Friedhofsgebühren Syke 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Syke · Niedersachsen · PLZ 28857

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.01.2026 (Gebührenkalkulation 2026 bis 2027)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
513,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Abs. 1 der 9. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof Okel (Stadt Syke) vom 17.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
513,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Abs. 1 der 9. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof Okel (Stadt Syke) vom 17.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026 (Wahl- und Reihengrab identisch bepreist)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
513,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Abs. 1 der 9. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof Okel (Stadt Syke) vom 17.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026 (Tarif gilt für Sarg- und Urnenbestattungen)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
513,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Abs. 1 der 9. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof Okel (Stadt Syke) vom 17.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026 (Wahlgrab-Tarif gilt auch für Urnenbestattungen)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
226,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Abs. 1 der 9. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof Okel (Stadt Syke) vom 17.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026 (Verlängerung laut § 3 Abs. 2 nicht möglich)
🌳 Baumbestattung
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
3.385,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 2.909 € + Zuschlag einmalig 476 €
📄 § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 6 der 9. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof Okel (Stadt Syke) vom 17.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
380,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 380 € · Urne: 140 €
📄 § 3 Abs. 4 der 9. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof Okel (Stadt Syke) vom 17.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
197,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 3 Abs. 3 der 9. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof Okel (Stadt Syke) vom 17.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2026 (Gebührenkalkulation 2026 bis 2027) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌ Kirchlicher Friedhof Ev.-luth. Kirchengemeinde Syke — Gebührenordnung

FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Syke in 28857 Syke, Landkreis Diepholz Lesefassung einschl. 1. Änderung vom.11.03.2021 und 2. Änderung v. 08.12.2022

Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwal-tung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverord-nung) vom 13. November 1973 (KABl. 1974 S. 1) und § 34 der Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Syke in 28857 Syke hat der Kirchenvorstand am 20. Oktober 2016 folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Ein-richtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Kirchengemeinde werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist

  1. 1. wer die Bestattung oder sonstige gebühren- pflichtige Leistung nach dieser Ordnung bean- tragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
  2. 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte er- worben oder verlängert hat,
  3. 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Fried- hofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebühren- schuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist

  1. 1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Fried- hofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebühren- schuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamt-schuldner

§ 3 – Entstehen der Gebührenschuld

(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebüh-renschuld bereits mit der Begründung des Nut-zungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder bereits mit der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.

(2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.

(3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebüh-renschuld mit der Vornahme der Verwaltungshand-lung.

§ 4 – Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbe-scheides fällig.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verwei-gern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.

(3) Rückständige Gebühren werden im Verwal-tungszwangsverfahren eingezogen.

§ 5 – Säumniszuschläge, Kosten,

Einziehung rückständiger Gebühren (1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden ange-fangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Gebüh-renbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.

(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstande-nen Portokosten durch den Gebührenschuldner oder die Gebührenschuldnerin zu erstatten.

(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwal-tungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner oder die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.

§ 6 – Gebührentarif

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

  1. 1. Reihengrabstätte:

a) für Personen über 5 Jahre für 30 Jahre:

240,00 €

b) Kinder bis zu 5 Jahren für 30 Jahre:

180,00 €

  1. 2. Wahlgrabstätte:
    • a) für 30 Jahre je Grabstelle:

450,00 €

b) für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle:

15,00 €

  1. 3. Urnenwahlgrabstätte:
    • a) für 30 Jahre je Grabstelle:

360,00 €

b) für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle:

12,00 €

  1. 4. Dyadengrabstätte für

Urnen im Karree:

(einschließlich Unterhaltung und Pflege)

a) für 30 Jahre je Grabstelle: 5.900,00 €

b) für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle:

145,00 €

  1. 5. Rasen-Reihengrabstätte im Rondell: 2.800,00 €

(einschließlich Unterhaltung und Pflege)

  1. 6. Rasen-Reihengrabstätte für Urnen:

950,00 €

(einschließlich Unterhaltung und Pflege)

  1. 7. Partner-Rasengrabstätte mit Pflanzstreifen:

(einschließlich Unterhaltung und Pflege)

a) für 30 Jahre je Grabstätte: 8.100,00 €

b) für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstätte:

210,00 €

  1. 8. Baum-Reihengrabstätten für Urnen im Rasen: 1.350,00 € (einschließlich Unterhaltung und Pflege)
  1. 9. Baum-Reihengrabstätten für Urnen im Pflanzbeet: 1.950,00 €

(einschließlich Unterhaltung und Pflege)

  1. 10. Partner-Baumgrabstätte für Urnen

im Pflanzbeet:

(einschließlich Unterhaltung und Pflege)

a) für 30 Jahre je Grabstätte: 3.900,00 €

b) für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstätte:

80,00 €

II. Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle

  1. 1. Gebühr für die Benutzung der gesamten Friedhofskapelle je Bestattungsfall: 95,00 €
  1. 2. Gebühr für die Benutzung der Friedhofs- kapelle unter 15 Minuten je Bestattungsfall: 45,00 €

III. Gebühren für die Beisetzung: Für das Ausheben und Verfüllen der Grube:

  1. 1. für eine Erdbestattung:

a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: 200,00 €

b) bei Verstorbenen ab 6. Lebensjahr: 450,00 €

  1. 2. für eine Urnenbestattung: 150,00 € IV. Gebühren für die Genehmigung der Errichtung oder Änderung von Grabmalen: Für die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung – je – :

35,00 €

V. Friedhofsunterhaltungsgebühr: (1) Für ein Jahr je Grabstelle: 6,00 € zur Finanzierung der Unterhaltungskosten der We-ge und Außenanlagen (einschließlich Personalkos-ten), Kosten für Strom, Wasser und Abfallbeseiti-gung.

(2) Für Grabstätten nach § 16 bis § 22 der Fried-hofsordnung ist die Friedhofsunterhaltungsgebühr mit Zahlung der in § 6 Abschnitt I. dieser Ordnung genannten Gebühren abgegolten.

(3) Die Gebühr wird im Voraus für 2 Jahre erhoben und ist jeweils zur Mitte des entsprechenden Zeit-raumes fällig.

VI. Gebühren für Einfassungen bei Grabstellen mit zusätzlichen Gestaltungsvor-schriften, die vom Friedhofsträger verlegt werden:

  1. 1. für Grabstätten mit 1 Platz: 300,00 €
  2. 2. für Grabstätten mit 2 Plätzen: 375,00 €
  3. 3. für Grabstätten mit 3 Plätzen: 450,00 €
  4. 4. für Grabstätten mit 4 Plätzen: 525,00 €
  5. 5. für Grabstätten mit 5 Plätzen: 600,00 €

§ 7 – Zusätzliche Leistungen

Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

§ 8 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsgebühren-ordnung tritt die bisherige Friedhofsgebührenord-nung außer Kraft.

Syke, den 20. Oktober 2016 DER KIRCHENVORSTAND gez. Thorns Vorsitzende (L.S.) gez. Zarnack-Hans Kirchenvorsteherin

Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 und Abs. 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenauf-sichtlich genehmigt.

Sulingen, den 26. Oktober 2016 KIRCHENAMT IN SULINGEN (L.S.) gez. Schimke (Bevollmächtigter)

1. Änderung genehmigt am 30.03.2021 2. Änderung genehmigt am 12.12.2022

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 17.12.2025 (9. Änderungssatzung Friedhofsgebührensatzung Friedhof Okel, in Kraft ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Kirchlicher Friedhof Ev.-luth. Kirchengemeinde Syke — Friedhofssatzung

FRIEDHOFSORDNUNG für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde S y k e in Syke, Landkreis Diepholz vom 20. Oktober 2016 mit

  1. 1. Änderung der FHO gültig seit 04.05.2021 (Lesefassung)

Gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (KABl.1974 S. 1) hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchenge-meinde Syke am 20. Oktober 2016 folgende Friedhofsordnung und am 11.03.2021 folgende 1. Änderung der Friedhofsordnung beschlos-sen:

Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem Kirche die Botschaft verkündet, dass Christus dem Tode die Macht genom-men hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Ge-staltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck

§ 2 Schließung und Entwidmung

§ 3 Friedhofsverwaltung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Dienstleistungen

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anmeldung einer Bestattung

§ 8 Ruhezeiten

§ 9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

§ 10 Umbettungen und Ausgrabungen

IV. Grabstätten

§ 11 Allgemeines

§ 12 Arten und Größen

§ 13 Reihengrabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 15 Urnenwahlgrabstätten

§ 16 Dyadengrabstätten für Urnen im Karree

§ 17 Rasen-Reihengrabstätten im Rondell

§ 18 Rasen-Reihengrabstätten für Urnen

§ 19 Partner-Rasengrabstätten mit Pflanzstreifen

§ 20 Baum-Reihengrabstätten für Urnen im Rasen

§ 21 Baum-Reihengrabstätten für Urnen im Pflanzbeet

§ 22 Partner-Baumgrabstätten für Urnen im Pflanzbeet

§ 22a Begräbnisstätte „Sternenkinder“

§ 23 Rückgabe von Wahlgrabstätten

§ 24 Bestattungsverzeichnis

V. Gestaltung der Grabstätten und der Grabmale

§ 25 Anlage und Unterhaltung der Grabstätten

§ 26 Vernachlässigung

§ 27 Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 28 Errichtung und Veränderung von Grabmalen und sonstigen

Anlagen

§ 29 Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen

§ 30 Entfernung von Grabmalen

§ 31 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

VI. Benutzung der Friedhofskapelle

§ 32 Friedhofskapelle

VII. Haftung und Gebühren

§ 33 Haftung

§ 34 Gebühren

VIII. Schlussvorschriften

§ 35 Inkrafttreten

FRIEDHOFSORDNUNG für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde S y k e in Syke, Landkreis Diepholz vom 20. Oktober 2016 mit

  1. 1. Änderung der FHO gültig seit 04.05.2021 (Lesefassung)

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchen-gemeinde Syke in seiner jeweiligen Größe. Der Friedhof umfasst zur-zeit ein Teilstück des Flurstücks 2/3 (2.43.88 ha), Flur 4, Gemarkung Syke sowie die Flurstücke 217/3 (0.71.67 ha) und 56/3 (1.05.82 ha), beide Flur 4, Gemarkung Syke in der Gesamtgröße insgesamt 4.21.37 ha. (2) Der Friedhof dient der Bestattung der Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der Ev.-luth. Kirchengemeinde Syke hatten, sowie derjenigen, die bei ihrem Tode ein Recht auf Bei-setzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Fehlgeborenen und Un-geborenen i.S.d. Niedersächsischen Bestattungsgesetzes. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Geneh-migung der Friedhofsverwaltung.

§ 2 Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, ge-schlossen und entwidmet werden. (2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt le-diglich zur Anpassung an die Ruhe-zeit. Beisetzungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Beisetzungsberechtigten; nachträgliche Ausnahmen von dieser Einschränkung kann der Friedhofsverwaltung im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten ge-nehmigen. (3) Nach der Schließung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenom-men werden. (4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten ab-gelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

§ 3 Friedhofsverwaltung

(1) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird vom Kirchenvorstand (Friedhofsverwaltung) verwal-tet. (2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofs-ordnung, den kirchlichen Bestimmungen und den allgemeinen staat-lichen Vorschriften. (3) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann die Friedhofsverwaltung einzelne Personen, einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen. (4) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verlei-hung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Genehmigung zur Er-richtung eines Grabmals oder sons-tiger Anlagen, Zulassung von Dienstleistungserbringern mit der Erhe-bung von Gebühren und Entgelten dürfen für den jeweiligen Zweck die erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden. (5) Die kirchliche Aufsicht richtet sich nach dem jeweils geltenden kirchlichen Recht.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist tagsüber bzw. während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof vorübergehend ganz oder teilweise für den Besuch geschlossen werden.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Der Friedhof erfordert ein der Würde des Ortes entsprechendes Verhalten. Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche richten, sind zu un-terlassen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) Einrichtungen und Anlagen einschließlich der Grabstätten so-wie Pflanzen und Gehölze oder Eingrenzungen und Schutz-materialien zu verunreinigen, zu beschädigen oder zu entfer-nen (z.B. Papierkörbe, Bänke etc.),

b) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabein-fassungen unbefugt zu betreten,

c) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenom-men Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Fried-hofsverwaltung, der Feuerwehr und oder Fahrzeuge für Kran-ken- und Beerdigungstransporte,

d) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und ge-werbliche Dienste anzubieten,

e) Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) zu vertei-len, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestat-tungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen und zu verwerten, Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen,

g) Tiere, mit Ausnahme von Blindenhunden, mitzubringen,

h) zu lagern oder zu nächtigen,

i) Alkohol oder andere Rauschmittel zu sich zu nehmen, j) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungsfei-ern Arbeiten auszuführen,

k) alle sonstigen Handlungen, die zu einer Beeinträchtigung oder zu einer Belästigung von Personen führen, insbesondere zu lärmen und zu spielen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Die Friedhofsverwaltung kann für die Ordnung auf dem Friedhof weitere Bestimmungen erlassen. (6) Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten. (7) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusam-menhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Fried-hofsverwaltung.

§ 6 Dienstleistungen

(1) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestat-ter usw.) haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu be-achten. (2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fach-lich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind. (3) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer nach vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gela-gert werden, an denen sie nicht hindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ord-nungsgemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung der Ta-gesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung Anderer ausge-schlossen ist. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Geräte von Dienstleistungserbringern dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (5) Dienstleistungserbringer haften gegenüber der Friedhofsverwal-tung für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anmeldung einer Bestattung

(1) Bestattungen sind unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Da-bei ist mitzuteilen, wer die Bestattung leiten und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich Trauerfeier) gestaltend mitwirken wird. (2) Die Friedhofsverwaltung kann die Person, die die Bestattung leiten oder bei der Bestattung gestaltend mitwirken soll, ausschließen, wenn sie verletzende Äußerungen gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche getan hat und eine Wiederholung zu erwarten ist. (3) Vor einer Bestattung auf einer Grabstätte, an der bereits ein Nut-zungsrecht verliehen ist, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt im Benehmen mit der antragstel-lenden Person Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Wünsche der An-gehörigen sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

§ 8 Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 30 Jahre.

§ 9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Erdbestattungen sind nur in geschlossenen feuchtigkeitshemmen-den Särgen zulässig. Von der Sargpflicht nach Satz 1 kann die untere Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn in der zu bestatten-den Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht. (2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeig-net ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Be-schaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern oder die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. (3) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werk-stoffen hergestellt sind, die eine Verwesung nicht innerhalb der fest-gesetzten Ruhefrist sicherstellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwasser zu verändern. (4) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittel-maß 0,65 m breit sein. Bei Urnen darf der Durchmesser 0,20 m nicht überschreiten. Für größere Särge und Urnen ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (5) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gel-ten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.

§ 10 Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden. (2) Jede Umbettung oder Ausgrabung bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung, die auch Zeitpunkt der Umbettung oder Ausgra-bung bestimmt. Voraussetzung für die Zustimmung ist die Vorlage einer Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde sowie ein Nach-weis über eine Beisetzungsmöglichkeit am Bestattungsort. (3) Die berechtigte Person hat sich gegenüber der Friedhofsverwal-tung schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärt-nerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Fried-hofsanlagen entstehen. (4) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Um-bettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (5) Grabmale, andere Anlagen, ihr Zubehör und Pflanzen können um-gesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfel-des nicht entgegenstehen.

IV. Grabstätten

§ 11 Allgemeines

(1) An den Grabstätten werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungs-rechte unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen verge-ben. An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsverwaltung. (2) Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen zugleich zustehen. Das Nutzungsrecht berechtigt zur Bestattung, zur Anlage und Pflege der Grabstelle sowie zur Auf-stellung eines Grabmals, soweit in dieser Ordnung nichts anderes be-stimmt ist. (3) Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der künftige Nut-zungsberechtigte das Nutzungsrecht bei der Friedhofsverwaltung be-antragen. (4) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Friedhofsverwaltung etwaige Anschriften- und Namensänderungen schriftlich mitzuteilen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat er die daraus ent-stehenden Nachteile hinzunehmen und einen damit zusammenhän-genden Schaden selbst zu tragen. (5) Bestehen über das Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder über deren Verwendung oder Gestaltung Meinungsverschiedenheiten zwi-schen den Berechtigten, so kann die Friedhofsverwaltung bis zum Nachweis einer Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entschei-dung jede Benutzung der Grabstätte untersagen und Zwischenrege-lungen treffen. (6) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann entzogen werden, wenn die Grabstätten trotz Aufforderung nicht den Vorschriften entspre-chend angelegt sind, ihre Pflege vernachlässigt wird oder die vom Nutzungsberechtigten zu tragenden Gebühren nicht entrichtet wor-den sind.

§ 12 Arten und Größen

(1) Auf dem Friedhof werden Nutzungs- und Gestaltungsrechte nur an folgenden Grabarten vergeben:

a) Reihengrabstätten (Särge / Urnen)

b) Wahlgrabstätten (Särge / Urnen)

c) Urnenwahlgrabstätten (nur Urnen) Bei der individuellen Gestaltung und Pflege dieser Grabstätten ist ins-besondere der V. Abschnitt dieser Ordnung zu berücksichtigen. (2) Ferner werden auf dem Friedhof Nutzungsrechte ohne Gestal-tungsrechte nur an folgenden Grabarten vergeben:

d) Dyadengrabstätten für Urnen im Karree (nur Urnen)

e) Rasen-Reihengrabstätten im Rondell (Särge / Urnen)

f) Rasen-Reihengrabstätten für Urnen (nur Urnen)

g) Partner-Rasengrabstätten mit Pflanzstreifen (Särge / Urnen)

h) Baum-Reihengrabstätten für Urnen im Rasen (nur Urnen)

i) Baum-Reihengrabstätten für Urnen im Pflanzbeet (nur Urnen)

j) Partner-Baumgrabstätten für Urnen im Pflanzbeet (nur Urnen)

k) Begräbnisstätte „Sternenkinder“

An den Grabarten nach den Buchstaben d) bis k) werden keine Ge-staltungsrechte – gleich welcher Art – verliehen. Die Aufstellung indi-vidueller Grabzeichen, insbesondere Grabmale, Grabkreuze, Einfas-sungen oder sonstige Kennzeichnungen sowie Grabschmuck jeglicher Art sind auf diesen Grabarten nicht gestattet. Die Pflege und Gestal-tung dieser Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwal-tung oder einem von dieser beauftragten Dritten. Der Vor- und Zuname sowie die Geburts- und Sterbedaten der Ver-storbenen können von der Friedhofsverwaltung an einem zentralen Gedenkstein oder dezentral angebracht werden. (3) Rechte an einer Grabstätte werden nur beim Todesfalle verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann bei  Wahlgrabstätten  Urnenwahlgrabstätten  Dyadengrabstätten für Urnen im Karree  Partner-Rasengrabstätten mit Pflanzstreifen und bei  Partner-Baumgrabstätten für Urnen im Pflanzbeet Ausnahmen zulassen. (4) In einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahlgrabstelle bzw. in einer belegten Dyadengrabstätte für Urnen im Karree darf zusätzlich eine Asche beigesetzt werden, wenn der bereits Beigesetzte der Ehe-gatte, ein Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Le-benspartnerschaft oder ein naher Verwandter des Beizusetzenden war. Das Nutzungsrecht ist dann für die gesamte Grabstätte der neuen Ruhezeit anzupassen. Die Gebühren für die Verlängerung rich-ten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung. In einer nicht belegten Wahlgrabstelle können anstelle eines Sarges auch bis zu drei Urnen beigesetzt werden. (5) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollten die Grabstellen etwa folgende Größe haben: für Särge

a) von Kindern: Länge: 1,50 m Breite: 0,90 m

b) von Erwachsenen: Länge: 2,50 m Breite: 1,20 m für Urnen Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m (6) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis zur Erdoberfläche 0,50 m. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (7) Gräber dürfen nur von denjenigen ausgehoben und zugefüllt wer-den, die dafür von der Friedhofsverwaltung bestimmt oder zugelassen sind.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten werden anlässlich einer Beisetzung der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. (2) In einer Reihengrabstelle kann nur ein Sarg oder eine Urne bei-gesetzt werden.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen ver-geben. Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt 30 Jahre, vom Tage der Verleihung an gerechnet. Über das Nutzungsrecht wird eine Beschei-nigung ausgestellt. (2) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 2 Abs. 2 auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstätte um 30 Jahre verlängert werden. Wenn keine weitere Beisetzung erfolgen soll, kann das Nut-zungsrecht mit Ausnahme der Fälle nach

§ 2 Abs. 2 nach Ablauf des Nutzungsrechtes auf Antrag um weitere 5

Jahre für die gesamte Grabstätte verlängert werden. Die Friedhofs-verwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Ver-längerungsantrages aufzufordern. Bei einer Beisetzung verlängert sich das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ab-lauf der Ruhezeit. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung. (3) In einer Wahlgrabstätte dürfen der Nutzungsberechtigte und fol-gende Angehörige des Nutzungsberechtigten beigesetzt werden:

  1. 1. Ehegatte,
  2. 2. Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Le- benspartnerschaft,
  3. 3. Kinder (eheliche, nichteheliche, als Kind angenommene Kin- der),
  4. 4. Enkel (eheliche, nichteheliche, als Kind angenommene Kinder der Kinder),
  5. 5. Eltern (auch Annehmende von als Kind angenommenen Per- sonen),
  6. 6. Geschwister (auch Halbgeschwister), 7. Großeltern (auch Eltern der Annehmenden, die eine Person als Kind angenommen haben),
  7. 8. Ehegatten der Kinder, der Enkel, der Geschwister,
  8. 9. Erben, die nicht unter den vorgenannten Personenkreis fal- len, soweit es sich um natürliche Personen handelt. Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den bei- setzungsberechtigten Personen beigesetzt wird. Kann nach dem Tode eines Beisetzungsberechtigten die Entscheidung des Nutzungsbe- rechtigten der Friedhofsverwaltung nicht rechtzeitig vor der Beiset- zung mitgeteilt werden, so ist die Friedhofsverwaltung nach pflicht- gemäßer Prüfung berechtigt, die Beisetzung zuzulassen. Die Beiset- zung anderer Personen, auch nichtverwandter Personen (z. B. Ange- hörige des Ehegatten, Stiefkinder des Nutzungsberechtigten oder sei- nes Ehegatten, Stiefgeschwister, Verlobte), bedarf eines Antrages des Nutzungsberechtigten und der Genehmigung der Friedhofsverwal- tung. (4) Der Nutzungsberechtigte kann zu seinen Lebzeiten sein Nutzungs- recht auf eine der in Absatz 3 Nr. 1 bis 8 genannten Personen über- tragen; zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Er- klärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung erforderlich. (5) Der Nutzungsberechtigte soll der Friedhofsverwaltung schriftlich mitteilen, auf welchen seiner beisetzungsberechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach seinem Tode übergehen soll. Eine schriftliche Einverständniserklärung des Rechtsnachfolgers ist nach Möglichkeit beizubringen. Hat der Nutzungsberechtigte nicht bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach seinem Tode übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht an die nach Absatz 3 beisetzungsberechtigten Ange- hörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Dabei steht das Nut- zungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen der jeweils ältesten Per- son zu. (6) Der Rechtsnachfolger hat der Friedhofsverwaltung auf dessen Verlangen nachzuweisen, dass er neuer Nutzungsberechtigter ist. Ist der Rechtsnachfolger nicht daran interessiert das Nutzungsrecht zu behalten, so kann er das Nutzungsrecht auf eine andere der in Absatz 3 genannten Personen oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, auf eine Person übertragen, die aufgrund seines Nutzungsrechtes bei- setzungsberechtigt nach Absatz 3 geworden ist. Für die Übertragung gilt Absatz 4.

§ 15 Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstel-len für die Dauer von 30 Jahren vergeben. Auf einer Urnenwahlgrab-stelle kann mit Ausnahme nach § 12 Absatz 4 nur eine Asche beige-setzt werden. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.

(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten auch für Urnenwahlgrab-stätten.

§ 16 Dyadengrabstätten für Urnen im Karree

(1) Dyadengrabanlagen sind gesondert ausgewiesene Vegetationsfle-cken zur Beisetzung von Aschen. Jeweils einem gesondert ausgewie-senen Vegetationsflecken sind mehrere Dyadengrabstätten für Urnen im Karree zugeordnet. (2) Dyadengrabstätten für Urnen im Karree werden mit einer Grab-stelle für die Dauer von 30 Jahren vergeben. Auf einer Dyadengrab-stelle für Urnen im Karree kann mit Ausnahme nach § 12 Absatz 4 nur eine Asche beigesetzt werden.

§ 17 Rasen-Reihengrabstätten im Rondell

(1) Rasen-Reihengrabstätten im Rondell sind kreisförmig im Rasen eingebettete Grabstellen. Sie werden anlässlich einer Beisetzung der Reihe nach mit einer Grabstelle für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. (2) In einer Rasen-Reihengrabstelle im Rondell kann nur ein Sarg oder eine Urne beigesetzt werden.

§ 18 Rasen-Reihengrabstätten für Urnen

(1) Rasen-Reihengrabstätten für Urnen sind im Rasen eingebettete Grabstellen, die anlässlich einer Beisetzung einer Asche der Reihe nach mit einer Grabstelle für die Dauer der Ruhezeit vergeben wer-den. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. (2) In einer Rasen-Reihengrabstelle für Urnen kann nur eine Urne beigesetzt werden.

§ 19 Partner-Rasengrabstätten mit Pflanzstreifen

(1) Partner-Rasengrabstätten mit Pflanzstreifen sind im Rasen einge-bettete Grabstätten mit einem dahinterliegenden Pflanzstreifen. Sie werden mit zwei Grabstellen für die Dauer von 30 Jahren vergeben. In einer Partner-Rasengrabstelle mit Pflanzstreifen kann nur ein Sarg oder eine Urne beigesetzt werden. Bei der zweiten Beisetzung ist das Nutzungsrecht der Grabstätte an die neue Ruhefrist anzupassen. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung. (2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vor-schriften für Wahlgrabstätten auch für Partner-Rasen-grabstätten mit Pflanzstreifen.

§ 20 Baum-Reihengrabstätten für Urnen im Rasen

(1) Baum-Reihengrabstätten für Urnen im Rasen sind einem be-stimmten Baum zugeordnete Grabstätten, die von der Friedhofsver-waltung unter dem Baumkronenbereich belegt und erst anlässlich ei-ner Beisetzung einer Asche mit einer Grabstelle für die Dauer der Ru-hezeit vergeben werden. Einem Baum sind jeweils mehrere Baum-Reihengrabstätten für Urnen im Rasen zugeordnet. Das Nutzungs-recht kann nicht verlängert werden. (2) In einer Baum-Reihengrabstelle für Urnen im Rasen kann nur eine Urne beigesetzt werden.

§ 21 Baum-Reihengrabstätten für Urnen im Pflanzbeet

(1) Baum-Reihengrabstätten für Urnen im Pflanzbeet sind einem be-pflanzten Vegetationsflecken mit einem bestimmten Baum zugeord-nete Grabstätten, die von der Friedhofsverwaltung im bepflanzten Be-reich belegt und erst anlässlich einer Beisetzung einer Asche mit einer Grabstelle für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Einem Pflanz- beet mit einem Baum sind jeweils mehrere Baumgrabstätten zuge-ordnet. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. (2) In einer Baum-Reihengrabstelle für Urnen im Pflanzbeet kann nur eine Urne beigesetzt werden.

§ 22 Partner-Baumgrabstätten für Urnen im Pflanzbeet

(1) Partner-Baumgrabstätten für Urnen im Pflanzbeet sind einem be-pflanzten Vegetationsflecken mit einem bestimmten Baum zugeord-nete Grabstätten. Einem Pflanzbeet mit einem Baum sind jeweils mehrere Partner-Baumgrabstätten zugeordnet. Partner-Baumgrab-stätten für Urnen im Pflanzbeet werden mit zwei Grabstellen für die Dauer von 30 Jahren vergeben. In einer Partner-Baumgrabstelle für Urnen im Pflanzbeet kann nur eine Urne beigesetzt werden. Bei der zweiten Beisetzung ist das Nutzungsrecht der Grabstätte an die neue Ruhefrist anzupassen. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung. (2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten auch für Partner-Baum-grabstätten für Urnen im Pflanzbeet.

§ 22 a Begräbnisstätte „Sternenkinder“

(1) Die Friedhofsverwaltung hält zur würdigen Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen i.S.d. Niedersächsischen Bestat-tungsgesetzes die Begräbnisstätte „Sternenkinder“ vor. Ein Anspruch auf Beisetzung besteht nicht. (2) Auf der Begräbnisstätte „Sternenkinder“ werden nur Urnen beigesetzt. Ort und Zeitpunkt der Beisetzung werden von der Fried-hofsverwaltung festgesetzt.

§ 23 Rückgabe von Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zu-rückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grab-stätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofs-verwaltung. (2) Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten be-steht kein Anspruch auf Gebührenerstattung.

§ 24 Bestattungsverzeichnis

Die Friedhofsverwaltung führt Verzeichnisse der Beigesetzten, der Grabstätten, der Nutzungsrechte und der Ruhezeiten.

V. Gestaltung der Grabstätten und der Grabmale

§ 25 Anlage und Unterhaltung der Grabstätten

(1) Für die Anlage und Pflege der Grabstätten sind die Nutzungsbe-rechtigten verantwortlich, soweit nicht in dieser Friedhofsordnung et-was anderes geregelt ist. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in sei-nen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Es besteht die Möglichkeit, neben Grabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungs-vorschriften zu wählen. In den Grabfeldern Abt. 35 bis 38, 40 und 48 gelten zusätzliche Gestaltungsvorschriften, die den Naturbezug eines Waldfriedhofes verstärken sollen. Die Lage der Abteilungen ist aus der dieser Ordnung beigefügten Skizze ersichtlich. (Anlage) (3) Jede Grabstätte muss innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung oder dem Erwerb des Nutzungsrechtes vom Nutzungsberechtigten hergerichtet (bepflanzt) und dauernd angemessen instandgehalten werden, dazu gehören insbesondere auch notwendige Grabauffüllun-gen. (4) Sofern Grabeinfassungen mit einer Länge von über 1,20 m verlegt werden, müssen diese eine Mindestbreite von 10 cm haben. (5) Anpflanzungen sind nur innerhalb der Grenzen der Grabstätte ge-stattet, die nur so gesetzt oder verändert werden dürfen, dass eine Beeinträchtigung anderer Grabstätten, insbesondere beim Ausheben der umliegenden Grabstätten, ausgeschlossen ist. Das Belegen der Grabstätten mit Kies, Splitt oder ähnlichen Stoffen anstelle einer Be-pflanzung ist nicht erwünscht. Die Anpflanzung von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern oder He-cken ist wegen der damit verbundenen Beeinträchtigung anderer Grabstätten nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlaubt. Diese Bepflanzungen sind, wenn sie infolge ihres Wachstums oder ihrer Größe störend wirken, wieder auf Kosten des Nutzungsbe-rechtigten zu entfernen. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (6) Wachsen die Pflanzen über die Grabstätten hinaus, so ist die Friedhofsverwaltung nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung zur Beseitigung der Beeinträchtigung berechtigt, die Anpflanzungen auf Kosten des Nutzungsberechtigten zurückzuschneiden oder zu beseiti-gen. Sofern ein ordnungsgemäßes Ausheben von Gräbern im Falle einer bevorstehenden Beisetzung oder die Durchführung der Beisetzung selbst durch Anpflanzungen behindert wird, ist die Friedhofsverwal-tung auch ohne eine vorherige Aufforderung berechtigt, die Anpflan-zungen auf Kosten des Nutzungsberechtigten zurückzuschneiden oder zu entfernen, wenn damit das Ausheben bzw. die Durchführung der Beisetzung ermöglicht wird. Falls es die Arbeiten erfordern, ist die Friedhofsverwaltung auch befugt, die Nachbar-grabstätten in An-spruch zu nehmen sowie Grabmale, Einfassungen und Fundamente, Aufwuchs und Grabzubehör abzuräumen, wenn dieses für einen ord-nungsgemäßen Grabaushub notwendig erscheint. (7) Grababdeckungen (z.B. Beton, Stein, Teerpappe u.ä.) sowie die Einbringung von wasserundurchlässigem Material als Untergrund (z.B. Folien), die eine ordnungsgemäße Verwesung beeinträchtigen können, sind nicht zulässig. (8) Der Nutzungsberechtigte darf gärtnerische Anlagen neben der Grabstätte nicht verändern. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbaren Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabein- fassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze ver-bleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen hiervon sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. (10) Die Friedhofsverwaltung kann weitere Vorschriften zur Gestal-tung der Grabstätten und Grabmale beschließen. (11) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämp-fungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (12) Jeder Friedhofsbenutzer soll soweit möglich zur Abfallvermei-dung beitragen. Bei der Entsorgung sind ausschließlich die dazu vor-gesehenen Auffangbehälter zu benutzen.

§ 26 Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend ange-legt oder länger als 1 Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so wird der Nutzungsberechtigte oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, einer der nächsten Angehörigen zur Beseitigung der Mängel in ange-messener Frist schriftlich aufgefordert. Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hin-weis auf der Grabstätte, dass sich der Nutzungsberechtigte bei der Friedhofsverwaltung melden soll. Werden die Mängel nicht in der ge-setzten Frist beseitigt, so kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen und mit Mulch befül-len. Grabmale können nur gemäß § 30 entfernt werden. (2) Die Möglichkeit einer Entziehung des Nutzungsrechtes nach § 11 Absatz 6 bleibt unberührt.

§ 27 Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtneri-schen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Hohe Grabhügel sind zu vermeiden, weil eine harmonische Ge-samtwirkung der Grabfelder und eine gute gärtnerische Gestaltung der Grabstätten dadurch gestört wird. Um einzelne Grabstellen anzu-deuten, genügt es, flache Hügel anzulegen, die mit kriechenden dau- ergrünen Gewächsen und niedrigen Blumen bepflanzt werden kön-nen. Der Grabhügel soll die Höhe von 10 cm über Weghöhe nicht überschreiten. (3) Das Belegen der Grabstätten mit Kies, Splitt oder ähnlichen Stof-fen anstelle einer Bepflanzung ist nicht zulässig. (4) Die Grabstätten in den Grabfeldern Abt. 35 bis 38, 40 und 48 werden durch die Friedhofsverwaltung mit einem schmalen Beton-streifen ebenerdig eingefasst. Dieser Streifen wird auch zwischen den einzelnen Grabstätten verlegt. Für die Betonstreifen und für die Ver-legung der Betonstreifen ist vom Nutzungsberechtigten eine Gebühr zu entrichten. Ein Überwachsen der Streifen vom Rasen der Wege ist erwünscht. Die Ein-richtung anderer Einfassungen der Grabstätten ist nicht erlaubt. (5) Die Grabmale auf Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvor-schriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Das einzelne Grabmal soll sich harmonisch in das Ge-samtbild eingliedern. Benachbarte Grabmale sollen nach Form und Farbe aufeinander abgestimmt wer-den, damit ein ruhiger Eindruck der Grabfelder und des gesamten Friedhofes entsteht. Bei der Größe der Grabmale ist auf die Größe der Grabstätte Rücksicht zu nehmen. Unverhältnismäßig große Grabmale sind zu vermeiden.

b) Bei schlichtem und unaufdringlichem Werkstoff wir-ken die Bearbeitung und die Schrift klarer und schö-ner. Deshalb sollen alle in der Farbe auffallenden und unruhigen Steinarten vermieden werden. Die Bearbei-tung und die Schrift sind der Gesteinsart anzupassen. Die Grabmale sollen in der Regel auf allen Seiten ein-heitlich bearbeitet sein.

c) Nicht gestattet sind Grabmale aus gegossener oder nicht behandelter Zement-masse sowie Grabmale aus Terrazzo, Glas, Porzellan, Emaille, Blech oder ähnli-chem Material. Gleiches gilt für Grabmale mit An-strich.

§ 28 Errichtung

und Veränderung von Grabmalen und sonstigen Anlagen (1) Grabmale dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert werden. Die Geneh-migung setzt die Beachtung des § 29 Abs. 1 und 2 voraus. Die Ge-nehmigung ist vor Aufstellung oder Änderung bei der Friedhofsver-waltung schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1:10 beizufügen, aus der im Besonderen die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabmal ersichtlich ist. Eine Genehmi-gung ist nicht erforderlich, wenn auf einem bereits vorhandenen Grabmal anlässlich einer weiteren Beisetzung lediglich der Name, die Berufsbezeichnung, das Geburts- und Sterbedatum des Beigesetzten in gleicher Ausführung wie die vorhandene Beschriftung angebracht werden soll. (2) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals nicht der genehmigten Zeichnung und ist sie nicht geneh-migungsfähig, setzt die Friedhofsverwaltung dem Nutzungsberechtig-ten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann der Kirchenvor-stand die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des Nutzungsbe-rechtigten veranlassen. Bei nicht ordnungsmäßiger Gründung und Be-festigung des Grabmales gilt § 29 Abs. 5. (3) Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen (z.B. Einfassungen) bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Ge-nehmigung des Kirchenvorstandes. Die Absätze 1 und 2 gelten ent-sprechend.

§ 29 Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen

(1) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören können. Grabmale dürfen sich ferner in ihrer Gestaltung nicht gegen den christlichen Glauben richten. Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder Rückseite eines Grabmals in unauffälliger Weise angebracht werden. (2) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind ihrer Größe ent-sprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu gründen und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Grabmale müssen so aufgestellt werden, dass sie eine Beisetzung auf der benachbarten Grabstätte nicht behindern. (3) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in gutem Zustand zu erhalten. Hierfür ist der Nutzungsberechtigte verantwort-lich. (4) Der Nutzungsberechtigte hat insbesondere für die Standsicherheit zu sorgen und haftet für Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Nutzungs-berechtigte zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. (5) Mängel hat der Nutzungsberechtigte unverzüglich beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die An-lage auf Kosten des Nutzungsberechtigten instand setzen oder besei-tigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält der Nut-zungsberechtigte vorher eine Aufforderung. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird die Aufforderung als Bekannt-machung veröffentlicht. Bei unmittelbarer Gefahr ist die Friedhofsver-waltung berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an den Nutzungs-berechtigten das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnah-men durchzuführen. Der Nutzungsberechtigte erhält danach eine Auf-forderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einem ord-nungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchführen oder das Grabmal entfernen las-sen.

§ 30 Entfernung von Grabmalen

(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen während der Dauer des Nut-zungsrechts an der Grabstätte nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes hat der bisherige Nutzungsbe-rechtigte Grabmale und sonstige Anlagen zu entfernen. Soweit es sich um Grabmale nach § 31 handelt, bedarf die Entfernung der Zustim-mung der Friedhofsverwaltung. Kommt der bisherige Nutzungsbe-rechtigte seiner Verpflichtung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ab-lauf des Nutzungsrechtes nach, kann die Friedhofsverwaltung die Ab-räumung auf Kosten des bisherigen Nutzungsberechtigten vorneh-men oder veranlassen. Ersatz für Grabmale und sonstige Anlagen ist von der Kirchengemeinde nicht zu leisten. Die Friedhofs-verwaltung ist nicht zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und sonstiger An-lagen verpflichtet. Er hat auch keinen Gebührenbetrag dafür zu er-statten, dass der bisherige Nutzungsberechtigte die Grabstätte selbst abräumt. Die Verpflichtungen aus der vor-stehenden Bestimmung er-strecken sich auch auf bei In-Kraft-Treten dieses Absatzes bereits vorhandene Grabmale und sonstige Anlagen.

§ 31 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale werden nach Mög-lichkeit von der Friedhofsverwaltung erhalten.

VI. Benutzung der Friedhofskapelle

§ 32 Friedhofskapelle

(1) Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle zur Verfügung. Die Trauerfeier muss der Würde des Ortes entsprechen. (2) Die Benutzung kann versagt werden, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz mel-depflichtigen Krankheit gelitten oder bei ihm der Verdacht einer sol-chen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

VII. Haftung und Gebühren

§ 33 Haftung

(1) Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem Auftrag errichteten Grabmale, Einfriedigungen und sonstige Anlagen entstehen. (2) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen wer-den, Vorkehrungen zu treffen.

§ 34 Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtung werden Ge-bühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung erhoben.

VIII. Schlussvorschriften

§ 35 Inkrafttreten

Diese Friedhofsordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmi-gung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Bestimmungen der Kirchenge-meinde für den Friedhof außer Kraft. Syke, den 20. Oktober 2016

Der Kirchenvorstand gez. Thorns (L.S.) Vorsitzende gez. Zarnack-Hans Kirchenvorsteherin

Die vorstehende Änderung der Friedhofsordnung wird hiermit gemäß

§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 der Kirchengemeindeordnung

kirchenaufsichtlich genehmigt.

Sulingen, den 26. Oktober 2016

KIRCHENAMT IN SULINGEN (L.S.) gez. Schimke (Bevollmächtigter)

Kirchlicher Friedhof Ev.-luth. Ortskirchengemeinde Heiligenfelde (Gesamtkirchengemeinde Syke-Barrien-Heiligenfelde) — Friedhofssatzung

FRIEDHOFSORDNUNG für den Friedhof der Ev.-luth. Gesamtkirchengemeinde Syke-Barrien-Heiligenfelde in der Ev.-luth. Ortskirchengemeinde Heiligenfelde in 28857 Syke-Heiligenfelde, Landkreis Diepholz

Gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (KABl. 1974 S. 1) hat der Kirchenvorstand der Ev.- luth. Kirchengemeinde Heiligenfelde am 9. Dezember 2009, zuletzt geändert durch die 5. Änderung vom 08.08.2024, folgende Friedhofsordnung beschlossen:

Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem Kirche die Botschaft verkündet, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.

I.Allgemeine Vorschriften VI. Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck § 21 Allgemeines

§ 2 Friedhofsverwaltung § 22 Grabpflege, Grabschmuck

§ 3 Schließung und Entwidmung § 23 Vernachlässigung

II. Ordnungsvorschriften VII. Grabmale und andere Anlagen

§ 4 Öffnungszeiten § 24 Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof § 25 Gemauerte Grüfte und Mausoleen

§ 6 Dienstleistungen § 26 Entfernung

§ 27 Künstlerisch oder historisch wertvolle

III. Allgemeine Grabmale Bestattungsvorschriften

§ 7 Anmeldung einer Bestattung VIII: Leichenräume und Trauerfeiern

§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen § 28 Leichenhalle

§ 9 Ruhezeiten § 29 Benutzung der Friedhofskapelle

§ 10 Umbettungen und Ausgrabungen

IX. Haftung und Gebühren IV. Grabstätten § 30 Haftung

§ 11 Allgemeines § 31 Gebühren

§ 12 Arten und Größen

§ 13 Reihengrabstätten X. Schlussvorschriften

§ 14 Wahlgrabstätten § 32 Inkrafttreten

§ 15 Urnenwahlgrabstätten mit

besonderer Einfassung

§ 15a Partnergrabstätten für Urnen

§ 16 Gemeinschaftsgrabstätte für Urnen

§ 16a Gemeinschaftsgrabstätte für Särge

§ 17 Rückgabe von Wahlgrabstätten

§ 18 Bestattungsverzeichnis

V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 19 Gestaltungsgrundsatz

§ 20 Gestaltung und Standsicherheit von

Grabmalen und anderen Anlagen I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Ev.-luth. Gesamtkirchengemeinde Syke-Barrien-Heiligenfelde in der Ev.-luth. Ortskirchengemeinde Heiligenfelde in seiner jeweiligen Größe. Der Friedhof umfasst zurzeit das Flurstück 28/6 Flur 3 Gemarkung Heiligenfelde in Größe von insgesamt 1,40.25 ha. Eigentümer des Flurstückes ist die Ev.- luth. Kirchengemeinde Heiligenfelde. (2) Der Friedhof dient der Bestattung der Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in der Ev.-luth. Ortskirchengemeinde Heiligenfelde der Ev.-luth. Gesamtkirchengemeinde Syke-Barrien-Heiligenfelde hatten, sowie derjenigen, die bei ihrem Tode ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dient der Friedhof auch der Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen i.S.d. Niedersächsischen Bestattungsgesetzes.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsver-waltung.

§ 2 – Friedhofsverwaltung

(1) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird vom Gesamtkirchenvorstand (Friedhofsverwaltung) verwaltet.

(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den kirchlichen Bestimmungen und den allgemeinen staatlichen Vorschriften.

(3) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann die Friedhofsverwaltung einzelne Personen, einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.

(4) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger Anlagen, Zulassung von Dienstleistungserbringern sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen für den jeweiligen Zweck die erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichti-gen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.

(2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten darf lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit erfolgen. Beisetzungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen zum Zeitpunkt der be-schränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Beisetzungsberechtigten; nachträgliche Ausnahmen von dieser Einschränkung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten genehmigen. Kirchengemeinde Heiligenfelde (3) Nach der Schließung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden.

(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist tagsüber bzw. während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof vorübergehend ganz oder teilweise für den Besuch geschlossen werden.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche richten, zu unterlassen. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die der Friedhofsordnung zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) Einrichtungen und Anlagen einschließlich der Grabstätten sowie Pflanzen und Gehölze oder Eingrenzungen und Schutzmaterialien zu verunreinigen, zu beschädigen oder zu entfernen beziehungsweise zu versetzen (z.B. Papierkörbe, Bänke etc.),

b) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen — soweit sie nicht als Wege dienen — oder fremde Grabstätten zu betreten oder unbefugt zu verändern,

c) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen, Inlinern, Skateboards aller Art zu befah-ren — ausgenommen sind hiervon Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen sowie Fahr-zeuge der Friedhofsverwaltung,

d) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubie-ten oder Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) zu verteilen,

e) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitge-brachten Unrat zu entsorgen,

g) Tiere, mit Ausnahme von Blindenhunden, mitzubringen,

h) zu lagern oder zu nächtigen,

i) Alkohol oder andere Rauschmittel zu sich zu nehmen,

j) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungsfeiern Arbeiten auszuführen,

k) alle sonstigen Handlungen, die zu einer Beeinträchtigung oder zu einer Belästigung von Personen führen, insbesondere zu lärmen und zu spielen.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann für die Ordnung auf dem Friedhof weitere Bestimmungen erlassen. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 6 – Dienstleistungen

(1) Die Dienstleistungserbringer haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu be-achten.

(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der Dienstleitungserbringer nach vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen, bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung anderer ausgeschlossen ist. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern oder entsorgen. Geräte von Dienstleistungserbringern dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(5) Dienstleistungserbringer haften gegenüber dem Friedhofsträger für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(6) Folgende Leistungen werden zur Wahrung eines einheitlichen Erscheinungsbildes, zur Einhaltung bestattungsrechtlicher Vorschriften und zur Sicherung der Würde des Ortes und entsprechender Abläufe auf dem Friedhof allein von der Friedhofsverwaltung erbracht: Bestattung (Ausheben und Verfüllen eines Grabes), Umbettung, allgemeine Friedhofsunterhaltung.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anmeldung einer Bestattung

(1) Bestattungen sind unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig anzumelden. Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattung leiten und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich Trauerfeier) gestaltend mitwirken wird.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Person, die die Bestattung leiten oder bei der Bestattung gestaltend mitwirken soll, ausschließen, wenn sie verletzende Äußerungen gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche getan hat und eine Wiederholung zu erwarten ist. (3) Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehen ist, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt im Benehmen mit der antragstellenden Person Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

§8 Beschaffenheit

von Särgen und Urnen

(1) Erdbestattungen sind nur in geschlossenen feuchtigkeitshemmenden Särgen zulässig. Von der Sargpflicht nach Satz 1 kann die untere Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.

(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern oder die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht.

(3) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Bei Urnen darf der Durchmesser 0,20 m nicht überschreiten. Für größere Särge und Urnen ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(4) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.

(5) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.

(6) Für die Bestattung in zugänglichen, ausgemauerten Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9 – Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für die Leichen beträgt 30 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 30 Jahre.

§ 10 – Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden.

(2) Leichen und Aschenreste in Urnen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nur mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde ausgegraben oder umgebettet werden. Den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt die Friedhofsverwaltung.

(3) Die berechtigte Person hat sich gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich zu ver-pflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen entstehen.

(4) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbro-chen oder gehemmt.

(5) Grabmale, andere Anlagen, ihr Zubehör und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen. IV. Grabstätten

§ 11 – Allgemeines

(1) An den Grabstätten werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben. An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsverwaltung.

(2) Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen zugleich zustehen. Das Nutzungsrecht berechtigt zur Bestattung, zur Anlage und Pflege der Grabstelle sowie zur Aufstellung eines Grabmals, soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist.

(3) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Friedhofsverwaltung etwaige Anschriften-und Namensänderungen schriftlich mitzuteilen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat er die daraus entstehenden Nachteile hinzunehmen und einen damit zusammenhängenden Schaden selbst zu tragen.

(4) Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der künftige Nutzungsberechtigte das Nut-zungsrecht bei der Friedhofsverwaltung beantragen.

(5) Rechte an einer Grabstätte werden nur beim Todesfalle verliehen. Ein Anspruch auf Ver-leihung oder Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Bei Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten mit besonderer Einfassung kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen.

(6) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche beigesetzt werden. Eine verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig — bei oder kurz nach der Geburt — verstorbenes Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen in einer Grabstelle beigesetzt werden.

(7) In einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahlgrabstelle mit besonderer Einfassung darf zusätzlich eine Asche beigesetzt werden, wenn die bereits bestattete Person der Ehegatte oder die Ehegattin oder der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft oder eine nahe verwandte Person war. In einer Wahlgrabstelle können anstelle eines Sarges auch bis zu drei Urnen beigesetzt werden.

(8) Die nutzungsberechtigte Person muss Grabzubehör (Grabmal, Einfassung, Lampen, Vasen, Großgehölze usw.), soweit erforderlich, vor der Bestattung auf ihre Kosten entfernen. Über das Erfordernis entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(9) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung aus Absatz 8 nicht nach und muss beim Ausheben des Grabes das Grabzubehör von dem Friedhofsträger entfernt werden, sind die dadurch entstehenden Kosten von der nutzungsberechtigten Person dem Friedhofsträger zu erstatten. Ein Anspruch auf Wiederverwendung herausgenommener Pflanzen besteht nicht.

(10) Bestehen über das Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder über deren Verwendung oder Gestaltung Meinungsverschiedenheiten zwischen den Berechtigten, so kann die Friedhofsverwaltung bis zum Nachweis einer Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung jede Benutzung der Grabstätte untersagen und Zwischenregelungen treffen.

(11) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann entzogen werden, wenn die Grabstätten trotz Aufforderung nicht den Vorschriften entsprechend angelegt sind, ihre Pflege vernachlässigt wird oder die vom Nutzungsberichtigten zu tragenden Gebühren nicht entrichtet worden. (12) Gräber dürfen nur von denjenigen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür von der Friedhofsverwaltung bestimmt oder zugelassen sind.

§ 12 – Arten und Größen

(1) Auf dem Friedhof werden nur Nutzungsrechte vergeben an:

a) Reihengrabstätten (§ 13)

b) Wahlgrabstätten (§ 14)

c) Urnenwahlgrabstätten mit besonderer Einfassung (§ 15)

d) Partnergrabstätten für Urnen (§ 15a)

e) Gemeinschaftsgrabstätten für Urnen (§ 16)

f) Gemeinschaftsgrabstätten für Särge (§ 16a)

(2) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollten die Grabstellen etwa folgende Größe haben:

a) für Särge Länge: 2,50 m; Breite: 1,20 m;

b) für Urnen Länge: 1,00 m; Breite: 1,00 m.

Für die bisherigen Grabstätten gelten die überkommenden Maße. Im Einzelnen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.

(3) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante der Urne bis Erdoberfläche 0,50 m. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Um ein einheitliches Erscheinungsbild der Anlagen zu gewährleisten, behält sich die Friedhofsverwaltung die Pflege und Gestaltung der Grabanlagen und Grabstätten nach Abs. 1 Buchstabe d) bis f) vor.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten werden im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. (2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird nicht vorher öffentlich bekannt gegeben.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben werden. Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt 30 Jahre, vom Tage der Verleihung an gerechnet. Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt. Anstelle der Bescheinigung genügt auch eine Quittung über die Bezahlung der Gebühr für das Nutzungsrecht.

(2) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 3 Abs. 2 auf Antrag für die ge-samte Wahlgrabstätte um 30 Jahre verlängert werden. Bei einer Beisetzung verlängert sich das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit. Wenn keine weitere Beisetzung erfolgen soll, kann das Nutzungsrecht mit Ausnahme der Fälle nach § 3 Abs. 2 nach Ablauf des Nutzungsrechtes auf Antrag um 5 Jahre für die gesamte Grabstätte verlängert werden. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern. Bei einer Beisetzung verlängert sich das Nut- zungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.

(3) In einer Wahlgrabstätte dürfen der Nutzungsberechtigte und folgende Angehörige des Nutzungsberechtigten beigesetzt werden:

  1. 1. Ehegatte
  2. 2. Lebenspartner/Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
  3. 3. Kinder, Stiefkinder sowie deren Ehegatten
  4. 4. Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. Eltern,
  6. 6. Geschwister,
  7. 7. Stiefgeschwister,
  8. 8. die nicht unter die Nr. 1-7 fallenden Erben, soweit es sich um natürliche Personen handelt.

Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen beigesetzt wird. Kann nach dem Tode eines Beisetzungsberechtigten die Entscheidung des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung nicht rechtzeitig vor der Beisetzung mitgeteilt werden, so ist die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Beisetzung zuzulassen. Die Beisetzung anderer Personen, auch nichtverwandter Personen bedarf eines Antrages des Nutzungsberechtigten und der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(4)Der Nutzungsberechtigte kann zu seinen Lebzeiten sein Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 3 Nrn. 1 bis 8 genannten Personen übertragen; zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung erforderlich. (5) Der Nutzungsberechtigte soll der Friedhofsverwaltung schriftlich mitteilen, auf welchen seiner beisetzungsberechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach seinem Tode übergehen soll. Eine schriftliche Einverständniserklärung der Rechtsnachfolgerin oder des Rechtsnachfolgers ist beizubringen.

(6) Hat der Nutzungsberechtigte nicht bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach seinem Tode übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht an die nach Absatz 3 beisetzungsberechtigten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Dabei steht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen der jeweils ältesten Person zu. Der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin hat der Friedhofsverwaltung auf dessen Verlangen nachzuweisen, dass er neuer Nutzungsberechtigter oder sie neue Nutzungsberechtigte ist. Ist der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin nicht daran interessiert, das Nutzungsrecht zu behalten, so kann er oder sie das Nutzungsrecht auf eine andere der in Absatz 3 genannten Personen oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, auf eine Person übertragen, die auf Grund ihres oder seines Nutzungsrechtes beisetzungsberechtigt nach Absatz 3 geworden ist. Für die Übertragung gilt Absatz 4.

§ 15 – Urnenwahlgrabstätten mit besonderer Einfassung

(1) Urnenwahlgrabstätten mit besonderer Einfassung sind Urnenwahlgrabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften und werden mit einer oder mehreren Grabstellen zur Bestattung einer Asche für die Dauer von 30 Jahren vergeben; sie werden durch den Friedhofsträger mit einem Granitstreifen eingefasst.

(2) Für die Graniteinfassung und für die Verlegung der Einfassung ist vom Nutzungsberechtigten eine Gebühr zu entrichten. Die Einrichtungen anderer Einfassungen sind bei Urnenwahlgrabstätten mit besonderer Einfassung nicht erlaubt. (3) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten auch für Urnenwahlgrabstätten mit besonderer Einfassung.

(4) Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabstätten ohne besondere Einfassung werden nicht mehr vergeben. Rechte an bereits vergebenen Urnenwahlgrabstätten ohne besondere Einfassung bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 15a – Partnergrabstätten für Urnen

(1) Partnergrabstätten für Urnen liegen in gesondert ausgewiesenen und eingegrenzten Vegetationsflächen (Partnergrabanlage). Jeweils einer gesondert ausgewiesenen Partnergrabanlage sind mehreren Partnergrabstätten für Urnen zugeordnet.

(2) Partnergrabstätten für Urnen werden mit zwei Grabstellen für Urnen vergeben. Bei der zweiten Beisetzung ist das Nutzungsrecht an die neue Ruhefrist anzupassen. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung. Eine Verlängerung der Nutzungszeit über die Ruhefrist der zweiten Beisetzung hinaus ist nicht möglich.

(3) Läuft die Ruhefrist nach der ersten Beisetzung aus, ohne dass eine zweite Beisetzung durchgeführt wurde, kann das Nutzungsrecht mit Ausnahme nach § 3 Absatz 2 auf Antrag um 30 Jahre verlängert werden. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.

(4) An Partnergrabstätten für Urnen werden keine Gestaltungsrechte — gleich welcher Art — verliehen. Die Aufstellung individueller Grabzeichen, insbesondere Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen oder sonstige Kennzeichnungen sowie Grabschmuck jeglicher Art sind auf Partnergrabstätten für Urnen nicht gestattet. Kleine Blumengebinde und Blumensträuße können auf die dafür vorgesehene Steinplatte für die jeweilige Grabstätte abgelegt werden. Der Vor- und Zuname sowie die Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen werden von der Friedhofsverwaltung' zentral auf der Grabstätte angebracht.

(5) Die gärtnerische Anlage sowie die laufende Pflege der Partnergrabstätten für Urnen und der Partnergrabanlage erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung oder durch die von ihr beauftragte Person.

(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten auch für Partnergrabstätten für Urnen.

§ 16 – Gemeinschaftsgrabstätten für Urnen

(1) Gemeinschaftsgrabstätten für Urnen sind in gesondert ausgewiesene Vegetationsflächen eingebettete Grabstellen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden. In einer Gemeinschaftsgrabstätte für Urnen kann nur eine Urne beigesetzt werden.

(2) An Gemeinschaftsgrabstätten für Urnen werden keine Gestaltungsrechte - gleich welcher Art - verliehen. Die Aufstellung individueller Grabzeichen, insbesondere Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen oder sonstige Kennzeichnungen sowie Grabschmuck jeglicher Art sind auf Gemeinschaftsgrabstätten für Urnen nicht gestattet. Der Vor- und Zuname sowie die Geburts- und Sterbedaten der verstorbenen Person dürfen von der Friedhofsverwaltung an einem zentralen Gedenkstein auf der Gemeinschaftsgrabanlage für Urnen angebracht werden.

(3) Die gärtnerische Anlage sowie die laufende Pflege der Gemeinschaftsgrabstätten für Urnen erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. (4) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten auch für die Gemeinschaftsgrabstätten für Urnen

§ 16 a

Gemeinschaftsgrabstätten für Särge

(1) Gemeinschaftsgrabstätten für Särge sind in gesondert ausgewiesene Vegetationsflächen eingebettete Grabstellen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung eines Sarges vergeben werden. In einer Gemeinschaftsgrabstätte für Särge kann nur ein Sarg beigesetzt werden.

(2) An Gemeinschaftsgrabstätten für Särge werden keine Gestaltungsrechte - gleich welcher Art - verliehen. Die Aufstellung individueller Grabzeichen, insbesondere Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen oder sonstige Kennzeichnungen sowie Grabschmuck jeglicher Art sind auf Gemeinschaftsgrabstätten für Särge nicht gestattet. Der Vor- und Zuname sowie die Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen werden von der Friedhofsverwaltung auf der Einfassung der Gemeinschaftsgrabstätten für Särge angebracht.

(3) Die gärtnerische Anlage sowie die laufende Pflege der Gemeinschaftsgrabstätten für Särge erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.

(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten auch für die Gemeinschaftsgrabstätten für Särge.

§ 17 – Rückgabe von Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(2) Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung.

§ 18 – Bestattungsverzeichnis

Die Friedhofsverwaltung führt Verzeichnisse der Beigesetzten, der Grabstätten, der Nut-zungsrechte und der Ruhezeiten.

V. Gestaltung der Grabstätten und der Grabmale

§ 19 – Gestaltungsgrundsatz

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 20 – Gestaltung und Standsicherheit von

Grabmalen und anderen Anlagen (1) Grabmale und andere Anlagen dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstal-tung des Friedhofes bewirken oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören können. Diese dürfen sich ferner in ihrer Gestaltung nicht gegen den christlichen Glauben richten. Im Übri-gen gilt § 19 entsprechend. Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder Rückseite eines Grabmals in unauffälliger Weise angebracht werden. Die Friedhofs-verwaltung kann weitere Vorschriften zur Gestaltung der Grabmale beschließen.

(2) Es sollen nur Grabmale einschließlich anderer Anlagen errichtet werden, die nachweislich in der Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des „Übereinkom-mens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit" hergestellt sind.

(3) Grabmale und andere Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Hierfür sind die nutzungsberechtigten Personen verantwortlich.

(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, anderen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen nutzungsberechtigten Personen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen,) treffen.

Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabmale, andere Anlagen oder Teile davon auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen zu entfernen. Sind nutzungsberechtigte Personen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf den Grabstätten, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

VI. Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 21 – Allgemeines

(1) Jede Grabstätte muss innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung oder dem Erwerb des Nutzungsrechtes von der jeweiligen nutzungsberechtigten Person angelegt und bis zum Ab-lauf des Nutzungsrechtes angemessen gepflegt und instandgehalten werden; dazu gehören insbesondere auch notwendige Grabauffüllungen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von der jeweiligen nutzungsberechtigten Person von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(2) Grabstätten dürfen nur innerhalb der Grenzen der Grabstätte mit Gewächsen bepflanzt werden, durch die eine Beeinträchtigung benachbarter Grabstätten und öffentlicher Anlagen, insbesondere das Ausheben der umliegenden Grabstätten, ausgeschlossen ist.

(3) Das Pflanzen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken ist auf den Grabstätten wegen der damit verbundenen Beeinträchtigung anderer Grabstätten nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung kann auf schriftlichen Antrag Ausnahmen zulassen.

(4) Sofern ein ordnungsgemäßes Ausheben eines Grabes im Falle einer bevorstehenden Bei-setzung durch Anpflanzungen — auch durch Anpflanzungen auf benachbarten Grabstellen — behindert wird, ist die Friedhofsverwaltung auch ohne eine vorherige Aufforderung berechtigt, diese Anpflanzungen auf Kosten des Nutzungsberechtigten zurückzuschneiden oder zu entfernen, wenn damit das Ausheben ermöglicht wird. (4) Grababdeckungen (z.B. Beton, Teerpappe u.ä.) sowie die Einbringung von wasserun-durchlässigem Material als Untergrund (z.B. Folien), die eine ordnungsgemäße Verwesung beeinträchtigen können, sind nicht zulässig.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann weitere Vorschriften zur Gestaltung der Grabstätten und Grabmale beschließen.

(6) Jeder Friedhofsbenutzer soll soweit möglich zur Abfallvermeidung beitragen. Bei der Ent-sorgung sind ausschließlich die dazu vorgesehenen Auffangbehälter zu benutzen.

(7) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.

§ 22 – Grabpflege, Grabschmuck

(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von bio-logisch nicht abbaubaren Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen und anderen Anlagen ist nicht gestattet.

(2) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausge-nommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.

(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o.ä. für die Aufnahme von Schnitt-blumen ist nicht gestattet.

§ 23 – Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig hergerichtet oder gepflegt beziehungsweise wachsen die Pflanzen über die Grabstätten hinaus, so wird die nutzungsberechtigte Person oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, einer der nächsten Angehörigen zur Beseitigung der Mängel in angemessener Frist schriftlich aufgefordert. ist die nutzungsberechtigte Person unbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte, dass sich der Nutzungsberechtigte bei der Friedhofsverwaltung melden soll.

(2) Werden die Mängel nicht in der gesetzten Frist nach Absatz 1 beseitigt, so kann die Friedhofsverwaltung die Beeinträchtigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person beseitigen oder die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person gänzlich abräumen, einebnen und begrünen sowie Grabmale und andere Anlagen beseitigen lassen. Ist die nutzungsberechtigte Person bekannt, so ist die Einebnung ihr vorher schriftlich mitzuteilen.

Im Übrigen gilt § 11 Absatz 11.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auffor-derung nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf Kos-ten der nutzungsberechtigten Person entfernen bzw. entfernen lassen.

VII. Grabmale und andere Anlagen

§ 24 – Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Ge-nehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antrag ist schriftlich durch die nutzungsberechtigte Person oder eine von ihr bevollmächtigte Person zu stellen.

(2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:

a) mit einer Erklärung, dass das Vorhaben den Vorgaben des technischen Regelwerks entspricht.

b) Grabmalentwurf mit Grundriss sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10. Auf dem Entwurf sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der Befes-tigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit Maßangaben und Materialbenennung in den Entwurfunterlagen eingetragen sein.

c) Wortlaut und Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Form und der Anordnung, des Materials sowie seiner Bearbeitung.

Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn auf einem bereits vorhandenen Grabmal an-lässlich einer weiteren Beisetzung lediglich der Name, die Berufsbezeichnung, das Geburts-und Sterbedatum des Beigesetzten in gleicher Ausführung wie die vorhandene Beschriftung angebracht werden soll.

(3) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen Anlagen, Einfriedigungen (Steineinfassungen), Bänke etc. bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen.

(5) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals nicht der geneh-migten Zeichnung und ist sie nicht genehmigungsfähig, setzt die Friedhofsverwaltung der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abände-rung oder Beseitigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person des Nutzungsberechtigten veranlassen. Bei nicht ordnungsmäßiger Gründung und Befestigung des Grabmals und anderer Anlagen gilt § 20 Abs. 4.

§ 25 – Gemauerte Grüfte und Mausoleen

Gemauerte Grüfte (Grabgewölbe), Mausoleen und Urnenkammern dürfen nicht gebaut wer-den. Sind solche Anlagen bei Inkrafttreten dieser Ordnung vorhanden, so sind sie vom Nut-zungsberechtigten in einem ordnungsmäßigen Zustand zu erhalten oder zu beseitigen. Im übrigen gelten § 20 Abs. 3 und 4 entsprechend.

§ 26 – Entfernung

(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes hat der bisherige Nutzungsberechtigte Grabmale und sonstige Anlagen zu entfernen. Soweit es sich um Grabmale nach § 27 handelt, bedarf die Entfernung der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Kommt der bisherige Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes nach, kann die Friedhofsverwaltung die Abräumung auf Kosten des bisherigen Nutzungsberechtigten vornehmen oder veranlassen. Ersatz für Grabmale und sonstige Anlagen ist von der Friedhofsverwaltung nicht zu leisten. Die Friedhofsverwaltung ist auch zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale oder sonstiger Anlagen nicht verpflichtet. Sie hat auch keinen Gebührenbetrag zu erstatten, wenn der bisherige Nutzungsberechtigte selbst die Grabstätte abräumt. Die Verpflichtungen aus der vorstehenden Bestimmung erstrecken sich bei In-Kraft-Treten dieses Absatzes auch auf bereits vorhandene Grabmale und sonstige Anlagen.

§ 27 – Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale werden nach Möglichkeit von der Friedhofs-verwaltung erhalten.

VIII. Leichenräume und Trauerfeiern

§ 28 – Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient zur Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Auf Wunsch der Angehörigen kann ein Sarg, sofern keine Bedenken bestehen, in der Leichenhalle von einem Beauftragten der Friedhofsverwaltung geöffnet werden. Särge sollen spätestens 1/2 Stunde vor Beginn der Trauerfeier geschlossen werden.

(3) Ein Sarg, in dem eine verstorbene Person liegt, die im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei der der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat, wird nach Möglichkeit in einem besonderen Raum aufgestellt. Der Sarg darf nur mit schriftlicher Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde geöffnet werden.

§ 29 – Benutzung der Friedhofskapelle

(1) Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle zur Verfügung. Die Trauerfeier muss der Würde des Ortes entsprechen. (2) Die Aufbahrung des Sarges kann versagt werden, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei ihr der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

IX. Haftung und Gebühren

§ 30 – Haftung

Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem Auftrag errichteten Grabmale, Einfriedigungen und sonstige Anlagen entstehen.

§ 31 – Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtung werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung erhoben. X. Schlussvorschriften

§ 32 – Inkrafttreten

Diese Friedhofsordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ih-rer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Bestimmungen der Kirchengemeinde für den Friedhof mit Ausnahme der Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.

Heiligenfelde, den 10. Dezember 2009

Der Kirchenvorstand

__gez. Buisman, P.___ Vorsitzender (L.S.) __gez. H. Harries____ Kirchenvorsteher

Die vorstehende Änderung der Friedhofsordnung wird hiermit gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.

Syke, den 11. Dezember 2009

KIRCHENKREISAMT SYKE (L.S.) __ gez. Schimke ______ _ (Schimke, Bevollmächtigter)

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

9. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof Okel (Stadt Syke) vom 17.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026

STADT SYKE Beschlussvorlage öffentlich Die Bürgermeisterin 2025/098

Gebührenvorschau 2026/2027 mit 9. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof Okel

Verfasser/in: Federführend: Aktenzeichen: Datum: Herr M. Wendt, Tel.:164-126 Fachbereich 5 - Finanzen und Beteiligungen 4-673100 13.11.2025 Frau H. Rode Tel.:164-125

Beratungsfolge Sitzungstermine Öffentlichkeitsstatus Ein. Ja Nein Ent. Ortsrat der Ortschaft Okel (Vorberatung) 24.11.2025 Ö Gemeinsame Sitzung Ortsräte (Keine 24.11.2025 Ö Zuständigkeit) Ortsrat der Ortschaft Syke (Keine 24.11.2025 Ö Zuständigkeit) Ausschuss für Finanzen und Wirtschaft 04.12.2025 Ö (Vorberatung) Verwaltungsausschuss (Vorberatung) 11.12.2025 N Rat der Stadt Syke (Entscheidung) 17.12.2025 Ö

Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Syke beschließt die neuen Gebührensätze in der Fassung der 9. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof Okel (Anlage 1).

Sachverhalt: Dieser Beschlussvorlage sind Vorbemerkungen für eine 2-jährige Gebührenkalkulation der Jahre 2026 bis 2027 sowie eine 9. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung beigefügt. Durch allgemeine Kostensteigerungen ist eine Anpassung der Gebühren erforderlich.

In 2025 wurde eine Aktualisierung der Bestandsaufnahme vorgenommen. Es wird mit 800 Gräbern gerechnet. Die Zahl der freien Grabstellen liegt bei 310. Ferner bestehen 100 anonyme Urnengräber, wovon 63 belegt sind. Außerdem sind 28 Baumgräber vorhanden, wovon 14 belegt sind. Diese Punkte und die gestiegenen Unterhaltungskosten für die Pflege des Friedhofes führen zu Anpassungen der Nutzungsrechte. Weitergehende Ausführungen sind in der Anlage 2 enthalten.

Zur Übersicht werden die Gebührensätze von 2023-2025 und 2026-2027 gegenübergestellt:

Gebührenart Gebühren 2023 bis Gebühren 2026 bis Differenz in % 2025 2027 Bestattungskosten Erwachsener 350 € 380 € 8% Bestattungskosten Kind 180 € 180 € - Urnenbeisetzung 140 € 140 € - Kapellenbenutzung 197 € 197 € - Nutzungsrechte Wahlgrab/ Reihengrab 500 € 513 € 3% Verlängerung der Nutzungsrechte / Jahr (bis 10 20,02 €/20,00 € 20,53 €/20,52 € 2% Jahr/25 Jahre)

1/2 Nutzungsrechte Kindergrab 234 € 238 € 2% Nutzungsrechte Urnengrab 227 € 226 € - Halbanonymes Urnengrab – neu seit 2020 312 € 311 € - Baumgrab neu seit 2020 2.907 € 2.909 € - Dyadengrab neu seit 2020 1.655 € 1.656 € -

Die neuen Gebühren wurden auf der Basis von derzeit durchschnittlich 11 Beerdigungen im Jahr bei den Bestattungen und bei der Verleihung von Nutzungsrechten auf der Basis der vorhandenen Grabstellen berechnet. Sollte sich die Anzahl der jährlichen Beerdigungen wesentlich verändern, müsste eine Neukalkulation durchgeführt werden mit der Folge, dass sich die Gebühren der Nutzungsrechte ändern.

Bei den neuen Grabarten sind neben dem Nutzungsrecht auch Kosten für die Herstellung einer Bronzeplatte zu berücksichtigten. Diese Kosten betragen:

Grabart Bronzeplatte Nutzungsrecht Gesamtbetrag Halbanonymes Urnengrab – mit 25 Jahre Pflege 250 € 311 € 561 € Baumgrab mit 25 Jahre Pflege 476 € 2.909 € 3.385 € Dyadengrab ohne Grabpflege 476 € 1.656 € 2.132 €

Finanzielle Auswirkungen: Bei den vorgeschlagenen Gebührensätzen ist davon auszugehen, dass bei angenommenen 11 Beerdigungen im Jahr und der Verleihung von Nutzungsrechten an den Grabstellen das Produkt 55.3.01 kostendeckend unter Berücksichtigung des allgemeines Anteils der Stadt am Friedhof sein wird.

Die Kalkulation erfolgt für 2 Jahre. Ab 2027 ist eine Neukalkulation durchzuführen.

Durchführungszeitraum: Der neue Gebührenkalkulationszeitraum endet am 31.12.2027. Bis Ende 2027 ist eine neue Gebührenvorschau zu erstellen.

Anlage/n 1 - Anlage 1 - 9. Änderung der Friedhofsgebührensatzung (öffentlich)

2 - Anlage 2 - Gebührenvorschau Friedhof Okel (öffentlich)

[Dokumentende]

2/2 9. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung für den Fried-hof der Stadt Syke im Ortschaft Okel

Auf Grund des §§ 5, 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgeset-zes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. Seite 576), zuletzt geän-dert durch Gesetz vom 21.06.2023 (Nds. GVBl. S. 111), des § 5 des Niedersächsi-schen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20. April 2017 ), zu-letzt geändert durch Gesetz vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589), § 13 des Gesetzes über Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.02.2022 (GVBl. S. 134) und des

§ 30 der Neufassung der Satzung der Stadt Syke für die Benutzung des Friedhofes in

der Ortschaft Okel vom 18.12.2019 hat der Rat der Stadt Syke in seiner Sitzung am 17.12.2025 folgende 9. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung beschlos-sen:

Artikel 1

§ 3 wird wie folgt neu gefasst:

§ 3 – Gebührentarif

(1) Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten betragen für eine 25-jährige Nutzungszeit:

Wahl- und Reihengrab: für Personen über 5 Jahren 513,00 € für Sarg- und Urnenbestattungen Wahl- und Reihengrab: für Personen bis zu 5 Jahren 238,00 € für Sarg- und Urnenbestattungen Anonyme Urnenbeisetzung 226,00 € Halbanonyme Urnenbeisetzung 311,00 € Baumgrab 2.909,00 € Dyadengrab 1.656,00 €

(2) Gebühren für die Verlängerung von Nutzungsrechten an Grabstätten betragen für:

Verlängerung der Nutzungsdauer Bis 10 Jahre Von 11 bis pro Jahr 24 Jahre pro Jahr Wahl- Reihengrab: für Personen über 5 Jah- 20,53 € 20,52 € ren: Wahl- Reihengrab: für Personen bis zu 5 Jah- 9,54 € 9,52 € ren: Anonyme Urnenbeisetzung Nicht möglich Nicht möglich Halbanonyme Urnenbeisetzung Nicht möglich Nicht möglich Baumgrab 116,37 € 116,36 € Dyadengrab 66,26 € 66,24 € (3) Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle betragen:

Benutzung der Friedhofskapelle je Bestattungsfall 197,00 € (die Kosten für die Ausschmückung der Friedhofskapelle sind in der Leistung nicht enthalten) Für das Orgelspiel 25,00 €

(4) Gebühren für das Ausheben und Schließen des Grabes betragen:

Für die Erdbestattung einer Person über 5 Jahren 380,00 € Für die Erdbestattung einer Person bis 5 Jahren 180,00 € Für eine Urnenbestattung 140,00 €

(5) Gebühren für die Aufstellung von Grabmalen betragen:

Für Grabmale bei einem Grabplatz 51,00 € Für Grabmale bei 2 und mehr Grabplätzen 66,00 €

(6) Gebühren für die Fertigung und Montage eines Namensschildes aus Bronze betragen:

Halbanonymes Gräberfeld 250,00 € Baumgrab 476,00 € Dyadengrab 476,00 €

(7) Für besondere zusätzliche Leistungen, die in dieser Gebührensatzung nicht ausdrücklich geregelt sind, wird ein privatrechtliches Entgelt im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand vereinbart.

Artikel 2 – Inkrafttreten

Die 9. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

Syke, 17.12.2025

Gez. Laue (L.S.)

Die Bürgermeisterin Suse Laue Anlage 2

Vorbemerkungen zur Gebührenkalkulation 2026 bis 2027 für den Friedhof Okel bei einem 2-jährigen Kalkulationszeitraum

Die Verwaltung hat die Bestandsaufnahme auf dem Friedhof Okel aus dem Jahr 2022 aktualisiert. Die Anzahl der freien Grabstellen liegt bei 310 Grabstellen. Der Trend der Vorjahre wird bestätigt. Ferner gibt es 100 Urnengräber für die anonyme Bestattung. Davon sind zurzeit 63 Gräber belegt. Das im Jahr 2006 eingerichtete anonyme Begräbnisfeld wird vermehrt genutzt. Ein Baumgrabfeld mit 28 Urnengrä-bern wurde in 2020 errichtet. Derzeit sind 14 Grabstellen belegt.

Die Errichtung alternativer Bestattungsformen in Form eines halbanonymen Urnen-grabfeldes mit 100 Urnengräbern und eines Dyadengrabes mit 4 Urnengräber wird weiterhin geplant und daher in dieser Kalkulation berücksichtigt. Bisher wurden diese Grabarten nicht nachgefragt.

Die Maßnahmen zur einfacheren Pflege des Friedhofes werden weiter fortgesetzt. Die anderen Merkmale des Friedhofes mit einer Friedhofskapelle, einem Glocken-turm, die Gehweganlagen, die Einfriedigungen, einer Grüngutsammelstelle, Parkplät-ze sowie ein Denkmal bestehen unverändert weiter. Der Anbau einer Toilettenanlage wurde in 2020 umgesetzt.

Zum 01.01.2006 ist das Gesetz über Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) neu in Kraft getreten. § 13 regelt in Abs. 4 für die Grabnutzungsgebühren abweichende Bestimmungen zum Nds. Kommunalabgabengesetz (§ 5). Hierfür wur-de der im Gebührenrecht gültige Kalkulationszeitraum von 3 Jahren aufgehoben. Die Stadt kann den Zeitraum frei wählen, muss aber wie bisher auch mit einer Kalkulation nachweisen, dass dem Kostendeckungsprinzip entsprochen wird und die vorausseh-baren Kosten nicht überschritten werden.

Die Nachkalkulationen 2022 bis 2024 haben ergeben, dass die Nutzungsgebühren für die Grabstellen nicht die Kosten der Reinigung und Grünpflege auf dem Friedhof decken. Dies ist schon seit 2013 der Fall. Nur geringe Abweichungen zur Vorkalkula-tion gab es bei der Kostenstelle Bestattungen.

Die größere Fläche rechts neben der Friedhofskapelle und zwischen der Friedhofs-kapelle und den Grabstellen wird als Grünfläche genutzt. Diese Fläche, ca. 5.000 m², kann derzeit auch nicht als Erweiterungsfläche berücksichtigt werden. Wie oben aus-geführt, nimmt die Anzahl der Gräber ab. Bei durchschnittlich 11 Beerdigungen pro Jahr reicht der vorhandene Platz für die nächsten 25 Jahre aus. Da die Tendenz mehr Richtung Urnengräber geht, ist damit zu rechnen, dass sich die Flächen für die Allgemeinheit weiter erhöhen werden. In der Fachliteratur wird diese Fläche auch als "grünpolitischer Wert" tituliert, deren Aufwand von der Kommune aus dem allgemei-nen Haushalt zu bestreiten ist. Der Anteil wurde 2019 von 35% auf 40 % erhöht. Die-ser Wert wird für diese Kalkulationsperiode beibehalten.

Nach der aktuellen Rechtsprechung sind aber die Aufwendungen im Rahmen der Kriegsgräberfürsorge sowie für Denkmäler nicht umlagefähig. Diese Kosten dürfen daher nicht berücksichtigt werden. Anlage 2

Gebührenkalkulation 2026 bis 2027 –Allgemeines-Die nachfolgende Gebührenkalkulation für den Friedhof in Okel richtet sich nach § 13 Abs. 4 BestattG und § 5 NKAG. Für die Jahre 2022 bis 2024 wurde eine Gebühren-nachkalkulation vorgenommen. Wegen gestiegener Kosten und geringerer Fallzah-len in diesen Jahren wird keine Gebührendeckung wie zunächst in der Vorkalkulation prognostiziert erreicht. In den letzten Jahren hat sich die Anzahl der Bestattungen im Durchschnitt auf ca. 11 Beerdigungen gefestigt.

Der Turnus der Gebührenkalkulation der Gebührenkalkulation für die 3 Hauptkosten-stellen (Nutzung der Friedhofskapelle, Bestattungen und Verleihung von Nutzungs-rechten) wird auf 2 Jahre heruntergesetzt. Grund hierfür ist die voraussichtlich not-wendige Herstellung einer weiteren Baumgrabanlage und die im Jahr 2026 stattfin-denden Kommunalwahlen. Die Gebührensätze bei den Nutzungsrechten der Gräber werden angepasst. Die Gebührensätze für die Bestattungskosten bei Wahlbestattung steigen um 30 € auf 380 €, die Bestattungskosten für Kinder- und Urnenbestattung bleiben gegenüber der letzten Gebührenkalkulation unverändert.

Zu 1. Nutzung der Friedhofskapelle

Aufgrund der geringen Anzahl von Beerdigungen wären bei einer Umlage auf die durchschnittlich 11 Beerdigungen pro Jahr Kosten von rd. 1.000 € pro Beerdigung zu berechnen. Dieser Betrag ist unrealistisch. Aufgrund der geringen Anzahl an Beerdi-gungen pro Jahr können nicht alle Vorhaltekosten umgelegt werden. Dieses würde einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. In der Kalkulationsperiode sollen in der Kapelle eine weitere Fensterfront erneuert und Malerarbeiten im Innenraum (Wände, Bänke) durchgeführt werden. Mit dieser Vorauskalkulation bleiben die Nut-zungsgebühren der Kapelle unverändert bei 197 €. Der Differenzbetrag der Kosten, die von der Allgemeinheit zu tragen sind, ist wie bisher aus Steuermitteln aufzubrin-gen.

Zu 2. Bestattungen

Bei den Bestattungen ist der Kosten eines Wahlgrabes, eine Gebührenanpassung gegenüber der Gebührenvorschau 2023-2025 erforderlich. Die Kosten werden um 30 € auf 380 € erhöht, die Kosten in Höhe von 180 € für ein Kinderbestattung und 140 € für die Urnenbeisetzung bleiben konstant.

Zu 3. Verleihung von Nutzungsrechten

Die Nachkalkulationen 2022 bis 2024 haben größere Unterdeckungen aus den Nut-zungsentgelten ergeben. Hier ist auch immer die Tatsache zu beachten, welche Grabstätten in den Jahren der Kalkulation neu zur Verlängerung anstehen. Neben den höheren Kosten für die Unterhaltung des Friedhofes, insbesondere bei der Grünpflege ist weiter die Anzahl der Bestattungen von Bedeutung. Bei durchschnitt-lich 11 Bestattungen jährlich führen schon geringfügige Abweichungen zu Änderun-gen in der Kostenaufteilung. Mit der neuen Gebührenvorschau 2026 bis 2027 müs-sen die Gebührensätze angepasst werden.

Im Gegensatz zu den anderen Hauptkostenstellen ist die Berechnung der Nutzungs-rechte wesentlich aufwendiger. Unproblematisch ist noch die Zuordnung der Kosten Anlage 2

für den jährlichen Unterhalt der Grabstellen. Dazu gehören die Personalkosten für die Pflege des Friedhofes, die Kosten für den Verbrauch von Wasser und die Entsor-gung der Grünabfälle, um nur die größeren Positionen zu benennen. Zur Berechnung der verschiedenen Grabarten wird auf die Ausführungen in 2007 verwiesen. Gebührenvorschau Friedhof Okel für eine 3-jährige Kalkulationsperiode 2026 bis 2029 Hkstelle Hkstelle Hkstelle Bestattungen Benutzung Nutzungsrechte HHST/ Kostenart Bezeichnung Verteilung Gesamtkosten Wahlgrab Kapelle an den Gräbern

Produkt 55.3.01

  • Aufwand Gräber Urne Best. Urne Neu

Wahlgrab/Urne Kindergrab Anonym Halbanonym Baumgrab Dyaden 2026 SN 10 Personalkosten 2.652,00 0,00 2.652,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 11.1.10.421100 Bauunterhaltung Kostenstelle 3.500,00 0,00 3.500,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 422200 Beschaffung Inventar 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 421100 Unterhaltung Friedhof Pflege der Gräber 6.810,00 2.310,00 0,00 0,00 0,00 850,00 850,00 2.800,00 0,00 471130 Abschreibungen Direkt 2.926,53 0,00 2.104,42 0,00 0,00 0,00 368,00 302,41 151,70 ILV kalk. Verzinsung Anzahl 80,77 0,00 58,08 0,00 0,00 0,00 10,16 8,35 4,19 ILV innere Verrechnungen Bauhof und Verwaltung 4.687,00 1.947,00 1.300,00 1.000,00 120,00 75,00 70,00 75,00 100,00 11.1.10.424100 Bewirtschaftungskosten qm 2.400,00 0,00 1.300,00 1.054,31 15,89 8,99 8,99 10,51 1,31 Umlage AFA Anzahl 1.863,09 0,00 0,00 1.827,62 12,34 6,98 6,98 8,16 1,02 Umlage Kalk. Verz. Anzahl 51,42 0,00 0,00 50,44 0,34 0,19 0,19 0,23 0,03

421100 Unterhaltung Friedhof Umlage Anzahl 23.190,00 0,00 0,00 22.748,48 153,55 86,89 86,89 101,56 12,64 Primärkosten 20.656,30 4.257,00 9.614,50 1.000,00 120,00 925,00 1.298,16 3.185,76 255,89 Sekundärkosten 27.504,51 0,00 1.300,00 25.680,85 182,12 103,05 103,05 120,45 14,99

2027 SN 10 Personalkosten 2.705,04 0,00 2.705,04 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 11.1.10.421100 Bauunterhaltung Kostenstelle 3.500,00 0,00 3.500,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 422200 Beschaffung Inventar 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 421100 Unterhaltung Friedhof Pflege der Gräber 6.850,00 2.310,00 0,00 0,00 0,00 870,00 870,00 2.800,00 0,00 471130 Abschreibungen Direkt 2.751,60 0,00 1.929,50 0,00 0,00 0,00 368,00 302,40 151,70 ILV kalk. Verzinsung Anzahl 82,55 0,00 57,89 0,00 0,00 0,00 11,04 9,07 4,55 ILV innere Verrechnungen Bauhof und Verwaltung 4.837,00 1.947,00 1.350,00 1.100,00 120,00 75,00 70,00 75,00 100,00 11.1.10.424100 Bewirtschaftungskosten qm 2.400,00 0,00 1.300,00 1.054,31 15,89 8,99 8,99 10,51 1,31 Umlage AFA Anzahl 1.787,93 0,00 0,00 1.753,89 11,84 6,70 6,70 7,83 0,97 Umlage Kalk. Verz. Anzahl 53,64 0,00 0,00 52,62 0,36 0,20 0,20 0,23 0,03 421100 Unterhaltung Friedhof Umlage Anzahl 23.150,00 0,00 0,00 22.709,24 153,29 86,74 86,74 101,38 12,62 Primärkosten 20.726,19 4.257,00 9.542,43 1.100,00 120,00 945,00 1.319,04 3.186,47 256,25 Sekundärkosten 27.391,57 0,00 1.300,00 25.570,05 181,37 102,63 102,63 119,96 14,93

Durchschnitt der Primärkosten 20.691,25 4.257,00 9.578,46 1.050,00 120,00 935,00 1.308,60 3.186,11 256,07 Durchschnitt der Sekundärkosten 27.448,04 0,00 1.300,00 25.625,45 181,75 102,84 102,84 120,20 14,96 Umlagefähige Kosten pro Jahr 4.257,00 2.175,69 16.425,27 229,05 996,70 1.370,30 3.258,24 265,04

Gesamtkosten pro Jahr 4.257,00 2.175,69 16.425,27 229,05 996,70 1.370,30 3.258,24 265,04 Durchschnittl. Anzahl 11 11 20,53 9,54 9,06 12,46 116,37 66,26 pro Grab 197,79 1.074,73 499,56 474,30 652,08 6.091,16 3.468,43 Aufzinsung Kosten je Wahlbestattung 387,00 513,30 238,59 226,53 311,44 2.909,17 1.656,54 Abzinsung Kosten je Wahlbestattung gerundet 380,00 197,00 513,00 238,00 226,00 311,00 2.909,00 1.656,00 Abgerundet Kosten je Kinderbestattung gerundet 180,00 Urnenbestattung gerundet 140,00 250,00 € 476,00 € 476,00 € Bronzeplatten zusä 561,00 € 3.385,00 € 2.132,00 € Gesamtbetrag

Aufzinsfaktor 2,0938 197,00 € 500,00 € 234,00 € 227,00 € 312,00 € 2.907,00 € 1.655,00 € Preis alt Abzinsfaktor 0,477605569 - € 13,00 € 4,00 € - 1,00 € - 1,00 € 2,00 € 1,00 € Differenz in € 0% 3% 2% 0% 0% 0% 0% Prozentuale Veränderung

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Syke?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Syke mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 28xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Syke anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Syke
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 140 € (Urne) bzw. 380 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Syke (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 28xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Syke:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Syke: