Friedhofsgebühren Gröditz 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Gröditz · Sachsen · PLZ 01609

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2024 (Friedhofsgebührensatzung, Lesefassung bis zur 7. Änderungssatzung vom 26.03.2024, in Kraft seit 01.04.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.460,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 500 € + Unterhalt 48 €/J. × 20 J. = 960 €
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. 1.6 (Reihengrab, pro Grab, 1 Grabstelle); § 10 Abs. 2 Friedhofsordnung: In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
2.020,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 1.060 € + Unterhalt 48 €/J. × 20 J. = 960 €
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. 1.7 (Familiengrab, pro Grab, 2 Grabstellen); § 11 Abs. 1 Friedhofsordnung: Familiengrabstätten sind Doppelgrabstätten für Erdbestattungen — ein 1-stelliges Sarg-Einzelwahlgrab ist in der Gebührensatzung nicht ausgewiesen
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
5.160,00 €
Gesamtkosten für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 210 €/J. × 20 J. = 4.200 € · Unterhalt 48 €/J. × 20 J. = 960 €
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. 1.1 (Urnengrab, pro Grab, 4 Urnen); § 12 Abs. 1 Friedhofsordnung: Ein Urnengrab kann in der Regel mit vier Urnen belegt werden — ein Preis je Urne ist für das Urnengrab nicht ausgewiesen
🕊️ Urnenwahlgrab (3 Urnen)
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) 👥 3 Urnen
2.310,00 €
Mehrstelliges Grab für 3 Urnen, 20 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 770 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 2.310 € für 3 Urnen (= Ø 770 € je Urne)
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. 2.2 (Urneninsel, pro Kammer, 2 Urnen — günstigste Urnenkammer); § 14 Abs. 3 Friedhofsordnung: Die Urnenkammern dienen der Bestattung von bis zu 2 Urnen — ein 1er-Kammer-Tarif existiert nicht; zusätzlich fällt die Grabnutzungsgebühr gem. Ziff. 1.3 (185,00 € pro Kammer) an
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
666,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. 3.1 (Urnengemeinschaftsanlage Wainsdorfer Straße, pro Urne); § 13 Nr. 1 Friedhofsordnung: Daueranlage, in der die Urnen ohne individuelle Grabzeichen beigesetzt werden (anonym); zusätzlich Grabnutzungsgebühr gem. Ziff. 1.8 (4,90 € pro Urne)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
560,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 560 € · Urne: 58 €
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. 4.1 und 4.2 (Grabherstellungsgebühr, einmalig, pro Grab); § 15 Abs. 4 Friedhofsordnung: Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegen dem Friedhofsträger; § 15 Abs. 3 FO: Tiefe bei Urne nur 0,40 m (58 € daher plausibel als vollständige Gebühr)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
125,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. 5 (Trauerhallennutzungsgebühr)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (Friedhofsgebührensatzung, Lesefassung bis zur 7. Änderungssatzung vom 26.03.2024, in Kraft seit 01.04.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​ Satzung der Stadt Gröditz über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen - Friedhofsgebührensatzung -

Bei dieser Satzung handelt es sich um eine Lesefassung der Satzung einschließlich sämtlicher Änderungssatzungen bis zur 7. Änderungssatzung vom 26. März 2024, die zur allgemeinen Information vorgesehen ist.

§ 1 Geltungsbereich

Von den Vorschriften dieser Satzung wird die Benutzung der Trauerhallen auf den Friedhöfen Reppis und Wainsdorfer Straße in Gröditz und auf den Friedhöfen in den Ortsteilen Nauwalde, Nieska und Schweinfurth sowie die Inanspruchnahme der Friedhöfe Reppis und Wainsdorfer Straße in Gröditz und des Friedhofs im Ortsteil Schweinfurth erfasst.

§ 2 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Stadt Gröditz erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren. Die Gebühren werden zur Deckung der Gesamtkosten der kommunalen Friedhöfe sowie der Trauerhallen erhoben.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

  1. 1. Grabnutzungsgebühr
  2. 2. Nutzungsgebühr für Urnenkammern
  3. 3. Nutzungsgebühr für die Urnengemeinschaftsanlage
  4. 4. Grabherstellungsgebühr
  5. 5. Trauerhallennutzungsgebühr
  6. 6. Friedhofsunterhaltungsgebühr
  7. 7. Umbettungsgebühr
  8. 8. Gebühr für die Errichtung und Änderung von Grabmalen
  9. 9. Gebühr für die Erteilung einer Berechtigungskarte für Gewerbetreibende

§ 3 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

  1. 1. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist (§ 10 SächsBestG),
  2. 2. wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
  3. 3. wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
  4. 4. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder
  5. 5. wer sich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühren gem. § 2 Abs. 2 entstehen

  1. 1. im Falle der Grabnutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
  2. 2. im Falle der Nutzungsgebühr für die Urnenkammern mit der Bestätigung der verbindlichen Reservierung durch die Stadt,
  3. 3. im Falle der Nutzungsgebühr für die Urnengemeinschaftsanlage („grüne Wiese“) mit der Bestätigung der verbindlichen Reservierung durch die Stadt,
  4. 4. im Falle der Grabherstellungsgebühr mit der Auftragserteilung
  5. 5. im Falle der Trauerhallennutzungsgebühr mit der Zuteilung des Nutzungsrechtes,
  6. 6. im Falle der Umbettungsgebühr mit der Auftragserteilung
  7. 7. im Falle der Gebühr zur Genehmigung der Errichtung und Änderung von Grabmalen mit Erteilung der Genehmigung durch die Stadt,
  8. 8. im Falle der Gebühr für die Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden jährlich mit Erteilung der Berechtigung durch die Stadt

(2) Die Gebühr nach (1) wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(3) Die Gebühr nach § 2 Absatz 2 Nummer 6 (Friedhofsunterhaltungsgebühren) dieser Satzung kann mit Bescheid, der bis auf Widerruf mehrere Jahre gilt, festgesetzt werden. In diesem Fall ist sie für die Dauer der Grabnutzung jährlich zum 01.07. fällig.

§ 5 Höhe der Gebühren

(1) Die Höhe der Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Die Erhebung von Verwaltungsgebühren erfolgt auf der Grundlage der Kostensatzung der Stadt Gröditz in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Bei dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis handelt es sich um Nettobeträge. Insofern Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, wird die Umsatzsteuer zuzüglich zu den angegebenen Gebührensätzen veranlagt.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01. April 2024 in Kraft.

Gröditz, 26. März 2024

Münch Bürgermeister

Anlage, geändert mit 7. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung am 26. März 2024

Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Gröditz für die kommunalen Friedhöfe Reppis, Wainsdorfer Straße und Schweinfurth sowie für die Trauerhallen auf den Friedhöfen Reppis, Wainsdorfer Straße, Nauwalde, Nieska und Schweinfurth

GebührenstelleGebührenartGebührVerlängerungsgebühr pro Nutzungsjahr
1Grabnutzungsgebühr, 20 Jahre
1.1Urnengrabpro Grab, 4 Urnen210,00 €10,50 €
1.2Urnenstelepro Kammer, 2 Urnen190,00 €9,50 €
1.3Urneninselpro Kammer, 2 Urnen185,00 €9,25 €
1.4Urnenwandpro Kammer, 2 Urnen61,00 €3,05 €
1.5Urnenwaldpro Kammer, 2 Urnen250,00 €12,50 €
1.6Reihengrabpro Grab, 1 Grabstelle500,00 €
1.7Familiengrabpro Grab, 2 Grabstellen1.060,00 €
1.8UGA Wainsdorfer Straßepro Urne4,90 €
1.9UGA Reppispro Urne72,00 €
2Nutzungsgebühr Urnenkammer, 20 Jahre
2.1Urnenstelepro Kammer, 2 Urnen1.750,00 €87,50 €
2.2Urneninselpro Kammer, 2 Urnen1.350,00 €67,50 €
2.3Urnenwandpro Kammer, 2 Urnen2.300,00 €115,00 €
2.4Urnenwaldpro Kammer, 2 Urnen2.100,00 €105,00 €
3Nutzungsgebühr Urnengemeinschaftsanlage, 20 Jahre
3.1Wainsdorfer Straßepro Urne666,00 €
3.2Reppispro Urne1.050,00 €
4Grabherstellungsgebühreinmalig, pro Grab
4.1Urnengrab58,00 €
4.2Reihengrab560,00 €
5Trauerhallennutzungsgebührpro Nutzung125,00 €
6Friedhofsunterhaltungsgebührjährlich, pro Grab bzw. Kammer48,00 €
7Umbettungsgebühr58,00 €
8Gebühr für die Errichtung und Änderung von Grabmaleneinmalig, pro Grab bzw. KammerLaut Kostensatzung der Stadt Gröditz
9Gebühr für die Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibendenjährlich, pro FriedhofLaut Kostensatzung der Stadt Gröditz
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2015 (Friedhofsordnung, beschlossen am 27.10.2015, in Kraft seit 01.01.2016) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung zur Benutzungsordnung der Friedhöfe der Stadt Gröditz

  • Friedhofsordnung -

Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349), §§ 2 und 7 Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBest) 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) hat der Stadtrat der Stadt Gröditz am 27. Oktober 2015 folgende Satzung beschlossen:

Erster Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Öffentliche Einrichtung

(1) Die Stadt Gröditz als Friedhofsträger betreibt folgende öffentliche Einrichtungen:

a) Friedhof Wainsdorfer Straße,

b) Friedhof Reppis,

c) Friedhof Schweinfurth

(die drei Friedhöfe werden gebührenrechtlich als eine Einrichtung betrachtet)

d) Trauerhalle auf dem communalen Friedhof Wainsdorfer Straße

e) Trauerhalle auf dem communalen Friedhof Reppis

f) Trauerhalle auf dem communalen Friedhof Schweinfurth

g) Trauerhalle auf dem kirchlichen Friedhof Nauwalde

h) Trauerhalle auf dem kirchlichen Friedhof Nieska

(die fünf Trauerhallen werden gebührenrechtlich als eine Einrichtung betrachtet).

(2) Diese Einrichtungen dienen der Bestattung verstorbener Einwohner der Stadt Gröditz sowie auf Antrag auch der Bestattung einer sonstigen verstorbenen Person. Die Bestattung einer anderen in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefunden Person ist außerdem zuzulassen, wenn diese keinen festen Wohnsitz hatte, ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist, ihre Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eine Bestattung in der Stadt erfordern.

Zweiter Teil

Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Der Friedhofsträger kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlass, insbesondere bei Leichenausgrabungen und Umbettungen untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet,

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge des Friedhofsträgers und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden;
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nahe storende Arbeiten auszufahren;
  3. 3. die Friedhöfe und deren Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Gedenkstätten unberechtigterweise zu betreten;
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindhunde;
  5. 5. Abraum außerhalb der darauf vorgesehenen Stellen abzulagern;
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten;
  7. 7. Druckschriften zu verteilen;
  8. 8. der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen u. ä. Gegenstände) auf den Gräbern abzustellen sowie solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu lagern.

Ausnahmen können durch den Friedhofsträger zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck eines Friedhofes und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(4) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger. Die Zulassung ist schriftlich mit dem Formular der Anlage 2 zu beantragen. Der Friedhofsträger kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. Die Zulassung wird jeweils auf ein Jahr befristet. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. Antragsteller des Handwerks und des Gartenbaus haben nachzuweisen, dass sie selbst oder ein fachlicher Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt haben (3) Durch die Arbeiten darf die Wurde des Friedhofes nicht beeinträchtigt werden, insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (4) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten kann vom Friedhofsträger entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetriebende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonales verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

§ 5 Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf den städtischen Friedhöfen sowie die Benutzung der Trauerhallen sind rechtzeitig beim Friedhofsträger anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstände erfolgen, an der ein Sondereinutzungsrecht besteht, so ist diese Recht nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Stadt im Benehmen mit den Angehörigen fest.

§ 6 Ruhezeiten

(1) Die Mindestruhezeit beträgt bei Fehlgeborenen und bei Leichen von Kindern, die tot geboren oder vor Vollendung des 2. Lebensjahres gestorben sind, 10 Jahre, im Übrigen 20 Jahre. (2) Für Aschen Verstorbener gelten die Ruhezeiten entsprechend.

§ 7 Umbettungen

(1) Die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen nicht sich nach den Maßgaben § 22 SächsBestG. (2) Die Umbettung von Urnen aus den im § 13 genannten Urnengemeinschaftsanlagen ist ausgeschlossen.

Dritter Teil

Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs- (Belegungs-) plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

§ 9 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. Reihengraber
  2. 2. Familiengrabstätten
  3. 3. Urnengraber
  4. 4. Urnengemeinschaftsanlagen
  5. 5. Urnengrabanlagen (2) Grabstätten werden in der Regel bei Eintritt eines Sterbefalls vergeben. Nutzungsrechte an Urnenkammern können für die eigene Person vorzeitig erworben werden. Die Ruhezeit der Aschen bleibt davon unberührt. (3) Die Grabstätten werden anhand des Grabstättenplanes vergeben. Bei Vergabe des Nutzungsrechtes werden das Urnenreihengrab oder die Urnenkammer entsprechend der Nummerierung auf dem Grabstättenplan bezeichnet. (4) Es besteht kein Anspruch auf Überlassung einer Grabstände in bestimmter Lage.

§ 10 Reihengräber

(1) Reihengraber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben werden. (2) In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Die Grabstände wird nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt.

§ 11 Familiengrabstätten

(1) Familiengrabstätten sind Doppelgrabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Veränderung der Nutzungszeit kann auf Antrag vereinbart werden. (2) Wahrend der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn

  1. 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder
  2. 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist.

(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Familiengrabstände bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu halten. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. (4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerb für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdenende Verfugung übertragen. Wird bis zu seinem Tod keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen in der Dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Alteste. (5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist dem Friedhofsträger anzuzeigen. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend. (6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstände beziehen. Er ist dem Friedhofsträger schriftlich zu erklärren. (7) Nach Beendigung des Nutzungsrechtes kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.

§ 12 Urnengräber

(1) Urnengräber sind Urnenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit bereitgestellt werden. Ein Urnengrab kann in der Regel mit vier Urnen belegt werden. (2) Eine Urnenbeisetzung ist dem Friedhofsträger vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (3) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 18 SächsBestG gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. (4) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Reihengräber für Urnenreihengrabstätten entsprechend. Wird vom Friedhofsträger entsprechend § 11 Absatz 7 über die Urnenwahlgrabstätte verfügt, so ist er berechtigt, in der von ihm bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 13 Urnengemeinschaftsanlagen

Die Stadt Gröditz betreibt folgende Urnengemeinschaftsanlagen:

  1. 1. Die Urnengemeinschaftsanlage auf dem Friedhof an der Wainsdorfer Straße ist eine Daueranlage, in der die Urnen ohne individuelle Grabzeichen beigesetzt werden.
  2. 2. Die Urnengemeinschaftsanlage auf dem Friedhof Reppis ist eine Daueranlage, in der auf sieben Namensplatten die Name der Verstorbenen eingraviert werden.

Da die Namensplatten der Urnengemeinschaftsanlage auf dem Friedhof im OT Reppis Bestandteil der Anlage sind, wird deren Gestaltung und Beschriftung durch den Friedhofsträger bestimmt.

§ 14 Urnengrabanlagen

Die Stadt Gröditz betreibt folgende Urnengrabanlagen:

  1. 1. Stelenkabinette
  2. 2. Urnenwandanlage

(1) Urnenstelen sind freistehende Grabsäulen aus Naturstein zur Aufbewährung von Urnen. Jede Stele verfügt über 16 Urnenkammern, welche mit Urnengrabtafeln (440 mm x 440 mm) verschlossen werden. (2) Die Urneninsel besteht aus zwei jeweils freistehenden gebogenen Mauerscheiben, die einander zugewandte einen geschlossenen Zwischenraum schaffen, in dessen Mitte sich ein Pflanzbeet mit einer Schmuckbepflanzung erhebt. Beide Urnenwände bestehen aus mit Granit befüllten Gitterkörben und insgesamt 248 Urnenkammern, welche mit Urnengrabtafeln (400 mm x 400 mm) verschlossen werden.

(3) Die Urnenkammern dienen der Bestattung von bis zu 2 Urnen. Die Urnengrabtafeln werden vom Friedhofsträger zur Verfügung gestellt. (4) Als Teil einer Urnengrabanlage unterliegt die individuelle Gestaltung der Urnengrabtafel besonderen Anforderungen. Die Urnengrabtafel ist so zu gestalten, dass die Wurde des Friedhofes und die berechtigten Interessen der übrigen Nutzungsberechtigten der Urnenanlage gewahrt bleiben. (5) Bei der Gestaltung der Urnengrabtafel ist insbesondere darauf zu achten, dass die Schriften und Symbole in Form, Groß und Anordnung der Urnengrabtafel entsprechen. Sie dürfen weder die Urnengrabanlage noch das Gesamtbild des Friedhofes storen. So ist das Anbringen von Inschriften und Symbolen sowie bildlichen Darstellungen, welche die Wurde der Toten und die Gefühle der Friedhofsbesucher verletzen konnen, unzulässig. (6) Sämtliche Arbeiten an der Urnengrabtafel sind durch eine Fachfirma auszuführen. Sie bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung ist durch den Nutzungsberechtigten schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss genaue Angaben über die Groß, Farbe, Inhalt und Form der Schrift sowie etwaiger bildlicher Darstellungen oder Symbole enthalten. (7) Der am Sockel der Urnengrabanlagen befindliche Natursteinbelag dar als Ablagefläche für Blumen, Blumengebinde und dergleichen zeitweilig genutzt werden. Es ist nicht zulässig, auf dieser Fläche Behältnisse, Figuren oder andere Gegenstände abzustellen oder diese dauerhaft mit Pflanzschalen oder Kunstblumenstraße u. a. zu gestalten.

§ 15 Ausmaße der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

ReihengräberLänge: 2,00 mBreite: 1,00 m
FamiliengrabstättenLänge: 2,50 mBreite: 3,20 m
UrnengräberLänge: 1,00 mBreite: 1,00 m

(2) Der Abstand von Grabstände zu Grabstände darf 0,30 m (Gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht untersreiben. (3) Die Tiefe der Grabstände bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne beträgt - bei Sarg 0,90 m - bei Urne 0,40 m (4) Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegen dem Friedhofsträger.

§ 16 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem wurdigen Zustand zu unterhalten. (2) Drei Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes ist die Grabstände. Grabstände. dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstände nicht beeinträchtigen. (3) Grabbeete dürfen nicht hoher als 20 cm sein. (4) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1-3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichtigen überlassen, deren Inhalt dem Friedhofsträger auf dessen Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstände nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist der Friedhofsträger befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstände nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. (5) Bei Familiengrabstätten ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstände verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 22 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Gemeinde die in Absatz 4 Satz 2 genommen Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entscheidigungsanspruch – als erloschen. (6) Die Gestaltung und Pflege der Urnengemeinschaftsanlagen obliegt dem Friedhofsträger.

Blumen und Blumengebinde können an folgenden Punkten abgelegt werden:

UGA Wainsdorfer Straße:

auf dem Streifen vor der Anlage

UGA Reppis:

auf dem in der Mitte befindlichen Sandsteinstreifen

Die Ablage sollte nur zeitweilig erfolgen und nach dem Verblühen/Verwelken eigenständig entfernt werden. Es ist nicht zulässig, auf dieser Fläche Behältnisse, Figuren, Kerzen oder andere Gegenstände abzustellen oder diese dauerhaft mit Pflanzschalen oder Kunstblumen u. a. zu gestalten.

§ 17 Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis des Friedhofsträgers. (2) Die Erlaubnis ist mit dem Formular der Anlage 1 schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufugen., insbesondere

  1. 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfes einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
  2. 2. die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung,
  3. 3. die Angabe über die Schriftverteilung.

Soweit es erforderlich ist, können vom Friedhofsträger im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis erreicht oder wesentlich geändert, so kann der Friedhofsträger die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Der Friedhofsträger kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

§ 18 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen

Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  1. 1. bei Reihengräbern Höhe 0,85 m, Breite 0,55 m
  2. 2. bei Familiengräbern Höhe 1,00 m, Breite 1,40 m
  3. 3. bei Urnengräbern Höhe 0,75 m, Breite 0,65 m

§ 19 Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des städtischen Friedhofes Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Der Friedhofsträger ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmales zu stellen. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Wurde des Friedhofes in Einklang stehen.

§ 20 Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Gröbe dauerhaft gegrundet werden. (2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Stellt der Friedhofsträger Mängel in der Standsicherheit fest, kann er nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. (4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 21 Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung des Friedhofträgers zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum des Friedhofträgers über. Vierter Teil Übergangs-/Schlussbestimmungen

§ 22 Alte Nutzungsrechte

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 25 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

(2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechtes ein neues Sondernutzungsrecht begründet werden.

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig i. S. von § 124 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. gegen die Vorschriften des § 2 verstößt,
  2. 2. den Bestimmungen des § 3 über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt,
  3. 3. entgegen § 4 ohne Zulassung des Friedhofträgers gewerbliche Tätigkeiten auf den in § 1 genannten Friedhöfen ausübt,
  4. 4. entgegen § 16 Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich ändert.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000 € geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde i. S. des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Stadt Gröditz (Friedhofsträger).

§ 24 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Stadt Gröditz vom 24. Februar 2014 außer Kraft.

Gröditz, 30. Oktober 2015

Reinicke Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Gröditz?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Gröditz mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 01xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Gröditz anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Gröditz
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 58 € (Urne) bzw. 560 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Gröditz (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 01xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Gröditz:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €