Friedhofsgebühren Langwedel 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Flecken Langwedel · Niedersachsen · PLZ 27299

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 14.10.2022 (in Kraft seit 01.01.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
610,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. A.1 Gebührensatzung (Erdreihengrabstätte)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
730,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. A.3 Gebührensatzung (Erdwahlgrabstätte je Grabstelle, 1-stellig)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
280,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. A.2 Gebührensatzung (Urnenreihengrabstätte)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
390,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. A.7.1 Gebührensatzung (Sonderurnengrabstätte: Urnenwahlgrabstätte, 1 Grabstelle); reguläre Urnenwahlgrabstätte nur pauschal als 2 Grabstellen zu 340 € (Ziff. A.4)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
370,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. A.6.2 Gebührensatzung (Rasengrabstätte: anonyme Urnenreihengrabstätte) i.V.m. § 15 Friedhofssatzung (anonyme Rasenreihengrabstätten)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
610,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 610 € · Urne: 250 €
📄 § 2 Ziff. B.1 und B.2 Gebührensatzung
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
200,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 2 Ziff. C.1 Gebührensatzung

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 14.10.2022 (in Kraft seit 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​ Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe des Fleckens Langwedel (Stand 14.10.2022, in Kraft seit 01.01.2023)

Gebührensatzung für die Friedhöfe des Fleckens Langwedel Gemäß §§ 5, 10 und 58 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.03.2022 (Nds. GVBl S. 191) sowie §§ 1, 4 und 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 20.04.2017, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13.10.2021 (Nds. GVBl. S. 700) hat der Rat des Fleckens Langwedel in seiner Sitzung am 13.10.2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Gebührengegenstand

Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und deren Einrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen und sonstigen Verwaltungstätigkeiten werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 2 – Gebührentarif

Es werden erhoben: A. Grabnutzungsgebühren

  1. 1. Erdreihengrabstätte

610 €

  1. 2. Urnenreihengrabstätte

280 €

  1. 3. Erdwahlgrabstätte je Grabstelle

730 €

  1. 4. Urnenwahlgrabstätte (2 Grabstellen)

340 €

  1. 5. Urnenvorsorgegrabstätte (Treuhand)
  2. 5.1. Urnenreihengrabstätte (Gemeinschaftsanlage)

280 €

  1. 5.2. Urnenwahlgrabstätte (Partnergrabstätten)

680 €

  1. 6. Rasengrabstätte
  2. 6.1. anonyme Erdreihengrabstätte

820 €

  1. 6.2. anonyme Urnenreihengrabstätte

370 €

  1. 6.3. Erdreihengrabstätte (mit Grabplatte)

710 €

  1. 6.4. Urnenreihengrabstätte (mit Grabplatte)

370 €

  1. 7. Sonderurnengrabstätte
  2. 7.1. Urnenwahlgrabstätte (1 Grabstelle)

390 €

  1. 7.2. Urnenwahlgrabstätte (2 Grabstellen)

760 € 8. Friedhofsunterhaltungsgebühr für Aufwendungen zur Unterhaltung und Pflege des Friedhofes für bis zum 31.12.2022 erworbene Reihen- und Erd-/Urnenwahlgräber jährlich je Grabstelle

9,00 €

  1. 9. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt die Gebühr pro Jahr
  2. 9.1. bei Erdwahlgrabstätten (Erwachsene)

1/30

  1. 9.2. bei Urnenwahlgrabstätten

1/25

der sich aus den Ziffern 3,4,5.2 und 7 ergebenen Gebühr

B. Bestattungsgebühren (Ausheben und Schließen des Grabes, Auflegen d. Kränze)

  1. 1. Erdbestattungen

610 €

  1. 2. Beisetzung von Urnen

250 €

C Nutzung der Kapelle

  1. 1. Benutzung der Kapelle zur Trauerfeier

200 €

  1. 2. Benutzung der Leichenkammer

70 €

D. Verwaltungsgebühren Zustimmungen nach § 23 Friedhofssatzung (Grabmale…)

27 € Umschreibung oder Übertragung eines Nutzungsrechts

27 € Ausstellung einer Ersatzurkunde

27 € Genehmigung einer Umbettung

162 €

§ 3 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist

a) wer die Bestattung, Amtshandlungen oder sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung beantragt oder durch sie unmittelbar begünstigt wird,

b) wer nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) des Landes Niedersachsen in der zurzeit gültigen Fassung bestattungspflichtig ist. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§4 Entstehung

und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühr entsteht,

a) für das Einräumen eines Nutzungsrechts mit der Verleihung des Nutzungsrechts

b) für Beisetzungen und Kapellennutzungen mit Antragstellung

c) für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten mit Antragstellung (2) Die im § 2 festgesetzten Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Abweichend von Abs. 2 werden die Gebühren nach § 2 Nr. 8 im Voraus für ein Jahr erhoben und sind jeweils am 15.02. des entsprechenden Jahres fällig; ausgenommen sind die Fälle, bei denen schon im Voraus Friedhofsunterhaltungsgebühren festgesetzt worden waren.

§ 5 – sonstige Kosten

Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

§ 6 – Übergangsregelung

(1) Auf Antrag des Nutzungsberechtigten können die Friedhofsunterhaltungsgebühren nach § 2 Nr. 8 für bis zum 31.12.2022 erworbene Grabstätten für den gesamten Zeitraum des Nutzungsrechts an einer Grabstätte im Voraus gezahlt werden. Eine Erstattung bei vorzeitiger Rückgabe erfolgt dabei nicht. (2) Für die Entstehung und Fälligkeit der Gebühren gilt § 4 Abs. 2 dieser Satzung entsprechend.

§ 7 – Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. (2) Zugleich tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 06.02.2015 außer Kraft. Langwedel, den 14.10.2022 Der Bürgermeister (Brandt)

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 14.10.2022 (in Kraft seit 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

für die gemeindeeigenen Friedhöfe im Flecken Langwedel

Gemäß §§ 5, 10 und 58 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.12.2010 (GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 23.03.2022 (Nds. GVBl S. 191) hat der Rat des Fleckens Langwedel in seiner Sitzung am 13.10.2022 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet des Fleckens Langwedel gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe

a) Friedhof Etelsen

b) Friedhof Völkersen

c) Friedhof Holtebüttel

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe bilden eine öffentliche Einrichtung des Fleckens Langwedel. (2) Die Friedhöfe dieren der Beisetzung aller Personen, die zum Zeitpunkt ihres Ablebens Einwohner des Flecken Langwedel waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Ausnahmegenehmigung des Fleckens Langwedel.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlichbekanntzumachen. (3) Der Flecken Langwedel kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Der Flecken Langwedel kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind zwischen Sonnenauf- und Sonnenuntergang für den Besuch geöffnet. Der Flecken Langwedel kann für einzeln Friedhöfe abweichende Öffnungszteiten festsetzen. (2) Der Flecken Langwedel kann das Betreten aller oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Mitgeführte Hunde müssen auf dem Friedhof angeleit werden. (4) Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet,

a) Flächen und die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen sind Kinderwagen und Fahrzeuge, die zur Fortbewegung zwingend erforderlich sind, insbesondere Krankenfahrstühle, Elektroscooter, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel. Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden sind hiervon ausgenommen,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren und zu filmen, e)

Druckvorschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat auf den Friedhöfen zu entsorgen;

g) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen

h) zu lärmen und zu speilen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern. Der Flecken Langwedel kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Fleckens Langwedel, sie sind spätestens zwei Wochen vorher anzumelden.

§ 6 Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhofen der vorherigen Zulassung durch den Flecken Langwedel. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhofen verursachen. Sie haben die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten. (2) Tätig werden dürfen nur solche Gewerbetriebenden, die fachlich geeignet und in persönlicher Hinsicht zuverlüssig sind. Fachlich geeignet ist bezüglich des Errichtens und Ändern von Grabmalen eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wahren und nach die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie ist in der Lage, für die Befestigung die Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwahlen, zu dimensionieren und zu montieren. (3) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhofen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungs-zeiten ausgeführrt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19:00 Uhr an Werktagen, vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 06:00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 07:00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhofen nur vorübergehend und nur an den Stellen abgelegt werden, an denen sie nicht hindern. Bei Bestattungen oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit und bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerblich Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (5) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des § 6 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder auf Dauer schriftlich widerrufen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufugen. Der Flecken Langwedel setzen im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem Bestattungsunternehmen die Grabstelle und den Zeitpunkt der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäß an Werktagen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

§ 8 Beschaffenheit von Särgen

(1) Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefahrndenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. (2) Die Särge sollen hochstens 2,10 m lang und 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Fleckens Langwedel bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 Ausheben der Gräber

(1) Das Ausheben und verfüllen der Gräber erfolgt grundsätzlich durch einen vom Flecken Langwedel beauftragten Unternehmer. (2) Die Tiefe des Grabes beträgt 1,60 m. Der Sarg muß von einer Erdschicht von mindestens 0,90 m bedeckt sein; bei Urnen mindestens 0,50 m. Dabei ist die Höhe des Grabhügels nicht mit zu berechnen. (3) Die Maße der Gräber für Erdbestattungen betragen in der Länge 2,50 m und in der Breite 1,20 m. Die Gräber müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Die Maße der Gräber für Urnenbestattungen betragen in der Länge 0,60 m und in der Breite 0,60 m (4) Der Nutzungsberechtigte hat bereits vorhandenes Grabzubehör vor dem Ausheben der Gruft entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die vom Flecken Langwedel beauftragten Firma entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung beträgt bei Erdbestattungen 30 Jahre, bei Urnenbestattungen 25 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Fleckens Langwedel. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb des Gemeindegebietes sind im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig. Umbettungen aus einer Urnenreihengrabstätte in eine andere Urnengrabstätte sind innerhalb des Gemeindegebietes nicht zulässig. § 3 Absatz 4 und 5 bleibt unberührt (3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste nur mit vorheriger Zustimmung des Fleckens Langwedel in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Urnenreihengrabstätten und aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 27 Absatz 1 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 27 Absatz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden vom Flecken Langwedel durchgeführt, der den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt. (6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen. (7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederaufzugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Fleckens Langwedel. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten (§ 13)

b) Wahlgrabstätten (§ 14)

c) anonyme Rasenreihengrabstätten (§ 15)

d) Rasengrabstätten mit Grabplatte (§ 16)

e) Vorsorgegrabstätten (Treuhand § 17)

f) Sonderurnengrabstätten (§ 18)

Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu bestattenden vom Flecken zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihenstätte ist nicht möglich. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. (3) An den Reihengrabstätten haben die Nutzungsberechtigten für die Dauer der Ruhezeit das Gestaltungs- und Pflegerecht im Rahmen dieser Friedhofssatzung enthaltenen und der auf ihr beruhenden Vorschriften. (4) Reihengrabstätten sind spätestens drei Monate nach der Beisetzung wurde herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhezeit ordnungsgemäß zu unterhalten. (5) Das Abräumen von Reihengrabstätten oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten ist drei Monate vorher öffentlich besteht zu machen. Nutzungsberechtigte erhalten einen schriftlichen Bescheid, wenn der Aufenthalt besteht oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 bzw. 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. (2) Auf einer Erdwahlgrabstätte konnen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Ihr Lage bestimmt die Friedhofsverwaltung. (3) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich. (4) Wahlgrabstätten konnen als Einzelgrabstätte oder als mehrstellige Grabstätten vergeben werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht von mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushängigung der Verleihungsurkunde. (6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich oder, falls er nicht besteht oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanmtmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstände hingewiesen. (7) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem im Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht übertragen. Wir bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des Verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner

b) auf die Kinder

c) auf die Stiefkinder

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater und Mutter

e) auf die Eltern

f) auf die vollbürtigen Geschwister

g) auf die Stiefgeschwister

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 6 Satz 2 genannten Personen übertragen, er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätten zu entscheiden. (11) Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig.

§ 15 Anonyme Rasenreihengrabstätten

In anonymen Reihengrabstätten sind sowohl Urnen als auch Erdbestattungen zulässig. Urnen werden der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,60 m x 0,60 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Erdbestattungen werden der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 1,20 m x 2,50 m beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Dabei werden die Gestaltung und die Pflege von der Friedhofsverwaltung bestimmt und übernommen. Ein Wiedererwerb ist ausgeschlossen.

§ 16 Rasengrabstätten mit Grabplatten

Auf den für Rasenbestattungen vorgesehenen Grabfeldern sind jeweils eine Urnen- oder eine Erdbestattung zulässig, wobei hier jedes Grab mit einer Grabplatte zu versehen ist. Die Größe der Grabstelle beträgt 1,20 m x 2,50 m (Sargbestattungen) bzw. 0,60 m x 0,60 m (Urnenbestattungen). Einfassungen sind unzulässig; jede Rasengrabstätte ist mit einer Grabplatte zu versehen, deren Standort durch die Friedhofsverwaltung festgelegt wird. Für die Beschaffung und Verlegung der Grabplatte ist der/die Nutzungsberechtigte zuständig. Die Größe der Grabplatten darf höchstens 0,16 m² betragen. Aufgesetzte Schriften sind nicht erlaubt. Nach der Einebnung ist Grab- oder Blumenschmuck jeglicher Art auf den Rasengräbern unzulässig. Die Bestattungen erfolgen der Reihe nach. Ein Wiedererwerb ist ausgeschlossen.

§ 17 Vorsorgegrabstätten

(1) Vorsorgegrabstätten für Urnenbeisetzungen sind Grabstätten, die auf Antrag für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden und sich in Gemeinschaftsanlagen befinden. (2) Vorsorgegrabstätten können zu Lebzeiten durch die Vorsorgenden oder im Todesfall durch Dritte erworben werden. (3) Mit dem Erwerb einer Vorsorgegrabstätte ist der Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages über die Dauer der Ruhefrist mit einem vom Flecken Langwedel zugelassenen Betreiber von Urnengemeinschaftsanlagen nachzuweisen.

§ 18 Sonderurnengrabstätte

(1) Sonderurnengrabstätte sind Aschestätte, die von der Friedhofsverwaltung angelegt werden und zur Aufnahme von Aschen dienen. (2) In Sonderurnengrabstätten können im Bestattungsfall bis zu zwei Stellen erworben werden. Bei der 2. Beisetzung muss die zweite Grabstelle kostenpflichtig bis zum Ende der Ruhefrist verlängert werden.

§ 19-Verzicht auf Nutzungsrechte

(1) Ein vorzeitiger Verzicht auf das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten ist nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich. (2) Ein vorzeitiger Verzicht auf das Nutzungsrecht an belegten Wahlgrabstätten ist hingegen erst nach Ablauf der Ruhezeit möglich. Eine Gebührenerstattung findet nicht staat. (3) In begründeten Ausnahmefällen oder wenn Grunde einer ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Verwaltung des Friedhofes nicht entgegenstehen kann im Einzelfall auf Antrag der/des Nutzungsberechtigten auch der Rückgabe des Nutzungsrechts an teil-oder belegten Wahlgrabstätten vor Ablauf der Ruhefrist zugestimmt werden. (4) Bei vorzeitiger Rückgabe sind die Bepflanzung, die Grabmale sowie sonstige bauliche Anlagen und eingebrachte Sachen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 20-Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Wahlgrabstätten und Erdreihengraber, die nach Rechtskraft dieser Satzung angelegt werden, *\text{dürfen nicht vollständig, zum Beispiel durch eine wasserundurchlüssige Abdeckung mit Platten, Folie o. a. versiegelt werden; mindestens die Hälfte einer belegten Grabstelle muss gartnerisch bepflanzt sein.} (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen-/Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Für das Abräumen der Grabstellen, insbesondere die Entsorgung des Grabmales und der Grabeinfassung sowie die Bepflanzung ist der Nutzungsberechtigte zuständig.

VI. Grabmale

§ 21 Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m - 1,00 m Höhe 0,12 m, ab 1,00 m - 1,50 m Höhe 0,14 m und ab 1,50 m Höhe 0,16 m. (2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. (3) Die Gröbe der Grabplatten bei Rasengrabstätten darf hochstens 0,16 m² betragen; die Mindeststärke muss 0,10 m betragen. Kunststeine sind unzulässig, aufgesetzte Schriften aus Bronze, Aluminium und Stahl sind nicht erlaubt. (4) Grabdenkmäler auf Reihenräbern)dürfen eine Breite von 0,70 m, eine Höhe von 1,20 m und eine Grundfläche von 0,70 m² nicht überschreiben. (5) Grabdenkmäler auf Doppel- und mehrteiligen Gräbern)dürfen eine Breite von 1,20 m, eine Höhe von 1,60 m und eine Grundfläche von 1,20 m² nicht überschreiben. (6) Die Standsicherheit der Grabmale wird von der Gemeinde einmal jährlich überprüft.

§ 22 Verwendung von Natursteinen

(1) Natursteine dürfen auf gemeindlichen Friedhöfen nur verwendet werden, wenn

a)

Glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17.06.1999 (BGBl.2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28.06.2002; BGBl. II S. 2352) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wird,

oder

b)

ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt.

(2) Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Folgende Staaten erfüllen derzeit, in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, diese Voraussetzung: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern. Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in eines der in Satz 2 genannten Staaten oder Gebietes zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben. (3) Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:

  1. 1. Fair Stone
  2. 2. IGEP
  3. 3. Werkgroep Duurzame Natursteen-WGDN
  4. 4. Xertifix

Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) setzt, in Abstimmung mit dem niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, voraus, dass die erklärende Stelle

a. über einschlagige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17.06.1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28.06.2002, BGBl. II S. 2352) in der jeweils geltenden Fassung verfügt, b. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist, c. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mir der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung des Flecken Langwedel zur Einsichtnahme bereitstellt, d. erklart, dass sie sich über das Fehlen schlimmer Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat. (4) Für die Glaubhaftmachung und das Vorlagen von Nachweisen konnen die in § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genommen Beweismittel verwendet werden. Die Glaubhaftmachung ist auch durch eine in § 27 VwVfG geregelte Versicherung an Eides Statt möglich; verlangt werden darf deren Vorlage mangels einer gesetzlichen Regelung nicht.

Es ist eine Erklärung entsprechend dem vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung bereitgestellten Muster „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG“ abzugeben

§ 23 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Zustimmung des Fleckens Langwedel. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Die Anträge sind durch den Nutzungsberechtigten zu stellen, der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Dem Antrag ist der Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab beizufügen. Es sollen alle wesentlichen Teile erkennbar und die Darstellung der Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialienangaben sowie der Gründungstechnik mit Maßangaben und Materialienangaben eingetragen sein. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen (z. B. Einfriedigungen und Einfassungen) bedarf ebenfals der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fleckens Langwedel. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Auf dem neuen Teil des Etelser Friedhofes dürfen Einfassungen nur dann ohne gemeinsliche Zustimmung erreicht werden, wenn sie aus dem hier nur zugelassenen braun-rötlichen Klinker oder rechteckigen Betonstein bestehen und niveaugleich in der Rasenfläche verlegt werden. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Zustimmung erreicht worden ist. (5) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und anderer Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen und den Vorgaben der Friedhofsordnung, setzen die Friedhofsverwaltung der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und der anderen Anlagen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen.

§ 24 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzügliche Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. (4) Künstlerische oder historisch wertvolle Grabmale oder bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Nutzungsberechtigten werden hiervon zeitnah unterrichtet. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung oder Entfernung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. Die im vorgenannten Verzeichnis nachgewiesenen künstlerisch oder historisch wertvollen Grabmale gehen nach Ablauf der Nutzungsrechte in die Unterhaltungslast des Fleckens Langwedel über.

§ 25 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen einschließlich der Fundamente, der Einfassungen und der Bepflanzung zu entfernen. Geschieht das nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Anschließend ist die Grabstätte von den Nutzungsberechtigten mit Rasen einzuzäen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechtes oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstige baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. (4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Pflanzen, Verändern oder Beseitigen von Bäumen, Sträuchern und Hecken bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. (6) Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. § 13 Abs. 4 dieser Satzung bleibt unberührt. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. (10) Auf Rasengrabstätten mit Grabplatte und anonymen Rasenreihengrabern dürfen Blumen und sonstiger Grabschmuck nur am zentralen Ablageplatz abgelegt werden. Anpflanzungen sind auf diesen Gräbern nicht erlaubt. Widerrechtlich abgelegte Blumen, Grabschmuck oder Anpflanzungen werden von der Friedhofsverwaltung entfernt.

§ 27 Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 28 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dieren der Aufnahme der Leichen zur Bestattung. Sie dürfen nur im Einvernehmen der Friedhofsverwaltung oder des Bestatters betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Säre sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragenen Krankheiten Verstorbener sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 29 Trauerfeiern

Die Trauerfeiern können in den örtlichen Friedhofskapellen, am Grab oder an einer anderen im Freien auf dem Friedhof vorgesehenen Stelle abgehalten werden. die Ausschmückung der Kapellen für Trauerfeiern ist Angelegenheit der Angehörigen. Der Blumenschmuck ist nach Beendigung wieder zu entfernen. Die Beheizung der Kapelle obliegt dem Flecken.

Die Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechend gestaltet werden.

Die Friedhofsverwaltung kann die Aufbahrung von Leichen in einer Kapelle während der Trauerfeier untersagen, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

IX. Schlussvorschriften

§ 30 Haftung

Der Flecken Langwedel haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet der Flecken Langwedel nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 31 Gebühren

Für die Benutzung der vom Flecken Langwedel verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung für die Friedhöfe des Flecken Langwedel zu entrichten.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) handelt, wer vorsätzlich

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 5 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt.
  2. 2. entgegen § 5 Absatz 4
    • a) die Wege mit Fahrzeugen befährt,
    • b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anbietet,
    • c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
    • d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert oder filmt,
    • e) Druckschriften verteilt,
    • f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder mitgebrachten Unrat auf den Friedhöfen entsorgt,
    • g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedigungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,
    • h) lärmt, isst und trinkt, lagert,
  3. 3. entgegen § 5 Absatz 5 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung des Fleckens Langwedel durchführt
  4. 4. als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
  5. 5. entgegen § 22 Absatz 1 und 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert
  6. 6. Grabmale entgegen § 23 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
  7. 7. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 24 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
  8. 8. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 25 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt.
  9. 9. Grabstätten entgegen § 25 nicht ordnungsgemäß herrichtet und pflegt.
  10. 10. entgegen § 26 Absatz 10 unerlaubt Blumen oder Grabschmuck ablegt oder Anpflanzungen vornimmt.

§ 33 Inkrafttreten

Die Friedhofssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 06.02.2015 außer Kraft.

Langwedel, den 14.10.2022

Der Bürgermeister

(Brandt)

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Langwedel?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Langwedel mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 27xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Langwedel anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Langwedel
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 250 € (Urne) bzw. 610 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Langwedel (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 27xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Langwedel:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Langwedel:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: