gestellte Arbeitsmaterialien sind nach Gebrauch wie-der zu der Gerätepergola am Eingangsbereich zu bringen. (4) Das Betreten der anonymen Urnenwiese ist den Besuchern nur während einer Beiset-zung erlaubt. Blumen, Blumenvasen und Kränze sind ausschließlich auf der dafür vorge-sehenen Randfläche (Vaseneinsatz) vor der anonymen Urnenwiese abzulegen. Dekorati-onsartikel (z. B. Laternen, Figuren, kleine Schlösser etc.) sind nicht erwünscht. (5) Es ist verboten:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und Rolla-toren sowie Nutzfahrzeuge der Gemeinde Ostseebad Binz und zugelassener Gewer-bebetreibender, zu befahren,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste, anzubie-ten oder diesbezüglich zu werben (Herstellerhinweise auf Grabmalen etc.),

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszu-führen,

d) ohne Zustimmung eines Berechtigten und der Zustimmung der Gemeinde Ostseebad Binz gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestat-tungsfeiern notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) nicht verrottbares Material, wie Plaste (Folien, Blumentöpfe, Schalen, Schleifen, Kunstblumen etc.), Kunststoffe, Glas, Keramiken, Metall auf die Kompostcontainer zu entsorgen; dafür wird ein Mülltrennsystem zur Verfügung gestellt, in die dieses Ma-terial zu entsorgen ist. Kartonagen und Holzpaletten sind separat zu lagern. Schleifen und Kunstblumen sind aus den Kränzen zu entfernen und in die entsprechend bereit-gestellten Müllbehälter zu geben,

h) Abfälle abzulegen, die mit der Grabpflege in keinem direkten Zusammenhang stehen,

i) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschä-digen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

j) zu lärmen und zu spielen,

k) Tiere, die nicht angeleint sind, mitzuführen oder sie an oder auf Grabstellen laufen zu lassen, ebenso sind Verunreinigungen durch mitgeführte Tiere vom Tierführer sofort zu beseitigen,

l) den Friedhof unbefugt oder außerhalb der Öffnungszeiten zu betreten oder sich dort unbefugt oder außerhalb der Öffnungszeiten aufzuhalten, (die Gemeinde Ostseebad Binz kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind), (6) Totengedenkfeiern sind mindestens 14 Tage vorher formlos bei der Gemeinde Ostsee-bad Binz zur Zustimmung anzumelden. (7) Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhof sind nur im Einvernehmen mit der Gemeinde Ostseebad Binz zulässig. Sie müssen der Würde des Ortes entsprechen. Die Benutzung mechanischer Tonträger und Verstärkeranlagen bedürfen der vorherigen Er-laubnis durch die Gemeinde Ostseebad Binz.

§ 7 Schließung und Aufhebung

(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohles kann der Friedhof für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt werden (Schließung). (2) In diesem Falle finden auf dem geschlossenen Friedhof oder Friedhofsteil keine weiteren Bestattungen statt. Grabnutzungsrechte werden nicht mehr erteilt und nicht mehr ver-längert. (3) Die Gemeinde Ostseebad Binz kann das Friedhofsgrundstück auch aus Gründen des öf-fentlichen Wohls einer anderen Verwendung zuführen (Aufhebung). (4) Die Aufhebung des Friedhofes hat zur Folge, dass das Grundstück oder einzelne Grab-stätten ihre Eigenschaft als Ruhestätte verlieren. (5) Jede Schließung oder Aufhebung des Friedhofs ist öffentlich bekannt zu geben.

§ 8 Gewerbetreibende

(1) Die Bestattungsunternehmen haben den Sterbefall innerhalb von 48 Stunden ab Kennt-nis des Sterbefalls bei der Gemeinde Ostseebad Binz und bei den vom Bestattungsunter-nehmen beauftragten Friedhofsgärtnereien schriftlich oder per E-Mail anzuzeigen. Der Gemeinde Ostseebad Binz ist die Friedhofsgärtnerei zu benennen, die die Vor- und Nachbereitung der Bestattung sowie die Bestattung durchführen wird. (2) Die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof bedarf einer besonderen Zulassung durch die Gemeinde Ostseebad Binz. Die besondere Zulassung kann für Steinmetzbetriebe, Bildhauereien, Gärtnereien, Bestattungsunternehmen und sonstige Gewerbetreibende für die entsprechende gewerbliche Tätigkeit erteilt werden, wenn die jeweiligen Antrag-steller:

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) selbst oder ihre fachlichen Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder die fachliche Eignung nachweisen können und

c) einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungs-schutz nachweist und

d) die jeweiligen Gewerbetreibenden die Anforderungen des § 14 a BestattG M-V, zu-letzt geändert durch Gesetz vom 13.07.2021 (GVOBl. M-V, S. 1164) einhalten. Die Gemeinde Ostseebad Binz kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist.

(3) Die Zulassung, die auch befristet erteilt werden kann, erfolgt durch Ausstellen einer Er-laubnis durch die Gemeinde Ostseebad Binz. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen sowie Anweisungen der Gemeinde Ostseebad Binz zu befolgen. (5) Für alle Schäden, die aufgrund der gewerblichen Tätigkeiten von den Gewerbetreiben-den fahrlässig oder schuldhaft verursacht werden, haben die Gewerbetreibenden einzu-stehen. (6) Unbeschadet § 6 Abs. 5 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Gemeinde Ostseebad Binz festgesetzten Zeiten durchgeführt wer-den. (7) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags (Montag bis Samstag) in-nerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Sie sind spätestens um 18:00 Uhr, an Werktagen vor Feiertagen spätestens um 16:00 Uhr zu beenden. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an zugewiesenen Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits-und die Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Die Gewer-betreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Für anfallenden Abfall besteht ein Mitnahmegebot. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasser-entnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (9) Die Gemeinde Ostseebad Binz kann die besondere Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid nach vorausgegangener Abmahnung entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich. Sofern Verunreinigungen durch Fahrzeuge auf den Wegen verursacht werden, z.B. Schlammspuren, ist deren Beseitigung umgehend von den Gewerbetreibenden zu veran-lassen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 9 Allgemeines

(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Sterbefalls bei der Ge-meinde Ostseebad Binz anzumelden. Die Sterbeurkunde ist unverzüglich nach Erhalt im Original vorzulegen. Die Art der Beisetzung (Erd- oder Urnenbestattung) sowie die Grab-wahl (siehe §§ 14 ff.) sind festzulegen. (2) Das Bestattungsunternehmen setzt Ort und Zeit der Bestattung gemeinsam mit den Hin-terbliebenen und in Abstimmung mit der beauftragten Friedhofsgärtnerei, welche die Bestattung durchführt, fest und teilt dies der Gemeinde Ostseebad Binz unverzüglich mit. Die Wünsche der Hinterbliebenen sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

§ 10 Särge, Urnen, Überurnen

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Unterirdisch beigesetzte Urnen und Überurnen müssen aus leicht abbaubaren, umweltfreundlichen Materialien (Öko-Urne) bestehen. (2) Die Särge sollen eine Länge von 210 cm, eine Höhe von 66 cm und eine Breite von 74 cm nicht überschreiten. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustim-mung der Gemeinde Ostseebad Binz bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 11 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden im Auftrag der Hinterbliebenen vom Bestattungsunternehmen im Einverständnis mit der Gemeinde Ostseebad Binz ausgehoben und wieder geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober-kante des Sarges mindestens 100 cm, bis zur Oberkante der Urne mindestens 50 cm. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein. (4) Auf jedem Grab ist eine namentliche Benennung (z. B. durch Grabstein, Holzkreuz, Liege-stein, Grabkissen etc.) anzubringen, wobei die Ausführung ausschließlich durch einen Fachbetrieb zu erfolgen hat. (5) Grabeinfassungen sind ausschließlich von Fachbetrieben auszuführen.

§ 12 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre. Bei Erdbestattungen in Kindergräbern kann die Ruhezeit auf Antrag bei der Gemeinde Ostseebad Binz auf 20 Jahre verkürzt werden. (2) Die allgemeine Ruhezeit für Urnen (Aschen) beträgt 20 Jahre. (3) Die Ruhezeit beginnt am Tag der Beisetzung.

§ 13 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen werden nur dann vorgenommen, wenn der An-tragsteller einen wichtigen Grund nachweist, der den Schutz der Totenruhe überwiegt und bei Leichen die Zustimmung des Gesundheitsamtes vorliegt. Umbettungen aus den Urnengemeinschaftsanlagen und Urnengemeinschaftsgräbern werden nicht zugelassen. Der Antrag auf Umbettung kann nur von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten gestellt werden. Den Zeitpunkt der Umbettung legt die Gemeinde Ostseebad Binz fest. Auf den Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit haben Umbettungen keinen Einfluss. Durch eine Umbettung wird die Ruhe- und Nutzungszeit also nicht verlängert. (3) Der Antragsteller trägt die Kosten der Umbettung und haftet für Schäden, die aufgrund der Umbettung entstehen. (4) Eine Ausgrabung von Leichen oder Aschen zu anderen Zwecken als zur Umbettung darf nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung erfolgen.

IV. Grabstellen

§ 14 Allgemeines

(1) Die Grabstellen bleiben Eigentum der Gemeinde Ostseebad Binz. An ihnen können Rech-te nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem kommunalen Friedhof der Gemeinde Ostseebad Binz stehen folgende Grabfor-men zur Verfügung: Kennziffer Bezeichnung Erläuterung E1 Erdreihengräberstätte einstellig für Beisetzung eines Sarges E2 Wahlgrabstätte Einzelgrab für die Beisetzung eines Sarges und bis zu zwei Urnen; Familiengrab für die Beisetzung eines Sarges und bis zu vier Urnen U1 Urnenreihengrab einstellig für die Beisetzung einer Urne U2 Urnenwahlgräber Partnergräber für die Beisetzung von bis zu zwei Urnen U3 Urnengemeinschaftsanlage mit Beisetzung von 10 Urnen in einer Grabanlage mit Na-Granitstele mensnennung an einer Granitstele U4 Urnenwiese/ Urnenbeisetzung ohne Namensnennung innerhalb der Gemeinschaftsanlage Grünfläche B1 Baumwahlgrab am Einzelbaum Einzelgrab für die Beisetzung einer Urne; Familiengrab für die Beisetzung von bis zu vier Urnen B2 Baumwahlgrab am Gruppenbaum Einzelgräber für die Beisetzung je einer Urne B3 Urnenwäldchen/ Urnenbeisetzung ohne Namensnennung innerhalb der Gemeinschaftsanlage Gehölzfläche S1 Sternengarten Einzelgräber für die Sarg- oder Urnenbestattung von nicht bestattungspflichtigen Kindern unter 500g KE3 Kindergrabanlage Einzelgräber für die Sarg- oder Urnenbestattung

(3) Aus dem im Anhang beigefügten Belegungsplan ergeben sich außerdem die in den ein-zelnen Bereichen des Friedhofs zugelassenen Grabstellenarten. (4) Die Verwaltung der örtlichen bzw. tatsächlichen Belegenheit der zugelassenen Grabstel-lenarten in den einzelnen Bereichen des Friedhofs obliegt der Gemeinde Ostseebad Binz und kann dort erfragt werden.

§ 15 Erdreihengrabstellen (E1)

(1) Urnengemeinschaftsanlage mit Granitstele Erdreihengrabstellen sind Einzelgrabstätten zur Erdbestattung (Sargbestattung), die der Reihe nach belegt werden. (2) In jeder Erdreihengrabstelle darf nur ein Sarg bzw. Urne beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden. (3) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 25 Jahren vergeben. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ohne Ruhefrist von Verstorbenen für das Reihengrab ist für jeweils fünf Jahre möglich. Der Antrag ist von der nutzungsberechtigten Person vor Ablauf der Nut-zungszeit bei der Gemeindeverwaltung zu stellen.

§ 16 Erdwahlgrabstellen (E2)

(1) Erdwahlgrabstellen sind Grabstellen, an denen das Nutzungsrecht für einzelne (Einzel-gräber) oder zu mehreren nebeneinander (Familiengräber) vergeben und deren Lage mit den Erwerbern der Nutzungsrechte abgestimmt wird. (2) In einem Einzelgrab darf nur ein Sarg beigesetzt werden. Zusätzlich ist die Beisetzung von 2 Urnen je Erdwahlgrabstelle möglich. (3) Bei mehrstelligen Familiengräbern kann pro Grabstelle ein Sarg beigesetzt werden. Zu-sätzlich ist die Beisetzung von bis zu 4 Urnen möglich. (4) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 25 Jahren vergeben. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ohne Ruhefrist von Verstorbenen für das Erdwahlgrab ist für jeweils fünf Jahre möglich. Der Antrag ist von der nutzungsberechtigten Person vor Ablauf der Nut-zungszeit bei der Gemeindeverwaltung zu stellen.

§ 17 Urnenreihengrabstellen (U1)

(1) Urnenreihengräber sind einstellig und können nach Wahl belegt werden. (2) In einem Urnenreihengrab ist die Beisetzung einer Urne möglich. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden. (3) Urnenreihengrabstellen können auch mehrstellig nebeneinander erworben werden. Mit Erwerb wird auch das Nutzungsrecht erhoben. (4) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 20 Jahren vergeben. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ohne Ruhefrist von Verstorbenen für die Urnenreihengrabstelle ist für jeweils fünf Jahre möglich. Der Antrag ist von der nutzungsberechtigten Person vor Ab-lauf der Nutzungszeit bei der Gemeindeverwaltung zu stellen. (5) Als Gedenkzeichen können Platten mit eingravierter Schrift angebracht werden. Es gibt vorbereitete Reihen- und Hochbordanlagen. Die Errichtung eines Holz- oder Steingrab-males ist erwünscht. Die Angehörigen haben die Möglichkeit, auf die Fläche Pflanzscha-len und Vasen abzustellen.

§ 18 Urnenwahlgrabstelle (U2)

(1) Urnenwahlgrabstellen sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstellen, deren Lage mit den Erwerbern bestimmt wird. (2) Urnenwahlgrabstellen können auch als Partnergräber für die Beisetzung von 2 Urnen oder als Familiengrabstätte vergeben werden. Die Größe der Grabstelle richtet sich nach der Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstelle beigesetzt werden. (3) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 20 Jahren vergeben. Das Nutzungsrecht kann mehrmals verlängert werden. (4) Als Gedenkzeichen können Platten mit eingravierter Schrift angebracht werden. Die Ein-richtung eines Holz- oder Steingrabmales ist erwünscht. Die Angehörigen haben die Mög-lichkeit die Grabstätte zu bepflanzen und Vasen abzustellen.

§ 19 Urnengemeinschaftsanlage mit Granitstele (U3)

(1) Im Urnengemeinschaftsgrab mit Granitstele können bis zu 10 Urnen beigesetzt werden.

(2) Auf dem gemeinsamen Grabmal aus Granit sind die Namen sowie das Geburts- und Ster-bejahr der Beigesetzten graviert. Die Stele verbleibt nach Ablauf der Nutzungszeiten auf dem Friedhof. (3) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 20 Jahren vergeben und kann nicht verlängert werden. (4) Eine individuelle Grabpflege durch die Angehörigen ist bei einem Gemeinschaftsgrab nicht vorgesehen. Blumensträuße in Vasen können um die Stele platziert werden.

§ 20 Urnenwiese/Gemeinschaftsanlage (U4)

(1) Die Urnenwiese ist ein Gräberfeld, in dem Urnen ohne Namensnennung beigesetzt wer-den. (2) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 20 Jahren vergeben und kann nicht verlängert werden. (3) Die Pflege der Wiese und der umgrenzenden Bepflanzung erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal. (4) Die Angehörigen haben die Möglichkeit, auf einer vorgesehen Fläche Pflanzschalen und Vasen abzustellen.

§ 21 Baumwahlgrabstellen (B1 und B2)

(1) Baumwahlgrabstelle am Einzelbaum (B1):

a) In allen Bereichen des Friedhofs befinden sich Flächen mit Bäumen, an denen bis zu 4 Urnen in einer Kreisfläche um einen Baum beigesetzt werden können.

b) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 20 Jahren vergeben. Die Verlänge-rung des Nutzungsrechts ohne Ruhefrist von Verstorbenen für jeweils fünf Jahre möglich. Der Antrag ist von der nutzungsberechtigten Person vor Ablauf der Nutzungszeit bei der Gemeindeverwaltung zu stellen.

c) Kleine, liegende Grabmale könne unter Beachtung des Wurzelschutzes aufge-stellt werden.

d) Die individuelle Grabpflege sollte sich den naturnahen Gegebenheiten anpas-sen. (2) Baumwahlgrabstelle am Gruppenbaum (B2):

a) In einem Kreissegment von 1/8 können um einen Baum bis je 2 Urnen beige-setzt werden.

b) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 20 Jahren vergeben. Die Verlänge-rung des Nutzungsrechts ohne Ruhefrist von Verstorbenen für jeweils fünf Jahre möglich. Der Antrag ist von der nutzungsberechtigten Person vor Ablauf der Nutzungszeit bei der Gemeindeverwaltung zu stellen.

c) Kleine, liegende Grabmale könne unter Beachtung des Wurzelschutzes aufge-stellt werden.

d) Die individuelle Grabpflege sollte sich den naturnahen Gegebenheiten anpas-sen.

§ 22 Urnenwäldchen/Gemeinschaftsanlage (B3)

(1) Das Urnenwäldchen ist ein Gräberfeld, in dem Urnen zwischen den Bäumen ohne Na-mensnennung beigesetzt werden.

(2) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 20 Jahren vergeben und kann nicht verlängert werden. (3) Die Pflege des Wäldchens und der umgrenzenden Bepflanzung erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal. (4) Entsprechend dem Charakter der Baumgrabanlage als naturbelassene Waldfläche ist Grab-zubehör und Bepflanzung sowie eine Namensnennung nicht möglich. Die Angehö-rigen haben die Möglichkeit, auf einer vorgesehen Fläche Pflanzschalen und Vasen abzu-stellen.

§ 23 Sternengarten

(S1)

(1) In einem Kreissegment können Sarg- oder Urnenbestattungen in Einzelgräbern von nicht bestattungspflichtigen Kindern mit einem Körpergewicht unter 500 Gramm vorgenom-men werden. (2) Das Nutzungsrecht ohne Ruhefrist wird individuell vergeben, beträgt jedoch mindestens 5 Jahre. (3) Als Gedenkzeichen können Platten mit eingravierter Schrift angebracht werden. Die Er-richtung eines Holz- oder Steingrabmales ist erwünscht. Die Angehörigen haben die Mög-lichkeit, auf die Fläche Pflanzschalen und Vasen abzustellen.

§ 24 Kindergrabstellen (KE3)

(1) Kindergrabstellen sind Grabstellen, deren Lage mit den Erwerbern der Nutzungsrechte abgestimmt wird. (2) In dem Einzelgrab darf nur ein Sarg /Urne beigesetzt werden. (3) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 25 bzw. 20 Jahren (Sarg bzw. Urne) vergeben. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ohne Ruhefrist von Verstorbenen für die Kinder-grabstelle ist für jeweils zehn Jahre möglich. Der Antrag ist von der nutzungsberechtigten Person vor Ablauf der Nutzungszeit bei der Gemeindeverwaltung zu stellen.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 25 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewährt wird. (2) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter Schutz; es gilt hierfür die Baumschutz-satzung der Gemeinde Ostseebad Binz in der jeweils gültigen Fassung.

VI. Grabmale

§ 26 Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung der Würde des Ortes entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Naturgesteine verwendet werden. (3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Jede handwerkliche Bearbeitung am Gestein und Feinschliff ist möglich.

b) Grabmale aus Naturgestein müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen einen Sockel haben, der nicht höher als 10 cm aus dem Erdreich ragt.

c) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.

d) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen aus unterschiedlichem Material, pas-send zum Grabmal bestehen. Sie müssen gestalterisch wohl durchdacht auf dem Grabmal angebracht sein. (4) Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende und in Ausnahmefällen liegende Grabmale zulässig. Stehende Grabmale sind allseitig gleichwertig zu entwickeln und können in Form und Größe unterschiedlich sein. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden. (5) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grabmale aus Naturgestein bis zu folgenden Größen mit einer Toleranz von plus/minus 10% zulässig:

a) auf Reihengrabstätten bis 0,32 m², Ansichtsfläche 70x45 cm,

b) auf einstelligen Wahlgrabstätten bis 0,32 m², Ansichtsfläche 70x45 cm,

c) auf zwei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten bis 0,65 m², Ansichtsfläche 80x80 cm. In den Belegungsplänen können Grabmale zugelassen oder vorgeschrieben werden. Lie-gende Grabmale sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale aus Naturgestein bis zu folgenden Größen mit ei-nem Toleranzbereich von plus/minus 10% zulässig:

a) für liegende Grabmale bis 0,06 m², eine Ansichtsfläche von 20x30 cm,

b) auf Urnengrabstätten bis 0,06 m², eine Ansichtsfläche von 20x30 cm,

c) auf zwei- und mehrstelligen Urnengrabstätten bis 0,1 m², eine Ansichtsfläche 20x40 cm. (7) Soweit es die Gemeinde Binz innerhalb der Gesamtgestaltung und unter Berücksichti-gung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften und auch sonstigen baulichen Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über Abs. 1 bis 6 hinausgehende Anforde-rungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

§ 27 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde Binz. Es soll bereits vor der Anfertigung oder Veränderung der Grabmale diese Zustimmung eingeholt werden. Provisorische Grabmale dürfen nicht größer als 15x30 cm sein und nicht länger als 24 Monate auf der Grabstelle verbleiben. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Dem Antrag ist zweifach beizufügen: der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Sym-bole sowie der Fundamentierung. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde Binz. (4) Entspricht ein Grabmal nicht der erteilten Genehmigung, so wird dieses einen Monat nach Benachrichtigung auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernt. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 28 Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Gemeinde Binz auf Verlangen der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. (2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Fried-hofseingang von der Gemeinde Binz überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Gemeinde Binz bestimmen.

§ 29 Fundamentierung

und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken kön-nen. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Gemeinde Binz gleichzeitig mit der Zustimmung nach §

  1. 26. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. § 30 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd im guten und verkehrs-sicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Grabmale, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen des Verfalls aufweisen, können auf Veranlassung der Gemeinde Binz ohne vorherige Benachrichtigung und auf Kosten des Nutzungsberechtigten gerichtet oder entfernt werden. Die Gemeinde Binz ist verpflichtet, diese bis zu 3 Monate aufzubewahren. Der Nutzungsberechtigte ist für den Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen verursacht wurde.

§ 31 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nut-zungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde Binz von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anla-gen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde Binz. So-fern Wahlgrabstätten von der Gemeinde Binz abgeräumt werden, hat der jeweilige Nut-zungsberechtigte die Kosten zu tragen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 32 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 25, 26 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Nicht verrottbares Material ist zu entfer-nen und in das vorhandene Mülltrennsystem zu sortieren. (2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit ei-nen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. (4) Nicht zugelassen sind Bäume und großwüchsige Sträucher sowie das Aufstellen von Bän-ken. Einfassungen jeder Art sowie das Belegen der Grabstätten mit Streukies, Terrazzo und ähnlichem bedürfen der Genehmigung der Gemeinde Binz. (5) Die Gemeinde Binz kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt. (6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen au-ßerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde Binz.

§ 33 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet und gepflegt, hat der Nutzungs-berechtigte nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde Binz die Grabstätte in-nerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. (2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu er-mitteln, wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grab-stätte aufgefordert, sich mit der Gemeinde Binz in Verbindung zu setzen. (3) Wird die Aufforderung nicht befolgt oder kann der Nutzungsberechtigte nicht ermittelt werden, kann die Gemeinde Binz den Grabschmuck entfernen. Die Gemeinde Binz ist nicht verpflichtet, den Grabschmuck aufzubewahren.

VIII. Trauerfeiern

§ 34 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum außerhalb des kommunalen Friedhofs, am Grab oder auf der vorgesehenen Aufstellfläche des Friedhofs abgehalten werden. (2) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 60 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Binz. (3) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustim-mung der Gemeinde Binz. Die Musikinstrumente dürfen grundsätzlich nur von den zuge-lassenen Musikern gespielt werden.

IX. Schlussvorschriften

§ 35 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde Ostseebad Binz bei Inkrafttreten dieser Sat-zung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bis-herigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 36 Haftung

(1) Die Gemeinde Binz haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde Binz nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. (2) Die jährliche Standsicherheitsprüfung erfolgt bei der Erstellung und Prüfung von Grab-malanlagen nach der jeweils aktuellen Auflage der BIV-Richtlinie „Erstellung und Prü-fung von Grabmalanlagen“.

§ 37 Gebühren

(1) Für die Benutzung des von der Gemeinde Binz verwalteten kommunalen Friedhofs sind die Gebühren nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 38 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage der ihrer Veröffentlichung in Kraft (2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die bisherige geltende Friedhofssatzung der Ge-meinde außer Kraft.

Ostseebad Binz, 08.12.2023

gez. Karsten Schneider Bürgermeister

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Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 18xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Binz anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Binz
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Binz nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🔶 Optionaler Schätzwert
Optional zuschaltbar, falls eine Trauerhalle / Feierhalle genutzt wird. (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
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5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 18xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
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6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
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Ihre persönliche Kalkulation für Binz:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
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