🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 20.07.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung für Friedhofs- und Bestattungsgebühren des Urnenfriedhofes der Gemeinde Nünchritz
Auf Grund von §§ 2 und 6 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) vom 08.07.1994 (SächsGVBl. S. 1321), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26.04.2018 (SächsGVBl. S. 198) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.03.2014 (SächsGVBl. S 146) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 13.12.2016 (SächsGVBl. S. 652) und den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes und den §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.08.2004 (SächsGVBl. S. 418; 2005 S. 306) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.10.2016 (SächsGVBl. S. 504) und den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Artikel 7 des eingangs genannten Gesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Nünchritz in seiner Sitzung am 19.07.2021 folgende Satzung zur Erhebung von Friedhofs- und Bestattungsgebühren beschlossen:
§ 1 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben:
- Benutzungsgebühren
Trauerhallennutzungsgebühren Grabnutzungsgebühren Stelen- und Urnenwandkammernutzungsgebühren Beisetzungs- und Umbettungsgebühren
- Friedhofsunterhaltungsgebühren
- Verwaltungsgebühren
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung von Benutzungsgebühren ist gemäß § 10 SächsBestG verpflichtet, wer die Benutzung der Beisetzungseinrichtungen beantragt oder wer die Beisetzungskosten zu tragen hat. Zur Zahlung der Grabnutzungsgebühr bzw. Stelen- und Urnenwandkammernutzungsgebühr und der Friedhofsunterhaltungsgebühr ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet. Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer diese veranlasst hat. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Grabnutzungsgebühren oder Stelen- und Urnenwandkammernutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Beisetzungseinrichtungen bzw. ab verbindlicher Reservierung einer Stelen- und Urnenwandkammer. (2) Die Gebührenschuld der Friedhofsunterhaltungsgebühr entsteht jährlich für die Zeit der Grabnutzung. (3) Benutzungs- und sonstige Gebühren der Gebührenanlage werden 2 Wochen nach Erhalt des Gebührenbescheids für den Gebührenschuldner fällig.
§ 4 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Bei gesetzlicher Änderung der Umsatzbesteuerung ab 1. Januar 2023, welche die Gemeinde Nünchritz als juristische Person des öffentlichen Rechts betrifft, erfolgt die Anpassung des Gebührenverzeichnisses. (3) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten – Verwaltungskostensatzung – in der jeweils aktuellen Fassung entsprechend Anwendung.
§ 5 In – Kraft – Treten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für Friedhofs- und Bestattungsgebühren vom 21.02.2017 außer Kraft.
Nünchritz, den 20.07.2021
Gerd Barthold Bürgermeister
Anlage zur Satzung für Friedhofs- und Bestattungsgebühren des Urnenfriedhofes der Gemeinde Nünchritz
| Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren € |
|---|---|---|---|
| 1. | Benutzungsgebühren | ||
| 1. | *Trauerhallennutzungsgebühren Trauerhalle Urnenfriedhof Nünchritz* | ||
| 1.1 | Benutzung des Abschiednahmeraumes | 85,00 | |
| 1.2 | Benutzung der Feierhalle | 150,00 | |
| 1.3 | Musikalische Ausgestaltung Abschiednahmeraum | 20,00 | |
| 1.4 | Musikalische Ausgestaltung Feierhalle | 20,00 | |
| 2. | *Grabnutzungsgebühren* | ||
| 2.1 | Urnengrabstelle (1-4 Urnen, Mindestnutzung 20 Jahre) | 518,92 | |
| 2.2 | Verlängerungsgebühr | 36,32 | |
| 2.3 | Urnengemeinschaftsgrab (einschließlich 20 Jahre Pflegeaufwand und jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr für 20 Jahre) | 778,38 | |
| 2.4 | Urnenfeld (2 Personen, Mindestnutzung 20 Jahre) | 1.037,83 | |
| 2.5 | Verlängerungsgebühr | 54,49 | |
| 3. | *Stelen- und Urnenwandkammernutzungsgebühren* | ||
| 3.1 | Stelen- und Urnenwandnutzungsgebühr | 1.556,75 | |
| 3.2 | Belegung mit 3. Urne in Urnenwandanlage | 778,38 | |
| 3.3 | Verlängerungsgebühr pro Nutzungsjahr | 72,65 | |
| 4. | *Gebühren zur Vorbereitung des Urnengrabes zur Beisetzung; Beisetzungs- und Umbettungsgebühren* | ||
| 4.1 | Vorbereitung des Urnengrabes (Urnengrabstelle bzw. Urnenfeld) zur Beisetzung | 103,78 | |
| 4.2 | Beisetzung im Urnengemeinschaftsgrab | 103,78 |
| Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren € |
|---|---|---|---|
| 4.3 | Vorbereitung der Stelen- und Urnenwandkammer zur Beisetzung | 51,89 | |
| 4.4 | Umbettungen auf dem Urnenfriedhof | 155,68 | |
| 4.5 | Ausbettungen bei Überführung auf einen fremden Friedhof | 103,78 | |
| 4.6 | Einbettungen bei Überführung von einem fremden Friedhof | 103,78 | |
| 2. | Friedhofsunterhaltungsgebühren | ||
| 2.1 | Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grab und Jahr | 29,30 | |
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 der SächsGemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Nünchritz geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsordnung
der Gemeinde Nünchritz für den Urnenfriedhof Nünchritz
Auf Grund von § 7 Abs.1 des Sächsischen Bestattungsgesetzes vom 08.07.1994 (SGVBl. vom 29.07.1994 S.1321 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2009 (SGVBl. S. 382 ff) in Verbindung mit den §§ 4 und 14 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2003 (SächsGVBl. S.55), berichtigt am 25.04.2003 (SächsGVBl. S. 159), zuletzt geändert durch Gesetz von 29.06. 2009 und den §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.08.2004 (SGVBl. S. 418 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.05.2010 (SächsGVBl. S.142) hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 26.04.2011 folgende Friedhofsordnung beschlossen:
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Der Urnenfriedhof Nünchritz ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner, Personen, die den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Gemeinde Nünchritz in ihrem geltenden Gebietsstand verbrachten, sowie auf Antrag eines Gemeindeeinwohners bei dessen besonderem berechtigten Interesse auch der Bestattung einer sonstigen verstorbenen Person. Die Bestattung einer anderen in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Person ist zulässig, wenn diese keinen festen Wohnsitz hatte, ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist, ihre Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eine Bestattung in der Gemeinde erfordern.
Der Urnenfriedhof Nünchritz dient in seiner Gestaltung und Funktion auch als ein Ort des Trostes, der Besinnung, des inneren Friedens und der Erinnerung.
I. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Urnenfriedhof ist für Besucher in den Monaten April bis September von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr und in den Monaten Oktober bis März von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr geöffnet.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Urnenfriedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Besucher hat sich auf dem Urnenfriedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten und den Weisungen des Friedhofspersonals Folge zu leisten. (2) Innerhalb des Friedhofes ist untersagt:
a) das Mitbringen von Tieren, ausgenommen Blindenhundenb) das Befahren des Urnenfriedhofs mit Fahrzeugen samtlicher Art, ausgenommen Kinderwagen, Behindertenfahrzeuge und Fahrzeuge des Bestattungswesensc) das unberechtigte Betreten, Verunreinigen und Beschädigener der Grabstätten, Einrichtungen, Anlagen und Rasenflächend) Abfall außerhalb der damit bestimmten Stellen abzulagerne) während einer Bestattung oder Gedenkfeier in der Höhe Arbeiten auszuführenf) Waren und gewerbliche Dienste anzubieteng) Druckschriften zu verteilen
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Urnenfriedhofes und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Urnenfriedhof
(1) Die Gewerbetriebenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (2) Bestatter, Steinmetze und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf dem Urnenfriedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde Nünchritz, die den Umfang der Tätigkeiten festlegen kann. Die zugelassenen Gewerbetriebenden müssen für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis ausstellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (3) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. Antragsteller des Handwerks und des Gartenbaus haben nachzuweisen, dass sie selbst oder ein fachlicher Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt haben. (4) Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofswege zur Ausübung ihrer Tätigkeit nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Urnenfriedhof nur vorübergehend an den darauf bestimmten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits-und Lagerpläte wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. (5) Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Urnenfriedhof verursachen. (6) Gewerbliche Arbeitsen auf dem Urnenfriedhof)durfen nur werktags während der Öffnungszteiten ausgeführrt werden.
II. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Jede Bestattung, die Benutzung der Feierhalle und des Abschiedsnahmeraumes sind rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen in der Friedhofsverwaltung der Gemeinde anzumelden. (2) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung fest. Bestattungen erfolgen in der Regel montags, donnerstags, freitags und samstags in der Zeit von 10.00-15.00 Uhr. Beginn der letzten Bestattung am Samstag ist 11.00 Uhr. Wünsche der Hinterbliebenen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
§ 6 Ausheben der Gräber
(1) Das Friedhofspersonal hebt die Gräber aus und verfüllt diese wieder. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,60m. (3) Der Nutzungsberechtigte eines bereits angelegten Urnenreihengrabes hat Grabzubehör vorher entfern den zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 7 Stelenkammern
Die Verschlussplatte einer Stelenkammer wird durch die Friedhofsverwaltung den Nutzungsberechtigten zur Beschriftung ausgehändigt. Die Stelenkammer wird von der Friedhofsverwaltung während dessen durch eine Austauschplatte verschlossen gehalten. Das Einsetzen der beschrifteten Verschlussplatte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
§ 8 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit der Aschen in Urnen beträgt 20 Jahre. (2) Wahrend der Ruhezeit dürfen weitere Urnen beigesetzt werden (Gesamtbelegung der Reihengraber max. 4 Urnen, Stelenkammern max. 2 Urnen) Die gesetzliche Ruhefrist beginnnt nach jeder Beisetzung von vorn zu laufen. (3) Die Urne zur Beisetzung der Asche eines Verstorbenen muss gemäß § 18 Abs.6 SächsBestG innerhalb der Ruhefrist umweltgerecht abbaubar sein. In der Stelenanlage eingebettete Urnen müssen in der Erde umweltgerecht abbaubar sein.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettung aus einem Urnenreihengrab oder einer Stelenkammer der Nutzungsberechtigte. (2) Die Umbettung der Asche eines Verstorbenen bedarf gemäß § 22 Abs.2 SächsBestG einer schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstände zur Verfügung stehen. (3) In den Fällen des § 20 Abs.1 Satz 4 konnen Aschen in Urnen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in die Gemeinschaftsanlage umgebettet werden. (4) Die Umbettungen führt die Friedhofsverwaltung durch, die auch den Zeitpunkt dafür festsetzt. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen,trägt der Antragsteller, es sei dess, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
III. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Auf dem Urnenfriedhof werden folgende Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Urnenreihengraber (max.4 Urnen pro Grab)
b) Urnengemeinschaftsanlagec) Stelenkammern (max.2 Urnen pro Kammer)
(2) Grabstätten werden in der Regel bei Eintritt eines Sterbefalls vergeben. Nutzungsrechte an Stelenkammern können für die eigene Person vorzeitig erworben werden. Die Ruhezeit der Aschen bleibt davon unberührt. (3) Die Grabstätten werden anhand des Grabstättenplanes für die Urnenreihengraber und die Stelenanlage vergeben. Bei Vergabe des Nutzungsrechts werden das Urnenreihengrab oder die Stelenkammer entsprechend der Nummerierung auf dem Grabstättenplan bezeichnet. (4) Es besteht kein Anspruch auf Überlassung einer Grabstände in bestimmter Lage.
§ 11 Reihengräber und Stelenanlage
(1) Durch den Erwerb eines Urnenreihengrabes oder einer Stelenkammer wird ein beschränktes Nutzungsrecht für die Dauer der vereinbarten Nutzung erlangt. Hierüber wird ein Grabschein ausgestellt.
(2) Der Inhaber des Grabscheines übernimmt alle sich aus der Friedhofsordnung ergebenden Rechte und Pflichten und entscheidet über weitere Urnenbeisetzungen in des Reihengrab oder die Stelenkammer.
(3) Bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 3 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die nächsten voll geschäftsfähigen Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über. Nach § 10 Abs. 1 des SächsBestG gelten als nächste Angehörige in der Reihenfolge der Aufzählung:
- 1. der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz-LPartG) vom 16.02.2001 (BGBI.I S. 266), in der jeweils geltenden Fassung 2.die Kinder 3.die Eltern 4.die Geschwister
- 5. der Partner einer auf Dauer angelegten nichthelichen Lebensgemeinschaft nach §7 des zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)- Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Article 1 des Gesetzes vom 24.12.2003, BGBI. I S. 2954,2955), in der jeweils geltenden Fassung 6.der sonstige Sorgeberechtigte 7.die GroBELtern 8.die Enkelkinder
- 9. sonstige Verwandte bis zum 3. Grade
Kommt für die Verantwortlichkeit eine Mehrheit von Personen in Betracht, wird die älteste Person Nutzungsberechtigter.
(4) Ist der Nutzungsberechtigte an der Währung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er es nicht aus, so tritt derjenige an seine Stelle, welcher der{nachste in der Reihenfolge ware. (5) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht durch schriftliche Mitteilung an die Gemeinde auf eine in Absatz 3 Satz 3 genannte Person übertragen. Diese Person übernimmt die Rechte und Pflichten aus dem Nutzungsrecht. (6) Das Nutzungsrecht für Urnenreihengräber beträgt 20 Jahre. Eine Veränderung des Nutzungsrechts ist möglich. Das Nutzungsrecht für Stelenkammern beträgt ebenso 20 Jahre. Eine Veränderung des Nutzungsrechts ist möglich. (7) In einem Urnenreihengrab dürfen unter Beachtung der Nutzungsdauer bis zu 4 Urnen beigesetzt werden, in einer Stelenkammer 2 Urnen.
§ 12 Urnengemeinschaftsanlage
Urnengemeinschaftsanlagen sind Daueranlagen, in denen die Urnen ohne individuelle Grabzeichen beigesetzt werden. Die Gestaltung und Pflege der Urnengemeinschaftsanlage wird von der Gemeinde vorgenommen. Das Niederlegen von Kränzen und das Aufstellen von Einpflanzungen oder Vasen auf oder am Gemeinschaftsgrab sind grundsätzlich nicht gestattet. Umbettungen von Urnen aus der Urnengemeinschaftsanlage sind nicht möglich.
IV. Grabmale
§ 13 Auswahlmöglichkeit
(1) Die Überlassung eines Urnenreihengrabes ist mit der Verpflichtung durch den Nutzungsberechtigten verbunden, ein Grabmal aufzustellen. Dafür gibt es folgende Möglichkeiten:
a) Grabstein für Urnenreihengrabb) Liegeplatte für Urnenreihengrab
Im Grabstättenplan für die Urnenreihengräber ist ausgewiesen, welche Grabstätten Grabsteine oder Liegeplatten haben dürfen.
(2) Die Nutzung der Kammern der Stelenanlage ist mit der Verpflichtung durch den Nutzungsberechtigten verbunden, die Verschlussplatte der Kammer mindestens mit dem Vor- und Nachnamen des Verstorbenen zu versehen.
§ 14 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Wurde des Ortes entsprechen. (2) Auf den Urnenreihengrabern sind insbesondere nicht zulässig, Grabmalea) aus schwarzem Kunststein oder Gipsb) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuckc) mit Farbanstrich oder Graffiti auf Steind) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Forme) mit Lichtbildern
(3) Es sind nur dezente Farben für die Gestaltung des Grabmales zu verwenden. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material des Grabsteines abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
(4) Auf den Urnenreihengräbern sind Grabmale mit folgenden Größen zulässig.
Grabstein Höhe 67-73 cm
Breite 30-35 cm
Stärke 10-14 cm
Liegeplatte Seitenmaß 30- 45 cm
(5) Grabeinfassungen sind aus Naturstein und Pflanzen zulässig. (6) Für die Gestaltung der Verschlussplatte der Stelenkammer sind die Schriften und Ornamente oder Symbole auf das Tafelmaterial und die Tafelgroße abzustimmen. (7) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofes Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 3-5 zulassen.
§ 15 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. (2) Der Antrag mit Zeichnung im Maßstab 1:10 über den Entwurf des Grabmals ist zweifach einzureichen. Dabei sind das verwendete Material, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugegeben. (3) Die Gestaltung der Verschlusstafel für die Stelenkammer ist durch die Gemeinde zu genehmigen. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von einem Jahr nach Erteilung der Genehmigung erreichtet worden ist.
§ 16 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln des Handwerks durch einen von der Gemeinde genehmigten Steinmetz zu fundamentieren und zu befestigen.
§ 17 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte. Die Unterhaltung der Urnengemeinschaftsanlage und der Stelenanlage erfolgt durch das Friedhofspersonal der Gemeinde.
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
(3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.
§ 18 Entfernung
(1) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde nicht innerhalb von 3 Monaten erfüllt, so kann sie die Gemeinde gegen Ersatz der Kosten entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet diese aufzubewahren.
(3) Die Gemeinde kann vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts bei Vorliegen eines dringenden Interesses das Grabmal entfernen. Sie hat die Kosten der Umbettung und der Errichtung einer neuen Grabstätte selbst zu tragen.
V. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 19 Allgemeines
Urnenreihengräber
(1) Alle Urnenreihengräber müssen der Würde des Ortes entsprechend gärtnerisch hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Unansehnliche Blumen und Kränze sind von den Reihengräbern zu entfernen und an dem dafür vorgesehenen Platz abzulagern.
(2) Die Gestaltung der Urnenreihengräber ist dem Charakter des Friedhofes anzupassen. Diese Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Wachstumshöhe darf 40 cm nicht überschreiten.
(3) Das Urnenreihengrabarfhochstens zu 50\% mit Steinen bedeckt werden. Dabei muss eine stabile Folie, die außerlich fur den Betrachter unsichtbar bleibt, das Erdreich schützen. Graber, die dieser Gestaltungsvorschrift nicht entsprechen, müssen innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Satzung umgestaltet werden. (4) Für das Herrichten und die Pflege des Urnenreihengrabes hat der nach § 17Abs. 1 Nutzungsberechtigte zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes. (5) Die Urnenreihengraber müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
Urnengemeinschaftsgrab
(6) Das Betreten der Bestattungsfläche des Urnengemeinschaftsgrabes ist grundsätzlich nicht gestattet. Die befestigte Fläche um den Gedenkstein ist ausschließlich der Niederlegung von Blumensträußen und Blumengebinden vorbehalten.
Stelenanlage
(7) Die Beschriftung der Verschlussplatte der Stelenkammer muss innerhalb von 1 Monat nach Belegung erfolgt sein. (8) An den Stelen der Stelenanlage ist ausschließlich die Niederlegung von Blumen und Blumengebinden gestattet.
Friedhofsanlage
(9) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der Friedhofsanlage außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde.
§ 20 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der nach § 17 Abs.1 Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung im Eingangsbereich des Urnenfriedhofes auf die Verpflichtung zur Herstellung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte auf seine Verpflichtung hingewiesen. Bleiben Bekanntmachung und Aufforderung drei Monate unbeachtet, so kann die Gemeinde die Grabstätte abräumen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige Grabausstattungen zu verwahren.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs.1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.
VI. Schlussvorschriften
§ 21 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Urnenfriedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinaus gehenden Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 22 Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Urnenfriedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der Satzung für Friedhofs- und Bestattungsgebühren des Urnenfriedhofes Nünchritz zu errichten.
§ 23 In-Kraft-Treten
Diese Friedhofsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 21.02.2006 außer Kraft.
Nünchritz, den 27. APR. 2011