ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Riesa (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Ev.-Luth. Kirchgemeinde Riesa

Satzung (Originalwortlaut)

E v. - L u t h . K i r c h g e m e i n d e R i e s a
- F r i e d h o f s o rd n u n g -
Der kirchliche Friedhof ist der Ort, an dem die christliche Gemeinde Verstorbene würdig bestattet.
Er ist für alle, die ihn betreten, ein Ort der Besinnung und des persönlichen Gedenkens an die Toten
und an die Begrenztheit des eigenen Lebens. An seiner Gestaltung wird sichtbar, wie der Verstorbe-
nen in Liebe gedacht wird und bei ihrem Gedächtnis der christliche Glaube mit der gemeinsamen
christlichen Auferstehungshoffnung lebendig ist. Alle Arbeit auf dem Friedhof erhält so ihren Sinn
und ihre Ausrichtung als ein Dienst an den Gemeindegliedern wie auch an Menschen, die nicht der
Landeskirche angehören. Die Gestaltung und Pflege des Friedhofs erfordern besondere Sorgfalt, da-
mit die persönliche Würde der Toten wie der Lebenden gewahrt wird und die Bestattungskultur in der
Gesellschaft erhalten bleibt.
Friedhofsordnung Seite 3

Inhalt Seite

I. Allgemeines
§1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes 5
§2 Benutzung 5
§3 Schließung und Entwidmung 5
§4 Beratung 6
§5 Verhalten auf dem Friedhof 6
§6 Gewerbliche Arbeit auf dem Friedhof 6
§7 Gebühren 8

II. Bestattungen und Feiern
A. Benutzungsbestimmungen für Feier- und Leichenhallen
§8 Bestattungen 8
§9 Anmeldung der Bestattung 8
§ 10 Leichenhalle 8
§ 11 Friedhofskapellen 9
§ 12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe 9
§ 13 Musikalische Darbietungen 9

B. Bestattungsbestimmungen
§ 14 Ruhefristen 9
§ 15 Grabgewölbe 9
§ 16 Ausheben von Gräber 9
§ 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung 10
§ 18 Umbettungen 10
§ 19 Särge und Urnen und Trauergebinde 10

III. Grabstätten
A. Allgemeine Grabstättenbedingungen
§ 20 Vergabebedingungen 11
§ 21 Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätten 12
§ 21 a Vernachlässigung der Grabstätte 12
§ 22 Grabpflegevereinbarungen 13
§ 23 Verkehrssicherungstechnische Mindestanforderungen an Grabmale 13
§ 24 Genehmigungspflicht für Grabmale und sonstige Anlagen 13
§ 25 Instandhaltung der Grabmale und baulichen Anlagen 14
§ 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten 15
§ 27 Entfernen von Grabmalen 15
B. Reihengrabstätten
§ 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten 15
§ 28 a Gemeinschaftsgräber 16
§ 28 b Urnengemeinschaftsanlagen 16
Seite 4 Friedhofsordnung

Seite
C. Wahlgrabstätten
§ 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten 16
§ 30 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten 18
§ 31 Alte Rechte 18

D. Grabmal- und Grabstättengestaltung
§ 32 Wahlmöglichkeiten 18
§ 33 aufgehoben
§ 34 aufgehoben
§ 35 Grabmalgrößenfestlegung 19
§ 36 Material, Form und Bearbeitung 20
§ 37 Schrift, Inschrift und Symbol 20
§ 38 Stellung des Grabmals auf der Grabstätte 20
§ 39 Grabstättengestaltung 21

I V. Schlußbestimmungen
§ 40 Zuwiderhandlungen 21
§ 41 Haftung 21
§ 42 Öffentliche Bekanntmachung 22
§ 43 In-Kraft-Treten 22

Anlagen ab Seite 23
Friedhofsordnung Seite 5

I. Allgemeines
§ 1 Leitung und Verwaltung
1) Der Trinitatisfriedhof Riesa steht im Eigentum des Kirchenlehns Riesa.Der Friedhof Allee-
straße und der Kirchfriedhof Riesa-Gröba stehen im Eigentum des Kirchenlehns Gröba. Der
Friedhof Heideberg und der Kirchfriedhof Riesa-Weida stehen im Eigentum des Kirchen-
lehns Weida. Träger dieser Friedhöfe ist die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Riesa.
Die Friedhöfe sind unselbständige Anstalten des öffentlichen Rechts.
2) Leitung, Verwaltung und Aufsicht liegen beim Kirchenvorstand.
3) Die Verwaltung der Friedhöfe richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den sonstigen kirch-
lichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.
4) Aufsichtsbehörde ist das Evangelisch-Lutherische Regionalkirchenamt Dresden.
5) Im Zusammenhang mit einer Bestattung, der Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nut-
zungsrechts an einer Grabstätte, einer Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger bau-
licher Anlagen, einer Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und
Entgelten werden die dafür erforderlichen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt.

§ 2 Benutzung des Friedhofes
1) Die Friedhöfe sind bestimmt zur Bestattung der Gemeindeglieder der Evangelisch-Lutheri-
schen Kirchgemeinde Riesa, sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben Ihren Wohnsitz im
Bereich der politischen Gemeinde Riesa hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer be-
stimmten Grabstätte besaßen.
2) Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers.

§ 3 Schließung und Entwidmung
1) Die Friedhöfe, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen
Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.
2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlänge-
rung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Bestattungen dürfen nur
noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nut-
zungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten
Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestat-
tungsberechtigten.
3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.
4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben.
Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämt-
liche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
5) Folgende Friedhofsteile sind im Sinne der Bestimmungen beschränkt geschlossen:
a) Friedhof Alleestraße – Abteilungen: A, NM, WM, SM, NS, UN, UW, UH, OH, O, WS, O I, OH I,
UHI, Rand
b) Heidebergfriedhof – Abteilungen: UHA, UH D
c) Kirchfriedhof Gröba – Abteilungen: Südseite
d) Kirchfriedhof Weida – Abteilungen: A, C, D
e) Trinitatisfriedhof – Abteilungen: 3, 5, 12, 13, 14, 15.1, 15.2
Seite 6 Friedhofsordnung

§ 4 Beratungsmöglichkeiten
Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Auskunftserteilung und Beratung in allen Fragen,
die sich auf die Gestaltung von Grabmal und Grabstätte einschließlich deren Bepflanzung
beziehen, an die Friedhofsverwaltung wenden.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die
Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
2) Die Friedhöfe sind für Besucher geöffnet:
a) in den Monaten April bis September von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr
b) in den Monaten Februar, März und Oktober, November von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr
c) in den Monaten Dezember und Januar von 08.00 bis 16.00 Uhr
3) Kinder unter 6 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und Verantwortung
Erwachsener betreten.
4) Der Friedhofsträger kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus
besonderem Anlass vorübergehend untersaen.
5) Auf den Friedhöfen ist es nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Sportgeräten zu befahren – Kinderwagen, Roll
stühle und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, sowie gewerbliche Dienste anzubieten
und dafür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung an Werktagen störende Arbei-
ten auszuführen,
d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
e) Druckerzeugnisse ohne Genehmigung zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle usw. außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen,
g) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfas-
sungen unberechtigt zu betreten, Blumen und Zweige auf fremden Gräbern und außerhalb
der Gräber zu pflücken,
h) zu lärmen, zu spielen oder sich sportlich zu betätigen,
i) Hunde ohne Leine laufen zu lassen; Hundekot ist zu beseitigen,
j) außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung Ansprachen zu halten und Musik
darzubieten,
k) Einweckgläser, Blechdosen und ähnliche Gefäße als Vasen oder Schalen zu verwenden,
l) Unkrautvernichtungsmittel, chemische Schädlingsbekämpfungs- und Reinigungsmittel
anzuwenden.
6) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und
der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig bei der
Friedhofsverwaltung einzuholen.

§ 6 Gewerbliche Arbeit auf dem Friedhof
1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen zur
Ausübung der entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen
Friedhofsordnung Seite 7

Zulassung durch den Friedhofsträger, der den Rahmen der Tätigkeit festlegt. Die Zulas-
sung ist beim Friedhofsträger schriftlich zu beantragen.
2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und
persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofsordnung schriftlich anerkennen.
3) Bildhauer, Steinmetzen und Gärtner oder ihre fachlichen Vertreter müssen darüber hinaus
die Meisterprüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitig gleichwertige fachliche
Qualifikation erworben haben. Bildhauer und Steinmetze müssen entsprechend ihrem
Berufsbild in die Handwerksrolle eingetragen sein.
4) Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und sollen eine berufsspezifische
Fachprüfung abgelegt haben.
5) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als im Absatz 1 genannter
Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck zu vereinbaren ist.
Absätze 2 und 7 gelten entsprechend.
6) Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihnen keine
gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen.
7) Der Friedhofsträger macht die Zulassung davon abhängig, dass der Antragsteller einen für
die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
8) Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid und Ausstellung einer Berechtigungs-
karte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienste-
tenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichts-
berechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet
werden.
9) Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die wiederholt oder
schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen, oder bei de-
nen die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben
sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
10) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen
daher nicht mit Firmenanschriften versehen werden. Eingehauene, nicht farbige Firmen-
namen bis zu einer Schrifthöhe von max. drei Zentimetern sind jedoch an der Seite oder
Rückseite in den unteren 15 cm zulässig. Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die
Grabpflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgärtner sind nicht zulässig.
11) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusam-
menhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. Die für die Arbeiten
erforderlichen Werkzeuge und Materialen dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend
und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören. Bei Beendigung oder
bei mehrtägiger Unterbrechung der Arbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in
den früheren Zustand zu bringen.
Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbli-
che Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt
werden.
Die beim Aushub von Fundamenten anfallende Erde ist auf dem Friedhof an den dafür
von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Ablagestellen zu deponieren.
12) Die Tätigkeit Gewebetreibender auf den Friedhöfen beschränkt sich auf die Dienstzeit der
Friedhofsverwaltung.
Seite 8 Friedhofsordnung

§ 7 Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und deren Einrichtung werden Gebühren nach der kirchen-
aufsichtlich bestätigten Gebührenordnung erhoben.

II. Bestattungen und Feiern
A. Benutzerbestimmungen für Feier- und Leichenhallen
§ 8 Bestattungen
1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt der
Friedhofsträger im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarrer fest.
2) Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des zuständigen Pfarrers.
Die landeskirchlichen Bestimmungen über die Erteilung eines Abmeldescheines (Dimissoriale)
bleiben unberührt.
3) Den Zeitpunkt der nichtkirchlichen Bestattungen legt der Friedhofsträger im Einvernehmen
mit den Angehörigen fest.
4) Stille Bestattungen werden nur in Anwesenheit eines Beauftragten des Friedhofsträgers
vorgenommen.
5) Bestattungen finden an den Werktagen Montag bis Freitag in der Zeit von 8:00 bis 14:30 Uhr statt.

§ 9 Anmeldung der Bestattung
1) Die Bestattung ist unverzüglich bei dem Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigung des
Standesamtes für die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines
der Ordnungsbehörde anzumelden. Soll die Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Grab-
stätte erfolgen, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Aschenbestattungen ist zusätzlich
die Einäscherungsbescheinigung vorzulegen.
2) Für die Anmeldung sind die Vordrucke des Friedhofsträgers zu verwenden. Dabei ist die
Anmeldung der Bestattung durch die antragstellende Person zu unterzeichnen. Ist die antrag
stellende Person nicht nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auch der Nutzungsberech
tigte durch seine Unterschrift sein Einverständnis zu erklären. Ist der Nutzungsberechtigte
einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat der neue Nutzungsberechtigte durch
Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu beantragen.
3) Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen angemeldet, so ist
der Friedhofsträger berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen An-
gaben und Unterlagen auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschriften nicht geleistet,
können Bestattungen nicht verlangt werden.

§ 10 Leichenhalle
1) Die Leichenhallen dienen zur Aufbewahrung der Verstorbenen bis zu deren Bestattung. Die
Hallen und die Särge dürfen nur im Einvernehmen mit dem Friedhofsträger geöffnet und
geschlossen werden. Särge sind rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung
endgültig zu schließen.
2) Särge, in denen an meldepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, dürfen nur mit
Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.
Friedhofsordnung Seite 9

3) Die Grunddekoration der Leichenhallen besorgt der Friedhofsträger. Zusätzliche Dekoratio-
nen sind mit dem Friedhofsträger abzustimmen.
4) Bei der Benutzung einer Leichenhalle ist zu respektieren, dass diese sich auf einem
kirchlichen Friedhof befinden.

§ 11 Friedhofskapellen
1) Die Friedhofskapelle dient bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der Verkündigung.
2) Bei der Benutzung der Friedhofskapelle für Verstorbene, die keiner christlichen Kirche
angehörten, ist der Charakter dieser kirchlichen Verkündigungsstätte zu respektieren.
3) Die Benutzung der Friedhofskapelle wird nicht gestattet, wenn gesundheitsaufsichtliche
Bedenken entgegenstehen.
4) Die Grunddekoration der Friedhofskapelle besorgt die Friedhofsverwaltung.

§ 12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe
Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und Niederlegung von Grabschmuck am Grab ist zu
respektieren, dass sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet.

§ 13 Musikalische Darbietungen
1) Musik- und Gesangsdarbietungen in den Friedhofskapellen und auf den Friedhöfen bedürfen
bei der kirchlichen Trauerfeier der Zustimmung des Pfarrers, in anderen Fällen der des
Friedhofsträgers.
2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf den Friedhöfen außerhalb einer Bestattungs-
feier bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.
B. Bestattungsbestimmungen zu Grabstätten
§ 14 Ruhefristen
Die Ruhefrist für Leichen beträgt 20 Jahre, in der Abteilung A des Friedhofes Alleestraße 25
Jahre. Die Ruhefrist für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 20 Jahre. Bei Tot- und Fehlgebur-
ten sowie bei Verstorbenen vor Vollendung des zweiten Lebensjahres beträgt die Ruhefrist bei
Leichen und Aschen zehn Jahre.

§ 15 Grabgewölbe
1) Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern sowie die Neuanlage von Grüften und Grab-
kammern sind nicht zulässig.
2) In vorhandene baulich intakte Grüfte dürfen Urnen beigesetzt werden, Särge, sofern keine
hygienischen Vorschriften entgegenstehen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, für den
baulichen Erhalt der Gruftanlage zu sorgen. Im Übrigen gilt § 27 entsprechend.

§ 16 Ausheben der Gräber
1) Die Gräber werden von dem Friedhofsträger oder in dessen Auftrag ausgehoben und wieder geschlossen.
2) Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) von
Oberkante Sarg mindestens 0,90 m, von Obergrenze Urne mindestens 0,50 m.
3) Die Gräber für Leichenbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke ge-
wachsene Erdwände getrennt sein.
Seite 10 Friedhofsordnung

4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Bestattung entfernen zu lassen. Sofern beim Aus-
heben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch den Friedhofsträger entfernt werden
müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu tragen.

§ 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
1) In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, die Leiche einer
Mutter und ihres neugeborenen Kindes oder die Leichen zweier gleichzeitig verstorbener Ge-
schwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarge zu bestatten.
2) Die Beisetzung konservierter Leichen ist nicht zulässig.
3) Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wie-
der belegt werden.
4) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste
gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfen Grabes zu versenken. Wer-
den noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und
als Bestattungsstätte für Leichen für die erforderliche Zeit zu sperren.
5) Die Öffnung einer Grabstätte ist – abgesehen von der richterlichen Leichenschau – nur mit
Genehmigung des Friedhofsträgers und des zuständigen Gesundheitsamtes zulässig. § 18
Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 18 Umbettungen
1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofs-
trägers sowie der zuständigen Ordnungsbehörde; bei Erdbestattungen zusätzlich des Gesund-
heitsamtes. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte des gleichen Fried-
hofs sind nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen.
3) Umbettungen werden vom Friedhofspersonal/Beauftragten des Friedhofsträgers durchge-
führt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt. Umbettungen von
Särgen finden grundsätzlich nur in den Monaten Dezember bis März statt. Im Zeitraum von
zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach dem Tod werden Umbettungen von Särgen nur auf
Grund einer richterlichen Anordnung ausgeführt.
4) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von
Schäden, die an der eigenen Grabstätte sowie an Nachbargrabstätten und Anlagen durch eine
Umbettung zwangsläufig entstehen.
5) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
6) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn sie den Gestaltungsbestimmungen
des neuen Grabfeldes entsprechen.
7) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer
richterlichen oder behördlichen Anordnung.

§ 19 Särge und Urnen und Trauergebinde
1) Särge sollen höchstens 2,10 m lang, und die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher als
0,80 m und im Mittelmaß nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforder-
lich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
Friedhofsordnung Seite 11

2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder
biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und
bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.
3) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Leichenflüs-
sigkeit vor ihrer Bestattung ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und - beigaben, Sargab-
dichtungen, Urnen und Überurnen sowie Totenbekleidung müssen zur Vermeidung von Boden-
und Umweltbelastungen aus Werkstoffen hergestellt sein, die im Zeitraum der festgelegten Ruhe-
zeit leicht verrotten. Sie dürfen keine PVC-, PE-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulo-
sehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der
Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
4) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material hergestellt
sein. Gebinde und Kränze mit Kunststoffen sind nach der Trauerfeier durch die anliefernden Ge-
werbetreibenden wieder abzuholen. Kunststoffe sind auch als Verpackungsmaterial nicht zulässig.

III. Grabstätten
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 20 Vergabebestimmungen
1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingun-
gen vergeben. An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung. Die
Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers.
2) Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der künftige Nutzungsberechtigte das Nutzungs-
recht beim Friedhofsträger beantragen
3) Auf dem Trinitatisfriedhof, den Friedhöfen Alleestraße und Heideberg werden Nutzungsrechte vergeben:
a) an Reihengrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
b) an Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
c) an Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit zusätzlichen Gestaltungs vorschriften.
4) Auf den Kirchfriedhöfen werden Nutzungsrechte für Wahlgrabstätten mit zusätzlichen Gestal-
tungsvorschriften vergeben.
5) Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung
dieser Ordnung, bei Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften insbesondere der dafür
erlassenen Bestimmungen.(§§ 35-39)6) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Friedhof-
sträger Veränderungen seiner Wohnanschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
6) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und Pflege
der Grabstätte.
7) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Friedhofsträger Veränderungen seiner Wohnan-
schrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Un-
terlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.
8) Der Nutzungsberechtigte hat mit Ablauf der Nutzungszeit dem Friedhofsträger die Grabstätte in
abgeräumtem Zustand zu übergeben. Wird die Grabstätte nicht binnen drei Monaten nach Ablauf
der Nutzungszeit abgeräumt übergeben, so werden die Arbeiten vom Friedhofsträger auf Kosten
der bisher nutzungsberechtigten Person durchgeführt. Eine Aufbewahrungspflicht für abgeräumte
Pflanzen und bauliche Anlagen besteht für den Friedhofsträger nicht.
Seite 12 Friedhofsordnung

9) Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet der Friedhofsträger.

§ 21 Herrichten, Instandhaltung und Pflege der Grabstätte
1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der
Friedhofszweck erfüllt wird und die Würde der Friedhöfe gewahrt bleibt. Die Grabstätten
sind gärtnerisch so zu bepflanzen, dass benachbarte Grabstätten, öffentliche Anlagen und
Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Höhe der Pflanzen darf in ausgewachsenem Zustand
1,5 m und in der Breite die Grabstättengrenzen nicht überschreiten.
2) Die Grabstätten müssen nach jeder Bestattung bzw. nach Erwerb des Nutzungsrechts unverzüg-
lich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten gärtnerisch hergerichtet werden.
3) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, welcher
entweder die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder der Friedhofsträger oder einen
zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen kann. Die Verpflichtung endet mit dem
Ablauf des Nutzungsrechtes.
4) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck
ist untersagt. Das gilt insbesondere für Grabeinfassungen, Grababdeckungen, Grabmale und
Blumen. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die anfallenden Abfälle in die vom
Friedhofsträger vorgegebenen und entsprechend gekennzeichneten Abfallbehälter, getrennt
nach kompostierbarem und nicht kompostierbarem Material abzulegen.
5) Bäume und Sträucher auf der Grabstätte dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers
verändert oder beseitigt werden.
6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der
Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Nutzungsberechtigte haben keinen
Anspruch auf Beseitigung von Bäumen und Gehölzen, durch die sie sich in der Pflege ihrer
Grabstätte beeinträchtigt fühlen.
7) Nicht gestattet sind
a) Grabstättengestaltungen ohne jegliche gärtnerische Bepflanzung,
b) die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln, chemischen Schädlingsbekämpfungs mit-
teln sowie Kochsalz bei der Grabpflege,
c) die Verwendung von Kunststoffen (z. B. Beton, Folien als Unterlage etc.),
d) das Aufbewahren von Geräten und Gefäßen auf und außerhalb der Grabstätte sowie
e) das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, Rankgerüsten, Pergolen, Gittern und ähnlichen Einrichtungen,
f) Einfassungen und Bekiesungen.

§ 21 a Vernachlässigung der Grabstätte
1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungs-
berechtigte nach schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb ei-
ner festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte
nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekannt-
machung und ein sechswöchiger Hinweis an der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Her-
richtung, Instandhaltung und Pflege.
2) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht fristgemäß der Aufforderung
bzw. dem Hinweis nach, kann der Friedhofsträger die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsbe
rechtigten in Ordnung bringen lassen.
Friedhofsordnung Seite 13

3) Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten stark wuchernde oder
absterbende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen, falls dies zur
Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist. Absatz 1 gilt entsprechend. Verwelkte,
Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen
Plätzen abzulegen.
4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforde-
rung nicht befolgt oder ist die verantwortliche Person nicht ohne besonderen Aufwand zu
ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Er ist nicht verpflichtet,
Grabschmuck länger als sechs Wochen aufzubewahren.

§ 22 Grabpflegevereinbarungen
Der Friedhofsträger kann gegen Entgelt Grabpflegeverpflichtungen auf der Grundlage eines
Grabpflegevertrages übernehmen.

§ 23 Grabmale
1) Grabmale müssen sich in die Art der Friedhöfe bzw. die Art des jeweiligen Gräberfeldes
einordnen. Gestaltung und Inschrift dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden
verletzt und der Würde des Ortes abträglich ist.
2) Grabmale sollen aus Naturstein, Holz, geschmiedetem oder gegossenem Metall sein.
Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grab.
Ein zusätzliches liegendes Grabmal soll dem stehenden in Material, Farbe, Bearbeitung und
Schrift entsprechen.
3) Das Verhältnis von Höhe zu Breite des Grabmals soll gleich oder größer als 2:1 sein.
4) Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen muss die erforderliche Mindeststeinstärke
bei Grabmalen bis 0,80 m Höhe 12 cm, über 0,80 m Höhe 14 cm und über 1,20 m bis 1,60 m
Höhe 16 cm betragen. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe ist die Standfestigkeit statisch
nachzuweisen.
5) Auf Grabstätten, die an der Friedhofsmauer liegen, beträgt der Mindestabstand zwischen
Friedhofsmauer und Grabmal 40 cm. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe gibt der Friedhofs-
träger den erforderlichen Mindestabstand gesondert vor.
6) Die Verwendung chemischer Reinigungsmittel für Grabmale und bauliche Anlagen ist nicht
gestattet.

§ 24 Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen
1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf vor Auftragserteilung der
schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Auch provisorische Grabmale sind
genehmigungspflichtig. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit genauen Anga-
ben über Art und Bearbeitung des Materials, über Abmessungen und Form des Steins so-
wie über Inhalt, Anordnung und Art der Schrift und des Symbols sowie der Fundamentie-
rung und Verdübelung. Falls es der Friedhofsträger für erforderlich hält, kann er die stati-
sche Berechnung der Standfestigkeit verlangen. Er kann ferner verlangen, dass ihm Proben
des Materials und der vorgesehenen Bearbeitung vorgelegt werden.
Seite 14 Friedhofsordnung

b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und
der Symbole im Maßstab 1:1 mit dem unter 2 a) genannten Angaben. In besonderen Fällen
kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in
natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
3) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag, wird dem
Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des
Grabmals gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungs-
berechtigten von der Grabstätte entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt.
4) Die Bildhauer und Steinmetze haben die Grabmale und baulichen Anlagen nach den jeweils
geltenden Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des
Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks
zu fundamentieren und zu versetzen.
5) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen einschließlich
Grabeinfassungen bedürfen ebenfalls vor Auftragserteilung bzw. Ausführung der
schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Die Absätze 1 bis 4 gelten
entsprechend.
6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht
binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.
7) Grabplatten, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in unmittelbarer baulicher
Verbindung mit der Friedhofsmauer sind unzulässig
8) Provisorische Grabmale dürfen nur als naturlasierte Holzstelen oder -kreuze und nur für
einen Zeitraum von einem Jahr nach der Bestattung aufgestellt werden.
9) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet oder
verändert worden sind, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese nach Ablauf von sechs
Wochen nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu
lassen.
10) Bei Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger
der Genehmigungsbescheid vorzulegen. Der Zeitpunkt der Aufstellung ist mit dem
Friedhofsträger abzustimmen.

§ 25 Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen
1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßem und
verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsbe-
rechtigte.
2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen
davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch zuge-
lassene Bildhauer oder Steinmetzen zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhof-
sträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten notwendige Sicherungsmaßnahmen (z.B. Ab-
sperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz
schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festgesetzten ange-
messenen Frist hergestellt, ist der Friedhofsträger berechtigt, dies an Stelle der Nutzungsbe-
rechtigten zu veranlassen oder das Grabmal oder Teile davon zu entfernen zu agern und zur
Abholung bereitzustellen. Die Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. Ist der Nut-
zungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen
Friedhofsordnung Seite 15

als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstät-
te, das für die Dauer von sechs Wochen aufgestellt wird. Der Nutzungsberechtigte haftet für
jeden Schaden, der von einem nicht verkehrssicheren Grabmal ausgehen kann.
3) Der Friedhofsträger prüft nach Beendigung der Frostperiode im Frühjahr Grabmale,
Grabmalteile und sonstige bauliche Anlagen auf Verkehrssicherheit.

§ 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten
1.) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen und Grabstätten
sowie Grabstätten, die als besondere Eigenart der Friedhöfe aus früheren Zeiten zu gelten
haben, unterstehen dem Schutz des Friedhofsträgers. Sie erhalten Bestandsgarantie, werden
in eine vom Friedhofsträger geführte Denkmalliste aufgenommen und dürfen nur mit
Genehmigung des Regionalkirchenamtes neu vergeben, verändert oder an eine andere
Stelle verlegt bzw. an einem anderen Ort aufgestellt werden. Bei denkmalgeschützten
Grabstätten bedarf dies außerdem der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung
2) Für die Erhaltung von Grabmalen und Grabstätten nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge
abgeschlossen werden, in denen sich der Pate zur Instandsetzung und laufenden Unterhaltung
von Grabmal und Grabstätte nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 1 verpflichtet.

§ 27 Entfernen von Grabmalen
1) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale, deren Fundamente und sonstige bauliche
Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale, Fundamente oder
die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des
Nutzungsrechts entfernt, ist der Friedhofsträger berechtigt, sie zu entfernen und darüber zu
verfügen. Die dem Friedhofsträger entstehenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
2) Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche
Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.

B. Reihengrabstätten
§ 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, die im Todesfall
der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.
2) Reihengrabstätten werden eingerichtet für:
a) Leichenbestattung: Größe der Grabstätte: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m
b) Aschenbestattung: Größe der Grabstätte: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m
Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
3) In einer Reihengrabstätte darf nur ein Leichnam oder eine Asche bestattet werden.
4) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche
Bescheinigung erteilt. In ihr ist die genaue Lage der Reihengrabstätte anzugeben.
5) Für den Übergang von Rechten gilt § 30 entsprechend.
6) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Ordnung
festgesetzten Ruhezeit. Es kann nicht verlängert werden
7) Das Abräumen von Reihengräbern oder Reihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhezeit wird
sechs Monate vorher öffentlich und durch Hinweis auf dem betreffenden Reihengrab oder
Grabfeld bekannt gemacht. § 27 Abs. 1 bleibt unberührt.
Seite 16 Friedhofsordnung

§ 28 a Gemeinschaftsgräber
1) Bei den Gemeinschaftsgräbern handelt es sich um einheitlich gestaltete Reihengrabstätten
für Urnenbestattung mit Unterhaltung auf Dauer der Ruhezeit.
2) Sie sind nur für Verstorbene bestimmt, die bis zu ihrem Tode ihren Wohnsitz im Bereich der Stadt Rie-
sa hatten. Für die Bestattung in einer solchen Grabstätte ist die schriftliche Willenserklärung des Ver-
storbenen Voraussetzung; Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.
3) Sie werden durch den Friedhofsträger mit einer standortgemäßen, ausdauernden und boden-
deckenden Bepflanzung sowie einem schlichten Grabmal auf jeder einzelnen Grabstätte
einheitlich angelegt und auf Dauer der Ruhezeit unterhalten.
4) Da de Anlage und Unterhaltung dieser Reihengräber ausschließlich dem Friedhofsträger
obliegt, ist die individuelle Anbringung von Grabschmuck nur in den dafür vorgesehenen
Behältern (bodenbündige Steckvasen) gestattet (eingeschränktes Nutzungsrecht).
5) Die Ausübung eines weitergehenden Nutzungsrechtes an der Grabstätte ist wegen des
besonderen Charakters von Gemeinschaftsgräbern ausgeschlossen.
6) Da in einer Reihengrabstätte nur eine Beisetzung erfolgt (vgl. § 28 Abs. 3 der Friedhofs-
ordnung), ist eine weitere Beisetzung (z. B. des Ehepartners) ausgeschlossen.
7) In Bezug auf Vergabe, Abmessung, Nutzungsrecht und Ruhezeit gelten die Bestimmungen
für Reihengräber gemäß § 14 und § 28 der Friedhofsordnung.
8) Im Falle einer etwaigen Umbettung werden Gebühren nicht rückerstattet.

§ 28 b Urnengemeinschaftsanlagen
1) Eine Urnengemeinschaftsanlage ist eine Grabstätte mit nicht einzeln gekennzeichneten
Urnenbeisetzungsstellen. Für die Bestattung in einem Urnengemeinschaftsgrab werden keine
Nutzungsrechte vergeben
2) Für die in der Urnengemeinschaftsanlage bestatteten Urnen gelten die für Urnenreihengrab-
stätten gültigen Ruhezeiten (20 Jahre).
3) Ein Anspruch auf Bestattung in einer Urnengemeinschaftsanlage besteht nicht. Vorausset-
zung ist, dass der Verstorbene seinen Wohnsitz in der Stadt Riesa hatte. Der Wunsch des
Verstorbenen auf Bestattung in dieser Grabanlage ist dem Friedhofsträger schriftlich
vorzulegen. Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Der Fried-
hofsträger entscheidet über die Aufnahme in die Urnengemeinschaftsanlage.
4) Die Namen der in der Urnengemeinschaftsanlage Bestatteten werden auf dem dafür vom
Friedhofsträger vorzusehenden gemeinsamen Namensträger auf den Grabanlage genannt.
5) Eine individuelle Bepflanzung oder eine andere Kennzeichnung der unmittelbaren
Bestattungsstelle ist nicht zulässig. Blumenschmuck kann in den dafür vom Friedhofsträger
vorgesehenen Behältern (bodenbündige Steckvasen) abgelegt werden.
6) Die Herrichtung und Unterhaltung des Urnengemeinschaftsgrabes obliegt ausschließlich
dem Friedhofsträger.
7) Aus- oder Umbettungen aus der oder in die Urnengemeinschaftsanlage sind nicht gestattet.

C. Wahlgrabstätten
§ 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, an denen auf
Antrag im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der nachstehend genannten Nutzungs-
Friedhofsordnung Seite 17

zeiten, beginnend mit dem Tag der Zuweisung vergeben wird und deren Lage gleichzeitig
im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann. Die Nutzungszeit beträgt bei
Wahlgrabstätten für Leichenbestattungen in der Abteilung A des Friedhofs Alleestraße
25 Jahre, auf allen anderen Abteilungen des Friedhofs Alleestraße sowie auf allen anderen
Friedhöfen 20 Jahre. Die Nutzungszeit beträgt bei Wahlgrabstätten für Aschenbestattungen
auf allen Friedhöfen 20 Jahre. In begründeten Fällen kann auch zu Lebzeiten ein Nutzungs-
recht vergeben werden.
2) Die einzelne Wahlgrabstätte für Leichenbestattung ist 2,50 m lang und 1,25 m breit, für
Aschenbestattung 1,25 m lang und 1,25 m breit. Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon
nicht berührt.
3) Wahlgrabstätten werden als ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten vergeben. In einer
einstelligen Wahlgrabstätte für Leichenbestattung darf nur eine Leiche bestattet werden. In
einer mit einer Leiche belegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine Asche bestattet werden.
In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Aschenbestattungen können bis zu zwei Aschen
bestattet werden
4) In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet.
Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten: Ehepaare, Verwandte auf- und
absteigender Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und Ehegatten der Vorgenannten.
Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Genehmigung des
Friedhofsträgers auch andere Verstorbene bestattet werden. Grundsätzlich entscheidet der
Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen bestattet wird.
5) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche
Bescheinigung erteilt. In ihr werden die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der
Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Nutzungs-
rechtes sich nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung richtet.
6) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und nur für die gesamte
Grabstätte verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, erlischt es nach
Ablauf der Nutzungszeit. Über den Ablauf der Nutzungszeit informiert der Friedhofsträger
den Nutzungsberechtigten rechtzeitig vorher durch schriftliche Benachrichtigung oder,
wenn keine Anschrift bekannt ist, durch öffentliche Bekanntmachung und Hinweis auf der
betreffenden Grabstätte.
7) Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu
begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für die
zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern
8) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer
der Lage nach bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung, wenn dies
aus Gründen der Friedhofsgestaltung im Rahmen des Friedhofszwecks nicht möglich ist.
9) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann im Umkreis von 2,5 m vom Stammfuß vorhandener
Bäume durch den Friedhofsträger für Leichenbestattungen aufgehoben werden, um die
Standsicherheit von Bäumen zu gewährleisten.
10) Ein Nutzungsrecht kann auch an unter Denkmalschutz stehenden Grabstätten erworben
werden. Auflagen, die zur Erhaltung der Grabstätte durch die zuständige Denkmalbehörde
festgelegt werden, binden den Nutzungsberechtigten und seine Nachfolger im Nutzungs-
recht
Seite 18 Friedhofsordnung

11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten
erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die
gesamte Grabstätte möglich. Eine Gebührenerstattung findet in diesem Fall nicht statt.

§ 30 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
1) Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nur einem Berechtigten im Sinne von § 29 Absatz 4
übertragen. Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und
des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung des Friedhofträgers erforderlich.
2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens
seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen
Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird.
3) Wurde bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht
das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen
Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe
vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die leiblichen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhald der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.
4) Der Übergang des Nutzungsrechtes gemäß Abs. 3 ist dem neuen Nutzungsberechtigten durch
schriftlichen Bescheid bekannt zu geben.
5) Sind keine Angehörigen der Gruppen a) bis h) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungs-
recht mit Genehmigung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen werden.
Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechtes auf eine andere als im § 29 Abs. 4
genannte Person ist mit Genehmigung des Friedhofsträgers möglich.
6) In den in Abs. 5 genannten Fällen hat der Rechtsnachfolger dem Friedhofsträger den
beabsichtigten Übergang des Nutzungsrechtes unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des
Nutzungsrechtes ist dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich zu bescheinigen. Solange
das nicht geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangt werden.

§ 31 Alte Rechte
1) Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits verfügt
hat, richtet sich die Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften.

D. Grabmal- und Grabstättengestaltung
-Zusätzliche Vorschriften-
§ 32 Wahlmöglichkeiten
1) Der Nutzungsberechtigte hat die Möglichkeit, zwischen einer Grabstätte in einem Gräber-
feld mit allgemeinen oder in einem Gräberfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
Friedhofsordnung Seite 19

zu wählen. Der Friedhofsträger weist spätestens bei Erwerb des Nutzungsrechtes auf
die Wahlmöglichkeit hin und gibt dem künftigen Nutzungsberechtigten die entsprechenden
Gestaltungsvorschriften zur Kenntnis. Vor Erwerb des Nutzungsrechtes an der Grabstätte
hat der Nutzungsberechtigte die erfolgte Belehrung über die Wahlmöglichkeiten und die
von ihm getroffene Entscheidung schriftlich zu bestätigen. Wird von der Wahlmöglichkeit
kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Gräberfeld mit allgemeinen
Gestaltungsvorschriften (vgl. insbesondere §§ 21 und 23).
2) Zusätzliche Gestaltungsvorschriften regen dazu an, gestaltete Grabmale mit individueller, auf
den Verstorbenen bezogener Aussage zu schaffen. Sie helfen, eine sowohl sinnbezogene als
auch kostengünstige und relativ pflegearme Grabbepflanzung unter Verwendung heimischer,
friedhofstypischer Pflanzenarten zu erreichen.
3) Folgende Grabfelder unterliegen den nachfolgend aufgeführten zusätzlichen Gestaltungs
vorschriften zum Grabmal (§§ 35 – 38) und zur Bepflanzung (§ 39):
a) Trinitatisfriedhof: 02d, 09, 11a, 11b, 11c und 33
b) Friedhof Alleestraße: D, H
c) Kirchhof Gröba – alle Grabfelder
d) Kirchhof Weida – alle Grabfelder

§ 35 Grabmalgrößenfestlegung
1) Die folgenden Kernmaße sind verbindlich und gelten mit Ausnahme der Mindeststärke auch
für Holz und Metall.

Kerntabelle max. max. Mindest-
Breite Höhe stärke

1. Steingrabmal für Reihengrab oder ein-
stelliges Wahlgrab für Aschebestattung (stehend) 35 100 15

2. Steingrabmal für mehrstellige Wahlgräber
für Aschebestattung (stehend) 40 100 15

3. Steingrabmal für Reihengrab und einstelliges 15>1m
Wahlgrab für Leichenbestattung (stehend) 45 130 Höhe: 18

4. Steingrabmal für zwei- und mehrstellige 16>1m
Wahlgräber für Leichenbestattung (stehend) 55 150 Höhe: 18

2) Das Verhältnis von Höhe zu Breite des Grabmals muss gleich oder größer 2 : 1 sein. Bei
liegenden Grabmalen darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch das Grabmal
abgedeckt sein, die Mindeststeinstärke muss ebenfalls 15 cm betragen. Die Stärke von Holz
muss mindestens 6 cm betragen.
3) Für jede Grabstätte ist nur ein Grabmal zulässig.
Seite 20 Friedhofsordnung

§ 36 Material, Form und Bearbeitung
1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz sowie geschmiedetes oder gegossenes Metall
verwendet werden.
2) Form und Gestaltung des Grabmals müssen materialgerecht, einfach und ausgewogen sein.
Die aufstrebende oder lagernde Grundform ist eindeutig erkennbar auszubilden.
3) Zufallsgeformte asymmetrische Steine oder asymmetrische Formen ohne besondere Aussa-
ge, Breitsteine sowie Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe sowie weiße
und schwarze Grabmale sind nicht zugelassen.
4) Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein (Ausnahme Doppelstele) und Grabmale
aus Stein sind ohne Sockel aufzustellen.
5) Grabmale müssen allseitig gleichwertig und materialgerecht bearbeitet sein. Sie dürfen nicht
gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
6) Oberflächenbearbeitungen, die eine Spiegelung erzeugen, sind unzulässig. Politur ist nur als
gestalterisches Element für Schriften, Symbole und Ornamente, die ihrerseits nur eine der
Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen, gestattet
7) Grabmalflächen dürfen keine Umrandungen haben.
8) Sind die Grabmale von der Rückseite her sichtbar, sollte auch diese gestaltet sein.
9) Bei Grabmalen aus Holz muss die Oberfläche spürbar handwerklich bearbeitet sein.
Zur Imprägnierung sind umweltverträgliche Holzschutzmittel zu verwenden, keine Lacke.
10) Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs-
und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Kunststoff, Lichtbilder, Bildgravouren,
Gips, Porzellan, Blech, Draht, Aluminium etc.

§ 37 Schrift, Inschrift und Symbol
1) Inschriften und Symbole sollen auf den Toten, das Todesgeschehen und dessen Überwindung
Bezug nehmen. Bei Nennung des vollen Namens ist die Reihenfolge Vorname, Familien-
name erforderlich.
2) Es sind nur vertieft eingearbeitete Schriften (mindestens 60-Grad bei keilförmig vertiefter oder
mindestens 4 mm tief bei gestrahlter Schrift) oder plastisch erhabene Schriften sowie Schriften im
quadratischen oder rechteckigen Kasten (nicht jedoch in Buchstabenkontur) zulässig. Im Einzel-
fall ist auch die Verbindung unterschiedlicher Materialien möglich, z.B. Blei-Intarsia, Bron-
zeauslegung, gegossene Metallschriften (Unikate bzw. limitierte Auflagen) sowie Steinintarsien.
Nicht aus dem gleichen Material des Grabmals serienmäßig hergestellte, nicht limitierte Schrif-
ten, Ornamente, Symbole, Reliefs und Plastiken sind nicht zulässig.
3) Farbige Tönungen sind nur im Ausnahmefall als nicht glänzende Lasur möglich, wobei der
Farbton der Tonskala des Steines entnommen sein muss. Schwarze und weiße Auslegfarbe,
Gold- und Silberschriften, Ölfarben und Lackanstriche (außer Metall) sind nicht gestattet.

§ 38 Stellung des Grabmals auf der Grabstätte
1) Grabmale müssen mindestens 15 cm Abstand von der Grabkante haben und in der Grabfläche
stehen zwecks Umpflanzung.
2) Für die Aufstellung des Grabmals eignet sich auf Gräbern für Leichenbestattung in
Abhängigkeit von der Grabmalform die gesamte Grabfläche, in der Regel das „Kopfende“.
Auf einer quadratischen Grabstätte für Aschebestattung soll die Aufstellung zentral erfolgen
Friedhofsordnung Seite 21

§ 39 Grabstättengestaltung
1) Die Bepflanzung der Grabstätten erfolgt mit bodendeckenden ausdauernden und standort-
gemäßen Stauden und/oder Gehölzen und Einzelpflanzen, die das Grabmal nicht verdecken, an-
dere Grabstätten nicht beeinträchtigen und die Grabfläche nicht wesentlich überschreiten dürfen.
2) Entscheidend für die Auswahl der Pflanzen, die für die jeweilige Grabstätte in Betracht
kommen, sind der Charakter des Friedhofs und des Grabfeldes, die vorherrschenden
Lichtverhältnisse, die Gestaltung des Grabmals und der Bezug auf den Verstorbenen.
3) Bei einer Grabbepflanzung mit Bezug auf den Verstorbenen werden statt der Wechselbepflan-
zung Einzelpflanzen in die bodendeckenden Grundbepflanzung eingebracht. Diese schmücken
zu bestimmten Zeiten, z. B. Geburtstag, Todestag, Hochzeitstag des Verstorbenen, das Grab
in besonderer Weise.
4) Besteht hingegen der Wunsch nach Wechselbepflanzung, kann in die Grundbepflanzung ein
symmetrisch auf der Grabfläche angeordneter Bereich zur Akzentsetzung vorgesehen werden.
5) Die Ablage von Schnittblumen erfolgt in bodenbündig eingelassenen Steckvasen.
6) Die Abschlusskanten der Grabstätten gegen den Weg werden – soweit funktionell erforder-
lich – von dem Friedhofsträger aus einheitlichem Material bodenbündig gesetzt. Das gilt auch
für die seitliche Abgrenzung zu den Nachbargrabstätten.
7) Nicht gestattet sind auf der Grabstätte:
a) das Abdecken der Grabstätte mit Platten, Kies und anderen den Boden verdichtenden
Materialien sowie die Verwendung von Torf und gefärbter Erde,
b) individuelle Einfassungen und Unterteilungskanten aus Holz, Metall, Stein, Steinersatz,
Kunststein, Glas, Kunststoff usw. sowie die Unterteilung der Grabstätte mit Formstücken,
Platten oder ähnliche Materialien.
8) Grablaternen müssen in Ausführung und Gestaltung zweckentsprechend sein und sich der
Umgebung anpassen. Sie sollen ohne feste Verankerung mit dem Erdreich aufgestellt werden
und nicht höher als 25 cm sein.

IV. Schlußbestimmungen
§ 40 Zuwiderhandlungen
1) Werden Bestimmungen in den §§ 5, 6, 10, 11, 12, 13, 19 Abs. 2 bis 4 sowie 21 Abs. 4 bis 7
und 21 a Abs. 3 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers zum
Verlassen des Friedhofes veranlasst, gegebenenfalls wegen Hausfriedensbruches oder wegen
Verstoßes gegen die geltende Gemeindesatzung angezeigt werden.
2) Bei Verstößen gegen §§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 1 und 2, 35 und 36 wird nach § 24 Abs. 3
verfahren
3) Bei Verstößen gegen § 21 Abs. 1, 4 (bezüglich Grabstättengestaltung) und 7 sowie § 39 wird
nach § 21 a verfahren.

§ 41 Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung der
Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch
höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
Seite 22 Friedhofsordnung

§ 42 Öffentliche Bekanntmachung
1) Diese Friedhofsordnung sowie alle künftigen Änderungen und Nachträge bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut.
2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß der geltenden kommunalen Bekannt-
machungssatzung durch Abdruck im Amtsblatt der Gemeinde.
3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsordnung/der Friedhofsgebührenordnung liegt zur
Einsichtnahme in der Friedhofsverwaltung des Friedhofsträgers aus.

§ 43 Inkrafttreten
1) Diese Friedhofsordnung tritt nach Bestätigung durch das Ev.- Luth. Regionalkirchenamt
Dresden am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung treten die Friedhofsordnungen für den Friedhof der
Ev.-Luth. Trinitatiskirchgemeinde Riesa-Altstadt vom 12. 04.1999 in der Fassung ihres
1. Nachtrages vom 08. 08. 2003 und für die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Riesa-
West vom 01. 01. 2001 in der Fassung ihres 1. Nachtrages vom 27. 04. 2005 außer Kraft.

Riesa, 07. Juni 2012

Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Riesa

gez. Chr. Steinert gez. M.Scheider
Vorsitzender Mitglied

Siehe Bestätigungsvermerk des Regionalkirchenamtes
Dresden, den 22.08.2012

gez. am Rhein

Leiter des Regionalkirchenamtes
Friedhofsordnung Seite 23

Anlage 1
Richtlinien zur Grabmalgestaltung in Grabfeldern
mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (vom 16. März 2004)
Der Friedhof als öffentliche und gemeinschaftliche Anlage verlangt, dass seine Einzelelemente,
also auch die Grabmale, sich in ein Gesamtkonzept einfügen. Mit dem Grabmal soll des
Verstorbenen gedacht werden. Das Grabdenkmal im Sinne eines „Denk-mal-(nach)“ wird die-
sem Anspruch gerecht.

1. Grabmalgenehmigung
Jedes Grabmal muss vor seiner Errichtung durch den Friedhofsträger genehmigt werden. Die
Genehmigung von Grabmalen ist keine Formsache. Sie ist vielmehr eine wichtige Handhabe der
Verwaltung in ihrer Verantwortung für ein gutes, der Würde des Ortes entsprechendes Fried-
hofsbild. Ein verantwortlich durchgeführtes Genehmigungsverfahren ist dafür Voraussetzung1.

2. Material
Für die Grabmale sind Natursteine, Holz sowie geschmiedetes oder gegossenes Metall zu verwenden.
Für die Herstellung von Grabmalen eignen sich neben Holz und Metall alle Natursteine. Zu
bevorzugen ist der in der Landschaft heimische Stein, da er mit der natürlichen Umgebung eine
Einheit bildet. Unterschieden werden die Steine in Weichgesteine (z. B. Sandstein, Porphyrtuff,
Muschelkalkstein), mittelharte Steine (z. B. Travertin, harter Sandstein, Schiefer, Marmor) und
Hartgesteine (z. B. Granit, Quarzporphyr, Syenit, Diabas). Natursteine, Holz sowie geschmiede-
tes oder gegossenes Metall sind traditionelle Bildhauermaterialien, die handwerklich und künst-
lerisch gut bearbeitbar sind. Als Materialien, die direkt der Natur entnommen werden, fügen sie
sich bei entsprechender Bearbeitung harmonisch in den gestalteten Freiraum Friedhof ein. Sie
bedürfen bei der Aufstellung im Außenbereich nur geringer Pflege und sind für die Dauer der
Ruhe- bzw. Nutzungszeit ausreichend witterungsbeständig. Grabmale sollten nicht ständig
gesäubert und poliert werden, um über viele Jahre wie „neu“ auszusehen, vielmehr sollen sie
„altern“ und Patina, auch Moose und Flechten ansetzen dürfen. Die Patina ist nicht gleichzuset-
zen mit Verwitterung – Patina schützt, während eine Verwitterung die Oberfläche zerstört.

3. Form
Form und Gestaltung des Grabmals müssen materialgerecht, einfach und ausgewogen
sein. Die aufstrebende oder lagernde Grundform ist eindeutig erkennbar auszubilden.
Im Gegensatz zu Metall besitzt das Material Naturstein eine gewisse Schwere, Härte und
Gewicht. Die Gestaltung des Steins hat dem Rechnung zu tragen. Das erfordert u. a. eine
gewisse Mindeststeinstärke und schließt aufgestellte Fliesen oder Platten aus. Für eine gute
Wirkung ist die klare, möglichst schlichte und einfache Form des Grabmals wichtig. Es gilt, je
kleiner das Grabmal ist, umso einfacher muss es der Form nach sein. Für ein harmonisches und
ausgewogenes Gesamtbild des Gräberfeldes sind zeitlose Grabmalgrundformen erforderlich: das
aufrecht stehende Zeichen wie Stele oder Kreuz und das liegende Zeichen wie Kubus oder
Liegestein.
1 Im Zweifels- oder Konfliktfall ist über das zuständige Bezirkskirchenamt die/der landeskirchiche Friedhofssachverständige hinzuzuziehen.
Seite 24 Friedhofsordnung

3.1 Stehendes Grabmal
Stele (ausschließlich mit symmetrischem Kopfabschluss

Kreuz (monolithisch gearbeitet)

3.2 Liegendes Grabmal

Liegende Grabmale müssen immer etwas in die Erde eingelassen werden. Für Gräber für
Leichenbestattung sind rechteckige Grabsteine in Längsformat mit max. 5 – 10 % Gefälle, für
Gräber für Aschebestattung vorzugsweise Steine mit quadratischem Grundriss vorzusehen, da
bei letzteren die Grabfläche in der Regel ebenfalls quadratisch ist.
Friedhofsordnung Seite 25

3.3 Kubisches Grabmal

Kubische Grabmale eignen sich einzeln oder in kleinen Gruppen zur Auflockerung von Grab-
feldern. Sie sind vor allem für Urnengräber geeignet.

Zufallsgeformte asymmetrische Steine oder asymmetrische Formen ohne besondere
Aussage, Breitsteine sowie Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchraue sowie
weiße und schwarze Grabmale sind nicht zugelassen.

3.3 Wirkung im Grabfeld

Grabfeld mit Steinen im Breitformat: Verlust der Raumwirkung, zufallsgeformte, asymmetrische
Steine erzeugen unruhigen, unharmonischen Eindruck des Grabfeldes.Der Breitstein wirkt wie eine
Wand. Mehrere Breitsteine ergeben eine Mauer. Wände und Mauern haben be- und abgrenzende
Wirkung. Ein Grabmal aber sollte nicht abgrenzend wirken, sondern durch seine Körperhaftigkeit
den Raum des Grabfeldes bestimmen. Grabfeld mit Steinen im Hochformat: ausgeglichene Raum-
wirkung durch Grabmale mit gut abgestimmten Grundformen (Stelen).
Seite 26 Friedhofsordnung

Unter dem Begriff Findling werden oft sogenannte Spaltfelsen verstanden. Das sind Steine, deren
Gefüge es erlaubt, unregelmäßige Platten beliebiger Stärke vom Rohblock abzuspalten (sog. bruch-
wilde Platten, geeignet für den Baubereich). Sie fügen sich auf Grund ihrer zufälligen und stark zer-
klüfteten Form nicht in den gestalteten Bereich des Grabfeldes ein. Ähnliches gilt auch für den ech-
ten Findling. Materialien von intensiver Farbigkeit sind auffällig, sie wirken aufdringlich und pla-
kativ und stören das angestrebte ruhige und harmonische Gesamtbild des Gräberfeldes. Das Weiß
des Marmors drängt sich optisch in den Vordergrund und springt dem Betrachter sofort ins Auge.
Seine blendende Wirkung lässt das Grabmal als Fremdkörper in seiner Umgebung erscheinen. Im
Sonnenlicht sind plastische Durchformungen, z. B. Reliefdarstellungen nicht zu erkennen. Bei
schwarzen Steinen ist der optische Effekt umgekehrt, die Wirkung eine ähnliche: das Licht absor-
biert und die dunklen Flächen grenzen sich hart von der Umgebung ab.

Grabmale sind aus einem Stück herzustellen und Grabmale aus Stein ohne Sockel aufzustellen.

Die Bestimmung, dass Grabmale aus einem Stück hergestellt sein müssen, soll verhindern, dass
sie aus Einzelteilen nach dem Baukastenprinzip zusammengepuzzelt werden und damit auch
eine zusätzliche statische Gefährdung darstellen. Die Verbindung verschiedener Materialien mit
künstlerischen Ausdruck ist denkbar, bedarf jedoch in jedem Fall einer Ausnahmegenehmigung.
Ein Grabmal aus Stein bedarf keines zusätzlichen Steines als Sockel.

4. Bearbeitung
Grabmale müssen allseitig gleichwertig und materialgerecht bearbeitet sein. Sie dürfen
nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.

Grabmale wirken als freistehende Körper im Raum und werden von allen Seiten erlebt. Das
bedingt ihre allseitig gleichwertige Bearbeitung also die bewusste Gestaltung aller vier Seiten.
Ein frei stehendes Denkmal hat keine Rückseite, die man vernachlässigen könnte. Die
Ausdruckskraft des Grabsteins hängt wesentlich von einer guten Oberflächenbearbeitung ab.

Oberflächenbearbeitungen, die eine Spiegelung erzeugen, sind unzulässig, Politur ist nur
als gestalterisches Element für Schriften, Symbole und Ornamente zu verwenden.

Industriell polierte Oberflächen finden vor allem im Baubereich Anwendung (Fußböden, Wand-
verkleidungen in Empfangshallen, Küchen, Bäder usw.) Sie erzeugen durch ihre Spiegelwirkung
eine größere Räumlichkeit. Ihre hygienische Glätte, die intensive Farbigkeit und der hohe
Repräsentationswert wirken im Friedhofsbereich jedoch aufdringlich und störend. Polierte
Flächen passen sich nicht ein. Sie spiegeln und wirken der Körperhaftigkeit eines Steines
entgegen, sie zerlegen ihn in Flächen. Wie ein Spiegel geben sie das zurück, was ihnen
gegenübersteht, sei es der davor stehende Trauernde oder die gegenüber stehenden Grabmale.
Spiegelnde Flächen erzeugen Unruhe, lenken ab. Das Grabmal soll aber durch seine Gestaltung
und Bearbeitung der Meditation und Besinnung dienen.

Zur Unzulässigkeit von Fotografien auf Grabmalen
Eine Fotografie ist immer nur die Wiedergabe einer äußeren Erscheinung zu einem bestimmten
Friedhofsordnung Seite 27

Zeitpunkt (Momentaufnahme). Die bewusste Grabmalgestaltung ist das Ergebnis einer
intensiven Auseinandersetzung von Hinterbliebenen mit dem Verstorbenen und ihrer Beziehung
zu ihm. Dabei gewinnt das Wesentliche an Bedeutung. Dies sollte auf zeitlose Weise zum
Ausdruck gebracht werden. Gegen das Aufstellen der Fotografie auf der Grabstätte als Grabzu-
behör ist nichts einzuwenden.

Plastiken und sonstige Bildhauerarbeiten mit künstlerischem Gestaltungsanspruch
Ihre Genehmigung bedarf der fachlichen Beratung über das Bezirkskirchenamt.

5. Maße
Da Grabmale im Raum als Körper mit ihrem Volumen wirken, sind Maßordnungen und deren
Einhaltung notwendig.

Das Volumen ist das Verhältnis von Höhe zu Breite zu Stärke; aus dem Höhenmaß leiten sich
Breite und Stärke ab; je höher der Stein ist, um so schmaler müssen die Ansichtsflächen und um
so breiter die Seitenflächen sein, das Volumen bleibt gleich!

In der Friedhofsordnung sind Kernmaße vorgegeben. Bei stehenden Steinen ist das Verhältnis
von Höhe zu breite gleich oder größer 2 : 1. Bei liegenden Grabmalen darf nicht mehr als ein
Drittel der Grabstelle abgedeckt sein. Auch für das liegende Grabmal gilt die Mindeststein-
stärke, damit es aus der umgebenden Bepflanzung genügend heraussteht (bessere Lesbarkeit,
geringere Verschmutzungsgefahr). Ein Grabmal ist mehr als eine dünne Platte oder Fliese.

6. Stellung des Grabmals auf der Grabstätte
Für die Aufstellung des Grabmals eignet sich auf Gräbern für Leichenbestattung in Abhängig-
keit von der Grabmalform die gesamte Grabfläche, in der Regel das „Kopfende“. Auf Gräbern
für Aschebestattungen ist die zentrale Aufstellung auf der quadratischen Grabfläche sinnvoll, da
die Urne ihrer Zweckbestimmung nach auf senkrechte Achse gearbeitet ist und senkrecht in den
Boden versenkt wird.

7. Fundamente
Jedes Grabmal muss ein sowohl seinen Dimensionen als auch den Bodenverhältnissen ent-
sprechendes tragfähiges Fundament haben und mit diesem fest verdübelt sein. Fundamente
dürfen nicht sichtbar erscheinen, der Bewuchs muss bis unmittelbar an und um das Grabmal
möglich bleiben. Damit wird es auch vor Verschmutzung und Verwitterung geschützt.
Seite 28 Friedhofsordnung

8. Schrift
8.1. Inschrift
Inschriften sollen auf den Toten, das Todesgeschehen und seine Überwindung Bezug nehmen.
Die Erinnerung an den Verstorbenen kann durch die Nennung des vollen Namens, der Geburts-
und Sterbedaten (evtl. durch Geburts- und Sterbeort ergänzt) bewahrt werden. Darüber hinaus
kann eine sinnvolle Inschrift, z. B. Bibelwort oder ein Dichterwort von allgemeiner Gültigkeit,
persönlichen Bezug haben und zugleich Hilfe für den Angehörigen sein. Das Wort auf dem
Grabstein – wenn es gut gewählt ist – gibt zu denken, kann trösten, tragen und Hoffnung geben.
Gerade für die Wahl der Worte sollten Hinterbliebene sich Zeit nehmen und sich beraten lassen.
Von überflüssigen Formulierungen wie „Ruhestätte“, „Familiengrabstätte“, „Elterngrab“
„Ruhe sanft“, „Unvergessen“, „In ewiger Verehrung“, „Auf Wiedersehen“, u. ä. auf Grabmalen
ist abzusehen, ebenso von persönlicher Anrede wie „Mein lieber ...“, „Unser ...“, von Verwandt-
schaftsbezeichnungen und von Kosenamen, da das Grabmal im öffentlichen Bereich steht.

8.2. Schrifttechnik
? vertieft eingearbeitete Schrift
Für alle Gesteinsarten geeignet. Bei liegenden Steinen vorzugsweise für Weichgestein an-
zuwenden

(tiefkeilförmig, 60°)

? erhabene Schrift

(Buchstabe selbst bleibt stehen, die gesamte Fläche
wird abgetragen.)

Im Einzelfall ist auch die Verbindung unterschiedlicher Materialien möglich, z. B. Bleiintarsia,
Bronzeauslegung.

8.3. Schriftgröße und Schriftfarbe
Wichtig für eine gute Lesbarkeit der Schrift ist, nicht ihre Größe, sondern dass sie genügend tief
oder erhaben gearbeitet wird.
Bei fachmännisch gehauener Schrift kann durch die dadurch entstehende eigene Schatten-
wirkung auf farbige Tönungen verzichtet werden. Im Sonderfall, z. B. bei hellem Lausitzer
Granit, kann mit einer nichtglänzenden Lasur nachgeholfen werden, deren Farbton der
vorhandenen Tonskala des bearbeiteten Steins entnommen sein muss, da fremde Farbtöne
stören. Schwarze und weiße Auslegefarbe sowie Gold- und Silberschriften sind auszuschließen.
Grundsätzlich ist die Schrift unaufdringlich zu halten. Das Grabmal (Denkmal) soll nicht wie ein
Plakat wirken, da seine Aufgabe eine völlig andere als die eines Werbeträgers ist.
Friedhofsordnung Seite 29

9. Schriftarten
Aus dem Spektrum möglicher Schriften (von der römischen Kapitalschrift bis zur Grotesk) sind
auf Grund ihrer guten Lesbarkeit folgende Schriften vorzugsweise anzuwenden:

Antiqua-Wechselzug

Antiqua-Gleichzug
(Blocksatz)

Uniziale

10. Sinnzeichen und Sinnbilder (Symbolik)
Ähnlich wie Worte geben auch die Symbole auf Grabsteinen zu denken. Sie sind Sinnbilder,
Erkennungszeichen einer unsichtbaren geistigen Wirklichkeit. Sie weisen auf den eigentlichen
Inhalt, den eigentlichen Sinn einer Sache hin.
Symbole können für Trauer und Hoffnung stehen, für Sterben und Leben, Tod und Auferste-
hung. Sie sind Botschafter in den Phasen des Trauerns und weit danach, solange der Grabstein
steht und Menschen anspricht.
Bei der Verwendung von Symbolen ist dem Friedhofszweck und der Tatsache, dass Friedhöfe
öffentliche Anlagen sind, Rechnung zu tragen.
Sinnzeichen, Sinnbilder können wie Inschriften vertieft oder erhaben gehauen oder in Metall
gestaltet werden.

Zu den bekannten Symbolen auf Grabdenkmalen gehören vor allem die christlichen Sinnzeichen
wie Kreuz, Christusmonogramm, Gottes- und Weltzeichen; aber auch Sinnbilder aus dem Tier-,
Pflanzen- und Gegenstandsbereich sowie Berufs- und Handwerkszeichen.
Seite 30 Friedhofsordnung

Beispielsweise:

Griechisches Kreuz (Grundform des Kreuz mit Öllampen: Zeichen der Wach-
christlichen Kreuzes als Zeichen samkeit und Glaubensbereitschaft
des Sieges über Sünde und Tod) (5 törichte und 5 kluge Jungfrauen, Mt. 25)

Kreuz auf der Halbkugel:
Latainisches Kreuz (Passionskreuz) Zeichen der Versöhnung zwischen Gott und
den Menschen

Kreuz mit Herz und Anker: Christusmonogramm, in Verbindung mit
Hinweise auf die drei christlichen A und O: Christus ist Anfang und Ende
Tugenden Glaube, Liebe, Hoffnung

Christusmonogramm, Anfangsbuchstaben
Kreuz auf der Weltkugel:
des griechischen Wortes Christus x (chi)
Herrschaft Christi über die Welt
und p (rho)

Radkreuz, Verbindung von Kreis Christusmonogramm (lat.)
(Göttl.Unendlichkeit), Jesus hominum salvator
Kreuz und Christuszeichen (Jesus der Menschen Heiland)

Ankerkreuz, Symbol der festen Kreis: Zeichen für Gott-Vater, Symbol für
Verankerung im Glauben, Unendlichkeit, Ewigkeit, schöpferische
Hoffnungszeichen Allmacht und geistige Harmonie

Zeichen für Gott-Vater (Allwissenheit Schmetterling, Auferstehung neuen Lebens
und Allgegenwart Gottes) (antikes Sinnbild unsterblicher Seele)

Lebensbaum: Sinnbild des Lebens (Baum
Zeichen für Trinität (Dreifaltigkeit) der Erkenntnis, Baum des Todes oder der
Erlösung)

Taube mit Ölzweig: Zeichen der Ähren, Auferstehungszeichen, Sinnbild der
Versöhnung, Friedenssymbol Lebensernte
Friedhofsordnung Seite 31

Christuszeichen: Lamm Blume, Sinnbild für entfaltetes und erfülltes
Christus mit Kreuz und Fahne als Zeichen Leben
des Sieges

Fisch: Christuszeichen, Lebensspirale, ständig sich erneuerndes
Zeichen christlichen Lebens Leben, Erlösung durch Christus

Labyrinth, Symbol der Wahrheitssuche
Pelikan: Sinnbild sich selbst aufopfernder
in den Irrgängen rätselhafter
Liebe/Dienst am Mitmenschen
Weltzusammenhänge

Knoten, Symbol der Verflochtenheit,
Öllampe: Zeichen der Wachsamkeit und
irdischen Gebundenheit, (Er)Lösung durch
Glaubensbereitschaft (Mt. 25, 1-13)
Christus

Sonne: Christus als Sonne
Stundenuhr, Symbol der Vergänglichkeit/
der Gerechtigkeit: Zeichen für den
Zerrinnen der Zeit
Auferstandenen

Vierstern, Himmelszeichen, Morgenstern,
Waage, Zeichen der Gerechtigkeit und
der den anbrechenden Gottestag
Lebensbewertung im Gottesgericht
verkündet/Hoffnung

Kerzen, Lichtsymbol Schiff, Sinnbild der Kirche und der
„Das Licht vertreibt die Finsternis” (die Schicksalsgemeinschaft der Gläubigen,
Sünde) Hinweis auf Leben, Gnade, Heil Zeichen der Wanderschaft

Pfau, Hinweis auf Paradiesgarten, Stab, Brot und Krug: Zeichen irdischer
Symbol für Unsterblichkeit Wanderschaft
Seite 32 Friedhofsordnung

Anlage 2
Richtlinien zur Grabmalgestaltung in Grabfeldern mit
zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

Alle Grabstätten sind in einer der Würde des kirchlichen Friedhofs entsprechenden Weise
gärtnerisch anzulegen, zu unterhalten und zu pflegen. Für Grabfelder mit zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften kann der Friedhofsträger hierzu verbindliche Festlegungen in der
Friedhofsordnung treffen.

Grabbepflanzung
„Der Mensch blüht in seinem Leben wie eine Blume ...“ spricht der Psalmist. So verstanden sind
Blumen auf dem Friedhof ein Zeichen, kleine Wunder aus Farbe, Form und Duft, Zeichen der
Liebe, Dankbarkeit und Ehrerbietung.
Entscheidend für die Auswahl der Pflanzen, die für die jeweilige Grabstätte in Betracht kommen
können, sind
- der Charakter des Friedhofs und seine Lage
- die vorherrschenden Lichtverhältnisse
Je besser den Pflanzen die gegebenen Standortverhältnisse zusagen, um so geringer wird der
anfallende Pflegeaufwand sein! Je mehr Pflanzenarten sich auf der relativ kleinen Fläche der
Grabstätte befinden, um so eher springt das Auge von Motiv zu Motiv. Dem Betrachter wird so
erschwert, Ruhe zu finden zum Gedenken, Meditieren, Beten. Weniger ist mehr! Buntheit und
Vielfalt nehmen den Blick für das Einzelne und stört die Gesamtanlage. Die Pflanzen sollen auf-
einander abgestimmt werden hinsichtlich Wuchshöhe, -form, Blatt- und Blütenfarbe, Blühzeiten
und die Gestaltung des Grabmals (Höhe, Form, Bearbeitung, Schriftbild). Hochwachsende
Pflanzen zergliedern den Raum des Grabfeldes, schaffen Unruhe. Sie verdecken das Grabmal,
sie verunklaren die Form und bilden eine unerwünschte Konkurrenz zum aufrechten Grab-
zeichen. Auf der Grabstätte sind sie daher unangebracht.
- der Bezug zur Person des Verstorbenen
Zu bestimmten Zeiten, z. B. Geburtstag, Hochzeitstag, Todestag sollten blühende, fruchttrag-
ende oder sich durch besondere Laubfärbung auszeichnende Einzelpflanzen aus der Grund-
bepflanzung hervortreten. Besteht hingegen der Wunsch nach jahreszeitlicher Wechselbe-
pflanzung, ist in der Grundbepflanzung ein kleiner symmetrisch auf der Grabfläche angeord-
neter Bereich dafür auszusparen. Für eine sinnvolle, ausdauernde und standortgemäße Bepflan-
zung eignen sich in besonderer Weise die in den beigefügten Listen aufgeführten Stauden und
Gehölze. Erst das Offenhalten des Bodens, das Bekiesen oder Besplitten von Grabstätten, die
Verwendung von ungeeigneten Pflanzen für Grabbepflanzungen oder den jeweiligen Standort
sowie die ausschließliche Verwendung von Wechselbepflanzungen machen die Grabpflege
aufwendig. Durch die Bepflanzung wird der Boden vor Abschwemmung, Austrocknung und
Verdichtung geschützt und das Grabmal auf Grund umgebender Bepflanzung auch im Basisbe-
reich sauber gehalten.
Friedhofsordnung Seite 33

Sonstige Grabausstattungen
Grabeinfassungen symbolisieren Mauern und grenzen voneinander ab. Im Leben wünschen wir
sie meistens weg. Da auf einer sinnvoll bepflanzten Grabstätte allein durch die Wurzeln der
kriechenden Stauden und Gehölze das Erdreich zusammengehalten wird, sind individuelle
Grabeinfassungen überflüssig. Auf die Verwendung von Kies, Splitt, Platten o. ä. Material zur
Abdeckung der Grabflächen ist aus funktionellen Gründen zu verzichten. Sie führt zur Versie-
gelung des Bodens, verhindert dessen Durchlüftung und kann bei Leichen den Verwesungs-
prozess verzögern, sogar verhindern (Wachsleichen).Für die Ablage von Schnittblumen eignen
sich bodenbündig ins Erdreich bzw. in die Pflanzung eingelassene Steckvasen. So ergibt sich im-
mer ein ordentliches Bild. Da die in unserem Klimabereich für Grabbepflanzungen geeigneten
Stauden und Gehölze genügend winterhart sind, erübrigt sich eine Reisigabdeckung.
Auf das Schmücken des Grabes mit Kunststoffartikeln (Plastikblumen und - kränzen sowie
unverrottbaren Unterlagen) ist bewusst zu verzichten. Denn wovon sprechen die serienmäßig
gefertigten, einander völlig gleichenden, leblosen Blumen? Und was geschieht mit ihnen, wenn
sie dann, von den Gräbern abgeräumt, im Abfall landen, giftig und von der Natur zu nichts mehr
zu gebrauchen sind? Was dem Gedenken eines lieben Menschen gewidmet schien, ist so zum
Entsorgungsproblem geworden. Lassen wir es besser unser Anliegen sein, durch eine bewusste
Grabgestaltung beizutragen, dass unser Friedhof ein Ort der Besinnung und Einkehr, ein Ort des
Friedens und der Erholung im Einklang mit der Natur wird und bleibt.

Die Staude, eine Alternative zur Sommerblume als Grabbepflanzung
(F.-W. Mayer)

Bestimmte niedrige Stauden, auch einige Gehölzarten, haben die Eigenschaft, Pflanzenteppiche zu
bilden und somit die Oberfläche des Grabes zu schützen, die Erde zusammenzuhalten und ein zu
rasches Austrocknen zu verhindern. Andere niedrige Stauden, Zwiebel- und Knollenpflanzen, finden
in einem solcherart geschützten Boden ideale Lebensbedingungen. Die Bepflanzung ist so
zusammenzustellen, dass eine bodendeckende Pflanzenart, die teppichartig das ganze Grab überzieht,
in der Blüte abwechselt mit dauerhaften Einzelpflanzen, z. B. Stauden, die je nach ihrer spezifischen
Wuchs- und Ausbreitungsform vereinzelt, in losen Gruppen oder auch dichteren Nestern in diesen
Teppich hineingepflanzt werden. Aus der Bodendecke, die für die meiste Zeit des Jahres ruhig und
zurückhaltend bleibt, treten so zu bestimmten Jahreszeiten, die eine Beziehung zum Toten haben
sollen, Einzelpflanzen hervor, blühen und ziehen sich danach wieder zurück, um neue Kraft zu
sammeln. Ein auf solche Art bepflanztes Grab ändert sein Erscheinungsbild kontinuierlich nach der
Eigengesetzlichkeit der Pflanzen: es lebt. Somit kann es auch Sinnbild sein für das Werden und
Vergehen, für den Kreislauf, dem sowohl Mensch als auch die Natur untergeordnet ist. Ein so
bepflanztes Grab steht damit im Gegensatz zu einem solchen mit jährlich mehrmals auszutausch-
ender Wechselbepflanzung aus einjährigen, weitgehend „standardisierten“ Blumen wie Stiefmütter-
chen, Begonien oder Pelargonien, bei dem der Wechsel sprungartig erfolgt. Bei allem Bezug der
Bepflanzung und des Grabmals auf die Person des Verstorbenen ist zu beachten, dass sich die
Grabstätte in das Gräberfeld einfügt. Hochwachsende, eventuell noch raumbildend angeordnete
Pflanzungen machen dieses Einfügen unmöglich. Sie zergliedern den Raum des Gräberfeldes, können
das Grabmal verdecken oder seine Form verunklaren, bilden eine Konkurrenz zum aufrechten
Grabzeichen und schaffen Unruhe. Die Rahmenbepflanzung bildet den Raum des Gräberfeldes; auf
dem einzelnen Grab ist sie aufgrund der geringen Fläche unangebracht. Generell ist zu sagen:
Weniger ist mehr, übergroße Vielfalt nimmt den Blick für das Einzelne und stört die Gesamtanlage.
Seite 34 Friedhofsordnung

Bepflanzungsbeispiele:

Zwergmispel Gänsekresse
(Cotoneaster) und kriechende Rose (Arabis) und Wildtulpen

Efeuhügel
Thymian
dazu Lavendel und Schleierkraut (Gypsophila repens)

Fetthenne Goldnessel
(Sedum) und (Lamium) und
Wechselbepflanzung Farne
Friedhofsordnung Seite 35

Stauden und Gehölze
In der folgenden Liste werden Pflanzen aufgeführt, die für eine Grabbepflanzung geeignet sind. Die Liste erhebt keinen
Anspruch auf Vollständigkeit. Einige ohnehin vertraute Arten wurden nicht aufgeführt, um Raum für weniger bekannte
zu lassen. Die Reihenfolge der Gruppen richtet sich danach, zu welcher Zeit die Pflanzen ihren besten Anblick bieten.

Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung Standort Verwendung

Blüte/Fruchtstände/Pflanzenteile: Dezember – März
Crocus tomasinianus (Febr./März) Vorfrühlingskrokus sonnig-halbschattig Einzelpflanze
Eranthis hyemalis (Febr./März) Winterling halbschattig-schattig Einzelpflanze
Erica carnea (Jan./April) Schneeheide sonnig Bodendecker
Galanthus nivalis (Febr./März) Schneeglöckchen halbschattig-schattig Einzelpflanze
Helleborus niger (Okt./März) Christrose halbschattig-schattig Einzelpflanze
Leucojum vernum Knotenblume halbschattig-schattig Einzelpflanze
Rudbeckia sullivantii „Goldsturm“ Sonnenhut (Fruchtstand) sonnig Einzelpflanze
Tulipa turkestanica Tulpe sonnig-halbschattig Einzelpflanze

Blütezeit: März – April
Anemone blanda Anemone halbschattig Einzelpflanze
Arabis procurrens Schaumkresse sonnig Bodendecker
Glechona hederacea Gundelrebe halbschattig-sonnig Bodendecker
Narcissus cyclamineus Narzisse sonnig-halbschattig Einzelpflanze
Primula acaulis Kissenprimel halbschattig-sonnig Einzelpflanze
Scilla sibirca Blaustern sonnig-halbschattig Einzelpflanze
Tulipa kaufmanniana Tulpe sonnig Einzelpflanze

Blütezeit: April – Mai
Anemone nemorosa Buschwindröschen halbschattig-schattig Einzelpflanze
Asperula odorata Waldmeister halbschattig-schattig Bodendecker
Bergenia cordifolia Bergenie halbschattig Einzelpflanze
Brunnera macrophylla Kaukasus-Vergißmeinicht halbschattig Einzelpflanze
Corydalis cava Lerchensporn halbschattig-schattig Einzelpflanze
Doronicum caucasium Gemswurz halbschattig Einzelpflanze
Epimedium pinnatum Elfenblume halbschattig Einzelpflanze
Omphalodes verna Gedenkemein halbschattig-schattig Bodendecker
Ornithogalum umbellatum Milchstern sonnig-halbschattig Einzelpflanze
Saxifraga X arendsii Moossteinbrech halbschattig Bodendecker
Tiarella cordifolia Schaumblüte halbschattig-schattig Einzelpflanze
Tulipa tarda Tulpe sonnig-halbschattig Einzelpflanze
Waldsteinia ternata Waldsteine halbschattig-schattig Bodendecker

Blütezeit: Mai – Juni
Antennaria dioica Katzenpfötchen sonnig Bodendecker
Aquilegia vulgaris Akelei sonnig-halbschattig Einzelpflanze
Armeria maritima Grasnelke sonnig Einzelpflanze
Cerastium tomentosum Hornkraut sonnig Bodendecker
Chrysanthemum leucanthemum Frühlingsmargerite sonnig Einzelpflanze
Geum X hybridum Nelkenwurz sonnig-halbschattig Einzelpflanze
Luzula sylvatica Waldmarbel halbschattig-schattig Einzelpflanze
Lysimachia nummularia Pfennigkraut halbschattig Bodendecker
Paronychia serpyllifolia Mauerraute sonnig Bodendecker
Primula X hortensis Gartenaurikel sonnig-halbschattig Einzelpflanze
Saxifraga aizoon Rosettensteinbrech sonnig Bodendecker
Saxifraga umbrosa Schattensteinbrech halbschattig Bodendecker

Blütezeit: Juni – Juli
Acaena buchananii Stachelnüßchen sonnig Bodendecker
Campanula glomerata Knäulglockenblume sonnig Einzelpflanze
Festuca scoparia Bärenfellschwingel sonnig-halbschattig Einzelpflanze
Gypsophila repens Schleierkraut sonnig Einzelpflanze
Seite 36 Friedhofsordnung

Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung Standort Verwendung

Lilium martagon Türkenbundlinie halbschattig-schattig Einzelpflanze
Lilium pumilum Korallenlilie sonnig Einzelpflanze
Linum flavum Goldflachs sonnig Einzelpflanze
Nepeta X faassenii Katzenmintze sonnig Einzelpflanze
Rosa Zwerg- bzw. Miniaturrosen sonnig Einzelpflanze
Ruta graveolens Weinraute sonnig Einzelpflanze
Sedum album Fetthenne sonnig Bodendecker

Blütezeit: Juli – August
Achillea millefolium Schafgarbe sonnig Bodendecker
Artemisa absinthium Wermut sonnig Einzelpflanze
Cortula sqalida Fliederpolster halbschattig Bodendecker
Dianthus carthusianorum Kartäusernelke sonnig Einzelpflanze
Gaultheria procumbens Scheinbeere halbschattig-schattig Bodendecker
Heuchera sanquinea Purpurglöckchen halbschattig Einzelpflanze
Lavandula angustifolia Lavendel sonnig Einzelpflanze
Teucrium chamaedrys Gamander sonnig Einzelpflanze
Thymus serpyllum Thymian sonnig Bodendecker

Blütezeit: August – September
Astilbe chinensis var. pumila Prachtspiere halbschattig Bodendecker
Calluna vulgaris Besenheide sonnig-halbschattig Bodendecker
Chrysanthemum X hortorum Winteraster sonnig Einzelpflanze
Pennisetum compressum Federborstengras sonnig Einzelpflanze
Rudbeckia sullivantii „Goldsturm“ Sonnenhut sonnig Einzelpflanze

Blütezeit: September – Oktober
Aster dumosus Herbstaster (niedr. Sorten) sonnig Bodendecker
Ceratostigma plumbaginoides Bleiwurz halbschattig-schattig Bodendecker
Chrysanthemum arcticum Herbstmargerite sonnig-halbschattig Einzelpflanze
Colchicum autumnale Herbstzeitlose sonnig-halbschattig Einzelpflanze
Crocus sativus Herbstkrokus sonnig-halbschattig Einzelpflanze
Crocus speciosus Herbstkrokus sonnig-halbschattig Einzelpflanze

Blüte/Fruchtstände: Oktober – November
Chrysanthemum X hortorum Winteraster (Blüte) sonnig Bodendecker
Cotoneaster Felsenmispel (Frucht) sonnig-halbschattig Bodendecker
Helleborus niger Christrose (Blüte) halbschattig-schattig Einzelpflanze
Pennisetum compressum Federborstengras (Fruchtst.) sonnig Einzelpflanze
Rudbeckia sullivantii „Goldsturm“ Sonnenhut (Fruchtstand) sonnig Einzelpflanze

Blütezeit unbedeutend (mehr oder weniger)
Asarum europaeum Haselwurz halbschattig-schattig Bodendecker
Cotoneaster dammeri Felsenmispel sonnig-halbschattig Bodendecker
Cotoneaster dammeri „Streibs Findl“ Zwergmispel sonnig-halbschattig Bodendecker
Euonymus fortunei Pfaffenhütchen sonnig Bodendecker
Hedera helix Efeu halbschattig-schattig Bodendecker
Juniperus horizontalis Kriechwacholder sonnig Bodendecker
Katteuccia struthiopteris Trichterfarn halbschattig-schattig Einzelpflanze
Pachysandra terminalis Dickanthere schalbschattig-schattig Bodendecker
Phyllitis scolopendrium Hirschzungenfarn halbschattig-schattig Einzelpflanze
Vinca minor Immergrün halbschattig-schattig Bodendecker
Friedhofsordnung Seite 37

Entsprechend den vorherrschenden Standortverhältnissen sollte die Auswahl geeigneter
Stauden oder Gehölze zur Grabstättenbepflanzung erfolgen:

Stückzahl
je qm
Blaukissen – Aubrieta
! " + IV – V 5/10 16
deltoidea
Fette Henne – Sedum–Arten ! "# VII – VIII # 5/10 25
Gänsekresse – Arabis
! " + IV – V # 10/20 15
procurrens
Bruchkraut – Herniaria
! "$ – VI – VIII # 5 25
glabra
Hornkraut – Cerastium
! "# V – VI 10/15 16
tomentosum
Polsterphlox – Phlox
! "$ IV – V # 10/10 20
subulata
Thymian – Thymus
! "# VI – VII # 5/5 25
serpyllum
Kriechender Wacholder –
! " # 30 3
Juniperus horizontalis
Schneeheide – Erica carnea ! " $ II – IV # 15/30 20
Steinsame – !
Buglossoides " # + IV – VI 30/30 12
purpurocaerulea
Zwergmispel –
Cotoneaster dammeri " o 20 8
# o o
radicans
Kriechender Spindelbaum –
Euonymus fortunei var. " # 20 10–15
radicans
Pfennigkraut –
" V – VII 5/5 20
Lysimachia nummularia

Goldnessel – Galeobdolon
"% V #! 20/30 12
luteum n

Kriechastilbe –
"$ VIII –IX 10/40 15
Astilbe chinensis var. pumila n

Taubnessel – Lamium
"% IV – V ! 25 16
maculatum „Silbergroschen“ n

Waldmeister – Galium
% V – VI 15 20
odoratum n
Waldsteinie – Waldsteinia
"% IV – V # 20/25 25
ternata n
Ysander – Pachysandra
"% IV #! 30 10
terminalis n

Efeu – Hedera helix "$% III – IV #! 20 10
n
Kleines Immergrün – Vinca
"% IV – V # 15/15 10–15
minor n
Frühlingsgedenkemein
"% IV – V 10/20 16
– Omphalodes verna n

Haselwurz – Asarum
"% III – IV #! 10/20 20
europaeum n
Seite 38 Friedhofsordnung
Ysander – Pachysandra
"% IV #! 30 10
terminalis

Efeu – Hedera helix "$% III – IV #! 20 10
Kleines Immergrün – Vinca Stückzahl
"% IV – V # 15/15
je qm 10–15
minor
Blaukissen – Aubrieta deltoidea ! " + IV – V 5/10 16
Frühlingsgedenkemein
"
"% IV––VIII
V 10/20 16
–Fette Henne – verna
Omphalodes Sedum–Arten ! # VII # 5/10 25
Gänsekresse – Arabis
! " + IV – V # 10/20 15
procurrens – Asarum
Haselwurz
Bruchkraut – Herniaria glabra ! "
"%$ – III––VIII
VI IV ## ! 10/20
5 20
25
europaeum
Hornkraut – Cerastium
! "# V – VI 10/15 16
tomentosum
Porzellanblümchen – Saxifraga
Polsterphlox – Phlox subulata ! "
"$ V
IV––VI
V ## 10/30
10/10 20
20
umbrosa (Schattensteinbrech)
Thymian – Thymus serpyllum ! "# VI – VII # 5/5 25
Kriechender Wacholder –
! " # 30 3
Juniperus horizontalis Zeic hener kläru n g:
Schneeheide – Erica carnea ! " $ II – IV # 15/30 20
! Sonne
Steinsame – & gute, normale Gartenerde + kalkliebend # immergrün
Halbschatten " # sandiger +
! magerer,
' Boden – IV – VI
kalkfliehend frischer Boden ! 30/30
blattzierend 12
Buglossoides purpurocaerulea
" Schatten
Zwergmispel – (trocken) o
" humoser Boden o o o 20fruchtzierend 8
IV # V römische
Cotoneaster Zahlenangabe
dammeri radicans ( sandig # o o
zur Blütezeit
Kriechender Spindelbaum – ) Waldhumusboden
Euonymus fortunei var. 5/10 arabische
" Zahlenangaben # 20 10–15
radicans zur Pflanzenhöhe im
nichtblühenden und
Pfennigkraut – blühenden Zustand
" V – VII 5/5 20
Lysimachia nummularia

Goldnessel – Galeobdolon
"% V #! 20/30 12
luteum

Kriechastilbe –
"$ VIII –IX 10/40 15
Astilbe chinensis var. pumila

Taubnessel – Lamium
"% IV – V ! 25 16
maculatum „Silbergroschen“

Waldmeister – Galium
% V – VI 15 20
odoratum
Waldsteinie – Waldsteinia
"% IV – V # 20/25 25
ternata
Ysander – Pachysandra
"% IV #! 30 10
terminalis

Efeu – Hedera helix "$% III – IV #! 20 10
Kleines Immergrün – Vinca
"% IV – V # 15/15 10–15
minor
Frühlingsgedenkemein
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– Omphalodes verna

Haselwurz – Asarum
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europaeum

Porzellanblümchen – Saxifraga
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umbrosa (Schattensteinbrech)
Ev.-Luth. Kirchgemeinde Riesa - Friedhofsverwaltung
Lutherplatz 11 · 01589 Riesa
Tel: 03525 62010 · Fax: 03525 620119 · email: [email protected]
Friedhofsordnung Seite 41

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe der
Ev.-Luth. Kirchgemeinde Riesa
Für die Friedhöfe:
In Kommune Riesa: Friedhof Alleestraße, Friedhof Heideberg, Kirchfriedhof Riesa-Gröba, Kirchfried-
hof Riesa-Weida, Trinitatisfriedhof Riesa

vom 17.01.2025

Der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Riesa ? für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhal-
hat in seiner Sitzung vom 16.01.2025 aufgrund von § 2 tungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungs-
Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a rechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grab-
und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. Lan- stätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des
deskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten
1983 S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung, §§ 12 Verlängerung der Grabstätte.
Absatz 1 und 12a der Rechtsverordnung über das kirch-
liche Friedhofswesen in der Ev.-Luth. Landeskirche ? für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.
Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. ? für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Ver-
Mai 1995 (ABl. 1995 S. A 81) in der jeweils geltenden waltungshandlung.
Fassung sowie § 1 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 2 und
3 Absatz 1 der Verordnung über die amtliche Bekannt- § 4 Festsetzung und Fälligkeit
machung des Friedhofsanzeigers der Ev.-Luth. Landes-
(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des
kirche Sachsens in elektronischer Form (Bekanntma-
schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind in-
chungsverordnung Friedhofsanzeiger) vom 29. August
nerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die
2023 (ABl. 2023 S. A 184) in der jeweils gültigen Fas-
Friedhofskasse zu entrichten.
sung folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
(2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entspre-
§1 Allgemeines chender Sicherheiten können Bestattungen nicht
verlangt werden.
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrich-
tungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen (3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemein-
der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser schaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit
Gebührenordnung erhoben. im Voraus erhoben.

§2 Gebührenschuldner § 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger
Gebühren
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende
1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflich- Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstat-
tige Leistung nach dieser Ordnung beantragt ten.
oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausge-
löst hat, (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungs-
zwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Voll-
2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte er- streckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tra-
worben oder verlängert hat, gen.
3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Fried-
hofsverwaltung durch schriftliche Erklärung über- §6 Stundung und Erlass von Gebühren
nommen hat oder wer für die Gebührenschuld ei-
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgrün-
nes anderen kraft Gesetzes haftet.
den wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestun-
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist det sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in
wessen Interesse sie vorgenommen wird, §7 Gebührentarif
2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Fried-
hofsverwaltung durch schriftliche Erklärung über- A. Benutzungsgebühren
nommen hat oder wer für die Gebührenschuld ei-
nes anderen kraft Gesetzes haftet. I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungs-
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuld- rechten an Grabstätten (Nutzungsgebühr)
ner. 1. Reihengrabstätten
1.1 für Verstorbene vor Vollendung
§3 Entstehen der Gebührenschuld des 2. Lebensjahres
Die Gebührenschuld entsteht (Ruhezeit 2 Jahre) 312,00 €
? für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme 1.2 für Verstorbene ab Vollendung
der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung. des 2. Lebensjahres
(Ruhezeit 20 Jahre) 624,00 €
2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre) §9 Öffentliche Bekanntmachungen
2.1 für Sargbestattungen 905,00 € (1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle künftigen
2.2 für Urnenbeisetzungen 905,00 € Änderungen und Nachträge hierzu bedürfen der öf-
fentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut.
2.3. Gebühr für eine Verlängerung des
Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt ab
pro Jahr und Grablager 45,25 € 01.01.2024 im Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Lan-
deskirche Sachsens (Friedhofsanzeiger). Der Fried-
hofsanzeiger erscheint ausschließlich elektronisch.
II. Bestattungs- und Beisetzungsgebühr
(3) Der Friedhofsanzeiger wird auf der Internetpräsenz
(Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusam-
der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens veröffentlicht
menhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstel-
und ist erreichbar unter
lung etc.)
www.evlks.de/friedhofsanzeiger.
1. Sargbestattung (Verstorbene bis 2 Jahre) 390,00 €
(4) Der Friedhofsanzeiger wird zudem wie folgt zugäng-
2. Sargbestattung (Verstorbene ab 2 Jahre) 585,00 € lich gemacht: Pfarramt der Ev.-Luth. Kirchgemeinde
3. Urnenbeisetzung 350,00 € Riesa und Friedhofsverwaltung, Lutherplatz 11,
01589 Riesa. Ein Ausdruck der Friedhofsgebühren-
III. Umbettungen, Ausbettungen ordnung in der jeweils gültigen Fassung aus dem
Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Landeskirche Sach-
Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 ver-
sens wird im Einzelfall vom Friedhofsträger zur Ver-
fahren.
fügung gestellt und übersandt. Eine Erstattung der
Auslagen kann verlangt werden.
IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhal- § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
tung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderun-
Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungs-
gen treten jeweils nach der Bestätigung durch das
rechts) auf Dauer des Nutzungsrechts eine jährliche
Regionalkirchenamt Dresden am Tage nach der öf-
Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben.
fentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr
beträgt 36,00 € pro Grablager. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung
tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 08.08.2014
V. Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle in der jeweils geltenden Fassung außer Kraft.
und Friedhofskapelle
1. Gebühr für die Benutzung der Riesa, den 16.01.2025
Leichenhalle pro Benutzung 93,00 €
2. Gebühr für die Benutzung der Kirchenvorstand der
Friedhofskapelle pro Benutzung 200,00 € Ev.-Luth. Kirchgemeinde Riesa

VI. Gebühren für Gemeinschaftsanlagen
Die Gebühren enthalten die Kosten für die Erstgestal-
Dresden, den 29.01.2025
tung, die Beisetzung, die Nutzungs- und Friedhofsunter-
haltungsgebühr sowie die anteiligen Kosten für das
Grabmal und die laufende Pflege für die Dauer der Ru- kirchenaufsichtlich bestätigt
hezeit (20 Jahre).
1. Gemeinschaftseinzelgräber Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
1.1 entfällt Regionalkirchenamt Dresden
1.2 für Urnenbeisetzungen 4383,00 €
2. Urnengemeinschaftsanlage
pro Beisetzung 3820,00 €

B. Verwaltungsgebühren
1. Genehmigung für die Errichtung eines
Grabmals sowie anderer baulicher
Anlagen (z. B. Einfassungen) 36,00 €
2. Genehmigung für die Veränderung
eines Grabmals oder der Ergänzung
von Inschriften oder anderer
baulicher Maßnahmen 36,00 €
3. Erstellung einer Berechtigungskarte
für Gewerbetreibende 36,00 €

§8 Besondere zusätzliche Leistungen
Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die
kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der
Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand be-
rechnet.

Quelle

Ev.-Luth. Kirchgemeinde Riesa

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