Friedhofsgebühren Ottersberg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Flecken Ottersberg · Niedersachsen · PLZ 28870

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 11.09.2025 (Inkrafttreten der Friedhofsgebührensatzung am 01.01.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
360,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 2.1 Sarggrabstellen (Reihengrab, Gebühr je Grabstelle)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
360,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 2.1 Sarggrabstellen (Wahlgrab, Gebühr je Grabstelle); § 14 Abs. 3 Friedhofssatzung: einstellige und mehrstellige Grabstätten mit ca. 2,50 m x 1,20 m je Grabstelle
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
200,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 2.2 Urnengrabstellen (Reihengrab, für 1 Urne gem. § 15 Abs. 2 Friedhofssatzung)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
330,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 2.2 Urnengrabstellen (Wahl-/Vorsorgegrab, Gebühr je Grabstelle); § 14 Abs. 4 Friedhofssatzung
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
682,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 2.2 Urnengrabstellen (Urnengemeinschaftsanlage); § 15 Abs. 3 Friedhofssatzung: Bestattung einer Urne, die Bestattungsstelle wird nicht bekanntgegeben (anonym)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
345,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 345 € · Urne: 109 €
📄 Gebührentarif Ziff. 1.1 und 1.2 (Beisetzungen)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
150,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührentarif Ziff. 4 Nutzung der Kapellen/Trauerfeierhallen

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 11.09.2025 (Inkrafttreten der Friedhofsgebührensatzung am 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​ Satzung des Flecken Ottersberg über die Erhebung von Gebühren für die kommunalen Friedhöfe (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 10, 11, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) – jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung – hat der Rat des Flecken Ottersberg in seiner Sitzung am 11.09.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gebührengegenstand

(1) Die kommunalen Friedhöfe Grasdorf, Ottersberg, Otterstedt und Quelkhorn des Flecken Ottersberg bilden eine einheitliche öffentliche Einrichtung.

(2) Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe und deren Bestattungseinrichtungen sowie der Trauerfeierhalle Fischerhude werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren nach dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist derjenige, der eine Leistung nach dieser Satzung beantragt oder beauftragt oder für den sonst mit seinem Wissen und Wollen eine Leistung vorgenommen wird.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenpflicht und –schuld entsteht, wenn eine Leistung nach dieser Satzung beantragt oder veranlasst worden ist. Die Fälligkeit der Gebühr entsteht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides.

(2) Die Gebühr nach § 4 ist am 15.08. eines jeden Jahres fällig.

§ 4 Übergangsvorschriften

Für die Unterhaltung der Friedhöfe ist eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 9,00 € für die Grabstellen fällig, für die:

  1. 1. das Nutzungsrecht nach Maßgabe der Satzung des Fleckens Ottersberg über die Erhebung von Gebühren für die kommunalen Friedhöfe Ottersberg und Otterstedt vom 23.09.2004 erworben wurde oder
  2. 2. für die das Nutzungsrecht nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 der Friedhofsgebührensatzung vom 04. Februar 2016 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 27. Oktober 2017 wiedererworben wurde oder
  3. 3. für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung ein Nutzungsrecht auf den Friedhöfen Grasdorf oder Quelkhorn bestand.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Fleckens Ottersberg über die Erhebung von Gebühren für die kommunalen Friedhöfe vom 13.12.2018 außer Kraft.

Ottersberg, den 11.09.2025

FLECKEN OTTERSBERG Der Bürgermeister gez. Tim Willy Weber

Gebührentarif zur Satzung des Flecken Ottersberg über die Erhebung von Gebühren für die kommunalen Friedhöfe

1. Beisetzungen

1.1 Sargbeisetzungen

LeistungGebühr
Reihen-/Wahlgrab345,00 €
Kindersarg im Reihen-/Wahlgrab230,00 €

1.2 Urnenbeisetzungen

LeistungGebühr
Reihen-/Wahl-/Vorsorgegrab109,00 €
Kinderurne im Reihen-/Wahl-/Vorsorgegrab109,00 €

2. Erstmaliger Erwerb oder Wiedererwerb (Verlängerung) der Nutzungsrechte je Grabstelle

2.1 Sarggrabstellen

LeistungGebühr
Kindersarg im Reihen-/Wahlgrab150,00 €
Reihen-/Wahlgrab360,00 €

2.2 Urnengrabstellen

LeistungGebühr
Reihengrab200,00 €
Kinderurne im Reihengrab200,00 €
Wahl-/Vorsorgegrab330,00 €
Kinderurne im Wahl-/Vorsorgegrab330,00 €
Urnengemeinschaftsanlage682,00 €

3. Beweinkaufung nach § 14 Abs. 7 der Friedhofssatzung

Abweichend von Ziffer 2 werden folgende Gebührensätze festgesetzt:

LeistungGebühr
für Sarg-Grabstellen von Erwachsenen12,00 € pro Jahr
für Sarg-Grabstellen von Kindern5,00 € pro Jahr
für Urnen-Grabstellen von Erwachsenen11,00 € pro Jahr
für Urnen-Grabstellen von Kindern11,00 € pro Jahr

4. Nutzung der Kapellen/Trauerfeierhallen

LeistungGebühr
für Trauerfeiern (ohne Ausschmückung oder andere besondere Leistungen)150,00 €
für die Benutzung der Aufbahrungsräume100,00 €
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2019 (Friedhofssatzung, gilt seit 01.01.2019) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe des Fleckens Ottersberg (Stand: 2019)

S a t z u n g für die kommunalen Friedhöfe des Fleckens Ottersberg (Friedhofssatzung)

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

§ 2 – Friedhofszweck

§ 3 – Bestattungsbezirke

§ 4 – Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 9 – Särge

§ 10 Ausheben der Gräber

§ 11 Ruhezeit

§ 12 Umbettungen und Ausgrabungen

IV. Grabstätten

§ 13 Allgemein

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 15 Reihengrabstätten

§ 16 Vorsorgegrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 18 Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 19 Zustimmungserfordernis

§ 20 Fundamentierung und Befestigung

§ 21 Unterhaltung

§ 22 Entfernung von Grabmalen

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 23 Herrichtung und Unterhaltung

§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 25 Benutzung der Aufbahrungsräume

§ 26 Trauerfeier

IX. Schlussvorschriften

§ 27 Besondere Grabmale und Grabstätten

§ 28 Alte Rechte

§ 29 Haftung

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

§ 31 Gebühren

§ 32 Inkrafttreten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet des Fleckens Ottersberg gelegenen und von ihm verwalteten Friedhöfe:

a) Friedhof Ottersberg

b) Friedhof Otterstedt

c) Friedhof Grasdorf

d) Friedhof Quelkhorn

§ 2 – Friedhofszweck

Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen des Fleckens Ottersberg. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der in § 3 Absatz 1 genannten Bestattungsbezirke waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Einwilligung des Fleckens Ottersberg.

§ 3 – Bestattungsbezirke

(1) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofes Ottersberg:

er umfasst das Gebiet der Ortschaft Flecken Ottersberg

b) Bestattungsbezirk des Friedhofes Otterstedt:

er umfasst das Gebiet der Ortschaften Otterstedt und Narthauen

c) Bestattungsbezirk des Friedhofes Grasdorf:

er umfasst das Gebiet der Ortsteile Grasdorf, Schanzendorf und Giersdorf (teilweise)

der Ortschaft Posthausen

d) Bestattungsbezirk des Friedhofes Quelkhorn:

er umfasst das Gebiet des Ortsteiles Quelkhorn der Ortschaft Flecken Fischerhude.

(2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf andere Friedhöfen ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung dies zulässt und dort ein Nutzungsrecht an einer Wahl-oder Vorsorgegrabstätte besteht.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird der oder dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann sie oder er die Umbettung bereits bestatteter Leichen auf Kosten des Fleckens Ottersberg verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrab-, Wahlgrab- und Vorsorgegrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Fleckens Ottersberg in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der oder die Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn ihr oder sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen der oder des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten der oder dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden vom Flecken Ottersberg auf seine Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofs-teilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind grundsätzlich ohne feste Öffnungszeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Der Flecken Ottersberg kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede oder jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter zehn Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten

auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung des Fleckens Ottersberg gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestat-tungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulagern,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

(4) Der Flecken Ottersberg kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch den Flecken Ottersberg.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Antragstellerinnen oder Antragsteller des Handwerks haben ihre oder seine Eintragung in die Handwerksrolle, Antragstellerinnen oder Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre oder seine Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 der Handwerksordnung und Antragstellerinnen oder Antragsteller der Gärtnerberufe ihre oder seine Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Antragstellerinnen oder Antragsteller des Handwerks oder des Gartenbaus haben ferner nachzuweisen, dass sie selbst oder fachliche Vertreterinnen oder Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt hat.

(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 gelten entsprechend.

(4) Der Flecken Ottersberg hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass die oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflicht-versicherungsschutz nachweist.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre oder seine Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Sonnabenden und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Der Flecken Ottersberg kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den vom Flecken Ottersberg genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Werkstattbezeichnungen dürfen nur seitlich oder rückwärts an den Grabmalen in unauffälliger Weise angebracht werden.

(8) Der Flecken Ottersberg kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Flecken Ottersberg anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Ort und Zeit der Bestattung wird im Einvernehmen mit dem Flecken Ottersberg festgesetzt. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Urnen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten der oder des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.

§ 9 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Fleckens Ottersberg bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 10 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden vom Flecken Ottersberg oder eines vom Flecken Ottersberg beauftragten Unternehmen ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Die oder der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch den Flecken Ottersberg entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die oder den Nutzungsberechtigten dem Flecken Ottersberg zu erstatten.

§ 11 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit beträgt bei Erdbestattungen 30 Jahre und bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre.

(2) Die Ruhezeit bei Urnenbestattungen beträgt 30 Jahre.

§ 12 – Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden.

(2) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Urnen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sind vorher zu hören, es sei denn, dass die Anschriften nicht ermittelt werden können.

(3) Ausnahmsweise kann auch den Angehörigen bei besonders gewichtigen Gründen ein Recht auf Umbettung zustehen. Antragsberechtigt ist die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern durch schriftliche Erklärungen nachgewiesen werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat sich schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen etwa entstehen.

(4) Jede Umbettung bedarf der Einwilligung des Fleckens Ottersberg. Bei der Umbettung von Leichen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, kann die Einwilligung erst erteilt werden, wenn die Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde vorliegt. Umbettungen von Leichen oder Urnen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab des gleichen Friedhofes sind mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 2 nicht zulässig.

(5) Die Grabmale und ihr Zubehör können umgesetzt werden, wenn Gestaltungs-bestimmungen der neuen Grababteilung nicht entgegenstehen.

(6) Leichen und Urnen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 13 – Allgemein

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Fleckens Ottersberg. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Wahlgrabstätten

b) Reihengrabstätten

c) Vorsorgegrabstätten

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren bzw. 25 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit der Erwerberin oder dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden in der Regel nur anlässlich eines Todesfalles verliehen und entstehen mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich.

(3) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen werden als einstellige und mehrstellige Grabstätten mit einer Größe von ca. 2,50 m x 1,20 m je Grabstelle vergeben. Neben einer Erdbestattung ist zusätzlich eine Urnenbestattung möglich.

(4) Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen werden für Beisetzungen von bis zu vier Urnen mit einer Größe von ca. 1,0 m x 1,5 m vergeben.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist (Beweinkaufung).

(8) Wird bis zum Ableben der oder des Nutzungsberechtigten keine Regelung über den Übergang des Nutzungsrechtes getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der oder des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf die überlebende Ehe- oder eingetragene Partnerin oder der überlebende Ehe- oder eingetragene Lebenspartner,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Mütter oder Väter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Großeltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die nicht unter a) - f) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) - c) und f) - g) wird die älteste Person Nutzungs-berechtigte oder Nutzungsberechtigter.

(9) Die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 8 genannten Personen übertragen; diese Person bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung des Fleckens Ottersberg.

(10) Jede Rechtsnachfolgerin oder jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.

(11) Die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Teilrückgabe ist mit Zustimmung des Fleckens Ottersberg möglich.

(13) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten und die Errichtung von Grabgewölben ist unzulässig.

§ 15 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 11) der oder des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an den Reihengrabstätten ist grundsätzlich nicht möglich. Es werden eingerichtet:

a) Urnenreihengrabstätten

b) Urnengemeinschaftsanlagen

c) Rasengräber

(2) Urnenreihengrabstätten sind Urnengrabstätten mit einer Größe von ca. 0,80 m x 0,80 m, die der Reihe nach belegt und im Todesfall zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Verleihungsurkunde ausgehändigt.

(3) Urnengemeinschaftsanlagen sind vom Flecken Ottersberg angelegte Grabstätten, die zur Bestattung einer Urne bereitgestellt werden. Diese Urnengrabstätten werden der Reihe nach belegt. Die Bestattungsstelle wird nicht bekanntgegeben. Rechte und Pflichten an Urnengemeinschaftsanlagen und ihre Gestaltung und Pflege stehen nur dem Flecken Ottersberg zu. Der Name der oder des Verstorbenen wird auf Wunsch der Angehörigen auf einem Urnenstein vermerkt.

(4) Rasengräber dienen der Beisetzung von Särgen und Urnen und haben etwa eine Länge von 2,50 m und eine Breite von 1,20 m. Auf Rasengräbern sind Grabmale zulässig. Ist ein Grabmal vorhanden, so muss vor dem Grabmal eine Platte als Ablagefläche vorhanden sein. Die Platte muss eine Größe von etwa 0,40 m Seitenlänge haben.

(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten (§ 14) auch für Reihengrabstätten.

§ 16 – Vorsorgegrabstätten

(1) Vorsorgegrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die auf Antrag für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden und sich in Gemeinschaftsanlagen befinden. Gemeinschaftsanlagen werden in Abstimmung mit dem Flecken Ottersberg von einem Unternehmen der Grabpflege (Friedhofsgärtnerei) und einem Steinmetz- Steinbildhauerbetrieb entworfen, hergestellt und gepflegt.

(2) Vorsorgegrabstätten können zu Lebzeiten durch die Vorsorgenden oder im Todesfall durch die Angehörigen erworben werden.

(3) Mit dem Erwerb einer Vorsorgegrabstätte ist der Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages über die Dauer der Ruhefrist mit einem vom Flecken Ottersberg zugelassenen Betreiber von Urnengemeinschaftsanlagen nachzuweisen.

(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten (§ 14) auch für Vorsorgegrabstätten.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 18 – Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 17 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m - 1,0 m Höhe 0,12 m, ab 1,00 m - 1,50 m Höhe 0,14 m und ab 1,5 m Höhe 0,16 m.

(2) Der Flecken Ottersberg kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(3) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes

Metall verwendet werden. Unbearbeitete bruchrauhe und grellweiße

Grabmale sind nicht zugelassen.

b) Bei der Auswahl, Gestaltung und Bearbeitung der Grabmale sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. die Grabmale dürfen nicht gespalten oder gesprengt sein,
  1. 2. bei einer Verwendung von Natursteinen ist glaubhaft zu machen, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahme zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird oder durch ein Zertifikat einer unabhängigen Stelle oder Vereinigung, die sich für die Beachtung des Übereinkommens einsetzt, nachzuweisen,
  1. 3. Ornamente und Symbole dürfen nur eine der Größe des Grabmales angemessene Fläche einnehmen,
  1. 4. nicht zugelassen sind Glas und Emaille als Hauptbestandteil.

(4) Als Nachweis nach Abs. 3 Nr.2 sind folgende Zertifikate anerkannt:

a) XertifiX

b) FAIR STONE

(5) Soweit es der Flecken Ottersberg unter Beachtung des § 17 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

§ 19 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fleckens Ottersberg. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fleckens Ottersberg.

(2) Naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze sind zulässig, dürfen aber nicht länger als jeweils 2 Jahre verwendet werden.

§ 20 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt der Flecken Ottersberg gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 19. Der

Flecken Ottersberg kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 18.

§ 21 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Flecken Ottersberg auf Kosten der oder des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Fleckens Ottersberg nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Flecken Ottersberg berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der oder des Verantwortlichen zu entfernen. Der Flecken Ottersberg ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist die oder der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

(4) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen werden nach Möglichkeit erhalten.

§ 22 – Entfernung von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fleckens Ottersberg entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist der Flecken Ottersberg berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Der Flecken Ottersberg ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum des Fleckens Ottersberg über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten vom Flecken Ottersberg abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Der Flecken Ottersberg ist berechtigt, ohne seine Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung der Inhaberin oder des Inhabers der Grabnummern- karte bzw. der oder des Nutzungsberechtigten auf deren oder dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 23 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an die dafür vorgesehenen Plätze zu bringen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit eine zugelassene Friedhofsgärtnerin oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung bzw. nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Flecken Ottersberg.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

§ 24 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die oder der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung des Fleckens Ottersberg die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die oder der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die oder der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit dem Flecken Ottersberg in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann der Flecken Ottersberg

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und/oder

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Für Wahlgrabstätten gelten Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt die oder der Nutzungsberechtigte ihrer oder seiner Verpflichtung nicht nach, kann der Flecken Ottersberg in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird die oder der

Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Einziehungsbescheides zu entfernen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die oder der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann der Flecken Ottersberg den Grabschmuck entfernen.

VIII. Aufbahrungsräume und Trauerfeiern

§ 25 – Benutzung der Aufbahrungsräume

(1) Die Aufbahrungsräume dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Benutzung kann versagt werden, wenn die oder der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei ihm der Verdacht einer solchen Krankheit bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. Der Zutritt und die Besichtigung der Leichen bedarf dann zusätzlich der vorherigen Zustimmung der Amtsärztin oder des Amtsarztes.

§ 26 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in den jeweiligen Trauerfeierhallen oder Friedhofskapellen, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Trauerfeierhalle kann untersagt werden, wenn die oder der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

IX. Schlussvorschriften

§ 27 – Besondere Grabmale und Grabstätten

Grabmale mit Denkmalwert und Grabstätten von besonderen Persönlichkeiten aus den Ortschaften werden auf Antrag und Beschluss der jeweiligen Ortsräte auf Kosten des Fleckens Ottersberg erhalten.

§ 28 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche der Flecken Ottersberg bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden längstens bis zum Ablauf der Ruhezeit (§ 11) der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 29 – Haftung

Der Flecken Ottersberg haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihm obliegt keine besondere Obhuts- und Überwachungspflicht. Im Übrigen haftet der Flecken Ottersberg nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 30

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 5 NKomVG handelt, wer den Vorschriften

a) des § 6 Absatz 1 und Absatz 3 über das Verhalten auf dem Friedhof,

b) des § 7 Absätze 6 bis 8 über gewerbliche Arbeiten,

c) des § 17 über die allgemeinen Gestaltungsvorschriften,

d) des § 18 Absätze 1 und 3,

e) des § 19 über die Zustimmungserfordernis,

f) des § 20 über Fundamentierung u. Befestigung der Grabmale,

g) des § 21 über die Unterhaltung von Grabmalen,

h) des § 22 über die Entfernung von Grabmalen

zuwiderhandelt.

§ 31 – Gebühren

Für die Benutzung der vom Flecken Ottersberg verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32 – Inkrafttreten

…………

Diese Satzung gilt seit dem 1. Januar 2019

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Ottersberg?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Ottersberg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 28xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Ottersberg anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Ottersberg
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 109 € (Urne) bzw. 345 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Ottersberg (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 28xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Ottersberg:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Ottersberg:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: