🏛️ Friedhofssatzung im Volltext
1. Friedhofssatzung Stand: 2018-03-25 Volltext anzeigen ▼
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8BESTAWA 8 Satzung der Großen Kreisstadt Coswig Stand: Bestattungswald „Naturruhe Friedewald“ 25.03.2018
Stadtrat Seite 1 von 6
Satzung für den Bestattungswald „Naturruhe Friedewald“ der Großen Kreisstadt Coswig
Aufgrund der §§ 4 und 14 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz - SächsBestG) vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321) in der Fassung vom 1. Januar 2013, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Coswig am 22.06.2016 und zuletzt am 14.03.2018 diese Satzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 - Geltungsbereich
§ 2 - Zweck, Bestattungsflächen, Bestattungsplätze
§ 3 - Nutzungsberechtigung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 - Öffnungszeiten
§ 5 - Verhaltensregeln
III. Bestattungsvorschriften
§ 6 - Beisetzung
§ 7 - Ruhezeit
§ 8 - Ausgrabung, Umbettung
IV. Vorschriften zur Gestaltung und Pflege der Grabstätten
§ 9 - Gestaltungsverbot
§ 10 - Markierungen
§ 11 - Grabpflege
V. Schlussvorschriften
§ 12 - Haftung
§ 13 - Entgelte
§ 14 - Dokumentation
§ 15 - Ordnungswidrigkeiten, Straftatbestände
§ 16 - Anordnungsbefugnis, Zwangsmittel
§ 17 - Inkrafttreten
Stadtrat 8BESTAWA, I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 - Geltungsbereich
(1) Der Bestattungswald „Naturruhe Friedewald“ ist eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft der Großen Kreisstadt Coswig - nachfolgend Trägerin genannt. Die Bestattungswaldfläche befindet sich im Eigentum von Daniel von Sachsen, Kötzschenbrodaerstraße 19, 01468 Moritzburg OT Friedewald - nachfolgend Eigentümer genannt. (2) Der Bestattungswald umfasst eine Gesamtfläche von ca. 39 Hektar des Waldes auf den Grundstücken der Gemarkung Coswig/Sa., Flurstücks-Nummern 880/19 (Teilfläche von ca. 31,5 ha) und 874/8 (Teilfläche von ca. 7,5 ha) entsprechend der im Lageplan gemäß Anlage vorgenommenen Abgrenzungen. Eine Einfriedung erfolgt nicht. (3) Mit der Errichtung, dem Betrieb und der Verwaltung des Bestattungswaldes beauftragt die Trägerin die Betreibergesellschaft „Naturruhe Friedewald GmbH“ - nachfolgend Betreiberin genannt. Die Betreiberin wird das Areal quartiersweise weitestgehend von Süd nach Nord entwickeln.
§ 2 - Zweck, Bestattungsflächen, Bestattungsplätze
(1) Der Bestattungswald „Naturruhe Friedewald“ dient der Bestattung aller Personen, die ein Nutzungsrecht an einer Bestattungsfläche erworben haben. (2) Unter einer Bestattungsfläche ist ein für Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Bestattungswaldes von mindestens 1 m² zu verstehen, der einem Bestattungsbaum oder prägnanten Landschaftselement zugeordnet werden kann. Unter einem Bestattungsplatz ist der Teil einer Bestattungsfläche zu verstehen, der der Aufnahme einer Urne dient. Die Bestattungsfläche einschließlich Bestattungsplatz steht ausschließlich dem Nutzungsberechtigten zu und darf durch die Betreiberin oder Dritte nicht anderweitig genutzt oder vergeben werden. (3) Die Beisetzung der Asche der Verstorbenen erfolgt ausschließlich unter Verwendung biologisch abbaubarer Urnen im Wurzelbereich der registrierten Bestattungsbäume, im Wurzelbereich von noch - spätestens anlässlich der Bestattung - zu pflanzenden Wunschbäumen auf registrierten Bestattungsflächen bzw. an prägnanten Landschaftselementen. Die Belegungstiefe beträgt mindestens 0,60 m, gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne. Alle Bestattungsbäume und prägnanten Landschaftselemente sind in ihrem natürlichen Charakter zu belassen. Das Erscheinungsbild des Waldes ist beizubehalten und darf nicht verändert werden.
§ 3 - Nutzungsberechtigung
(1) Im Bestattungswald „Naturruhe Friedewald“ kann neben den Einwohnern der Stadt Coswig jeder bestattet werden, der ein Nutzungsrecht an einer Bestattungsfläche erworben hat. (2) Es werden insbesondere folgende Bestattungsflächen unterschieden:
a) Wahlbäume (Bäume zur alleinigen Nutzung oder mit bis zu 12 Bestattungsplätzen nach Vorgabe des Vertragspartners),
b) Gemeinschaftsbäume (Bäume mit je 12 Bestattungsplätzen),
c) prägnante Landschaftselemente (z. B. Felswand) mit jeweils maximal 12 Bestattungsplätzen zur alleinigen oder gemeinschaftlichen Nutzung,
d) Bestattungsflächen nach a) bis c) mit dem Recht auf Beisetzung von Tieraschen als Grabbeigabe (Mensch-Haustierbestattung). (3) Das Nutzungsrecht an Wahlbäumen bezieht sich auf den Vertragspartner sowie die im Vertrag bezeichneten Personen (Familienangehörige, Lebenspartner, Nahestehende oder sonstige als Nutzungsberechtigte benannte Personen). (4) Das Nutzungsrecht an Gemeinschaftsbäumen wird auf 12 Beisetzungen beschränkt und bezieht sich jeweils auf den Erwerber. (5) Das Nutzungsrecht an prägnanten Landschaftselementen kann zur alleinigen oder gemeinschaftlichen Nutzung erworben werden. (6) Mensch-Haustierbestattungen sind nur in einem gesondert ausgewiesenen Bereich zulässig. Je Bestattungsplatz können zwei Urnen mit der Asche von Haus- bzw. Heimtieren als Grabbeigabe beigesetzt werden. Die Beisetzung der Tierurnen setzt nicht den Tod eines Menschen voraus. Sie kann bereits zu Lebzeiten, zeitgleich oder auch nachträglich erfolgen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Satzung für die Beisetzung der Asche von Verstorbenen entsprechend, insbesondere § 2 Abs. 2 und § 6 Abs. 1, 3, 5, 6. Stadtrat 8BESTAWA, II. Ordnungsvorschriften
§ 4 - Öffnungszeiten
Der Bestattungswald „Naturruhe Friedewald“ unterliegt den Rechtsvorschriften des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) in der jeweils gültigen Fassung. Das Betreten des Bestattungswaldes ist ohne zeitliche Einschränkung gestattet.
§ 5 - Verhaltensregeln
(1) Jeder Besucher des Bestattungswaldes „Naturruhe Friedewald“ hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals der Betreiberin oder des Eigentümers ist Folge zu leisten. (2) Innerhalb des Bestattungswaldes ist es insbesondere nicht gestattet:
a) Beisetzungen zu stören oder in zeitlicher Nähe einer Bestattung störende Tätigkeiten auszuüben,
b) an Sonn- und Feiertagen störende Arbeiten auszuführen,
c) Wege mit Fahrzeugen aller Art außerhalb des Anfahrtsweges zum Parkplatz zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt worden ist. Ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge, die nach dem SächsWaldG die Fläche befahren dürfen,
d) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
e) zu werben oder Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
f) den Wald und die Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Anlagen abzulegen,
h) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu picknicken oder zu campieren,
i) Feuer zu machen, zu rauchen oder Kerzen aufzustellen,
j) zu spielen, zu lärmen oder Musikwiedergabegeräte außerhalb von Beisetzungen zu betreiben,
k) Hunde frei laufen zu lassen. (3) Die Betreiberin kann im Einvernehmen mit der Trägerin Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck des Bestattungswaldes vereinbar sind und nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. (4) Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen, bedürfen der Zustimmung der Betreiberin. Sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden und zu genehmigen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 6 - Beisetzung
(1) Termine für die Beisetzung sind mit der Betreiberin zu vereinbaren. (2) Die Betreiberin und das Bestattungsunternehmen sorgen gemeinsam dafür, dass die Urne und die Einäscherungsurkunde vom Krematorium rechtzeitig zum Beisetzungstermin im Bestattungswald sind. (3) Die Urnenbeisetzung im Bestattungswald gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit der Betreiberin. Die Beisetzung wird ausschließlich von der Betreiberin oder einem von ihr beauftragten Dritten vorgenommen. (4) Die Betreiberin oder ein von ihr beauftragter Dritter ist für das Ausfüllen der Beisetzungsbestätigung und deren Rücksendung an das Krematorium verantwortlich. (5) Zur Beisetzung sind nur Urnen aus biologisch abbaubaren Materialien zugelassen. (6) Die Urnenlöcher werden von der Betreiberin oder einem von ihr beauftragten Dritten ausgehoben und wieder verfüllt. Die Urnen werden in einem Umkreis von 2 bis 3 Metern vom Stamm des Bestattungsbaumes bzw. an prägnanten Landschaftselementen beigesetzt.
§ 7 - Ruhezeit
(1) Die Mindestruhezeit beträgt 20 Jahre. (2) Das Nutzungsrecht an Bestattungsflächen wird für einen Zeitraum von bis zu 99 Jahren (einschließlich Mindestruhezeit) ab Eröffnung des Bestattungswaldes verliehen. Stadtrat 8BESTAWA,
§ 8 - Ausgrabung, Umbettung
(1) Die Totenruhe darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Die Ausgrabung oder Umbettung einer Urne bedarf, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Trägerin oder einer richterlichen Anordnung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
IV. Vorschriften zur Gestaltung und Pflege der Grabstätten
§ 9 - Gestaltungsverbot
(1) Das Erscheinungsbild des gewachsenen und grundsätzlich naturbelassenen Bestattungswaldes „Naturruhe Friedewald“ darf nicht verändert oder gestört werden. Aus diesem Grund ist es untersagt, die Bestattungsbäume oder prägnanten Landschaftselemente zu schmücken, zu bearbeiten oder in sonstiger Form zu verändern. (2) Im Wurzelbereich der Bestattungsbäume und auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:
a) Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten,
b) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen,
c) Kerzen oder Lampen aufzustellen,
d) Anpflanzungen vorzunehmen (Arbeiten der Betreiberin oder von ihr beauftragter Dritter ausgenommen).
§ 10 - Markierungen
(1) Bestattungsbäume erhalten zum Auffinden des Baumes eine Registriernummer, die auf einem runden Schild mit 5 cm Durchmesser vermerkt ist und am Baumstamm angebracht wird. (2) Außerdem ist die Anbringung maximal einer Namenstafel pro Bestattungsbaum mit einer Fläche von maximal 12 x 10 cm erlaubt. (3) Die Aufschriften der Namenstafeln an Wahlbäumen können vom Erwerber im Einvernehmen mit der Betreiberin selbst bestimmt werden. Auf den Namenstafeln an Gemeinschaftsbäumen können nur der Name sowie der Geburts- und Sterbetag der beigesetzten Person vermerkt werden. Aufschriften, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind nicht zulässig. (4) Für prägnante Landschaftselemente gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. (5) Die Herstellung und Anbringung der Registriernummern und Namenstafeln obliegt ausschließlich der Betreiberin.
§ 11 - Grabpflege
(1) Der Bestattungswald „Naturruhe Friedewald“ ist ein naturnah bewirtschafteter Wald. Die forstliche Bewirtschaftung erfolgt im Rahmen der geltenden Bestimmungen. Dabei sind der Eigentümer und die Betreiberin sowie in ihrem Auftrag handelnde Dritte zur umfassenden Rücksichtnahme auf die Bestattungsbäume verpflichtet. Eine Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist nicht gestattet. (2) Die Betreiberin oder ein von ihr beauftragter Dritter kann Pflegeeingriffe an den Bestattungsbäumen durchführen, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder der Erhaltung zwingend erforderlich sind. (3) Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig. (4) Wird ein Bestattungsbaum durch ein natürliches Ereignis zerstört, kann auf Wunsch des Nutzungsberechtigten an geeigneter Stelle eine Ersatzpflanzung durch die Betreiberin oder einen von ihr beauftragten Dritten erfolgen.
V. Schlussvorschriften
§ 12 - Haftung
(1) Der Bestattungswald „Naturruhe Friedewald“ ist ungeachtet seiner besonderen Zweckbestimmung Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) und des SächsWaldG. Das Betreten des Bestattungswaldes erfolgt demnach gemäß § 14 Abs. 1 BWaldG, § 11 Abs. 2 SächsWaldG auf eigene Gefahr. Für Schäden, die beim Betreten des Bestattungswaldes entstehen, besteht in der Regel keine Haftung. (2) Besucher haben sich beim Betreten des Bestattungswaldes sowohl auf den angelegten Wegen als auch außerhalb dieser Wege durch entsprechende Sorgfalt auf die eingeschränkte Verkehrssicherheit eines weitgehend naturbelassenen Waldgeländes sowie auf die natürlichen Stadtrat 8BESTAWA, Witterungsbedingungen einzustellen. Eine Verkehrssicherungspflicht besteht nur hinsichtlich der Vermeidung atypischer Gefahren, mit denen in einem solchen Gelände nicht gerechnet werden muss. (3) Die Betreiberin und der Eigentümer haften bei Personen- und Sachschäden nur dann, wenn sie oder von ihnen beauftragte Dritte diese Schäden nachweisbar durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungsweisen im Bereich des Bestattungswaldes verursacht haben. (4) Der Trägerin obliegt keine besondere Obhuts- und Überwachungspflicht. Im Übrigen haftet die Trägerin nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. (5) Für Schäden, die bei nicht satzungsgemäßer Betretung bzw. Benutzung des Bestattungswaldes bzw. durch Dritte, Tiere oder Naturereignisse in der Fläche oder an Bäumen entstehen, wird nicht gehaftet.
§ 13 - Entgelte
(1) Die Betreiberin erhebt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung privatrechtliche Entgelte nach ihrer jeweils geltenden Preisliste. (2) Die Betreiberin informiert die Trägerin über die Höhe der Entgelte sowie über künftige Änderungen. Von der Trägerin werden gegenüber den Nutzungsberechtigten keine Gebühren oder Entgelte erhoben.
§ 14 - Dokumentation
Die Betreiberin führt in Listenform ein Register der Bestattungsflächen, an denen Nutzungsrechte vergeben wurden unter Angabe der beigesetzten Personen, der Registriernummern und des jeweiligen Bestattungszeitpunktes. Dieses Register wird der Trägerin jährlich zum 31.12. als Nachweis vorgelegt.
§ 15 - Ordnungswidrigkeiten, Straftatbestände
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Bestattungswald „Naturruhe Friedewald“
- 1. sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals nicht befolgt.
- 2. entgegen § 5 Abs. 2 und ohne vorherige Zustimmung gemäß § 5 Abs. 3
- a) Beisetzungen stört oder in zeitlicher Nähe einer Bestattung störende Tätigkeiten ausübt,
- b) an Sonn- und Feiertagen störende Arbeiten ausführt,
- c) Wege mit Fahrzeugen aller Art außerhalb des Anfahrtsweges zum Parkplatz befährt, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt worden ist, es sei denn, es handelt sich um Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge, die nach dem SächsWaldG die Fläche befahren dürfen,
- d) Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet,
- e) wirbt oder Druckschriften verteilt, es sei denn, es sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
- f) den Wald oder die Anlagen verunreinigt oder beschädigt,
- g) Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Anlagen ablegt,
- h) Veranstaltungen jeglicher Art durchführt, picknickt oder campiert,
- i) Feuer macht, raucht oder Kerzen aufstellt,
- j) spielt, lärmt oder Musikwiedergabegeräte außerhalb von Beisetzungen betreibt,
- k) Hunde frei laufen lässt.
- 3. entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen durchführt.
- 4. entgegen § 9 Abs. 1 Bestattungsbäume oder prägnante Landschaftselemente schmückt, bearbeitet oder in sonstiger Form verändert.
- 5. entgegen § 9 Abs. 2 im Wurzelbereich der Bestattungsbäume oder auf dem Waldboden
- a) Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten errichtet,
- b) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederlegt,
- c) Kerzen oder Lampen aufstellt,
- d) Anpflanzungen vornimmt, es sei denn, es handelt sich um Arbeiten der Betreiberin oder von ihr beauftragter Dritter. Stadtrat 8BESTAWA, (2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 OWiG ist die Große Kreisstadt Coswig. (3) Auf die Ordnungswidrigkeitentatbestände des SächsBestG (§ 23), des SächsWaldG (§ 52 ff) sowie auf die Straftatbestände des StGB (§ 167 a - Störung einer Bestattungsfeier, § 168 - Störung der Totenruhe) wird hingewiesen.
§ 16 - Anordnungsbefugnis, Zwangsmittel
(1) Die Trägerin kann nach pflichtgemäßen Ermessen zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen die notwendigen Maßnahmen im Einzelfall anordnen, insbesondere um rechtswidrige Zustände zu beseitigen, die unter Verstoß gegen Bestimmungen dieser Satzung entstanden sind (z. B. Beseitigung von Gegenständen oder Schadstellen). (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des SächsVwVG in der jeweils gültigen Fassung.
§ 17 - Inkrafttreten
Diese Satzung mit eingearbeiteter 1. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
- 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
- a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Coswig, den 15.03.2018
gez.: Frank Neupold (Siegel) Oberbürgermeister
Schlussbestimmungen
Koordinierung: Schlagworte: Beisetzung, Bestattung, Bestattungswald, Grabpflege, Ruhezeit In-Kraft-Treten: Diese Satzung tritt am 25.03.2018 in Kraft. Anlagen: Lageplan mit Abgrenzung Beschluss - Nr. : VO/0229N1/18/SR Veröffentlichung: Im Coswiger Amtsblatt am 02.07.2016 und am 24.03.2018 veröffentlicht.