🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Anlage zu § 12 der Satzung für den Bestattungswald der Gemeinde Niederau – Preise und Entgelte (Stand 2026)
Anlage zu § 12 der Satzung für den Bestattungswald der Gemeinde Niederau
Einzelruhestätten an einem Gemeinschaftsbaum ,,Der Platz“ je nach Friedhofssatzung für die Dauer von 20 Jahren ab dem Tag der Beisetzung. Bäume mit freien Plätzen sind im FriedWald mit einem gelben Band markiert.
Die Preise pro Platz sind abhängig von Stärke, Art und Lage des jeweiligen Baumes. Die Preise sind anhand farbiger Plaketten am Baum zu erkennen.
Preisstufen:
,,Basisplatz“ bietet vergünstigte Preise zu verkürzten Ruhezeiten. Es gelten
Mindestruhezeiten entsprechend den gesetzlichen Regelungen (aktuell: 20 Jahre). Der Förster wählt den Baum aus.
Preis pro Bestattungsplatz: 590,00 €
,,Sternschnuppenbaum“
Ein Baum, an dem nur Kinder bis zum dritten Lebensjahr beigesetzt werden.
Preis pro Bestattungsplatz: kostenlos
Eltern, die für ihr Kind hier die letzte Ruhestätte wünschen, zahlen lediglich die Beisetzungskosten.
Familienbäume „Der Baum im FriedWald“
Freie Bäume sind mit einem Blauen Band markiert.
Ruhestätte für eine Einzelperson, eine Familie oder einen Freundeskreis von bis 10 Personen bis zum 31.12.2076 (abzgl. der gesetzlich geltenden Mindestruhezeit)
Je nach Stärke, Art und Lage des Baumes ergeben sich unterschiedliche Preise, In diesem Preis inbegriffen sind zwei Plätze.
Bis zu acht weiteren Plätzen können derzeit für jeweils 350,00 € hinzuerworben werden.
Preisstufen:
Bestattung: Beisetzungskosten in Höhe von derzeit 450,00 € entstehen bei jeder Bestattung. Darin enthalten ist die biologisch abbaubare FriedWald-Ginko Urne.
2. Friedhofssatzung Stand: 2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung für den Bestattungswald der Gemeinde Niederau (Lesefassung 2017)
Satzung für den Bestattungswald der Gemeinde Niederau LESEFASSUNG Aufgrund der §§ 4 und 14 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen hat der Gemeinderat der Gemeinde Niederau, am 20.06.2017 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
- 1. Diese Satzung gilt ausschließlich für den Bestattungswald der Gemeinde Niederau.
- 2. Der Bestattungswald der Gemeinde Niederau ist eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft der Gemeinde Niederau. Die Fläche des Bestattungswaldes befindet sich im Eigentum der Lippeschen Forstverwaltung, An der Siedlung 17, 01468 Moritzburg.
- 3. Der Bestattungswald Niederau umfasst eine Teilfläche von ca. 77 Hektar des Waldes auf Grundstücken der Gemarkung Oberau, Flurstücke Nr. 673, 674, 679 und 684.
Gemarkung Flurstück Fläche in ha Nutzungsart Oberau 673 0,4658 Wald Oberau 674 0,3497 Wald Oberau 679 61,3787 Wald Oberau 684 14,5986 Wald
- 4. Mit der Verwaltung des Bestattungswaldes beauftragt die Gemeinde Niederau einen Betreiber.
§ 2 Nutzungsberechtigung
- 1. Im Bestattungswald der Gemeinde Niederau kann neben den Einwohnern der Gemeinde Niederau jeder bestattet werden, der ein Nutzungsrecht an einer Baumgrabstätte im Bestattungswald der Gemeinde Niederau erworben hat.
- 2. Es wird unterschieden zwischen Bäumen, an denen Nutzungsrechte für einzelne Plätze vergeben werden und Bäumen, an denen einzelne Personen das Recht erwerben können, die an einem Baum bestehenden Nutzungsrechte zu nutzen oder weiter zu vergeben.
§ 3 Bestattungsflächen
- 1. Im Bestattungswald der Gemeinde Niederau erfolgt eine Beisetzung der Asche ausschließlich im Wurzelbereich der registrierten Bestattungsbäume.
- 2. Die Bestattungsflächen mit den darauf befindlichen Bestattungsbäumen werden nach folgendem Konzept genutzt:
a) Es werden biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen im Wurzelbereich vorhandener Bäume beigesetzt.
b) Alle Bestattungsbäume sind in ihrem natürlichen Charakter zu belassen.
c) Das Erscheinungsbild des Waldes ist beizubehalten und darf nicht verändert werden.
§ 4 Öffnungszeiten
Der Bestattungswald der Gemeinde Niederau ist Wald im Sinne des Waldgesetzes des Freistaates Sachsen. Demnach unterliegt die Einrichtung dem im Waldgesetz geregelten allgemeinen Betretungsrecht, das ein Betreten des Waldes ohne zeitliche Einschränkung gestattet.
§ 5 Benutzungsregeln
- 1. Jeder Besucher des Bestattungswaldes der Gemeinde Niederau hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals des Betreibers oder des Waldbesitzers ist Folge zu leisten.
- 2. Es ist nicht gestattet innerhalb des Bestattungswaldes der Gemeinde Niederau
- a) Beisetzungen zu stören,
- b) Wege mit Fahrzeugen aller Art außerhalb des Anfahrtsweges zum Parkplatz zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt worden ist. Ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge, die nach dem SächsWaldG die Flächen befahren dürfen,
- c) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
- d) an Sonn- und Feiertagen oder 1 Stunde vor und 1 Stunde nach einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
- e) Druckschriften zu verteilen — ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
- f) den Wald und die Anlagen zu verunreinigen,
- g) Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
- h) Veranstaltungen jeglicher Art ohne der Zustimmung der Betreiberin durchzuführen,
- i) zu rauchen,
- j) Feuer zu machen,
- k) Hunde frei laufen zu lassen.
- 3. Der Betreiber kann Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck des Bestattungswaldes der Gemeinde Niederau vereinbar sind und nicht gegen Bestimmungen des SächsWaldG verstoßen.
- 4. Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Betreibers. Sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 6 Durchführung der Beisetzung
- 1. Termine für die Beisetzung sind mit dem Betreiber zu vereinbaren.
2) Der Betreiber sorgt gemeinsam mit dem Bestattungsunternehmen dafür, dass die Urne und die Einäscherungsurkunde vom Krematorium zum Beisetzungstermin im Bestattungswald sind.
- 3. Die Angehörigen gestalten die Urnenbeisetzung im Bestattungswald der Gemeinde Niederau in Abstimmung mit dem Betreiber. Die Beisetzung wird ausschließlich vom Betreiber oder einem von ihm beauftragten Dritten vorgenommen.
- 4. Der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Dritter verantwortet das Ausfüllen der Beisetzungsbestätigung sowie deren Rücksendung an das Krematorium.
- 5. Zur Beisetzung sind nur Urnen aus biologisch abbaubaren Materialien zugelassen.
- 6. Die Urnenlöcher werden vom Betreiber oder einem von ihm beauftragten Dritten ausgehoben und wieder verfüllt. Die Urnen werden in einem Umkreis von mindestens 2 Metern vom Stamm des Bestattungsbaumes und in einer Tiefe von mindestens 0,65 m beigesetzt.
- 7. Umbettungen der Urnen aus dem Bestattungswald oder innerhalb des Bestattungswaldes der Gemeinde Niederau sind unzulässig.
§ 7 Ruhezeit
- 1. Das Nutzungsrecht an den im Bestattungswald registrierten Bestattungsbäumen wird für einen Zeitraum von bis zu 99 Jahren verliehen.
- 2. Die Mindestruhefrist beträgt 20 Jahre.
§ 8 Vorschriften zur Grabgestaltung
- 1. Der gewachsene und grundsätzlich naturbelassene Bestattungswald der Gemeinde Niederau darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Bestattungsbäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.
- 2. Im Wurzelbereich der Bestattungsbäume und auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, insbesondere ist es nicht gestattet,
a) Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten,
b) Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen, Kerzen oder Lampen aufzustellen,
c) Anpflanzungen durch nicht autorisierte Personen vorzunehmen.
§ 9 Markierungen
- 1. Bestattungsbäume erhalten zum Auffinden des Baumes eine Registriernummer, die auf einem runden Schild mit 5 cm Durchmesser vermerkt ist, welches am jeweiligen Bestattungsbaum angebracht wird. Daneben ist noch die Anbringung maximal einer Namenstafel pro Bestattungsbaum mit einer Maximalfläche von 12 x 10 cm erlaubt.
2) Die Aufschriften der Namenstafeln können von den Erwerbern im Einvernehmen mit dem Betreiber selbst bestimmt werden, außer an Bäumen, an denen nur einzelne Plätze verkauft werden. Hier wird auf der Namenstafel nur der Name sowie der Geburts- und Sterbetag vermerkt. Aufschriften, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind nicht zulässig.
§ 10 Pflege der Grabstätten
- 1. Der Bestattungswald der Gemeinde Niederau ist ein naturnah bewirtschafteter Wald. Die forstliche Bewirtschaftung erfolgt wie bisher im Rahmen der geltenden Bestimmungen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Bestattungsbäume. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist untersagt.
- 2. Der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Dritter kann Pflegeeingriffe an den Bestattungsbäumen durchführen, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder der Erhaltung zwingend geboten sind.
- 3. Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind unzulässig.
§ 11 Haftung
- 1. Das Betreten des Bestattungswaldes der Gemeinde Niederau erfolgt gemäß der Vorschriften des SächsWaldG auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die beim Betreten des Bestattungswaldes entstehen, wird bis auf den Ausnahmefall in Absatz 2 eine Haftung nicht übernommen.
- 2. Der Waldeigentümer oder Betreiber haftet bei Personen- und Sachschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungsweisen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich des Bestattungswaldes verursacht wurden.
- 3. Für Schäden, die bei nicht satzungsgemäßer Betretung bzw. Benutzung des Bestattungswaldes bzw. durch Dritte, Tiere oder Naturereignisse in der Fläche oder an Bäumen entstehen, wird nicht gehaftet.
§ 12 Kosten
Die Entgelte werden durch die Gemeinde Niederau festgelegt.
§ 13 Dokumentation
Der Betreiber des Bestattungswaldes wird ein Register der veräußerten Bäume und der beigesetzten Personen führen. Darin wird jeder Bestattungsbaum mit einer Registriernummer versehen und der Bestattungszeitpunkt wird festgehalten. Dieses Register wird der Gemeinde Niederau jährlich zum 31.12. vorgelegt. Für die Aufbewahrungsfrist gelten die Regelungen des Personenstandsgesetzes. Die Frist beträgt demnach 30 Jahre.
§ 14 Unerlaubte Handlungen und Verweis auf Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftatbestände
- 1. Den Nutzern des Bestattungswaldes ist es untersagt,
a) Bestattungsbäume zu bearbeiten, zu schmücken oder sonstig zu verändern,
b) Grabmale, Gedenksteine oder sonstige Baulichkeiten zu errichten,
c) Kränze, Grabschmuck und Erinnerungsstücke niederzulegen und
d) Kerzen und Lampen aufzustellen.
- 2. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen Absatz 1 sowie gegen § 5 Abs. 2 ist die Gemeinde Niederau berechtigt, die Gegenstände zu beseitigen bzw. durch einen Dritten beseitigen zu lassen sowie Schadstellen auf Kosten des Verursachers zu bereinigen bzw. durch einen Dritten bereinigen zu lassen.
- 3. Hinsichtlich der Störung der Totenruhe und der Störung der Bestattungsfeier wird auf die Straftatbestände der §§ 167 a und 168 StGB hingewiesen. Danach sind Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren möglich. Außerdem wird auf die Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände des Bestattungsgesetzes und des SächsWaldG hingewiesen.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.09.2017 in Kraft.
Niederau, den 21.06.2017
Sang Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der SächsGemO:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist;
- 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind;
- 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat;
- 4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Niederau, den 21.06.2017
Sang Bürgermeister