📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (1. Änderung der Friedhofsgebührenordnung vom 08.12.2023, kirchenaufsichtlich genehmigt am 31.05.2024) Volltext anzeigen ▼
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Kirchlicher Friedhof Ev.-luth. Kirchengemeinde Asendorf — Gebührenordnung
FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG
für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Asendorf
in 27330 Asendorf, Landkreis Diepholz
Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (KABl. 1974 S. 1) und § 30 der Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Asendorf in 27330 Asendorf hat der Kirchenvorstand am 17. November 2009 folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Kirchengemeinde werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig sind der Antragsteller und der Nutzungsberechtigte. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht mit Erbringung der Leistung.
§ 4
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Heranzierung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
§ 5
Stundung und Erlass der Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 6
Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung
von Nutzungsrechten an Grabstätten
1. Reihengrabstätte:
a) für Personen über 5 Jahre für 30 Jahre: 300,00 €
b) Kinder bis zu 5 Jahren für 30 Jahre: 150,00 €
2. Wahlgrabstätte:
a) für 30 Jahre je Grabstelle: 600,00 €
b) für jeder Jahr der Veränderung je Grabstelle: 20,00 €
3. Urnenwahlgrabstätte:
a) für 30 Jahre je Grabstelle: 300,00 €
b) für jeder Jahr der Veränderung je Grabstelle: 10,00 €
4. Rasenreihengrabstätte
für 30 Jahre ... 1.500,00 €
5. Rasenurnenreihengrabstätte
für 30 Jahre ... 1.000,00 €
6. zusätzliche Beisetzung einer Urne
in einer Wahl- oder Rasenwahlgrabstätte gemäß § 13 Abs. 4 der Friedhofsordnung:
a) bei einer Beisetzung in einer einstelligen Wahlgrabstände bzw. einstelligen Urnenwahlgrabstände eine Gebühr gemäß 2. a) oder 3. a);
b) bei einer Beisetzung in einer mehrstelligen Wahlgrabstände bzw. mehrstelligen Urnenwahlgrabstände zusammen zu der Gebühr nach a) eine Gebühr gemäß 2. b) oder 3. b) für die anderen Grabstellen zur Anpassung an die neue Ruhezeit.
II. Gebühren für die Benutzung der Leichenkammer/ Friedhofskapelle
- 1. Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer je Bestattungsfall: 75,00 €
- 2. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle je Bestattungsfall: 100,00 €
III. Gebühren für die Beisetzung:
Für das Ausheben und Verfüllen der Grube, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde:
- 1. für eine Erdbestattung:
a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: 150,00 €
b) bei Verstorbenen ab 6. Lebensjahr: 350,00 €
- 2. für eine Urnenbestattung: ... 150,00 €
IV. Gebühren für die Genehmigung
der Errichtung oder Änderung von Grabmalen:
Für die Genehmigung zur Errichtung oder
Änderung – je – : 40,00 €
FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG
für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Asendorf in 27330 Asendorf, Landkreis Diepholz
§ 7
zusätzliche Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Kirchenvorstand die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 8
Schlussvorschriften
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisherige Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.
Asendorf, den 17. November 2009
DER KIRCHENVORSTAND
Vorsitzender
Kirchenvorstandshitglied
Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 2 und Abs. 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Syke, den 24. November 2009
KIRCHENKREISAMT SYKE
(Bevollmächtigter)
Kirchlicher Friedhof Ev.-luth. Kirchengemeinde Asendorf — Gebührenordnung
1. Änderung der Friedhofsordnung
für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Asendorf in 27330 Asendorf, Landkreis Diepholz
Der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Asendorf hat am 08. Dezember 2023 gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) in der zurzeit gültigen Fassung folgende 1. Änderung der Friedhofsordnung vom 17. November 2009 beschlossen:
§ 1
§ 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
§ 13 – Arten und Größen
(1) Auf dem Friedhof werden nur Nutzungsrechte vergeben an:
a) Reihengrabstätten (§ 14)
b) Wahlgrabstätten (§ 15)
c) Urnenwahlgrabstätten (§ 16) d)Rasenreihengrabstätten fur Säre (§ 17) e)Rasenreihengrabstätten fur Urnen (§ 18)
f) Partner-Rasengrabstätten für zwei Urnen (§ 18a)
g) Partner-Rasengrabstätten für zwei Säre (§ 18b)
h) Urnengrabstätten mit einzelnr Stele (für eine Beisetzung) (§ 18c)
i) Urnengrabstätten mit einzelnr Stele für Paare (§ 18d)
j) Urnenpartnergrabstätten mit einzelnr Stele ohne Pflege (§ 18e)
k) Urnengrabstätten im Rosenbeet (§ 18f)
- 1. Rasengrabstätten für Urnen mit zentraler Stele (§ 18g)
§ 2
§ 13 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Bei Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, Urnengrabstätten im Rosenbeet und Urnenpartnergrabstätten mit einzelner Stele ohne Pflege kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen.
§ 3
§ 13 wird um folgenden Absatz ergänzt:
(8) Um ein einheitliches Erscheinungsbild der Anlagen zu gewährleisten, behält sich die Friedhofsverwaltung die Pflege und Gestaltung der Grabanlagen und Grabstätten nach Abs. 1 Buchstabe d-i und k-l vor.
§ 4
Nach § 18 werden folgende § 18a bis § 18g eingefügt:
§ 18a Partner-Rasengrabstätten für zwei Urnen
(1) Partner-Rasengrabstätten für zwei Urnen sind im Rasen eingebettete Grabstellen für Urnen, die anlässlich der Bestattung einer Urne mit zwei Grabstellen vergeben werden. Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt 30 Jahre, vom Tage der Verleihung an gerechnet. Eine zusätzliche Bestattung nach § 13 Abs. 4 sowie eine Verlängerung
des Nutzungsrechtes über die Ruhezeit der zweiten Beisetzung hinaus sind nicht möglich.
(2) Partner-Rasengrabstätten für zwei Urnen werden nicht einzeln eingefasst oder gekennzeichnet. Sie dürfen mit einer Grabplatte versehen werden; diese muss vom Nutzungsberechtigten oberflächenbündig in die Rasenfläche so eingelassen werden, dass ein Mahen der Rasenfläche ungehindert möglich ist. Die Grabplatte muss mindestens eine Stärke von 8 cm aufweisen und ist in der Abmessung von 30 x 40 cm in geschliffenem Stein zu halten. (3) An Rasen-Partnergrabstätten für zwei Urnen werden keine Gestaltungsrechte - gleich welcher Art - verliehen. Die Aufstellung individueller Grabzeichen, insbesondere anderer als in Abs. 2 vorgesehene Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen oder sonstige Kennzeichnungen sowie das Auflegen von Grabschmuck sind auf Rasen-Partnergrabstätten für zwei Urnen nicht gestattet. (4) Die laufende Pflege der Rasenfläche erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. (5) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten auch für Partner-Rasengrabstätten für zwei Urnen.
§ 18b Partner-Rasengrabstätten für zwei Särge
(1) Partner-Rasengrabstätten für zwei Säre sind im Rasen eingebettete Grabstellen für Säre, die anländlich der Bestattung eines Sarges mit zwei Grabstellen für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt 30 Jahre, vom Tage der Verleitung an gerechnet. Eine zusätzliche Bestattung nach § 13 Abs. 4 sowie eine Veränderung des Nutzungsrechts über die Ruhezeit der zweiten Beisetzung hinaus sind nicht möglich. (2) Partner-Rasengrabstätten für zwei Säre werden nicht einzeln eingefasst oder gekennzeichnet. Sie dürfen mit einer Grabplatte versehen werden; diese muss vom Nutzungsberechtigten oberflächenbündig in die Rasenfläche so eingelassen werden, dass ein Mahen der Rasenfläche ungehindert möglich ist. Die Grabplatte muss mindestens eine Stärke von 8 cm aufweisen und ist in der Abmessung von 60 x 40 cm in geschliffenem Stein zu halten. (3) An Partner-Rasengrabstätten für zwei Säre werden keine weiteren Gestaltungsrechte - gleich welcher Art - verliehen. Die Aufstellung individueller Grabzeichen, insbesondere anderer als in Abs. 2 vorgesehene Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen oder sonstige Kennzeichnungen sowie das Auflegen von Grabschmuck sind auf Partner-Rasengrabstätten für zwei Säre nicht gestattet. (4) Die laufende Pflege der Rasenfläche erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. (5) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten auch für Partner-Rasengrabstätten für zwei Säre.
§ 18c Urnengrabstätten mit einzelner Stele (für eine Beisetzung)
(1) Urnengrabstätten mit einzelnr Stele sind in ein Staudenbeet eingebettete Grabstellen für Urnen, die anländlich der Bestattung einer Urne mit einer Grabstelle vergeben werden. Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt 30 Jahre, vom Tage der Verleitung an gerechnet. (2) Urnengrabstätten mit einzelnr Stele werden nicht einzeln eingefasst oder gekennzeichnet. An Urnengrabstätten mit einzelnr Stele werden keine Gestaltungsrechte - gleich welcher Art - verliehen. Die Aufstellung individueller Grabzeichen, insbesondere Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen oder sonstige Kennzeichnungen sowie das Auflegen von Grabschmuck sind auf Urnengrabstätten mit einzelnr Stele nicht gestattet. Der Vor- und Zuname sowie die Geburts- und Sterbedaten der verstorbenen Person dürfen von der Friedhofsverwaltung auf der der Grabstätte zugeordneten Stele angebracht werden. (3) Die gartnerische Anlage sowie die laufende Pflege der Urnengrabstätten mit einzelnr Stele erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. (4) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten auch für Urnengrabstätten mit einzelnr Stele.
§ 18d Urnengrabstätten mit einzelner Stele für Paare
(1) Urnengrabstätten mit einzelnr Stele für Paare sind in ein Staudenbeet eingebete Grabstellen für Urnen, die anländlich der Bestattung einer Urne mit zwei Grabstellen vergeben werden. Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt 30 Jahre, vom Tage der Verleihung an gerechnet. Eine zusätzliche Bestattung nach § 13 Abs. 4 sowie eine Verlängerung des Nutzungsrechts über die Ruhezeit der zweiten Beisetzung hinaus sind nicht möglich. (2) Urnengrabstätten mit einzelnr Stele für Paare werden nicht einzeln eingefasst oder gekennzeichnet. An Urnengrabstätten mit einzelnr Stele für Paare werden keine Gestaltungsrechte - gleich welcher Art - verliehen. Die Aufstellung individueller Grabzeichen, insbesondere Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen oder sonstige Kennzeichnungen sowie das Auflegen von Grabschmuck sind auf Urnengrabstätten mit einzelnr Stele für Paare nicht gestattet. Der Vor- und Zuname sowie die Geburts- und Sterbedaten der verstorbenen Person)dürfen von der Friedhofsverwaltung auf der der Grabstände zugeordneten Stele angebracht werden. (3) Die gartnerische Anlage sowie die laufende Pflege der Urnengrabstätten mit einzelnr Stele für Paare erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. (4) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten auch für Urnengrabstätten mit einzelnr Stele für Paare.
§ 18e Urnenpartnergrabstätten mit einzelner Stele ohne Pflege
Urnenpartnergrabstätten mit einzelner Stele ohne Pflege sind angelegte Grabstätten mit je einer Stele in einer Gemeinschaftsgrabanlage für Urnen, die mit zwei Stellen vergeben werden. Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt 30 Jahre, vom Tage der Verleihung an gerechnet. Eine zusätzliche Bestattung nach § 13 Abs. 4 sowie eine Verlängerung des Nutzungsrechtes über die Ruhezeit der zweiten Beisetzung hinaus sind nicht möglich.
(2) Urnenpartnergrabstätten mit einzelnr Stele ohne Pflege sind durch die Friedhofsverwaltung einzeln eingefasst und mit Bodendeckern bepflanzt. An Urnenpartnergrabstätten mit einzelnr Stele ohne Pflege werden keine weiteren Gestaltungsrechte - gleich welcher Art - verliehen. Die Aufstellung individueller Grabzeichen, insbesondere Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen oder sonstige Kennzeichnungen neben der vorhandenen Stele ist nicht gestattet. Der Vor- und Zuname sowie die Geburts- und Sterbedaten der verstorbenen Person)dürfen von der Friedhofsverwaltung auf der der Grabstände zugeordneten Stele angebracht werden. (3) Die gartnerische Anlage erfolgt einmalig durch die Friedhofsverwaltung. Die laufende Pflege der Urnenpartnergrabstätten mit einzelnr Stele ohne Pflege erfolgt durch die nutzungsberechtigte Person. (4) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten auch für Urnenpartnergrabstätten mit einzelnr Stele ohne Pflege.
§ 18f Urnengrabstätten im Rosenbeet
(1) Urnengrabstätten im Rosenbeet sind in ein Beet eingebettete Grabstellen für Urnen, die anländlich der Bestattung einer Urne mit einer Grabstelle vergeben werden. Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt 30 Jahre, vom Tage der Verleihung an gerechnet. (2) Urnengrabstätten im Rosenbeet werden nicht einzeln eingefasst oder gekennzeichnet. An Urnengrabstätten im Rosenbeet werden keine Gestaltungsrechte - gleich welcher Art - verliehen. Die Aufstellung individueller Grabzeichen, insbesondere Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen oder sonstige Kennzeichnungen sowie das Auflegen von Grabschmuck sind auf Urnengrabstätten im Rosenbeet nicht gestattet. Der Vor- und Zuname sowie die Geburts- und Sterbedaten der verstorbenen Person)dürfen von der Friedhofsverwaltung an einemzentralen Gedenkstein (Feldstein) angebracht werden.
(3) Die gärtnerische Anlage sowie die laufende Pflege der Urnengrabstätten im Rosenbeet erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. (4) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten auch für Urnengrabstätten im Rosenbeet
§ 18g Rasengrabstätten für Urnen mit zentraler Stele
(1) Rasengrabstätten für Urnen mit zentraler Stele sind im Rasen eingebettete Grabstellen für Urnen, die anlässlich einer Bestattung einer Urne der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. In einer Rasengrabstätte für Urnen mit zentraler Stele darf nur eine Urne beigesetzt werden. (2) Rasengrabstätten für Urnen mit zentraler Stele werden nicht einzeln eingefasst oder gekennzeichnet. (3) An Rasengrabstätten für Urnen mit zentraler Stele werden keine Gestaltungsrechte – gleich welcher Art – verliehen. Die Aufstellung individueller Grabzeichen, insbesondere Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen oder sonstige Kennzeichnungen sowie das Auflegen von Grabschmuck sind auf Rasengrabstätten für Urnen mit zentraler Stele nicht gestattet. Der Vor- und Zuname sowie die Geburts- und Sterbedaten der verstorbenen Person dürfen von der Friedhofsverwaltung an einer zentralen Stele angebracht werden. (4) Die laufende Pflege der Rasenfläche und der Grabanlage erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. (5) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten auch für Rasengrabstätten für Urnen mit zentraler Stele.
§ 5
Diese Änderung der Friedhofsordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
27330 Asendorf, 24. Mai 2024
Der Kirchenvorstand
(Vorsitzender)(Kirchenvorstandsmitglied)
Die vorstehende Änderung der Friedhofsordnung wird hiermit gemäß § 66 Abs. 3 Nr. 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.
27232 Sulingen, 31.5.24
Kirchenamt in Sulingen
(Bevollmächtigter)
Kirchlicher Friedhof Ev.-luth. Kirchengemeinde Asendorf — Gebührenordnung
1. Änderung der Friedhofsgebührenordnung
für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Asendorf
in 27330 Asendorf, Landkreis Diepholz
Der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Asendorf hat am 08. Dezember 2023 gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) in der zurzeit gültigen Fassung und § 30 der Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Asendorf folgende 1. Änderung der Friedhofsgebührenordnung vom 17. November 2009 beschlossen:
§ 1
§ 6 erhält folgende Fassung:
§ 6
Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
1. Reihengrabstätte:
a) für Personen über 5 Jahre für 30 Jahre: 360,00 €
b) für Kinder bis zu 5 Jahren für 30 Jahre. 150,00 €
2. Wahlgrabstätte:
a) für 30 Jahre je Grabstelle. 750,00 €
b) jedes Jahr der Verlangerung je Grabstelle. 25,00 €
3. Urnenwahlgrabstätte:
a) für 30 Jahre je Grabstelle. 390,00 €
b) für jeder Jahr der Veränderung je Grabstelle. 13,00 €
4. Rasenreihengrabstätte für Särge:
(einschließlich Unterhaltung und Pflege) für 30 Jahre. 1.500,00 €
5. Rasenreihengrabstätte für Urnen:
(einschließlich Unterhaltung und Pflege) für 30 Jahre. 1.000,00 €
6. Partner-Rasengrabstätte für zwei Urnen:
(einschließlich Unterhaltung und Pflege)
a) für 30 Jahre je Grabstätte. 2.000,00 €
b) für jeder Jahr der Veränderung je Grabstände. 67,00 €
7. Partner-Rasengrabstätte für zwei Särge:
(einschließlich Unterhaltung und Pflege)
a) für 30 Jahre je Grabstände. 3.000,00 €
b) für jeder Jahr der Veränderung je Grabstände: 100,00 €
8. Urnengrabstätte mit einzelner Stele (für eine Beisetzung):
(einschließlich Unterhaltung und Pflege) für 30 Jahre je Grabstände. 2.000,00 €
9. Urnengrabstätte mit einzelner Stele für Paare:
(einschließlich Unterhaltung und Pflege)
a) für 30 Jahre je Grabstände. 2.400,00 €
b) für jeder Jahr der Veränderung je Grabstände. 40,00 €
10. Urnenpartnergrabstätte mit einzelner Stele ohne Pflege:
a) für 30 Jahre je Grabstände. 1.300,00 €
b) für jeder Jahr der Veränderung je Grabstände. 10,00 €
11. Urnengrabstätte im Rosenbeet :
(einschließlich Unterhaltung und Pflege) für 30 Jahre je Grabstände. 1.400,00 €
12. Rasengrabstätte für Urnen mit zentraler Stele:
einschließlich Unterhaltung und Pflege) für 30 Jahre
je Grabstätte...1.100,00 €
13. Zusätzliche Beisetzung einer Urne
in einer Wahlgrabstätte gemäß § 13 Abs. 4 der Friedhofsordnung
Es wird eine Gebühr nach Nr. 2b für die gesamte Grabstätte zur Anpassung an die neue Ruhezeit erhoben.
II. Gebühren für die Benutzung der Leichenkammer / Friedhofskapelle
- 1. Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer je Bestattungsfall:...100,00 €
- 2. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle je Bestattungsfall:...180,00 €
III. Gebühren für die Beisetzung:
Für das Ausheben und Verfüllen der Grube, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde:
- 1. Für eine Erdbestattung:
- a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:...150,00 €
- b) bei Verstorbenen ab 6. Lebensjahr:...550,00 €
- 2. Für eine Urnenbestattung:150,00 €
IV: Gebühren für die Genehmigung der Errichtung oder Änderung von Grabmalen:
Für die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung:...70,00 €
§ 2 Schlussvorschriften
(1) Diese Änderungen der Friedhofsgebührenordnung treten nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser 1. Änderung der Friedhofsgebührenordnung tritt der bisherige Gebührentarif für den geänderten Teil außer Kraft.
27330 Asendorf, 24. Mai 2024
(L.S.)
Der Kirchenvorstand
(Vorsitzender)
(Kirchenvorstandsmitglied)
Die vorstehende 2. Änderung der Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 66 Abs. 3 Nr. 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.
27232 Sulingen,
31.5.24
Kirchenamt in Sulingen
(Bevollmächtigter)
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