ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Oschatzer Land (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Ev.-Luth. Kirchgemeinde Oschatzer Land

Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

2024 Ausgegeben: Dresden, 18. Dezember 2024 Nr. 338

Reg.-Nr. 34021 / 2024-338

Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe der
Ev.-Luth. Kirchgemeinde Oschatzer Land
In Kommune Cavertitz: Friedhof Bucha, Friedhof Cavertitz (Alt), Friedhof Cavertitz (Neu), Friedhof
Lampertswalde, Friedhof Olganitz, Friedhof Sörnewitz.
In Kommune Dahlen: Friedhof Dahlen, Friedhof Großböhla, Friedhof Ochsensaal, Friedhof Schman-
newitz.
In Kommune Liebschützberg: Friedhof Borna, Friedhof Ganzig, Friedhof Laas, Friedhof Leisnitz,
Friedhof Liebschütz, Friedhof Terpitz, Friedhof Wellerswalde, Friedhof Zaußwitz
In Kommune Wermsdorf: Friedhof Calbitz; Friedhof Collm; Friedhof Lampersdorf, Friedhof Liptitz,
Friedhof Luppa, Friedhof Mahlis, Friedhof Malkwitz, Friedhof Wermsdorf
In Kommune Oschatz: Friedhof Altoschatz, Friedhof Limbach, Friedhof Lonnewitz, Friedhof Merkwitz,
Friedhof Schmorkau, Friedhof Zöschau
In Kommune Mügeln: Friedhof Ablaß, Friedhof Altmügeln, Friedhof Mügeln, Friedhof Schweta, Fried-
hof Sornzig
In Kommune Naundorf: Friedhof Hohenwussen, Friedhof Naundorf
In Kommune Jahnatal: Friedhof Kiebitz, Friedhof Schrebitz
In Kommune Leisnig: Friedhof Börtewitz
In Kommune Großweitzschen: Friedhof Gallschütz
In Kommune Riesa. Friedhof Canitz

vom 14.11.2024

Der Kirchenvorstand der Kirchgemeinde Oschatzer §2 Gebührenschuldner
Land hat in seiner Sitzung vom 14.11.2024 aufgrund (1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buch-
stabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflich-
Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. tige Leistung nach dieser Ordnung beantragt
1983 S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung, §§ 12 oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausge-
Absatz 1 und 12a der Rechtsverordnung über das kirch- löst hat,
liche Friedhofswesen in der Ev.-Luth. Landeskirche 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte er-
Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. worben oder verlängert hat,
Mai 1995 (ABl. 1995 S. A 81) in der jeweils geltenden 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Fried-
Fassung sowie § 1 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 2 und hofsverwaltung durch schriftliche Erklärung über-
3 Absatz 1 der Verordnung über die amtliche Bekannt- nommen hat oder wer für die Gebührenschuld ei-
machung des Friedhofsanzeigers der Ev.-Luth. Landes- nes anderen kraft Gesetzes haftet.
kirche Sachsens in elektronischer Form (Bekanntma-
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
chungsverordnung Friedhofsanzeiger) vom 29. August
2023 (ABl. 2023 S. A 184) in der jeweils geltenden Fas- 1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in
sung folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen: wessen Interesse sie vorgenommen wird,
2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Fried-
§1 Allgemeines hofsverwaltung durch schriftliche Erklärung über-
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrich- nommen hat oder wer für die Gebührenschuld ei-
tungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen nes anderen kraft Gesetzes haftet.
der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuld-
Gebührenordnung erhoben. ner.

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Jahrgang 2024 – Nr. 338
Dresden, 18. Dezember 2024

§3 Entstehen der Gebührenschuld 2.3. Gebühr für eine Verlängerung des
Die Gebührenschuld entsteht Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten
pro Jahr und Grablager 42,50 €
? für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme
der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
II. Bestattungs- und Beisetzungsgebühr
? für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhal-
(Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusam-
tungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungs-
menhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstel-
rechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grab-
lung etc.)
stätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des
Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten 1. Sargbestattung (Verstorbene bis 2 Jahre) 430,00 €
Verlängerung der Grabstätte. 2. Sargbestattung (Verstorbene ab 2 Jahre) 854,00 €
? für Bestattungsgebühren mit der Bestattung. 3. Urnenbeisetzung 430,00 €
? für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Ver- 4. Sarg-/Urnentrauerfeier ohne Bestattung
waltungshandlung. auf dem Friedhof 235,00 €

§ 4 Festsetzung und Fälligkeit III. Umbettungen, Ausbettungen
(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 ver-
schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind in- fahren.
nerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die
Friedhofskasse zu entrichten. IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr
(2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entspre- Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhal-
chender Sicherheiten können Bestattungen nicht tung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen
verlangt werden. Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungs-
(3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemein- rechts) auf Dauer des Nutzungsrechts eine jährliche
schaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben.
im Voraus erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr
beträgt 35,00 € pro Grablager auf Friedhöfen ohne Ab-
§5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger fallentsorgung. Auf Friedhöfen mit Abfallentsorgung be-
Gebühren trägt die jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr 40,00
€. Auf Friedhöfen ohne öffentlichen Wasseranschluss
(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende wird die jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr um
Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstat- 2,50 € bei der Erstellung des Gebührenbescheid redu-
ten. ziert.
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungs-
zwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Voll- V. Gebühr für die Benutzung der der Trauerhalle
streckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tra- bzw. Friedhofskapelle
gen.
1. Gebühr für die Benutzung der
Trauerhallen auf den Friedhöfen Altmügeln,
§6 Stundung und Erlass von Gebühren Schweta, Wermsdorf) pro Benutzung 174,00 €
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgrün- 2. Gebühr für die Benutzung der
den wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestun- Friedhofskapelle (Fh Mügeln)
det sowie ganz oder teilweise erlassen werden. pro Benutzung 260,00 €
3. Gebühr für die Benutzung der
§7 Gebührentarif
Trauerhallen auf den Friedhöfen
Dahlen, Naundorf 50,00 €
A. Benutzungsgebühren
VI. Gebühren für Urnengemeinschaftsanlagen
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungs- (UGA)
rechten an Grabstätten (Nutzungsgebühr)
1. Friedhof Altmügeln 4.223,50 €
1. Reihengrabstätten
2. Friedhof Altoschatz 4.305,00 €
1.1 für Verstorbene vor Vollendung
3. Friedhof Bucha 4.250,50 €
des 2. Lebensjahres
(Ruhezeit 10 Jahre) 375,00 € 4. Friedhof Cavertitz Neu 4.037,00 €
1.2 für Verstorbene ab Vollendung 5. Friedhof Laas 4.276,50 €
des 2. Lebensjahres 6. Friedhof Luppa 3.990,50 €
(Ruhezeit 20 Jahre) 750,00 € 7. Friedhof Ochsensaal 4.299,50 €
2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre) 8. Friedhof Schmannewitz 3.846,00 €
2.1 für Sargbestattungen
Die Gebühr setzt sich zusammen aus: Anlagekosten;
2.1.1 Einzelstelle 850,00 € Grabbetreuung; Grabmal; Grabnutzungsgebühr f. 20
2.1.2 Doppelstelle 1.700,00 € Jahre; Friedhofsunterhaltungsgebühr f. 20 Jahre
2.2 für Urnenbeisetzungen
2.2.1 Einzelstelle (je 2 Urnen) 850,00 €

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Jahrgang 2024 – Nr. 338
Dresden, 18. Dezember 2024

VII. Gebühren für einheitlich gepflegte Reihengrä- Die Gebühr setzt sich zusammen aus: Anlagekosten;
ber Sargbestattung Grabbetreuung; Grabmal; Grabnutzungsgebühr f. 20
1. Alle Friedhöfe mit jährlicher FUG 35,00 € Jahre; Friedhofsunterhaltungsgebühr f. 20 Jahre
4.595,00 €
2. Alle Friedhöfe mit jährlicher FUG 40,00 € B. Verwaltungsgebühren
4.695,00 € 1. Genehmigung für die Errichtung eines
Grabmals sowie anderer baulicher
Die Gebühr setzt sich zusammen aus: Anlagekosten; Anlagen (z. B. Einfassungen) 57,80 €
Grabbetreuung; Grabmal; Grabnutzungsgebühr f. 20
Jahre; Friedhofsunterhaltungsgebühr f. 20 Jahre 2. Genehmigung für die Veränderung
eines Grabmals oder der Ergänzung
von Inschriften oder anderer
VIII. Gebühren für einheitlich gepflegte Reihen- baulicher Maßnahmen 28,90 €
gräber Urnenbestattung
3. Erstellung einer Berechtigungskarte
1. Friedhof Altoschatz 4.237,50 € für Gewerbetreibende 57,80 €
2. Friedhof Börtewitz, Kiebitz, Schrebitz 4.710,50 € 4. Zweitanfertigung von
3. Friedhof Calbitz 4.467,50 € Gebührenbescheiden etc. 9,65 €
4. Friedhof Canitz 4.347,50 € 5. Umschreibung von Nutzungsrechten 14,45 €
5. Friedhof Dahlen, Schweta 4.402,50 € 6. Ausstellung einer Graburkunde 9,65 €
6. Friedhof Gallschütz 4.610,50 € 7. Ermittlung der Wohnanschrift 43,35 €
7. Friedhof Luppa 4.286,00 € 8. Mahngebühren 14,45 €
8. Friedhof Sornzig 4.446,50 €
9. Friedhof Wermsdorf 4.558,50 € §8 Besondere zusätzliche Leistungen
Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die
Die Gebühr setzt sich zusammen aus: Anlagekosten; kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der
Grabbetreuung; Grabmal; Grabnutzungsgebühr f. 20 Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand be-
Jahre; Friedhofsunterhaltungsgebühr f. 20 Jahre rechnet.

IX. Gebühren für einheitlich gepflegte Reihen- §9 Öffentliche Bekanntmachungen
gräber Partnerurnenbestattung
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle künftigen
1. Friedhof Börtewitz, Kiebitz, Schrebitz 5.030,50 € Änderungen und Nachträge hierzu bedürfen der öf-
2. Friedhof Canitz 5.107,50 € fentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut.
3. Friedhof Dahlen 5.007,50 € (2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt ab
4. Friedhof Gallschütz 4.930,50 € 01.01.2024 im Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Lan-
deskirche Sachsens (Friedhofsanzeiger). Der Fried-
5. Friedhof Luppa 5.046,00 € hofsanzeiger erscheint ausschließlich elektronisch.
6. Friedhof Schweta 5.162,50 € (3) Der Friedhofsanzeiger wird auf der Internetpräsenz
Die Gebühr setzt sich zusammen aus: Anlagekosten; der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens veröffentlicht
Grabbetreuung; Grabmal; Grabnutzungsgebühr f. 20 und ist erreichbar unter
Jahre; Friedhofsunterhaltungsgebühr f. 20 Jahre www.evlks.de/friedhofsanzeiger.
(4) Der Friedhofsanzeiger wird zudem wie folgt zugäng-
X. Gebühren für einheitlich gepflegte Baumrei- lich gemacht: Pfarramt und Friedhofsverwaltung so-
hengräber Einzelurnenbestattung wie Internetseite der Kirchgemeinde unter www.kir-
che-oschatzer-land.de. Ein Ausdruck der Friedhofs-
1. Friedhof Ablaß, Altmügeln, gebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung
Mügeln, Naundorf, Wermsdorf 4.347,50 € aus dem Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Landeskir-
2. Friedhof Borna, Calbitz, Collm, che Sachsens wird im Einzelfall vom Friedhofsträger
Gallschütz, Lampertswalde 4.247,50 € zur Verfügung gestellt und übersandt. Eine Erstat-
3. Friedhof Ganzig 4.197,50 € tung der Auslagen kann verlangt werden.

Die Gebühr setzt sich zusammen aus: Anlagekosten; § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Grabbetreuung; Grabmal; Grabnutzungsgebühr f. 20 (1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Ände-
Jahre; Friedhofsunterhaltungsgebühr f. 20 Jahre rungen treten jeweils nach der Bestätigung durch
das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Chemnitz-
XI. Gebühren für einheitlich gepflegte Baumrei- Leipzig am Tage nach der öffentlichen Bekanntma-
hengräber Partnerurnenbestattung chung in Kraft.
1. Friedhof Ablaß, Altmügeln, Mügeln, (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung
Naundorf, Sornzig, Wermsdorf 5.107,50 € tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 22.07.2021
2. Friedhof Borna, Calbitz, Collm, außer Kraft.
Gallschütz, Lampertswalde 5.007,50 €
3. Friedhof Ganzig 4.957,50 €

Reg.-Nr. 34021 / 2024-338 Seite 3 von 4
Jahrgang 2024 – Nr. 338
Dresden, 18. Dezember 2024

Oschatz, den 14.11.2024 Bestätigt

Kirchenvorstand der
Ev.-Luth. Kirchgemeinde Oschatzer Land Leipzig, den 29.11.2024

Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
L. S. Regionalkirchenamt Chemnitz-Leipzig

Jochem Riese L. S.
Vorsitzender Mitglied

i. A. Appel
Sachbearbeiter

Reg.-Nr. 34021 / 2024-338 Seite 4 von 4

Quelle

Ev.-Luth. Kirchgemeinde Oschatzer Land

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