Friedhofsgebühren Lampertswalde 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Lampertswalde · Sachsen · PLZ 01561

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 08.07.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

32. Jahrgang/Ausgabe November 2021 vom 26.11.2021 Nummer 371

Vier Kerzen im Advent Die erste Kerze brennt für Stille, für Ruhe und Gemütlichkeit, für Herzlichkeit und für den Wille, zu leben in Behaglichkeit. Die zweite Kerze brennt für Hoffnung, für die Kraft und für den Glauben, für Vernunft und für die Achtung, und für die weißen Friedenstauben. Die dritte Kerze brennt für Anstand, für Respekt und auch für Güte, für Gerechtigkeit und für Verstand, und für‘s eigene Gemüte. Die vierte Kerze brennt für Liebe, für das Wichtigste auf dieser Welt, es gäbe nichts das uns noch bliebe, wär nicht sie, an Nummer Eins gestellt. Horst Rehmann Wir wünschen allen Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinden Schönfeld und Lampertswalde – trotz der aktuell schwierigen Situation – eine besinnliche Adventszeit. Bleiben Sie gesund und genießen Sie die Zeit im Kreis Ihrer Liebsten.

Ausgabe November 2021 vom 26. November 2021 · Nr. 371 Kartenbestellung/-verkauf: Förderverein Schloss Schönfeld l996 e.V., Straße der Jugend 1, 01561 Schönfeld Tel.: 03 52 48 / 2 03 60 – Fax: 03 52 48 /2 03 61 www.schoenfelder-traumschloss.de [email protected] Veranstaltungen Liebe Gäste! Gerne können Sie auch für alle Veranstaltungen Gutscheine erhalten, falls Sie einmal ein schönes Geschenk benötigen. Sonntag, 28.11.2021 DIE 24. SCHLOSSWEIHNACHT FÄLLT AUFGRUND DER NEUEN CORONA-REGELUNGEN AUS. Donnerstag, 23.12.2021, 16.00 Uhr WEIHNACHTSKONZERT MIT BJÖRN CASAPIETRA Herzlichen Glückwunschzum Geburtstag unseren Jubilaren des Monats Dezember 2021 vom Bürgermeister, der Gemeindeverwaltung und den Gemeinderätenzum 91. Geburtstag 04.12. Frau Anna Gerdenics Schönfeldzum 90. Geburtstag 08.12. Herrn Manfred Nitzsche Schönfeldzum 89. Geburtstag

  1. 15. 12. Frau Christa Sachse Schönfeld 17.12. Frau Christa Keilhau Kraußnitz 29.12. Frau Ilse Kießling Schönfeldzum 88. Geburtstag 12.12. Herrn Helmut Ekelmann Schönfeld 14.12. Frau Christa Schulz Schönfeldzum 87. Geburtstag 02.12. Frau Ingrid Lösche Schönfeld 02.12. Frau Elfriede Thiele Schönfeld 28.12. Herrn Fritz Wilhelm Kraußnitzzum 86. Geburtstag 19.12. Lieselotte Mehnert Böhla b.O. zum 85. Geburtstag 05.12. Herrn Werner Böhme Schönfeld 06.12 Frau Marianne Bruntsch Schönfeld 10.12. Frau Waltraud Brösing Kraußnitz 22.12. Frau Christa Stark Schönfeld 25.12. Frau Christa Konnopka Linzzum 84. Geburtstag 21.12. Herrn Joachim Boeltzig Böhla b.O. zum 83. Geburtstag 05.12. Frau Margitta Richter Schönfeldzum 80. Geburtstag 09.12. Frau Rosemarie Hillig Liega 22.12. Frau Luise Schumann Schönfeld 28.12. Frau Eveline Schumacher Schönfeldzum 70. Geburtstag 08.12. Frau Margitta Wiesner Schönfeld 12.12. Anita Förster Schönfeld Änderungen unter den jeweiligen Corona-Auflagen vorbehalten! Wir wünschen allen trotz der gegenwärtigen Lage eine besinnliche Weihnachtszeit Vorschau 2022 Sonntag, 06.03.2022, 16.00 Uhr ALF MAHLO UND HENRIETTE EHRLICH Sonntag, 20.03.2022, 16.00 Uhr OPERETTEN REVUE MIT DANIELA MÜLLER Sonntag, 10.04.2022, 16.00 Uhr KABARETT MIT PETER UFER Vielen Dank für die vielen Glückwünsche und Geschenke zu unserer Diamantenen Hochzeit sowie für die Ranken und den reichlichen Schmuck von unseren Nachbarn. Johannes und Annemarie Henke

Ausgabe November 2021 vom 26. November 2021 · Nr. 371 Pressemitteilung Öffnungszeiten über Jahreswechsel Die Wertstoffhöfe in Groptitz, Gröbern, Freital und Kleincotta haben am 24. und 31. Dezember jeweils nur bis 12:00 Uhr geöffnet. Das gilt auch für das Humuswerk in Freital. Die Wertstoffhöfe in Cunnersdorf, Großenhain, Meißen, Neustadt, Nossen, Pirna-Copitz und Weinböhla sowie die Geschäftsstelle sind am 24. und 31. Dezember geschlossen. Vom 27. bis zum 30. Dezember gelten die normalen Öffnungszeiten. Schließzeiten im Jahr 2022 Betriebsbedingt müssen für Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ZAOE die Anlagen in Groptitz, Gröbern, Freital (inklusive Humuswerk) und Kleincotta an bestimmten Tagen im Jahr schließen: 05.02., 12.03., 30.04., 18.06., 20.08., 12.11. Am 9. März öffnen diese Anlagen erst um 13.00 Uhr. Abfallkalender 2022 Ab dem 1. Dezember sind alle Entsorgungstermine für das kommende Jahr im elektronischen Abfallkalender auf der Internetseite des ZAOE veröffentlicht. Die gedruckten Abfallkalender sollen ab Anfang Dezember bei den von den Stadt- und Gemeindeverwaltungen benannten Ausgabestellen, in der Geschäftsstelle und auf allen Wertstoffhöfen des ZAOE zur Abholung bereitliegen. Dann sind auch die Ausgabestellen im Internet unter dem Button „Abfallberatung“ zu finden. Da allerdings Lieferschwierigkeiten beim Papier angezeigt wurden, könnte sich die Fertigstellung des Abfallkalenders verschieben. Der ZAOE informiert dann zeitnah die Stadt- und Gemeindeverwaltungen sowie auf seiner Internetseite. Ein paar Tipps zum Winter Minusgrade lassen nasse Abfälle im Behälter festfrieren. Um das zu verhindern, sollten die Restabfälle in fest verschlossenen Kunststofftüten entsorgt werden. Bioabfälle am besten in Zeitungspapier einwickeln, da Kunststofftüten nicht verrotten und somit nicht erlaubt ist. Papiertaschentücher und -servietten, Küchenpapier und Eierkartons aus Pappe saugen zusätzlich die Feuchtigkeit auf. Die Abfälle sollten in der Tonne nicht gepresst oder gedrückt werden. Zudem kann der Behälterboden mit Zeitungen ausgelegt werden. Ein fest eingefrorener Abfallbehälter kann nicht vollständig geleert werden. Durch verstärktes Rütteln des Behälters am Müllfahrzeug könnte dieser reißen. Vor der Leerung des Behälters kann geprüft werden, ob der Inhalt locker in der Tonne liegt. Falls nicht, muss er von der Tonnenwand gelöst werden. Den Müllwerkern ist dies aus zeitlichen Gründen nicht möglich. Heiße Asche nicht in den Restabfallbehälter kippen, denn sie haftet am Behälter an. Das führt ebenfalls dazu, dass der Behälter sich nicht vollständig leeren lässt. Die Asche muss ausgekühlt sein und sollte am besten in einem geschlossenen Behältnis oder in einer Tüte entsorgt werden. Geschäftsstelle des ZAOE Tel.: 0351 4040450, [email protected], www.zaoe.de Gemeindeverwaltung Schönfeld bleibt geschlossen Aus Gründen der pandemischen Entwicklung bleibt die Gemeindeverwaltung Schönfeld ab dem 22. November 2021 geschlossen. Die Ämter bleiben vor Ort besetzt. In dringenden Fällen können mit den einzelnen Ämtern Termine vereinbart werden. Am Haupteingang befindet sich die Klingelanlage für jeden einzelnen Bereich. Hans-Joachim Weigel, Bürgermeister der Gemeinde Schönfeld Einladung Jagdgenossenschaft Böhla/Kraußnitz Der Vorstand lädt am Freitag, 17.12.2021, um 19 Uhr in den Gemeinderaum Böhla b.O. zur Versammlung der Jagdgenossenschaft Böhla/Kraußnitz ein. Auf der Tagesordnung stehen: Diskussion zur neuen Satzung, Beschluss der neuen Satzung, Diskussion zur Pacht, Beschluss über die weitere Jagdpacht, Sonstiges (Zahlungsmodalitäten Pacht; Vertreterregelung; ASP; Abschussplan) Bitte beachten Sie die zu diesem Zeitpunkt gültigen Bestimmungen der Corona-Schutzverordnung und damit verbundene Teilnahmebedingungen. Sollte die Veranstaltung nicht möglich sein, bitten wir um Verständnis. Der Jagdvorstand Solaranlage an der A 13

Ausgabe November 2021 vom 26. November 2021 · Nr. 371 Dachdeckerarbeiten am alten Schloss PRIVATES BESTATTUNGSHAUSdolorbestattungen@t-online.dewww.dolor-bestattungen.de Großenhain · Dresdner Straße 16 Folbern · Königsbrücker Straße 1 A Wir sind Tag & Nacht für Sie erreichbar!

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Ausgabe November 2021 vom 26. November 2021 · Nr. 371 Informationen aus der Gemeindeverwaltung Lampertswalde Nächste Gemeinderatssitzung Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung findet am Dienstag, den 14.12.2021 um 19.30 Uhr im DGH Lampertswalde statt. Gemeindeblatt Dezember – Anzeigen Weihnachtsgrüße Liebe Leser, im Dezember erscheint das Gemeindeblatt immer kurz vor Weihnachten. Gern können Sie eine Anzeige mit Weihnachtsgrüßen für Kunden, Geschäftspartner oder Freunde schalten. Die Gemeindeverwaltungen (Sekretariat) der Gemeinden Lampertswalde oder Schönfeld beraten Sie zu Größe, Gestaltung oder Inhalt sehr gern. Wir bitten deshalb um Ihre Beiträge zur Veröffentlichung im Gemeindeblatt bis 06.12.2021. Beeinträchtigungen des Verkehrs im Gemeindegebiet • Lampertswalde Gewerbegebiet Am Mart halbseitige bis teilweise Gesamtsperrung wegen Breitbandausbau vom 04.10. bis 21.12.2021 • B98 OD Quersa Hauptstraße halbseitige Sperrung wegen Breitbandausbau vom 10.11. bis 17.12.2021 • OT Mühlbach Abzweig B98 Baustellenausfahrt und damit verbunden Beeinträchtigungen bis 31.12.2021 Blutspende Freitag, den 10. Dezember 2021 14:00 – 19:00 Uhr Lampertswalde Grundschule, Schulstraße 1 Bitte reservieren Sie Ihren Termin: https://terminreservierung.blutspendenordost.de/m/lampertswalde Beschlüsse Beschlüsse der 18. öffentliche Gemeinderatssitzung Lampertswalde vom 26.10.2021 Beschluss – 198/10/2021 Beschlussfassung zum Antrag auf Baugenehmigung und Befreiung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Solar und zwei Stellplätzen in Brockwitz, Am Heideberg Beschluss – 199/10/2021 Beschlussfassung zum Erwerb von zwei Fußballtoren für den Sportplatz in Weißig a.R. Beschluss – 200/10/2021 Beschlussfassung zur Auftragsvergabe Gewässerunterhaltung Gewässer II. Ordnung Beschluss – 201/10/2021 Beschlussfassung zur Auftragsvergabe Planung Umgestaltung der Freianlage am Kinderhaus „Am Raschütz“ Lampertswalde Beschluss – 202/10/2021 Beschlussfassung zur Auftragsvergabe Instandsetzung der Gewerberäume Bahnhofstr. 1 in Lampertswalde Beschluss – 203/10/2021 Beschlussfassung zur Auftragsvergabe von Bauleistungen – Kapelle Brößnitz – Beschluss – 204/10/2021 Beschlussfassung zum Verkauf der Flurstücke 37 – 43 Gemarkung Blochwitz Neues aus der Grundschule Lampertswalde Die Grundschule Lampertswalde wurde neu ausgestattet mit brandschutzgerechten Möbeln für den Ausbau der Zone um die Schulbibliothek mit Sitzmöbeln sowie Magnettafeln für Lesetreff und als Ruhezone sowie einer Informationseinheit für die ganze Schule. Gemäß den beengten räumlichen Gegebenheiten (z.B. fehlende Räume für kleinere Gruppenarbeit) in der Grundschule Lampertswalde dient dies der Verbesserung der Betreuungsumgebung für die Grundschulkinder. Auch ist die Gestaltung des Außenbereichs mit angedacht, als Lern- und Lebensraum für die Nutzung in der Ganztagsbetreuung in der Grundschule Lampertswalde, mit einem Bodentrampolin und unterschiedlichen Sitzgruppen. Die Anschaffung der Möbel für den Innen- und Außenbereich erfolgte über die Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Gewährung von Zuwendungen zur Beschleunigung der Verbesserung ganztägiger Bildung und Betreuung von Kindern im Grundschulalter (Förderrichtlinie Beschleunigung Grundschulbetreuung – FöriGrundSB) Das Ziel ist eine bessere quantitative und qualitative Betreuung der Schulkinder der Grundschule Lampertswalde bei ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten und eine qualitative Verbesserung von Ganztagsangeboten. Bauverwaltung Schönfeld

Ausgabe November 2021 vom 26. November 2021 · Nr. 371 Herzlichen Glückwunsch Herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag unseren Jubilaren des Monats Dezember 2021 vom Bürgermeister, der Gemeindeverwaltung und den Gemeinderäten Liebe Seniorinnen und Senioren ... Alles Glück, Gesundheit, Wohlergehenund dass die Menschen sich verstehen. ... von Lampertswalde, Mühlbach, Schönborn, Quersa und Brockwitz, auch in diesem Jahr müssen wir leider coronabedingt unsere angekündigte Weihnachtsfeier am Samstag, den 27. November 2021 sowie die kleinen Kaffeetrinken absagen. Trotzdem wünschen wir auf diesem Wege allen Senioren eine schöne und besinnliche Adventszeit. Wir bedanken uns bei den Sponsoren für die eingegangenen Spenden. Diese werden wir für die Weihnachtsfeier im nächsten Jahr verwenden. In der Hoffnung auf ein baldiges Wiedersehen! Die Seniorenhelferzum 92. Geburtstag 28.12. Frau Irene Grafe in Adelsdorfzum 91. Geburtstag 16.12. Frau Thea Thiele in Brockwitzzum 90. Geburtstag 17.12. Frau Irene Lehmann in Weißig a.R. zum 89. Geburtstag 06.12. Frau Anni Roisch in Weißig a.R. 12.12. Frau Christa Sickora in Blochwitzzum 87. Geburtstag 10.12. Herr Erwin Kösterke in Quersazum 86. Geburtstag 07.12. Herr Horst Bennewitz in Lampertswalde zum 84. Geburtstag 10.12. Frau Christa Schoppe in Quersazum 83. Geburtstag 14.12. Frau Christa Topel in Lampertswalde 24.12. Frau Christine Ehrentraut in Lampertswaldezum 82. Geburtstag 27.12. Frau Christa Bredemann in Lampertswalde 31.12. Herr Eckard Krille in Adelsdorfzum 75. Geburtstag 08.12. Herr Gerhard Enger in Adelsdorfzum 74. Geburtstag 05.12. Frau Rosemarie Herrmann in Lampertswalde 21.12. Frau Hannelore Gesell in Adelsdorfzum 73. Geburtstag 18.12. Herr Albrecht Thieme in Schönbornzum 71. Geburtstag 15.12. Frau Karin Mann in Blochwitz 17.12. Herr Helmut Friedrich in Lampertswaldezum 70. Geburtstag 31.12. Frau Eveline Hegewald in Lampertswalde Wieder kein Lampertswalder Weihnachtsmarkt Liebe Bürger unseres Gemeindeortes Lampertswalde! Es ist wieder so, wie es vor 12 Monaten war. Einschränkungen, bedingt durch die epidemische „Gesundheitslage“, zwingen Mitglieder der Interessengemeinschaft Weihnachtsmarkt in Abstimmung mit der Gemeinde Lampertswalde, unter Absprache mit dem Bürgermeister: Wir müssen wieder den erhofften 25. Weihnachtsmarkt am 4. Adventssonntag absagen. Die menschlichen Meinungen mögen da nicht unisono sein. Doch es ist so und es nutzt Niemandem etwas zu tun, was „regelkonform“ ist. Alle Menschen sollen das gleiche Recht haben. Zum jetzigen Zeitpunkt ist dies nicht möglich. Bernd Richter, Vertr. der IG Weihnachtsmarkt Liebe Kinder! Ihr seid sicherlich auch ein wenig enttäuscht, dass es wieder keinen Lampertswalder Weihnachtsmarkt gibt. Doch der Weihnachtsmann, der einzig Gute, hat wie immer eine Überraschung parat. Während der Adventszeit wird sich der Weihnachtsmann wieder auf den Weg machen und von Haus zu Haus die Kinder besuchen. Hört gespannt, wenn die Glocke des Weihnachtsmannes ertönt. Dann ist er in unmittelbarer Nähe. Am Weihnachtsmannhaus Nr. 6 dreht sich wieder die große Pyramide. Schreibt fleißig eure Wunschzettel. Der Wunschzettelkasten wird in der Adventszeit täglich geleert und mit Weihnachtspost, also Name und Anschrift nicht vergessen, beantwortet. Noch eine Kinderüberraschung! Am 4. Adventssonntag besucht der Lampertswalder Weihnachtsmann mit seinem Oberwichtel unser Dorf. Mit seinem „Weihnachtsschlitten“ werden in den Nachmittagsstunden nacheinander alle Straßen befahren. Also, schön ausschlafen, warm anziehen und Gedichte bzw. Lieder lernen. Kinder! Wir freuen uns auf euch. Euer Weihnachtsmann und Oberwichtel

Ausgabe November 2021 vom 26. November 2021 · Nr. 371

  1. 1. Lampertswalder Kinderkleiderflohmarkt war ein voller Erfolg Im Oktober fand zum ersten Mal in unserer Gemeinde ein Flohmarkt statt. Nach langer Planung und Vorbereitung war die Spannung am Freitag sehr groß. Würde alles klappen mit dem Aufbau? Sind genug Helfer da? Kommen Interessierte? Das waren nur ein paar Fragen, die im Raum standen. Und was sollen wir sagen: unsere Erwartungen wurden (über)erfüllt! Wir bedanken uns ganz herzlich bei allen, die dies möglich gemacht haben. Ein besonderes Dankeschön geht an die Gemeinde, die uns den Saal zur Verfügung gestellt hat, an die Frauen, die Kuchen gebacken bzw. den Kuchenverkauf in die Hand genommen haben sowie an alle Helfer des Auf- und Abbaus. Im Frühjahr heißt es dann HERZLICH WILLKOMMEN zum 2. Lampertswalder Kinderflohmarkt. (Termin dafür wird rechtzeitig bekannt gegeben.)

Euer Organisationsteam Großenhainer Stadt- und Landkalender für 2022 ist erschienen Der Großenhainer Stadt- und Landkalender für 2022 ist fertiggestellt. Er ist für 11 Euro in der Großenhain-Information des Rathauses, im Museum Alte Lateinschule, im Presseshop Riedel, Buchhandlung Thalia und im Bürofachgeschäft Beck erhältlich. Das Kalendarium zeigt diesmal 12 Postkarten und Fotos mit Luftaufnahmen von Großenhain vor 1930. Auf 160 Seiten stehen 35 Beiträge mit heimatlichem Bezug neben Großenhain zu Lampertswalde, Görzig, Reinersdorf, Ebersbach, Nünchritz, Riesa, Tauscha und Zabeltitz. Einige Beiträge können Anregung zu weiterer Forschung und Veröffentlichung liefern. So z.B. „Die alte Wasserkunst“ hinsichtlich der unterirdischen Gänge in Großenhain und „Der erste Abiturjahrgang ...“ hinsichtlich der Geschichte der Großenhainer Oberschule nach dem Ende des 2. Weltkrieges. Dem Verein Heimatfreunde der Großenhainer Pflege e.V. als Herausgeber ist wieder ein interessantes, reich bebildertes Jahrbuch mit breitem Themenkreis gelungen. Die Gewinnung neuer Leser und vor allem Autoren ist ausdrücklich bezweckt. Somit kann der Großenhainer Stadt- und Landkalender für 2022 in nunmehr 26. Auflage besonders zum bevorstehenden Weihnachtsfest und anderen Anlässen als Geschenk sehr empfohlen werden. Eine komplette Reihe von 1997 bis 2021 ist im Museum Alte Lateinschule bis zum 15. Dezember zu ersteigern. Der Startpreis beträgt 150 Euro. Baumpflegearbeiten durch die Mitarbeiter des Bauhofes Lampertswalde am DGH Lampertswalde und Dorfanger Quersa

Ausgabe November 2021 vom 26. November 2021 · Nr. 371 Neuer Friseur- und Kosmetiksalon ab 09.11.2021 in der Bahnhofstraße 1 in Lampertswalde In den ehemaligen Räumlichkeiten der Sparkasse, dann Kosmetik- und Fußpflege Köhler, entstanden nach einigen Sanierungsarbeiten durch die Gemeinde Lampertswalde diese Räumlichkeiten für das persönliche Wohlempfinden. Inhaberin Peggy Richter ist mit ihrem Team Montag–Freitag von 9.00 bis 18.00 Uhr und Samstag von 8.00 bis 12.00 Uhr für Sie da. Erreichbar unter 035248 - 81344 Bisher stand die Bushaltestelle in Oelsnitz auf privatem Grundstück. Der Ortschaftsrat wollte dies ändern und so entstand die neue Bushaltestelle aus Weißig a.R. kommend am Ortseingang von Oelsnitz unmittelbar an der Kirche. Die Überdachung erfolgt Anfang des Jahres 2022, gefördert wurde die Baumaßnahme zu 90% aus Mitteln des Verkehrs Verbunds Oberelbe. Durch den Dresdner Heidebogen gefördert, konnte im DGH Adelsdorf eine Schallschutzdecke und neue Beleuchtung eingebaut werden. Auführende Firmen waren Maler Jörg Griesche und Dörschel-Elektrotechnik aus Lampertswalde. Rechtsanwalt Kai-Uwe Schwokowski M e i ß n e r S t r a ß e 8 01558 Großenhain

Tel.: 03522-527407 Fax: 03522-527418 Fu.: 0174-3401872

Seit 1999 in Großenhain E-Mail: [email protected]

seit 1974 - alle Fächer - alle Klassen - LRS-Training Wissenslücken schließen und Noten verbessern mit Unterricht in Mini-Gruppen (2-4 TN) in Lampertswalde oder einzeln beim Schüler zu Hause, Prüfungsvorbereitung, Crashkurse sowie Onlineunterricht Infos & Beratung: Tel. 035240 778735 oder www.minilernkreis.de/nordsachsen

Ausgabe November 2021 vom 26. November 2021 · Nr. 371 Wasserversorgung Riesa-Großenhain informiert Baumaßnahmen im Jahr 2021 Die Wasserversorgung Riesa-Großenhain GmbH (WRG) hat in ihrem Einzugsgebiet im Jahr 2021 bereits mehrere Baumaßnahmen in Angriff genommen bzw. plant weitereumfangreiche Arbeiten an ihren Anlagen. Insgesamt investiert das Unternehmen mehr als 5 Millionen Euro. Das Unternehmen stellt hier einige der Maßnahmen vor, diefür die Region besonders wichtig sind. Erneuerung Pumpentechnik Das Wasserwerk Fichtenberg ist die größte und wichtigste Trinkwassergewinnungsanlage für den Raum Riesa-Großenhain-Lommatzsch. Im Rahmen der kontinuierlichen Erneuerung und Optimierung werden derzeit neue Zwischenpumpen eingebaut. Dadurch sollen vor allem eine Verbesserung im Hinblick auf energetische Gesichtspunkte und eine Kapazitätsverbesserung erreicht werden. Zwei der drei vorhandenen Pumpen sind mehr als 40 Jahrealt, die dritte ist fast 20 Jahre alt. Neben der Pumpentechnik wird auch die zugehörige Elektro- und Steuerungstechnik erneuert. Das kostet rund 170.000 Euro. Ersatzneubau der beiden Schlammbecken Die Schlammbecken im Wasserwerk Fichtenberg sindmehr als 50 Jahre alt und weisen mittlerweile einen sehrschlechten baulichen Zustand auf. In den Schlammbeckenwird das Spülwasser mit den Filterspülrückständen aus den Sandfiltern und Aktivkohlefiltern auf natürliche Weise entwässert und zwischengelagert. Zur Sicherstellung der Aufbereitung sind beide Schlammbecken instand zu setzen. Die Fertigstellung des rechten Schlammbeckens erfolgtebereits in diesem Jahr. Bis zum Jahresende wird das zweite Becken saniert. Geplant sind für diese Maßnahme 117.000 Euro. Ein Schlammbecken wurde in diesem Jahr bereits saniert. Sanierung der Sand- und Aktivkohlefilter Das Wasserwerk Fichtenberg deckt ca. 70 Prozent des Trinkwasserbedarfs des Versorgungsgebietes der Wasserversorgung Riesa-Großenhain GmbH ab. Die Aufbereitungdes geförderten Rohwassers erfolgt über drei liegende Sandfilter sowie über zwei Aktivkohlefilter. Derzeit ist die Sanierung der Sandfilter in Planung. Darüber hinaus erfolgten Anfang Juni betontechnische Untersuchungen an den Filterfundamenten. Diese müssen aufgrund voranschreitender Korrosion ebenfalls saniert werden. Die Sanierung desersten Sandfilters ist noch für dieses Jahr geplant. Die weiteren Arbeiten werden 2021 geplant und sollen im nächsten Jahr realisiert werden. Für diese Maßnahmen sind 150.000 Euro veranschlagt. Großenhain: Auswechslung Trinkwasserleitung Rahmenplatz In der Vergangenheit traten hier aufgrund des Alters vermehrt Rohrbrüche auf. Die alte verschlissenen Gussleitungwird voraussichtlich von September bis November 2021 auf einer Länge von ca. 280 Metern erneuert mit einer Leitung PE d 90. Geplant sind für diese Maßnahme 120.000 Euro. Großenhain: Umbau Druckerhöhungsanlage (DEA) Über die DEA Großenhain-West werden das Stadtgebiet Großenhain sowie angrenzende Ortschaften versorgt. Im Bedarfsfall können der Hochbehälter Kupferberg und dieumliegenden Orte direkt gespeist werden. Die Anlage, dieaus dem Jahr 1997 stammt, ist in die Jahre gekommen. In Verbindung mit veränderten Fahrweisen sind neue Pumpennotwendig. Zusätzlich soll die Anlage hydraulisch an den Stand der Technik angepasst werden. Die Umsetzungdieser Maßnahme ist noch für dieses Jahr geplant undkostet rund 90.000 Euro. Die Druckerhöhungsanlage Großenhain-West vor dem Umbau. Großenhain: Öhringer Straße In der Öhringer Straße wird die Trinkwasserleitung DN 100 GG durch eine neue Leitung PE d 125 ersetzt. Die fast 100 Jahre alte Gussleitung ist verschlissen und weist erhebliche Verkrustungen auf. Diese Verkrustungen führen zudem zueiner erheblichen Verringerung der hydraulischen Leistungsfähigkeit. Es ist geplant, nahezu die gesamte Öhringer Straße trinkwassertechnisch zu erneuern. 2020 wurde dererste Bauabschnitt realisiert. Für 2021 ist der zweite Bauabschnitt mit einem Wertumfang von 412.000 Euro geplant. Neubau Trinkwasserüberleitung Brößnitz-Blochwitz Geplant ist noch in diesem Jahr der Neubau einer Trinkwasserleitung DN 80 zwischen den Ortslagen Brößnitz und Blochwitz auf einer Länge von 1.200 Metern. Die Maßnahme wird in Verbindung mit der Ablösung einersanierungsbedürftigen Zwischenpumpstation vorangetrieben, bei der sowohl die Bausubstanz erneuert als auch dietechnische Anlage ausgewechselt werden muss. Geplantsind dafür rund 240.000 Euro.

Ausgabe November 2021 vom 26. November 2021 · Nr. 371 Aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung und § 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 (Amtsblatt 1995, S. A 81) hat die Ev.-Luth. Kirchgemeinde Großenhainer Land die folgende Gebührenordnung für ihre Friedhöfe in Skäßchen, Oelsnitz und Strauch beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist

  1. 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
  2. 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
  3. 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
  4. 1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  5. 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 3 Entstehen der Gebührenschuld Die Gebührenschuld entsteht - für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung. - für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte. - für Bestattungsgebühren mit der Bestattung. - für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung. § 4 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten. (2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechen der Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden. (3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. (4) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird jährlich im Voraus festgesetzt und ist bis zum 30.06. des jeweiligen Erhebungsjahres fällig. § 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren (1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen. § 6 Stundung und Erlass von Gebühren Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden. § 7 Gebührentarif A. Benutzungsgebühren I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
  6. 1. Reihengrabstätten 1.1 Sarg bestattung oder Urnenbeisetzung für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre) 162,50 € 1.2 Sargbestattung für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre) 325,00 € 1.3 Urnenbeisetzung für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre) 325,00€
  7. 2. Wahlgrabstätten 2.1 für Sargbestattungen (Nutzungszeit 20 Jahre) 2.1.1 Einzelstelle 400,00 € 2.1.2 Doppelstelle 800,00 € 2.2 für Urnenbeisetzungen (max. 2 Urnen; Nutzungszeit 20 Jahre) 400,00 € 2.3 Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr pro Jahr für Grabstättennach 2.1.1. 20,00 € nach 2.1.2 40,00 € nach 2.2. 20,00 € II. Gebühren für die Bestattung (Verwaltungs- u. Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.) 1.1 Sargbestattung (Verstorbene bis 5 Jahre) 320,00 € 1.2 Sargbestattung (Verstorbene ab 5 Jahre) 530,00 € 1.3 Urnenbeisetzung 300,00 € III. Umbettungen, Ausbettungen Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren. IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 16,00 € pro Grablager. Ab dem 01.01.2024 beträgt die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr 21,00 € pro Grablager. Friedhofsgebührenordnung für die Friedhofe Skäßchen, Oelsnitz und Strauchin der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Großenhainer Land

Ausgabe November 2021 vom 26. November 2021 · Nr. 371 V. Gebühr für die Benutzung der Feierhalle/Kapelle Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle

pro Nutzung 30,00 € VI. Gebühr für Gemeinschaftsanlagen Die Gebühr enthält die Nutzungs-, Friedhofsunterhaltungs- und Urnenbeisetzungsgebühr sowie die Kosten für Erstherrichtung, Grabmal und laufende Unterhaltung für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre). Urnengemeinschaftsanlage, pro Beisetzung 3.895,00 € Aufgrund der Erhöhung der Friedhofsunterhaltungsgebühr ab dem 01.01.2024 erhöht sich die Gebühr für die Beisetzung in einer Urnengemeinschaftsanlage ab diesem Zeitpunkt um 100,00 € (5,00 € x 20Jahre) auf 3.995,00 €. B. Verwaltungsgebühren 1. Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer baulicher Anlagen (z.B. Einfassungen) 18,00 € 2. Genehmigung für die Veränderung eines Grabmales oder der Ergänzung von Inschriften oder anderer baulicher Maßnahmen 9,00 € 3. Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden 18,00 €

§ 8 Besondere zusätzliche Leistungen

Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung. (2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut im Amtsblatt der Gemeinde Großenhain. (3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme in der Friedhofsverwaltung Großenhain, Am Friedhof 34, 01558 Großenhain, aus.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regional-kirchenamt Dresden am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung der damaligen Ev.-Luth. Kirchgemeinde Skäßchen-Oelsnitz-Strauch vom 24.08.2004 außer Kraft. Großenhain, den 14.10.2021 Kirchenvorstand der Ev.-Luth.Kirchgemeinde Großenhainer Land

S.Zehme Ullmann

Vorsitzende Mitglied Bestätigt Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Dresden Dresden, den 21.10.2021 LS. i.V. Fischeram Rhein (Leiter des Regionalkirchenamtes)

Zusatz von Natriumhypochlorit (Chlorbleichlauge) bzw. Chlordioxid zur Desinfektion: Nur bei Bedarf in allen Wasserversorgungsanlagen der Wasserversorgung Riesa/Großenhain GmbH sowie im WW Tettau zur Desinfektion, im WW Frauenhain nur Chlordioxid. Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, die Wasserversorgung Riesa/Großenhain GmbH ist verpflichtet, jährlich über den Einsatz von Zusatzstoffen in der Trinkwasserversorgung sowie über die Wasserhärteim Versorgungsgebiet des Unternehmens zu informieren. Die Veröffentlichungerfolgt gemäß § 16, Abs. 4 der Trinkwasserverordnung (Trinkwasserverordnung – TrinkwV 2001, Fassung vom März 2016, letzte Änderung vom 22. September 2021). Auskünfte zu den nachfolgend angegebenen Behandlungen des Trinkwassers sowiezu Messergebnissen und Analysewerten sind in der Geschäftsstelle der Wasserversorgung Riesa/Großenhain GmbH, Alter Pfarrweg 1a, 01587 Riesa, Telefon 03525/748223 erhältlich bzw. auf der Homepage der WRG GmbH unterwww.wasser-rg.de einsehbar. Gesamthärte des abgegebenen Trinkwassers in °dH (Grad deutsche Härte) bzw. mmol/l: WW Fichtenberg 8 bis 10 °dH bzw. 1,43 bis 1,79 mmol/l, Härtebereich mittel WW Riesa 9 bis 13 °dH bzw. 1,61 bis 2,32 mmol/l, Härtebereich mittel WW Schönfeld 7 bis 9 °dH bzw. 1,25 bis 1,61 mmol/l, Härtebereich weich/mittel WW Tauscha 6 bis 7 °dH bzw. 1,07 bis 1,25 mmol/l, Härtebereich weich WW Tettau 7 bis 9 °dH bzw. 1,25 bis 1,61 mmol/l, Härtebereich weich/mittel WW Frauenhain 10 bis 12 °dH bzw. 1,78 bis 2,14 mmol/l, Härtebereich mittel WW Rödern 5 bis 6 °dH bzw. 0,89 bis 1,07 mmol/l, Härtebereich weich WW Saxdorf 10 bis 11 °dH bzw. 1,78 bis 1,96 mmol/l, Härtebereich mittel Wasserversorgungsanlage Zusatzstoff Einsatzzweck Wasserwerke der WRG: Wasserwerk Fichtenberg NatriumhydroxidpH-Wert-Einstellung Wasserwerk Riesakein Einsatz Wasserwerk Schönfeld Magno-Filt Enteisenung, Magno-Dol Entmanganung, pH-Wert-Einstellung Wasserwerk Tauscha Magno-Dol Entsäuerung Fremdbezug von: Wasserwerk Tettau CalciumhydroxidpH-Wert-Einstellung Preastol 2540 TR Flockungsmittel Wasserwerk Frauenhain Hydrocalcit Entsäuerung Wasserwerk Rödern Aluminiumsulfat Flockungsmittel NatriumhydroxidpH-Wert-Einstellung Chlorgas Desinfektion Wasserwerk Saxdorf Hydrokarbonat Enteisenung, Entmanganung, pH-Wert-Einstellung Für einzelne Abnahmegebiete sind die Härtebereiche im Versorgungsgebiet auf unserer Internetseite www.wasser-rg.de dargestellt. Bollmann Geschäftsführer

Ausgabe November 2021 vom 26. November 2021 · Nr. 371 IMPRESSUM Herausgeber: Gemeinde Lampertswalde und Schönfeld, verantwortlich für den Inhalt ist der jeweilige Bürgermeister bzw. sein Vertreter im Amt. Satz/Gestaltung/Druck: Stoba-Druck · www.stoba-druck.de · Am Mart 16 · 01561 Lampertswalde Manuskripte bis 14. des Monats an die jeweilige Gemeindeverwaltung (GV): GV Lampertswalde: Tel. (035248) 81229 · [email protected] GV Schönfeld: Tel. (035248) 8340 · [email protected] Zugesandte Beiträge können gekürzt oder anderweitig redaktionell bearbeitet werden; für den Inhalt haften die Verfasser. Eine Weiterverwendung der im Redaktionsbüro gestalteten Anzeigen nur nach Rücksprache mit dem Redaktionsbüro. Einweihung einer Tafel zum Volkstrauertag Durch den Brief eines Soldaten, den er an die Frau von Leutnant Fuchs geschrieben hat und der zufällig in unsere Hände gefallen ist, kamen wir als Heimatverein Ortrand auf den Gedanken, dies durch eine Tafel der Bevölkerung zu zeigen. Es entstand ein Entwurf, der mehrmals geändert und dann der Gemeinde vorgelegt werden konnte. Die Einweihung der Tafel sollte zum Volkstrauertag stattfinden. Durch den Vorsitzenden Herrn Dussmann wurde der Druck der Tafel in Auftrag gegeben und durch Herrn Böhm ein Gestell beim Schmiedemeister Venus bestellt. Als die Tafel und das Gestell vor Ort waren, ging es am Soldatengrab an den Aufbau. Hier war Philip Schütze und Silvio Päpscheck aus Skäßchen tatkräftig mit dabei und so konnten wir am Volkstrauertag in einer kleinen Runde entsprechend den Coronabestimmungen die Tafel enthüllen. Der Vorsitzende Herr Dussmann hielt eine Ansprache und nach der Enthüllung hat Frau Bennewitz aus ihrer Erinnerung einiges zum Besten gegeben. Ich möchte mich bei allen, welche zum Gelingen der Tafel beigetragen haben, ganz herzlich bedanken. Max Böhm

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Lampertswalde

Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 und 14 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung vom 03.03.2014 (SächsGVBl. 2014, S. 146) zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 29. 04. 2015 (SächsGVBl. 2015, S. 349) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leiche- und Bestattungswesen (SächsBestG) vom 08. 07. 1994 (SächsGBl. S. 1321), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 13. 12. 2012 (SächsGVBl. S. 725,731) hat der Gemeinderat der Gemeinde Lampertswalde am 26. 05.2015 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 - Geltungsbereich

§ 2 - Friedhofszweck

§ 3 - Begriffsbestimmungen

§ 4 - Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 - Öffnungszeiten

§ 6 - Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 - Dienstleistungserbringer

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 - Allgemeines

§ 9 - Beschaffenheit von Särgen und Urnen

§ 10 - Ausheben der Gräber

§ 11 - Ruhezeit

§ 12 - Ausgrabungen und Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 13 - Allgemeines

§ 14 - Reihengrabstätten

§ 15 - Wahlgrabstätten

§ 16 - Beisetzung von Urnen mit den Aschen Verstorbener

§ 17 - Ehrengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 19 - Gestaltung

VI. Grabmale

§ 20 – Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen

§ 21 - Zustimmungserfordernis

§ 22 – Anlieferung; Aufstellung

§ 23 - Standsicherheit der Grabmale

§ 24 - Unterhaltung

§ 25 - Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 - Allgemeines

§ 27 - Vernachlässigung

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 28 - Benutzung der Leichhalle

§ 29 - Trauerfeiern

IX. Schlussvorschriften

§ 30 - Alte Rechte

§ 31 - Haftung

§ 32 - Gebühren

§ 33 - Ordnungswidrigkeiten

§ 34 - In-Kraft-Treten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Lampertswalde gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof:

  • Brößnitz

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Lampertswalde. Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner des Ortsteiles Brößnitz waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte haben. Die Bestattung anderer Personen kann zugelassen werden.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Verpfugungsberechtigter im Sinne dieser Satzung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten sowie bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte oder dessen Rechtsnachfolger. (2) Dienstleistungserbringer im Sinne dieser Satzung sind Bildhauer, Steinmetze, Gartner, Bestatter und sonstige Gewerbetriebende, die typischerweise auf den communalen Friedhofen tätig werden.

§ 4 Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.

Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.

(3) Die Gemeinde Lampertswalde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(4) Die Gemeinde Lampertswalde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Verfügungsberechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Verfügungsberechtigten möglich.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Das Betreten des Friedhofes ist allgemein im gesamten Jahr von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gestattet. Maßgeblich sind die kalendarischen Zeitangaben.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. Hierauf ist durch ein Hinweisschild am Eingang bzw. an den zu den gesperrten Friedhofsteilen führenden Wegen hinzuweisen.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist im Hinblick auf Abs. 1 insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere Fahrrädern) und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren;

b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen;

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen;

d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken;

e) Druckschriften zu verteilen, es sei dess, sie dienen der Durchführung von Trauerfeiern;

f) Abraum und Abfälle, die aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern;

g) Abraum und Abfälle, die nicht aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände abzulagern;

h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken unberechtigt zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dieren), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten;

i) Rundfunk- und Musikgeräte aller Art zu betreiben, zu lärmen und zu speilen sowie zu lagern;

j) Tiere - ausgenommen Hunde - mitzubringen;

k) Hunde unangeleint mitzuführen.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen im Einzelfall oder dauerhaft zustimmen, soweit sie mit den Anforderungen des Abs. 1 vereinbar sind. Zu diesem Zweck sind die in Satz 1 genannten Aktivitäten bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Dies gilt insbesondere für die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, die nicht privaten Zwecken dienen, sowie für das Befahren von Friedhofswegen mit Personenkraftwagen für behinderte Personen mit Behindertenausweis und gehbehinderte Personen, Merkzeichen G und aG.

(4) Totengedenkfeiern und sonstige nicht mit Bestattungen im Zusammenhang stehende Veranstaltungen sind mindestens 5 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Zustimmung anzumelden. (5) Personen, die den Grundsätzen in Abs. 1 bis 3 zuwiderhandeln, können mündlich oder schriftlich des Friedhofs verwiesen werden.

§ 7 Dienstleistungserbringer

(1) Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten, die auf dem communalen Friedhof tätig werden, haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer sowie ihre Bediensteten haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof und mit den von ihren errichteten Grabmalen und sonstigen Anlagen schuldhaft verursachen. (2) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur montags bis freitags durchgeführt werden.

Die Arbeiten sind spätestens 19.00 Uhr zu beenden. Arbeiten in den Monaten März bis Oktober dürfen nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7 Uhr begonnen werden. Die Gemeinde Lampertswalde kann Änderungen der Arbeitszeiten auf Antrag zulassen. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.

(4) Dienstleistungserbringern, die trotz mündlicher oder schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 verstoßen, kann die Gemeinde Lampertswalde ein weiteres Tätigwerden auf dem Friedhof untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(5) Dienstleistungserbringer mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Das Verfahren für Dienstleistungserbringer im Sinne von Art. 4 EU-Dienstleistungsrichtlinie kann auch über den einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) und den §§ 71a und 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) abgewickelt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die gesetzlichen Fristen gem.

§ 19 Sächs

BestG sind einzuhalten. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen; die Sterbeurkunde ist im Original beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde Lampertswalde setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit dem Auftraggeber fest. § 10 Abs. 3 SächsBestG bleibt unberührt.

§ 9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Die Leiche muss in einem festen, gut abgedichteten und aus umweltgerecht abbaubarem Material bestehenden Sarg gelegt werden, dessen Boden grundsätzlich mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Sägespänen, Holzwolle oder anderen geeigneten aufsaugenden Stoffen bedeckt ist.

Sollen bei dem Verstorbenen Wertgegenstände verbleiben, so ist dies der Friedhofsverwaltung rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Für Verluste und Beschädigungen an solchen Gegenständen haftet die Gemeinde nur, wenn zuvor eine schriftliche Anzeige erfolgte. Der Haftungsumfang ergibt sich in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 2.

(2) Die Särge sollen hochsten 2.05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größeren Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Hatte der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des § 6 Infektionsschutzgesetz gelitten oder besteht ein solcher Verdacht und Goes von der Leiche eine Ansteckungsgefahr aus, ist der Sarg entsprechend zu kennzeichnen. (4) Es dürfen nur Aschekapsseln, Schmuckurnen und sonstige Urnen verwendet werden, deren Material innerhalb der Ruhezeit, die für die entsprechende Bestattung gilt, umweltgerecht abbaubar ist. Die Friedhofsverwaltung kann vom Bestatter eine Unbedenklichkeitserklarung für die von ihm verwendeten Materialien fordern. (5) Särge und Urnen, die den vorgenannten Anforderungen nicht entsprechen, konnen zurückgewiesen werden.

§ 10 Ausheben und Größe der Gräber

(1) Die Gräber)dürfen von Bestattungsunternehmen oder von deren Beauftragten ausgehoben und wieder geschlossen werden. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Die Grabstätten haben folgende Regelgrößen:

Kindergräber und Urnengräber 1,50 m Länge, 0,90 m Breite

Einzelgräber 2,50 m Länge, 1,25 m Breite

Wahlgrabstätten/Familien-, Doppelgrabstätten: 2,50 m Länge, 2,50 m Breite

§ 10a Friedhofsplan

Die Anlage der Grabfelder richtet sich nach dem Friedhofsplan des Friedhofsträgers in der jeweils gültigen Fassung.

§ 11 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf dem Friedhof 25 Jahre.

Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 2. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit auf dem Friedhof 15 Jahre

(2) Die Ruhezeit für Urnen beträgtauf dem Friedhof 25 Jahre

§ 12 Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. § 4 Abs. 5 bleibt unberührt. (3) Ausgrabungen und Umbettungen werden in dem Zeitraum von 2 Wochen bis zu 6 Monaten nach dem Tode nicht zugelassen, sofern es sich nicht um Urnen handelt oder sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsgrabern werden nicht zugelassen. (4) Alle Ausgrabungen und Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihen- und Urnenreihengrabstätten sowie aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung stehen. In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 27 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihen- und Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Ausgrabungen und Umbettungen werden von Bestattungsunternehmen durchgeführt. Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Durchführung. (6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Ausgrabung oder Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Ausgrabung oder Umbettung zwangsläufig entstehen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Ausgrabung oder Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 13 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten, Familien-/Doppelgrabstättenc) Urnenreihengrabstätten,

d) Urnengemeinschaftsgräber,

e) Ehrengrabstätten

Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

Das Nutzungsrecht an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte (außer Urnengemeinschaftsgräbern) kann auf schriftlichen Antrag verlängert oder neu erworben werden.

(3) Mit dem Grabnutzungsrecht (§ 3 Abs. 1) entsteht ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis.

(4) Die Änderung der Anschrift und des Namens von Verfügungsberechtigten sind der Friedhofsverwaltung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 14 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.

(2) Es werden eingerichteta) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 2. Lebensjahr;

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 2. Lebensjahr ab.

(3) In jeder Reihengrabstätte dürfen nur eine Leiche und bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Grabanweisung.

§ 15 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 4 beabsichtigt ist.

(2) In einer Wahlgrabstätte (Doppelgrabstätte) können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Nutzungsurkunde.

(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen 3monatigen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen.

(5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung übera) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind;

b) auf die Kinder;

c) auf die Eltern;

d) auf die Geschwister,

e) auf die Großeltern;

f) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter;

g) auf sonstige Verwandte bis zum 3. Gradeh) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis h) hat der jeweils älteste Nutzungsberechtigte Vorrang vor dem Jüngeren.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung eine von Abs. 6 abweichende Festlegung zugunsten einer anderen Person treffen. Der nach Abs. 2 Berechtigte ist vor Erteilung der Zustimmung anzuhören und seine Interessen sind bei der Entscheidungsfindung angemessen zu berücksichtigen.

(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(9) Abs. 5 gilt in den Fällen der Absätze 6 und 7 entsprechend.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden und in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden.

(11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

(12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(13) Nach Ablauf des Nutzungsrechts ist die Grabstelle durch den Nutzungsberechtigten zu beräumen. Näheres ergibt sich aus § 25 Abs. 2.

§ 16 Beisetzung von Urnen mit den Aschen Verstorbener

(1) Urnen dürfen beigesetzt werden ina) Urnenreihengrabstätten;

b) Urnengemeinschaftsgräbern;

c) Wahlgrabstätten, Familien-/Doppelgrabstätten (4 Stück)

d) Reihengrabstätten (2 Stück).

(2) Urnenreihengrabstätten sind Urnengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung von 2 Urnen abgegeben werden.

(3) Das Urnengemeinschaftsgrab ist eine Urnengrabstätte, die mit bis zu 24 Urnen belegt werden.

(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 17 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Gemeinde.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Auf allen Grabstätten sind Koniferen nur bis zur Höhe der Grabsteine zugelassen.

(3) Die Pflege des Baumbestandes obliegt der Gemeinde.

§ 19 Gestaltung

Auf dem Friedhof werden Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

VI. Grabmale

§ 20 Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den nachfolgenden Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale)dürfen nur Natursteine (außer Findlinge), Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronzen verwendet werden. Als Material sind Beton, Kunststoff sowie Emaille nicht zulässig. (3) Es sind stehende und liegende Grabmale zulässig. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstände gelegt werden. (4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind stehende Grabmale bis zu folgender Mindeststärke zulässig:

  • ab einer Höhe von 40 cm: 12 cm
  • ab einer Höhe von 100 cm: 14 cm
  • ab einer Höhe von 150 cm: 16 cm

(5) Auf Urnengrabstätten müssen stehende Grabmale mindestens 12 cm stark sein.

§ 21 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde Lampertswalde. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig. Die Anträge sind durch die Verpfugungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat das Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere der Gestaltungsvorschriften und die Erfüllung der Anforderungen zur Standsicherheit sowie der Anforderungen an die Zuverlösigkeit und Eignung von Dienstleistungserbringern im Sinne von § 23 gewährleistet sind. (2) Die Anträge sind schriftlich zu stellen. Den Anträgen sind zweifach beizufugen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss, Vorder- und Seitenansichten im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie mit Angaben zum Fundament und zur Verdübelung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist;

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab

1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Höhe auf der Grabstände verlangt werden;

c) ergänzende Unterlagen zum Dienstleistungserbringer (z. B. Bescheinigungen und Zertifikate), der mit der Herstellung und Errichtung des Grabmals beauftragt werden soll. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung erreicht werden ist. (5) Grabmale und andere bauliche Anlagen, die ohne Zustimmung erreicht sind und für die auch nachträglich keine Zustimmung erteilt werden kann, sowie nicht zulässige Inschriften kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verfügungsberechtigten bzw. des Auftraggebers entfern denen.

§ 22 Anlieferung; Aufstellung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können. (2) Das Aufstellen bzw. die Errichtung von Grabmalen und anderen baulichen Anlagen ist nur von Montag bis Freitag zulässig.

§ 23 Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Höhe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und des Handwerks, insbesondere den Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung, zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Grabmale dürfen nur von Dienstleistungserbringern erreicht und verändert werden, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlüssig und geeignet sind. Einfache Maßnahmen oder Handgriffe, die keine besondere Fachkenntnis erfordern (z. B. Auflegen eines Liegesteins auf das Grab), bleiben hiervon unberührt. Fachlich zuverlüssig und geeignet sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der ortlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wahlen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen.

Sie müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin müssen sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können. Zusätzlich müssen sie für ihre Tätigkeiten eine angemessene Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Satz 1 bis 5 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(3) Dienstleistungserbringer, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach § 21 für unvollständige oder nicht den Regeln der Baukunst und des Handwerks entsprechende Entwürfe, Zeichnungen und Angaben verantwortlich sind, werden als unzuverlüssig eingestuft. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich Dienstleistungserbringer bei der Errichtung eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage nicht an die im Zulassungsverfahren gemachteten Angaben halten. (4) Die Standsicherheit wird durch die Friedhofsverwaltung jährlich geprüft. Dies entbindet die Verfügungsberechtigten nicht von ihren Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten (§ 24 Abs. 1).

§ 24 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten; für deren Standsicherheit ist Sorge zu tragen. Verantwortlich damit ist der Verfügungsberechtigte (§ 3 Abs. 1). (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde Lampertswalde auf Kosten des Verfügungsberechtigten die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde Lampertswalde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verfügungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Gemeinde Lampertswalde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verfügungsberechtigte nichtbekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nichtrechtzeitig erreichbar, genugt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 3monatiger Hinweis auf der Grabstände. (3) Die Verfügungsberechtigten sind für jeder Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit, durch Umfallen oder durch Abstürzen von Teilen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen verursacht wird. Die Haftung von beauftragten Dienstleistungserbringern (§ 7 Abs. 1 Satz 2) bleibt hiervon unberührt.

§ 25 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstände entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch den Verfügungsberechtigten zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte hat hierzu die Zustimmung der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Sofern Grabstätten von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Verfügungsberechtigte die Kosten zu tragen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, den besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit der Abräumung bzw. Beräumung der Grabstände. (4) Die Anpflanzung von Hecken als Grabeinfassung ist zulässig. Hecken dürfen nicht higher als 40 cm sein. Bäume dürfen nicht gepflanzt werden. Bereits vorhandene Bepflanzungen sind so zu halten, dass Bestattungen nicht behindert werden. (5) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Bodensenkungen auf den allgemeinen Friedhofsflächen beseitigt die Friedhofsverwaltung. Bodensenkungen auf Grabflächen und dadurch verursachte Schäden an Grabanlagen können auf Antrag des Verfügungsberechtigten gegen Kostenersatz durch die Friedhofsverwaltung oder einen von ihr beauftragten Dienstleistungsunternehmen beseitigt werden. § 24 Abs. 2 bleibt unberührt. (7) Die Herrichtung und Pflege der Urnengemeinschaftsanlagen obliegt der Gemeinde Lampertswalde bzw. deren Beauftragten. Blumen und Kränze dürfen nur an den darauf vorgesehenen Ablageplätzen niedergelegt werden. (8) Kunststoffe und andere nicht umweltgerecht abbaubare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden- und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht umweltgerecht abbaubarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestelltten Behältern zu entsorgen.

§ 27 Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzeitig erreichbar, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und 3monatiger Hinweis auf der Grabstätte.

Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Verfügungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Verfügungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzeitig erreichbar, haben noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 3monatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Verfügungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 25 Abs. 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen.

(2) Für Grabschmuck gilt § 25 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.

VIII. Kapelle und Trauerfeier

§ 28 Benutzung der Kapelle

(1) Die Kapelle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung genutzt werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens 30 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen verschlossen gehalten werden. Sie sind entsprechend zu kennzeichnen und dürfen nur mit Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.

Soweit das Gesundheitsamt im Einzelfall keine andere Anweisung gibt, ist der Sarg entgegen Abs. 2 geschlossen zu halten.

(4) Sofern es im Übrigen der Zustand der Leiche erforderlich macht, kann die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen anordnen, dass der Sarg geschlossen bleibt.

§ 29 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern finden in einem dafür bestimmten Raum statt. Sie können auf Antrag auch am Grab abgehalten werden.

(2) Die offene Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann auf Antrag zugelassen werden. Die in § 28 Abs. 3 und 4 geregelten Grundsätze gelten entsprechend.

(3) Der Auftraggeber einer Bestattung ist dafür verantwortlich, dass die Empfindungen anderer durch Reden, Musik oder Darbietungen während der Trauerzeremonie nicht gestört werden.

IX. Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

(1) Für Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach zum Zeitpunkt der Vergabe gültigen Vorschriften.

(2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne.

§ 31 Haftung

(1) Die Gemeinde Lampertswalde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere sowie durch ungünstige Witterungsverhältnisse und Naturgewalten entstehen.

(2) Im Übrigen haftet die Gemeinde Lampertswalde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 32 Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde Lampertswalde verwalteten Friedhofes und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;
  2. 2. auf dem Friedhof entgegen § 6 Abs. 3 und ohne eine vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung
  • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere Fahrrädern) und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskatern) ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, befährt;
  • b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen verkauft;
  • c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt;
  • d) Film-, Ton-; Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, die nicht privaten Zwecken dienen,
  • e) Druckschriften verteilt, es sei denn, sie dienen der Durchführung von Trauerfeiern;
  • f) Abraum und Abfälle, die aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert;
  • g) Abraum und Abfälle, die nicht aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände ablagert;
  • h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken unberechtigt übersteigt oder Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigt betritt;
  • i) Rundfunk- und Musikgeräte aller Art betreibt, lärmt, spielt oder lagert;
  • j) Tiere – ausgenommen Hunde – mitbringt;
  • k) Hunde unangeleint mitführt.3. entgegen § 6 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeinde durchführt;4. entgegen § 7 Abs. 2 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof außerhalb der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten oder auf Friedhofsteilen durchführt, deren Betreten nach § 5 Abs. 2 untersagt ist;5. entgegen § 7 Abs. 3 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter Werkzeuge und Materialien in unzulässiger Weise lagert, Arbeits- und Lagerplätze bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten nicht wieder in den früheren Zustand versetzt, auf dem Friedhof Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen auf dem Friedhof reinigt;
  1. 6. entgegen § 21 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung oder auf Grundlage einer nach § 21 Abs. 4 inzwischen erloschenen Zustimmung Grabmale oder der bauliche Anlagen errichtet oder verändert oder deren Errichtung oder Veränderung veranlasst;
  2. 7. entgegen § 24 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht nach den Regeln der Baukunst und des Handwerks befestigt oder fundamentiert;
  3. 8. entgegen § 24 Abs. 2 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert, ohne in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet zu sein;
  4. 9. entgegen § 24 Abs. 1 als Nutzungsberechtigter Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält;
  5. 10. entgegen § 25 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt;
  6. 11. entgegen § 27 Abs. 1 trotz einer schriftlichen Aufforderung der Gemeinde Grabstätten vernachlässigt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Gemeinde Schönfeld.

§ 34 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01. 07. 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der ehemaligen Gemeinde Weißig a. R. vom 31. 08. 2000 in der Fassung vom 04.07.2005 außer Kraft.

Lampertswalde, d. 27.05.2015

W. Hoffmann Bürgermeister der Gemeinde Lampertswalde

Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen

(SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidigkeit widerprochen hat,
  4. 4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 SächsGemO genannten Frista) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oderb) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

2. Änderungssatzung zur Satzung über Erhebung von Gebühren für den kommunalen Friedhof Brößnitz der Gemeinde Lampertswalde (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285), der §§ 2 und 9 Sächsisches Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 09. März 2018 (GVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876), sowie des Sächsischen Bestattungsgesetzes vom 08. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) hat der Gemeinderat der Gemeinde Lampertswalde in seiner Sitzung am 07.07.2026 folgende 2. Änderungssatzung beschlossen:

Artikel 1

Änderungen

(1) § 5 Benutzungsgebühren – wird wie folgt geändert:

(1) Für die Benutzung der Kapelle wird eine Gebühr in Höhe von 100,00 € erhoben.

(2) Gebühren für die erstmalige Belegung von Grabstätten (bei einer Liegezeit von 20 Jahren):

Reihengrabstätten:

a) Kindergrab (Verstorbene bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres)150,00 €
b) Einzelgrab (Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres)280,00 €

Wahlgrabstätten:

c) Familien- (Doppelgrabstätten) (zwei Särge und 4 Urnen)450,00 €

Urnengrabstätten:

d) Urnengrab (bis zu 2 Urnen)150,00 €
e) Urne in der Gemeinschaftsanlage(anonym)200,00 €
f) Urne unter dem Baum (mit Beschilderung)200,00 €
g) Buchstabengravur für Urnengrabstein unter dem Baum Pos. f)357,00 €

(3) Die jahresweise Verlängerung des Nutzungsrechtes wird wie folgt berechnet:

Grabnutzungsgebühr x Zeit in Jahren 20 Jahre (Ruhezeit nach der Friedhofsatzung Lampertswalde)

Grabstätten in der Urnengemeinschaftsanlage sind von der Verlängerungsmöglichkeit ausgenommen.

(4) Bei vorzeitiger Auflösung und Beräumung einer Grabstelle (z.B. durch Umbettung) besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Gebühren für nichtbeanspruchte Nutzungszeit.

  1. 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Lampertswalde

(5) Bei Grabstätten nach Absatz 2 Buchstabe c) und d) werden bei weiteren Belegungen in die bereits vorhandene Grabstätte die Gebühren nach Absatz 2 je nach Grabstelle und Jahren entsprechend der Liegezeit anteilig berechnet.

Artikel 2

Inkrafttreten

Die 2. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Lampertswalde, d. 08.07.2026

R. Venus Bürgermeister der Gemeinde Lampertswalde

Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. 3. Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. 4. Vor Ablauf der in § 4 Abs. 4, Satz 1 SächsGemO genannten Frist a. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4, Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

  1. 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Lampertswalde

Ortsübliche Bekanntgabe

Einladung zur

  1. 20. öffentlichen Sitzung des Gemeinderatesder Gemeinde Lampertswaldeam 14. 04. 2026 um 19.30 Uhrim Dorfgemeinschaftshaus Lampertswalde, Ortrander Straße 2, 01561 Lampertswalde

Tagesordnung:

Öffentlicher Teil

  1. 1. Eröffnung der Gemeinderatssitzung durch den Bürgermeister
  2. 2. Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung, der Anwesenheit und Beschlussfähigkeit
  3. 3. Bericht des Bürgermeisters
  4. 4. Beschlusskontrolle
  5. 5. Anerkennung der Niederschrift der 19. öff. Sitzung des Gemeinderates vom 10.03.2026
  6. 6. Bürgerfragestunde
  7. 7. Diskussion und Beschlussfassung zu vorliegenden Hinweisen und Einwänden zur Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2026
  8. 8. Diskussion und Beschlussfassung zum Haushaltsplan für das Jahr 2026
  9. 9. Diskussion und Beschlussfassung zur 1. Änderungssatzung zur Satzung über Erhebung von Gebühren für den kommunalen Friedhof Brößnitz (Friedhofsgebührensatzung)
  10. 10. Diskussion und Beschlussfassung über den Antrag einer Verkehrsrechtlichen Anordnung in der Ortslage Brockwitz (Am Heideberg)
  11. 11. Diskussion und Beschlussfassung über den Antrag einer Verkehrsrechtlichen Anordnung in der Ortslage Brößnitz
  12. 12. Beschluss über die Stellungnahme und das Einvernehmen der Gemeinde Lampertswalde zum Antrag auf Baugenehmigung – Errichtung Solarpark „Lampertswalde II“ bei Schönborn -
  13. 13. Anfragen und Informationen

Im Anschluss an den öffentlichen Teil der Sitzung findet ein nichtöffentlicher Teil statt.

Die Unterlagen zur Gemeinderatssitzung können während der Dienststunden in der Gemeindeverwaltung Lampertswalde, Ortrander Str. 2 in 01561 Lampertswalde eingesehen werden.

Mit freundlichen Grüßen

R. Venus Bürgermeister der Gemeinde Lampertswalde

1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Lampertswalde

Aufgrund von § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 02. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 626) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Sächsischen Bestattungsgesetzes (SächsBestG) vom 08.07.1994 (SächsGVBl. S. 1321), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) hat der Gemeinderat der Gemeinde Lampertswalde am 17.09.2019 die

  1. 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung beschlossen:

Art. 1

Der § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(3) Auf dem Friedhof ist im Hinblick auf Abs. 1 insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere Fahrrädern) und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren;

b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen;

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeitsen auszuführen;

d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken;

e) Druckschriften zu verteilen, es sei dann, sie dieren der Durchführung von Trauerfeiern;

f) Abraum und Abfälle, die aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern;

g) Abraum und Abfälle, die nicht aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände abzulagern;

h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken unberechtigt zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dieren), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten;

i) Rundfunk- und Musikgeräte aller Art zu betreiben, zu lärmen und zu speilen sowie zu lagern;

k) Hunde verbleiben angeleit am Eingang des Friedhofes

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen im Einzelfall oder dauerhaft zustimmen, soweit sie mit den Anforderungen des Abs. 1 vereinbar sind. Zu diesem Zweck sind die in Satz 1 genannten Aktivitäten bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Dies gilt insbesondere für die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, die nicht privaten Zwecken dienen, sowie für das Befahren von Friedhofswegen mit Personenkraftwagen für behinderte Personen mit Behindertenausweis und gehbehinderte Personen, Merkzeichen G und aG.

Der § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

§ 13 Allgemeines

(2) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten, Familien-/Doppelgrabstättenc) Urnenreihengrabstätten,

d) Urnengemeinschaftsgräber,

e) Ehrengrabstättenf) Urnengrabstätte unter einem Baum (Eiche anonyme Wiese)

Der § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

§ 16 Beisetzung von Urnen mit den Aschen Verstorbener

(1) Urnen dürfen beigesetzt werden ina) Urnenreihengrabstätten;

b) Urnengemeinschaftsgräbern;

c) Wahlgrabstätten, Familien-/Doppelgrabstätten (4 Stück);

d) Reihengrabstätten (2 Stück);

e) unter dem Baum (Eiche anonyme Wiese, 4 Stück)

Der § 20 wird wie folgt geändert:

§ 20 Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den nachfolgenden Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine (außer Findlinge), Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronzen verwendet werden. Als Material sind Beton, Kunststoff sowie Emaille nicht zulässig.

(3) Es sind stehende und liegende Grabmale zulässig. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden.

(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind stehende Grabmale bis zu folgender Mindeststärke zulässig:

  • ab einer Höhe von 40 cm: 12 cm
  • ab einer Höhe von 100 cm: 14 cm
  • ab einer Höhe von 150 cm: 16 cm

(5) Auf Urnengrabstätten müssen stehende Grabmale mindestens 12 cm stark sein.

(6) Bei Urnenbestattungen unter dem Baum sind keine Grabmale zulässig, der Eigentümer des Friedhofes bringt ein Namensschild der/des Verstorbenen am Baum an.

Art. 2

Der § 34 - In-Kraft-Treten – wird wie folgt geändert:

Diese 1. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Lampertswalde, d. 18.09.2019

W. Hoffmann Bürgermeister der Gemeinde Lampertswalde

Hinweise nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen

(SächsGemO)

Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidigkeit widerprochen hat,
  4. 4. vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frista) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oderb) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist die Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.