Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2015🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2015 (1. Nachtrag 02.07.2015, bestätigt 22.07.2015) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung Riesa, Stadt, Hochschulstadt
Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO) für die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Riesa in Riesa Aufgrund von § 2 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 13 Abs. 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeinde-ordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (Amtsblatt Seite A 33 in der jeweils geltenden Fassung) und § 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofs-wesen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 hat die Ev.-Luth. Kirchgemeinde Riesa die folgende Gebührenordnung für ihre Friedhöfe und einen 1. Nachtrag beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Friedhöfe und seinen Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
- 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat
- 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat
- 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
- 1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird
- 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht
- für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen
Leistung
- für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des
Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte
- für Bestattungsgebühren mit der Bestattung
- für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.
§ 4 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten. (2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden. (3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. (4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeitraum von 1 Jahren im Voraus festgesetzt. 1 Sie ist bis zum 30. September des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.
§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren
(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 7 Gebührentarif
A. Benutzungsgebühren I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
- 1. Reihengrabstätten
- 1.1. für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres 370,00 € (Ruhezeit 10 Jahre)
- 1.2. für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres 570,00 € (Ruhezeit 20 Jahre)
- 2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre)
- 2.1. für Sargbestattungen
- 2.1.1. Einzelstelle 800,00 €
- 2.1.2. Doppelstelle 1600,00 €
- 2.2. für Urnenbeisetzungen
- 2.2.1. Einzelstelle 800,00 €
- 2.2.2. Doppelstelle 1600,00 €
- 2.3. Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr für Grabstätten nach 2.1.1 40,00 € nach 2.1.2 80,00 € nach 2.2.1 40,00 € nach 2.2.2 80,00 €
II. Gebühren für die Bestattung: (Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)1
- 1.1. Sargbestattung (Verstorbene bis 2 Jahre) 236,00 €
- 1.2. Sargbestattung (Verstorbene ab 2 Jahre) 472,00 €
- 1.3. Urnenbeisetzung 255,00 €
- 1.4. Gebühr für Träger bei Sargbestattungen, pro Träger entfällt
III. Umbettungen, Ausbettungen Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren.
IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhabern eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 26,00 € pro Grablager. V. Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle und Friedhofskapelle/ Feierhalle:
- 1. Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle pro Benutzung 60,00€
- 2. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle/ Feierhalle pro 140,00 € Benutzung
VI. Gebühren für Gemeinschaftsgräber Die Gebühren enthalten die Kosten für Erstgestaltung, Namensträger, laufende Unterhaltung) für die Dauer der Ruhezeit ( 20 Jahre).
- 1. Gemeinschaftseinzelgräber (einheitlich gestaltete Reihengräber)
- 1. 1 für Sargbestattung entfällt
- 1. 2 für Urnenbestattung 3300,00 €
- 2. Urnengemeinschaftsanlage 3000,00 € pro Beisetzung
B. Verwaltungsgebühren
- 1. Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer 35,00 € baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen)
- 2. Genehmigung für die Veränderung eines Grabmales oder der 35,00 € Ergänzung von Inschriften oder anderer baulicher Maßnahmen
- 3. Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden 45,00 €
- 4. Zweitausfertigung von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung 10,00 €
- 5. Überlassung eines Exemplars der Friedhofsordnung 3,00 €
- 6. Mahngebühr 7,00 €
- 7. Blumenkorb 7,00 €
§ 8 Besondere zusätzliche Leistungen
Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung. (2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut in dem nachfolgenden Amtsblatt der Stadt Riesa (3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme aus in der Friedhofsverwaltung.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung der Ev.Luth. Trinitatiskirchgemeinde Riesa vom 09.03.2001 und die Friedhofsgebührenordnung der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Riesa-West vom 07.09.2004 außer Kraft.
Riesa, den 08.08.2014 Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Riesa Dresden, den 03.09.2014 Bestätigt Ev.-Luth.Landeskirche Sachsens, Regionalkirchenamt Dresden
- 1. Nachtrag
Riesa, den 02.07.2015 Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Riesa Dresden, den 22.07.2015 Bestätigt Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Regionalkirchenamt Dresden
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Riesa?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Riesa mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
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