Ev.-luth. Lukas-Kirchengemeinde Posthausen
Satzung (Originalwortlaut)
Amtsblatt
für den Flecken Langwedel
Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf, in der Regel einmal wöchentlich.
Nr. 23/2023 Langwedel, 25.08.2023
Inhaltsverzeichnis Seite
Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev.-luth. Lukas- 1-14
Kirchengemeinde Posthausen in Steinberg
Friedhofsordnung
für den Friedhof
der Ev.-luth. Lukas-Kirchengemeinde Posthausen in Steinberg
Gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechts-
verordnung) vom 13. November 1973 (KABL. 1974 S. 1) hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth.
Lukas-Kirchengemeinde Posthausen am 19.07.2023 folgende Friedhofsordnung beschlossen:
Friedhofsordnung
für den Friedhof der ev. - luth. Lukas - Kirchengemeinde Posthausen
in Steinberg
Gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsver-
ordnung) vom 13. November 1973 (KABl. 1974 S.1) hat der Kirchenvorstand der ev.-luth. Lukas
- Kirchengemeinde Posthausen am 19.07.2023 folgende Friedhofsordnung beschlossen:
Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit
seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort,
an dem die Kirche die Botschaft verkündet, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und
denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Ge-
wissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
§1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
§2 Friedhofsverwaltung
§3 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§4 Öffnungszeiten
§5 Verhalten auf dem Friedhof
§6 Dienstleistungen
Flecken Langwedel 1 von 14
Körperschaft des öffentlichen Rechts Telefon: 04232 390
vertreten durch: Bürgermeister Andreas Brandt Telefax: 04232 3990
Große Straße 1 E-Mail: [email protected]
27299 Langwedel Internet: www.langwedel.de
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§7 Anmeldung einer Bestattung
§8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
§9 Ruhezeiten
§ 10 Umbettungen und Ausgrabungen
IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeines
§ 12 Reihengrabstätten
§ 13 Wahlgrabstätten
§ 14 Urnengemeinschaftsanlage als Reihengrabstätte
§ 15 Urnenwahlgrabstätten
§ 16 Partnergrabstätten in Urnengemeinschaftsanlagen
§ 17 Rückgabe von Wahlgrabstätten
§ 18 Bestattungsverzeichnis
V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 19 Gestaltungsgrundsatz
§ 20 Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen
VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 21 Allgemeines
§ 22 Grabpflege, Grabschmuck
§ 23 Vernachlässigung
VII. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 24 Errichten und ändern von Grabmalen
§ 25 Entfernung
§ 26 Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmale
VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 27 Leichenhalle/Leichenkammer
§ 28 Benutzung Friedhofskapelle und der Kirche
IX. Haftung und Gebühren
§ 29 Haftung
§ 30 Gebühren
X. Schlussvorschriften
§ 31 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§1
Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der ev.-luth. Lukas-Kirchengemeinde
Posthausen. Der Friedhof umfasst zurzeit das Flurstück 7/16 Flur 1 Gemarkung Etelsen
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in Größe von 3.100 m². Eigentümerin der Flurstücke ist die ev.-luth. Lukas-Kirchenge-
meinde Posthausen.
(2) Der Friedhof, dient der Bestattung der Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohn-
sitz in der Kirchengemeinde Posthausen / Gemeinde Langwedel / Ortsteil Etelsen-Stein-
berg hatten sowie derjenigen Personen, die bei ihrem Tode ein Recht auf Beisetzung in
einer bestimmten Grabstätte besaßen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Fehl-
geborenen und Ungeborenen i.S.d. Niedersächsischen Bestattungsgesetzes.
(3) Andere Bestattungen bedürfen der vorherigen Genehmigung des Kirchenvorstandes.
§2
Friedhofsverwaltung
(1) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird vom Kirchenvor-
stand verwaltet.
(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung sowie den sonstigen
kirchlichen und staatlichen Vorschriften.
(3) Mit der Wahrnehmung der Friedhofsverwaltung hat der Kirchenvorstand einen Ausschuss be-
auftragt.
(4) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Über-
tragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals oder
sonstiger Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und
Entgelten dürfen für den jeweiligen Zweck die erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben,
verarbeitet und genutzt werden.
§3
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile, einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund
beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.
(2) Nach der beschränkten Schließung dürfen keine neuen Nutzungsrechte mehr verliehen wer-
den. Eine Verlängerung von bestehenden Nutzungsrechten darf lediglich zur Anpassung an die
Ruhezeit erfolgen. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt
der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht
belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Grabstellen
an denen die Ruhezeit nach dem Zeitpunkt der beschränkten Schließung abläuft, dürfen nicht neu
belegt werden. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten; nachträg-
liche Ausnahmen von dieser Einschränkung kann der Kirchenvorstand im Einzelfall zur Vermeidung
unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten genehmigen.
(3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.
(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die
Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ru-
hezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
II. Ordnungsvorschriften
§4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist tagsüber bzw. während der an den Eingängen bekannt gegebenen
Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise für den Besuch vo-
rübergehend geschlossen werden.
§5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und
Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben oder die
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evangelische Kirche richten, zu unterlassen. Die Anordnungen des Friedhofspersonals
sind zu befolgen. Der Kirchenvorstand kann Personen, die der Friedhofsordnung wieder-
holt zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofes untersagen.
(2) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art einschl. Rollschuhen/ Rollerblades/ Skateboards, -
ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen sowie Fahrzeuge der Friedhofsver-
waltung und der für den Friedhof zugelassenen Dienstleistungserbringern – zu befahren,
b) der Verkauf von Waren aller Art sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszu-
führen,
d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu
privaten Zwecken,
e) Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) zu verteilen, ausgenommen Druck-
sachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitge-
brachten Unrat zu entsorgen,
g) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu
beschädigen oder zu verunreinigen,
h) Hunde unangeleint mitzubringen.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit die Interessen anderer
nicht beeinträchtigt werden.
(4) Besondere Veranstaltungen auf den Friedhöfen bedürfen der vorherigen Zustimmung
der Friedhofsverwaltung.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann für die Ordnung auf dem Friedhof weitere Bestimmun-
gen erlassen.
§6
Dienstleistungen
(1) Die Dienstleistungserbringer haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu
beachten.
(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in
betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Friedhofsver-
waltung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer
nach vorheriger Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen
hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Fried-
hof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern.
Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in
einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen, bei Unterbrechung der Tagesarbeit so
herzurichten, dass eine Behinderung anderer ausgeschlossen ist. Die Dienstleistungser-
bringer dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Geräte von Dienstleistungser-
bringern dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt
werden.
(5) Dienstleistungserbringer haften gegenüber dem Friedhofsträger für alle Schäden, die
sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§7
Anmeldung einer Bestattung
(1) Eine Bestattung ist unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen recht-
zeitig bei der Friedhofsverwaltung und dem zuständigen Pfarramt anzumelden. Dabei ist
mitzuteilen, wer die Bestattungen leiten und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich
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Trauerfeier) gestaltend mitwirken wird.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Person, die die Bestattung leiten oder bei der Be-
stattung gestaltend mitwirken soll, ausschließen, wenn sie verletzende Äußerungen ge-
gen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche getan hat und eine Wiederho-
lung zu erwarten ist.
(3)Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehen ist,
ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit dem Antragsteller/der Antrag-
stellerin und dem Pastor/der Pastorin Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Wünsche der
Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
§8
Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Erdbestattungen sind nur in geschlossenen feuchtigkeitshemmenden Särgen zulässig.
Von der Sargpflicht nach Satz 1 kann die untere Gesundheitsbehörde (Fachdienst Ge-
sundheit und Umweltmedizin des Landkreises Verden) Ausnahmen zulassen, wenn in der
zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht
entgegensteht.
(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des
Grundwassers zu verändern oder der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der fest-
gesetzten Ruhefrist ermöglicht.
(3) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit
sein. Für größere Särge ist die Zustimmung des Kirchenvorstandes bei der Anmeldung
der Bestattung einzuholen.
(4) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderun-
gen des Absatzes 2 entsprechend.
(5) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus
Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet
sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens
oder des Grundwassers zu verändern.
§9
Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, bei verstorbenen Kindern bis zum vollendeten
5. Lebensjahr 15 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.
(3) Gegebenenfalls abweichende Ruhezeiten aus Nutzungsrechten, welche vor Inkrafttreten
dieser Friedhofsordnung vergeben wurden, bleiben von der Regelung nach Absatz 2 unberührt.
§ 10
Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen
werden.
(2) Leichen und Aschenreste in Urnen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nur mit Genehmi-
gung der unteren Gesundheitsbehörde (Fachdienst Gesundheit und Umweltmedizin des
Landkreises Verden) ausgegraben oder umgebettet werden.
(3) Die berechtigte Person hat sich gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich zu ver-
pflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und
Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder
Friedhofsanlagen entstehen.
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(4) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unter-
brochen oder gehemmt.
(5) Grabmale, ihr Zubehör und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungs-
bestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.
IV. Grabstätten
§ 11
Allgemeines
(1) Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung:
a) Reihengrabstätten -§ 12
b) Wahlgrabstätten -§ 13
c) Urnengemeinschaftsanlage als Reihengrabstätte -§ 14
d) Urnenwahlgrabstätten -§ 15
e) Partnergrabstätten in Urnengemeinschaftsanlagen -§ 16
(2) Die Grabstätten bleiben im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen werden nur öf-
fentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Ordnung in der jeweils geltenden
Fassung verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht
mehreren Personen zugleich zustehen. Nutzungsberechtigte haben jede Änderung ihrer
Anschrift dem Kirchenvorstand mitzuteilen.
(3) Rechte an Reihengrabstätten werden nur im Todesfalle verliehen. Ein Anspruch auf
Verleihung oder Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte in bestimmter
Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) In einer Grabstätte darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche beigesetzt werden. Eine
verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig - bei oder kurz nach der Geburt - verstorbenes Kind oder
zwei gleichzeitig verstorbenen Kinder bis zum vollendeten 5 Lebensjahr dürfen in einer Grabstelle
beigesetzt werden.
(5) In einer bereits belegten Wahlgrab– oder Urnenwahlgrabstätte darf zusätzlich eine
Asche beigesetzt werden, wenn der bereits Beigesetzte der Ehegatte oder die Ehegattin
oder der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene
Lebenspartnerschaft oder ein naher Verwandter war.
(6) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollten die Grabstellen etwa folgende Größe ha-
ben:
a) für Särge
von Kindern: Länge 1,50m; Breite 0,90m
von Erwachsenen: Länge 2,50 m; Breite 1,20m
b) für Urnenreihengrabstätten: Länge 0,50 m; Breite 0,50 m
c) Urnenwahlgrab: Länge 0,80 m; Breite 0,80 m
d) Partnergrabstätte in
Urnengemeinschaftsanlage: Länge 0,80 m; Breite 0,80 m
Für die bisherigen Grabstätten gelten die übernommenen Maße. Im Einzelnen ist der
Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.
(7) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne
Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,50 m. Die Gräber für
Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände ge-
trennt sein.
(8) Ein Grab darf nur von Personen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür von der
Friedhofsverwaltung bestimmt oder zugelassen sind.
(9) Die nutzungsberechtigte Person muss Grabzubehör (Grabmal, Einfassung, Lampen,
Vasen, Großgehölze usw.) soweit erforderlich, vor der Beisetzung auf ihre Kosten entfer-
nen. Über das Erfordernis entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(10) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihren Verpflichtungen aus Abs. 9 nicht nach
und muss beim Ausheben des Grabes das Grabzubehör vom Kirchenvorstand entfernt
werden, sind die dadurch entstehenden Kosten von der nutzungsberechtigten Person
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dem Kirchenvorstand zu erstatten. Ein Anspruch auf Wiederverwendung herausgenom-
mener Pflanzen besteht nicht.
(11) Alle Gräber sollen spätestens 6 Wochen nach der Beisetzung durch den Nutzungs-
berechtigten von überflüssiger Erde, Kränzen und Blumen befreit werden, Trockenge-
binde können liegen bleiben.
(12) Die überflüssige Erde hat auf dem Friedhof zu verbleiben, hier ist Rücksprache mit
der Friedhofsverwaltung erforderlich.
§ 12
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die anlässlich einer Bestat-
tung der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht
kann nicht verlängert werden.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate vor Ab-
lauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt ge-
macht.
§ 13
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die mit einer oder mehreren
Grabstellen vergeben werden. Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt 30 Jahre, vom Tage
der Verleihung an gerechnet. Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausge-
stellt.
(2) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 3 Abs. 2 auf Antrag für die
gesamte Wahlgrabstätte um 30 Jahre verlängert werden. Die Friedhofsverwaltung ist
nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern.
Bei einer Bestattung verlängert sich das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte
bis zum Ablauf der Ruhezeit. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der
jeweiligen Gebührenordnung.
(3) In einer Wahlgrabstätte dürfen die nutzungsberechtigten Personen und folgende An-
gehörige bestattet werden:
1. Ehegatte,
2. Lebenspartner/Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspart-
nerschaft,
3. Kinder, Stiefkinder sowie deren Ehegatten,
4. Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
5. Eltern,
6. Geschwister,
7. Stiefgeschwister,
8. die nicht unter die Nr. 1-7 fallenden Erben.
Grundsätzlich entscheidet die nutzungsberechtigte Person, wer von den bestattungsbe-
rechtigten Personen bestattet wird. Kann nach dem Tode einer bestattungsberechtigten
Person die Entscheidung der nutzungsberechtigten Person der Friedhofsverwaltung nicht
rechtzeitig vor der Bestattung mitgeteilt werden, so ist die Friedhofsverwaltung nach
pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Bestattung zuzulassen. Die Bestattung anderer
Personen, auch nicht verwandter Personen bedarf eines Antrages der nutzungsberech-
tigten Person und der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(4) Der/die Nutzungsberechtigte kann zu seinen/ihren Lebzeiten sein/ihr Nutzungsrecht
auf eine der in Absatz 3 Nr. 1 bis 8 genannten Personen übertragen; zur Rechtswirksam-
keit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nut-
zungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung des Kirchenvorstandes erforder-
lich.
(5) Die nutzungsberechtigte Person soll dem Kirchenvorstand schriftlich mitteilen, auf
welchen ihrer bestattungsberechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode
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übergehen soll. Eine schriftliche Einverständniserklärung des Rechtsnachfolgers/der
Rechtsnachfolgerin ist beizubringen. Hat die nutzungsberechtigte Person nicht bestimmt,
auf wen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht
an die nach Absatz 3 bestattungsberechtigten Angehörigen in der dort genannten Rei-
henfolge über. Dabei steht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen der je-
weils ältesten Person zu. Der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin hat dem Kir-
chenvorstand auf dessen Verlangen nachzuweisen, dass er/sie neuer Nutzungsberech-
tigter/neue Nutzungsberechtigte ist. Ist der Rechtsnachfolger/die Rechtsnachfolgerin
nicht daran interessiert, das Nutzungsrecht zu behalten, so kann er/sie das Nutzungs-
recht auf eine andere der in Absatz 3 genannten Personen oder, wenn eine solche nicht
vorhanden ist, auf eine Person übertragen, die aufgrund ihres oder seines Nutzungsrech-
tes bestattungsberechtigt nach Absatz 3 geworden ist. Für die Übertragung gilt Absatz 4.
§ 14
Urnengemeinschaftsanlage als Reihengrabstätte
(1) Urnenreihengrabstätten auf der Urnengemeinschaftsanlage sind Grabstellen, die der
Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhefrist von 20 Jahren ver-
geben werden. In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Asche beigesetzt werden.
(2) An Urnengemeinschaftsgrabstätten werden keine Gestaltungsrechte – gleich wel-
cher Art – vergeben. Die Aufstellung individueller Grabzeichen, insbesondere Grabmale,
Grabkreuze, Einfassungen oder sonstige Kennzeichnungen sind nicht gestattet. Der
Vor- und Nachname sowie die Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen werden von
der Friedhofsverwaltung am gemeinschaftlichen Grabmal angebracht.
(3) Die Friedhofsverwaltung behält sich die gärtnerische Anlage, Pflege sowie Gestal-
tung der Anlage vor, um ein einheitliches Erscheinungsbild der Anlage zu gewährleis-
ten.
(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vor-
schriften für Reihengrabstätten mit Ausnahme von § 12 Abs. 2 auch für Urnenreihen-
grabstätten.
§ 15
Urnenwahlgrabstätte
(1) Urnenwahlgrabstätten werden mit einer oder mehrerer Grabstellen für die Dauer
von 20 Jahren vergeben.
(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vor-
schriften für Wahlgrabstätten auch für Urnenwahlgrabstätten.
§ 16
Partnergrabstätten in Urnengemeinschaftsanlagen
(1) Partnergrabstätten in Urnengemeinschaftsanlagen stehen in einer gesondert ausge-
wiesenen Gemeinschafts-anlage zur Verfügung.
(2) Partnergrabstätten in Urnengemeinschaftsanlagen werden im Todesfall für die
Dauer der Ruhefrist vergeben und können mit zwei Urnen belegt werden.
(3) Bei der zweiten Bestattung ist eine Verlängerung der Nutzungsrechts gem. § 13
Abs. 2 Satz 3 bis zum Ablauf der Ruhefrist erforderlich. Eine Verlängerung der Nut-
zungsfrist über die Ruhefrist der zweiten Bestattung hinaus ist nicht möglich. Läuft die
Ruhezeit nach der ersten Bestattung ab, ohne dass die zweite Bestattung durchgeführt
wurde, kann das Nutzungsrecht an der Partnergrabstätte bis zum Zeitpunkt der zweiten
Bestattung verlängert werden. Mit der zweiten Bestattung erfolgt eine Verlängerung
des Nutzungsrechts nach Satz 1 dieses Absatzes.
(4) An Partnergrabstätten werden keine Gestaltungsrechte – gleich welcher Art – ver-
geben. Die Aufstellung individueller Grabzeichen, insbesondere Grabmale, Grabkreuze,
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Einfassungen oder sonstige Kennzeichnungen sind nicht gestattet. Der Vor- und Nach-
name sowie die Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen werden von der Friedhofs-
verwaltung am gemeinschaftlichen Grabmal angebracht.
(5) Die Friedhofsverwaltung behält sich die gärtnerische Anlage, Pflege sowie Gestal-
tung der Anlage vor, um ein einheitliches Erscheinungsbild der Anlage zu gewährleis-
ten.
(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vor-
schriften für Wahlgrabstätten auch für Partnergrabstätten für Urnenbestattungen.
§ 17
Rückgabe von Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grab-
stätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist
nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Fried-
hofsverwaltung.
(2) Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Anspruch
auf Gebührenerstattung.
§ 18
Bestattungsverzeichnis
Der Kirchenvorstand führt über die Bestattungen ein Verzeichnis, aus dem sich nachvoll-
ziehen lässt, wer an welcher Stelle bestattet ist und wann die Ruhezeit abläuft.
V. Gestaltung der Grabstätten und der Grabmale
§ 19
Gestaltungsgrundsatz
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Fried-
hofszweck, die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtan-
lage gewahrt wird.
§ 20
Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderer Anlagen
(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verun-
staltung des Friedhofes bewirken oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören können.
Diese dürfen sich ferner in ihrer Gestaltung nicht gegen den christlichen Glauben richten.
Im Übrigen gilt § 19 entsprechend. Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der
Seite oder Rückseite eines Grabmals in unauffälliger Weise angebracht werden.
(2) Es sollen nur Grabmale einschließlich anderer Anlagen errichtet werden, die nach-
weislich in der Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des
„Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über das Verbot und
unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit“
hergestellt sind.
(3) Grabmale und andere Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zu-
stand zu halten. Hierfür sind die nutzungsberechtigten Personen verantwortlich.
(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, anderen Anlagen oder Teilen davon
gefährdet, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen nutzungsberechtigten Personen
verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofs-
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träger auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Ab-
sperrungen, Umlegen von Grabmalen,) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz
schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden
angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabmale, andere
Anlagen oder Teile davon auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen zu entfernen.
Sind nutzungsberechtigte Personen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht
zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hin-
weisschild auf den Grabstätten, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 21
Allgemeines
(1) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem
Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Sie dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt wer-
den, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt
werden. Die Höhe der Gewächse darf 2,00 m nicht überschreiten. Alte Bestände können
vorerst erhalten bleiben, sofern sie keine Beeinträchtigung darstellen. Eine Beseitigung
dieser Bestände bedarf der Genehmigung des Kirchenvorstandes, weil dadurch das Ge-
samtbild des Friedhofes gestört werden kann. Das Pflanzen von Bäumen auf den Grab-
stätten ist nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung behält sich jedoch das Pflanzen von
Bäumen auf nicht genutzten Grabstätten vor, die sich im Eigentum der Friedhofsverwal-
tung befinden.
(2) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen nutzungsberechtigten Per-
sonen verpflichtet. Die Verpflichtung der Pflege besteht bis zum Ablauf des Nutzungs-
rechtes.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder Bestattun-
gen behindernde Hecken und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte
Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den vorgesehenen
Plätzen abzulegen.
(4) Die Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grab-
stätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung.
(5) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch
fremde Personen oder Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.
(6) Hohe Grabhügel sind zu vermeiden, weil dadurch eine harmonische Gesamtwirkung
der Grabfelder und eine gute gärtnerische Gestaltung der Grabstätten gestört werden.
Um die einzelnen Grabstellen anzudeuten, genügt es, flache Hügel anzulegen, die mit
kriechenden und dauergrünen Gewächsen und niedrigen Blumen bepflanzt werden kön-
nen. Der Grabhügel soll die Höhe von 20 cm nicht überschreiten. Nach Anlage der
Grabstätte soll der Erdspiegel nicht tiefer als 5 cm unter der Oberkante der Einfassung
absinken.
(7) Die Grabstellen oder die Grabstätten sollen mit festem Material eingefasst werden.
Einfassungen aus Beton und Zement sind verboten.
(8) Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo, Teerpappe, Kunststoff und ähnlichen sind
nicht zulässig. Das Belegen der Grabstätten mit Splitt ist nicht gestattet. Kies ist nur zu
Dekorationszwecken erlaubt. Die Abdeckung der Grabstätte sollte höchstens 50 % der
zu bepflanzenden Fläche betragen.
(8) Bänke und Stühle auf oder neben Grabstätten stören in der Regel das Erschei-
nungsbild des Friedhofes. Die Friedhofsverwaltung kann in besonders gelagerten Einzel-
fällen jedoch die Aufstellung genehmigen. Die Bänke sind klein zu halten und unauffäl-
lig zu gestalten.
§ 22
Grabpflege, Grabschmuck
(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von
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biologisch nicht abbaubaren Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grab-
malen und anderer Anlagen ist nicht gestattet.
(2) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Krän-
zen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie
bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden.
Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.
(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o.ä. für die Aufnahme von
Schnittblumen sind nicht gestattet.
§ 23
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig hergerichtet oder gepflegt, hat die nut-
zungsberechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die
Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt sie der
Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf
Kosten der nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen oder bringen lassen. Ist die
nutzungsberechtigte Person der Verpflichtung aus Satz 2 nicht nachgekommen, kann die
Friedhofsverwaltung auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie
die nutzungsberechtigte Person schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In
dem Entziehungsbescheid wird die nutzungsberechtigte Person aufgefordert, das Grab-
mal und die sonstigen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des
Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Auf-
wand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur
Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die unbekannte nutzungsberechtigte
Person durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit dem Kirchen-
vorstand in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate
unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auf-
forderung nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht
ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann der Kirchenvorstand den Grabschmuck auf
Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernen bzw. entfernen lassen.
VII. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 24
Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalanlagen sind der Friedhofsverwal-
tung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofsordnung
und den Vorgaben des technischen Regelwerks entspricht.
(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab. So
sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der Befestigungsmittel mit Be-
maßung und Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit Maßangaben und Materi-
albenennung in den Anzeigeunterlagen eingetragen sein.
(3) Mit dem Vorhaben darf drei Monate nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen
werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines
Verstoßes gegen die Friedhofsordnung und dem technischen Regelwerk geltend gemacht
werden. Vor Ablauf von drei Monaten darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwal-
tung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofsordnung und die Voll-
ständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten bestätigt.
11 von 14
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche
Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert
worden ist.
(5) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind
entsprechend ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamentieren
und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benach-
barter Gräber nicht umstürzen.
Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist ausschließlich die
aktuelle Fassung der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen
(TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK). Die TA-Grabmal gilt für
die Planung, Erstellung/Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der
Grabmalanlagen.
(6) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder
sonstige Dienstleistungserbringer (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstech-
nik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung nach
Abschnitt 4 der TA-Grabmal vorzunehmen. Die gleichwertige Qualifikation i.S.v. Satz 1
ist zweifelsfrei nachzuweisen.
Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
(7) Die nutzungsberechtigte Person oder eine von ihr bevollmächtigte Person hat der
Friedhofsverwaltung spätestens 6 Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Do-
kumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung entsprechend den
Anforderungen der TA Grabmal vorzulegen.
(8) Fachlich geeignet i.S.v. § 6 Abs. 2 sind Dienstleistungserbringer, die aufgrund ihrer
Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedho-
fes, die angemessene Gründungsart zu wählen und nach der TA Grabmal die erforderli-
chen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Dienstleistungserbringer müssen in der
Lage sein für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwäh-
len, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von
Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein mit Hilfe von Messgeräten die Stand-
sicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren.
(9) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und anderer
Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen, und den Vorgaben der Friedhofsordnung, setzt die
Friedhofsverwaltung der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Besei-
tigung oder Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen. Nach ergebnislosem Ablauf
der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der
nutzungsberechtigten Person veranlassen. Bei nicht ordnungsmäßiger Gründung und Be-
festigung des Grabmals und anderer Anlagen gilt § 20 Abs. 4.
§ 25
Entfernung
(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorhe-
riger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes hat die nutzungsberechtigte Person das Grabmal
und die Grabanlage zu entfernen. Soweit es sich um ein Grabmal nach § 26 handelt,
bedarf die Entfernung der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Kommt die nutzungs-
berechtigte Person ihrer Verpflichtung nicht innerhalb von drei Monaten nach Bekannt-
gabe über das Abräumen des Reihengrabes (§ 12 Abs. 2) oder nach Ablauf des Nutzungs-
rechtes an einem Wahlgrab nach, kann die Friedhofsverwaltung die Abräumung auf Kos-
ten der nutzungsberechtigten Person vornehmen oder veranlassen. Für die entstehenden
Kosten ist die nach der Gebührenordnung vorgesehene Gebühr zu zahlen. Ersatz für ein
Grabmal und eine Grabanlage ist von der Friedhofsverwaltung nicht zu leisten. Die Fried-
hofsverwaltung ist auch zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und Grabanlagen
nicht verpflichtet.
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§ 26
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale werden nach Möglichkeit von der Kir-
chengemeinde erhalten.
VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 27
Benutzung Friedhofskapelle/Aussegnungshalle
(1) Für die Trauerfeier steht der ev.-luth. Lukas-Kirchengemeinde Posthausen die Fried-
hofskapelle oder die Kirche zur Verfügung, wenn der/die Verstorbene Mitglied einer
christlichen Kirche war, die der Arbeits-gemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutsch-
land e.V. angehört.
(2) Die Trauerfeier muss der Würde des Ortes entsprechen.
(3) Die Aufbahrung des Sarges kann versagt werden, wenn die verstorbene Person zum
Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krank-
heit gelitten oder bei ihr der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeit-
punkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
IX. Haftung und Gebühren
§ 29
Haftung
Nutzungsberechtigte Personen haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem
Auftrag errichteten Grabmale, und andere Anlagen entstehen.
§ 30
Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils
geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
X. Schlussvorschriften
§ 31
Inkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und nach der öffentli-
chen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Bei Grabstätten, über welche die Ev.-luth. Kirchengemeinde Posthausen bei Inkrafttre-
ten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Gestaltung nach den bishe-
rigen Vorschriften.
(3) Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung in der Fassung vom 12.1.1987 und deren Ände-
rungen außer Kraft.
Posthausen, den 28.07.2023
Der Kirchenvorstand
gez. Vorsitzender gez. Kirchenvorsteher
(Siegel)
13 von 14
Die vorstehende Friedhofsordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1 und Absatz 3 Nr. 2 der
Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Verden, den 17.08.2023
Der Kirchenkreisvorstand
gez. Vorsitzende gez. Kirchenkreisvorsteher
(Siegel)
Veröffentlicht im Auftrage des Kirchenvorstandes der Ev.-luth. Lukas-Kirchenge-
meinde Posthausen.
Verden, den 21.08.2023
Kirchenamt in Verden
Im Auftrag
gez. Beuck
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Gebührenordnung (Originalwortlaut)
Amtsblatt
für den Flecken Langwedel
Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf, in der Regel einmal wöchentlich.
Nr. 26/2023 Langwedel, 15.09.2023
Inhaltsverzeichnis Seite
Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Ev.-luth. 1-3
Kirchengemeinde Posthausen in Steinberg
Bekanntmachung über die öffentliche Sitzung des Ortsrates Etelsen 3
am 18.09.2023
Bekanntmachung über die öffentliche Sitzung des Ortsrates Völkersen 4
am 21.09.2023
Bekanntmachung über die öffentliche Sitzung des 4-5
Bau-, Verkehrs- und Friedhofsausschusses am 27.09.2023
Friedhofsgebührenordnung
für den Friedhof
der Ev.-luth. Kirchengemeinde Posthausen in Steinberg
Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofs-
rechtsverordnung) vom 13. November 1973 (KABL. 1974 S. 1) und § 30 der Friedhofs-
ordnung, hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth Kirchengemeinde Posthausen in Steinberg
in seiner Sitzung am 19.07.2023 folgende 5. Änderung der Friedhofsgebührenordnung
vom 15.11.2007 beschlossen:
§1
Änderungen
§ 5 (Gebührentarif) wird wie folgt geändert:
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:
1. Wahlgrab:
a) für 30 Jahre – 1. Grabstelle -: 120,00 €
b) für 30 Jahre – jede weitere Grabstelle -: 90,00 €
c) für jedes Jahr der Verlängerung - je Grabstelle -: 3,00 €
2. Urnenreihengrab:
für 20 Jahre 1.500 €
(Friedhofsunterhaltungsgebühr, Grabstätte, Liegeplatte incl. Beschriftung,
Flecken Langwedel 1 von 5
Körperschaft des öffentlichen Rechts Telefon: 04232 390
vertreten durch: Bürgermeister Andreas Brandt Telefax: 04232 3990
Große Straße 1 E-Mail: [email protected]
27299 Langwedel Internet: www.langwedel.de
Anlage Urnenreihengrabanlage, Grabaushub, Pflege)
3. Urnenwahlgrab:
a) Für 20 Jahre – 1. Grabstelle -: 120,00 €
b) Für 20 Jahre – jede weitere Grabstelle -: 90,00 €
c) für jedes Jahr der Verlängerung - je Grabstelle -: 3,00 €
4. Partnergrabstätte in Urnengemeinschaftsanlage:
Für 20 Jahre:
(Friedhofsunterhaltungsgebühr, Grabstätte für 2 Personen, Grabaushub) 810,00 €
Verlängerung der Nutzung pro Jahr - je Grabstelle -: 3,00 €
5. Beisetzung einer Urne in einem Wahlgrab:
Gebühr entsprechend Nr. 1 und 3
6. Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einem Wahl- oder Urnenwahlgrab gemäß § 11 Ab-
satz 5 Satz 2 der Friedhofsordnung:
Gebühr nach Nr. 1 oder 3 für eine Grabstelle.
II. Gebühren für die Benutzung der Leichenkammer / Friedhofskapelle:
Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle je Bestattungsfall
(die Kosten für die Ausschmückung, die Heizung und weitere
zusätzliche Leistungen sind hiermit nicht enthalten): 35,00 €
III. Gebühren für die Beisetzung:
Für das Ausheben und Verfüllen der Grube, Abräumen der
Kränze und der überflüssigen Erde
1. für eine Erdbestattung: -----
2. für eine Urnen- oder Kinderbestattung: -----
IV. Gebühren für Umbettungen:
Werden nicht erhoben
V. Gebühren für die Aufstellung von Grabmalen:
1. für Grabmale bis zur Größe von 1 qm Vorderfront: -----
2. für Grabmale über eine Größe von 1 qm Vorderfront: -----
VI. Friedhofsunterhaltungsgebühr:
Für ein Jahr – je Grabstätte - : 25,00 €
Die Gebühr ist jeweils zum 1.7. des entsprechenden Jahres fällig.
VII. Sonstige Gebühren:
Werden nicht erhoben
§2
Inkrafttreten
Diese 5. Änderung der Friedhofsgebührenordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmi-
gung und nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die übrigen Bestimmungen der Fried-
hofsgebührenordnung bleiben bestehen.
Posthausen, den 28.07.2023
Der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Posthausen
gez. Vorsitzende/r gez. Kirchenvorsteher/in
(Siegel)
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Die vorstehende 5. Änderung der Friedhofsordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1 und Absatz
3 Nr. 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Auf den Grundsatzbeschluss des Kirchenkreisvorstandes vom 26.04.2016 hinsichtlich der Übertra-
gung von Verwaltungsaufgaben auf den Leiter des Kirchenamtes gemäß § 42 Abs. 6 der Kirchen-
kreisordnung wird Bezug genommen.
Verden, den 12.09.2023
Kirchenamt in Verden
gez. Der Amtsleiter
(Siegel)
Veröffentlicht im Auftrage des Kirchenvorstandes der Ev.-luth. Kirchengemeinde Posthau-
sen.
Verden, den 13.09.2023
Kirchenamt in Verden
Im Auftrag
gez. Beuck
BEKANNTMACHUNG
über die öffentliche Sitzung des Ortsrates Etelsen des Flecken Langwedel am Mon-
tag, dem 18. September 2023, 18:30 Uhr, in der Grundschule Etelsen
Tagesordnung:
Öffentliche Sitzung
1. Feststellungen zur Eröffnung der Sitzung
a) Eröffnung und Begrüßung
b) Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit
c) Feststellung der Tagesordnung und Beratung über evtl. Änderungsanträge
2. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung vom 23.05.2023
3. Änderung des Straßenendausbaus im Bebauungsplangebiet Nr. 64 " Berkels-Ost"
Vorstellung der Ausbauplanung
4. Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes und auf Aufstellung eines Bebau-
ungsplanes in Etelsen, Bremer Straße 18-20
5. Unterrichtung und Anfragen
3 von 5
BEKANNTMACHUNG
über die öffentliche Sitzung des Ortsrates Völkersen des Flecken Langwedel am Don-
nerstag, dem 21. September 2023, 18:30 Uhr, in der Gaststätte Grashoff´s
Tagesordnung:
Öffentliche Sitzung
1. Feststellungen zur Eröffnung der Sitzung
a) Eröffnung und Begrüßung
b) Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit
c) Feststellung der Tagesordnung und Beratung über evtl. Änderungsanträge
2. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung vom 15.05.2023
3. Anträge auf Errichtung und Betrieb von 11 Windkraftanlagen im Windpark Haberloh
und 2 Windkraftanlagen im Windpark Heidkrug in den Gemarkungen Haberloh und
Völkersen
4. Unterrichtung und Anfragen
BEKANNTMACHUNG
über die öffentliche Sitzung des Bau-, Verkehrs- und Friedhofsausschusses des Fle-
cken Langwedel am Mittwoch, dem 27. September 2023, 18:30 Uhr, im Bürgersaal des
Rathauses Langwedel
Tagesordnung:
Öffentliche Sitzung
1. Feststellungen zur Eröffnung der Sitzung
a) Eröffnung und Begrüßung
b) Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit
c) Feststellung der Tagesordnung und Beratung über evtl. Änderungsanträge
2. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung vom 21.06.2023
3. Bebauungsplangebiet Nr. 100 "Wacholderweg"
hier: Vorstellung der geplanten Erschließung des Baugebietes
4. Städtebaulicher und Erschließungsvertrag des Bebauungsplanes Nr. 100 "Wachol-
derweg" in Daverden
5. Bebauungsplan Nr. 100 "Wacholderweg" mit örtlichen Bauvorschriften in Daverden
a) Beschluss über Anregungen und Hinweise
b) Satzungsbeschluss
6. Bebauungsplan Nr. 102 „Goldbergsring“ mit örtlichen Bauvorschriften in Langwedel-
Daverden
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1. Beschluss über Anregungen
2. Erneuter Beschluss über Veröffentlichung im Internet
7. Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes und auf Aufstellung eines Bebau-
ungsplanes in Etelsen, Bremer Straße 18-20
8. Anträge auf Errichtung und Betrieb von 11 Windkraftanlagen im Windpark Haberloh
und 2 Windkraftanlagen im Windpark Heidkrug in den Gemarkungen Haberloh und
Völkersen
9. Änderung des Straßenendausbaus im Bebauungsplangebiet Nr. 64 " Berkels-Ost"
Vorstellung der Ausbauplanung
10. Bebauungsplangebiet Nr. 64 "Berkels-Ost"
hier: 1. Änderung des städtebaulichen- und Erschließungsvertrages
11. Unterrichtung und Anfragen
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