Friedhofsgebühren Meißen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Meißen · Sachsen · PLZ 01662

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2021 Volltext anzeigen ▼

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Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​‍

r Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabedieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist

  1. 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnungbeantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat
  2. 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat
  3. 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
  4. 1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird
  5. 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 3 Entstehen der Gebührenschuld Die Gebührenschuld entsteht
  • für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung
  • für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mitder Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte
  • für Bestattungsgebühren mit der Bestattung
  • für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.

§ 4 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheidsfällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskassezu entrichten. (2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden. (3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. (4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeitraum von zwei Jahren im Voraus festgesetzt. Sie ist bis zum 31. August des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.

§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren

(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher odersachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 7 Gebührentarif

A. Benutzungsgebühren I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

  1. 1. Reihengrabstätten Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO) für den Friedhof der Ev.-Luth. Trinitatiskirchgemeinde Meißen-Zscheilain Meißen-Zscheila 1.1 für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre) 290,00 € 1.2 für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre) 580,00 €

Amtliches Meißner Amtsblatt

| 01/2021

| 22.Januar 2021 Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse werden in den Schaukästen am Rathaus der Stadt Meißen, Markt 1, Außenfront Burgstraße, sowie vor der Johannesschule, Dresdner Straße 21, linkes Grundstücksteil für die Dauer von mindestens sieben Tagen ortsüblich bekanntgegeben. Vorstehende Sitzungen sind gemäß § 37 Abs. 1 SächsGemO öffentlich, jedoch sindaus Gründen des Gesundheitsschutzes nur eingeschränkte Kapazitäten im Zuhörerbereich verfügbar. Sie können die Sitzungen im öffentlichen Livestream unter https:// www.stadt-meissen.de/11148.html mitverfolgen. Die Dokumente zu den Sitzungenfinden Sie auf der Internetseite der Stadt Meißen http://www.stadt-meissen.de unterder Rubrik Stadtrat/Ratsinformationssystem. Terminkalender deröffentlichen Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse im Januar/Februar Termin Beginn Gremium Sitzungsort 03.02. 17 Uhr Stadtrat Rathaus, Markt 1, Großer Ratssitzungssaal 24.02. 17 Uhr Stadtentwicklungsausschusss/Stadtrat (Reservetermin) Rathaus, Markt 1, Großer Ratssitzungssaal Aufgrund der Vorschriften aus § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBI. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBI. I S. 1875) in Verbindung mit § 7 Abs. 4 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBI. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), macht die Stadt Meißen folgendes bekannt: Für diejenigen Steuerschuldner, die im Kalenderjahr 2021 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2020 zu entrichten haben und insoweit bis zum heutigen Tage keinen anders lautenden Bescheid erhalten haben, wird die Grundsteuer hiermit durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachungdie gleichen Rechtswirkungen ein, wiewenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Zahlungsaufforderung: Die Grundsteuer wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheidenfestgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2021 zur Zahlung fällig. Die Grundsteuern, die den Jahresbetragvon 15,00 Euro nicht übersteigen, werden zum 15. August 2021 und die Grundsteuern bis zu einem Jahresbetragvon 30,00 Euro werden mit je der Hälftedes Jahresbetrages am 15. Februar und 15. August 2021 fällig. Für Steuerpflichtige die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wirddie Grundsteuer 2021 in einem Betragam 01. Juli 2021 fällig. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Festsetzung der Grundsteuerkann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Meißen, Markt 1, 01662 Meißen, zu erklären. Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung keineaufschiebende Wirkung. Die Pflicht zur Zahlung des angeforderten Betrageswird durch den eingelegten Widerspruchnicht aufgehoben. Meißen, 22. Januar 2021 Markus Renner Komm. Leiter Finanzverwaltungsamt Öffentliche Bekanntmachung zur Festsetzungder Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021

  1. 2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre) II. Gebühren für die Bestattung: (Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.) III. Umbettungen, Ausbettungen Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren. IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhabern eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 20,00 € pro Grablager. Ab dem 01.01.2023 beträgt diese Gebühr 23,00 € pro Grablager. V. Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle und Friedhofskapelle / Feierhalle: VI. Gebühr für Gemeinschaftsanlagen Die Gebühr enthält die Nutzungs-, Friedhofsunterhaltungs- und Urnenbeisetzungsgebühr sowie die Kosten für Grabmal und Pflege (laufende Unterhaltung) für die Dauerder Ruhezeit (20 Jahre). Aufgrund der Erhöhung der Friedhofsunterhaltungsgebühr ab dem 01.01.2023 erhöht sich diese Gesamtgebühr ab diesem Zeitpunkt um 60,00 € (3,00 € pro Jahrx 20 Jahre) auf 2.400,00 €. B. Verwaltungsgebühren § 8 Besondere zusätzliche Leistungen Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehenist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet. § 9 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung. (2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut in dem Amtsblatt der Stadt Meißen. (3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme aus beim Pfarramt mit Friedhofsverwaltung der Ev.-Luth. Trinitatiskirchgemeinde Meißen-Zscheila, Werdermannstraße 25, 01662 Meißen. § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden und nach der öffentlichen Bekanntmachung am 01.01.2021 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 13.02.2017 außer Kraft. Meißen, den 1. November 2020 Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Trinitatiskirchgemeinde Meißen-Zscheilagez. G. Heinkegez. I. Lorenz Vorsitzender Mitglied Bestätigt Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Dresden Dresden, den 9. November 2020 gez. am Rhein Leiter des Regionalkirchenamtes Fortsetzung: Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO) für den Friedhof der Ev.-Luth. Trinitatiskirchgemeinde Meißen-Zscheilain Meißen-Zscheila 2.1 für Sargbestattungen
  2. 2.1.1. Einzelstelle 700,00 €
  3. 2.1.2. Doppelstelle 1.400,00 € 2.2 für Urnenbeisetzungen Einzelstelle (max. zwei Urnen) 700,00 € 2.3 Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr für Grabstättennach 2.1.1 nach 2.1.2 nach 2.2. 35,00 € 70,00 € 35,00 € 1.1 Sargbestattung (Verstorbene bis 5 Jahre) 430,00 € 1.2 Sargbestattung (Verstorbene ab 5 Jahre) 640,00 € 1.3 Urnenbeisetzung 260,00 € 1. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle / Feierhalle inkl. Grunddekoration, pro Benutzung 220,00 € 2. Benutzung des E-Pianos 15,00 € (Bei Bestattungsfeiern von Kirchgemeindegliedern wird diese Gebührnicht erhoben.) 1. Urnengemeinschaftsgrab, pro Urnenbeisetzung 2.340,00 € 1. Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen) 42,00 € 2. Genehmigung für die Veränderung eines Grabmales oder der Ergänzung von Inschriften oder anderer baulicher Maßnahmen 21,00 € 3. Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden 42,00 € 4. Zweitausfertigung von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung 16,00 € 5. Umschreibung von Nutzungsrechten 16,00 € 6. Mahngebühr 7,00 €

Aus der Stadt Meißner Amtsblatt

| 01/2021

| 22.Januar 2021 Aufstellungsbeschlüsse Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Meißen hat in seiner Sitzung am 09.12.2020 aufgrundvon § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung der Änderungdes Bebauungsplanes „Altzaschendorf“ (Beschluss-Nr. 20/7/197) sowie die Aufstellungder Änderung des Flächennutzungsplanes für einen Teilbereich des Bebauungsplanes „Altzaschendorf“ (Beschluss-Nr. 20/7/201) beschlossen. Das Plangebiet umfasst Flächen der Gemarkung Zaschendorf an der Straße Altzaschendorf. Die genauen Geltungsbereichesindden nachstehenden Übersichtsplänen zu entnehmen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt als qualifizierter Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB. Das Plangebiet des Bebauungsplanes „Altzaschendorf“ ergibt sich aus Planausschnitt 1 (Anlage 1). Der Bereich der Flächennutzungsplanänderungistaus Planausschnitt 2 (Anlage 2) ersichtlich. Ziel der Aufstellung des Bebauungsplans ist die Schaffung von Baurechtfür Wohnbebauung, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (§ Abs. BauGB) werden die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planungvorgestellt und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegungeines Vorentwurfes der Flächennutzungsplanänderung sowie eines Vorentwurfes zum Bebauungsplan „Altzaschendorf“ erfolgt vom 29.01.2021 bis einschließlich 01.03.2021 im Baudezernat der Stadtverwaltung Meißen (Leipziger Straße 10, 01662 Meißen, Erdgeschoss Foyer rechts) nach vorheriger Anmeldungunter 03521/467181 oder [email protected]. Des Weiteren werden die Vorentwürfe auf dem Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen unterbuergerbeteiligung.sachsen.de zur Einsichtnahme bereitgestellt. Meißen, den 30. Dezember 2020 Olaf Raschke Oberbürgermeister Öffentliche Bekanntmachung Bebauungsplan „Altzaschendorf“: Aufstellungsbeschluss; frühzeitige Beteiligung der Öffentlichekeit; Flächennutzungsplanänderung für einen Teilbereich des Bebauungsplanes „Altzaschendorf“: Aufstellungsbeschluss; frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit; Anlage 2: Planausschnitt 2 zu Beschluss-Nr.: 20/7/201 (Flächennutzungsplanänderung) Anlage 1: Planausschnitt 1 zu Beschluss-Nr.: 20/7/197 (Bebauungsplan „Altzaschendorf“) Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifftalle Hundesteuerpflichtigen, dieim Kalenderjahr 20

Gebuehrenordnung

n sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltungwerden Gebührennach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist

  1. 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistungnach dieser Ordnung beantragtoder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat
  2. 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oderverlängert hat
  3. 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltungdurch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderenkraft Gesetzes haftet. (2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
  4. 1. wer die Verwaltungshandlungveranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird
  5. 2. wer die Gebührenschuld gegenüberderFriedhofsverwaltungdurchschriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (3) Mehrere Gebührenschuldnersind Gesamtschuldner. § 3 Entstehen der Gebührenschuld Die Gebührenschuld entsteht
  • für Benutzungsgebühren mit der

Inanspruchnahme der jeweiligengebührenpflichtigen Leistung

  • für Grabnutzungsgebühren sowie

Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte odermit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes fürden Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte

  • für Bestattungsgebühren mitder Bestattung
  • für Verwaltungsgebühren mitder Vornahme der Verwaltungshandlung.

§ 4 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sindinnerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten. (2) Vor Zahlung der Gebührenoder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungennicht verlangt werden. (3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräberwerden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. (4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeitraum von zwei Jahren im Voraus festgesetzt. Sie ist bis zum 30. Juni des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.

§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren

(1) Für schriftliche Mahnungenist der dafür anfallende Aufwanddurch den Gebührenschuldner zuerstatten. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kostender Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganzoder teilweise erlassen werden.

§ 7 Gebührentarif

A. Benutzungsgebühren I. Gebühren für die Verleihungvon Nutzungsrechten an Grabstätten

  1. 1. Reihengrabstätten
  2. 1.1. für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre) 340,00 €
  3. 1.2. für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre) 680,00 € 2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre)
  4. 2.1. für Sargbestattungen
  5. 2.1.1. Einzelstelle 800,00 €
  6. 2.1.2. Doppelstelle 1.600,00 €
  7. 2.2. für Urnenbeisetzungen Einzelstelle (max. zwei Urnen) 800,00 €
  8. 2.3. Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr für Grabstättennach 2.1.1 40,00 € nach 2.1.2 80,00 € nach 2.2. 40,00 € II. Gebühren für die Bestattung (Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusammenhang mitder Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)
  9. 1.1. Sargbestattung (Verstorbene bis 5 Jahre) 430,00 €
  10. 1.2. Sargbestattung (Verstorbene ab 5 Jahre) 720,00 €
  11. 1.3. Urnenbeisetzung 280,00 € III. Umbettungen, Ausbettungen Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren. IV.Friedhofsunterhaltungsgebühr Zur Finanzierung der Kosten fürdie laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wirdvon allen Nutzungsberechtigten (Inhabern eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebührbeträgt26,00€proGrablager. V. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle/Feierhalle
  12. 1. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle / Feierhalle inkl. Grunddekoration, pro Benutzung 220,00 €
  13. 2. Benutzung des E-Pianos 20,00 € (Bei Bestattungsfeiernvon Kirchgemeindegliedern wird diese Gebühr nicht erhoben.) VI. Gebühr für Gemeinschaftsanlagen Die Gebühr enthält die Nutzungs-, Friedhofsunterhaltungs- und Urnenbeisetzungsgebühr sowie die Kosten für Grabmal, Erstherrichtung, laufende Unterhaltung fürdie Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) und Beräumung.
  14. 1. Urnengemeinschaftsgrab, pro Beisetzung (bestehende Anlageab 2021) 2.720,00 € 2.einheitlich gestaltete Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen (max. zwei Urnen) inkl. Grabmalgenehmigungsgebühr, bei Erstbeisetzung 4.354,00 € B.Verwaltungsgebühren
  15. 1. Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen) 45,00 €
  16. 2. Genehmigung für die Veränderung eines Grabmales oder der Ergänzung von Inschriften oderanderer baulicher Maßnahmen 22,50 € 3.Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden 45,00 €
  17. 4. Zweitausfertigung von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung 17,00 €
  18. 5. Umschreibung von Nutzungsrechten 17,00 €
  19. 6. Mahngebühr 8,00 € § 8 Besondere zusätzliche Leistungen Besondere zusätzliche Leistungenoder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werdenvon der Friedhofsverwaltung nachdemjeweiligen Aufwandberechnet. § 9 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit deröffentlichen Bekanntmachung. (2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut indemAmtsblattderStadtMeißen. (3) Die jeweils geltende Fassungder Friedhofsgebührenordnungliegt zur Einsichtnahme im Pfarramt mit Friedhofsverwaltung der Ev.-Luth. Trinitatiskirchgemeinde Meißen-Zscheila, Werdermannstraße 25, 01662 Meißen, aus. § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach der Bestätigungdurch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden und nach deröffentlichen Bekanntmachung am 01.01.2024 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 01.11.2020 in der Fassung des 1. Nachtrages vom 03.05.2021 außer Kraft. Meißen, den 6.11.23 Gez. durch den Kirchenvorstandder Ev.-Luth. Trinitatiskirchgemeinde Meißen-Zscheila, vertretendurch die Vorsitzende Ines Lorenz und das Mitglied Rechenbergkirchenaufsichtlich bestätigt: Dresden, 13.11.2023 i.V. Fischergez. am Rhein, Leiter des Regionalkirchenamtes Dresden Friedhofsgebührenordnungfür den Friedhof der Ev.-Luth. Trinitatiskirchgemeinde Meißen-Zscheilain Meißen-Zscheila Die Feuerwehr Meißen gibt wichtige Brandschutztipps zur Weihnachtszeit damit die schönste Zeit des Jahres ohne Personenund Sachschäden verläuft.
  20. 1. Verstellen Sie nicht Fluchtwege wie Fenster, Türen, Flureund Treppen.
  21. 2. Behalten Sie Tannengesteckeund Adventskränze nicht zulange in der Wohnung, trockene Zweige brennen wie Zunder.
  22. 3. Ersetzen Sie trockene Zweigedurch frisches Tannengrünund holen Sie den Weihnachtsbaum erst am 24.12. in daswarme Zimmer.
  23. 4. Benutzen Sie keine brennbaren Untersätze.
  24. 5. Achten Sie auf ausreichenden Sicherheitsabstand zu leichtbrennbaren Materialien, wiez.B. Vorhänge und Gardinen.
  25. 6. Verwenden Sie Sicherheitskerzen. Der vor dem Kerzenboden endende Docht lässtdie Flamme erlöschen.
  26. 7. Lassen Sie brennende Kerzennie unbeaufsichtigt, schon garnicht, wenn Kinder allein im Zimmer sind.
  27. 8. Verwahren Sie Zündhölzer und Feuerzeuge immer an einem sicheren Platz.
  28. 9. Wunderkerzen gehören nichtin die Adventsgestecke oder Weihnachtsbäume.
  29. 10. Lassen Sie die Asche von Räucherkerzen lange genugabkühlen bevor diese entsorgt werden.
  30. 11. Beugen Sie vor: Halten Siefür den Brandfall ein Gefäßmit Wasser griffbereit, dennum ein Gefäß mit 10-12 Litern Wasser zu füllen, benötigen Sie ca. 1 Minute. Genau daskann eine Minute zu spät sein.
  31. 12. Alarmieren Sie bei Feuer sofort die Feuerwehr, Notruf 112, bewahren Sie Ruhe, verlassen Sie den Brandraum undschließen die Tür. Weisen Siedie Feuerwehrkräfte ein !! Die Feuerwehr Meißen wünscht Ihnen eine besinnliche und sichere Weihnachtszeit! Suchen Sie noch ein sinnvolles Weihnachtsgeschenk?! Rauchwarnmelderkönnen Leben retten und lassen sich ganzjährig, also auch zu Weihnachtenverschenken! Die Feuerwehr Meißen informiert

Amtliches Meißner Amtsblatt | 12/2023 | 20.Dezember 2023 Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungendes Stadtrates und seiner Ausschüsse werden in den Schaukästen am Rathaus der Stadt Meißen, Markt 1, Außenfront Burgstraße sowie vor der Johannesschule, Dresdner Straße 21, linkes Grundstücksteil für die Dauervon mindestens sieben Tagen ortsüblich bekanntgegeben. Die Dokumente zu den Sitzungen finden Sie auf der Internetseite der Stadt Meißen http://www.stadt-meissen.de unter der Rubrik Stadtrat/Ratsinformationssystem. Sie können die Sitzungen im öffentlichen Livestream unter https://www.stadt-meissen.de/11148.htmlmitverfolgen. Terminkalender der öffentlichen Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse im Januar Termin Beginn Gremium Sitzungsort 22.01. 17 Uhr Sozial- und Kulturausschuss Rathaus, Markt 1, Großer Ratssitzungssaal 23.01. 17 Uhr Stadtentwicklungsausschuss Rathaus, Markt 1, Großer Ratssitzungssaal 24.01. 17 Uhr Verwaltungsausschuss Rathaus, Markt 1, Großer Ratssitzungssaal Aufgrund von § 2 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 13 Abs. 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (Amtsblatt Seite A 33 in der jeweils geltenden Fassung) und § 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung - FriedhVO) vom 9. Mai 1995 hat die Ev.-Luth. Johanneskirchgemeinde Meißen-Cölln die folgende Gebührenordnung für ihre Friedhöfe (Alter und Neuer Friedhof) beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltungwerden Gebührennach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist

  1. 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistungnach dieser Ordnung beantragtoder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat
  2. 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oderverlängert hat
  3. 3. wer die Gebührenschuld gegenüberder Friedhofsverwaltungdurch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
  4. 1. wer die Verwaltungshandlungveranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird
  5. 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durchschriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (3) Mehrere Gebührenschuldnersind Gesamtschuldner. § 3 Entstehen der Gebührenschuld Die Gebührenschuld entsteht
  • für Benutzungsgebühren mit der

Inanspruchnahme der jeweiligengebührenpflichtigen Leistung

  • für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte odermit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes fürden Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte
  • für Bestattungsgebühren mitder Bestattung
  • für Verwaltungsgebühren mitder Vornahme der Verwaltungshandlung.

§ 4 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sindinnerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten. (2) Vor Zahlung der Gebührenoder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungennicht verlangt werden. (3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräberwerden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. (4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeitraum von zwei Jahren im Voraus festgesetzt. Sie ist bis zum 30. Juni des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.

§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren

(1) Für schriftliche Mahnungenist der dafür anfallende Aufwanddurch den Gebührenschuldner zuerstatten. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kostender Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganzoder teilweise erlassen werden.

§ 7 Gebührentarif

A. Benutzungsgebühren I. Gebühren für die Verleihungvon Nutzungsrechten an Grabstätten

  1. 1. Reihengrabstätten
  2. 1.1. für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre) 340,00 €
  3. 1.2. für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre) 680,00 € 2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre)
  4. 2.1. für Sargbestattungen 2.1.1 Einzelstelle 800,00 € 2.1.2 Doppelstelle 1.600,00 €
  5. 2.2. für Urnenbeisetzungen Einzelstelle (max. zwei Urnen) 800,00 €
  6. 2.3. Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr für- Grabstättennach 2.1.1 40,00 € nach 2.1.2 80,00 € nach 2.2. 40,00 € II. Gebühren für die Bestattung (Verwaltungsund Organisationsaufwand im Zusammenhangmit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)
  7. 1.1. Sargbestattung (Verstorbene bis 5 Jahre) 430,00 €
  8. 1.2. Sargbestattung (Verstorbene ab 5 Jahre) 720,00 €
  9. 1.3. Urnenbeisetzung 280,00 € III. Umbettungen, Ausbettungen Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren. IV.Friedhofsunterhaltungsgebühr Zur Finanzierung der Kosten fürdie laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wirdvon allen Nutzungsberechtigten (Inhabern eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebührbeträgt26,00€proGrablager. V. Gebühr für die Benutzung der Aufbahrungshalle und Friedhofskapelle
  10. 1. Gebühr für die Benutzung der Aufbahrungshalle, pro Benutzung 100,00 €
  11. 2. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle, pro Benutzung 220,00 € VI. Gebühren für Gemeinschaftsanlagen Die Gebühren enthalten die Nutzungs-, Friedhofsunterhaltungsund Urnenbeisetzungsgebühr sowie die Kosten für Grabmal, Erstherrichtung, laufende Unterhaltung für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) und Beräumung.
  12. 1. Urnengemeinschaftsgrab, Alter Johannesfriedhof - 3. Anlageab 2022 (O/06/05/01-20) - pro Urnenbeisetzung 3.280,00 € 2.Urnengemeinschaftsgrab, Neuer Johannesfriedhof - Anlage ab 2023 (Abteilung 2, Reihe 1, Grab
  13. 2. - pro Urnenbeisetzung 3.980,00 € 3.Urnengemeinschaftsgrab „LIN- DE“, Alter Johannesfriedhof, Partner-Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen (max. zwei Urnenpro Grabstätte) - Anlage ab 2023
  • bei Erstbeisetzung

4.410,00 €

  1. 4. Naturgrabanlage „Brunnen“, Neuer Johannesfriedhof, Partner-Wahlgrabstätten für Sargbestattungen und Urnenbeisetzungen (max. zwei Beisetzungenpro Grabstätte) - Anlage ab Sommer 2023 - bei Erstbeisetzung
  2. 4.1. für Sargbestattung 4.435,00 €
  3. 4.2. für Urnenbeisetzung 3.855,00 € B.Verwaltungsgebühren
  4. 1. Genehmigung für die Errichtungeines Grabmals sowie anderer baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen) 45,00 €
  5. 2. Genehmigung für die Veränderung eines Grabmales oder der Ergänzung von Inschriften oder anderer baulicher Maßnahmen 22,50 €
  6. 3. Erteilungeiner Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden 45,00 €
  7. 4. Zweitausfertigungvon Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung 17,00 €
  8. 5. Umschreibung von Nutzungsrechten 17,00 €
  9. 6. Mahngebühr 8,00 € § 8 Besondere zusätzliche Leistungen Besondere zusätzliche Leistungenoder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werdenvonder Friedhofsverwaltungnach dem jeweiligen Aufwandberechnet. §9ÖffentlicheBekanntmachungen (1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer GültigkeitderöffentlichenBekanntmachung. (2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut indem Amtsblatt der Stadt Meißen. (3) Die jeweils geltende Fassungder Friedhofsgebührenordnungliegt zur Einsichtnahme bei dem Friedhofsverwalter auf dem Neuen Friedhof und im Pfarramt, Meißen, Dresdner Straße 26, aus. §10Inkrafttreten,Außerkrafttreten (1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach der Bestätigungdurch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden und nach deröffentlichen Bekanntmachungam 01.01.2024 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnungvom 21.10.2016 in der Fassung des 5. Nachtrages vom 04.07.2023 außer Kraft. Meißen, den 20.11.2023 gez. durch den Kirchenvorstandder Ev.-Luth. Johanneskirchgemeinde Meißen-Cölln, vertretendurch den Vorsitzenden Christof Voigt und das Mitglied Renate Henkekirchenaufsichtlich bestätigt: gez. am Rhein, Leiter des Regionalkirchenamtes Dresden Friedhofsgebührenordnungfür die Friedhöfe der Ev.-Luth. Johanneskirchgemeinde Meißen-Cölln in Meißen-Cölln

Amtliches Meißner Amtsblatt | 12/2023 | 20.Dezember 2023 Aufstellungsbeschluss Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Meißen hat in seiner Sitzung am 27.09.2023 aufgrunddes § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung des Bebauungsplanes „Wohngebiet Kalkberg“ (Beschluss-Nr. 23/7/118) beschlossen. Das Aufstellungsverfahren wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGBohne Umweltprüfung durchgeführt, da es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt. Dieser Bebauungsplan dient der Schaffung von Wohnbauland für Eigenheimbebauung und einer geordnetenstädtebaulichen Entwicklung. Ferner beschloss der Stadtratder Großen Kreisstadt Meißen inseiner Sitzung am 27.09.2023 die öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes „Wohngebiet Kalkberg“ (Beschluss-Nr. 23/7/119). Das Gebiet des Bebauungsplanes, welches 0,7 ha groß ist, wirdbegrenzt durch die Bestandsbebauung an der Straße „Kalkberg“ im Süden und Westen, die „Querstraße“ im Norden und das Gelände der Kalkbergschule im Osten. Das Plangebiet umfasstdie Flurstücke 799/1, 785/3, 786/6, 788/3 und 789/3 und teilweisedie Flurstücke 782, 783 und 784, jeweils Gemarkung Cölln. Der räumliche Geltungsbereich istim beiliegenden Planausschnittdargestellt. Im Flächennutzungsplan der Großen Kreisstadt Meißen ist das Gebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes sind die rechtsverbindlichen Festsetzungen fürdie städtebau