Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 2024 (09.02.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofsgebührensatzung der Großen Kreisstadt Großenhain für den Friedhof Treugeböhla (2024)
Friedhofsgebührensatzung der Großen Kreisstadt Großenhain für den Friedhof in Treugeböhla
Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert und § 7 Abs. 1 Sächsisches Bestattungsgesetzes (SächsBestG) vom 08. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Großenhain Kreisstadt Großenhain in seiner Sitzung am 07. Februar 2024 die folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsübersicht
§ 1 – Gebührenpflicht, Gebührenarten
§ 2 – Gebührenschuldner
§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
§ 4 – Grabgebühren
§ 5 – Friedhofsgebühr
§ 6 – Gebühr für die Zulassung der Gewerbetreibende
§ 7 – Sonstige Verwaltungskosten
§ 8 – Abwicklung über den einheitlichen Ansprechpartner
§ 9 – Umsatzsteuer
§ 10 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenart
(1) Die Große Kreisstadt Großenhain erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
1. Nutzungsgebühr 2. Trauerhallenbenutzungsgebühr 3. Friedhofsunterhaltungsgebühr 4. Umbettungsgebühr 5. Zulassungsgebühr für Gewerbetreibende 6. Grab-Reservierung
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist
1. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist (§ 10 SächsBestG) 2. wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung bestellt hat, 3. wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat oder 4. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht,
1. im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 1 mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung, 2. im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 2 mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Stadtverwaltung (Friedhofsträger), 3. im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 3 mit der Auftragserteilung, 4. im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 4 mit der Zuteilung des Nutzungsrechtes.
(2) Die Gebühr wird einem Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(3) Die Gebühren nach § 5 Abs. 3 werden mit dem Erwerb der Grabstelle für die gesamte Nutzungsdauer in einer Summe fällig. Auf Antrag besteht die Möglichkeit, den Betrag in maximal sechs gleichen Raten zu begleichen. In Altfällen, bei denen die Friedhofsunterhaltungsgebühr bislang jährlich entrichtet worden ist, kann die Zahlung der Restsumme bis zum Ablauf des Ruherechts auf Antrag des Nutzungsberechtigten in einer Summe gezahlt werden. Dabei wird der zurzeit der Antragstellung maßgebende Betrag mit der Anzahl der noch verbleibenden Nutzungsjahre multipliziert. Die Gebühren nach § 5 Abs. 5 werden jährlich wiederkehrend zum 30. Juni eines jeden Jahres fällig.
(4) Gebühren nach § 5 Abs. 3 und Abs. 5 werden anteilig nach Inanspruchnahme berechnet.
§ 4 Grabgebühren
(1) Die Stadt erhebt für die Grabstätte eine Grabgebühr, die für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren im Voraus zu entrichten ist (Verleihung eines Nutzungsrechtes).
(2) Es gelten folgende Gebührensätze für die Nutzungsgebühr Wahlgrabstätten (Nutzungsrecht 20 Jahre)
1. Einzelgrab (ein Sarg und eine Urne) 300,00 EUR, 2. Doppelgrab (zwei Särge und zwei Urnen oder sechs Urnen) 600,00 EUR, 3. Urnengrab (zwei Urnen) 260,00 EUR.
(3) Bei einer Folgebestattung in eine vorhandene Grabstätte nach § 4 Abs. 2 werden die Gebühren je nach Grabstelle und Jahren entsprechend der Liegezeit anteilig berechnet.
(4) Die Gebühr für ein Grablager in der Urnengemeinschaftsanlage (Grüne Wiese) beträgt (inkl. Herstellungs- und Nutzungsgebühr, Friedhofsunterhaltungsgebühr für 20 Jahre, Trauerfeier und Grabpflege)
1. ohne Nutzung der Gedenk-Stele
600,00 EUR, 2. mit Nutzung der Gedenk-Stele
680,00 EUR.
(5) Die Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an bestehenden Grabstätten (Verlängerungsgebühr) nach Ablauf der gesetzlichen Liegezeit beträgt pro Jahr für
1. Einzelgrab
15,00 EUR 2. Doppelgrab
30,00 EUR 3. Urnengrab
15,00 EUR
Ausgenommen von der Verlängerungsgebühr sind Grabstätten auf der Grünen Wiese.
§ 5 Friedhofsgebühren
(1) Die Gebühr zur Benutzung der Trauerhalle pro Tag beträgt 30,00 EUR.
(2) Die Gebühr zur Reinigung der Trauerhalle beträgt pauschal 20,00 EUR.
(3) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Jahr je Grabstätte beträgt für
1. Einzelgrab
25,00 EUR, 2. Doppelgrab
50,00 EUR, 3. Urnengrab
25,00 EUR.
(4) Die Umbettungsgebühr richtet sich nach dem tatsächlichen Arbeits- und Materialaufwand.
(5) Die Reservierungsgebühr je Grabstätte beträgt pro Jahr 25,00 EUR.
§ 6 Gebühr für die Zulassung der Gewerbetreibenden
(1) Die Gebühr für die Erteilung einer Berechtigungskarte an Gewerbetreibende beträgt pro Jahr
35,00 EUR.
(2) Die Erteilung der Berechtigungskarte erfolgt auf Antrag und ist eine Kalenderjahresgebühr.
§ 7 Sonstige Verwaltungskosten
Die Gebühren für die Verwaltungskosten werden entsprechend der gültigen Verwaltungskostensatzung erhoben.
§ 8 Abwicklung über den einheitlichen Ansprechpartner
Das Verfahren für Dienstleistungserbringer im Sinne von Artikel 4 EU-Dienstleistungsrichtlinie kann auch über den einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung, und den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. S. 102), in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden.
§ 9 Umsatzsteuer
Soweit Leistungen nach dieser Satzung der Umsatzsteuer unterliegen, ist auf die entsprechende Gebühr der zum Leistungszeitpunkt gültige Umsatz-steuersatz aufzuschlagen.
§ 10 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Zabeltitz für den Friedhof in Treugeböhla vom 29. April 2008, geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Zabeltitz vom 15. Dezember 2009 (Beschlussnummer 158/2009) sowie durch die 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Großenhain für den Friedhof in Treugeböhla vom 24. Oktober 2018 (BV 48/2018 SR) außer Kraft.
Großenhain, 09.02.2024 - Siegel -
Dr. Sven Mißbach Oberbürgermeister
Hinweis Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Das gilt nicht, wenn:
- 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- 4. vor Ablauf der im Satz 1 genannten Frist o die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder o die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 oder 3 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Trauerhallensatzung der Stadt Großenhain – Benutzung und Gebühren für kommunale Trauerhallen und Aufbahrräume (Lesefassung, Stand 2018)
Satzung der Stadt Großenhain über die Benutzung und Erhebung von Gebühren für Kommunale Trauerhallen und Aufbahrräume vom 15.12.2010 (Beschluss Nr. 165/2010)
geändert durch
1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Großenhain über die Benutzung und Erhebung von Gebühren für Kommunale Trauerhallen und Aufbahrräume vom 20.12.2012 (Beschluss Nr. 117/2012)
zuletzt geändert durch 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Großenhain über die Benutzung und Erhebung von Gebühren für Kommunale Trauerhallen und Aufbahrräume vom 29.08.2018 (Beschluss-Nr. BV 31/2018 SR)
LESEFASSUNG
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die sich im Eigentum der Stadt
Großenhain befindlichen Kommunalen Trauerhallen und Aufbahrräume, die der
Öffentlichkeit zugänglich sind und durch Dritte genutzt werden.
(2) Objekte sind:
Trauerhalle Wildenhain Trauerhalle Walda-Kleinthiemig Trauerhalle Bauda Trauerhalle Zabeltitz Trauerhalle Görzig Trauerhalle Strauch
§ 2 – Benutzung
(1) Die Benutzung der unter § 1 aufgeführten Objekte ist nur auf Antrag möglich.
(2) Anträge sind in der Stadtverwaltung Großenhain oder im Bürgerbüro Zabeltitz
schriftlich oder telefonisch einzureichen.
§ 3 – Genehmigungserteilung
Die Genehmigung zur Nutzung wird schriftlich erteilt. Adressat des Bescheides ist der Antragsteller. Das beauftragte Bestattungsinstitut ist lediglich Dienstleister für den Antragsteller.
§ 4 – Sorgfaltspflicht
(1) Die Nutzung der in § 1 genannten Objekte unterliegt der besonderen Sorgfaltspflicht
des Nutzers. Er ist verantwortlich, jeden Schaden zu verhüten und abzuwenden. Er
hat alle Tatsachen, die ihm bekannt werden und zu Schaden geführt haben oder
führen können, der Stadtverwaltung Großenhain oder dem Bürgerbüro Zabeltitz
mitzuteilen.
(2) Der Nutzer haftet für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
wurden, in vollem Umfang.
(3) Andere festgestellte Schäden sind der Stadtverwaltung Großenhain oder dem
Bürgerbüro Zabeltitz sofort zu benennen. Bei der Benennung sind Tag, Uhrzeit sowie
Art und Umfang des festgestellten Schadens anzugeben.
§ 5 – Gebührenschuldner
(1) Für die Nutzung der in §1 genannten Objekte sind Gebühren zu entrichten.
(2) Gebührenschuldner ist derjenige, der die Benutzung eines in § 1 genannten Objektes
beantragt oder derjenige, der nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu
tragen hat.
(3) Schulden mehrere Personen die Gebühr, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 6 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Benutzung der Trauerhalle/des Aufbahrraumes.
(2) Die Benutzungsgebühren werden von der Stadtverwaltung Großenhain erhoben und
sind mit der Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung
fällig.
§ 7 – Gebührenhöhe
(1) Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Gebührenkalkulation für die Benutzung der
in § 1 genannten Trauerhallen/Aufbahrräume.
(2) Die Gebühren für die einzelnen Objekte werden wie folgt festgesetzt:
Trauerhalle Wildenhain 50,- € Trauerhalle Walda-Kleinthiemig 50,- € Trauerhalle Bauda 50,- € Trauerhalle Zabeltitz 50,- € Trauerhalle Görzig 50,- € Trauerhalle Strauch 50,- €
§ 8 – Inkrafttreten
Änderungen Beschluss Gemeinde-rat / Stadtrat Ausfertigung Bekannt-machung vom In Kraft getreten am Satzung der Stadt Großenhain über die Benutzung und Erhe-bung von Gebühren für kommunale Trauerhallen und Aufbahrräume
15.12.2010 16.12.2010 Amtsblatt 24/2010 vom 21.12.2010 01.01.2011 Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Großenhain über die Benutzung und Erhebung von Gebühren für kommunale Trauer-hallen und Aufbahrräume
§ 1 Abs. 2
§ 7 Abs. 2
19.12.2012 20.12.2012 Amtsblatt 2/2013 vom 22.01.2013 23.01.2013 Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Großenhain über die Benutzung und Erhebung von Gebühren für kommunale Trauer-hallen und Aufbahrräume
§ 1 Abs. 2
§ 7 Abs. 2
29.08.2018 30.08.2018 Amtsblatt 9/2018 vom 26.09.2018 01.01.2019
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Großenhain?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Großenhain mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Großenhain (Sachsen)
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