ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Ev.-Luth. Peter-Pauls-Kirchgemeinde Coswig (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Friedhof der Ev.-Luth. Peter-Pauls-Kirchgemeinde Coswig

Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

Friedhofsgebührenordnung
für den Friedhof in Coswig der Ev.-Luth. Peter-Pauls-Kirchgemeinde Coswig
im Ev.-Luth. Kirchspiel Coswig-Weinböhla-Niederau

Aufgrund von § 2 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 13 Abs. 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung
der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (Amtsblatt Seite A 33 in der jeweils
geltenden Fassung) und § 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung - FriedhVO) vom 9. Mai 1995
hat das Ev.-Luth. Kirchspiel Coswig-Weinböhla-Niederau die folgende Gebührenordnung für den Friedhof
in Coswig beschlossen:

§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte
Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt
oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat
2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat
3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung
übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird
2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung
übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht
- für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung
- für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des
Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der
Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte
- für Bestattungsgebühren mit der Bestattung
- für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.

§ 4 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind
innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten.
(2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht
verlangt werden.
(3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit
im Voraus erhoben.
(4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen
Zeitraum von zwei Jahren im Voraus festgesetzt. Sie ist bis zum 30. Juni des jeweiligen
Erhebungsjahres fällig.

§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren
(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu
erstatten.
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der
Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

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§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten
gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 7 Gebührentarif

A. Benutzungsgebühren
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

1. Reihengrabstätten
1.1 für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres 335,00 €
(Ruhezeit 10 Jahre)
1.2 für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres 670,00 €
(Ruhezeit 20 Jahre)

2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre)
2.1 für Sargbestattungen
2.1.1 Einzelstelle 800,00 €
2.1.2 Doppelstelle 1.600,00 €

2.2 für Urnenbeisetzungen
Einzelstelle (max. zwei Urnen) 800,00 €
2.3 Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an
Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr für
Grabstätten
nach 2.1.1 und 2.2 40,00 €
nach 2.1.2 80,00 €

II. Gebühren für die Bestattung
(Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für
Grabherstellung etc.)
1.1 Sargbestattung (Verstorbene bis 2 Jahre) 370,00 €
1.2 Sargbestattung (Verstorbene ab 2 Jahre) 700,00 €
1.3 Urnenbeisetzung 320,00 €

III. Umbettungen, Ausbettungen
Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren.

IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von
allen Nutzungsberechtigten (Inhabern eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine
jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen
Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 25,00 € pro Grablager.

V. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle/Feierhalle und des Abschiednahmeraums
1. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle/Feierhalle, pro 240,00 €
Benutzung
2. Gebühr für die Benutzung des Abschiednahmeraums zur Aufbahrung 100,00 €
einer Urne ohne Feier, pro Benutzung
3. Gebühr für die Benutzung der Tonanlage, pro Benutzung 10,00 €

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VI. Gebühren für Gemeinschaftsanlagen
Die Gebühren enthalten die Nutzungs-, Friedhofsunterhaltungs- und Sargbestattungs-
/Urnenbeisetzungsgebühr sowie die Kosten für Erstherrichtung und laufende Unterhaltung durch die
Friedhofsverwaltung für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre). In den Ziffern 1 und 2 sind die Kosten für das
Grabmal enthalten.

1. Urnengemeinschaftsanlage, pro Beisetzung (Reihengrabstätten) 3.165,00 €
2. einheitlich gestaltete Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen 4.000,00 €
(max. zwei Urnen), pro Grablager, bei Erstbeisetzung
3. Naturnahe Bestattung, einheitlich gestaltete Wahlgrabstätten für 2.945,00 €
Urnenbeisetzungen im Grabfeld L, pro Grablager, bei
Erstbeisetzung
4. Naturnahe Bestattung, einheitlich gestaltete Wahlgrabstätten für 4.525,00 €
Sargbestattungen im Grabfeld L, pro Grablager, bei
Erstbeisetzung

B. Verwaltungsgebühren

1. Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer 38,00 €
baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen)
2. Genehmigung für die Veränderung eines Grabmales oder der 19,00 €
Ergänzung von Inschriften oder anderer baulicher Maßnahmen
3. Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden 38,00 €

§ 8 Besondere zusätzliche Leistungen
Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von
der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut im Amtsblatt der Kommune Coswig.
(3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme beim Ev.-Luth.
Pfarramt in Coswig sowie auf dem Friedhof in Coswig aus.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt
Dresden und nach der öffentlichen Bekanntmachung mit Wirkung vom 01.01.2024 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom
05.11.2019 in der Fassung des 3. Nachtrages vom 12.07.2022 außer Kraft.

Coswig, den 14.11.2023

Kirchenvorstand des Ev.-Luth. Kirchspiels Coswig-Weinböhla-Niederau

Christoph Gutsche
Vorsitzender

Norbert Reißmann
Mitglied

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Quelle

Ev.-Luth. Peter-Pauls-Kirchgemeinde Coswig

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