Friedhofsgebühren Verden (Aller) 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Verden (Aller) · Niedersachsen · PLZ 27283

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 10.12.2024 (in Kraft seit 01.01.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.050,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 1 GebS (Sarggrab: Wahlgrabstelle, je Grabstelle; einstelliges Wahlgrab möglich gem. § 14 Abs. 3 Friedhofssatzung)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
755,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 3 GebS (Urnengrab: Wahlgrabstelle, je Grabstelle für 1 Urne)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.240,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 6 GebS (Anonyme Grabstelle für 1 Urne, Grabpflege durch Stadt Verden)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.440,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 5 GebS (Baumgrabstelle für 1 Urne, Grabpflege durch Stadt Verden; § 21 Friedhofssatzung)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
750,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 750 € · Urne: 250 €
📄 § 8 Ziff. 1 und Ziff. 3 GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
250,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 7 Ziff. 1 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 10.12.2024 (in Kraft seit 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Verden (Aller) – Neufassung, in Kraft seit 01.01.2025

BERICHTIGUNG

Neufassung der Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe Dauelsen, Eissel, Eitze, Scharnhorst und Walle der Stadt Verden (Aller) (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. 2010, S. 576) in der Fassung vom 08.02.2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 9), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. , S. 121) in der Fassung vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589) und § 13 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 8.12.2005 (Nds. GVBl. 2005, 381) in der Fassung vom 23.02.2022 (Nds. GVBl. , S. 134) hat der Rat der Rat der Stadt Verden (Aller) in seiner Sitzung am 10.12.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Stadt Verden (Aller) betreibt ihre Friedhöfe und Friedhofskapellen als eine öffentliche Einrichtung Friedhofswesen. Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Friedhofswesen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Maßstab für die Gebührenbemessung sind Art und Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung.

(2) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

(3) Für sonstige Leistungen, die in den nachfolgenden Bestimmungen nicht aufgeführt sind, erhebt die Stadt Verden Gebühren in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

  1. 1. wer die Leistung nach dieser Satzung beantragt hat oder zum Tragen der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist.
  2. 2. wer die Leistung nach dieser Satzung durch ihm zurechenbares Verhalten verursacht hat.
  3. 3. wer ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle erworben oder verlängert hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Gebühren für Nutzungsrechte an Grabstellen mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Laufzeit des Nutzungsrechtes. Bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes entsteht sie ebenfalls mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für den gesamten Zeitraum der Verlängerung.

(2) Für Nutzungsrechte an Grabstellen, die vor dem 01.01.2025 erteilt wurden, werden die Friedhofsunterhaltungsgebühren für einen Zeitraum von drei Jahren erhoben. Beträgt die Restlaufzeit bis zum Ende der Ruhefrist weniger als drei Jahre, wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr bis zum Ende der Ruhefrist erhoben. Bei den Friedhofsunterhaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld zum Beginn des letzten Jahres des dreijährigen Erhebungszeitraumes beziehungsweise zum Beginn des Jahres, in dem die Ruhefrist endet.

(3) Bei allen weiteren Gebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung. Die Verwaltungsgebühren entstehen, wenn die ihr zugrunde liegenden Amtshandlungen erbracht oder die begehrten Leistungen gewährt wurden.

(4) Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt.

§ 4 Fälligkeit

Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner zur Zahlung fällig soweit nicht im Bescheid eine andere Fälligkeit bestimmt wird.

§ 5 Benutzungsgebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstellen

Für den Erwerb und die Verlängerung von Nutzungsrechten an Grabstellen werden Gebühren nach den folgenden Tarifen erhoben. Der Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstelle beinhaltet das Recht zur erstmaligen Beisetzung soweit nichts anderes bestimmt ist. Jede weitere Beisetzung auf einer bestehenden Grabstelle ist mit dem Erwerb eines weiteren Nutzungsrechts verbunden (zusätzliche Urne). Bei der Verlängerung von Nutzungsrechten sind zum Erhalt eines einheitlichen Ablaufdatums alle laufenden Nutzungsrechte auf einer Grabstelle zu verlängern. Bei Mehrfachgrabstätten sind bei Neubelegungen alle laufenden Nutzungsrechte auf ein einheitliches Ablaufdatum zu verlängern. Für Nutzungsrechte, die ab dem 01.01.2025 erteilt werden, werden keine eigenständigen Friedhofsunterhaltungsgebühren erhoben. Außerdem ist bei Nutzungsrechten, die ab dem 01.01.2025 erteilt werden, die spätere Grababräumung enthalten.

Erwerb eines Nutzungsrechts an einer/in einer Sarggrab:

  1. 1. Wahlgrabstelle 20 Jahre Ruhezeit, verlängerbar 1.050,00 € 1.a) Verlängerung zu 1. 1 Jahr Ruhezeit 52,50 € 1 b) Verlängerung zu 1. 1 Jahr Ruhezeit 26,25 € ab der 3. Wahlgrabstelle einer Mehrfachgrabstätte
  2. 2. Wiesengrabstelle mit liegendem Grabmal 20 Jahre Ruhezeit, verlängerbar 2.350,00 € Grabpflege erfolgt durch Stadt Verden 2.a) Verlängerung zu 2. 1 Jahr Ruhezeit 117,50 €

Urnengrab:

  1. 3. Wahlgrabstelle 20 Jahre Ruhezeit, verlängerbar 755,00 € 3.a) Verlängerung zu 3. 1 Jahr Ruhezeit 37,75 €
  2. 4. Urnengrabstelle mit liegendem Grabmal 20 Jahre Ruhezeit, verlängerbar 1.240,00 € Grabpflege erfolgt durch Stadt Verden 4.a) Verlängerung zu 4. 1 Jahr Ruhezeit 62,00 €
  3. 5. Baumgrabstelle 20 Jahre Ruhezeit, verlängerbar 1.440,00 € Grabpflege erfolgt durch Stadt Verden 5.a) Verlängerung zu 5. 1 Jahr Ruhezeit 72,00 €
  4. 6. Anonyme Grabstelle 20 Jahre Ruhezeit 1.240,00 € Grabpflege erfolgt durch Stadt Verden Erwerb eines zusätzlichen Nutzungsrechts auf einer bestehenden Grabstelle
  5. 7. Urne (zusätzlich) 20 Jahre Ruhezeit 645,00 € 7.a) Verlängerung zu 7. 1 Jahr Ruhezeit 32,00 €

Umsatzsteuer

  1. 8. Umsatzsteuer soweit ein Nutzungsrecht in Höhe der gesetzlichen der Umsatzsteuerpflicht unterliegt Grundlage

§ 6 Friedhofsunterhaltungsgebühren

Für Nutzungsrechte an Grabstellen, die vor dem 01.01.2025 erteilt wurden und die sich noch in der Ruhefrist befinden werden Friedhofsunterhaltungsgebühren erhoben. Nach Ablauf der Ruhefrist werden keine weiteren Unterhaltungsgebühren erhoben. Für die Verlängerung dieser Nutzungsrechte gelten die Gebührensätze nach § 5 dieser Satzung. Die Friedhofsunterhaltungsgebühren decken anteilig die Kosten für die Pflege und Unterhaltung der Friedhöfe durch den Bauhof der Stadt Verden (Aller).

  1. 1. Friedhofsunterhaltungsgebühren je Grabstelle und je Jahr 17,50 €

§ 7 Benutzungsgebühren Friedhofskapelle

Für die Inanspruchnahme einer Friedhofskapelle werden Gebühren nach dem folgenden Tarifen erhoben.

  1. 1. Kapelle je Nutzung 250,00 €

§ 8 Beisetzungsgebühren

Für die Beisetzung (Ausheben und Schließen eines Grabes) einschließlich Nebenarbeiten werden Gebühren nach den folgenden Tarifen erhoben.

Sargbeisetzung

  1. 1. Sarggrab 750,00 €
  2. 2. Kindersarggrab (bis 5. Lebensjahr) 416,50 €

Urnenbeisetzung

  1. 3. Urnengrab 250,00 €

Umbettungen

  1. 4. Umbettung nach den tatsächlich entstandenen Kosten
  1. 5. Bewuchs entfernen 65,00 € (Sträucher und Büsche bis 10 Stammdurchmesser) § 9 Verwaltungsgebühren Für besondere Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten werden Verwaltungsgebühren nach den folgenden Tarifen erhoben.
  1. 1. Genehmigung eines Grabmals 24,00 €
  2. 2. Genehmigung einer Umbettung (15 Abs. 2 BestattG) 144,00 €

§ 10 Gebührenbefreiung, Billigkeitsmaßnahmen

Gebühren können im Einzelfall auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden. Die Voraussetzungen hierfür ergeben sich aus den entsprechenden Bestimmungen der Abgabenordnung.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Verden (Aller) - Friedhofsgebührensatzung vom 17.11.2009“, zuletzt geändert am 16.12.2021, außer Kraft.

Verden (Aller), 10.12.2024

gez. Brockmann (L. S.)

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 10.12.2024 (in Kraft seit 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Verden (Aller) – Neufassung, in Kraft seit 01.01.2025

Friedhofssatzung der Stadt Verden (Aller)

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungs-gesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576 - VORIS 20300 -), zuletzt geändert durch

Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 9) in Verbindung mit § 13a

Abs. 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S 381 - VORIS 21068 -), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 134) hat der Rat der Stadt Verden (Aller) in seiner Sitzung am 10.12.2024 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Aufhebung von Friedhöfen

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Dienstleistungserbringer

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

§ 9 Bestattungen

§ 10 Bestattungspflichtige

§ 11 Ruhezeit

§ 12 Umbettungen

§ 13 Nutzungsrecht und Nutzungsdauer

IV. Grabstätten

§ 14 Allgemeines

§ 15 Wahlgrabstätten

§ 16 Grabstätten für Erdbestattungen

§ 17 Wiesengrabstätten für Erdbestattungen mit Grabplatten

§ 18 Grabstätten für Urnenbestattungen

§ 19 Grabstätten für Urnenbestattungen mit liegenden Grabmalen einschließlich „Partnergrä-

ber“

§ 20 Grabstätten für Urnenbestattungen unter Bäumen mit liegenden Grabmalen

§ 21 Urnengrabstätten unter Bäumen

§ 22 Reihengrabstätten

§ 23 Urnengrabstätten für anonyme Bestattungen

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 24 Allgemeine Gestaltungs- und Pflegegrundsätze

§ 25 Vernachlässigung

VI. Grabmale

§ 26 Grabmale und bauliche Anlagen

§ 27 Verwendung von Natursteinen

§ 28 Genehmigungserfordernis

§ 29 Unterhaltung

§ 30 Standsicherheit

§ 31 Entfernung

VII. Nutzung der Friedhofskapellen

§ 32 Trauerfeiern

§ 33 Sonstige Nutzung

VIII. Schlussvorschriften

§ 34 Übergangsregelungen

§ 35 Haftung

§ 36 Gebühren

§ 37 Ordnungswidrigkeiten

§ 38 Inkrafttreten

Friedhofssatzung der Stadt Verden (Aller) I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Die Friedhofssatzung gilt für die städtischen Friedhöfe in den Ortschaften

a) Dauelsen

b) Eissel

c) Eitze

d) Scharnhorst

e) Walle

§ 2 – Friedhofszweck

Die Friedhöfe dienen ausschließlich der Bestattung Verstorbener und der Pflege ihres Anden-kens. Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Verden (Aller) und dienen der Bestattung Verstorbener, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in der Stadt Verden (Aller) hat-ten, ein Beisetzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte besaßen oder im Stadtgebiet tot auf-gefunden wurden. Die Bestattung anderer Personen kann mit Zustimmung der Stadt erfolgen.

§ 3 – Aufhebung von Friedhöfen

  1. 1. Friedhöfe und Teile von Friedhöfen dürfen aufgehoben werden, wenn die Mindestruhezeit nach allen Bestattungen abgelaufen ist.
  1. 2. Die Stadt hat die Befugnis, die Schließung (Außerdienststellung) eines Friedhofs anzuord- nen. Ist die Schließung eines Friedhofs oder von Teilen eines Friedhofs verfügt, dürfen dort keine weiteren Bestattungen mehr erfolgen. Über den Tag der Schließung hinaus werden keine neuen Nutzungsrechte mehr erteilt oder bereits bestehende verlängert.

Die Zweckbestimmung des Friedhofs als Ort der Totenruhe ändert sich durch die Schließung nicht. Bereits bestehende Nutzungsrechte bleiben grundsätzlich unberührt. Sollten bestehende Nutzungsrechte durch die Schließung betroffen sein, erhalten die Berechtigten auf Wunsch ver-gleichbare von der Stadt festzulegende Nutzungsrechte an anderer Stelle. Die Nutzungsrechte werden an den neu zugewiesenen Grabstätten fortgesetzt.

Ist in Folge der Schließung eine Umbettung, ein Umsetzen von vorhandenen Grabmalen und/o-der ein Herrichten der neuen Grabstätte erforderlich, trägt die Stadt auf Antrag die hierfür anfal-lenden Kosten. Die Grabnutzungsrechte werden an den neu zugewiesenen Grabstätten fortge-setzt.

  1. 3. Die Schließungsverfügung ist öffentlich bekannt zu machen.
  1. 4. Die Stadt kann die Aufhebung (Entwidmung) verfügen, wenn keine Ruhefristen mehr beste- hen und alle Nutzungsrechte abgelaufen oder im Einvernehmen mit den Nutzungsberechtigten aufgehoben sind. Es werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder verlängert.

Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrich-tung.

  1. 5. Die Entwidmung ist öffentlich bekannt zu machen.

Friedhofssatzung der Stadt Verden (Aller) II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

  1. 1. Die Friedhöfe sind für Besucher geöffnet. Generell sind die Friedhöfe bis zum Einbruch der Dunkelheit zu verlassen.
  1. 2. Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vo- rübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Jede Person hat sich auf einem Friedhof so zu verhalten und Grabstätten so zu behandeln, dass die gebotene Ehrfurcht vor dem Tod gewahrt wird und das sittliche, religiöse und weltan- schauliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt wird.
  1. 2. Kinder unter 10 Jahren sollen sich auf dem Friedhof in Begleitung zumindest eines Erwach- senen befinden.
  1. 3. Mitgeführte Hunde müssen auf dem Friedhof angeleint werden.
  1. 4. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet

a) die Wege und Flächen mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollato-ren, Handwagen und Fahrzeuge, die zur Fortbewegung zwingend erforderlich sind, wie Kran-kenfahrstühle, Elektromobile, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,

b) für gewerbliche Dienste oder Produkte, insbesondere Kränze oder Blumen, zu werben oder diese anzubieten, weder im öffentlichen Bereich der Friedhöfe noch auf den einzelnen Grab-stätten,

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftliche Zustimmung der Angehörigen die Trauergemeinde bei der Durchführung von Bestattungs- oder Trauerritualen zu fotografieren oder zu filmen oder deren Grabzeichen für Veröffentlichungen oder gewerblich zu nutzen,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungs-feier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat auf den Friedhöfen zu entsorgen,

g) den Friedhof oder seine Einrichtungen, Anlagen oder Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

h) Einfriedungen oder Hecken zu übersteigen, Rasenflächen, soweit sie nicht als Zuwegung dienen, Grabstätten oder Grabeinfassungen, zu betreten, soweit dies nicht zur Grabpflege er-forderlich ist,

i) zu lärmen, zu spielen, zu lagern oder Alkohol, Betäubungsmittel oder sonstige Rauschmittel in jeglicher Form zu konsumieren oder Friedhofssatzung der Stadt Verden (Aller)

j) sportliche Aktivitäten auszuüben, ausgenommen Spazierengehen und Wandern.

  1. 5. Wer die Verhaltensregeln oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.
  1. 6. Die Stadt kann auf Anfrage Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 6 – Dienstleistungserbringer

  1. 1. Die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten jeglicher Art auf Friedhöfen, insbesondere durch Steinmetze, Steinbildhauer, Maurer und Friedhofsgärtner, ist nur nach vorheriger Anmeldung bei der Stadt zulässig. Die Stadt behält sich eine Überprüfung der Sachkunde, der Eignung und der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden sowie die Vorlage entsprechender Nachweise auf Anforderung vor.
  1. 2. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Bestimmungen dieser Friedhofssat- zung zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten oder Beauftrag- ten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. Schäden sind der Friedhofsverwaltung unverzüglich zu melden.
  1. 3. Die Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen während der üblichen Geschäftszeiten ausgeführt werden, ausgenommen an Sonn- und Feiertagen und in unmittelbarer Nähe einer Beisetzung. Grundsätzlich ist bei allen Arbeiten Rücksicht auf Bestattungsfeierlichkeiten zu nehmen. Ist zur Ausführung der Arbeiten ein Befahren des Friedhofs erforderlich, ist dafür die Zustimmung der Stadt einzuholen.
  1. 4. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zu- stand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Erdaushub, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
  1. 5. Die Stadt kann Dienstleistungserbringern, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschrif- ten der Friedhofssatzung verstoßen, durch schriftlichen Bescheid die Tätigkeit auf den städti- schen Friedhöfen zeitlich befristet oder dauerhaft ganz oder teilweise untersagen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines

  1. 1. Bestattungen sind nach Beurkundung des Sterbefalls rechtzeitig zur Anberaumung des Be- stattungszeitpunktes bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterla- gen beizufügen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung der Asche festzu- legen.
  1. 2. Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Hinterbliebenen unter Be- rücksichtigung der geltenden Bestimmungen zu Bestattungsfristen fest.

Friedhofssatzung der Stadt Verden (Aller)

  1. 3. Die Bestattung konservierter Leichen ist auf den städtischen Friedhöfen nicht zulässig.

§ 8 – Beschaffenheit von Särgen und Urnen

  1. 1. Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen auf Friedhöfen vorzunehmen. Erdbe- stattungen sind nur in geschlossenen feuchtigkeitshemmenden Särgen aus umweltfreundlichen Materialien wie Holz, Zellulose, Myzel, zulässig. Die Verwendung von Hart- oder Pressholz, Kunststoff oder ähnlichen Materialien ist für Särge und Sargausstattungen nicht gestattet.

Die untere Gesundheitsbehörde kann Ausnahmen von der Sargpflicht zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegen-steht.

  1. 2. Aschekapseln sowie Schmuckurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

§ 9 – Bestattungen

  1. 1. Der Grabaushub wird von einer von der Stadt beauftragten Fachfirma ausgeführt. Dazu zäh- len insbesondere die fachgerechte Zwischenlagerung des Bodens, die Herstellung eines fach- gerechten Grabverbaus, Ausschmücken mit Grabmatten und Entfernung nach der Bestattung, Ausrüsten und Verfüllen des Grabes nach der Bestattung, Abfahren des überschüssigen Bo- dens, Beseitigung von Schäden an Nachbargrabstätten und Wegen, sämtliche Vor- und Nach- arbeiten, wie Erstaufhügeln, ordentliches Niederlegen des Grabschmucks.
  1. 2. Die Stadt kann auf Kosten der Angehörigen Fachbetriebe hinzuziehen, falls vor dem Aushe- ben von Gräbern Grabmale, Pflanzen oder sonstige Anlagen entfernt werden müssen.
  1. 3. Die Gräber für Erdbestattungen werden grundsätzlich 1,60 m, für Urnenbestattungen 0,80 m tief ausgehoben.
  1. 4. Die Gräber für Erdbestattungen haben grundsätzlich eine Größe von 1,10 m Breite x 2,40 m Länge als Erwachsenengrab, 0,90 m Breite x 1,50 m Länge als Kindergrab, 0,40 m Breite x 0,40 m Länge als Urnengrab.

Ist die Größe eines Grabes ausnahmsweise nicht ausreichend, ist dies der Stadt bei der Anmel-dung der Bestattung mitzuteilen.

  1. 5. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erd- wände getrennt sein. Gräber auszumauern oder Grabgewölbe zu errichten ist grundsätzlich ver- boten.

§ 10 – Bestattungspflichtige

  1. 1. Für die Bestattung der verstorbenen Person haben in folgender Rangfolge zu sorgen:
  2. 1. die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der einge- tragene Lebenspartner,
  3. 2. die Kinder,
  4. 3. die Enkelkinder,
  5. 4. die Eltern,

Friedhofssatzung der Stadt Verden (Aller)

  1. 5. die Großeltern und
  2. 6. die Geschwister.
  1. 2. Sorgt niemand für die Bestattung, so hat die Stadt die Bestattung zu veranlassen, sofern der Sterbe- oder Auffindungsort im Stadtgebiet liegt. Die nach Absatz 1 vorrangig Bestattungspflich- tigen haften gegenüber der Stadt als Gesamtschuldner für die Bestattungskosten. Diese wer- den durch Leistungsbescheid festgesetzt. Lassen sich die Bestattungskosten von den vorrangig Verpflichteten nicht erlangen, so treten die nachrangig Verpflichteten an deren Stelle.

§ 11 – Ruhezeit

Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung beträgt für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen je-weils 20 Jahre.

§ 12 – Umbettungen

  1. 1. Eine Umbettung vor Ablauf der Ruhezeit kann nur in besonderen Ausnahmefällen vorgenom- men werden, da die Totenruhe generell nicht gestört werden darf. Es kann sich jedoch aus pri- vaten oder öffentlichen Gründen als notwendig erweisen, bereits bestattete Personen aus der Grabstätte zu entfernen und am selben oder an einem anderen Ort erneut zu bestatten.
  1. 2. Die Genehmigung einer Umbettung aus privaten Gründen kann auf Antrag von der unteren Gesundheitsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt werden, wenn wichtige Gründe da- für vorliegen. Das Vorhaben einer Umbettung muss auf Motiven beruhen, die stärker sind als der grundsätzliche Schutz der Totenruhe und deshalb geeignet sein, einen Eingriff in dieses Rechtsgut zu rechtfertigen.

Ein wichtiger Grund für eine Umbettung kann angenommen werden, wenn zwingende, ganz persönliche Gründe für die Umbettung vorliegen, die auf einer atypischen, völlig unerwarteten Entwicklung der Lebensumstände beruhen. Sie kann insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn

  • - der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung er-

klärt hat,

  • - sich im Nachhinein herausstellt, dass der Verstorbene ausdrücklich an einem anderen

Ort bestattet werden wollte,

  • - es für den überlebenden Ehegatten die einzige Möglichkeit ist, neben dem Verstorbenen

beigesetzt zu werden,

  • - eine Vereinigung mehrerer, in verschiedenen Grabstätten beigesetzter Familienangehö-

riger in einem Grab als Familienzusammenführung herbeigeführt werden soll oder

  • - den Hinterbliebenen der Besuch der bisherigen Grabstätte wegen Wegzuges unter kei-

nen Umständen mehr zugemutet werden kann.

  1. 3. Wichtige Gründe für eine Umbettung aus öffentlichen Gründen liegen insbesondere dann vor, wenn
  • - die Ausgrabung einer beerdigten Person im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen von

einem Richter angeordnet wurde,

  • - die Erde eines neu angelegten Friedhofes oder eines Friedhofsteiles nicht die erforderli-

chen hygienischen Eigenschaften aufweist im Rahmen des Infektionsschutzes,

  • - die Ausgrabung von einer Berufsgenossenschaft zur Feststellung der Todesursache im

Zusammenhang mit einem Betriebsunfall oder einer Berufskrankheit veranlasst wird o-der

Friedhofssatzung der Stadt Verden (Aller)

  • - die Entwidmung des Friedhofes mit dem Ziel der Schließung geplant ist.

Die Zustimmung der Angehörigen ist nicht notwendig für eine Umbettung aus öffentlichen Grün-den.

  1. 4. Die Kosten für die Umbettung trägt mit Ausnahme der Umbettungen aus öffentlichen Grün- den der Antragsteller. Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung hat der Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
  1. 5. Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 13 – Nutzungsrecht und Nutzungsdauer

  1. 1. An Grabstätten können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
  1. 2. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. Diese Unterhaltungspflicht obliegt dem Nutzungsberechtigten grundsätzlich so lange, bis sich eine an- dere Person zur Übernahme dieser Pflicht schriftlich bereit erklärt.
  1. 3. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an einer Wahlgrabstätte, einer Urnenwahlgrabstätte o- der auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
  1. 4. Die Nutzungsdauer für Wahlgrabstätten kann auf Antrag um mindestens drei Jahre verlän- gert werden.

§ 14 – Allgemeines

  1. 1. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Verden (Aller) als Friedhofsträgerin.
  1. 2. Die Grabstätten werden unterschieden in Wahlgrabstätten und Reihengrabstätten.
  1. 3. Wahlgrabstätten:

Wahlgrabstätten (§ 15) sind Grabstätten für Bestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungs-recht für die Dauer von mindestens 20 Jahren (Ruhezeit) verliehen und deren Lage im Beneh-men mit dem Erwerber bestimmt wird.

Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten auf sämtlichen städtischen Friedhöfen vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit eines Bestatteten kann auf der Grabstelle eine weitere Bestattung erfolgen.

Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 3 beabsichtigt ist.

Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde für das Nutzungsrecht.

Friedhofssatzung der Stadt Verden (Aller) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nut-zungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben ist.

Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergange-nen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Be-stattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht vertraglich übertra-gen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in der Reihenfolge der Bestattungspflicht (§ 10) auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungs-berechtigten mit deren Zustimmung über.

Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung zur Aktualisierung der vorlie-genden Daten jede Anschriftenveränderung unverzüglich anzuzeigen.

Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zu-rückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, es sollten jedoch mindestens zwei zusammenhängende Plätze ver-bleiben.

Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte - hingewiesen.

  1. 4. Reihengrabstätten:

Reihengrabstätten (§ 22) sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 11) des zu Bestattenden von der Stadt zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Bescheinigung mit Grabnummer erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. Nach Ablauf der Ruhezeit erlischt das Nutzungsrecht.

In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Verstorbener beigesetzt werden.

Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten (§ 11) ist drei Monate vorher öffentlich bekannt zu machen.

§ 15 – Wahlgrabstätten

Als Wahlgrabstätten werden eingerichtet:

  • Grabstätten für Erdbestattungen (§ 16)
  • Wiesengrabstätten für Erdbestattungen mit Grabplatte (§ 17)
  • Grabstätten für Urnenbestattungen (§ 18)
  • Grabstätten für Urnenbestattungen mit liegenden Grabmalen einschließlich „Partnergräber“ (§

19)

  • Grabstätten für Urnenbestattungen unter Bäumen mit liegenden Grabmalen (§ 20)
  • Grabstätten für Urnen unter Bäumen (§ 21)

Friedhofssatzung der Stadt Verden (Aller)

§ 16 – Grabstätten für Erdbestattungen

  1. 1. Erdbestattungen werden als Begräbnis eines Sarges auf den dafür vorgesehenen Grabplät- zen eines Friedhofes durchgeführt. Darüber hinaus ist es gestattet, eine Urne zusätzlich nach einer bereits erfolgten Erdbestattung auf der Grabstelle beizusetzen.
  1. 2. Es besteht die Möglichkeit, an Stelle eines Sarges zwei Urnen auf einer Grabstelle für eine Erdbestattung beizusetzen.
  1. 3. Das Nutzungsrecht sowie der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes sind möglich und richten sich nach den Bestimmungen dieser Satzung. Die Pflege der Grabstätte erfolgt durch den Nut- zungsberechtigten bzw. durch ihn beauftragte Dienstleister.
  1. 4. Die Grabstellen sind innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Beisetzung mit einem Grabmal zu versehen. Stehende Grabmale sollen folgende Größen nicht überschreiten:

Ansichtsfläche einschl. Breite maximal Höhe maximal Sockel maximal

Einzelgrabstätte 0,60 m 1,40 m 0,55 m²

Grabstätte mit 2 Plätzen 1,10 m 1,60 m 1,00 m²

Grabstätte mit 3 und mehr 1,30 m 1,60 m 1,10 m² Plätzen

§ 17 – Wiesengrabstätten für Erdbestattungen mit Grabplatten

  1. 1. Auf dafür von der Stadt vorgesehenen Flächen kann ein Nutzungsrecht für Sargbegräbnisse erworben werden. Darüber hinaus ist es gestattet, eine Urne zusätzlich nach einer bereits er- folgten Erdbestattung auf der Grabstelle beizusetzen.
  1. 2. Es besteht die Möglichkeit, an Stelle eines Sarges zwei Urnen auf einer Grabstelle beizuset- zen. Für die Urnenbeisetzungen sind ausschließlich aus Naturstoffen hergestellte, biologisch abbaubare Aschekapseln ohne Schmuckurne zu verwenden.
  1. 3. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes über die Ruhezeit hinaus ist nach den Bestimmun- gen dieser Satzung möglich.
  1. 4. Die Grabstellen sind innerhalb von drei Monaten nach erfolgter Beisetzung mit Grabplatten zu versehen. Die Größe der Grabplatten bei Wiesengrabstätten beträgt grundsätzlich 40 cm x 40 cm und darf eine Größe von 0,16 m² nicht überschreiten. Die Mindeststärke beträgt 5 cm, aufgesetzte Schriften sind nicht erlaubt. Kunststeine sind unzulässig. Die Verlegung muss bün- dig mit der umliegenden Fläche erfolgen, ein Fundament ist nicht notwendig.
  1. 5. Die Pflege der gesamten Wiesengrabfläche obliegt der Stadt als Friedhofsträgerin.

§ 18 – Grabstätten für Urnenbestattungen

Friedhofssatzung der Stadt Verden (Aller)

  1. 1. Auf den von der Stadt dafür vorgesehenen Flächen kann ein Nutzungsrecht an Grabstätten für Urnenbeisetzungen erworben werden, der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nach den Bestimmungen dieser Satzung zulässig.
  2. 2. Die Pflege der Grabstätte erfolgt durch den Nutzungsberechtigten bzw. durch ihn beauftragte Dienstleister.
  1. 3. Die Grabstellen sind innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Beisetzung mit einem Grabmal zu versehen. Stehende Grabmale sollen folgende Größe nicht überschreiten:

Ansichtsfläche einschl. Breite maximal Höhe maximal Sockel maximal

0,60 m 1,40 m 0,45 m²

§ 19 – Grabstätten für Urnenbestattungen mit liegenden Grabmalen einschließlich „Partnergräber“

  1. 1. Auf dafür von der Stadt vorgesehenen Flächen kann ein Nutzungsrecht an Grabstellen für Urnenbegräbnisse erworben werden. Die Grabstellen werden als Einzelgrabstellen oder Part- nergräber vergeben. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes über die Ruhezeit hinaus ist nach den Bestimmungen dieser Satzung möglich.
  1. 2. Die Grabstelle ist innerhalb von drei Monaten nach erfolgter Beisetzung mit einem liegenden Grabmal zu versehen. Sofern keine besonderen Gestaltungsvorschriften der Friedhofsverwal- tung bestimmt wurden, ist hier eine Liegeplatte von maximal 40 cm Breite x 60 cm Länge und mind. 5 cm stark zu verlegen. Stehende Grabmale und Holzkreuze sind nicht zulässig.
  1. 3. Kleiner Grabschmuck in angemessener Größe oder andere kleine Beigaben können hier di- rekt auf der Grabplatte abgelegt werden. Für die Unterhaltung und Entfernung haben die Nut- zungsberechtigten zu sorgen.
  1. 4. Die gärtnerische Gestaltung und Pflege der Fläche obliegen der Stadt als Friedhofsträgerin.

§ 20 – Grabstätten für Urnenbestattungen unter Bäumen

mit liegenden Grabmalen

  1. 1. Auf dafür von der Stadt vorgesehenen Flächen kann ein Nutzungsrecht an Grabstellen für Urnenbegräbnisse unter Bäumen erworben werden. Die Grabstellen werden als Einzelgrabstel- len vergeben. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes über die Ruhezeit hinaus ist nach den Bestimmungen dieser Satzung möglich.
  1. 2. Die Grabstelle ist innerhalb von drei Monaten nach erfolgter Beisetzung mit einem liegenden Grabmal zu versehen. Hier darf eine Liegeplatte von maximal 40 cm Breite x 40 cm Länge ver- legt werden. Stehende Grabmale und Holzkreuze sind nicht zulässig.
  1. 3. Kleiner Grabschmuck in angemessener Größe oder andere kleine Beigaben können hier di- rekt an der Grabplatte abgelegt werden. Für die Unterhaltung und Entfernung haben die Nut- zungsberechtigten zu sorgen.
  1. 4. Die gärtnerische Pflege der Fläche obliegt der Stadt als Friedhofsträgerin.

§ 21

Friedhofssatzung der Stadt Verden (Aller) Urnengrabstätten unter Bäumen

  1. 1. Bei den für die Baumbestattungen vorgesehenen Bereiche handelt es sich um naturbelas- sene Waldstücke.
  1. 2. Grabstellen für Urnenbestattungen werden in angemessener Anzahl um einen Baum ange- ordnet und werden der Reihe nach belegt. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes über die Ruhezeit hinaus ist möglich.
  1. 3. Es sind ausschließlich aus Naturstoffen hergestellte, biologisch abbaubare Aschekapseln ohne Schmuckurne zu verwenden.
  1. 4. Die für Baumbestattungen vorgesehenen Bereiche sollen in ihrem Erscheinungsbild nicht ge- stört oder verändert werden. Die einzelnen Grabstellen dürfen nicht bearbeitet, geschmückt o- der in sonstiger Form verändert werden. Im Bereich der Bäume und auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Eine Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist nicht durchzuführen. Insbesondere ist nicht gestattet:
  • Markierungen an Bäumen anzubringen,
  • Grabmale oder Gedenksteine zu errichten,
  • Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen,
  • Kerzen oder Lampen aufzustellen,
  • individuelle Kennzeichnungen oder solche für religiöse oder ethnische Gruppen anzubrin-

gen oder

  • Anpflanzungen vorzunehmen.
  1. 5. Bei Nichteinhaltung ist die Stadt berechtigt, die genannten Mängel gegen Kostenerstattung zu beseitigen.
  1. 6. An dem dafür vorgesehenen zentralen Ort wird eine Messingplakette mit dem Namen der/des Verstorbenen an eine Steinsäule angebracht. Dort können auch Kränze, Grabschmuck und sonstige Erinnerungsstücke niedergelegt werden.

§ 22 – Reihengrabstätten

Als Reihengrabstätten werden eingerichtet:

  • Urnengrabstätten für anonyme Bestattungen (§ 23)

§ 23 – Urnengrabstätten für anonyme Bestattungen

  1. 1. Anonyme Bestattungen sind nur als Urnenbeisetzungen auf den dafür vorgesehenen Flä- chen ohne Kennzeichnung der Grabstellen zulässig. Ein Nutzungsrecht über die Ruhezeit hin- aus kann an Grabstätten für anonyme Bestattungen nicht erworben werden.
  1. 2. Den genauen Ort sowie den Zeitpunkt der Bestattung bestimmt die Friedhofsverwaltung. Die Beisetzung findet unter Ausschluss der Angehörigen sowie der Öffentlichkeit statt. Für anonyme Urnenbeisetzungen dürfen nur Aschenkapseln aus biologisch abbaubarem Material verwendet werden.
  1. 3. Für die Gestaltung und die Pflege der Grabstätten ist die Stadt als Friedhofsträgerin zustän- dig.

Friedhofssatzung der Stadt Verden (Aller) V. Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 24 – Allgemeine Gestaltungs- und Pflegegrundsätze

  1. 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Gestal- tung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Grabfeldes und der unmit- telbaren Umgebung anzupassen.
  1. 2. Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Beisetzung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts vom Nutzungsberechtigten oder einem von ihm beauftragten Dienstleister angelegt und unterhalten werden. Sie dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt werden, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Bäumen und Solitärgehölzen ist auf den Friedhöfen nicht gestattet. Gewächse dürfen die Be- grenzung der Grabstätte nicht überwachsen und eine Höhe von 1,80 m nicht überschreiten.

Bepflanzungen sind auf Verlangen der Stadt zu entfernen, sofern sie in ihrer Größe oder ihren Ausmaßen nicht mehr der Gestaltung von Teilen des Friedhofes in der unmittelbaren Umge-bung oder dem Gesamtbild des Friedhofes entsprechen oder andere Grabstellen, öffentliche Anlagen oder Wege beeinträchtigen.

  1. 3. Die Verwendung von Schutzfolien oder Vliesen zum Auslegen der Grabstätte oder sonstige Materialien zur Versiegelung des Bodens als Schutz gegen Unkraut sind nicht zulässig. Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von bio- logisch nicht abbaubaren Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen und anderen Anlagen ist nicht gestattet.
  1. 4. Verwelkte Blumen oder Kränze sowie abgestorbene Pflanzen sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Kunststoffe und Draht dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauerge- stecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markie- rungszeichen und Gießkannen. Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o.ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.
  1. 5. Grababdeckungen aus Naturstein oder sonstigen wasser- und luftundurchlässigen Materia- lien sind bis zu einem Umfang von 50 v.H. der Gesamtfläche der Grabstätte zulässig. Grabab- deckungen aus Beton, Terrazzo oder Teerpappe sind grundsätzlich nicht zulässig.
  1. 6. Die Grabstätten sind mit einer Grabeinfassung und einem Grabmal zu versehen, die Errich- tung von Zäunen als Begrenzung einer Grabstätte ist untersagt.
  1. 7. Die Herrichtung, Unterhaltung, gärtnerische Gestaltung oder Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.

§ 25 – Vernachlässigung

  1. 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsbe- rechtigte Person auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungs-

Friedhofssatzung der Stadt Verden (Aller) berechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Be-kanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht be-folgt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun.

  1. 2. Sollte einer wiederholten Aufforderung nicht nachgekommen werden, wird das Nutzungs- recht ohne Entschädigung entzogen und die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abgeräumt, eingeebnet und bis zum Ende der Ruhefrist gepflegt.
  1. 3. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Siche- rungsmaßnahmen (z. B. Abtragen von abgestorbenen Gehölzen) treffen. So können abster- bende oder wuchernde Pflanzungen auf Grabstätten fachgerecht beschnitten oder entfernt wer- den, wenn entsprechende Maßnahmen nicht durch die nutzungsberechtigte Person rechtzeitig veranlasst worden sind.

VI. Grabmale

§ 26 – Grabmale und bauliche Anlagen

  1. 1. Die Grabmale sind in ihrer Gestaltung und Bearbeitung so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt. In ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung unterliegen die Grab- male und baulichen Anlagen außer den in Absatz 3 genannten keinen zusätzlichen Anforderun- gen.
  1. 2. Grabmale sind innerhalb der Grabstätte aufzustellen. Bei Erdgräbern hat der Stein außerhalb bzw. auf der Kante der Grube zu stehen, so dass die Hälfte des Fundamentes mindestens im gewachsenen Boden steht. Der genaue Standort ist im Zweifel mit der Stadt abzustimmen.
  1. 3. Unzulässig sind:
  • Kunststeinsockel unter Natursteingrabmalen,
  • Grabsteine aus gegossener Betonmasse,
  • Grabsteine aus Kunststoffen,
  • Ölfarbenanstrich auf Grabmalen,
  • Symbole und Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen.
  1. 4. Lichtbilder mit Portraitaufnahme in angemessenem Material und angemessener Größe zum Grabmal sind zulässig.
  1. 5. Die Standfestigkeit der Grabmale ist durch Steinstärke und entsprechende Fundamentierung und Verdübelung zu gewährleisten. Die Steinstärke stehender Grabmale muss mindestens 12 cm betragen. Die Stadt kann weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 27 – Verwendung von Natursteinen

  1. 1. Natursteine dürfen nur verwendet werden, wenn a: glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird oder b: ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt.

Friedhofssatzung der Stadt Verden (Aller)

  1. 2. Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 1 Num- mer 1 erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Derzeit erfüllen folgende Staaten diese Voraus- setzung: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Nieder- lande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slo- wakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Ver- einigte Staaten von Amerika, Zypern. Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen in Satz 2 genannten Staat oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das Übereinkommen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben.
  1. 3. Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisati- onen:
  2. 1. Fair Stone
  3. 2. IGEP
  4. 3. Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN
  5. 4. Xertifix
  1. 4. Für die Glaubhaftmachung und das Vorlegen von Nachweisen können die in § 26 des Ver- waltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genannten Beweismittel verwendet werden. Die Glaub- haftmachung ist auch durch eine in § 27 VwVfG geregelte Versicherung an Eides statt möglich; verlangt werden darf deren Vorlage mangels einer gesetzlichen Regelung nicht.
  1. 5. Für die abzugebende Erklärung ist die vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Ge- sundheit und Gleichstellung bereitgestellte „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG“ zu verwenden.

§ 28 – Genehmigungserfordernis

  1. 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zu- stimmung der Stadt. Sie soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. Bei Wahlgrabstätten ist auf Verlangen der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  1. 2. Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger baulicher Anlagen und Einrichtungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Absatz 1 gilt ent- sprechend.
  1. 3. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Einrich- tung nicht innerhalb eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
  1. 4. Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holzta- feln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
  1. 5. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen und Einrichtungen, deren Errichtung oder Verände- rung die Friedhofsverwaltung nicht zugestimmt hat oder die abweichend von der Genehmigung ausgeführt sind, sind zu entfernen bzw. können einen Monat nach Benachrichtigung des Nut- zungsberechtigten auf dessen Kosten entfernt werden.

Friedhofssatzung der Stadt Verden (Aller)

§ 29 – Unterhaltung

  1. 1. Die Grabmale, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in ver- kehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Wahlgrabstätten für Erd- und Ur- nenbestattungen der jeweilige Nutzungsberechtigte.
  1. 2. Ist die Verkehrssicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattun- gen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, un- verzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Verant- wortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungs- widrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kos- ten des Verantwortlichen zu entfernen.

§ 30 – Standsicherheit

  1. 1. Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den Regeln des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks („BIV-Richtlinie Erstellung und Prü- fung von Grabmalanlagen“ in der Fassung vom Juni 2020) zu fundamentieren und so zu befes- tigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht um- stürzen oder sich senken können. Dasselbe gilt für sonstige bauliche Anlagen.
  1. 2. Die Stadt führt jährlich eine Standsicherheitskontrolle durch. Die Prüfung erfolgt gemäß TA Grabmal der DENAK e.V. („Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen“, Februar 2019)
  1. 3. Festgestellte Mängel werden von der Stadt dokumentiert. Zudem wird vor Ort ein entspre- chendes Schild gesteckt, bzw. eine Information am Grabmal angebracht. Die Nutzungsberech- tigten werden schriftlich aufgefordert, die Mängel unverzüglich zu beheben bzw. durch Vorlage einer Auftragsbestätigung den Nachweis zu erbringen, dass eine Fachfirma mit der Beseitigung der Mängel beauftragt wurde.
  1. 4. Gibt das Grabmal beim Prüfen nach und droht umzustürzen, wird durch die Stadt eine Siche- rungsmaßnahme durchgeführt oder das entsprechende Element umgelegt. Die Kosten dafür tragen die Nutzungsberechtigten.

§ 31 – Entfernung

  1. 1. Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhe- zeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
  1. 2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts werden die Grabmale, Grabeinfassun- gen und sonstigen Grabausstattungen von der Stadt entfernt und die Grabstätte mit Rasen ein- gesät, sofern keine anderen Vereinbarungen mit den Nutzungsberechtigten getroffen werden.
  1. 3. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen vereinbarungsgemäß entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, sofern nichts Abweichendes mit den Nutzungsberechtigten ver- einbart wurde.

Friedhofssatzung der Stadt Verden (Aller) VII. Nutzung der Friedhofskapellen

§ 32 – Trauerfeiern

Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Der Ort, die Zeit und die Dauer der Trauerfei-ern, Musik- oder Gesangsdarbietungen sowie die Benutzung besonderer Anlagen und Einrich-tungen, die Nutzung der Orgeln, etc. sind spätestens 3 Werktage vorher mit der Friedhofsver-waltung abzustimmen und im Antrag zur Bestattung bekannt zu geben.

Besondere Totengedenkfeiern sind nur mit Zustimmung der Stadt zulässig, sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden.

Die Friedhofskapellen können durch die Hinterbliebenen nach Belieben geschmückt werden. Dafür dürfen die Kapellen am Tag vor der Trauerfeier genutzt werden. Angelieferter Kapellen-schmuck der Bestatter kann für unmittelbare Folgetermine stehen bleiben, wenn die Kapelle nicht für andere Trauerfeiern oder Veranstaltungen benötigt wird.

§ 33 – Sonstige Nutzung

Die Friedhofskapellen können von der Stadt außer für Trauerfeiern nach Vereinbarung für an-dere, der Würde dieser Gebäude und ihrer Umgebung angepassten Veranstaltungen (z.B. Got-tesdienste, Andachten, religiöse Unterweisungen) zur Verfügung gestellt werden, wenn der Zeitpunkt, der Zweck, die Dauer und der verantwortliche Leiter der Veranstaltung bekannt gege-ben werden.

VIII. Schlussvorschriften

§ 34 – Übergangsregelungen

  1. 1. Für Nutzungsrechte, die vor dem 01.01.2025 erteilt wurden, werden bis zum Ende der Ruhe- frist Friedhofsunterhaltungsgebühren erhoben.
  1. 2. Für das Abräumen der Grabstellen, für die Nutzungsrechte vor dem 01.01.2025 erteilt wur- den, sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Wird das Abräumen einer Grabstätte, die Entsorgung der baulichen Anlagen sowie die anschließende Einsaat von der Stadt ausgeführt, haben die Nutzungsberechtigten die Kosten für diese Leistungen auf Anforderung zu erstatten.

§ 35 – Haftung

  1. 1. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benut- zung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
  1. 2. Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Le- bens, des Körpers oder der Gesundheit.

Friedhofssatzung der Stadt Verden (Aller)

§ 36 – Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Verden (Aller) und ihrer Einrichtungen sind Gebüh-ren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 37 – Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem der folgenden Gebote oder Verbote dieser Satzung zuwiderhandelt. Insbesondere handelt ordnungswidrig, wer

a) entgegen des Betretungsverbotes gem. § 4 Abs. 2 den Friedhof oder Teile des Friedhofes betritt,

b) entgegen der Leinenpflicht gem. § 5 Abs. 3 einen Hund nicht angeleint mitführt,

c) entgegen des Befahrungsverbotes gem. § 5 Abs. 4 Buchst. a die Wege und Flächen mit Fahrzeugen, außer den ausdrücklich genannten, befährt,

d) entgegen des Werbungsverbotes gem. § 5 Abs. 4 Buchst. b gewerbliche Dienste oder Pro-dukte im öffentlichen Bereich der Friedhöfe oder den Grabstätten bewirbt,

e) entgegen des Verbotes gem. § 5 Abs. 4 Buchst. c an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,

f) entgegen des Verbotes gem. § 5 Abs. 4 Buchst. d ohne schriftliche Zustimmung der Angehö-rigen die Trauergemeinde bei der Durchführung von Bestattungs- oder Trauerritualen fotogra-fiert oder filmt oder deren Grabzeichen für Veröffentlichungen oder gewerblich nutzt,

g) entgegen des Verbotes gem. § 5 Abs. 4 Buchst. e Druckvorschriften, außer den ausdrücklich erlaubten, verteilt,

h) entgegen des Verbotes gem. § 5 Abs. 4 Buchst. f Abraum und Abfälle nicht an den dafür vor-gesehenen Stellen ablagert oder mitgebrachten Unrat auf den Friedhöfen entsorgt,

i) entgegen des Verbotes gem. § 5 Abs. 4 Buchst. g den Friedhof oder seine Einrichtungen, An-lagen oder Grabstätten verunreinigt oder beschädigt,

j) entgegen des Verbotes gem. § 5 Abs. 4 Buchst. h Einfriedungen oder Hecken übersteigt, Ra-senflächen, soweit sie nicht als Zuwegung dienen, Grabstätten oder Grabeinfassungen, außer zur Grabpflege, betritt,

k) entgegen des Verbotes gem. § 5 Abs. 4 Buchst. i lärmt, spielt, lagert oder Alkohol, Betäu-bungsmittel oder sonstige Rauschmittel in jeglicher Form zu konsumieren,

l) entgegen § 5 Abs. 4 Buchst. j sportliche Aktivitäten, ausgenommen Spazierengehen oder Wandern, ausübt,

m) entgegen des Verweises gem. § 5 Abs. 5 den Friedhof nicht verlässt,

n) entgegen der Anmeldepflicht gem. § 6 Abs. 1 bei der Stadt eine gewerbliche Tätigkeit jegli-cher Art ausübt,

o) die Arbeiten auf den Friedhöfen entgegen § 6 Abs. 3 außerhalb der üblichen Geschäftszeiten ausführt,

Friedhofssatzung der Stadt Verden (Aller)

p) als Dienstleistungserbringer entgegen § 6 Abs. 4 Abfall, Erdaushub, Rest- und Verpackungs-material auf den Friedhöfen ablagert,

q) als Rechtsnachfolger das Nutzungsrecht entgegen § 14 Abs. 3 nicht unverzüglich nach Er-werb auf sich umschreiben lässt oder eine Anschriftenänderung nicht unverzüglich mitteilt,

r) eine Grabstelle entgegen § 16 Abs. 4 nicht innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Bei-setzung mit einem Grabmal versehen hat oder die vorgeschriebenen Maße des Grabmals über-schreitet,

s) eine Grabstelle entgegen § 17 Abs. 4 nicht innerhalb von drei Monaten nach erfolgter Beiset-zung mit einer Grabplatte versehen hat,

t) eine Grabstelle entgegen § 18 Abs. 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Bei-setzung mit einem Grabmal versehen hat oder die vorgeschriebenen Maße des Grabmals über-schreitet,

u) eine Grabstelle entgegen § 19 Abs. 2 nicht innerhalb von drei Monaten nach erfolgter Beiset-zung mit einem liegenden Grabmal versehen hat,

v) eine Grabstelle entgegen § 20 Abs. 2 nicht innerhalb von drei Monaten nach erfolgter Beiset-zung mit einem liegenden Grabmal versehen hat,

w) in den für Baumbestattungen genutzten Bereichen entgegen § 21 Abs. 4 Markierungen an Bäumen anbringt, Grabmale oder Gedenksteine errichtet, Kränze, Grabschmuck, Erinnerungs-stücke oder sonstige Grabbeigaben, außer an den dafür vorgesehenen Stellen, niederlegt, Ker-zen oder Lampen aufstellt, individuelle Kennzeichnungen oder solche für religiöse oder ethni-sche Gruppen anbringt oder Anpflanzungen vornimmt,

x) eine Grabstätte entgegen § 24 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Bei-setzung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt hat und unterhält oder von einem beauftragten Dienstleister anlegen lassen hat und unterhalten lässt,

y) entgegen § 24 Abs. 3 Schutzfolien oder Vliese zum Auslegen der Grabstätte oder sonstige Materialien zur Versiegelung des Bodens, Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmittel so-wie biologisch nicht abbaubare Reinigungsmittel zur Grabpflege oder Reinigung von Grabmalen und anderen Anlagen verwendet,

z) verwelkte Blumen oder Kränze sowie abgestorbene Pflanzen entgegen § 24 Abs. 4 nicht von der Grabstätte entfernt oder nicht an den dafür vorgesehenen Plätzen ablegt oder Produkte der Trauerfloristik, die Kunststoffe beinhalten, insbesondere Kränze, Trauergebinde, Trauergeste-cke, Grabschmuck, Grabeinfassungen, Pflanzenanzuchtbehälter, die an der Pflanze verbleiben sowie Blechdosen, Gläser, Flaschen o.ä. für die Aufnahme von Schnittblumen, verwendet,

ä) Grababdeckungen entgegen § 24 Abs. 5 verwendet, die mehr als 50 v.H. der Gesamtfläche der Grabstätte abdecken oder aus Beton, Terrazzo oder Teerpappe bestehen,

ö) eine Grabstätte entgegen § 24 Abs. 6 nicht mit einer Grabeinfassung und einem Grabmal versieht oder einen Zaun als Begrenzung errichtet,

ü) ein Grabmal entgegen § 28 Abs. 1 ohne die erforderliche vorherige schriftliche Zustimmung der Stadt errichtet oder verändert.

  1. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Friedhofssatzung der Stadt Verden (Aller)

§ 38 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 01.09.2011 außer Kraft.

Verden (Aller, den 10.12.2024

gez. Brockmann

Friedhofssatzung der Stadt Verden (Aller)

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Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 27xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Verden (Aller) anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Verden (Aller)
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 250 € (Urne) bzw. 750 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Verden (Aller) (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 27xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Verden (Aller):
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €