Friedhofsgebühren Bassum 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Bassum · Niedersachsen · PLZ 27211

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 14. Juli 2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌‍

FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG für den Friedhof der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Bassum in 27211 Bassum, Landkreis Diepholz

Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (KABl. 1974 S. 1) und § 33.der Friedhofsordnung für den Friedhof der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Bassum in 27211 Bassum hat der Kirchenvorstand am 14. Juli 2021 folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Kirchengemeinde werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 – Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig sind der Antragsteller und der Nutzungsberechtigte. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehen der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht mit Erbringung der Leistung.

§ 4 – Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§ 5 – Stundung und Erlass der Gebühren

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 6 – Gebührentarif

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

  1. 1. Reihengrabstätte:

a) für Personen über 5 Jahre für 30 Jahre:

400,00 € b) Kinder bis zu 5 Jahren für 30 Jahre:

175,00 €

  1. 2. Wahlgrabstätte: a) für 30 Jahre je Grabstelle:

600,00 € b) für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle:

20,00 €

  1. 3. Urnenwahlgrabstätte: a) für 30 Jahre je Grabstelle:

450,00 € b) für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle:

15,00 €

  1. 4. Rasenreihengrabstätte für Särge

für 30 Jahre einschl. Rasenpflege

je Grabstelle 2.150,00 €

  1. 5. Rasenreihengrabstätte für Urne

für 30 Jahre einschl. Rasenpflege je Grabstelle

1.150,00 €

  1. 6. Partnerschaftsgrabstätte für Särge a) für 30 Jahre einschl. Rasenpflege je Grabstätte: 7.850,00 € b) für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstätte:

180,00 €

  1. 7. Partnerschaftsgrabstätte für Urnen a) für 30 Jahre einschl. Pflege je Grabstätte 4.650,00 € b) für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstätte:

100,00 €

  1. 8. Baum-Reihengrabstätte für Urnen

für 30 Jahre einschl. Pflege

je Grabstelle

1.875 ,00 €

  1. 9. Baum-Partnergrabstätte für Urnen a) für 30 Jahre einschl. Pflege je Grabstätte

3.975,00 €

b) für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstätte

105,00 €

  1. 10. zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer bereits belegten Wahlgrabstätte gemäß § 12 Absatz 4 der Friedhofsordnung eine Gebühr gemäß 2. b für die gesamte Grabstätte zur Anpassung an die neue Ruhezeit.

Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

II. Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle und des Aussegnungsraumes

1. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle je Trauerfall:

180,00 € 2. Gebühr für die Benutzung des Aussegnungsraumes

je Trauerfall pro Tag:

50,00 €

III. Gebühren für die Beisetzung Für das Ausheben und Verfüllen der Grube, 1. für eine Erdbestattung:

a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: 230,00 €

b) bei Verstorbenen ab 6. Lebensjahr: 470,00 € 2. für eine Urnenbestattung: 210,00 €

FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG für den Friedhof der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Bassum in 27211 Bassum, Landkreis Diepholz

IV. Gebühren für die Genehmigung der Errichtung oder Änderung von Grabmalen und für die Prüfung der Standsicherheit von Grabmalen 1. für die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung je- : 75,00 € 2. für die laufende Überprüfung der Standsicherheit während der Dauer des Nutzungsrechts (hierunter fallen nicht liegende Grabmale)

60,00 € 3. für die laufende Überprüfung der Standsicherheit bei der Verlängerung von Nutzungsrechten für jedes Jahr der Verlängerung (hierunter fallen nicht liegende Grabmale)

2,00 €

V. Friedhofsunterhaltungsgebühr (1) Für 1 Jahr je Grabstelle 6,50 € zur Finanzierung der Unterhaltungskosten der Wege und Außenanlagen (einschl. Personalkosten), Kosten für Strom, Wasser, Maschinentechnik und Abfallentsorgung.

(2) Für Grabstätten nach den §§ 16 bis 19 b der Friedhofsordnung ist die Friedhofsunterhaltungsgebühr mit der Zahlung der in § 6 Abschnitt I dieser Ordnung genannten Gebühr abgegolten.

(3) Die Gebühr wird im Voraus für 2 Jahre erhoben und ist jeweils zur Mitte des entsprechenden Zeitraums fällig

§ 7 – Zusätzliche Leistungen

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 8 – Schlussvorschriften

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Abschnitt V „Friedhofsunterhaltungsgebühr“ mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. (3) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisherige Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.

Bassum , den 14. Juli 2021 DER KIRCHENVORSTAND

Laemmerhirt

G. Vogt Vorsitzender (L.S.) Kirchenvorsteher

Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 2 und Abs. 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.

Sulingen, den 22. Juli 2021 KIRCHENAMT IN SULING21

(L.S.)

Schimke

(Bevollmächtigter)

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bassum

Seite: 1 FRIEDHOFSORDNUNG incl. 1. Änderung; inkl. 2. Änderung für den Friedhof der Ev.- luth. Kirchengemeinde Bassum in 27211 Bassum, Landkreis Diepholz Gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (KABl. 1974 S. 1) hat der Kirchenvorstand der Ev.- luth. Kirchengemeinde Bassum am 11. Dezember 2013 folgende Friedhofsordnung, am 14. Juli 2021 folgende 1. Änderung und am 12. Januar 2022 folgende 2. Änderung der Friedhofsordnung beschlossen: Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem Kirche die Botschaft verkündet, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung. Inhaltsübersicht I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich und

Friedhofszweck

§ 2 Schließung und Entwidmung

§ 3 Friedhofsverwaltung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Dienstleistungen

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anmeldung einer Bestattung

§ 8 Ruhezeiten

§ 9 Beschaffenheit von Särgen und

Urnen

§ 10 Umbettungen und Ausgrabungen

IV. Grabstätten

§ 11 Allgemeines

§ 12 Arten und Größen

§ 13 Reihengrabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 15 Urnenwahlgrabstätten

§ 16 Rasenreihengrabstätten für Särge

§ 17 Rasenreihengrabstätten für Urnen

§ 18 Partnerschaftsgrabstätten für

Särge

§ 19 Partnerschaftsgrabstätten für

Urnen

§ 19 – a) Baum-Reihengrabstätten für Urnen

b) Baum-Partnergrabstätten für Urnen

§ 20 Kindergrabstätten

§ 21 Begräbnisstätte „Sternenkinder“

§ 22 Rückgabe von Wahlgrabstätten

§ 23 Bestattungsverzeichnis

V. Gestaltung der Grabstätten und der

Grabmale

§ 24 Anlage und Unterhaltung der

Grabstätten

§ 25 Grabgewölbe

§ 26 Errichtung und Veränderung von

Grabmalen

§ 27 Gestaltung und Standsicherheit

von Grabmalen und sonstigen

baulichen Anlagen

§ 28 Entfernung von Grabmalen

§ 29 Künstlerisch oder historisch wertvolle

Grabmale

VI. Benutzung der Friedhofskapelle

§ 30 Aufbahrungsräume

§ 31 Friedhofskapelle und

Aussegnungsraum

VII. Haftung und Gebühren

§ 32 Haftung

§ 33 Gebühren

VIII. Schlussvorschriften

§ 34 Inkrafttreten

Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bassum Seite: 2

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Bassum in seiner jeweiligen Größe. Der Friedhof umfasst zurzeit das Flurstück 1/3 Flur 16 Gemarkung Bassum in Größe von insgesamt 5.17.21 ha. Eigentümer des Flurstückes ist die Ev.-luth. Kirchengemeinde Bassum.

(2) Der Friedhof dient der Bestattung der Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in der Ev.-luth. Kirchengemeinde Bassum hatten, sowie derjenigen, die bei ihrem Tode ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dient der Friedhof auch der Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen im Sinne des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

§ 2 – Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.

(2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Beisetzungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen zum Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Beisetzungsberechtigten; nachträgliche Ausnahmen von dieser Einschränkung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten genehmigen.

(3) Nach der Schließung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden.

(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

§ 3 – Friedhofsverwaltung

(1) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird vom Kirchenvorstand (im folgenden Friedhofsverwaltung genannt) verwaltet.

(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den kirchlichen Bestimmungen und den allgemeinen staatlichen Vorschriften.

(3) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann die Friedhofsverwaltung einzelne Personen, einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.

Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bassum Seite: 3 (4) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger Anlagen, Zulassung von Dienstleistungserbringern mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen für den jeweiligen Zweck die erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

(5) Die kirchliche Aufsicht richtet sich nach dem jeweils geltenden kirchlichen Recht

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist tagsüber bzw. während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof vorübergehend ganz oder teilweise für den Besuch geschlossen werden.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Der Friedhof erfordert ein der Würde des Ortes entsprechendes Verhalten. Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche richten, sind zu unterlassen.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) Einrichtungen und Anlagen einschließlich der Grabstätten sowie Pflanzen und Gehölze oder Eingrenzungen und Schutzmaterialien zu verunreinigen, zu beschädigen oder zu entfernen (z.B. Papierkörbe, Bänke etc.),

b) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unbefugt zu betreten,

c) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder sonstigen Fortbewegungsmitteln, wie z.B. Fahrrädern, Skateboards, Rollschuhe und Inliner, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, der Feuerwehr und oder Fahrzeuge für Kranken- und Beerdigungstransporte,

d) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten

e) Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen und zu verwerten,

g) Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen,

h) Tiere, mit Ausnahme von Blindenhunden, mitzubringen, i) zu lagern oder zu nächtigen,

Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bassum Seite: 4 j) Alkohol oder andere Rauschmittel zu sich zu nehmen,

k) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungsfeiern Arbeiten auszuführen, l) alle sonstigen Handlungen, die zu einer Beeinträchtigung oder zu einer Belästigung von Personen führen, insbesondere zu lärmen und zu spielen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Der Friedhofsverwaltung kann für die Ordnung auf dem Friedhof weitere Bestimmungen erlassen.

(6) Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.

(7) Totengedenkfeier und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 6 – Dienstleistungen

(1) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.

(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer nach vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung Anderer ausgeschlossen ist. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest-und Verpackungsmaterial ablagern oder entsorgen. Geräte von Dienstleistungserbringern dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(5) Dienstleistungserbringer haften gegenüber der Friedhofsverwaltung für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anmeldung einer Bestattung

(1) Bestattungen sind unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattung leiten und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich Trauerfeier) gestaltend mitwirken wird.

Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bassum Seite: 5 (2) Die Friedhofsverwaltung kann die Person, die die Bestattung leiten oder bei der Bestattung gestaltend mitwirken soll, ausschließen, wenn sie verletzende Äußerungen gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche getan hat und eine Wiederholung zu erwarten ist.

(3) Vor einer Bestattung in einer Grabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehen ist, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(4) Der Zeitpunkt der Bestattung wird von der Friedhofsverwaltung im Benehmen mit dem zuständigen Pfarramt festgelegt. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

§ 8 – Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für die Leichen beträgt 30 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Urnen beträgt 30 Jahre.

§ 9 – Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Erdbestattungen sind nur in geschlossenen feuchtigkeitshemmenden Särgen zulässig. Von der Sargpflicht nach Satz 1 kann die untere Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.

(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern oder die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht.

(3) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sind, die eine Verwesung nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist sicherstellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwasser zu verändern.

(4) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Bei Urnen darf der Durchmesser 0,20 m nicht überschreiten. Für größere Särge und Urnen ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(5) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.

§ 10 – Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden.

(2) Jede Umbettung oder Ausgrabung bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung, die auch Zeitpunkt der Umbettung oder Ausgrabung bestimmt. Voraussetzung für die Zustimmung ist, die Vorlage einer Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde sowie ein Nachweis über eine Beisetzungsmöglichkeit am Bestattungsort.

Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bassum Seite: 6

(3) Die berechtigte Person hat sich gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen entstehen.

(4) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(5) Grabmale, andere Anlagen, ihr Zubehör und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.

IV. Grabstätten

§ 11 – Allgemeines

(1) An den Grabstätten werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben. An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsverwaltung.

(2) Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen zugleich zustehen. Das Nutzungsrecht berechtigt zur Bestattung, zur Anlage und Pflege der Grabstelle sowie zur Aufstellung eines Grabmals, soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der künftige Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht bei der Friedhofsverwaltung beantragen.

(4) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Friedhofsverwaltung etwaige Anschriften- und Namensänderungen schriftlich mitzuteilen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat er die daraus entstehenden Nachteile hinzunehmen und einen damit zusammenhängenden Schaden selbst zu tragen.

(5) Bestehen über das Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder über deren Verwendung oder Gestaltung Meinungsverschiedenheiten zwischen den Berechtigten, so kann die Friedhofsverwaltung bis zum Nachweis einer Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung jede Benutzung der Grabstätte untersagen und Zwischenregelungen treffen.

(6) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann entzogen werden, wenn die Grabstätten trotz Aufforderung nicht den Vorschriften entsprechend angelegt sind, ihre Pflege vernachlässigt wird oder die vom Nutzungsberichtigten zu tragenden Gebühren nicht entrichtet worden.

§ 12 – Arten und Größen

(1) Auf dem Friedhof werden nur Nutzungsrechte vergeben an:

a) Reihengrabstätten (§ 13) b) Wahlgrabstätten (§ 14) c) Urnenwahlgrabstätten (§ 15) d) Rasenreihengrabstätten für Särge (§16)

Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bassum Seite: 7 e) Rasenreihengrabstätten für Urnen (§ 17) f) Partnerschaftsgrabstätten für Särge (§ 18) g) Partnerschaftsgrabstätten für Urnen (§ 19) h) Baum–Reihengrabstätte für Urnen (§ 19 a) i) Baum-Partnergrabstätten für Urnen (§ 19 b) j) Kindergrabstätten (§ 20)

Darüber hinaus wird auf dem Friedhofsgelände eine Begräbnisstätte „Sternenkinder“ vorgehalten (§ 21).

(2) Rechte an einer Grabstätte werden nur beim Todesfalle verliehen. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen.

(3) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Urne beigesetzt werden. Eine verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig – bei oder kurz nach der Geburt – verstorbenes Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten

  1. 5. Lebensjahr dürfen in einer Grabstelle beigesetzt werden.

(4) In einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahlgrabstelle darf zusätzlich eine Urne beigesetzt werden, wenn die bereits bestattete Person der Ehegatte oder die Ehegattin oder der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft oder ein naher Verwandter war.

(5) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollten die Grabstellen etwa folgende Größe haben:

a) für Särge

von Kindern: Länge : 1,50 m; Breite : 0,90 m;

von Erwachsenen : Länge : 2,50 m; Breite : 1,20 m;

b) für Urnen

Länge : 1,00 m; Breite : 1,00 m.

Für die bisherigen Grabstätten gelten die überkommenden Maße. Im Einzelnen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.

(6) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante der Urne bis Erdoberfläche 0,50 m. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(7) Gräber dürfen nur von denjenigen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür von der Friedhofsverwaltung bestimmt oder zugelassen sind.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten werden im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.

(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird nicht vorher öffentlich bekannt gegeben.

§ 14

Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bassum Seite: 8 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben. Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt 30 Jahre, vom Tage der Verleihung an gerechnet. Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt. Anstelle der Bescheinigung genügt auch eine Quittung über die Bezahlung der Gebühr für das Nutzungsrecht.

(2) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 2 Abs. 2 auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstätte um 30 Jahre verlängert werden. Ohne, dass eine Beisetzung erfolgt, kann das Nutzungsrecht mit Ausnahme der Fälle nach § 2 Abs. 2 nach Ablauf des Nutzungsrechtes auf Antrag um weitere 5 Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte verlängert werden. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern. Bei einer Beisetzung verlängert sich das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.

(3) In einer Wahlgrabstätte dürfen der Nutzungsberechtigte und folgende Angehörige des Nutzungsberechtigten beigesetzt werden:

  1. 1. Ehegatte,
  2. 2. Lebenspartner/ Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
  3. 3. Kinder (eheliche, nichteheliche, als Kind angenommene Kinder) und Stiefkinder,
  4. 4. Enkel (eheliche, nichteheliche, als Kind angenommene Kinder der Kinder),
  5. 5. Eltern (auch Annehmende von als Kind angenommenen Personen),
  6. 6. Geschwister, Halbgeschwister und Stiefgeschwister,
  7. 7. Großeltern (auch Eltern der Annehmenden, die eine Person als Kind angenommen haben),
  8. 8. Ehegatten der Kinder, der Stiefkinder, der Enkel, der Geschwister,
  9. 9. die nicht unter die Nr. 1-8 fallenden Erben, soweit es sich um natürliche Personen handelt.

Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen beigesetzt wird. Kann nach dem Tode eines Beisetzungsberechtigten die Entscheidung des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung nicht rechtzeitig vor der Beisetzung mitgeteilt werden, so ist die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Beisetzung zuzulassen. Die Beisetzung anderer Personen, auch nichtverwandter Personen bedarf eines Antrages des Nutzungsberechtigten und der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(4) Der Nutzungsberechtigte kann zu seinen Lebzeiten sein Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 3 Nrn. 1 bis 9 genannten Personen übertragen; zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung erforderlich.

(5) Der Nutzungsberechtigte soll der Friedhofsverwaltung schriftlich mitteilen, auf welchen seiner beisetzungsberechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach seinem Tode übergehen soll. Eine schriftliche Einverständniserklärung des Rechtsnachfolgers ist nach Möglichkeit beizubringen.

Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bassum Seite: 9

(6) Hat der Nutzungsberechtigte nicht bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach seinem Tode übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht an die nach Absatz 3 beisetzungsberechtigten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Dabei steht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen der jeweils ältesten Person zu. Der Rechtsnachfolger hat der Friedhofsverwaltung auf dessen Verlangen nachzuweisen, dass er neuer Nutzungsberechtigter ist. Ist der Rechtsnachfolger nicht daran interessiert, das Nutzungsrecht zu behalten, so kann er das Nutzungsrecht auf eine andere der in Absatz 3 genannten Personen oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, auf eine Person übertragen, die auf Grund seines Nutzungsrechtes beisetzungsberechtigt nach Absatz 3 geworden ist. Für die Übertragung gilt Absatz 4.

§ 15 – Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen für die Dauer von 30 Jahren vergeben. In einer Urnenwahlgrabstelle kann nur eine Urne beigesetzt werden.

(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten auch für Urnenwahlgrabstätten.

§ 16 – Rasenreihengrabstätten für Särge

(1) Rasenreihengrabstätten für Särge sind im Rasen eingebettete Grabstellen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung eines Sarges vergeben werden. In einer Rasenreihengrabstätte für Särge kann nur ein Sarg beigesetzt werden.

(2) An Rasenreihengrabstätten für Särge werden keine Gestaltungsrechte – gleich welcher Art – verliehen. Die Aufstellung individueller Grabzeichen, insbesondere Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen oder sonstige Kennzeichnungen sowie Grabschmuck jeglicher Art ist auf Rasenreihengrabstätten für Särge nicht gestattet. Der Vor- und Zuname sowie die Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen werden von der Friedhofsverwaltung an einem zentralen Gedenkstein angebracht.

(3) Die laufende Pflege der Rasenfläche erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten auch für Rasenreihengrabstätten für Särge.

§ 17 – Rasenreihengrabstätten für Urnen

(1) Rasenreihengrabstätten für Urnen sind im Rasen eingebettete Grabstellen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden.

(2) An Rasenreihengrabstätten für Urnen werden keine Gestaltungsrechte – gleich welcher Art – verliehen. Die Aufstellung individueller Grabzeichen, insbesondere Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen oder sonstige Kennzeichnungen sowie Grabschmuck jeglicher Art ist auf Rasenreihengrabstätten für Urnen nicht gestattet. Der Vor- und Zuname sowie die Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen werden von der Friedhofsverwaltung an einem zentralen Gedenkstein angebracht.

Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bassum Seite: 10 (3) Die laufende Pflege der Rasenfläche erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Rasenreihengrabstätten für Särge auch für Rasenreihengrabstätten für Urnen.

§ 18 – Partnerschaftsgrabstätte für Särge

(1) Eine Partnerschaftsgrabstätte für Särge ist eine ca. 2,50 m lange und 2,00 m breite im Rasen eingebettete zwei Grabstellen umfassende Grabstätte, die von der Friedhofsverwaltung im Bestattungsfall für die Dauer von 30 Jahren vergeben und mit einem Grabstein versehen wird.

(2) Bei der zweiten Beisetzung ist das Nutzungsrecht an die neue Ruhezeit anzupassen. Eine Verlängerung der Nutzungszeit über die Ruhezeit der zweiten Beisetzung hinaus ist nicht möglich. Läuft die Ruhezeit nach der ersten Beisetzung aus, ohne dass eine zweite Beisetzung durchgeführt wurde, kann das Nutzungsrecht mit Ausnahme nach § 2 Absatz 2 auf Antrag um 30 Jahre verlängert werden. Die Gebühren für eine Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.

(3) In einer Partnergrabstätte für Särge kann pro Grabstelle nur ein Sarg beigesetzt werden. Anstelle eines Sarges kann auch eine Urne beigesetzt werden.

(4) An einer Partnerschaftsgrabstätte für Särge werden keine Gestaltungsrechte – gleich welcher Art – verliehen. Die Einfriedung oder Aufstellung von individueller Grabzeichen sowie Grabschmuck jeglicher Art ist auf Partnerschaftsgrabstätten für Särge nicht gestattet. Die Gestaltung der Grabstätte sowie die laufende Pflege der Rasenfläche und des Pflanzstreifens erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.

(5) Auf dem Grabstein werden von der Friedhofsverwaltung der Vor- und Zuname sowie die Geburts- und Sterbedaten der Verstorbenen angebracht; für die Standsicherheit des Grabmales ist die Friedhofsverwaltung zuständig.

§ 19 – Partnerschaftsgrabstätte für Urnen

(1) Eine Partnerschaftsgrabstätte für Urnen ist eine ca. 1,00 m lange und ca. 1,00 m breite bepflanzte einzelne Grabstelle, die von der Friedhofsverwaltung mit einem Liegestein versehen wird. Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 30 Jahren vergeben. Bei einer Beisetzung ist das Nutzungsrecht an die Ruhezeit anzupassen. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.

(2) In einer bereits belegten Partnerschaftsgrabstätte für Urnen kann zusätzlich eine Urne beigesetzt werden, wenn der bereits Beigesetzte der Ehegatte, ein Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft oder ein naher Verwandter des Beizusetzenden war. Das Nutzungsrecht ist an die neue Ruhezeit anzupassen. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung. Eine Verlängerung der Nutzungszeit über die Ruhezeit der zweiten Beisetzung hinaus ist nicht möglich.

Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bassum Seite: 11

(3) An einer Partnerschaftsgrabstätte für Urnen werden keine Gestaltungsrechte – gleich welcher Art – verliehen. Die Einfriedung oder Aufstellung individueller Grabzeichen sowie Grabschmuck jeglicher Art ist auf Partnerschaftsgrabstätten für Urnen nicht gestattet. Die laufende Pflege der Rasenfläche erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.

(4) Auf der Grabplatte werden von der Friedhofsverwaltung der Vor- und Zuname sowie die Geburts- und Sterbedaten der Verstorbenen angebracht.

§ 19 a

Baum-Reihengrabstätten für Urnen (1) Baum-Reihengrabstätten für Urnen sind einem bestimmten Baum zugeordnete Grabstätten, die anlässlich einer Beisetzung einer Urne der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit mit einer Grabstelle vergeben werden. In einer Grabstelle darf nur eine Urne beigesetzt werden. Einem Baum sind jeweils mehrere Baum-Reihengrabstätten für Urnen zugeordnet. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.

(2) An Baum-Reihengrabstätten für Urnen werden keine Gestaltungsrechte – gleich welcher Art – verliehen. Die Aufstellung individueller Grabzeichen, insbesondere Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen oder sonstige Kennzeichnungen sowie Grabschmuck jeglicher Art sind auf diesen Grabarten nicht gestattet. Der Vor- und Zuname sowie die Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen können von der Friedhofsverwaltung auf einem der Grabstätte zugeordneten Stein angebracht werden. Auf einer von der Friedhofsverwaltung gekennzeichneten Fläche können kleine Blumengebinde und -gestecke zeitlich befristet abgelegt werden.

(3) Die Pflege und Gestaltung dieser Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten auch für Baum-Reihengrabstätten für Urnen.

§ 19 b

Baum-Partnergrabstätten für Urnen (1) Baum-Partnergrabstätten für Urnen sind einem bestimmten Baum zugeordnete Grabstätten, die mit zwei Grabstellen für die Dauer von 30 Jahren vergeben werden. In einer Baum-Partnergrabstätte für Urnen kann je Grabstelle nur eine Urne beigesetzt werden. Einem Baum sind jeweils mehrere Baum-Partnergrabstätten für Urnen zugeordnet.

(2) Bei einer Beisetzung in einer Baum-Partnergrabstätte für Urnen ist das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte an die Ruhefrist anzupassen. Läuft das Nutzungsrecht an einer Baum-Partnergrabstätte für Urnen aus, ohne dass eine Beisetzung stattgefunden hat, kann das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte mit Ausnahme nach § 2 Absatz 2 auf Antrag verlängert werden. Gleiches gilt, soweit die Ruhezeit nach der ersten Beisetzung ausläuft. Die Gebühren für die Verlängerungen richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.

Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes über die Ruhefrist der zweiten Beisetzung hinaus ist nicht möglich.

Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bassum Seite: 12

(3) An Baum-Partnergrabstätten für Urnen werden keine Gestaltungsrechte – gleich welcher Art – verliehen. Die Aufstellung individueller Grabzeichen, insbesondere Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen oder sonstige Kennzeichnungen sowie Grabschmuck jeglicher Art sind auf diesen Grabarten nicht gestattet. Der Vor- und Zuname sowie die Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen können von der Friedhofsverwaltung auf einem der Grabstätte zugeordneten Stein angebracht werden. Auf einer von der Friedhofsverwaltung gekennzeichneten Fläche können kleine Blumengebinde und -gestecke zeitlich befristet abgelegt werden.

(4) Die Pflege und Gestaltung dieser Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten – mit Ausnahme von § 12 Absatz 4 – auch für Baum-Partnergrabstätten für Urnen.

§ 20 – Kindergrabstätten

(1) Kindergrabstätten werden im Todesfall für verstorbene Kinder unter 5 Jahren der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben. In einer Kindergrabstätte kann nur ein Sarg oder eine Urne beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.

(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten auch für Kindergrabstätten.

§ 21 – Begräbnisstätte „Sternenkinder“

(1) Die Friedhofsverwaltung hält zur würdigen Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen im Sinne des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes die Begräbnisstätte „Sternenkinder“ vor. Ein Anspruch auf Beisetzung besteht nicht.

(2) An der Begräbnisstätte „Sternenkinder“ werden keine Nutzungs- oder Gestaltungsrechte – gleich welcher Art – verliehen. Die Pflege und die Aufstellung individueller Grabzeichen, insbesondere Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen oder sonstige Kennzeichnungen sowie Grabschmuck jeglicher Art ist auf der Begräbnisstätte „Sternenkinder“ ausschließlich der Friedhofsverwaltung vorbehalten.

(3) Auf der Begräbnisstätte „Sternenkinder“ werden nur Urnen beigesetzt. Ort und Zeitpunkt der Beisetzung werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Gleiches gilt für Wiederbelegungen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen und bestimmte Aufgaben auf Dritte, auch Vereine, übertragen.

§ 22 – Rückgabe von Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der

Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bassum Seite: 13 Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(2) Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung.

§ 23 – Bestattungsverzeichnis

Die Friedhofsverwaltung führt Verzeichnisse der Beigesetzten, der Grabstätten, der Nutzungsrechte und der Ruhezeiten.

V. Gestaltung der Grabstätten und der Grabmale

§ 24 – Anlage und Unterhaltung der Grabstätten

(1) Für die Anlage und Pflege der Grabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Jede Grabstätte muss innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung oder dem Erwerb des Nutzungsrechtes vom Nutzungsberechtigten hergerichtet und dauernd angemessen instandgehalten werden, dazu gehören insbesondere auch notwendige Grabauffüllungen. Anpflanzungen sind nur innerhalb der Grenzen der Grabstätte gestattet, die nur so gesetzt oder verändert werden dürfen, dass eine Beeinträchtigung anderer Grabstätten, insbesondere das Ausheben der umliegenden Grabstätten, ausgeschlossen ist. Das Belegen der Grabstätten mit Kies, Splitt oder ähnlichen Stoffen anstelle einer Bepflanzung ist nicht erwünscht.

Die Anpflanzung von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern oder Hecken ist wegen der damit verbundenen Beeinträchtigung anderer Grabstätten nicht erlaubt. Die Friedhofsverwaltung kann auf schriftlichen Antrag Ausnahmen zulassen. Anpflanzungen dürfen eine Höhe von 3 m nicht überschreiten. Wenn die Anpflanzungen infolge ihres Wachstums oder ihrer Größe störend wirken, sind diese auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen.

Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(3) Wachsen die Pflanzen über die Grabstätten hinaus, so ist die Friedhofsverwaltung nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung zur Beseitigung der Beeinträchtigung berechtigt, die Anpflanzungen auf Kosten des Nutzungsberechtigten zurückzuschneiden oder zu beseitigen.

Sofern ein ordnungsgemäßes Ausheben von Gräbern im Falle einer bevorstehenden Beisetzung durch Anpflanzungen behindert wird, ist die Friedhofsverwaltung auch ohne eine vorherige Aufforderung berechtigt, die Anpflanzungen auf Kosten des Nutzungsberechtigten zurückzuschneiden oder zu entfernen, wenn damit das Ausheben ermöglicht wird. Sofern es die ordnungsgemäße Bestattung erfordert, ist das Personal der Friedhofsverwaltung berechtigt, die Nachbargrabstätte in Anspruch zu nehmen oder Grabmale und Einfassungen (einschließlich der Fundamente), Aufwuchs

Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bassum Seite: 14 und Grabzubehör abzuräumen, wenn deren Aufwuchs, Grabzubehör, Grabmal oder Einfassung die Beisetzung beeinträchtigt.

(4) Grababdeckungen (z.B. Beton, Teerpappe u.ä.) sowie die Einbringung von wasserundurchlässigem Material als Untergrund (z.B. Folien), die eine ordnungsgemäße Verwesung beeinträchtigen können, sind nicht zulässig.

(5) Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder länger als sechs Monate in der Unterhaltung vernachlässigt, so wird der Nutzungsberechtigte oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, einer der nächsten Angehörigen zur Beseitigung der Mängel in angemessener Frist schriftlich aufgefordert. Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche auf 6 Monate befristete Aufforderung zur Beseitigung der Mängel. Werden die Mängel nicht in der gesetzten Frist beseitigt, so kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten einebnen und begrünen lassen. Grabmale können nur gemäß § 28 entfernt werden.

(6) Der Nutzungsberechtigte darf gärtnerische Anlagen neben der Grabstätte nicht verändern.

(7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen hiervon sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

(8) Die Friedhofsverwaltung kann weitere Vorschriften zur Gestaltung der Grabstätten und Grabmale beschließen.

(9) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(10) Jeder Friedhofsbenutzer soll soweit möglich zur Abfallvermeidung beitragen. Bei der Entsorgung sind ausschließlich die dazu vorgesehenen Auffangbehälter zu benutzen.

§ 25 – Grabgewölbe

Grabgewölbe, Urnenkammern und Mausoleen dürfen nicht gebaut werden. Sind solche Anlagen bei Inkrafttreten dieser Ordnung vorhanden, so sind sie vom Nutzungsberechtigten in einem ordnungsmäßigen Zustand zu erhalten oder zu beseitigen. Im Übrigen gelten § 26 Abs. 3 und 4 entsprechend.

§ 26 – Errichtung und Veränderung von Grabmalen

(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antrag ist schriftlich durch die Nutzungsberechtigte, den Nutzungsberechtigten oder seinen Bevollmächtigten zu stellen.

(2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:

Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bassum Seite: 15

a) Grabmalentwurf mit Grundriss sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Fundamentierung.

b) Wortlaut und Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Form und der Anordnung, des Materials sowie seiner Bearbeitung.

Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn auf einem bereits vorhandenen Grabmal anlässlich einer weiteren Beisetzung lediglich der Name, die Berufsbezeichnung, das Geburts- und Sterbedatum des Beigesetzten in gleicher Ausführung wie die vorhandene Beschriftung angebracht werden soll.

(3) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen Anlagen, Einfriedigungen (Steineinfassungen), Bänke etc. bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Grabmale und sonstige Anlagen dürfen nur so errichtet, aufgestellt oder verändert werden, dass eine Beeinträchtigung anderer Grabstätten, insbesondere das Ausheben der umliegenden Grabstätten, ausgeschlossen ist.

(5) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals nicht der genehmigten Zeichnung und ist sie nicht genehmigungsfähig, setzt die Friedhofsverwaltung dem oder der Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann der Kirchenvorstand die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten veranlassen. Bei nicht ordnungsmäßiger Gründung und Befestigung des Grabmals gilt § 27 Abs. 4.

§ 27 – Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen

und sonstigen baulichen Anlagen (1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder Friedhofsbesucher in Ihrer Andacht stören können. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen sich ferner in ihrer Gestaltung nicht gegen den christlichen Glauben richten. Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder Rückseite eines Grabmals in unauffälliger Weise angebracht werden. Die Friedhofsverwaltung kann weitere Vorschriften zur Gestaltung der Grabmale beschließen.

(2) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu gründen und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(3) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in gutem Zustand zu erhalten. Hierfür ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat insbesondere für die Standsicherheit zu sorgen und haftet für Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Nutzungsberechtigte zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.

(5) Mängel hat der Nutzungsberechtigte unverzüglich beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage auf Kosten des Nutzungs-

Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bassum Seite: 16 berechtigten instand setzen oder beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält der Nutzungsberechtigte vorher eine Aufforderung. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird die Aufforderung als Bekanntmachung veröffentlicht. Bei unmittelbarer Gefahr ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an den Nutzungsberechtigten das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Der Nutzungsberechtigte erhält danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen.

§ 28 – Entfernung von Grabmalen

(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen während der Dauer des Nutzungsrechts an der Grabstätte nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes hat der bisherige Nutzungsberechtigte Grabmale und sonstige Anlagen zu entfernen. Soweit es sich um Grabmale nach § 29 handelt, bedarf die Entfernung der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Kommt der bisherige Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes nach, kann die Friedhofsverwaltung die Abräumung auf Kosten des bisherigen Nutzungsberechtigten vornehmen oder veranlassen. Ersatz für Grabmale und sonstige Anlagen ist von der Friedhofsverwaltung nicht zu leisten. Die Friedhofsverwaltung ist auch zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale oder sonstiger Anlagen nicht verpflichtet. Er hat auch keinen Gebührenbetrag zu erstatten, wenn der bisherige Nutzungsberechtigte selbst die Grabstätte abräumt. Die Verpflichtungen aus der vorstehenden Bestimmung erstrecken sich auch auf bei In-Kraft-Treten dieses Absatzes bereits vorhandene Grabmale und sonstige Anlagen.

§ 29 – Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale werden nach Möglichkeit von der Friedhofsverwaltung erhalten.

VI. Benutzung der Friedhofskapelle und des Aussegnungsraumes

§ 30 – Aufbahrungsräume

wird ersatzlos gestrichen

Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bassum Seite: 17

§ 31 – Friedhofskapelle und Aussegnungsraum

(1) Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle zur Verfügung. Für Urnen-Trauerfeiern bis zu 5 Personen kann der Aussegnungsraum genutzt werden. Die Trauerfeier muss der Würde des Ortes entsprechend.

(2) Die Benutzung kann versagt werden, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei ihm der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

VII. Haftung und Gebühren

§ 32 – Haftung

(1) Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem Auftrag errichteten Grabmale, Einfriedigungen und sonstige Anlagen entstehen.

(2) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.

§ 33 – Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtung werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung erhoben.

VIII. Schlussvorschriften

§ 34 – In-Kraft-Treten

Diese Friedhofsordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Bestimmungen der Kirchengemeinde für den Friedhof mit Ausnahme der Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.

Bassum, den 11. Dezember 2013 Der Kirchenvorstand gez. Pastor Straatmann Vorsitzender

(L.S.) gez. Fichtner Kirchenvorstandsmitglied

Die vorstehende Änderung der Friedhofsordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1 Nr. 5 und Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.

Sulingen, den 16. Dezember 2013 KIRCHENAMT IN SULINGEN gez. Schimke (Bevollmächtigter)

(L.S.)

Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Bassum Seite: 18

§ 2

  1. 1. Änderung der Friedhofsordnung Diese Änderung der Friedhofsordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe in Kraft.

Bassum, den 14.07.2021 Der Kirchenvorstand gez. Laemmerhirt Vorsitzender

(L.S.) gez. G.Vogt Kirchenvorstandsmitglied

Die vorstehende Änderung der Friedhofsordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1 Nr. 5 und Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.

Sulingen, den 22.07.2021 KIRCHENAMT IN SULINGEN gez. Schimke (Bevollmächtigter)

(L.S.)

§ 2

  1. 2. Änderung der Friedhofsordnung Diese Änderung der Friedhofsordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bassum, den 31. Januar 2022 Der Kirchenvorstand gez. Runge

(L. S.)

Stellv. Vorsitzender

gez. Laemmerhirt Vorsitzender

Die vorstehende Änderung der Friedhofsordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1 Nr. 5 und Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.

Sulingen, den 4. Februar 2022 KIRCHENAMT IN SULINGEN

gez. Schimke (Bevollmächtigter)

(L.S.)