Ev.-Luth. Friedenskirchgemeinde Staucha
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Gebührenordnung (Originalwortlaut)
2024 Ausgegeben: Dresden, 12. Dezember 2024 Nr. 316
Reg.-Nr. 34021 / 2024-316
Friedhofsgebührenordnung die Friedhöfe der Ev.-
Luth. Friedenskirchgemeinde Staucha
Für die Friedhöfe:
In Kommune Stauchitz: Kirchhof Bloßwitz, Friedhof Staucha
In Kommune Riesa: Kirchhof Mautitz
vom 13.11.2024
Der Kirchenvorstand der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Fried-
Friedenskirchgemeinde hat in seiner Sitzung vom hofsverwaltung durch schriftliche Erklärung über-
13.11.2024 aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit nommen hat oder wer für die Gebührenschuld ei-
§§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeinde- nes anderen kraft Gesetzes haftet.
ordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuld-
vom 13. April 1983 (ABl. 1983 S. A 33) in der jeweils ner.
geltenden Fassung, §§ 12 Absatz 1 und 12a der Rechts-
verordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der
§3 Entstehen der Gebührenschuld
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung
– FriedhVO) vom 9. Mai 1995 (ABl. 1995 S. A 81) in der Die Gebührenschuld entsteht
jeweils geltenden Fassung sowie § 1 Absatz 2 in Ver- ? für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme
bindung mit §§ 2 und 3 Absatz 1 der Verordnung über der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
die amtliche Bekanntmachung des Friedhofsanzeigers
? für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhal-
der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens in elektronischer tungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungs-
Form (Bekanntmachungsverordnung Friedhofsanzei-
rechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grab-
ger) vom 29. August 2023 (ABl. 2023 S. A 184) in der
stätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des
jeweils gültigen Fassung folgende Friedhofsgebühren-
Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten
ordnung beschlossen: Verlängerung der Grabstätte.
§1 Allgemeines ? für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrich- ? für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Ver-
tungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen waltungshandlung.
der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser
Gebührenordnung erhoben. § 4 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des
§2 Gebührenschuldner schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind in-
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist nerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die
Friedhofskasse zu entrichten.
1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflich-
tige Leistung nach dieser Ordnung beantragt (2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entspre-
oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausge- chender Sicherheiten können Bestattungen nicht
löst hat, verlangt werden.
2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte er- (3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemein-
worben oder verlängert hat, schaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit
im Voraus erhoben.
3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Fried- (4) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird jährlich
hofsverwaltung durch schriftliche Erklärung über- festgesetzt.
nommen hat oder wer für die Gebührenschuld ei-
nes anderen kraft Gesetzes haftet.
§5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist Gebühren
1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in (1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende
wessen Interesse sie vorgenommen wird, Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstat-
ten.
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Jahrgang 2024 – Nr. 316
Dresden, 12. Dezember 2024
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungs- IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr
zwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Voll- Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhal-
streckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tra- tung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen
gen. Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungs-
rechts) auf Dauer des Nutzungsrechts eine jährliche
§6 Stundung und Erlass von Gebühren Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben.
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgrün- Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr
den wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestun- beträgt 26,00 € pro Grablager.
det sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
V. Gebühren für Gemeinschaftsanlagen
§7 Gebührentarif Die Gebühren enthalten die Kosten für die Erstgestal-
tung, das Grabmal, die Bestattung bzw. Beisetzung, die
A. Benutzungsgebühren Nutzungs- und Friedhofsunterhaltungsgebühr sowie die
laufende Unterhaltung für die Dauer der Ruhezeit.
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungs- 1. Urnengemeinschaftsanlage
rechten an Grabstätten (Nutzungsgebühr) pro Beisetzung
1. Reihengrabstätten 1.1 Bloßwitz 3.712,05 €
1.2 Staucha 3.970,75 €
1.1 für Verstorbene vor Vollendung
des 2. Lebensjahres
(Ruhezeit 10 Jahre) 337,50 € B. Verwaltungsgebühren
1.2 für Verstorbene ab Vollendung 1. Genehmigung für die Errichtung eines
des 2. Lebensjahres Grabmals sowie anderer baulicher
Urne (Ruhezeit 20 Jahre) 675,00 € Anlagen (z. B. Einfassungen) 35,00 €
1.3 für Verstorbene ab Vollendung 2. Genehmigung für die Veränderung
des 2. Lebensjahres eines Grabmals oder der Ergänzung
Sarg von Inschriften oder anderer
Friedhof Staucha 675,00 € baulicher Maßnahmen 17,50 €
1.4 für Verstorbene ab Vollendung 3. Erstellung einer Berechtigungskarte
des 2. Lebensjahres für Gewerbetreibende 60,00 €
Sarg
Kirchhof Bloßwitz, Kirchhof Mautitz §8 Besondere zusätzliche Leistungen
(Ruhezeit 30 Jahre) 1.012,50 € Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die
2. Wahlgrabstätten kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der
Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand be-
2.1 für Urnenbeisetzungen
rechnet.
(Nutzungszeit 20 Jahre) 850,00 €
2.2 für Sargbestattungen §9 Öffentliche Bekanntmachungen
Friedhof Staucha
(Nutzungszeit 20 Jahre) 850,00 € (1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle künftigen
Änderungen und Nachträge hierzu bedürfen der öf-
2.3 für Sargbestattungen fentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut.
Kirchhof Bloßwitz, Kirchhof Mautitz
(Nutzungszeit 30 Jahre) 1.275,00 € (2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt ab
01.01.2024 im Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Lan-
2.3. Gebühr für eine Verlängerung des deskirche Sachsens (Friedhofsanzeiger). Der Fried-
Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten hofsanzeiger erscheint ausschließlich elektronisch.
pro Jahr und Grablager 42,50 €
(3) Der Friedhofsanzeiger wird auf der Internetpräsenz
der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens veröffentlicht
II. Bestattungs- und Beisetzungsgebühr
und ist erreichbar unter
(Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusam- www.evlks.de/friedhofsanzeiger.
menhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstel-
(4) Der Friedhofsanzeiger wird zudem wie folgt zugäng-
lung etc.)
lich gemacht: Pfarrbüro der Ev.-Luth. Friedenskirch-
1. Sargbestattung (Verstorbene bis 2 Jahre) 486,00 € gemeinde Staucha, Kirchstr. 1, 01594 Stauchitz. Ein
2. Sargbestattung (Verstorbene ab 2 Jahre) 810,00 € Ausdruck der Friedhofsgebührenordnung in der je-
3. Urnenbeisetzung 402,00 € weils gültigen Fassung aus dem Friedhofsanzeiger
der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens wird im Einzel-
fall vom Friedhofsträger zur Verfügung gestellt und
III. Umbettungen, Ausbettungen
übersandt. Eine Erstattung der Auslagen kann ver-
Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 ver- langt werden.
fahren.
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§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Bestätigt
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach Bestäti-
gung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt
Dresden und der öffentlichen Bekanntmachung
zum 01.01.2025 in Kraft. Alle Änderungen treten je- AZ: R 56513 - KG Staucha
weils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Re- Dresden, den 02.12.2024
gionalkirchenamt Dresden am Tage nach der öf-
fentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung
Regionalkirchenamt Dresden
tritt die Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe
Bloßwitz und Mautitz vom 12.08.2017 und für den
Friedhof Staucha vom 21.03.2017 in der jeweils gel-
tenden Fassung außer Kraft. L. S.
Stauchitz, den 15.11.2024 i. V. Fischer
am Rhein
Kirchenvorstand der Leiter des Regionalkirchenamtes Dresden
Ev.-Luth. Friedenskirchgemeinde Staucha
L. S.
Friedrich Frankowski
Vorsitzende Mitglied
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