Friedhofsgebühren Klipphausen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Klipphausen · Sachsen · PLZ 01665

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.12.2015 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofssatzung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​‍ und Gebührenverzeichnis Klipphausen (Stand 2016)

gedeckt. Nach Hochrechnung der Baukosten durchdas AB Nasr werden die geplanten Mittel (Übertrag aus 2015 und Planansatz 2016) nicht ausgeschöpft. Beschluss Nr.: 06-135/2016 Der Gemeinderat Klipphausen stimmt der Annahme der Spenden zu. Beschlüsse Nr.: 06-136/2016, 06-137/2016, 06-139/2016, 06- 140/2016, 06-151/2016, 06-152/2016 Der Gemeinderat Klipphausen beschließt die 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung in der vorliegenden Fassung. Beschluss Nr.: 06-138/2016 Der Gemeinderat Klipphausen stimmt dem Verkauf des Flurstücks 86/9 der Gemarkung Reppnitz zum Preis von 11,50 Euro/m2 zu. Kaufpreis: 1575,50 Euro Beschluss Nr.: 06-141/2016 Der Gemeinderat Klipphausen stimmt dem Flächenverkauf wiefolgt zu: Gemarkung Reppnitz: Flurstück 86/11 36 m2 x 11,50 Euro = 414,00 Euro Flurstück 86/13 30 m2 x 0,56 Euro = 17,70 Euro Kaufpreis gesamt: 431,70 Euro Beschluss Nr.: 06-142/2016 Der Gemeinderat Klipphausen stimmt dem Verkauf des Flurstücks 86/12 der Gemarkung Reppnitz zum Preis von 11,50 Euro/m2 zu. Kaufpreis: 977,50 Euro Beschluss Nr.: 06-143/2016 Der Gemeinderat Klipphausen stimmt dem Verkauf des Flurstücks 86/8 der Gemarkung Reppnitz zum Preis von 2,50 Euro/m2 zu. Kaufpreis: 200,00 Euro Beschluss Nr.: 06-144/2016 Der Gemeinderat Klipphausen stimmt dem Erwerb der Flurstücke 169g und 169h der Gemarkung Klipphausen zu. Kaufpreis: 80.000,00 Euro Beschluss Nr.: 06-145/2016 Der Gemeinderat Klipphausen stimmt dem Verkauf folgender Flurstücke Gemarkung Klipphausen mit einer Gesamtgröße von ca. 25.100 m2 zu. Flurstück 169f mit 7.095 m2 Flurstück 169g mit 7.017 m2 Flurstück 169h mit 6.612 m2 Flurstück 429/2 mit 2.096 m2 Flurstück Teil von 368/8 mit ca. 2.300 m2 Vorläufiger Kaufpreis: 314.000,00 Euro Beschluss Nr.: 06-146/2016 Der Gemeinderat Klipphausen beschließt, auf das gesetzliche Vorkaufsrecht gem.

§ 24 Bau

GB ff, § 17 SächsDSchG, § 27 SächsWaldG sowie SächsNatschG für nachstehend aufgeführte Flurstücke zu verzichten:

  1. 1. Gemarkung: Constappel Flurstück: 133e Nutzungsart: Wald UR-Nr.: 528/2016
  2. 2. Gemarkung: Seeligstadt Flurstück: 110/2 Nutzungsart: Wohngrundstück, Landwirtschaftsfläche UR-Nr.: 588/2016
  3. 3. Gemarkung: Tanneberg Flurstücke: 59/4 und 61/1 Nutzungsart: Einfamilienhaus UR-Nr.: 560/2016
  4. 4. Gemarkung: Reppnitz Flurstück: 165e Nutzungsart: Garten UR-Nr.: 360/2016
  5. 5. Gemarkung: Tanneberg Flurstücke: 69, 83, 90, 153, 324, 327, 351 und 353 Nutzungsart: Landwirtschaftsfläche UR-Nr.: 600/2016
  6. 6. Gemarkung: Gauernitz Flurstück: 366 Nutzungsart: Grünfläche UR-Nr.: 518/2016
  7. 7. Gemarkung: Gauernitz Flurstücke: 263 und 374/1 Nutzungsart: Wohngrundstück, Garage UR-Nr.: 517/2016
  8. 8. Gemarkung: Constappel Flurstück: 133c Nutzungsart: Wald UR-Nr.: 634/2016
  9. 9. Gemarkung: Naustadt Flurstück: Nutzungsart: 2-Seithof UR-Nr.: 1078/2016
  10. 10. Gemarkung: Munzig Flurstücke: 264e und264f Nutzungsart: ehem. Wohngrundstück, Grünfläche UR-Nr.: 399/2016
  11. 11. Gemarkung: Munzig Flurstück: 130/1

Amtsblatt der Gemeinde Klipphausen Ausgabe 06/2016 Amtliche Bekanntmachungen C M Y K Nutzungsart: Grünland UR-Nr.: 427/2016

  1. 12. Gemarkung: Weitzschen Flurstück: Nutzungsart: Mehrfamilienhaus UR-Nr.: 709/2016
  2. 13. Gemarkung: Klipphausen Flurstücke: 427/7 und 427/9 Nutzungsart: Gewerbeflächen UR-Nr.: 1221/2016
  3. 14. Gemarkung: Gauernitz Flurstück: 188 Nutzungsart: Einfamilienhaus UR-Nr.: 761/2016
  4. 15. Gemarkung: Scharfenberg Flurstück: Nutzungsart: Einfamilienhaus UR-Nr.: 644/2016
  5. 16. Gemarkung: Weistropp Flurstücke: 256, 391/3 und 392/1 Nutzungsart: Einfamilienhaus, Grünland, Wald UR-Nr.: 445/2016
  6. 17. Gemarkung: Klipphausen Flurstück: 151/2 Nutzungsart: Wald UR-Nr.: 353/2016
  7. 18. Gemarkung: Lampersdorf Flurstücke: 18 und 20, TF 19/4 Nutzungsart: Wohngrundstück Grünland UR-Nr.: 358/2016 Beschluss Nr.: 06-147/2016 Der Gemeinderat Klipphausen beschließt, den Auftrag zur Erneuerung der Niederspannungs-hauptverteilung und Elektroanlage des Brunnens Sora der Fa. ATS GmbH, Am Glaswerk 7, 01640 Coswigzum Bruttopreis von 40.041,17 Euro zu erteilen. Beschluss Nr.: 06-153/2016 Der Gemeinderat Klipphausen beschließt, dass über die WGV Rechtsschutz-Schadensservice GmbH auch die Interessen des Bürgermeisters Herrn Mann und des Beigeordneten Herrn Schneider wahrgenommen werden. Beschluss Nr.: 06-154/2016 Der Gemeinderat Klipphausen beschließt, die Ks GmbH, Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Meißner Straße 96, 01445 Radebeul, als Abschlussprüferin des Jahresabschlusses 31.12.2015 der KEG zu bestellen. Beschluss Nr.: 06-155/2016 Der Gemeinderat Klipphausen stimmt dem Bauantrag zum Neubaueiner Carportanlage und Antrag auf Ausnahme nach § 3 (1) Sächische Garagen- und Stellplatzverordnung in Bezug auf die Abstandsfläche zur Straße auf dem Flurstück 131, Gemarkung Munzig zu. Beschluss Nr.: 06-157/2016 Der Gemeinderat Klipphausen stimmt der Voranfrage zum Neubaueines Ein- bzw. Zweifamilienhauses auf dem Flurstück 16/12 Gemarkung Sora zu. Beschluss Nr.: 06-158/2016 Der Gemeinderat Klipphausen stimmt dem Bauantrag zum Umbau/Umnutzung der Lager- und Produktionshalle und Anbaueiner Abstellhalle einschließlich Vordach auf dem Flurstück 40/10 Gemarkung Seeligstadt zu. Beschluss Nr.: 06-159/2016 Der Gemeinderat Klipphausen stimmt dem Bauantrag zum Neubaueines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage und Abstellraumauf dem Flurstück 110/2 T. v. Gemarkung Weistropp zu. Beschluss Nr.: 06-160/2016 Der Gemeinderat Klipphausen stimmt dem Bauantrag zur Errichtungeiner Terrassenüberdachung und Befreiung von den Festsetzungendes Bebauungsplanes „Am Flachsgrund“ in Bezug auf die Überschreitung der Baugrenze und der Unterschreitung der Dachneigungum 6 % auf dem Flurstück 663 Gemarkung Klipphausen zu. Beschluss Nr.: 06-161/2016 Der Gemeinderat Klipphausen stimmt dem Bauantrag zur Errichtung eines Anbaus auf dem Erker des Wohnhauses auf dem Flurstück 197g Gemarkung Robschütz zu. Beschluss Nr.: 06-162/2016 Der Gemeinderat Klipphausen stimmt der Änderung zum Bauantrag, Umbau und Sanierung Wohngebäude auf dem Flurstück 325 Gemarkung Kleinschönberg zu. Beschluss Nr.: 06-163/2016 Der Gemeinderat der Gemeinde Klipphausen hat in seiner Sitzungam 17.05.2016 den Entwurf der Ergänzungssatzung Weistropp „Am Gunsch“ in der Fassung vom 02.05.2016 mit Beschluss Nr. 06-131/2016 gebilligt und zur Offenlage bestimmt. Eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung nach Sächsischen Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) wurde im Rahmen der Erstellungder Ergänzungssatzung durchgeführt und ist Bestandteil des Begründungsteils der Ergänzungssatzung Weistropp „Am Gunsch“. Der Entwurf der Ergänzungssatzung Weistropp „Am Gunsch“ in der Fassung vom 02.05.2016 wird einschließlich Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monatszu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt, und zwar vom 09.06.2016 bis einschließlich 10.07.2016 zu den Zeiten Montag
  8. 9.00. – 12.00 Uhr Dienstag
  9. 9.00. – 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr Donnerstag
  10. 9.00. – 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr Freitag
  11. 7.00. – 12.00 Uhrim Bauamt der Gemeinde Klipphausen, Pinkowitzer Str. 2, 01665 Klipphausen, OT Röhrsdorf. Während dieser Auslegungsfristkönnen Bedenken und Anregungen schriftlich und zur Niederschriftbei der Gemeindeverwaltung Klipphausen vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben. Klipphausen, 01.06.2016 Gerold Mann Siegel Bürgermeister Bekanntmachung der Gemeinde Klipphausen ■Ergänzungssatzung Weistropp „Am Gunsch“ der Gemeinde Klipphausen gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 BauGB Öffentliche Auslegung des Satzungsentwurfs

Ausgabe 06/2016 Amtsblatt der Gemeinde Klipphausen Amtliche Bekanntmachungen C M Y K ■Friedhofssatzung für die Friedhöfe Polenz und Robschütz der Gemeinde Klipphausen Auf der Grundlage der §§ 4 und 14 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), der §§ 1, 2, 9 und 10 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) und des § 7 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) in den jeweils gültigen Fassungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Klipphausen in seiner Sitzung am 01.12.2015 folgende Satzung beschlossen: Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich und

Friedhofszweck Abschnitt II: Ordnungsvorschriften

§ 2 – Verhalten auf dem Friedhof

§ 3 – Gewerbliche Betätigung

Abschnitt III: Bestattungsvorschriften

§ 4 – Bestattungen

§ 5 – Ruhezeiten von Grabstätten

§ 6 – Särge und Urnen

§ 7 – Grabtiefe, Ausheben der Gräber

§ 8 – Umbettungen, Ausgrabungen

Abschnitt IV: Grabstätten

§ 9 – Grabgewölbe

§ 10 – Vergabevorschriften

Abschnitt V: Grabstättengestaltung

§ 11 – Gestaltungsgrundsätze

§ 12 – Grabmalantrag, Zustimmung

§ 13 – Verkehrs- und Standsicherheit

§ 14 – Entfernung

Abschnitt VI: Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 15 – Grabpflege

§ 16 – Vernachlässigung der Grabpflege

§ 17 – Schutz wertvoller Grabmale und

Grabstätten Abschnitt VII: Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 18 – Benutzung der Leichenhallen

§ 19 – Trauerfeiern

Abschnitt VIII: Schlussvorschriften

§ 20 – Alte Rechte

§ 21 – Haftung

§ 22 – Gebühren

§ 23 – Ordnungswidrigkeiten

§ 24 – Bekanntmachung, Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich und

Friedhofszweck (1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgendeim Gebiet der Gemeinde Klipphausengelegene und durch diese verwaltete Friedhöfe und deren Einrichtungen: Friedhof Polenz Friedhof Robschütz (2) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen. (3) Sie dienen der Erdbestattung und der Beisetzung von Aschen (Urnen) verstorbener Personen. II. Ordnungsvorschriften

§ 2 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zuverhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Der Friedhof ist täglich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang für Besucher geöffnet. (3) Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhofnur in Begleitung Erwachsener betreten. (4) Auf den Friedhöfen ist insbesonderenicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden sowie Kinderwagen, Rollstühle und Handwagen, zu befahren,

b) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Beisetzungshandlungstörende Arbeiten auszuführen,

c) ohne Auftrag der Angehörigen oderohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

d) Abraum und Abfälle außerhalb derdafür bestimmten Stellen abzulagern,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigenoder zu beschädigen,

f) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen,

g) Grabstätten, Grabeinfassungen und Rasenflächen unberechtigt zubetreten,

h) Hunde ohne Leine laufen zu lassen, zu lärmen, Sport zu treiben oder zuspielen. Die Gemeindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnungvereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht miteiner Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens 5 Tage vorher anzumelden. Musikalische Darbietungensind dem Anliegen der jeweiligen Veranstaltung anzupassen und zur Unterbindung des Missbrauchs der Friedhofsverwaltung mit der Beantragung textlich einzureichen.

§ 3 – Gewerbliche Betätigung

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter, Redner und sonstige Gewerbetreibendebedürfen für die Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit und deren Umfang aufden Friedhöfen der vorherigen Zulassungdurch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Gemeindeverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dassder Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Angestellten haben die Friedhofssatzungund die dazu ergangenen Regelungenzu beachten. Die Gewerbetreibendenhaften für die Schäden, die sie oder ihre Angestellten im Zusammenhang mitihrer Tätigkeit auf den Friedhöfenschuldhaft verursachen. (4) Unbeschadet § 2 Abs. 2 dürfengewerbliche Arbeiten grundsätzlich nurin der von der Friedhofsverwaltung festgelegten Zeit durchgeführt werden. (5) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungendarf nicht geworben werden. Grabmaledürfen daher nicht mit Firmenanschriftenversehen werden. Eingehauene, nicht farbige Firmennamen bis zu einer Größe von 3 Zentimetern sind jedoch an der Seite oder Rückseite unten zulässig. Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mitvoller Firmenbezeichnung der Friedhofsgärtner sind nicht zulässig. III. Bestattungsvorschriften

§ 4 – Bestattungen

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes unter Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes fürdie Beurkundung des Todesfalles odereines Beerdigungserlaubnisscheinesder Ordnungsbehörde bei der Gemeinde auf besonderen Vordruck anzumelden. Wird eine Bestattung in einerfrüher erworbenen Grabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeindeverwaltung setzt Ort und Zeit der Erdbestattung oder der Aschenbeisetzung fest, wobei sie Wünsche der Hinterbliebenen nach Möglichkeit berücksichtigt. (3) Erdbestattungen, Aschenbeisetzungensowie Exhumierungen und Urnenaushebungen sind ausschließlich vondurch die Gemeindeverwaltung bestätigten Unternehmen vorzunehmen. Zudiesen Bestattungshandlungen gehören auch die Aushebung und Verfüllungder Gräber, der Transport sowie das Absenken der Särge und Urnen.

Amtsblatt der Gemeinde Klipphausen Ausgabe 06/2016 Amtliche Bekanntmachungen C M Y K (4) Särge und Urnen werden unterirdischgrundsätzlich in direktem Kontakt mitdem umgebenden Erdreich abgesenkt

§ 5 – Ruhezeiten von Grabstätten

(1) Die Ruhezeit der Leichen beträgt 20 Jahre. Bei Kindern die tot geboren odervor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind 10 Jahre, bei Leichenvon Kindern bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres 15 Jahre. Bei Aschenbeträgt die Ruhezeit generell 20 Jahre. (2) Sind nach Ablauf der Ruhezeit noch Gebeine oder Aschen vorhanden, sokönnen diese mit Zustimmung der Gemeindeverwaltung umgebettet werden.

§ 6 – Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und soabgedichtet sein, dass jedes Durchsikkern von Feuchtigkeit ausgeschlossenist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen müssen aus verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Die Särgesollen bei Erdbestattungen höchstens 210 cm lang, 80 cm hoch und in der Mitte der Sarglängsachse 70 cm breitsein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmungder Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattungen einzuholen. (2) Es dürfen nur Aschekapseln und Urnenverwendet werden, deren Materialinnerhalb der Ruhezeit einer Urnengrabstätte verrottet.

§ 7 – Grabtiefe, Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Urnengräberausheben und zufüllen. Sie kann sichdazu Dritter bedienen. Gräber für Leichenbestattungen sind nach den Festlegungen der Gemeinde vomjeweiligen durch die Hinterbliebenenbeauftragten Bestattungsunternehmerauf deren Kosten auszuheben. Die Bestattungsunternehmer können sich Dritter bedienen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgtvon der Erdoberfläche (ohne Hügel) biszur Oberkante des Sarges mindestens 100 cm, bis zur Oberkante der Urnemindestens 50 cm. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssenvoneinander durch mindestens 30 cmstarke Erdwände getrennt sein. (4) Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör entfernt werden müssen, sinddie dadurch entstehenden Kostendurch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 8 – Umbettungen, Ausgrabungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlichnicht gestört werden. (2) Umbettungen und Ausgrabungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltungund des zuständigen Gesundheitsamtes. Die Zustimmung darf nur bei Vorliegeneines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegeneines dringenden öffentlichen Interesseserteilt werden. Dem Antrag auf Erteilungeiner Genehmigung zur Umbettung istder Nachweis beizufügen, dass eineandere Grabstelle zur Verfügung steht. (3) Umbettungen und Ausgrabungen von Leichen und Aschen sind bei der Gemeindeverwaltung unbeschadetweiterer behördlicher Genehmigungenzu beantragen. Antragsberechtigt istbei Umbettungen aus Reihengräbernder verfügungsberechtigte Angehörige, bei Umbettungen aus Wahlgräbern der Nutzungsberechtigte. (4) Alle Umbettungen oder Ausgrabungensind von einem zugelassenen Bestattungsinstitut oder einer anderen Behörde durchzuführen. Die Zustimmung der Gemeindeverwaltung ist einzuholen. (5) Die Kosten der Umbettung oder Ausgrabungen und den Ersatz durch eventuellentstandene Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Friedhofsverwaltung vor. (6) Der Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nichtunterbrochen oder gehemmt. IV. Grabstätten

§ 9 – Grabgewölbe

(1) Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern sowie die Neuanlage von Gruften und Grabkammern ist nicht gestattet. (2) In die vorhandene baulich intakte Gruftdürfen Urnen beigesetzt werden; Särgesofern keine hygienischen Vorschriftenentgegenstehen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, für den baulichen Erhalt der Gruftanlage zu sorgen.

§ 10 – Vergabevorschriften

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügunggestellt:

a) Reihengrabstätten für Leichenbestattungen,

b) Reihengrabstätten für Aschenbestattungen,

c) Wahlgrabstätten für Leichenbestattungen,

d) Wahlgrabstätten für Aschenbestattungen unde) Grabstätten im Reihengrabfeld. (2) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen. Ineiner Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder eine Asche (Urne) bestattetwerden. Das Nutzungsrecht erlischt mit Ablauf der Ruhezeit und kann nichtverlängert werden. (3) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, andenen ein Nutzungsrecht für die Dauerder Ruhezeit vergeben wird. Die Lageder Grabstätte wird, soweit in den Wahlgrabfeldern die Möglichkeit besteht, mitdem Erwerber im Einvernehmenbestimmt. Für die Wahlgrabstätten kannein Nutzungsrecht verlängert oder inbesonders begründeten Fällen schon zu Lebzeiten vergeben werden. (4) Wahlgrabstätten für Leichenbestattungen werden als ein- bis zweistellige Wahlgrabstätten vergeben. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Leichenbestattung darf nur eine Leiche bestattetwerden. In einer mit einer Leiche belegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine Asche bestattet werden. (5) Wahlgrabstätten für Aschebestattungenwerden nur als einstellige Wahlgrabstätten vergeben. In einer Wahlgrabstätte für Aschenbestattungen können jedoch biszu zwei Aschen bestattet werden. (6) Im Reihengrabfeld werden nur Aschen (Urnen) in Reihen beigesetzt. Das Nutzungsrecht erlischt mit Ablauf der Ruhezeit und kann nicht verlängertwerden. Im Reihengrabfeld kann ein Nutzungsrecht schon zu Lebzeitenvergeben werden. (7) An den Grabstätten bestehen nur zeitlichbegrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung. Der Nutzungsberechtigte erwirbt kein Eigentum an einer Grabstätte. (8) Es besteht kein Anspruch auf Erwerbdes Nutzungsrechtes an einer der Lagenach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (9) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Gemeindeverwaltung Veränderungen seiner Wohnanschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen. V. Grabstättengestaltung

§ 11 – Gestaltungsgrundsätze

(1) Grabstätten und Grabmale sind so zugestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck undder Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlagegewahrt werden. (2) Art und Umfang der Grabmale und dersonstigen Grabausstattungen sowie Art und Umfang der Grabbepflanzungsollen einfach und ausgewogen gestaltet werden. (3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. (4) Zu vermeiden sind alle vorstehend

Ausgabe 06/2016 Amtsblatt der Gemeinde Klipphausen Amtliche Bekanntmachungen C M Y Knicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten; insbesondere Beton, Glas, Kunststoff, Lichtbilder, Bildgravuren, Gips, Farbe, Porzellan, Aluminium, etc. (5) Die Maße für Reihengrabstätten und Grabsteine sind wie folgt:

a) Leichenbestattungen: Verstorbene bis 13 Jahre Größe der Grabstelle: Länge 2,00 m x Breite 0,90 m Größe des Grabmals: Länge 1,20 m x Breite 0,60 m, Höhe bis 0,15 m Grabstein: Höhe bis 1,0 m, Breite 0,50 m Verstorbene über 13 Jahre Größe der Grabstelle: Länge 2,20 m x Breite 0,90 m Größe des Grabmals: Länge 1,80 m x Breite 0,75 m, Höhe bis 0,15 m Grabstein: Höhe bis 1,0 m, Breite 0,50 mb) Aschenbestattungen: Größe der Grabstelle: Länge 1,00 m x Breite 0,60 m Größe des Grabmals: Länge 0,90 m x Breite 0,50 m, Höhe bis 0,10 m Grabstein: Höhe bis 0,60 m, Breite 0,40 mc) Grabstelle im Reihengrabfeld/ Grabplatten (nur Aschenbestattungen): Größe der Grabstelle: Länge 0,60 m x Breite 0,60 m Größe der Grabplatte: Länge 0,40 m, Breite 0,50 m, Höhe 0,05 m Maße auf alten Grabfeldern werdenhiervon nicht berührt. (6) Die einzelne Wahlgrabstätte für Leichen- oder Aschenbestattung ist inihrer Größe einer Reihengrabstätteentsprechend. (7) Nicht gestattet sind:

a) das Verwenden von Gläsern, Dosenu. ä. als Vasen,

b) das Abdecken des Bereiches umdie Grabstätte mit Splitt, Kieselnoder ähnlichem Material,

c) das Ablegen von Grabschmuck aufund um die Grabplatten im Reihengrabfeld.

§ 12 – Grabmalantrag, Zustimmung

(1) Grabmale dürfen nur von Fachleutenerrichtet, verändert oder wieder aufgestellt werden. Deren handwerklicheoder künstlerische Befähigung istnachzuweisen. (2) Wer ein Grabmal errichten oder verändern will, benötigt dafür die vorherigeschriftliche Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. (3) Der Antrag ist formlos vom Nutzungsberechtigten über den Ersteller des Grabmales bei der Gemeindeverwaltungeinzureichen. Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht, eine Zeichnung im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung beizufügen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die schriftliche Zustimmung mit einer Auflageverbinden. Wird die Auflage nicht erfüllt, ist die Zustimmung unwirksam. In besonderen Fällen kann dem Grabmalerstellerauferlegt werden, ein Grabmal abnehmen zu lassen, bevor er es aufstellt. (5) Werden Grabmale und sonstiges Grabzubehör ohne vorherige schriftliche Zustimmung oder von dieser abweichend aufgestellt, kann die Gemeindeverwaltung Auftraggeber und Ersteller zur Veränderung oder Entfernung auffordern. (6) Wird die Aufforderung nicht innerhalbeiner angemessenen, schriftlich festgesetzten Frist befolgt, kann das beanstandete Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernt werden (§ 21 Abs. 3). (7) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen zwei Jahren nachder Zustimmung errichtet worden ist.

§ 13 – Verkehrs- und Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dassein gefahrloses Pflegen der Gräber und Begehen der Grabfelder möglich ist. Sie sind dauernd in würdigem undverkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der Inhaber des Stellenscheines. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sinddie für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfezu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kanndie Gemeindeverwaltung auf Kostendes Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen. (3) Wird der ordnungswidrige Zustand trotzschriftlicher Aufforderung der Gemeindeverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Fristbeseitigt, ist die Gemeindeverwaltungberechtigt, das Grabmal oder Teiledavon auf Kosten des Verantwortlichenzu entfernen. Ist der Verantwortlichenicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (4) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 14 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mitvorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeindeverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit sind die Grabmale, Fundamente und sonstigenbaulichen Anlagen einschließlich Bepflanzungen, zu entfernen. Geschiehtdies nicht binnen drei Monaten, so ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Sie istnicht verpflichtet, das Grabmal odersonstige bauliche Anlagen zu verwahren. (3) Sofern Grabstätten von der Gemeindeverwaltung abgeräumt werden, hat derjeweilige Stelleninhaber bzw. Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 15 – Grabpflege

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend und im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet undständig gepflegt werden. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mitdem Ablauf des Nutzungsrechtes. (3) Die Grabstätten müssen innerhalb vonsechs Monaten nach der Bestattunghergerichtet werden. (4) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagenaußerhalb der Grabstätten obliegtausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 16 – Vernachlässigung der Grabpflege

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäßhergerichtet oder gepflegt, hat der verantwortliche Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Gemeindeverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Istder Verantwortliche nicht bekannt oder nurmit besonderem Aufwand zu ermitteln, wirddurch eine öffentliche Bekanntmachung aufdie Verpflichtung zur Herrichtung und Pflegehingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschildauf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Gemeindeverwaltung in Verbindung zusetzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und/oder Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

Amtsblatt der Gemeinde Klipphausen Ausgabe 06/2016 Amtliche Bekanntmachungen C M Y K

§ 17 – Schutz wertvoller Grabmale und

Grabstätten Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen sowie Grabstätten oder Grabstätten, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dembesonderen Schutz des Friedhofsträgers. VI. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 18 – Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Gemeinde Klipphausen stellt aufdem Friedhof eine Leichenhalle, in derdie Leichen bis zu ihrer Beisetzungaufbewahrt werden, zur Verfügung. (2) Die Leichenhallen darf nur in Begleitung des Friedhofspersonals betretenwerden. (3) Das Öffnen des Sarges kann ausgeschlossen werden, wenn der Zustandder Leiche dies erforderlich macht. Die Särge der an meldungspflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenensind zu kennzeichnen und gesondertaufzustellen. Sie bleiben grundsätzlichgeschlossen. Die Besichtigung dieser Leichen bedarf der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Spätestens eine Viertelstunde vor Beginn der Beisetzung sind die Särgeendgültig zu schließen.

§ 19 – Trauerfeiern

(1) Trauerzeremonien finden in der Leichenhalle statt. Bei Erdbestattungenkönnen sie auch am Grab vorgenommen werden. Während der Trauerfeierbleibt der Sarg geschlossen. (2) Sofern keine gesundheitlichen odersonstige Bedenken bestehen, könnendie Hinterbliebenen den in der Leichenhalle aufgebahrten Verstorbenenwährend der vereinbarten Zeiten sehen. (3) Sämtliche Ton-, Bild- bzw. sonstige Mitschnitte von Trauer- bzw. Gedenkfeiern u. ä. Veranstaltungen sowie von Friedhofsanlagen zu kommerziellen Zwecken bedürfen der Erlaubnis der Gemeindeverwaltung. (4) Trauerfeiern sind so abzuhalten, dassdie Würde des Toten und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nichtverletzt werden. VII. Schlussvorschriften

§ 20 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeindeverwaltung bei Inkrafttretendieser Satzung bereits verfügt hat, richtensich die entstandenen Grabnutzungsrechte nach den bisherigen Vorschriften. (2) Der Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts an diesen Grabstätten richten sich nach dieser Satzung.

§ 21 – Haftung

Die Gemeinde Klipphausen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagenund Einrichtungen, durch dritte Personen, Tiere, Umwelteinflüsse oder Naturgewalten entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- oder Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde Klipphausen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftungbleiben unberührt.

§ 22 – Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde Klipphausen verwalteten Friedhofes undseiner Einrichtungen sind Gebühren nachder jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 23 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 Ziff. 1 SächsGemO handelt, wervorsätzlich oder fahrlässig: a. den Friedhof entgegen § 2 außerhalb der bekannt gegebenen Öffnungszeiten unbefugt betritt; b. auf dem Friedhof Ruhe und Ordnung stört oder die Weisungendes Friedhofspersonals nichtbefolgt (§ 2) bzw. gegen die Verhaltensregeln nach § 2 verstößt; c. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 3 Abs. 1) oder gegen Vorschriftendes § 6 Abs. 4 bis 8 verstößt; d. Särge oder Urnen verwendet, dienicht den Anforderungen des § 6 entsprechen; e. Grabmale oder sonstige Grabausstattung entgegen § 11 ohne Zustimmung oder von der Zustimmung abweichend errichtet oderverändert oder durch Dritte errichten oder verändern lässt; f. bei der Aufstellung eines Grabmales gegen § 19 verstößt; g. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 13). (2) Die Ordnungswidrigkeiten können miteiner Geldbuße geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Gemeinde Klipphausen.

§ 24 – Bekanntmachung, Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Klipphausen, den 02. Dezember 2015 Gerold Mann Bürgermeister – Siegel – Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zu Stande gekommensind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. 3. Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. 4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    • a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    • b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ausgabe 06/2016 Amtsblatt der Gemeinde Klipphausen Amtliche Bekanntmachungen C M Y K

§ 1 – Gebührenpflicht

§ 2 – Gebührenschuldner

§ 3 – Fälligkeit und Einziehung

der Gebühren

§ 4 – Stundung und Erlass von Gebühren

§ 5 – Nutzungsgebühren

§ 6 – Friedhofsunterhaltungsgebühr

§ 7 – Bestattungs- und Beisetzungsgebühren

§ 8 – Besondere zusätzliche Leistungen

§ 9 – Bekanntmachung, Inkrafttreten

§ 1 – Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren verpflichtetist der Nutzungsberechtigte oder die Person, in deren Auftrag der Friedhofoder die Bestattungseinrichtungenbenutzt werden. (2) Ist eine Personenmehrheit Gebührenschuldner, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.

§ 3 – Fälligkeit und Einziehung

der Gebühren Einmal zu zahlende Gebühren sind spätestens 4 Wochen nach Inanspruchnahmeder Leistungen per Überweisung zuentrichten, jährlich wiederkehrende Gebühren werden per Bankeinzug von der Gemeinde Klipphausen zum 15. Juli einesjeden Jahres eingezogen.

§ 4 – Stundung und Erlass

von Gebühren Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher odersachlicher Härten gestundet sowie ganzoder teilweise erlassen werden. Für die Stundung oder Erlass von Gebühren giltdie Abgabenordnung.

§ 5 – Nutzungsgebühren

(1) Für die Überlassung von:

  1. 1. Reihengrabstätten 1.1. Sarg- und Urnenbestattung für Verstorbene bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre) . . . . . . . . . . . . .266,50 EUR 1.2. Sargbestattung für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre) . . . . . . . . . . . . .532,50 EUR 1.3. Urnenbeisetzung für Verstorbeneab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre) . . . . . . . . . . . . .532,50 EUR
  2. 2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre) 2.1. für Sargbestattungen
  3. 2.1.1. Einzelstelle . . . . . .639,00 EUR 2.2. für Urnenbeisetzungen (max. zwei Urnen) .639,00 EUR
  4. 3. Grabstätten im Reihengrabfeld (Ruhezeit 20 Jahre) . . .338,50 EUR (2) Die Gebühr für ein Doppelgrab (nur Wahlgrabstätten) beträgt jeweils das Doppelte der unter 2.1.1 und 2.2 aufgeführten Gebühr. (3) Jährliche Verlängerungsgebühr des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstättenpro Jahr für Grabstättennach Abs. 1 Nr. 2.1.1. . . . . .31,95 EURnach Abs. 1 Nr. 2.2. . . . . . .31,95 EUR (4) Die Benutzungsgebühr für die Friedhofshalle einschließlich Dekorationbeträgt (bis 2 Tage) 62,00 Euro, jeweiteren Tag 31,00 Euro. § 6 Friedhofsunterhaltungsgebühr (1) Von allen Nutzungsberechtigten wird eine Friedhofsunterhaltungsgebühr von 20,00 Euro je Grablager und Jahr erhoben. (2) Für Grabstätten im Reihengrabfeldwird eine einmalige Unterhaltungsgebühr, gerechnet auf 20 Jahre, in Höhevon 500,00 Euro berechnet. (3) Läuft im Folgejahr die Ruhezeit ab, sowird die Unterhaltungsgebühr anteilignach Nutzungsmonaten berechnet. Angefangene Monate werden vollberechnet. Wird eine Grabstelle im Laufe eines Jahres neu angelegt odererweitert, ist die anteilige Nutzungsgebühr für das laufende Jahr im Sinne von Satz 2 zu berechnen. § 7 Bestattungs- und Beisetzungsgebühren (1) Es werden folgende Leistungsgebühren erhoben: • alle Leistungen am Grabmal . . . . . . . . . . . . . .nach Aufwand • Genehmigungsgebühr für die Errichtung oder Veränderung eines Grabmales . . . . . .17,50 EUR (2) Bei Umbettungen von Sarg- und Urnenbestattungen wird gemäß Abs. 1 verfahren. § 8 Besondere zusätzliche Leistungen Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setztdie Gemeindeverwaltung die zu zahlende Gebühr fallbezogen nach dem tatsächlichen Arbeits- und Materialaufwand fest. § 9 Bekanntmachung, Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Mit Inkrafttretentreten die Satzungen über die Erhebung von Gebühren im Sinne der Friedhofsordnungder ehemaligen Gemeinden Klipphausenund Triebischtal vom 17.09.2001 außer Kraft. Klipphausen, den 02. Dezember 2015 Gerold Mann Bürgermeister - Siegel – Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemOgelten Satzungen, die unter Verletzungvon Verfahrens- und Formvorschriftenzu Stande gekommen sind, ein Jahrnach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
  5. 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  6. 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  7. 3. Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  8. 4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    • a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    • b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, sokann auch nach Ablauf der in § 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. ■Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe Polenz und Robschütz der Gemeinde Klipphausen Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), der §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) und dem § 7 des Sächsischen Gesetzes über Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächs- BestG) in den jeweils gültigen Fassungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Klipphausen in seiner Sitzung am 01.12.2015 folgende Satzung beschlossen:

Amtsblatt der Gemeinde Klipphausen Ausgabe 06/2016 Amtliche Bekanntmachungen C M Y K Die Festsetzung der Ruhezeiten von Leichen in der Friedhofsatzung entspricht nicht den Regelungen des Sächsischen Bestattungsgesetzes (SächsBestG). Die bestehende Regelung in § 5 Abs. 1 der Satzung ist neu zu regeln. Der § 5 Abs.1 erhält folgende neue Fassung:

§ 5 – (1) Die Ruhezeit der Leichen beträgt 20 Jahre. Bei Kindern, die totgeboren oder vor Vollendung des zweiten Lebensjahresgestorben sind, 10 Jahre. Bei Aschen beträgt die Ruhezeitgenerell 20 Jahre.

Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Klipphausen, den 18.05.2016 Gerold Mann

  • Siegel-

Bürgermeister ■Änderungssatzung zur Friedhofssatzung für die Friedhöfe Polenz und Robschütz der Gemeinde Klipphausen vom 01.12.2015 Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemOzu Stande gekommen sind, ein Jahr nach Ihrer Bekanntmachung alsvon Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletztworden sind,
  3. 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
  4. 4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4, Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    • a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandethat oder
    • b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltendgemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemachtworden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4, Satz 1 Sächs- GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltendmachen. Welcher Himmel? Der Himmel von Aleppo, von Dresden, von Klipphausen? Das Heute und die Vergangenheit liegen nah beieinander. Ein Stück Dresdner Himmel im Februar 1945 – Dunkelheit, Lichtblitze, das Dröhnen der Bomber und ein durch Feuer rot leuchtender Himmel, der auch in Klipphausen zu sehen war. „Das ist eure Vergangenheit, aber unsere Gegenwart“, sagte einsyrischer Flüchtling während der Besichtigung des 360° Panoramas „Dresden 1945 - Tragik und Hoffnung einer europäischen Stadt“ im Gasometer Dresden. Es war ein durchaus umstrittenes Projekt mit Kriegsflüchtlingendiese Ausstellung zu besuchen. Doch in unserer Zusammenarbeitmit den Asylsuchenden geht es auch um solche Themen. Siewerden nicht ausgeklammert, aber auch nicht erzwungen. Es sind Gespräche zwischen Menschen über Erlebtes, über Ängste, über Familien, die noch immer den Kriegshimmel sehen. Diese Gespräche gehen unter die Haut und es ist schwer Distanz zu gewinnen. Der Gedanke sich mit der Vergangenheit ihrer neuen Heimat zubeschäftigen, gab die Motivation für viele unserer Asylsuchendendiesen Schritt zu gehen. Aber für manche war dieser Schritt kurznach ihren persönlichen Kriegserlebnissen zu schwer. Dieses „Wir sitzen alle in einem Boot“: Das Panorama von Dresden 1945 erinnere an den derzeitigen Zustand der syrischen Stadt Aleppo, machte bereits während der Einführung in die Ausstellungbetroffen. Auf der Plattform, die den Blick vom Rathausturm auf die zerstörte Stadt nachempfindet, ergaben sich Gespräche. „Ja, so sieht esin Syrien aus.“ Viele Stadtteile in Aleppo und in vielen anderen Orten, was einmal die Heimat der Asylsuchenden war. Neben Nachdenklichkeit gab es viel Interesse, um die ihnen bekannten Gebäude einzuordnen: die Elbbrücken, die Ruine der Frauenkirche, die nicht mehr erkennbare Prager Straße, das zerstörte Schloss, den Hauptbahnhof oder das Hygienemuseum. Die Asylsuchenden sprachen den Dresdnern ihre Anerkennung und Respekt dafür aus, dass sie mit ihrer Kraft und ihrem Willen ausdiesen Ruinen die Stadt wieder aufgebaut haben. „Wie langdauerte es, bis Dresden wieder so schön wurde?“ war eine Frage. Dass der Wiederaufbau bis in unsere heutigen Tage reicht, esallein fast zehn Jahre brauchte, den gesamten Schutt zu räumen, die Semperoper 1986 und die Frauenkirche erst 2005 wieder eröffnet wurden , stießen auf Erstaunen. Jedoch sagte ein Asylsuchender, dass Wiederaufbau nicht nur das Errichten von neuen Gebäuden ist, sondern erst möglich werdenkann, „wenn Steinköpfe nicht mehr ihre Brüder töten“. Manchmal sind es die kleinen Dinge, die den Himmel wieder hellwerden lassen. So lehrte ein Flüchtling dem anderen das deutsche Wort „hoffen“. „Ich hoffe, dass nach Krieg, Syrien wieder schön.“ Und vielleicht sang auch Herbert Grönemeyer im Stadion Dresdenam 30.05.2016 den Titel „Ein Stück vom Himmel“, der unsere Vergangenheit und die Gegenwart der Flüchtlinge verbindet, Hoffnung gibt sowie Inspiration für diesen Artikel war: „Es sind Geschichten, sie einen diese Welt. Nöte, Legenden, Schicksale; Leben und Tod, glückliche Enden, Lust und Trost.“ Wir danken dem Team der asisi F&E GmbH, das uns diesenbeeindruckenden Besuch ermöglichte. Asyl Netzwerk Klipphausen – Gruppe Freizeitbeschäftigung ■Asyl-Netzwerk Klipphausen: „Ein Stück vom Himmel“

Ausgabe 06/2016 Amtsblatt der Gemeinde Klipphausen Amtliche Bekanntmachungen C M Y K Straßennamen aktuell Straßennamen neu Ortsteil Am Berg Am Nordhang Burkhardswalde Am Rittergut Zum Rittergut Tanneberg Bergstraße Kirschberg Taubenheim Bergstraße Munziger Bergstraße Munzig Burkhardswalder Straße Am Dorfbach Munzig Hauptstraße Polenzer Hauptstraße Polenz Hauptstraße Munziger Hauptstraße Munzig Hauptstraße Bleiberg Rothschönberg Kirchstraße Miltitzer Kirchstraße Miltitz Kirchweg Batzdorfer Kirchweg Reichenbach Kirchweg Zur Kirche Burkhardswalde Miltitzer Straße Sönitz Sönitz Pfarrweg Am Pfarrweg Tanneberg Rittergut Rittergut Gauernitz Gauernitz Schenkberg Am Schenkberg Rothschönberg Schloß Schloss Gauernitz Gauernitz Schloß Schloss Rothschönberg Schulstraße Alte Schulstraße Taubenheim Talstraße Triebischtalstraße Miltitz Talstraße Am Schlosspark Taubenheim Talstraße Triebischtalstraße Roitzschen Talstraße Tännichtbachstraße Rothschönberg Talweg Am Höllenloch Tanneberg Wiesengrund Wiesengründchen Pegenau Wilsdruffer Straße Wilsdruffer Chaussee Ullendorf Wilsdruffer Straße 26, 26d, 27, 27a Schützengasse Tanneberg Wilsdruffer Straße Sachsdorfer Weg Sachsdorf Wilsdruffer Straße Zum Galgenberg Weistropp Zum Lindenhof Lindenhofweg Weitzschen ■Bekanntmachung zum Inkrafttreten der Änderung der Straßennamen in der Gemeinde Klipphausen Die mit Beschluss des Gemeinderates vom 01.12.2015 festgesetzten Änderungen von Straßennamen in der Gemeinde Klipphausen treten mit Wirkung zum 01.07.2016 in Kraft. Die Straßennamen, die nicht in der beigefügten Tabelle aufgeführtsind, behalten ihre Gültigkeit. Zur Anpassung Ihrer Ausweisdokumente wenden Siesich bitte ab dem 01.07.2016 an das Einwohnermeldeamt der Gemeinde. Die Änderung ist für Sie bis zum 31.12.2016 kostenfrei. Die Ummeldung bei z. B. dem Arbeitgeber, der Krankenkasse, Versicherungen, Banken, Versorgungsunternehmen, Anbieternvon Mitgliedschaften und Abonnements etc. erfolgt eigenverantwortlich. Gerold Mann Bürgermeister Siegel

Amtsblatt der Gemeinde Klipphausen Ausgabe 06/2016 Amtliche Bekanntmachungen C M Y K Der Gemeinderat Klipphausen hat in seiner öffentlichen Sitzungdes Gemeinderates am 17.05.2016 die Widmung folgendes Platzes beschlossen: Rastplatz Fischerdorf, OT Gauernitz Flurstück: 249 Gemarkung Gauernitz Anfangs- /Endpunkt: Fischerdorf Gemarkung Gauernitz, Länge: 0,022 km, (160 m2) Einstufung: beschränkt-öffentlicher Platz Widmungsbeschränkung: keine Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Klipphausen. Die Widmung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Verfügung kann in der Gemeinde Klipphausen, Bauamt, OT Röhrsdorf, Pinkowitzer Straße 2, 01665 Klipphausen während der Dienstzeiten Mo 9:00 - 12:00 Uhr Di 9:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Do 9:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Fr 7:00 - 12:00 Uhreingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Verfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabeschriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Klipphausen, Talstraße 3, 01665 Klipphausen, Widerspruch einlegen. Klipphausen, den 18.05.2016 Gerold Mann Siegel Bürgermeister ■Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Klipphausenüber die Widmung von Gemeinde- und sonstigen öffentlichen Straßen gemäß § 6 des Straßengesetzesfür den Freistaat Sachsen (SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Mai 2014. Der Gemeinderat Klipphausen hat in seiner öffentlichen Sitzungdes Gemeinderates am 17.05.2016 die Widmung folgender Straße/Gehweg beschlossen: Gehweg „Scharfenberger Straße“ Flurstücke: 16/1, 16/2, 18/1, 58/1, 61/1, 307/7, 307/14, 307/18 Gemarkung Naustadt Anfangs- /Endpunkt: Scharfenberger Straße, Gemarkung Naustadt, Länge: 0,460 km Einstufung: beschränkt-öffentlicher Gehweg Widmungsbeschränkung: keine Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Klipphausen. Die Widmung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Verfügung kann in der Gemeinde Klipphausen, Bauamt, OT Röhrsdorf, Pinkowitzer Straße 2, 01665 Klipphausen während der Dienstzeiten Mo 9:00 - 12:00 Uhr Di 9:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Do 9:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Fr 7:00 - 12:00 Uhreingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Verfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Klipphausen, Talstraße 3, 01665 Klipphausen, Widerspruch einlegen. Klipphausen, den 18.05.2016 Gerold Mann Siegel Bürgermeister ■Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Klipphausenüber die Widmung von Gemeinde- und sonstigen öffentlichen Straßen gemäß § 6 des Straßengesetzesfür den Freistaat Sachsen (SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Mai 2014.

Ausgabe 06/2016 Amtsblatt der Gemeinde Klipphausen Amtliche Bekanntmachungen C M Y K Der Gemeinderat Klipphausen hat in seiner öffentlichen Sitzungdes Gemeinderates am 17.05.2016 die Widmung folgender Straßebeschlossen: Straße Zum Gewerbegebiet (Wilsdruffer Straße) – neu „Schützengasse“ Flurstück: 318/9 Gemarkung Tanneberg Anfangs- /Endpunkt: Wilsdruffer Straße/Flurstück 318/12 Länge: 0,180 km Einstufung: Ortsstraße Widmungsbeschränkung: keine Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Klipphausen. Die Widmung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Verfügung kann in der Gemeinde Klipphausen, Bauamt, OT Röhrsdorf, Pinkowitzer Straße 2, 01665 Klipphausen während der Dienstzeiten Mo 9:00 - 12:00 Uhr Di 9:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Do 9:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Fr 7:00 - 12:00 Uhreingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Verfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabeschriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Klipphausen, Talstraße 3, 01665 Klipphausen, Widerspruch einlegen. Klipphausen, den 18.05.2016 Gerold Mann Siegel Bürgermeister ■Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Klipphausenüber die Widmung von Gemeinde- und sonstigen öffentlichen Straßen gemäß § 6 des Straßengesetzesfür den Freistaat Sachsen (SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Mai 2014. Der Gemeinderat Klipphausen hat in seiner öffentlichen Sitzungdes Gemeinderates am 17.05.2016 die Widmung folgender Straßebeschlossen: Straße „Am Bahndamm“ Flurstücke: 511b, Teil von 368/8 Gemarkung Klipphausen Anfangs- /Endpunkt: S 177 / Flurstück 368/17 Länge: 0,160 km Einstufung: Ortsstraße Widmungsbeschränkung: keine Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Klipphausen. Die Widmung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Verfügung kann in der Gemeinde Klipphausen, Bauamt, OT Röhrsdorf, Pinkowitzer Straße 2, 01665 Klipphausen während der Dienstzeiten Mo 9:00 - 12:00 Uhr Di 9:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Do 9:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Fr 7:00 - 12:00 Uhreingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Verfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabeschriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Klipphausen, Talstraße 3, 01665 Klipphausen, Widerspruch einlegen. Klipphausen, den 18.05.2016 Gerold Mann Siegel Bürgermeister ■Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Klipphausenüber die Widmung von Gemeinde- und sonstigen öffentlichen Straßen gemäß § 6 des Straßengesetzesfür den Freistaat Sachsen (SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Mai 2014.

Amtsblatt der Gemeinde Klipphausen Ausgabe 06/2016 Amtliche Bekanntmachungen C M Y K ■Aktuelles Baugeschehen Bei den Hochbauarbeiten Neubau Kindertagestätte Taubenheimund Erweiterung Grundschule Naustadt ist der Rohbau fertiggestellt, an beiden Vorhaben konnte in den vergangenen Tagen Richtfest gefeiert werden. Begonnen hat auch nach Klärung einiger Veränderungen im statischen Bereich der Bau des neuen Feuerwehrgerätehauses in Robschütz. Am Trinkwasserlagerbehälter in Sora sind alle Bauarbeiten am Behälter sowie bei der technischen Ausrüstung abgeschlossen. Gebaut werden müssen noch die komplette Außenanlage, die Bepflanzung sowie Einfriedung der baulichen Anlage selbst am Birkenhainer Weg. Geplant ist, dass diese Leistungen, die von der Fa. Nitzsche aus Zehren ausgeführt werden, im Sommer zum Abschuss kommen. Neu begonnen haben wir als Schwerpunktbei der Trinkwasseranlage/Wasserfassung in Sora mit der der Sanierung des Brunnens, des Pumpenhauses und der technischen Ausrüstung. Bei der Abarbeitung der Schäden, die durch Starkregen bzw. Hochwasser entstanden sind, wird z. Zt. an folgenden Bereichengebaut: – Taubenheim Errichtung Baustraße/Wirtschaftsweg zwischen Ortslage und Gemarkung Kobitzsch – Brücke an der Kläranlage in Roitzschen Oberdorf Sora Gewässerinstandsetzung Dorfbach Erneuerung Bewässerungsgraben OL Constappel – Brücke und Stützwand Hufweg in Robschütz sowie Durchlass Scharre in Taubenheim – Regenwasserkanal am Rittergut in Tanneberg In Kürze begonnen werden folgende Maßnahmen bei Hochwasserschadensbeseitigung: – Radweg von Semmelsberg bis Preiskermühle – Erneuerung Arthur-Kühne-Brücke in Taubenheim – Ersatzneubau Brücke Rothschönberger Stolln und Brücke Heuweg in Rothschönberg – Gewässerinstandsetzung der Triebisch An der Aue in Munzig – Regenwasserkanal Langer Weg in Gauernitz (Die Arbeitenkönnen nur unter Vollsperrung des Teilabschnittes ausgeführtwerden. Diese Vollsperrung, abgestimmt mit der Verkehrsbehörde, erfolgt im Zeitraum vom 27.06. bis 15.07.2016, um den Schulbusbetrieb nicht zu beeinträchtigen.) – Beräumung der Rösche in Scharfenberg zwischen Einlauf über Lichtloch 4 bis Lichtloch 1, Sanierungsarbeiten des Abschnittesund Böschungsinstandsetzung am Auslauf hinter dem Museum Im Auftrag des Landkreises wird vom 04.07.2016 bis 05.08 2016 die Fahrbahndecke der Kreisstraße Am Dorfberg in Miltitzerneuert. Steffen Horn, Bauamt ■Instandsetzung von zwei Soldatengräbern auf dem Friedhof Miltitz und der Grabstätte für 17 unbekannte KZ-Häftlinge im Esskastanienhain Miltitz Die Soldatengräber „Josef Götz und Arno Löscher“ auf dem Friedhof MIltitz haben eine Einfassung undje einen Kissengrabstein mit Inschrift aus hellem Granit erhalten. Bei der Grabstätte für 17 gefallene KZ-Häftlinge im Esskastanienhain Miltitz wurde die Inschrift mit einer Spezialfarbe erneuert. Die Instandsetzungsarbeiten hat der Steinmetz- und Steinbildhauer Rainer Jockusch aus Constappeldurchgeführt. Die Bepflanzung erfolgte durch die Firma Baumpflege & Gartengestaltung Uwe Liebeaus Naustadt. Für die Maßnahme hat der Freistaat Sachsen im Rahmen einer Projektförderung für die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft eine Zuwendung bereitgestellt.

Ausgabe 06/2016 Amtsblatt der Gemeinde Klipphausen Amtliche Bekanntmachungen C M Y K Wir gratulieren allen Jubilaren zum Geburtstag und wünschen Ihnen alles erdenklich Gute, Gesundheit und einen schönen Verlauf Ihres Festes. 01.06. Christa Förster Ullendorf 01.06. Frank Janowsky Munzig 01.06. Werena Michel Seeligstadt 02.06. Linda Engels Klipphausen 02.06. Horst Schwan Sönitz 02.06. Günter Böhme Klipphausen 02.06. Erhard Müller Rothschönberg 02.06. Rudolf Müller Weistropp 03.06. Christa Begenau Weitzschen 03.06. Norbert Salamon Wildberg 03.06. Adelheid Mielchen Tanneberg 03.06. Christian Breitfeld Scharfenberg 03.06. Christian Nestler Gauernitz 04.06. Anneliese Schmidt Groitzsch 04.06. Werner Muster Sachsdorf 04.06. Gisela Rutkowski Hühndorf 05.06. Hannelore Galla Bockwen 05.06. Irmgard Gläsche Riemsdorf 05.06. Wilfried Walther Naustadt 06.06. Luzie Dworatzek Ullendorf 06.06. Harald Bretschneider Sora 06.06. Gottfried Kammler Klipphausen 07.06. Katharina Rietzschel Gauernitz 07.06. Arndt Hönicke Burkhardswalde 07.06. Helfried Tischendorf Munzig 08.06. Werner Barth Scharfenberg 08.06. Londine Wauer Riemsdorf 08.06. Frank Oehme Constappel 08.06. Gisela Denniak Ullendorf 09.06. Margarethe Opitz Sachsdorf 09.06. Ursula Hanschmann Ullendorf 09.06. Doris Kammler Klipphausen 09.06. Rosemarie Stefan Sora 10.06. Gerhard Werner Scharfenberg 10.06. Siegfried Schlensog Batzdorf 10.06. Sonja Wendler Semmelsberg 11.06. Gottfried Ueschner Tanneberg 11.06. Georg Polascheck Lotzen 12.06. Kurt Woiterski Weistropp 12.06. Annemarie Dachsel Semmelsberg 12.06. Gisela Stelzer Schmiedewalde 13.06. Dora Knöfel Kleinschönberg 13.06. Margot Hammer Rothschönberg 13.06. Günter Pietzsch Röhrsdorf 14.06. Hans Georg Müller Pinkowitz 14.06. Siegfried Fleischer Klipphausen 14.06. Ingrid Hombsch Pinkowitz 14.06. Edda Riemann Weistropp 14.06. Ursula Bergmann Seeligstadt 15.06. Elsbeth Vetter Gauernitz 15.06. Bernd Lößner Tanneberg 15.06. Paul Löffel Scharfenberg 15.06. Renate Klembt Sachsdorf 15.06. Ursula Schwarze Röhrsdorf 16.06. Annemarie Lorenz Weistropp 16.06. Annelies Jaeschke Naustadt 16.06. Heinz Vogt Klipphausen 16.06. Harald Lehmann Gauernitz 16.06. Hannelore Wachs Robschütz 17.06. Ruth Schmidt Röhrsdorf 17.08. Renate Slesak Taubenheim 17.06. Karl Ritter Munzig 17.06. Fritz König Reppina 17.06. Inge Maucksch Weistropp 17.06. Conrad Götz Gauernitz 18.06. Sieglinde Link Piskowitz 18.06. Walter Jank Robschütz 18.06. Regina John Röhrsdorf 18.06. Steffen Beyrich Scharfenberg 19.06. Margot Schulz Groitzsch 19.06. Annerose Fischer Rothschönberg 20.06. Susanne Graefling Miltitz 20.06. Manfred Fritsche Sora 20.06. Waldraut Krauß Klipphausen 20.06. Lieselotte Lange Hühndorf 20.06. Elfriede Schwarze Burkhardswalde 20.06. Antje Lenck Groitzsch 21.06.

Kombidokument der Klipphausen

en stimmt der Vergabe von Straßennamen gemäß der Anlage zu. Beschluss Nr.: 13-230/2015 Der Gemeinderat Klipphausen stimmt dem Verkehrsdurchführungsvertrag für die Elbfähre F 24 Coswig-Kötitz - Gauernitz der Fährgemeinde Coswig zu. Beschluss Nr.: 13-231/2015

Ausgabe 01/2016 Amtsblatt der Gemeinde Klipphausen Amtliche Bekanntmachungen C M Y K Der Gemeinderat Klipphausen beschließt die Friedhofssatzungder Gemeinde Klipphausen in der vorliegenden Fassung. Beschluss Nr.: 13-232/2015 Der Gemeinderat Klipphausen beschließt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Klipphausen in der vorliegenden Fassung. Beschluss Nr.: 13-233/2015 Der Gemeinderat Klipphausen stimmt dem geprüften Jahresabschluss der Kulturbetriebsgesellschaft Meißner Land mbH für das Geschäftsjahr 2014 sowie dem Vorschlag zur Ergebnisverwendung zu. Der Gemeinderat beauftragt den Bürgermeister, in der Gesellschafterversammlung diesen Jahresabschluss festzustellenund den Geschäftsführer zu entlasten. Beschluss Nr.: 13-234/2015 Der Gemeinderat Klipphausen stimmt dem Wirtschaftsplan der Kulturbetriebsgesellschaft Meißner Land mbH für das Geschäftsjahr 2016 in der vorliegenden Fassung zu und beauftragt den Bürgermeister in der Gesellschafterversammlung diesen Wirtschaftsplan zu beschließen. Beschluss Nr.: 13-235/2015 Der Gemeinderat Klipphausen stimmt dem Verkauf einer Teilflächevon ca. 600 m2 des Flurstücks 60/9 der Gemarkung Burkhardswalde zum Preis von 7,65 EUR/m2 insgesamt ca. 4590,00 Euro an Frau Sandra Grüger und Herr Marcel Hofmann zu. Die Antragsteller haben zusätzlich die Vermessungskosten zu tragen. Beschluss Nr.: 13-236/2015 Der Gemeinderat Klipphausen stimmt dem Verkauf der Flurstücke 609/2 und 609/3 der Gemarkung Miltitz zum Preis von 3,50 EUR/m2 somit insgesamt 2243,50 EUR an Frau Katja und Herrn Andreas Roitzsch zu. Im Kaufvertrag ist eine Mehrerlösklauselaufzunehmen. Beschluss Nr.: 13-237/2015 Der Gemeinderat Klipphausen beschließt, auf das gesetzliche Vorkaufsrecht gem.

§ 24 Bau

GB ff, § 17 SächsDSchG, § 27 Sächs-WaldG sowie SächsNatschG für nachstehend aufgeführte Flurstücke zu verzichten:

  1. 1. Gemarkung: Gauernitz Flurstück: 233 Nutzungsart: Landwirtschaft UR-Nr.: 1395/2015
  2. 2. Gemarkung: Sora Flurstück: TF von 47/10 Nutzungsart: Landwirtschaft UR-Nr.: 1928 H 15
  3. 3. Gemarkung: Sora Flurstück: TF von 47/10 Nutzungsart: Landwirtschaft UR-Nr.: 1927 H 2015
  4. 4. Gemarkung: Sora Flurstück: TF von 47/10 Nutzungsart: Landwirtschaft UR-Nr.: 1929 H 2015
  5. 5. Gemarkung: Burkhardswalde Flurstück: Nutzungsart: Landwirtschaft UR-Nr.: 1140/15 B
  6. 6. Gemarkung: Gauernitz Flurstück: 454/24 Nutzungsart: Wohnbaufläche UR-Nr.: 1863/2015 N
  7. 7. Gemarkung: Semmelsberg Flurstück: 40 d Nutzungsarten: Landwirtschaft, Wohnbaufläche UR-Nr.: 1808/2015 N
  8. 8. Gemarkung: Röhrsdorf Flurstück: je 1/2 MEA an 178/30 Nutzungsart: Landwirtschaft UR-Nr.: 2907 P 2015 Beschluss Nr.: 13-238/2015 Der Gemeinderat Klipphausen stimmt der überplanmäßigen Ausgabe Neubau Kindertagesstätte Miltitz in Höhe von 57.000,00 Euro im Jahr 2015 zu. Die zusätzlich erforderlichen Mittel 2015 werden über den im Haushalt veranschlagten Planansatz für die Erschließung Gewerbegebiet Klipphausen 57.10.01.01, BGWG007, SK 099052 abgedeckt. Die Maßnahme wird in den Haushalt 2016 neu aufgenommen. Beschluss Nr.: 13-241/2015 Der Gemeinderat Klipphausen stimmt der überplanmäßigen Ausgabe Neubau Feuerwehrgerätehaus und Ausbau Zufahrt Feuerwehr Sora in Höhe von insgesamt 33.894,14 Euro im Jahr 2015 zu. (12.60.01.06, Neu12001, SK 099051+099052) Die zusätzlich erforderlichen Mittel 2015 werden über den im Haushalt veranschlagten Planansatz für die Erschließung Gewerbegebiet Klipphausen 57.10.01.01, BGWG007, SK 099052 und Wartehallen Gewerbegebiet Klipphausen BGWG57008, SK 099053 abgedeckt. Die beiden Maßnahmen werden in den Haushalt 2016 neu aufgenommen. Beschluss Nr.: 12-242/2015 Der Gemeinderat Klipphausen stimmt der überplanmäßigen Ausgabe Verlegung Trinkwasserleitung Groitzsch in Höhe von 47.107,22 Euro im Jahr 2015 zu. Die zusätzlich erforderlichen Mittel 2015 werden über den im Haushalt veranschlagten Planansatz für Abwasser Druckleitung Burkhardswalde – Groitzsch 53.80.01.02, BAW53057, SK099053 30.000,00 Euro, 11.107,22 Euro über Restmittel aus der Übertragung der Haushaltsmittel 2014 53.80.01.02, BAW53059, SK 099052 und für Abwasser Weitzschen BAW53065, SK 099053 in Höhe von 6.000,00 Euro abgedeckt. Die Maßnahme Abwasser Weitzschen wird in den Haushalt 2016 neu aufgenommen. Beschluss Nr.: 13-243/2015 Der Gemeinderat Klipphausen stimmt der der außerplanmäßigen Ausgabe Zinszahlung in Höhe von 12.260,62 Euro im Jahr 2015 zu. Die erforderlichen Mittel werden in den Haushalt 2016 eingestellt (11.13.02.00, SK 449120). Beschluss Nr.: 13-244/2015 ■Bericht von der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 15. 12. 2015 Der Gemeinderat Klipphausen beschließt die 6. Änderung der Abwassersatzung Entsorgungsgebiet Triebischtal der Gemeinde Klipphausen. Beschluss Nr.: 14-246/2015 Der Gemeinderat Klipphausen stimmt der überplanmäßigen Ausgabe Sanierung Hochbehälter Sora in Höhe von 222.219,72 Euro im Jahr 2015 zu. Ein Teilbetrag der erforderlichen Mittel wirdüber die zusätzlich eingenommene Gewerbesteuer der Firma Rheinzink aus dem Jahr 2011, welche im März 2015 an die Gemeinde gezahlt wurde, in Höhe von 100.000 Euro abgedeckt. Beschluss Nr. 14-247/2015

Amtsblatt der Gemeinde Klipphausen Ausgabe 01/2016 Amtliche Bekanntmachungen C M Y K Stellungnahme zur Ergänzungssatzung „Wohngebiet Am Stadtblick“ in Meißen. Von der Ergänzungssatzung „Wohngebiet Am Stadtblick“ der Großen Kreisstadt Meißen werden die Belange der Gemeinde Klipphausen nicht berührt. Seitens der Gemeinde Klipphausenbestehen keine Einwände und Bedenken zum Entwurf der Ergänzungssatzung. Beschluss Nr.: 105-12/2015 Stellungnahme Kiesgrube Sönitz – Hauptbetriebsplanzur Aufsuchung einer Kieslagerstätte. Im Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge ist für den Rohstoff Kiessand das Vorranggebiet westlich Sönitz und das Vorbehaltsgebiet Sönitz-Nord festgeschrieben. Im Entwurf des Flächennutzungsplans der Gemeinde Klipphausen ist das Untersuchungsgebiet als Fläche für Landwirtschaft dargestellt. Die Gemeinde Klipphausen hat keine Einwände zum Hauptbetriebsplan für das Aufsuchen eines Erweiterungsfeldes der Kiesgrube Sönitz. Beschluss Nr.: 106-12/2015 Stellungnahme zur Erstellung eines Hochwasserrisikomanagementplans für die Wilde Sauder Städte Wilsdruff und Tharandt Die Maßnahmen des nachhaltigen Wiederaufbauplans (nWAP) im Gebiet der Stadt Wilsdruff haben Einfluss auf das Gebiet der Gemeinde Klipphausen. Der Wasserabfluss der Wilden Sau wirddurch die Maßnahmen beeinflusst. Die Maßnahmen am Gewässerbewirken einen schadlosen Abfluss und die Schaffung von Rückhaltebecken dient einem verzögerten Wasseranstieg im Hochwasserfall. Damit werden auch im weiteren Verlauf der Wilden Sau, auf dem Gebiet der Gemeinde Klipphausen positive Wirkungen eintreten. Beschluss Nr.: 107-12/2015 Der Technische Ausschuss stimmt dem Antrag auf Verlängerungzur Restauskiesung und Verfüllung sowie Renaturierung der Kiesgrube Riemsdorf für weitere 2 Jahre auf den Flurstücken 31/1 (neu 31/7) und 33 der Gemarkung Riemsdorf zu. Beschluss Nr.: 108-12/2015 Der Technische Ausschuss stimmt dem nachträglichen Antrag zur Errichtung eines Offenstalls und Reitplatzes auf dem Flurstück 125/1 der Gemarkung Taubenheim zu. Beschluss Nr.: 109-12/2015 Der Technische Ausschuss stimmt der Voranfrage zum Neubaueines Einfamilienhauses auf dem Flurstück 67/8 der Gemarkung Semmelsberg zu. Beschluss Nr.: 110-12/2015 Der Technische Ausschuss stimmt dem Antrag zur Errichtungeines Mobilfunkmastes und eines Technikcontainers auf dem Flurstück 79 Gemarkung Naustadt zu. Beschluss Nr.: 111-12/2015 Der Technische Ausschuss stimmt dem Antrag zur Errichtungeiner Terrassenüberdachung auf vorhandenem Anbau auf dem Flurstück 58 Gemarkung Scharfenberg zu. Beschluss Nr.: 112-12/2015 Der Technische Ausschuss stimmt dem Antrag auf Abriss und Ersatzneubau Scheune mit Ferienwohnung und Aufstockung Garage auf den Flurstücken 13 und 143b der Gemarkung Wildberg zu. Beschluss Nr.: 113-12/2015 Der Technische Ausschuss stimmt dem Antrag zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Flurstück 76/6 der Gemarkung Taubenheim zu. Beschluss Nr.: 114-12/2015 Der Technische Ausschuss stimmt dem Antrag zum Neubau einer Pkw-Garage auf dem Flurstück 74 der Gemarkung Scharfenbergzu. Beschluss Nr.: 115-12/2015 Der Technische Ausschuss stimmt dem Antrag auf Befreiung vonden Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Flachsgrund“ aufdem Flurstück 687/1 der Gemarkung Klipphausen in Bezug auf die Überschreitung der Dachüberstände von 0,40 m auf 0,50 m, Veränderung der Dachform von Satteldach auf Walmdach, Veränderung der Dachneigung von 37°-45° auf 22°, von der Lage im Baufenster und den Befreiungsanträgen ausden genehmigten Vorbescheid vom 11.05.2015 zu. Beschluss Nr.: 116-12/2015 Der Technische Ausschuss stimmt dem Antrag zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Flurstück 687/1 der Gemarkung Klipphausen zu. Beschluss Nr.: 117-12/2015 Der Technische Ausschuss stimmt dem Antrag auf Befreiung vonden Festsetzungen des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Klipphausen“ auf dem Flurstück 596/7 der Gemarkung Klipphausen in Bezug auf die Überschreitung der zulässigen Fläche für Stellplätzeund Zufahrten der nicht überbaubaren Grundstücksfläche um 9 % zu. Beschluss Nr.: 118-12/2015 Der Technische Ausschuss stimmt dem Antrag zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Flurstück 47/9 der Gemarkung Klipphausen zu. Beschluss Nr.: 119-12/2015 Der Technische Ausschuss stimmt dem Antrag auf Abriss der Scheune und Neubau eines 1,5-geschossigen Einfamilienhausesauf dem Flurstück 110/2 der Gemarkung Seeligstadt zu. Beschluss Nr.: 120-12/2015 Stellungnahme zur Ergänzungssatzung „Saalhausener Straße“ in Keinopitz, Stadt Wilsdruff. Von der Ergänzungssatzung „Saalhausener Straße“ in Kleinopitzder Stadt Wilsdruff werden die Belange der Gemeinde Klipphausen nicht berührt. Seitens der Gemeinde Klipphausen bestehenkeine Einwände und Bedenken zum Entwurf der Ergänzungssatzung. Beschluss Nr.: 121-12/2015 ■Beschlüsse Technischer Ausschuss am 15.12.2015 Unsere Homepage: www.klipphausen.de

Ausgabe 01/2016 Amtsblatt der Gemeinde Klipphausen C M Y K Amtliche Bekanntmachungen Auf der Grundlage der §§ 4 und 14 der Gemeindeordnungfür den Freistaat Sachsen (SächsGemO), der §§ 1, 2, 9 und 10 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (Sächs-KAG) und des § 7 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes überdas Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächs-BestG) in den jeweils gültigen Fassungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Klipphausen in seiner Sitzung am 01.12.2015 folgende Satzung beschlossen: Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich und Friedhofszweck

Abschnitt II: Ordnungsvorschriften

§ 2 – Verhalten auf dem Friedhof

§ 3 – Gewerbliche Betätigung

Abschnitt III: Bestattungsvorschriften

§ 4 – Bestattungen

§ 5 – Ruhezeiten von Grabstätten

§ 6 – Särge und Urnen

§ 7 – Grabtiefe, Ausheben der Gräber

§ 8 – Umbettungen, Ausgrabungen

Abschnitt IV: Grabstätten

§ 9 – Grabgewölbe

§ 10 – Vergabevorschriften

Abschnitt V: Grabstättengestaltung

§ 11 – Gestaltungsgrundsätze

§ 12 – Grabmalantrag, Zustimmung

§ 13 – Verkehrs- und Standsicherheit

§ 14 – Entfernung

Abschnitt VI: Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 15 – Grabpflege

§ 16 – Vernachlässigung der Grabpflege

§ 17 – Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten

Abschnitt VII: Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 18 – Benutzung der Leichenhallen

§ 19 – Trauerfeiern

Abschnitt VIII: Schlussvorschriften

§ 20 – Alte Rechte

§ 21 – Haftung

§ 22 – Gebühren

§ 23 – Ordnungswidrigkeiten

§ 24 – Bekanntmachung, Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Klipphausen gelegene und durch diese verwaltete Friedhöfe und deren Einrichtungen: Friedhof Polenz Friedhof Robschütz (2) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen. (3) Sie dienen der Erdbestattung und der Beisetzung von Aschen (Urnen) verstorbener Personen. II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortesentsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Der Friedhof ist täglich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang für Besucher geöffnet. (3) Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (4) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden sowie Kinderwagen, Rollstühle und Handwagen, zu befahren,

b) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Beisetzungshandlung störende Arbeiten auszuführen,

c) ohne Auftrag der Angehörigen oder ohne Genehmigungder Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

d) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zuverunreinigen oder zu beschädigen, f) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen,

g) Grabstätten, Grabeinfassungen und Rasenflächen unberechtigt zu betreten,

h) Hunde ohne Leine laufen zu lassen, zu lärmen, Sport zutreiben oder zu spielen. Die Gemeindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweitsie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung vereinbarsind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattungzusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens 5 Tage vorher anzumelden. Musikalische Darbietungen sind dem Anliegen der jeweiligen Veranstaltung anzupassen und zur Unterbindung des Missbrauchs der Friedhofsverwaltung mitder Beantragung textlich einzureichen.

§ 3 Gewerbliche Betätigung

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter, Redner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit und deren Umfang auf den Friedhöfen dervorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Gemeindeverwaltung hat die Zulassung davon abhängigzu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführungseiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutznachweist. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Angestellten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für die Schäden, die sieoder ihre Angestellten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeitauf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Unbeschadet § 2 Abs. 2 dürfen gewerbliche Arbeiten grundsätzlich nur in der von der Friedhofsverwaltung festgelegten Zeit durchgeführt werden. (5) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworbenwerden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenanschriftenversehen werden. Eingehauene, nicht farbige Firmennamenbis zu einer Größe von 3 Zentimetern sind jedoch an der Seiteoder Rückseite unten zulässig. Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit voller Firmenbezeichnung der Friedhofsgärtner sind nicht zulässig. III. Bestattungsvorschriften

§ 4 Bestattungen

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes unter Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes für die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde bei der Gemeinde auf besonderen Vordruck anzumelden. Wird eine Bestattung in einerfrüher erworbenen Grabstätte beantragt, so ist auf Verlangender Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. ■Friedhofssatzung für die Friedhöfe Polenz und Robschütz der Gemeinde Klipphausen

Amtsblatt der Gemeinde Klipphausen Ausgabe 01/2016 Amtliche Bekanntmachungen C M Y K (2) Die Gemeindeverwaltung setzt Ort und Zeit der Erdbestattungoder der Aschenbeisetzung fest, wobei sie Wünsche der Hinterbliebenen nach Möglichkeit berücksichtigt. (3) Erdbestattungen, Aschenbeisetzungen sowie Exhumierungenund Urnenaushebungen sind ausschließlich von durch die Gemeindeverwaltung bestätigten Unternehmen vorzunehmen. Zu diesen Bestattungshandlungen gehören auch die Aushebung und Verfüllung der Gräber, der Transport sowie das Absenken der Särge und Urnen. (4) Särge und Urnen werden unterirdisch grundsätzlich in direktem Kontakt mit dem um-gebenden Erdreich abgesenkt

§ 5 Ruhezeiten von Grabstätten

(1) Die Ruhezeit der Leichen beträgt 20 Jahre. Bei Kindern die totgeboren oder vor Vollendung des zweiten Lebensjahresgestorben sind 10 Jahre, bei Leichen von Kindern bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres 15 Jahre. Bei Aschen beträgt die Ruhezeit generell 20 Jahre. (2) Sind nach Ablauf der Ruhezeit noch Gebeine oder Aschenvorhanden, so können diese mit Zustimmung der Gemeindeverwaltung umgebettet werden.

§ 6 Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dassjedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen müssen aus verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Die Särge sollen bei Erdbestattungen höchstens 210 cm lang, 80 cm hoch und in der Mitteder Sarglängsachse 70 cm breit sein. Sind in Ausnahmefällengrößere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattungen einzuholen. (2) Es dürfen nur Aschekapseln und Urnen verwendet werden, deren Material innerhalb der Ruhezeit einer Urnengrabstätteverrottet.

§ 7 Grabtiefe, Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Urnengräber ausheben und zufüllen. Sie kann sich dazu Dritter bedienen. Gräber für Leichenbestattungen sind nach den Festlegungen der Gemeinde vom jeweiligen durch die Hinterbliebenen beauftragten Bestattungsunternehmer auf deren Kosten auszuheben. Die Bestattungsunternehmer können sich Dritter bedienen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 100 cm, bis zur Oberkante der Urne mindestens 50 cm. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durchmindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein. (4) Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamenteoder Grabzubehör entfernt werden müssen, sind die dadurchentstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 8 Umbettungen, Ausgrabungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen und Ausgrabungen von Leichen und Aschenbedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung und des zuständigen Gesundheitsamtes. Die Zustimmung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in denersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses erteilt werden. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweisbeizufügen, dass eine andere Grabstelle zur Verfügung steht. (3) Umbettungen und Ausgrabungen von Leichen und Aschensind bei der Gemeindeverwaltung unbeschadet weitererbehördlicher Genehmigungen zu beantragen. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengräbern der verfügungsberechtigte Angehörige, bei Umbettungen aus Wahlgräbern der Nutzungsberechtigte. (4) Alle Umbettungen oder Ausgrabungen sind von einem zugelassenen Bestattungsinstitut oder einer anderen Behördedurchzuführen. Die Zustimmung der Gemeindeverwaltung isteinzuholen. (5) Die Kosten der Umbettung oder Ausgrabungen und den Ersatzdurch eventuell entstandene Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen, haben die Antragsteller zutragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Friedhofsverwaltung vor. (6) Der Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. IV. Grabstätten

§ 9 Grabgewölbe

(1) Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern sowie die Neuanlage von Gruften und Grabkammern ist nicht gestattet. (2) In die vorhandene baulich intakte Gruft dürfen Urnen beigesetzt werden; Särge sofern keine hygienischen Vorschriftenentgegenstehen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, fürden baulichen Erhalt der Gruftanlage zu sorgen.

§ 10 Vergabevorschriften

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengrabstätten für Leichenbestattungen,

b) Reihengrabstätten für Aschenbestattungen,

c) Wahlgrabstätten für Leichenbestattungen,

d) Wahlgrabstätten für Aschenbestattungen unde) Grabstätten im Reihengrabfeld. (2) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen. In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leicheoder eine Asche (Urne) bestattet werden. Das Nutzungsrechterlischt mit Ablauf der Ruhezeit und kann nicht verlängertwerden. (3) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit vergeben wird. Die Lage der Grabstätte wird, soweitin den Wahlgrabfeldern die Möglichkeit besteht, mit dem Erwerber im Einvernehmen bestimmt. Für die Wahlgrabstättenkann ein Nutzungsrecht verlängert oder in besonders begründeten Fällen schon zu Lebzeiten vergeben werden. (4) Wahlgrabstätten für Leichenbestattungen werden als ein- biszweistellige Wahlgrabstätten vergeben. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Leichenbestattung darf nur eine Leichebestattet werden. In einer mit einer Leiche belegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine Asche bestattet werden. (5) Wahlgrabstätten für Aschebestattungen werden nur alseinstellige Wahlgrabstätten vergeben. In einer Wahlgrabstättefür Aschenbestattungen können jedoch bis zu zwei Aschenbestattet werden. (6) Im Reihengrabfeld werden nur Aschen (Urnen) in Reihenbeigesetzt. Das Nutzungsrecht erlischt mit Ablauf der Ruhezeitund kann nicht verlängert werden. Im Reihengrabfeld kann ein Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten vergeben werden. (7) An den Grabstätten bestehen nur zeitlich begrenzte Rechtegemäß dieser Ordnung. Der Nutzungsberechtigte erwirbt kein Eigentum an einer Grabstätte. (8) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes aneiner der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (9) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Gemeindeverwaltung Veränderungen seiner Wohnanschrift unverzüglichschriftlich mitzuteilen. V. Grabstättengestaltung

§ 11 Gestaltungsgrundsätze

(1) Grabstätten und Grabmale sind so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in

Ausgabe 01/2016 Amtsblatt der Gemeinde Klipphausen Amtliche Bekanntmachungen C M Y Kseinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrtwerden. (2) Art und Umfang der Grabmale und der sonstigen Grabausstattungen sowie Art und Umfang der Grabbepflanzung solleneinfach und ausgewogen gestaltet werden. (3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetesoder gegossenes Metall verwendet werden. (4) Zu vermeiden sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten; insbesondere Beton, Glas, Kunststoff, Lichtbilder, Bildgravuren, Gips, Farbe, Porzellan, Aluminium, etc. (5) Die Maße für Reihengrabstätten und Grabsteine sind wie folgt:

a) Leichenbestattungen: Verstorbene bis 13 Jahre Größe der Grabstelle: Länge 2,00 m x Breite 0,90 m Größe des Grabmals: Länge 1,20 m x Breite 0,60 m, Höhe bis 0,15 m Grabstein: Höhe bis 1,0 m, Breite 0,50 m Verstorbene über 13 Jahre Größe der Grabstelle: Länge 2,20 m x Breite 0,90 m Größe des Grabmals: Länge 1,80 m x Breite 0,75 m, Höhe bis 0,15 m Grabstein: Höhe bis 1,0 m, Breite 0,50 mb) Aschenbestattungen: Größe der Grabstelle: Länge 1,00 m x Breite 0,60 m Größe des Grabmals: Länge 0,90 m x Breite 0,50 m, Höhebis 0,10 m Grabstein: Höhe bis 0,60 m, Breite 0,40 mc) Grabstelle im Reihengrabfeld/ Grabplatten (nur Aschenbestattungen): Größe der Grabstelle: Länge 0,60 m x Breite 0,60 m Größe der Grabplatte: Länge 0,40 m, Breite 0,50 m, Höhe 0,05 m Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt. (6) Die einzelne Wahlgrabstätte für Leichen- oder Aschenbestattung ist in ihrer Größe einer Reihengrabstätte entsprechend. (7) Nicht gestattet sind:

a) das Verwenden von Gläsern, Dosen u. ä. als Vasen,

b) das Abdecken des Bereiches um die Grabstätte mit Splitt, Kieseln oder ähnlichem Material,

c) das Ablegen von Grabschmuck auf und um die Grabplatten im Reihengrabfeld.

§ 12 Grabmalantrag, Zustimmung

(1) Grabmale dürfen nur von Fachleuten errichtet, verändert oderwieder aufgestellt werden. Deren handwerkliche oder künstlerische Befähigung ist nachzuweisen. (2) Wer ein Grabmal errichten oder verändern will, benötigt dafürdie vorherige schriftliche Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigenbaulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. (3) Der Antrag ist formlos vom Nutzungsberechtigten über den Ersteller des Grabmales bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht, eine Zeichnung im Maßstab 1:10 unter Angabedes Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierungbeizufügen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die schriftliche Zustimmung miteiner Auflage verbinden. Wird die Auflage nicht erfüllt, ist die Zustimmung unwirksam. In besonderen Fällen kann dem Grabmalersteller auferlegt werden, ein Grabmal abnehmen zulassen, bevor er es aufstellt. (5) Werden Grabmale und sonstiges Grabzubehör ohne vorherigeschriftliche Zustimmung oder von dieser abweichend aufgestellt, kann die Gemeindeverwaltung Auftraggeber und Ersteller zur Veränderung oder Entfernung auffordern. (6) Wird die Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen, schriftlich festgesetzten Frist befolgt, kann das beanstandete Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernt werden (§ 21 Abs. 3). (7) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigebauliche Anlage nicht binnen zwei Jahren nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 13 Verkehrs- und Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass ein gefahrloses Pflegen der Gräber und Begehen der Grabfelder möglich ist. Sie sind dauernd in würdigemund verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich istder Inhaber des Stellenscheines. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigenbaulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeindeverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen. (3) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeindeverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kostendes Verantwortlichen zu entfernen. Ist der Verantwortlichenicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (4) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durchdas Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursachtwird.

§ 14 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeindeverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit sind die Grabmale, Fundamente undsonstigen baulichen Anlagen einschließlich Bepflanzungen, zuentfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zulassen. Sie ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstigebauliche Anlagen zu verwahren. (3) Sofern Grabstätten von der Gemeindeverwaltung abgeräumtwerden, hat der jeweilige Stelleninhaber bzw. Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 15 Grabpflege

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechendund im Rahmen der Vorschriften des § 11 hergerichtet undständig gepflegt werden. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes. (3) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nachder Bestattung hergerichtet werden. (4) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 16 Vernachlässigung der Grabpflege

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet odergepflegt, hat der verantwortliche Nutzungsberechtigte nachschriftlicher Aufforderung der Gemeindeverwaltung die Grabstätteinnerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nur mit besonderem Aufwandzu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem

Amtsblatt der Gemeinde Klipphausen Ausgabe 01/2016 C M Y K Amtliche Bekanntmachungenwird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild aufder Grabstätte aufgefordert, sich mit der Gemeindeverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweisdrei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und/oder Grabmale undsonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

§ 17 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten

Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen sowie Grabstätten oder Grabstätten, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers. VI. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 18 Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Gemeinde Klipphausen stellt auf dem Friedhof eine Leichenhalle, in der die Leichen bis zu ihrer Beisetzung aufbewahrt werden, zur Verfügung. (2) Die Leichenhallen darf nur in Begleitung des Friedhofspersonals betreten werden. (3) Das Öffnen des Sarges kann ausgeschlossen werden, wennder Zustand der Leiche dies erforderlich macht. Die Särge deran meldungspflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sind zu kennzeichnen und gesondert aufzustellen. Sie bleiben grundsätzlich geschlossen. Die Besichtigung dieser Leichen bedarf der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Spätestens eine Viertelstunde vor Beginn der Beisetzung sinddie Särge endgültig zu schließen.

§ 19 Trauerfeiern

(1) Trauerzeremonien finden in der Leichenhalle statt. Bei Erdbestattungen können sie auch am Grab vorgenommen werden. Während der Trauerfeier bleibt der Sarg geschlossen. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen den in der Leichenhalleaufgebahrten Verstorbenen während der vereinbarten Zeitensehen. (3) Sämtliche Ton-, Bild- bzw. sonstige Mitschnitte von Trauerbzw. Gedenkfeiern u. ä. Veranstaltungen sowie von Friedhofsanlagen zu kommerziellen Zwecken bedürfen der Erlaubnis der Gemeindeverwaltung. (4) Trauerfeiern sind so abzuhalten, dass die Würde des Toten unddas sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletztwerden. VII. Schlussvorschriften

§ 20 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeindeverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich dieentstandenen Grabnutzungsrechte nach den bisherigen Vorschriften. (2) Der Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtsan diesen Grabstätten richten sich nach dieser Satzung.

§ 21 Haftung

Die Gemeinde Klipphausen haftet nicht für Schäden, die durchnicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagenund Einrichtungen, durch dritte Personen, Tiere, Umwelteinflüsseoder Naturgewalten entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- oder Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde Klipphausen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 22 Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde Klipphausen verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach derjeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 Ziff. 1 SächsGemOhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a. den Friedhof entgegen § 2 außerhalb der bekannt gegebenen Öffnungszeiten unbefugt betritt; b. auf dem Friedhof Ruhe und Ordnung stört oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 2) bzw. gegendie Verhaltensregeln nach § 2 verstößt; c. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 3 Abs. 1) oder gegen Vorschriften des § 6 Abs. 4 bis 8 verstößt; d. Särge oder Urnen verwendet, die nicht den Anforderungendes § 6 entsprechen; e. Grabmale oder sonstige Grabausstattung entgegen § 11 ohne Zustimmung oder von der Zustimmung abweichenderrichtet oder verändert oder durch Dritte errichten oderverändern lässt; f. bei der Aufstellung eines Grabmales gegen § 19 verstößt; g. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 13). (2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzesüber die Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Gemeinde Klipphausen.

§ 24 Bekanntmachung, Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gerold Mann Bürgermeister Siegel Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zu Standegekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletztworden sind,
  3. 3. Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemOwegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. 4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    • a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandethat oder
    • b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriftengegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltendgemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemachtworden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Satz 1 SächsGemOgenannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Unsere Homepage: www.klipphausen.de

Ausgabe 01/2016 Amtsblatt der Gemeinde Klipphausen Amtliche Bekanntmachungen C M Y K Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), der §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) und dem § 7 des Sächsischen Gesetzes über Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) in den jeweils gültigen Fassungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Klipphausen in seiner Sitzung am 01.12.2015 folgende Satzungbeschlossen:

§ 1 – Gebührenpflicht

§ 2 – Gebührenschuldner

§ 3 – Fälligkeit und Einziehung der Gebühren

§ 4 – Stundung und Erlass von Gebühren

§ 5 – Nutzungsgebühren

§ 6 – Friedhofsunterhaltungsgebühr

§ 7 – Bestattungs- und Beisetzungsgebühren

§ 8 – Besondere zusätzliche Leistungen

§ 9 – Bekanntmachung, Inkrafttreten

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren verpflichtet ist der Nutzungsberechtigte oder die Person, in deren Auftrag der Friedhof oderdie Bestattungseinrichtungen benutzt werden. (2) Ist eine Personenmehrheit Gebührenschuldner, so haftet jedeeinzelne Person als Gesamtschuldner.

§ 3 Fälligkeit und Einziehung der Gebühren

Einmal zu zahlende Gebühren sind spätestens 4 Wochen nach Inanspruchnahme der Leistungen per Überweisung zu entrichten, jährlich wiederkehrende Gebühren werden per Bankeinzug von der Gemeinde Klipphausen zum 15. Juli eines jeden Jahres eingezogen.

§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren

Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegenpersönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oderteilweise erlassen werden. Für die Stundung oder Erlass von Gebühren gilt die Abgabenordnung.

§ 5 Nutzungsgebühren

(1) Für die Überlassung von:

  1. 1. Reihengrabstätten 1.1. Sarg- und Urnenbestattung für Verstorbene bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre) 266,50 EUR 1.2. Sargbestattung für Verstorbene ab Vollendung des
  2. 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre) 532,50 EUR 1.3. Urnenbeisetzung für Verstorbene ab Vollendung des
  3. 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre) 532,50 EUR
  4. 2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre) 2.1. für Sargbestattungen
  5. 2.1.1. Einzelstelle 639,00 EUR 2.2. für Urnenbeisetzungen (max. zwei Urnen) 639,00 EUR
  6. 3. Grabstätten im Reihengrabfeld (Ruhezeit 20 Jahre) 338,50 EUR (2) Die Gebühr für ein Doppelgrab (nur Wahlgrabstätten) beträgtjeweils das Doppelte der unter 2.1.1 und 2.2 aufgeführten Gebühr. (3) Jährliche Verlängerungsgebühr des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten pro Jahr für Grabstättennach Abs. 1 Nr. 2.1.1. 31,95 EURnach Abs. 1 Nr. 2.2. 31,95 EUR (4) Die Benutzungsgebühr für die Friedhofshalle einschließlich Dekoration beträgt (bis 2 Tage) 62,00 Euro, je weiteren Tag 31,00 Euro. § 6 Friedhofsunterhaltungsgebühr (1) Von allen Nutzungsberechtigten wird eine Friedhofsunterhaltungsgebühr von 20,00 Euro je Grablager und Jahr erhoben. (2) Für Grabstätten im Reihengrabfeld wird eine einmalige Unterhaltungsgebühr, gerechnet auf 20 Jahre, in Höhe von 500,00 Euro berechnet. (3) Läuft im Folgejahr die Ruhezeit ab, so wird die Unterhaltungsgebühr anteilig nach Nutzungsmonaten berechnet. Angefangene Monate werden voll berechnet. Wird eine Grabstelle im Laufe eines Jahres neu angelegt oder erweitert, ist die anteilige Nutzungsgebühr für das laufende Jahr im Sinne von Satz 2 zu berechnen. § 7 Bestattungs- und Beisetzungsgebühren (1) Es werden folgende Leistungsgebühren erhoben: alle Leistungen am Grabmalnach Aufwand Genehmigungsgebühr für die Errichtung oder Veränderung eines Grabmales 17,50 EUR (2) Bei Umbettungen von Sarg- und Urnenbestattungen wirdgemäß Abs. 1 verfahren. § 8 Besondere zusätzliche Leistungen Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nichtvorgesehen sind, setzt die Gemeindeverwaltung die zu zahlende Gebühr fallbezogen nach dem tatsächlichen Arbeits- und Materialaufwand fest. § 9 Bekanntmachung, Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Mit Inkrafttreten treten die Satzungen über die Erhebung von Gebühren im Sinne der Friedhofsordnung der ehemaligen Gemeinden Klipphausen und Triebischtal vom 17.09.2001 außer Kraft. Gerold Mann, Bürgermeister Siegel Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zu Standegekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
  7. 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  8. 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletztworden sind,
  9. 3. Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemOwegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  10. 4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    • a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandethat oder
    • b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriftengegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltendgemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemachtworden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Satz 1 SächsGemOgenannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. ■Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe Polenz und Robschützder Gemeinde Klipphausen

Amtsblatt der Gemeinde Klipphausen Ausgabe 01/2016 Amtliche Bekanntmachungen C M Y K Die Klarstellungssatzung OT Rothschönberg der Gemeinde Klipphausen bestehend aus dem Textteil und der Planzeichnung vom 16.11.2015 wurde in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 01.12.2015 als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGBortsüblich bekannt gemacht. Die Satzung tritt am Tage der Bekanntgabe in Kraft. Jedermann kann die Klarstellungssatzung OT Rothschönberg im Bauamt der Gemeinde Klipphausen, OT Röhrsdorf, Pinkowitzer Straße 2, 01665 Klipphausen während der Dienststunden: Montag 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.30 Uhr Dienstag 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr Donnerstag 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr Freitag 9.00 - 12.00 Uhreinsehen und über deren Inhalt Auskunft erhalten. Gerold Mann Siegel Bürgermeister Präambel Die Gemeinde Klipphausen erlässtaufgrund des § 34 Abs. 4 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. / S. 2414) zuletztgeändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. / S. 1722) i. V. m.

§ 4 Sächsische

Gemeindeordnung (SächsGemO) inder Fassung der Bekanntmachungvom 03.03.2014 (SächsGVBl. S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29.04.2015 (SächsGVBl. S. 349) folgende Klarstellungssatzung für den Ortsteil Rothschönberg:

§ 1 Geltungsbereich

Die Grenzen für den im Zusammenhangbebauten Ortsteil Rothschönberg werdengemäß der im beigefügten Lageplan (Maßstab 1 : 2.500) ersichtlichen Darstellung festgelegt. Der Lageplan vom 16.11.2015 ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 Zulässigkeit von Vorhaben

Innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzenrichtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben (§ 29 BauGB) nach

§ 34 BauGB. Soweit für das Gebiet desgemäß § 1 festgesetzten Innenbereichs einrechtsverbindlicher Bebauungsplan nach

In-Kraft-Treten dieser Satzung bekanntgemacht wird, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben gegebenenfalls nach § 30 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB; bei einfachem Bebauungsplannach § 30 Abs. 3 BauGB.

§ 3 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Gerold Mann Bürgermeister Siegel Anlage: Lageplan vom 16.11.2015 ■Klarstellungssatzung OT Rothschönberg Gemeinde Klipphausen vom 01.12.2015 Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO): Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nachihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat und
  4. 4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist,
    • a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oderb) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlichgeltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 01.12.2015 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Gemeinde Klipphausen für die Friedhöfe Polenz und Robschütz, Fassung Mai 2016 Friedhofssatzung

für die Friedhöfe Polenz und Robschütz der Gemeinde Klipphausen in der Fassung vom 18. Mai 2016

Auf der Grundlage der §§ 4 und 14 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), der §§ 1, 2, 9 und 10 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) und des § 7 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) in den jeweils gültigen Fassungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Klipphausen in seiner Sitzung am 01.12.2015 folgende Satzung beschlossen:

Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck

Abschnitt II: Ordnungsvorschriften

§ 2 Verhalten auf dem Friedhof

§ 3 Gewerbliche Betätigung

Abschnitt III: Bestattungsvorschriften

§ 4 Bestattungen

§ 5 Ruhezeiten von Grabstätten

§ 6 Särge und Urnen

§ 7 Grabtiefe, Ausheben der Gräber

§ 8 Umbettungen, Ausgrabungen

Abschnitt IV: Grabstätten

§ 9 Grabgewölbe

§ 10 Vergabevorschriften

Abschnitt V: Grabstättengestaltung

§ 11 Gestaltungsgrundsätze

§ 12 Grabmalantrag, Zustimmung

§ 13 Verkehrs- und Standsicherheit

§ 14 Entfernung

Abschnitt VI: Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 15 Grabpflege

§ 16 Vernachlässigung der Grabpflege

§ 17 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten

Abschnitt VII: Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 18 Benutzung der Leichenhallen

§ 19 Trauerfeiern

Abschnitt VIII: Schlussvorschriften

§ 20 Alte Rechte

§ 21 Haftung

§ 22 Gebühren

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Bekanntmachung, Inkrafttreten

Friedhofssatzung der Gemeinde Klipphausen für die Friedhöfe Polenz und Robschütz, Fassung Mai 2016 I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Klipphausen gelegene und durch diese verwaltete Friedhöfe und deren Einrichtungen:

Friedhof Polenz Friedhof Robschütz

(2) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen.

(3) Sie dienen der Erdbestattung und der Beisetzung von Aschen (Urnen) verstorbener Personen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Der Friedhof ist täglich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang für Besucher geöffnet.

(3) Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(4) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden sowie Kinderwagen, Rollstühle und Handwagen, zu befahren,

b) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Beisetzungshandlung störende Arbeiten auszuführen,

c) ohne Auftrag der Angehörigen oder ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

d) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen,

g) Grabstätten, Grabeinfassungen und Rasenflächen unberechtigt zu betreten,

h) Hunde ohne Leine laufen zu lassen, zu lärmen, Sport zu treiben oder zu spielen.

Die Gemeindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens 5 Tage vorher anzumelden. Musikalische Darbietungen sind dem Anliegen der jeweiligen Veranstaltung anzupassen und zur Unterbindung des Missbrauchs der Friedhofsverwaltung mit der Beantragung textlich einzureichen.

§ 3 Gewerbliche Betätigung

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter, Redner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit und deren Umfang auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Gemeindeverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

Friedhofssatzung der Gemeinde Klipphausen für die Friedhöfe Polenz und Robschütz, Fassung Mai 2016 (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Angestellten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für die Schäden, die sie oder ihre Angestellten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(4) Unbeschadet § 2 Abs. 2 dürfen gewerbliche Arbeiten grundsätzlich nur in der von der Friedhofsverwaltung festgelegten Zeit durchgeführt werden.

(5) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenanschriften versehen werden. Eingehauene, nicht farbige Firmennamen bis zu einer Größe von 3 Zentimetern sind jedoch an der Seite oder Rückseite unten zulässig. Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit voller Firmenbezeichnung der Friedhofsgärtner sind nicht zulässig.

III. Bestattungsvorschriften

§ 4 Bestattungen

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes unter Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes für die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde bei der Gemeinde auf besonderen Vordruck anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Grabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeindeverwaltung setzt Ort und Zeit der Erdbestattung oder der Aschenbeisetzung fest, wobei sie Wünsche der Hinterbliebenen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(3) Erdbestattungen, Aschenbeisetzungen sowie Exhumierungen und Urnenaushebungen sind ausschließlich von durch die Gemeindeverwaltung bestätigten Unternehmen vorzunehmen. Zu diesen Bestattungshandlungen gehören auch die Aushebung und Verfüllung der Gräber, der Transport sowie das Absenken der Särge und Urnen.

(4) Särge und Urnen werden unterirdisch grundsätzlich in direktem Kontakt mit dem um-gebenden Erdreich abgesenkt

§ 5 Ruhezeiten von Grabstätten

(1) Die Ruhezeit der Leichen beträgt 20 Jahre. Bei Kindern, die tot geboren oder vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, 10 Jahre. Bei Aschen beträgt die Ruhezeit generell 20 Jahre.

(2) Sind nach Ablauf der Ruhezeit noch Gebeine oder Aschen vorhanden, so können diese mit Zustimmung der Gemeindeverwaltung umgebettet werden.

§ 6 Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen müssen aus verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Die Särge sollen bei Erdbestattungen höchstens 210 cm lang, 80 cm hoch und in der Mitte der Sarglängsachse 70 cm breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattungen einzuholen.

(2) Es dürfen nur Aschekapseln und Urnen verwendet werden, deren Material innerhalb der Ruhezeit einer Urnengrabstätte verrottet.

Friedhofssatzung der Gemeinde Klipphausen für die Friedhöfe Polenz und Robschütz, Fassung Mai 2016

§ 7 Grabtiefe, Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Urnengräber ausheben und zufüllen. Sie kann sich dazu Dritter bedienen. Gräber für Leichenbestattungen sind nach den Festlegungen der Gemeinde vom jeweiligen durch die Hinterbliebenen beauftragten Bestattungsunternehmer auf deren Kosten auszuheben. Die Bestattungsunternehmer können sich Dritter bedienen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 100 cm, bis zur Oberkante der Urne mindestens 50 cm.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein.

(4) Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 8 Umbettungen, Ausgrabungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen und Ausgrabungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung und des zuständigen Gesundheitsamtes. Die Zustimmung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses erteilt werden. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstelle zur Verfügung steht.

(3) Umbettungen und Ausgrabungen von Leichen und Aschen sind bei der Gemeindeverwaltung unbeschadet weiterer behördlicher Genehmigungen zu beantragen. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengräbern der verfügungsberechtigte Angehörige, bei Umbettungen aus Wahlgräbern der Nutzungsberechtigte.

(4) Alle Umbettungen oder Ausgrabungen sind von einem zugelassenen Bestattungsinstitut oder einer anderen Behörde durchzuführen. Die Zustimmung der Gemeindeverwaltung ist einzuholen.

(5) Die Kosten der Umbettung oder Ausgrabungen und den Ersatz durch eventuell entstandene Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Friedhofsverwaltung vor.

(6) Der Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 9 Grabgewölbe

(1) Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern sowie die Neuanlage von Gruften und Grabkammern ist nicht gestattet.

(2) In die vorhandene baulich intakte Gruft dürfen Urnen beigesetzt werden; Särge sofern keine hygienischen Vorschriften entgegenstehen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, für den baulichen Erhalt der Gruftanlage zu sorgen.

Friedhofssatzung der Gemeinde Klipphausen für die Friedhöfe Polenz und Robschütz, Fassung Mai 2016

§ 10 Vergabevorschriften

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengrabstätten für Leichenbestattungen,

b) Reihengrabstätten für Aschenbestattungen,

c) Wahlgrabstätten für Leichenbestattungen,

d) Wahlgrabstätten für Aschenbestattungen und

e) Grabstätten im Reihengrabfeld.

(2) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen. In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder eine Asche (Urne) bestattet werden. Das Nutzungsrecht erlischt mit Ablauf der Ruhezeit und kann nicht verlängert werden.

(3) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit vergeben wird. Die Lage der Grabstätte wird, soweit in den Wahlgrabfeldern die Möglichkeit besteht, mit dem Erwerber im Einvernehmen bestimmt. Für die Wahlgrabstätten kann ein Nutzungsrecht verlängert oder in besonders begründeten Fällen schon zu Lebzeiten vergeben werden.

(4) Wahlgrabstätten für Leichenbestattungen werden als ein- bis zweistellige Wahlgrabstätten vergeben. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Leichenbestattung darf nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit einer Leiche belegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine Asche bestattet werden.

(5) Wahlgrabstätten für Aschebestattungen werden nur als einstellige Wahlgrabstätten vergeben. In einer Wahlgrabstätte für Aschenbestattungen können jedoch bis zu zwei Aschen bestattet werden.

(6) Im Reihengrabfeld werden nur Aschen (Urnen) in Reihen beigesetzt. Das Nutzungsrecht erlischt mit Ablauf der Ruhezeit und kann nicht verlängert werden. Im Reihengrabfeld kann ein Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten vergeben werden.

(7) An den Grabstätten bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung. Der Nutzungsberechtigte erwirbt kein Eigentum an einer Grabstätte.

(8) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(9) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Gemeindeverwaltung Veränderungen seiner Wohnanschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

V. Grabstättengestaltung

§ 11 Gestaltungsgrundsätze

(1) Grabstätten und Grabmale sind so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

(2) Art und Umfang der Grabmale und der sonstigen Grabausstattungen sowie Art und Umfang der Grabbepflanzung sollen einfach und ausgewogen gestaltet werden.

(3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

(4) Zu vermeiden sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten; insbesondere Beton, Glas, Kunststoff, Lichtbilder, Bildgravuren, Gips, Farbe, Porzellan, Aluminium, etc.

Friedhofssatzung der Gemeinde Klipphausen für die Friedhöfe Polenz und Robschütz, Fassung Mai 2016 (5) Die Maße für Reihengrabstätten und Grabsteine sind wie folgt:

a) Leichenbestattungen:

Verstorbene bis 13 Jahre Größe der Grabstelle: Länge 2,00 m x Breite 0,90 m Größe des Grabmals: Länge 1,20 m x Breite 0,60 m, Höhe bis 0,15 m Grabstein: Höhe bis 1,0 m, Breite 0,50 m

Verstorbene über 13 Jahre Größe der Grabstelle: Länge 2,20 m x Breite 0,90 m Größe des Grabmals: Länge 1,80 m x Breite 0,75 m, Höhe bis 0,15 m Grabstein: Höhe bis 1,0 m, Breite 0,50 m

b) Aschenbestattungen:

Größe der Grabstelle: Länge 1,00 m x Breite 0,60 m Größe des Grabmals: Länge 0,90 m x Breite 0,50 m, Höhe bis 0,10 m Grabstein: Höhe bis 0,60 m, Breite 0,40 m

c) Grabstelle im Reihengrabfeld/ Grabplatten (nur Aschenbestattungen):

Größe der Grabstelle: Länge 0,60 m x Breite 0,60 m Größe der Grabplatte: Länge 0,50 m, Breite 0,40 m, Höhe 0,05 m

Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.

(6) Die einzelne Wahlgrabstätte für Leichen- oder Aschenbestattung ist in ihrer Größe einer Reihengrabstätte entsprechend.

(7) Nicht gestattet sind:

a) das Verwenden von Gläsern, Dosen u. ä. als Vasen,

b) das Abdecken des Bereiches um die Grabstätte mit Splitt, Kieseln oder ähnlichem Material,

c) das Ablegen von Grabschmuck auf und um die Grabplatten im Reihengrabfeld.

§ 12 Grabmalantrag, Zustimmung

(1) Grabmale dürfen nur von Fachleuten errichtet, verändert oder wieder aufgestellt werden. Deren handwerkliche oder künstlerische Befähigung ist nachzuweisen.

(2) Wer ein Grabmal errichten oder verändern will, benötigt dafür die vorherige schriftliche Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeindeverwaltung.

(3) Der Antrag ist formlos vom Nutzungsberechtigten über den Ersteller des Grabmales bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht, eine Zeichnung im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung beizufügen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die schriftliche Zustimmung mit einer Auflage verbinden. Wird die Auflage nicht erfüllt, ist die Zustimmung unwirksam. In besonderen Fällen kann dem Grabmalersteller auferlegt werden, ein Grabmal abnehmen zu lassen, bevor er es aufstellt.

(5) Werden Grabmale und sonstiges Grabzubehör ohne vorherige schriftliche Zustimmung oder von dieser abweichend aufgestellt, kann die Gemeindeverwaltung Auftraggeber und Ersteller zur Veränderung oder Entfernung auffordern.

(6) Wird die Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen, schriftlich festgesetzten Frist befolgt, kann das beanstandete Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernt werden (§ 21 Abs. 3).

Friedhofssatzung der Gemeinde Klipphausen für die Friedhöfe Polenz und Robschütz, Fassung Mai 2016 (7) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen zwei Jahren nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 13 Verkehrs- und Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass ein gefahrloses Pflegen der Gräber und Begehen der Grabfelder möglich ist. Sie sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der Inhaber des Stellenscheines.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeindeverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeindeverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(4) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 14 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeindeverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit sind die Grabmale, Fundamente und sonstigen baulichen Anlagen einschließlich Bepflanzungen, zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Sie ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.

(3) Sofern Grabstätten von der Gemeindeverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Stelleninhaber bzw. Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 15 Grabpflege

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend und im Rahmen der Vorschriften des

§ 11 hergerichtet und ständig gepflegt werden.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.

(3) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.

(4) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

Friedhofssatzung der Gemeinde Klipphausen für die Friedhöfe Polenz und Robschütz, Fassung Mai 2016

§ 16 Vernachlässigung der Grabpflege

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der verantwortliche Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Gemeindeverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nur mit besonderem Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Gemeindeverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und/oder Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

§ 17 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten

Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen sowie Grabstätten oder Grabstätten, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers.

VI. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 18 Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Gemeinde Klipphausen stellt auf dem Friedhof eine Leichenhalle, in der die Leichen bis zu ihrer Beisetzung aufbewahrt werden, zur Verfügung.

(2) Die Leichenhallen darf nur in Begleitung des Friedhofspersonals betreten werden.

(3) Das Öffnen des Sarges kann ausgeschlossen werden, wenn der Zustand der Leiche dies erforderlich macht. Die Särge der an meldungspflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sind zu kennzeichnen und gesondert aufzustellen. Sie bleiben grundsätzlich geschlossen. Die Besichtigung dieser Leichen bedarf der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

(4) Spätestens eine Viertelstunde vor Beginn der Beisetzung sind die Särge endgültig zu schließen.

§ 19 Trauerfeiern

(1) Trauerzeremonien finden in der Leichenhalle statt. Bei Erdbestattungen können sie auch am Grab vorgenommen werden. Während der Trauerfeier bleibt der Sarg geschlossen.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen den in der Leichenhalle aufgebahrten Verstorbenen während der vereinbarten Zeiten sehen.

(3) Sämtliche Ton-, Bild- bzw. sonstige Mitschnitte von Trauer- bzw. Gedenkfeiern u. ä. Veranstaltungen sowie von Friedhofsanlagen zu kommerziellen Zwecken bedürfen der Erlaubnis der Gemeindeverwaltung.

(4) Trauerfeiern sind so abzuhalten, dass die Würde des Toten und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.

VII. Schlussvorschriften

§ 20 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeindeverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die entstandenen Grabnutzungsrechte nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Der Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts an diesen Grabstätten richten sich nach dieser Satzung.

Friedhofssatzung der Gemeinde Klipphausen für die Friedhöfe Polenz und Robschütz, Fassung Mai 2016

§ 21 Haftung

Die Gemeinde Klipphausen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, Tiere, Umwelteinflüsse oder Naturgewalten entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- oder Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde Klipphausen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 22 Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde Klipphausen verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 Ziff. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a. den Friedhof entgegen § 2 außerhalb der bekannt gegebenen Öffnungszeiten unbefugt betritt; b. auf dem Friedhof Ruhe und Ordnung stört oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 2) bzw. gegen die Verhaltensregeln nach § 2 verstößt; c. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 3 Abs. 1) oder gegen Vorschriften des § 6 Abs. 4 bis 8 verstößt; d. Särge oder Urnen verwendet, die nicht den Anforderungen des § 6 entsprechen; e. Grabmale oder sonstige Grabausstattung entgegen § 11 ohne Zustimmung oder von der Zustimmung abweichend errichtet oder verändert oder durch Dritte errichten oder verändern lässt; f. bei der Aufstellung eines Grabmales gegen § 19 verstößt; g. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 13).

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten (O-WiG) ist die Gemeinde Klipphausen.

§ 24 Bekanntmachung, Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Klipphausen, den 18. Mai 2016

Gerold Mann Bürgermeister

  • Siegel –

Friedhofssatzung der Gemeinde Klipphausen für die Friedhöfe Polenz und Robschütz, Fassung Mai 2016

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. 3. Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. 4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    • a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    • b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.