Friedhofsgebühren Thiendorf 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Thiendorf · Sachsen · PLZ 01561

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 31. März 2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

2025 Ausgegeben: Dresden, 31. März 2025 Nr. 127

Reg.-Nr. 34021 / 2025-127

Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe der Ev.-Luth. Jakobskirchgemeinde Sacka im Ev.-Luth. Kirchspiel Radeburg Für die Friedhöfe: In Kommune Thiendorf: Friedhof Dobra und Würschnitz, Friedhof Sacka, Friedhof Tauscha

vom 18.02.2025

Der Kirchenvorstand des Ev.-Luth. Kirchspiels Rade- 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Fried-burg hat in seiner Sitzung vom 18.02.2025 aufgrund von hofsverwaltung durch schriftliche Erklärung über-

§ 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buch- nommen hat oder wer für die Gebührenschuld ei-

stabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. nes anderen kraft Gesetzes haftet. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuld-1983 S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung, §§ 12 ner. Absatz 1 und 12a der Rechtsverordnung über das kirch-liche Friedhofswesen in der Ev.-Luth. Landeskirche

§ 3 Entstehen der Gebührenschuld

Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 (ABl. 1995 S. A 81) in der jeweils geltenden Die Gebührenschuld entsteht Fassung sowie § 1 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 2 und  für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme 3 Absatz 1 der Verordnung über die amtliche Bekannt- der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung. machung des Friedhofsanzeigers der Ev.-Luth. Landes- für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhal-kirche Sachsens in elektronischer Form (Bekanntma-tungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungs-chungsverordnung Friedhofsanzeiger) vom 29. August rechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grab-2023 (ABl. 2023 S. A 184) in der jeweils gültigen Fas-stätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des sung folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen: Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.

§ 1 Allgemeines

 für Bestattungsgebühren mit der Bestattung. Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrich-tungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen  für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Ver-der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser waltungshandlung. Gebührenordnung erhoben.

§ 4 Festsetzung und Fälligkeit

§ 2 Gebührenschuldner (1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind in-nerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die

  1. 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflich- Friedhofskasse zu entrichten. tige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausge- (2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entspre- löst hat, chender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden.
  2. 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte er- worben oder verlängert hat, (3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemein- schaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit
  3. 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Fried- im Voraus erhoben. hofsverwaltung durch schriftliche Erklärung über- nommen hat oder wer für die Gebührenschuld ei- §5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger nes anderen kraft Gesetzes haftet. Gebühren (2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist (1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende
  4. 1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstat- wessen Interesse sie vorgenommen wird, ten.

Reg.-Nr. 34021 / 2025-127 Seite 1 von 3 Jahrgang 2025 – Nr. 127 Dresden, 31. März 2025

(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungs- V. Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle zwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Voll- Gebühr für die Benutzung der streckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tra- Leichenhalle in Sacka pro Benutzung 50,00 € gen. VI. Gebühren für Gemeinschaftsanlagen

§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren enthalten die Kosten für die Erstgestal-Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgrün- tung, die Bestattung bzw. Beisetzung gemäß dieser den wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestun- Friedhofsgebührenordnung, die Nutzungs- und Fried-det sowie ganz oder teilweise erlassen werden. hofsunterhaltungsgebühr sowie die laufende Unterhal-tung für die Dauer der Ruhezeit.

§ 7 Gebührentarif 1. Gemeinschaftseinzelgräber

  1. 1.1. für Sargbestattungen A. Benutzungsgebühren
  2. 1.1.1. in Sacka und Tauscha I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungs- (Ruhezeit 20 Jahre) 3.925,00 € rechten an Grabstätten (Nutzungsgebühr) 1.1.2 in Dobra und Würschnitz
  3. 1. Reihengrabstätten (Ruhezeit 25 Jahre) 4.631,50 €
  4. 1.1. für Verstorbene vor Vollendung 1.2 für Urnenbeisetzungen des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre) 3.925,00 € (Ruhezeit 10 Jahre) 300,00 € 2. Urnengemeinschaftsanlage
  5. 1.2. für Verstorbene ab Vollendung als Baumgrab in Tauscha und Dobra des 2. Lebensjahres pro Beisetzung 3.925,00 € (Ruhezeit 20 Jahre) 600,00 € B. Verwaltungsgebühren
  6. 1.3. für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres 1. Genehmigung für die Errichtung eines (Ruhezeit 25 Jahre Grabmals sowie anderer baulicher für Sargbestattungen Anlagen (z. B. Einfassungen) 25,00 € in Dobra und Würschnitz) 750,00 € 2. Genehmigung für die Veränderung
  7. 2. Wahlgrabstätten eines Grabmals oder der Ergänzung von Inschriften oder anderer
  8. 2.1. für Sargbestattungen baulicher Maßnahmen 25,00 €
  9. 2.1.1. in Sacka und Tauscha
  10. 3. Erstellung einer Berechtigungskarte (Nutzungszeit 20 Jahre) 720,00 € für Gewerbetreibende 25,00 €
  11. 2.1.2. in Dobra und Würschnitz (Nutzungszeit 25 Jahre) 900,00 € §8 Besondere zusätzliche Leistungen
  12. 2.2. für Urnenbeisetzungen 720,00 € Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die
  13. 2.3. Gebühr für eine Verlängerung des kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand be- pro Jahr und Grablager 36,00 € rechnet.

II. Bestattungs- und Beisetzungsgebühr §9 Öffentliche Bekanntmachungen (nur Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zu- (1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle künftigen sammenhang mit der Bestattung) Änderungen und Nachträge hierzu bedürfen der öf-

  1. 1. Sargbestattung (Verstorbene bis 2 Jahre) 170,00 € fentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut.
  2. 2. Sargbestattung (Verstorbene ab 2 Jahre) 170,00 € (2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt ab 01.01.2024 im Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Lan-
  3. 3. Urnenbeisetzung 170,00 € deskirche Sachsens (Friedhofsanzeiger). Der Fried- hofsanzeiger erscheint ausschließlich elektronisch. III. Umbettungen, Ausbettungen (3) Der Friedhofsanzeiger wird auf der Internetpräsenz Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 ver- der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens veröffentlicht fahren. und ist erreichbar unter www.evlks.de/friedhofsanzeiger. IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr (4) Der Friedhofsanzeiger wird zudem wie folgt zugäng- Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhal- lich gemacht: Pfarramt des Ev.-Luth. Kirchspiels Ra- tung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen deburg, Kirchplatz 2, 01471 Radeburg und der Fried- Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungs- hofsverwaltung, Radeburger Str. 55, 01561 Thien- rechts) auf Dauer des Nutzungsrechts eine jährliche dorf. Ein Ausdruck der Friedhofsgebührenordnung in Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. der jeweils gültigen Fassung aus dem Friedhofsan- Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr zeiger der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens wird im beträgt 40,00 € pro Grablager. Einzelfall vom Friedhofsträger zur Verfügung gestellt und übersandt. Eine Erstattung der Auslagen kann verlangt werden.

Reg.-Nr. 34021 / 2025-127 Seite 2 von 3 Jahrgang 2025 – Nr. 127 Dresden, 31. März 2025

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Bestätigt

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderun-gen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. AZ: R 56523 - KS Radeburg, KG Sacka (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung Dresden, den 17.03.2025 tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 18.07.2019 in der jeweils geltenden Fassung außer Kraft. Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Dresden

Radeburg, den 18.02.2025 L. S. Kirchenvorstand des Ev.-Luth. Kirchspiels Radeburg i. V. Fischer am Rhein L. S. Leiter des Regionalkirchenamtes Dresden

Maurer Richter Vorsitzender Mitglied

Reg.-Nr. 34021 / 2025-127 Seite 3 von 3

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Thiendorf (Friedhofsordnung) Der Gemeinderat der Gemeinde Thiendorf erlässt aufgrund des §7 Abs.1 Sächsisches Bestattungsgesetz (SächsBestG) vom 08. 07. 1994 veröffentlicht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 45 Seite 1321/ 1994 vom 29. 07. 1994 am 25.05.2005 folgende Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Thiendorf. Erster Abschnitt: Allgemeines

§ 1 Leitung und Verwaltung

(1) Die Gemeinde Thiendorf (Friedhofsträger) unterhält im OT Stölpchen die erforderliche Bestattungseinrichtung. Hierfür dient der gemeindliche Friedhof sowie die Trauerfeierhalle. (2) Der Friedhof und die Bestattungseinrichtung werden von der Gemeinde Thiendorf verwaltet und beaufsichtigt.

Zweiter Abschnitt: Bestattungseinrichtungen Friedhof und Grabstätten

§ 2 Benutzungsrecht

(1) Der Friedhof dient der würdigen Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der Gemeinde hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. (2) Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Friedhofträgers.

§ 3 Friedhofsplan

Die Anlage der Grabfelder richtet sich nach dem Friedhofsplan des Friedhofträgers in der jeweils gültigen Fassung.

§ 4 Grabarten

Gräber im Sinne dieser Satzung sind

  1. 1. Reihengräber
  2. 2. Familien-/ Doppelgräber

§ 5 Reihengräber (Einzelgrabstätten)

(1) Reihengräber werden der Reihe nach für die Dauer der Ruhefrist zur Verfügung gestellt. Nach Ablauf der Ruhefrist können die Grabstellen neu vergeben werden. (2) Es werden eingerichtet

  • Reihengräber

(3) Es darf pro Grab nur eine Leiche bestattet werden (4) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. In ihr ist die genaue Lage der Grabstätte anzugeben. (5) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erlischt mit Ablauf der Ruhefrist. Das Nutzungsrecht kann verlängert werden. (6) Über den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher benachrichtigt.

§ 6 Familien-/ Doppelgräber

(1) Familiengräber bestehen aus einer oder mehreren Grabstellen. In einem Familiengrab werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Als Angehörige gelten Ehepartner, Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und Ehegatten der Vorgenannten. Es können auf Wunsch des Nutzungsberechtigten mit Zustimmung des Friedhofträgers auch andere Verstorbene beigesetzt werden. Es darf pro Grabstelle nur eine Leiche bestattet werden. (2) Das Benutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhefrist verliehen. Über die Vergabe eines Nutzungsrechtes an einer Familiengrabstätte wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. In ihr ist die genaue Lage der Grabstätte anzugeben. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts kann auf schriftlichen Antrag und nur für die gesamte Grabstätte gewährt werden. (3) Erfolgt keine Verlängerung, erlischt das Nutzungsrecht. Die Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten darüber erfolgt schriftlich, sechs Monate vor Ablauf der Nutzungszeit. (4) Bereits vorhandene Doppelstellen, deren zweite Stelle später belegt wird, sind mindestens solange nachzulösen, dass die Ruhezeit eingehalten wird.

§ 7 Größe der Gräber

(1) Die Grabstätten haben folgende Regelmaße: Reihengräber

Einzelgrab 2,50m Länge, 1,25m Breite

Grabhügel 1,80m Länge, 0,75m Breite, 0,15m Höhe Familiengräber je einzelne Grabstelle 2,50m Länge, 1,25 Breite (2) Die Erdüberdeckung der Gräber beträgt bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) von • Oberkante Sarg mindestens 0,90m Die Gräber für Leichenbestattung müssen voneinander mindestens durch 0,30m starke Erdwände getrennt sein. (3) Ausnahmen können gewährt werden. Maße auf alten Grabfeldern werden von dieser Regelung nicht berührt. (insbesondere bei Familiengrabstätten)

§ 8 Rechte an Grabstätten

(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung. (2) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte anderweitig verfügen.

§ 9 Übertragung und Umschreibung von Benutzungsrechten (insbesondere bei Familiengrabstätten)

(1) Der Nutzungsberechtigte soll bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechts für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger für das Nutzungsrecht bestimmen. Das Nutzungsrecht ist durch Vertrag zu übertragen und wird erst mit dem Tod des Übertragenden wirksam. (2) Das Nutzungsrecht kann nur an die in §6 Abs.1 genannten Personen übertragen werden. Es ist zur Übertragung die schriftliche Erklärung beider Beteiligten sowie die Genehmigung der Friedhofsverwaltung erforderlich. (3) Erfolgt bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung, sind folgende Personen in nachstehender Reihenfolge berechtigt:

  1. 1. der überlebende Ehegatte
  2. 2. eheliche, nichteheliche und Adoptivkinder
  3. 3. Stiefkinder
  4. 4. Enkel
  5. 5. Eltern
  6. 6. leibliche Geschwister
  7. 7. Stiefgeschwister
  8. 8. sonstige Erben Innerhalb der Gruppen ist der jeweils Älteste berechtigt. Eine andere Reihenfolge ist mit Zustimmung der Erben und der Friedhofsverwaltung möglich.

(4) Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung kann auch eine andere Person das Nutzungsrecht erhalten, wenn keine der unter Abs.3 genannten Erben vorhanden oder zu ermitteln ist. (5) Die Übertragung des Nutzungsrechtes wird durch die Friedhofsverwaltung schriftlich bestätigt.

§ 10 Beschränkung des Benutzungsrechtes

(1) Das Benutzungsrecht kann durch die Friedhofsverwaltung entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen nicht an ihrem Ort belassen werden kann. Das Einverständnis des Nutzungsberechtigten ist erforderlich, wenn die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist. (2) Es ist eine gleichwertige Grabstelle zur Verfügung zu stellen.

§ 11 Alte Rechte

Für Grabstellen, die vor Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung vergeben wurden, richten sich Rechte und Pflichten über die Nutzung nach den zum Vergabezeitpunkt gültigen Bestimmungen.

§ 12 Pflege und Instandhaltung

(1) Jeder Grabplatz ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung beziehungsweise der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Der Nutzungsberechtigte kann einen Dritten beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechtes. (3) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabzubehör sowie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nach Ablauf der Nutzungsdauer zu entfernen. Sofern diesbezüglich Arbeiten von Seiten der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden müssen, sind die entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu tragen. (4) Die Gestaltung der Grabstätten richtet sich ferner nach den in dieser Satzung festgelegten Vorschriften. (5) Entspricht eine Grabstätte nicht dem geforderten Zustand, so ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Kommt er dieser Pflicht auch nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung nicht nach, wird die Reihengrabstätte abgeräumt, eingeebnet und eingesät. Sie kann nach Ablauf der Ruhefrist neu vergeben werden. Familiengräber kann der Friedhofsträger in Ordnung bringen oder das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen. Die entstandenen Kosten trägt jeweils der Nutzungsberechtigte. Bevor diese Maßnahmen durchgeführt werden, ist eine dreimonatige Wartezeit einzuhalten. Es hat eine nochmalige Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter Darlegung der zu erwartenden Sanktionen und der Festsetzung einer weiteren angemessenen Frist zu ergehen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres ermittelbar, erfolgt die oben genannte Aufforderung unter Einhaltung der gleichen Fristen durch orstübliche Bekanntgabe und Hinweis an der Grabstätte. Wird das Nutzungsrecht entzogen, ist der Betreffende im Entziehungsbescheid darauf hinzuweisen, dass er zur Beräumung der Grabstelle verpflichtet ist. (6) Gärtnerische Anlagen außerhalb der Grabstellen werden ausschließlich vom Friedhofsträger unterhalten. Er ist berechtigt stark wuchernde Sträucher und Hecken auf den Grabstellen zu verschneiden, wenn es für den Friedhofszweck notwendig ist. Abs.5 gilt entsprechend.

§ 13 Verkehrssicherheit

(1) Grabmale und Grabstätten sind verkehrssicher zu errichten und entsprechend instand zu halten. (2) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, nicht standsichere Anlagen in den nötigen verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Er haftet für Schäden, die von oben genannten Anlagen ausgehen können. (3) Kommt der Betreffende trotz schriftlicher Aufforderung seiner Pflicht innerhalb einer festzusetzenden Frist nicht nach, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Instandsetzung auf Kosten des Nutzungsberechtigten vorzunehmen oder die sicherheitsgefährdende Anlage zu entfernen.

§ 14 Genehmigungspflicht

(1)Jede Errichtung und Veränderung von Grabmalen und anderen baulichen Anlagen ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung erfolgt auf schriftlichen Antrag durch die Friedhofsverwaltung. (2) Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. (3) Den Anträgen sind Entwürfe von Grund- und Seitenansicht des Vorhabens sowie etwaige andere Unterlagen, die zum Verständnis nötig sind, beizufügen. (4) Ohne Genehmigung errichtete oder veränderte Anlagen können einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten vom Friedhofsträger entfernt werden.

§ 15 Gestaltungsvorschriften

(1) Grabstätten und Grabmäler sind der Würde des Ortes entsprechend zu gestalten. Sie müssen sich in die Art des Friedhofes und des Gräberfeldes einordnen, und der Friedhofszweck muss gewahrt bleiben. (2) Zur Bepflanzung der Gräber sind nur Gewächse zulässig, die benachbarte Gräber und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigen. Die Höhe der Pflanzen darf maximal 1,50m betragen, die Art der Pflanzen soll dem Charakter des Friedhofs angemessen sein. (3) Grabmäler dürfen den Friedhof nicht verunstalten und insbesondere in Form, Material und Farbe nicht aufdringlich wirken. Sie dürfen den Besucher nicht im Totengedenken stören. Inhalt und Art der Inschrift haben der Würde des Friedhofs und des ehrenvollen Gedenkens an den Verstorbenen Rechnung zu tragen. Die Verwendung von grellen Farben ist untersagt.

Personal

§ 16 Friedhofspersonal

Der Transport der Leichen, Aufbahrung, Mitwirkung bei Beerdigungsfeierlichkeiten, Begleitdienst bei Überführungen, Aushebung und Verfüllung des Grabes erfolgt durch zugelassene Bestattungsinstitute.

Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften

§ 17 Allgemeines

Bestattungen im Sinne dieser Satzung sind Erdbestattungen und Beisetzung von Urnen.

§ 18 Anmeldung und Zeitpunkt

(1) Die Bestattung ist beim Friedhofsträger rechtzeitig unter Vorlage der Todesbescheinigung des Standesamtes oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde anzumelden. (2) Den Zeitpunkt der Beerdigung setzt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Hinterbliebenen fest. Zeitpunkt und Ablauf der kirchlichen Bestattung ist zusätzlich mit dem zuständigen Pfarramt abzusprechen. (3) Das Nutzungsrecht ist nachzuweisen, wenn die Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Grabstätte beantragt wird.

§ 19 Bestattungsfeiern

Für Bestattungsfeiern gelten die Vorschriften des SächsBestG( insbesondere §7 Abs.2).

§ 20 Ruhefristen

Die Ruhefrist beträgt generell 20 Jahre.

§ 21 Wiederbelegung, Graböffnung

(1) Vor Ablauf der in § 20 festgesetzten Ruhefrist darf ein Grab nicht wieder belegt werden. (2) Werden beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden, sind diese unter der Sohle des neu ausgehobenen Grabes zu versenken.

§ 22 Umbettung

(1) Umbettungen richten sich nach den Vorschriften des § 22 SächsBestG mit Verwaltungsvorschrift. Zusätzlich bedarf es der Zustimmung der Friedhofsverwaltung sowie der Anhörung der Angehörigen. (2) Umbettungen sind nur unter Vorlage wichtiger Gründe zulässig und von dafür zugelassenem Personal durchzuführen. (3) Der Antragsteller trägt die Kosten.

Vierter Abschnitt: Ordnungsvorschriften

§ 23 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes angemessen zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofpersonals ist Folge zu leisten. (2) Es ist nicht gestattet: • den Friedhof mit Fahrzeugen zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sowie Fahrzeuge mit Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung • Hunde ohne Leine zu führen • Waren anzubieten, Schriften zu verteilen, gewerbliche Arbeiten durchzuführen oder Leistungen anzubieten; Ausnahmen bestehen für das Friedhofpersonal und die durch die Friedhofsverwaltung genehmigten Arbeiten Dritter, insbesondere Bestattungsunternehmen • an Sonn- und Feiertagen umfangreichere Grabpflegearbeiten vorzunehmen • den Friedhof zu verunreinigen, Gräber zu zerstören oder Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulagern

§ 24 Gebühren

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und die Leistungen bei Bestattungen werden Gebühren nach der Satzung zur Erhebung von Gebühren für Bestattungseinrichtungen sowie damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) erhoben.

Fünfter Abschnitt: Schlussvorschriften

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Wer den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt, den treffen die in den jeweiligen Paragraphen vorgesehenen Sanktionen. Ferner können grobe Verstöße zur Anzeige gebracht und mit einer dem Einzelfall angemessenen Geldstrafe (in Anlehnung an das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) geahndet werden.

§ 26 Haftung

Der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung der Bestattungseinrichtungen, durch Tiere, dritte Personen oder höhere Gewalt entstehen.

§ 27 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt der Gemeinderatsbeschluss der Gemeinde Sacka vom 20.02.1991 außer Kraft.

Thiendorf, den 25.05.2005

Freund

Siegel Bürgermeister