📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 (Gebührensatzung mit Gebührenverzeichnis Anlage 1 vom 10.12.2025) Volltext anzeigen ▼
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Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Diepholz vom 10.12.2025 (mit Gebührenverzeichnis, Anlage 1)
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Diepholz
Aufgrund der §§ 10, 11 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zurzeit geltenden Fassung und § 13 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) in der zurzeit geltenden Fassung sowie der §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Diepholz in seiner Sitzung am 10.12.2025 folgende Satzung zur Erhebung von Gebühren nach der Friedhofssatzung der Stadt Diepholz beschlossen:
§ 1 Gebührenerhebung
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe, ihrer Einrichtungen und Anlagen sowie für besondere Leistungen werden Gebühren nach dieser Satzung und dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) erhoben.
§ 2 Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig sind die Antragstellerinnen und Antragsteller sowie diejenigen, in deren Auftrag die Friedhofseinrichtungen genutzt werden.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Gebührenmaßstab
Die Gebühren bemessen sich nach Art und Umfang der Inanspruchnahme. Die Grabgebühren umfassen die anteiligen Kosten der Pflege und Unterhaltung der jeweiligen Anlage und sind daher umsatzsteuerfrei.
§ 3a Friedhofsunterhaltungsgebühr
(1) Für Nutzungsrechte, die vor dem 1. Januar 2023 erworben wurden, wird zur Deckung der allgemeinen Unterhaltungs- und Verwaltungskosten der Friedhöfe eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 5,30 € je Grabstelle erhoben.
(2) Für Nutzungsrechte, die ab dem 1. Januar 2023 erworben werden, sind die anteiligen Unterhaltungs- und Pflegekosten bereits in den Grabnutzungsgebühren gemäß Anlage 1 enthalten.
(3) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird jeweils am 15. August eines Jahres fällig.
§ 4 Besondere Leistungen
Für Arbeiten, die über die in der Anlage aufgeführten Leistungen hinausgehen (z. B. Versetzen von Grabmalen, Öffnen von Gewölben, Versand von Urnen, Beseitigung von Beschädigungen), werden die tatsächlichen Kosten berechnet.
§ 5 Zuschläge außerhalb der Dienstzeit
Für Beisetzungen oder sonstige Leistungen außerhalb der regelmäßigen Dienstzeiten des Friedhofspersonals wird ein Zuschlag von 50 % auf die jeweilige Gebühr erhoben.
§ 6 Gebührenzahlung
(1) Die Gebühren sind innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(2) Jahresgebühren (sofern erhoben) sind jeweils zum 15. August eines Jahres zu zahlen.
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 7 Erstattung und Billigkeit
(1) Mit der Zuweisung einer Grabstätte gilt die städtische Leistung als erbracht. Bei Rückgabe oder Teilung eines Nutzungsrechts wird keine Gebühr erstattet; für den hiermit verbundenen Verwaltungsaufwand werden Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand gemäß Gebührenverzeichnis erhoben.
(2) Bei unbilliger Härte können Gebühren gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.
§ 8 Umsatzsteuer
Soweit Leistungen nach dieser Satzung der Umsatzsteuer unterliegen, wird zusätzlich zur Gebühr die gesetzlich festgelegte Umsatzsteuer erhoben. Gebühren für Grabstätten, die die anteilige Pflege und Unterhaltung der Anlage umfassen, sind gemäß § 4 Nr. 12 UStG von der Umsatzsteuer befreit.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Diepholz in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
Diepholz, den 10.12.2025
Florian Marré Bürgermeister
Anlage 1: Gebührenverzeichnis (aktueller Katalog) Anlage 1: Gebührenverzeichnis Friedhöfe der Stadt Diepholz vom 10.12.2025
Nr. Art der Leistung Dauer/ Anzahl Gebühr A. Grabstätten A1 Reihengrab (Sarg), bis 5 Jahre 25 Jahre/ 1 Stelle 336,00 € A2 Reihengrab (Sarg) für Leichen über 5 Jahre 25 Jahre/ 1 Stelle 578,00 € A3 Besondere Reihengräber, Rasen mit Pflege 25 Jahre/ 1 Stelle 1.327,00 € A4 Familiengrab (Sarg), Standard 30 Jahre/ 1 Stelle 693,00 € A5 Besondere Partnergräber, Rasen mit Pflege 30 Jahre/ 2 Stellen 3.213,00 € A6 Partnergrab mit Stele in bepflanzter Anlage 30 Jahre/ 2 Stellen 5.317,00 € A7 Urnenreihengrab 25 Jahre/ 1 Stelle 339,00 € A8 Anonyme Urnenreihengräber in Rasenfläche 25 Jahre/ 1 Stelle 431,97 €* A9 Urnenfamiliengrab 30 Jahre/ 1 Stelle 376,00 € A10 Halbanonyme Urnenreihengräber mit Stele und Pflege 25 Jahre/ 1Stelle 529,55 €* A11 Urnenreihengrab in bepflanztem Beet mit Pflege 25 Jahre/ 1 Stelle 1.025,00 € A12 Urnenreihengrab unter Baum, bepflanzte Anlage 25 Jahre/ 1 Stelle 1.226,00 € A13 Urnenpartnergrab in bepflanztem Beet 30 Jahre/ 2 Stellen 2.578,00 € A14 Urnenpartnergrab unter Baum, bepflanzte Anlage 30 Jahre/ 2 Stellen 3.026,00 € A15 Urnenpartnergrab mit Stele 30 Jahre/ 2 Stellen 2.848,00 € A16 Urnenstelengrab als Partnergrab 30 Jahre/ 1 Kammer 1.858,00 € A17 Urnenreihengräber Allee der Ruhe (anonym/halbanonym) 25 Jahre/ 1 Stelle 1.360,17 €* A18 Urnenpartnergräber Allee der Ruhe 30 Jahre/ 2 Stellen 1.971,00 € A19 Verlängerung Nutzungsrecht für Familien- und Partnergräber je Jahr 1/30 der jeweiligen Grabgebühr B. Bestattungen B1 Ausheben/Schließen Grabstelle inkl. Geräteeinsatz, 1 Bestattung 0,00 € Herrichtung Grabhügel, Auflegen Kränze für Leichen bis 5 Jahre B2 Ausheben/Schließen Grabstelle inkl. Geräteeinsatz, 1 Bestattung 682,00 € Herrichtung Grabhügel, Auflegen Kränze für Leichen über 5 Jahre B3 Unterirdische Urnenbeisetzung 1 Bestattung 174,00 € B4 Oberirdische Urnenbeisetzung 1 Bestattung 57,00 € C. Trauerfeier C1 Benutzung Friedhofskapelle je Trauerfeier 314,00 € C2 Benutzung Leichenkammer je Tag 25,00 € C3 Aufnahmen von Leichen außerhalb der Dienstzeit des je Einsatz 80,00 € Friedhofspersonals D. Ausgrabungen D1 Überreste/Leichen bis 5 Jahre 1 Stelle 458,00 € D2 Leichen über 5 Jahre 1 Stelle 916,00 € D3 Urnen 1 Stelle 114,00 € E. Umbettungen E1 Überreste/Leichen bis 5 Jahre 1 Stelle 687,00 € E2 Überreste/Leichen über 5 Jahre 1 Stelle 1.260,00 € E3 Urnen 1 Urne 197,00 € F. Sonstiges F1 Berechtigungskarte für gewerbliche Betriebe erstmalig 44,00 € F2 Berechtigungskarte Erneuerung je Karte 29,00 € F3 Umschreibung Nutzungsberechtigung je Vorgang 33,00 € F4 Genehmigung Grabmal je Antrag 67,00 € F5 Grabräumung je Grabstelle Nach Aufwand F6 Sonstige Aufträge (Grabteilung, Folgenantrag, sonstige je Antrag Nach Aufwand Genehmigung baul. Anlagen) G. Friedhofsunterhaltungsgebühr G1 Friedhofsunterhaltungsgebühr für Grabstellen vor dem 1. je Stelle/ Jahr 5,30 € Januar 2023; bei später erworbenen Grabstellen in den Grabnutzungsgebühren enthalten *inklusive Mehrwertsteuer
2. Friedhofssatzung Stand: 2025 (Friedhofssatzung vom 04.06.2025) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung der Stadt Diepholz vom 04.06.2025
Friedhofssatzung der Stadt Diepholz
Aufgrund der §§ 10, 11, 13 S. 1 Nr. 2b und § 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576 – VORIS 20300 -), durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29.01.2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3) und § 13a Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 08.12.2005 (Nds.GVBl. 2005 S. 381), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 23.02.2022 (Nds. GVBl. 2022 S. 134) hat der Rat der Stadt Diepholz
in seiner Sitzung am 04.06.2025 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Eigentum, Verwaltung und Zweck der Friedhöfe
Die Friedhöfe in den Ortsteilen Diepholz und Aschen stehen im Eigentum und in der Verwaltung der Stadt Diepholz (Stadt). Sie sind eine öffentliche Einrichtung und dienen als Begräbnisstätte für die Einwohner der Stadt sowie derjenigen Personen, die bei ihrem Tode Anspruch auf Beisetzung in einem Familiengrab oder Urnenfamiliengrab hatten. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung, § 3 gilt entsprechend.
§ 2
Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Die Stadt kann den Friedhof, einen Friedhofsteil oder einzelne Gräber aus zwingenden Gründen der Benutzung entziehen.
(2) Vom Zeitpunkt der Entziehung an erlöschen alle Nutzungsrechte (§ 20 Abs. 1 S. 1), unbeschadet der zu gewährenden Ersatzrechte.
§ 3
Ausnahmen
Von den Vorschriften dieser Friedhofssatzung können Ausnahmen zugelassen werden, wenn dies zur Vermeidung offenbar nicht beabsichtigter Härten zweckmäßig erscheint und den Zweck der Friedhofssatzung nicht gefährdet oder wenn eine Abweichung von den Vor-schriften der Friedhofssatzung im öffentlichen Interesse liegt.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten und Verhalten auf dem Friedhof
(1) Der Friedhof ist während der festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Besuchs-zeiten werden an den Eingängen bekannt gegeben. Nach Ablauf der Besuchszeiten ist der Friedhof zu verlassen. (2) Die Besucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anord-nungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(3) Kinder unter zehn Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwortung betreten.
(4) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) Rasenflächen, Anpflanzungen und Gräber unberechtigt zu betreten, Blumen oder Pflanzen abzupflücken;
b) Abraum, verwelkte Kränze, Pflanzen und Laub außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen oder den Friedhof sonst zu verunreinigen;
c) Tiere mit Ausnahme von Hunden mitzubringen. Hunde sind an der Leine zu führen (evtl. anfallender Hundekot ist vom Hundeführer sofort und ordnungsgemäß zu entsorgen).
d) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskates, Skateboard), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren;
e) bei Beerdigungen zu rauchen, sich ungebührlich zu verhalten oder ohne Erlaubnis der Angehörigen zu fotografieren;
f) Druckschriften ohne Erlaubnis der Stadt (Friedhofsverwaltung) zu verteilen;
g) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze sowie gewerbliche Dienste anzubieten;
h) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe von Bestattungen Arbeiten auszuführen;
i) zu lärmen und zu spielen, Alkohol zu konsumieren, zu betteln sowie zu lagern.
(5) Totengedenkfeiern sind 14 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Zustimmung anzumelden.
(6) Wer diesen Vorschriften zuwiderhandelt, kann vom Friedhofspersonal dem Friedhof verwiesen werden.
§ 5
Gewerbetreibende
(1) An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhofe untersagt. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. Des Gleichen muss die Arbeit während der Dauer einer in der Nähe stattfindenden Beisetzung ruhen.
(2) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
(3) Zur Ausübung der Arbeiten ist den Gewerbetreibenden das Befahren bestimmter Wege mit Kraftfahrzeugen im Schritttempo gestattet. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen sowie alle sonstigen Gesetze, Verordnungen, die Vorgaben der jeweiligen Berufsgenossenschaften und die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung sind entsprechende Nachweise vorzulegen. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
§ 6
Steinbildhauer/ Steinmetze
(1) Steinbildhauer und Steinmetze dürfen auf dem Friedhof gewerbliche Arbeiten nur ausführen, wenn sie von der Friedhofsverwaltung zugelassen sind.
(2) Zuzulassen sind Steinmetze und Steinbildhauer, die a. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b. selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und c. eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation nachweisen können.
(3) Über die Zulassung wird eine Berechtigungskarte ausgestellt, die alle drei Jahre auf Antrag zu erneuern ist. Sie ist auf Verlangen dem Friedhofswärter vorzuzeigen. Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung widerrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt ist, fortgefallen sind oder wenn der Steinmetz oder der Steinbildhauer trotz Abmahnung wiederholt gegen die Anordnung der Stadt oder des Friedhofspersonals verstoßen hat oder als unzuverlässig eingestuft wurde. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
(4) Die Ausführung gewerblicher Arbeiten ist jeweils vorher dem Friedhofswärter anzu-zeigen. Die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten ist auf Verlangen durch schrift-liches Einverständnis des Grabinhabers nachzuweisen.
(5) Die Steinmetze und Steinbildhauer mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen und bedürfen der Zulassung gemäß Abs. 1.
(6) Im Übrigen gilt § 5 entsprechend. III. Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles, mindestens jedoch zwei Arbeitstage vor der Bestattung bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Tag und Stunde der Bestattung fest. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Dabei gelten die im Nds.BestattG in der jeweils gültigen Fassung genannten Fristen. Außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeiten des Friedhofspersonals finden grundsätzlich keine Bestattungen statt. Leichen, die nicht binnen acht Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt sind, können auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einem Reihengrab/ Urnenreihengrab beigesetzt werden.
(3) Termine für Trauerfeiern sind mindestens zwei Arbeitstage vorher bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
§ 8
Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind in Särgen oder Urnen vorzunehmen.
(2) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit bis zur Beisetzung ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus leicht verrottbarem Material bestehen. Durch diese Maßnahmen soll die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit (§ 10 Abs. 1) ermöglicht werden.
(3) Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
(4) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(5) Für die Beisetzung in vorhandenen Gruften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Me-talleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 9
Ausheben der Gräber/ Beisetzung
(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und wieder schließen. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,70 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,20 m starke Erdwände getrennt sein. Die Beisetzung darf nur in Anwesenheit des Friedhofswärters erfolgen. (2) Vor einer Beisetzung in eine bestehende Familiengrabstätte müssen, sofern erforderlich, Liegeplatten und stehende Grabmale spätestens einen Tag vor der Beisetzung im Auftrag und auf Kosten der Nutzungsberechtigten (§ 20 Abs. 1 S. 2) durch einen zugelassenen Steinmetzbetrieb abgenommen sowie Grüfte geöffnet und nach der Beisetzung wieder geschlossen werden. Übernimmt der Steinmetzbetrieb schriftlich die Verantwortung für die Standsicherheit eines stehenden Grabmals für den Zeitraum des Öffnens bis zum Schließen der Grabstätte, kann das Grabmal, sofern es die Beisetzung nicht behindert, stehen bleiben.
(3) Die Urnen können auch über der Erde in oberirdisch errichteten Kammern beigesetzt werden. Die Art und Ausgestaltung der oberirdischen Beisetzung unterliegt der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
§ 10
Ruhezeit/ Nutzungszeit
(1) Die Ruhezeit ist der Zeitraum, innerhalb dessen ein Grab nicht neu belegt werden darf. Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Gräbern von Kindern bis zu fünf Jahren 20 Jahre. Die Ruhezeit beginnt am Tage der Beisetzung. Sie soll eine ausreichende Verwesung sowie eine angemessene Totenehrung gewährleisten.
(2) Die Nutzungszeit ist der Zeitraum, innerhalb dessen Nutzungsrechte an einer Grabstätte (§ 20 Abs. 1 S. 1) bestehen. Die Nutzungszeit beginnt mit dem Tag der Beisetzung.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einem Reihengrab/Urnenreihengrab in ein anderes Reihengrab/Urnenreihengrab sind auf Grund der Ruhezeitregelung nicht zulässig.
(3) Umbettungen werden nur auf Antrag vorgenommen. Antragsberechtigt sind die Angehörigen des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Familiengrabstätten/ Familienurnengrabstätten mit Zustimmung des jeweiligen Nutzungsberechtigten (§ 20 Abs. 1 S. 2) . Die erforderliche Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde ist dem Antrag
beizufügen, ebenso der Nachweis einer gesicherten Beisetzung am neuen Ruheort. In den Fällen der §§ 24 und 35 Abs. 1 S. 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit (§ 10 Abs. 1) noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in eine von der Friedhofsverwaltung zu wählende Grabstätte umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen werden von der Stadt durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Teilnahme eines Bestatters ist bei einer Umbettung verpflichtend. Von der Friedhofsverwaltung kann die Umsargung verlangt werden. Die Teilnahme von Angehörigen an der Ausbettung ist grundsätzlich nicht gestattet.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. Die Gebühren für die Umbettung sind im Voraus zu zahlen. (6) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit (§ 10 Abs. 2) wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
(8) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- oder Aschereste nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten, ausgenommen Reihengrabstätten, umgebettet werden.
IV. Grabstätten
§ 12
Allgemeines
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Friedhofssatzung.
(2) Die Grabstätten werden angelegt
-für Sargbestattung:
a) Reihengrabstätten
b) Familiengrabstätten
-für Urnenbestattung:
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urnenfamiliengrabstätten
sowie als pflegefreie Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften (siehe § 34 und Anhang zu dieser Satzung)
- für Sargbestattung:
e) Partnergrabstätten mit Stele in teilbepflanzter Anlage
f) Rasenpartnergrabstätten
g) Rasenreihengrabstätten
- für Urnenbestattung:
h) halbanonyme Urnenreihengrabstätten in Rasenfläche
i) anonyme Urnenreihengrabstätten in Rasenfläche
j) Urnenpartnergrabstätten unter einem Baum
k) Urnenreihengrabstätten unter einem Baum
l) Urnenpartnergrabstätten mit Stele in bepflanzter Anlage
m) Urnenpartnergrabstätten in der Stelenkammer
n) Urnenpartnergrabstätten im Beet
o) Urnenreihengrabstätten im Beet
p) halbanonyme Urnenreihengrabstätten in der Ruheallee
q) halbanonyme Urnenpartnergrabstätten in der Ruheallee
r) anonyme Urnenreihengrabstätten in der Ruheallee
s) anonyme Urnenpartnergrabstätten in der Ruheallee (3) Rechte an einer Grabstätte werden nur beim Todesfall verliehen.
(4) Die Stadt ist nicht verpflichtet, alle nach dieser Satzung möglichen Grabarten anzubieten. Sie ist außerdem nicht verpflichtet, die nach dieser Satzung möglichen Grabarten auf allen städtischen Friedhöfen vorzuhalten.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden. Das Nutzungsrecht (§ 20 Abs. 1 S. 1) wird für die Dauer der Ruhezeit (§ 10 Abs. 1) übertragen.
(2) Es werden eingerichtet,
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten fünften Lebensjahr.
(3) In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden.
(4) Sind Mutter und Kind bei der Geburt verstorben, können beide Leichen in einem Sarg beigesetzt werden.
(5) Die Gräber haben mindestens folgende Maße:
a) Reihengräber für Kinder bis zu fünf Jahren: Länge 1,20 Meter, Breite 0,60 Meter
b) Reihengräber für Personen über fünf Jahre: Länge 2,50 Meter, Breite 1,25 Meter.
(6) Nach Ablauf der Ruhezeit werden Reihengrabstätten wieder belegt oder zu anderen Zwecken benutzt.
§ 14
Familiengrabstätten
(1) Familiengrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht (§ 20 Abs. 1 S. 1) für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. Die Verlängerung der Nutzungszeit (§ 10 Abs. 2) zu einem späteren Zeitpunkt ist möglich.
(2) Familiengrabstätten haben eine Größe von mindestens zwei Grabstellen. Jede Stelle ist mindestens 2,50 Meter lang und 1,25 Meter breit.
(3) In den Familiengrabstätten können der Berechtigte und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(4) Bei Familiengrabstätten ist eine Zubettung als Urne statt Sarg möglich.
§ 15
Partnergrabstätten
(1) Partnergrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht (§ 20 Abs. 1 S. 1) für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird.
(2) Partnergrabstätten haben eine Größe von zwei Grabstellen, auf den jeweils eine Beisetzung stattfinden darf. Jede Stelle ist mindestens 2,50 Meter lang und 1,25 Meter breit.
(3) Bei Sargpartnergrabstätten ist eine Zubettung als Urne statt Sarg möglich.
(4) Nach der zweiten Bestattung wird die Nutzungszeit (§ 10 Abs. 2) der Grabstätte verlängert, wenn die Nutzungszeit durch die vorgeschriebene Ruhezeit (§ 10 Abs. 1) überschritten wird.
§ 16
Urnengrabstätten
(1) Soweit sich aus dieser Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-, Familien- und Partnergrabstätten sinngemäß auch für die Urnengrabstätten.
(2) Für Urnenbeisetzungen stehen zur Verfügung:
a. Urnenreihengrabstätten b. Urnenfamiliengrabstätten und c. Urnenpartnergrabstätten.
(3) Die Urnen von Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr können auf Kinderreihengräbern beigesetzt werden.
§ 17
Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden. Das Nutzungsrecht (§ 20 Abs. 1 S. 1) wird für die Dauer der Ruhezeit (§ 10 Abs. 1) übertragen.
(2) Die Größe einer Urnenreihengrabstätte beträgt ½ m².
(3) In der Grabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden.
(4) Sind Mutter und Kind bei der Geburt verstorben, können beide Aschen in einer Urne bei-gesetzt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit werden Urnenreihengrabstätten wieder belegt oder zu anderen Zwecken benutzt.
§ 18
Urnenfamiliengrabstätten
(1) Urnenfamiliengrabstätten werden in der Größe von ½ m²/je Stelle übertragen und betragen mindestens zwei Stellen. (2) Das Nutzungsrecht (§ 20 Abs. 1 S. 1) wird für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Die Verlängerung der Nutzungszeit (§ 10 Abs. 2) zu einem späteren Zeitpunkt ist möglich.
(3) Auf jeder Stelle darf nur eine Urne beigesetzt werden.
§ 19
Urnenpartnergrabstätten
(1) Partnergrabstätten werden in der Größe von ½ m²/je Stelle übertragen und betragen zwei Stellen, auf denen jeweils eine Urne beigesetzt werden darf.
(2) Bei Partnergrabstätten für Urnen gelten die Vorschriften des § 15 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.
V. Verfügungsrechte an den Grabstätten
§ 20
Erwerb und Übertragung des Nutzungsrechts
(1) Das Nutzungsrecht wird nur auf Antrag nach den Bestimmungen dieser Satzung eingeräumt. Der Antragsteller erwirbt das Nutzungsrecht (Nutzungsberechtigte) erst nach Zahlung der Gebühr. Er hat vor der Beisetzung schriftlich zu erklären, dass er die Gebühren für das Nutzungsrecht übernimmt. Als Nachweis des Erwerbs gilt der rechtskräftige Gebührenbescheid.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung jede Änderung der Anschrift mitzuteilen.
(3) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstätte nach Maßgabe dieser Satzung mit Ausnahme der Grabstätten, die von der Stadt angelegt und gepflegt werden (siehe § 12 Abs. 2 e) bis s)).
§ 21
Umschreibung des Nutzungsrechts, Vererbung
(1) Das Nutzungsrecht (§ 20 Abs. 1 S. 1) geht mit dem Tod des Nutzungsberechtigten (§ 20 Abs. 1 S. 2) auf dessen Erben oder die in einer letztwilligen Verfügung bestimmten Personen über (Rechtsnachfolger). Der Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf seinen Namen umschreiben zu lassen.
(2) Sind mehrere Rechtsnachfolger vorhanden, so sind diese verpflichtet, unverzüglich einen neuen Nutzungsberechtigten zu benennen und die Umschreibung des Nutzungsrechts auf diesen zu beantragen. Wird ausnahmsweise die Umschreibung auf mehrere Personen beantragt, so muss ein Vertreter bestellt werden, der die Nutzungsberechtigten gegenüber der Stadt vertritt. Wird kein Vertreter bestellt oder wohnt der bestellte Vertreter nicht in Diepholz, so kann die Stadt einen beliebigen Mitberechtigten als vertretungsbefugt ansehen.
§ 22
Zutrittsrecht
Bei einem Wechsel des Berechtigten darf den Angehörigen der Verstorbenen der Zutritt zu den Grabstellen und die Pflege derselben nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung des Familiengrabes darf jedoch nicht geändert oder gestört werden.
§ 23
Verlängerung des Nutzungsrechts
(1) Auf Antrag kann das Nutzungsrecht (§ 20 Abs. 1 S. 1) gegen Zahlung einer Gebühr für mindestens drei und maximal zehn Jahre verlängert werden. Wiederholte Verlängerungen sind möglich. Die Verlängerung ist nur für die gesamte Familien- oder Urnenfamiliengrabstätte gem. § 14 Abs. 1 S. 2 und § 18 Abs. 2 S. 2 möglich.
(2) Ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechtes besteht nicht.
(3) Wird durch eine Beisetzung die Nutzungszeit (§ 10 Abs. 2) durch die Ruhezeit (§ 10 Abs. 1) überschritten, so verlängert sich das Nutzungsrecht automatisch bis zum Ablauf der Ruhezeit. Dabei gelten angefangene Jahre als volle Jahre.
§ 24
Erlöschen des Nutzungsrechts
(1) Das Nutzungsrecht (§ 20 Abs. 1 S. 1) erlischt, wenn trotz schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung das Nutzungsrecht nicht verlängert wird oder nicht verlängert werden kann. Die schriftliche Aufforderung wird durch eine öffentliche Bekanntmachung im "Diepholzer Kreisblatt" ersetzt, wenn der Nutzungsberechtigte (§ 20 Abs. 1 S. 2) oder sein Rechtsnachfolger (§ 21 Abs. 1 S. 1) nicht zu ermitteln ist.
(2) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhezeit (§ 10 Abs. 1) wird anderweitig über die Grabstätte verfügt.
§ 25
Rückgabe/ Teilrückgabe
(1) Das Nutzungsrecht (§ 20 Abs. 1 S. 1) an unbelegten Familiengrabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit (§ 10 Abs. 1) zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist grundsätzlich nur für die gesamte Grabstätte möglich. Auf Antrag kann auch nur ein Teil der Grabstätte zurückgegeben werden, wenn auf den zurückgegebenen Stellen keine Ruhezeiten mehr liegen und die zurückgegebene Teilfläche selbständig als Familien- oder Urnenfamiliengrabstätte genutzt werden kann. Die Entscheidung hierüber trifft die Friedhofsverwaltung.
(2) Das Abräumen der Grabstätte obliegt dem Nutzungsberechtigten (§ 20 Abs. 1 S. 2) und hat auf seine Kosten zu erfolgen. Im Übrigen hat die Rückgabe keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. Die Rückgabe einer Grabstätte oder Grabstelle innerhalb der Nutzungszeit (§ 10 Abs. 2) schließt eine Gebührenerstattung für die Dauer der restlichen Nutzungszeit aus. (3) Das Grabmal, bauliche Anlagen oder Grabeinrichtungen sind bei Rückgabe durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen, bei Teilrückgabe unter Beachtung der gesamten Grabeinrichtung ist entsprechend § 28 zu versetzen oder anzupassen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann das Nutzungsrecht an Grabstätten von Personen mit stadtteilprägender Bedeutung als erhaltenswerte Gräber übernehmen, wenn das Nutzungsrecht ausläuft oder zurückgegeben wird und die Nutzungsberechtigten damit einverstanden sind. Sind diese nicht bekannt oder nicht durch einfache Einwohnermeldeanfrage zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung diese Grabstätten durch öffentliche Bekanntmachung im "Diepholzer Kreisblatt" als erhaltenswerte Gräber übernehmen. Grabmale oder sonstige Grabeinrichtungen gehen in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über. Die Entscheidung über die Übernahme trifft die Friedhofsverwaltung.
VI. Gestaltung der Grabstätte
§ 26
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 27
Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale müssen sich in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Umgebung anpassen, damit ein harmonisches Bild auch bei dicht belegten Gräberfeldern entsteht und trotzdem jedes einzelne Grabmal auch ansprechend wirken kann.
(2) Für Grabmale dürfen nur Naturgestein, Holz und Schmiedeeisen verwendet werden. Andere Materialien und Zutaten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Licht-bilder und Farben sind nicht zugelassen.
(3) Die Schriften müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
(4) Die Grabmale dürfen bei Sarggrabstätten nicht höher als 1,40 Meter und bei Urnengrabstätten nicht höher als ein Meter ab Erdoberfläche sein.
(5) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des
§ 26 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann
sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 6 zulassen und auch für sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über Abs. 1 bis 6 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
(6) Die Einfassung darf das übliche Maß von zwölf cm nicht überschreiten.
(7) Für die in § 12 Abs. 2 e) bis s) aufgeführten pflegefreien Gräber gelten besondere Gestaltungsvorschriften (§ 34 und Anhang zu dieser Satzung).
§ 28
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat das Nutzungsrecht (§ 20 Abs. 1 S. 1) nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Maßstabes, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung,
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter An-gabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind im Maßstab 1:1 einzureichen, soweit es zum Verständ-nis erforderlich ist.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Kreuze zulässig.
(6) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen können auf Kosten der Verpflichteten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Das Gleiche gilt für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die von den genehmigten Entwürfen abweichen.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Anträge gebührenpflichtig ablehnen, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen alle erforderlichen Unterlagen und Angaben vorliegen.
§ 29
Anlieferung
(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind dem Friedhofswärter vor der Errichtung vorzulegen
a) der genehmigte Entwurf
b) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole. (2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang vom Friedhofswärter überprüft werden können.
§ 30
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die technischen Anforderungen an die Verankerung, die Gründung und die Güte der zu verwendenden Bauteile bzw. des Betons sollen sich nach den anerkannten Regeln der Technik sowie der Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-und Steinbildhauerhandwerks „BIV – Richtlinie Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen“ richten.
(2) Stehende Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die fundamentiert werden sollen, sollen ihrer Größe entsprechend gemäß den anerkannten Regeln der Technik sowie der in Abs. 1 genannten Richtlinie fundamentiert und befestigt werden, so dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können.
(3) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
§ 31
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrs-sicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte (§ 20 Abs. 1 S. 2) (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen; die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung im „Diepholzer Kreisblatt“. Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 32
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 26 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel/Grabbeete und die Art ihrer Gestaltung sind dem besonderen Charakter eines jeden Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzu-passen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Nicht zugelassen ist das Aufstellen von Bänken, Stühlen, Hockern und unwürdigen Gefäßen (z. B. Konservendosen, Einkochgläsern, Flaschen, auffallend bunten Vasen).
(4) Die Einfassung der Grabstätte muss innerhalb einer Grabfläche gem. § 13 Abs. 5, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 liegen und mit den Außenmaßen der Grabstätte abschließen. Für die Randeinfassung der Grabstätten sind Materialien aus Natur- und Betonstein zu verwenden. Einfassungen aus anderen Materialien, insbesondere aus Kunststein, Kunststoffen, Metall, Glas und Draht sind nicht zulässig. Hecken als Einfassung sollen nicht höher als 0,50 Meter und nicht breiter als 0,30 Meter sein, dabei ist ein regelmäßiger Heckenpflegeschnitt zu gewährleisten.
(5) Die Bepflanzung der Grabstätte sollte grundsätzlich die Regel sein. Das Belegen der Grabstätten mit Kies, Holzhäcksel, Rinde oder ähnlichen natürlichen Materialien als Ersatz für Begrünung ist nur in Kombination mit einem wasser- und luftdurchlässigen Vlies gestattet. Das Belegen einer Sarg-Grabstätte mit einer Platte aus natürlichem Material wie Marmor oder ähnlichem darf 1/3 der Gesamtgrabfläche nicht übersteigen.
(6) Ausgenommen bleiben Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften nach § 34 dieser Satzung. (7) Bei Urnengrabstätten ist eine Abdeckung aus natürlichem Material wie Marmor o.ä. möglich.
(8) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte (§ 20 Abs. 1 S. 2) verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit (§ 10 Abs. 1) oder des Nutzungsrechts (§ 20 Abs. 1 S. 1).
(9) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pfle-gen oder damit einen Gärtner beauftragen.
(10) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(11) Die Grabstätte ist von dem Verantwortlichen nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes binnen drei Monaten abzuräumen. Ausgenommen hiervon sind die pflegefreien Grabstätten.
(12) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen au-ßerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(13) Die Friedhofsverwaltung kann die Entfernung oder Änderung ordnungswidriger Anlagen anordnen oder auf Kosten des Verantwortlichen selbst durchführen.
§ 33
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 10 Abs. 1) oder des Nutzungsrechts (§ 20 Abs. 1 S. 1) nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügung der Stadt.
§ 34
Besondere Gestaltungsvorschriften
Die unter § 12 Abs. 2 e) bis s) aufgeführten pflegefreien Gräber werden nach den im Anhang aufgeführten besonderen Gestaltungsvorschriften von der Stadt hergerichtet und unterhalten. Sie kann auch Dritte mit der Herrichtung und Pflege beauftragen.
§ 35
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte (§ 20 Abs. 1 S. 2) die Grabstätte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung im „Diepholzer Kreisblatt“. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten eingeebnet werden.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 S. 1 entsprechend. Wird die Auffor-derung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Die Stadt ist drei Monate lang zu seiner Aufbewahrung verpflichtet.
VIII. Friedhofskapelle
§ 36
Benutzung der Leichenkammern
(1) Die Leichenkammern dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung des Friedhofspersonals betreten werden. Die Besuchszeiten werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Die Stadt kann Dritte beauftragen, Särge in den Leichenkammern nach Betriebsschluss unterzustellen.
(2) Die Leichen müssen eingesargt sein. Am Fußende des Sarges ist eine Sargkarte mit dem Vor- und Zunamen des Verstorbenen fest anzubringen.
(3) Sofern keine gesundheitsbehördlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(4) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 37
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in der Aussegnungshalle oder in einem Nebenraum abgehalten werden.
(2) Die Aufbahrung in der Aussegnungshalle kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung bei Vorlage einer Zustimmung der Gesundheitsbehörde zulassen.
(3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 45 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(4) Die Orgel in der Trauerhalle darf grundsätzlich nur von dem fachkundigen Organisten bedient werden. Mit der Orgel ist sorgfältig umzugehen.
(5) Neben der von der Stadt gestellten Kapellendekoration sind zusätzliche eigene Dekorationen bei der Anmeldung der Trauerfeier mit anzumelden. Von diesen Zusatzdekorationen darf keine Gefahr ausgehen. Diese Zusatzdekorationen sowie dadurch bedingte Verunreinigungen sind unmittelbar nach der Trauerfeier von dem durch die Angehörigen Beauftragten vollständig zu entfernen.
(6) Die Angehörigen sind dafür verantwortlich, dass die Empfindungen Anderer durch Reden oder Darbietungen während der Trauerfeier nicht verletzt werden.
(7) Musik- und Gesangsdarbietungen auf den Friedhöfen sind nur im Rahmen von Trauerfeiern und Bestattungen gestattet.
IX. Schlussvorschriften
§ 38
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit (§ 10 Abs. 2) und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte (§ 20 Abs. 1 S. 1) von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf eine Nutzungszeit nach § 10 Abs. 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit (§ 10 Abs. 1) der zuletzt beigesetzten Leiche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 39
Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder höhere Gewalt entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 40
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig
- 1. sich als Besucher entgegen § 4 Abs. 2 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;
- 2. entgegen § 4 Abs. 4
a) die Rasenflächen, Anpflanzungen und Gräber unberechtigt betritt und Blumen oder Pflanzen abpflückt,
b) Abraum, verwelkte Kränze, Pflanzen und Laub außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze ablegt oder den Friedhof sonst verunreinigt,
c) Tiere mit Ausnahme von angeleinten Hunden mitbringt oder anfallenden Hundekot nicht ordnungsgemäß entsorgt.
d) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskates, Skateboards) ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle befährt,
e) bei Beerdigungen raucht, sich ungebührlich verhält oder ohne Erlaubnis der Angehörigen fotografiert,
f) Druckschriften ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung verteilt,
g) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anbietet,
h) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe von Bestattungen Arbeiten ausführt,
i) lärmt und spielt, Alkohol konsumiert, bettelt sowie lagert;
- 3. entgegen § 4 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt;
- 4. als Gewerbetreibender entgegen § 5 Abs. 1 und 2 der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert;
- 5. als Steinbildhauer oder Steinmetz entgegen § 6 Abs. 1 ohne vorherige Zulassung tätig wird;
- 6. entgegen § 28 Abs. 1 und 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert;
- 7. Grabmale entgegen § 30 Abs. 1 und 2 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert;
- 8. Grabmale entgegen § 31 Abs. 1 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält;
- 9. entgegen § 32 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 10 und 11 Grabstätten nicht nach den Vorgaben herrichtet und instand hält, nicht zugelassene Gegenstände und unwürdige Gefäße aufstellt, unerlaubte Einfassungen verwendet oder die Hecke als Einfassung nicht regelmäßig auf das erlaubte Maß zurückschneidet, Grabstätten mit unerlaubten Materialien belegt, die Grabstätten nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit herrichtet und die Grabstätte nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit abräumt;
10.Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 33 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt;
- 11. entgegen § 34 und Anhang zu dieser Satzung die besonderen Gestaltungsvorschriften nicht beachtet;
- 12. Grabstätten entgegen § 35 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- € geahndet werden.
§ 41
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 42
Salvatorische Klausel Sofern einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtswidrig sind oder werden, bleibt der übrige Teil dieser Satzung hiervon unberührt.
§ 43
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 20.03.1973 (ABl. für den Regierungsbezirk Hannover 11.04.1973), zuletzt geändert am 18.12.2014 (ABl. für den Landkreis Diepholz Nr. 14/2014, S. 10-24) außer Kraft.
Diepholz, den 04.06.2025 Der Bürgermeister
gez. Marré Florian Marré Anhang zu § 34:
Vorbemerkung:
Die in diesem Anhang beschriebenen Grabformen sind sogenannte pflegefreie Grabstätten, die insgesamt von der Stadt erstellt und unterhalten werden. Die Unterhaltung umfasst ausdrücklich auch die Pflege des jeweils vorgesehenen Bewuchses.
Bei Grabformen, die Grabmale vorsehen, werden diese durch die Stadt beschafft. Es besteht kein Anspruch auf besondere Größen, Formen und Materialien.
Die Beschriftung wird von der Stadt veranlasst und erfolgt in einer einheitlichen Schriftgestaltung.
Jegliches Anbringen und Abstellen von Gegenständen oder sonstige Veränderungen an und auf den Stelen und den Grabmalen sind ausdrücklich untersagt.
Blumenschmuck und Gestecke dürfen bei allen beschriebenen Grabformen nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden und dürfen insbesondere nicht auf den Grabmalen platziert werden.
Die Friedhofsunterhaltungsgebühren für die gesamte Nutzungszeit sind im Preis für die Grabstätten bzw. bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes in der Verlängerungsgebühr enthalten.
Partnergrabstätten mit Stele in teilbepflanzter Anlage Die Sarggrabstätten befinden sich in einer teilbepflanzten Anlage, in deren Mitte sich eine Gedenkstele befindet. Die Gestaltung dieser Grabform kann sich aufgrund der örtlichen Voraussetzungen verändern. Bei der Bepflanzung handelt es sich um eine ansprechende Schmuckbepflanzung mit unter-schiedlichen Pflanzen, die in ihrer Höhe die Sicht auf die Stele nicht behindern. Ein Teil der Vegetationsfläche ist als Rasenfläche angelegt. Bei dieser Grabform ist die Beschriftung des Namensschildes im Preis enthalten.
Rasenpartnergrabstätten Die Sarggrabstätten befinden sich in einer Rasenfläche, die mit einem eingefassten Beet abschließt, in der die Grabmale integriert sind. Bei dieser Grabform erfolgt eine separate Abrechnung für die Beschriftung des Grabmals.
Rasenreihengrabstätten Die Gestaltung der Rasenreihengräber ist mit der Gestaltung der Rasenpartnergräber iden-tisch. Lediglich die Abmessungen des Grabmals und der Grabstätte sind reduziert. Bei dieser Grabform erfolgt eine separate Abrechnung für die Beschriftung des Grabmals.
Halbanonyme Urnenreihengrabstätten in einer Rasenfläche Die Grabstätten befinden sich in einem besonders hierfür vorgesehenen Grabfeld mit Rasen-bewuchs, in dem zentral eine Stele angeordnet ist, an der ein Hinweis auf den Verstorbenen mit Name, Geburts- und Sterbedatum angebracht wird. Bei dieser Grabform ist die Beschriftung des Namensschildes im Preis enthalten. Anonyme Urnenreihengrabstätten in einer Rasenfläche Die Grabstätten befinden sich in einem besonders hierfür vorgesehenen Grabfeld mit Rasen-bewuchs. Sie enthalten keine Hinweise auf die Person des Verstorbenen.
Urnenpartnergrabstätten unter einem Baum Die Grabstätten sind um einen mit Bodendeckern unterpflanzten Baum angeordnet. Die Bestattungsfläche mit den Grabmalen ist eingefasst und zur Bepflanzung hin abgegrenzt. Es sind ausschließlich Grabmale in liegender Form (Pultsteine) vorgesehen. Bei dieser Grabform erfolgt eine separate Abrechnung für die Beschriftung des Grabmals.
Urnenreihengrabstätten unter einem Baum Die Gestaltung dieser Grabform ist mit den Urnenpartnergrabstätten unter einem Baum iden-tisch. Lediglich die Abmessungen des Grabmals und der Grabstätte sind reduziert. Bei dieser Grabform erfolgt eine separate Abrechnung für die Beschriftung des Grabmals.
Urnenpartnergrabstätte mit Stele in bepflanzter Anlage Die Grabstätten befinden sich in einer bepflanzten Anlage, in deren Mitte eine Stele ange-ordnet ist, auf der Name, Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen angebracht werden. Bei dieser Grabform ist die Beschriftung des Namensschildes im Preis enthalten.
Urnenpartnergrabstätten in der Stelenkammer Die Grabstätten befinden sich in Urnenkammern, die in einer Grabsäule (Urnenstele) über-einander angeordnet sind. Die Grabsäulen befinden sich in einer gestalteten Anlage. Die Verschlussplatten sind Bestandteil der Grabkammer und dürfen ausschließlich durch die Stadt geöffnet, verändert oder ausgetauscht werden. Bei dieser Grabform erfolgt eine separate Abrechnung für die Beschriftung der Verschlussplatte.
Urnenpartnergrabstätten im Beet Die Grabstätten befinden sich in einer bepflanzten Beetanlage, sind eingefasst und zur Be-pflanzung hin abgegrenzt. Es sind ausschließlich Grabmale in liegender Form (Pultsteine) vorgesehen. Bei dieser Grabform erfolgt eine separate Abrechnung für die Beschriftung des Grabmals.
Urnenreihengrabstätten im Beet Die Gestaltung dieser Grabform ist mit den Urnenpartnergrabstätten im Beet identisch. Lediglich die Abmessungen des Grabmals und der Grabstätte sind reduziert. Bei dieser Grabform erfolgt eine separate Abrechnung für die Beschriftung des Grabmals.
Halbanonyme Urnenpartnergrabstätten in Ruheallee Die Grabstätten befinden sich in einem besonders hierfür vorgesehenen Grabfeld entlang einer Allee, vor dem eine Stele angeordnet ist, an der ein Hinweis auf den Verstorbenen mit Name, Geburts- und Sterbedatum angebracht wird. In der Grabstätte ist eine Beisetzung von maximal zwei Urnen zulässig. Bei dieser Grabform ist die Beschriftung des Namensschildes, welches an der Stele angebracht wird, im Preis enthalten. Halbanonyme Urnenreihengrabstätten in Ruheallee Die Gestaltung dieser Grabform ist mit den halbanonymen Urnenpartnergrabstätten in Ruheallee identisch. Lediglich die Abmessungen der Grabstätte sind reduziert. In dieser Grabstätte ist die Beisetzung einer Urne vorgesehen. Bei dieser Grabform ist die Beschriftung des Namensschildes, welches an der Stele angebracht wird, im Preis enthalten.
Anonyme Urnenpartnergrabstätten in Ruheallee Die Grabstätten befinden sich in einem besonders hierfür vorgesehenen Grabfeld entlang einer Allee. In der Grabstätte ist eine Beisetzung von maximal zwei Urnen zulässig. Das Grabfeld enthält keine Hinweise auf die Person des Verstorbenen.
Anonyme Urnenreihengrabstätten in Ruheallee Die Gestaltung dieser Grabform ist mit den anonymen Urnenpartnergrabstätten in Ruheallee identisch. Lediglich die Abmessungen der Grabstätte sind reduziert. In dieser Grabstätte ist die Beisetzung einer Urne vorgesehen.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Diepholz?
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