Friedhofsgebühren Rehden 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Rehden · Niedersachsen · PLZ 49453

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.08.2024 (1. Änderungssatzung vom 18.06.2024, in Kraft 01.08.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
360,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 200 € + Unterhalt 8 €/J. × 20 J. = 160 €
📄 § 3 Ziffer 1 b) GebS i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 18.06.2024 (Reihengrabstätte für Leichen über 5 Jahre)
Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
6.760,00 €
Gesamtkosten für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 330 €/J. × 20 J. = 6.600 € · Unterhalt 8 €/J. × 20 J. = 160 €
📄 § 3 Ziffer 2 a) GebS i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 18.06.2024 (Wahlgrabstätte, für die ersten 20 Jahre je Grabstelle)
Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
320,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 160 € + Unterhalt 8 €/J. × 20 J. = 160 €
📄 § 3 Ziffer 4 GebS i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 18.06.2024 (Urnenreihengrabstätte)
Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
4.960,00 €
Gesamtkosten für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 240 €/J. × 20 J. = 4.800 € · Unterhalt 8 €/J. × 20 J. = 160 €
📄 § 3 Ziffer 5 a) GebS i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 18.06.2024 (Urnenwahlgrabstätte, für die ersten 20 Jahre je Grabstelle)
Baumbestattung (2 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Urnen
2.000,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 20 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 1.000 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 2.000 € für 2 Urnen (= Ø 1.000 € je Urne)
📄 § 3 Ziffer 7 a) GebS i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 18.06.2024 (Baumgrabstätte für Urnen, Einzelgrabstätte)
Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
450,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 450 € · Urne: 150 €
📄 § 3 Ziffer 9 a) und c) GebS i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 18.06.2024
Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
210,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 3 Ziffer 10 GebS i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 18.06.2024

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.08.2024 (1. Änderungssatzung vom 18.06.2024, in Kraft 01.08.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​ Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Friedhof der Samtgemeinde Rehden in Wetschen (Friedhofsgebührensatzung) vom 26.09.2018

Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Friedhof der Samtgemeinde Rehden in Wetschen

Aufgrund der §§ 5, 10, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), des § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121) und des § 13 des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes (BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. 381), alle Gesetze in der jeweils geltenden Fassung, sowie in Verbindung mit § 39 der Satzung der Samtgemeinde Rehden über die Ordnung auf dem Friedhof in Wetschen vom 26.09.2018 hat der Rat der Samtgemeinde Rehden in seiner Sitzung am 26.09.2018 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Gebührentatbestand

  1. 1. Für die Benutzung des Friedhofes der Samtgemeinde Rehden in Wetschen, seiner Einrichtungen und Geräte sowie für sonstige in § 3 aufgeführte Leistungen werden Gebühren erhoben.
  2. 2. Die Gebühren sollen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelten Kosten des Friedhofs einschließlich einer Abschreibung der Gebäude und Geräte und einer angemessenen Verzinsung des aufgewendeten Kapitals decken.
  3. 3. Maßstab für die Gebührenbemessung sind Art und Umfang der Inanspruchnahme.

§ 2 – Gebührenschuldner

  1. 1. Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt oder besondere Leistungen in Anspruch genommen werden.
  2. 2. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.
  3. 3. Die Samtgemeinde Rehden kann statt des Antragstellers die nächsten Angehörigen oder die Erben des Verstorbenen zur Zahlung der Gebühren heranziehen.

§ 3 – Gebührenkatalog

Ziffer Art der Leistung Gebühr €

A. Überlassung der Grabstätten

1 Reihengrabstätten

a) für Leichen bis 5 Jahre 60,00 €

b) für Leichen über 5 Jahre 140,00 € 2 Wahlgrabstätten

a) für die ersten 20 Jahre je Grabstelle 255,00 €

b) bei Verlängerung (für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle) 12,75 € 3 Rasenreihengrabstätten (einschl. Grabplatte mit Inschrift und Pflege für 20 Jahre) 1.550,00 € 4 Urnenreihengrabstätten 110,00 €

1-4 5 Urnenwahlgrabstätten

a) für die ersten 20 Jahre je Grabstelle 180,00 €

b) bei Verlängerung (für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle) 10,00 € 6 Rasenurnenreihengrabstätten (einschl. Grabplatte mit Inschrift und Pflege für 20 Jahre) 1.250,00 € 7 Baumgrabstätten für Urnen (einschl. Grabplatte mit Inschrift und Pflege für 20 Jahre)

a) Einzelgrabstätte 1.800,00 €

b) Doppelgrabstätte 3.600,00 €

c) für jedes Jahr der Verlängerung je Doppelgrabstätte 100,00 € 8 Zusätzliche Beisetzungen einer Urne In einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte gemäß der §§ 16 und 18 der Friedhofssatzung eine Gebühr gemäß 2. b) oder 5. b) für alle Grabstellen der Grabstätte zur Anpassung an die neue Ruhezeit. Wiedererwerb und Verlängerungen von Nutzungsrechten sind nur in vollen Kalenderjahren möglich. Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

B. Bestattungen

9 Für das Ausheben und Verfüllen der Grube, Herrichtung des Grabhügels und Auflegung der Kränze

a) für eine Erdbestattung ab einer Sarglänge von 1,00 m 380,00 €

b) für eine Erdbestattung bis zu einer Sarglänge von höchstens 1,00 m 160,00 €

c) für die Bestattung einer Urne 120,00 €

C. Trauerfeier

10 Benutzung der Leichenhalle 210,00 €

D. Ausgrabungen

11 a) Leichen nach jeweiligem Aufwand

b) Urnen nach jeweiligem Aufwand

E. Umbettungen

12 a) Leichen nach jeweiligem Aufwand

b) Urnen nach jeweiligem Aufwand

F. Sonstiges

13 Ausstellen einer Berechtigungskarte für gewerbliche Betriebe

a) für erstmalige Ausstellung 35,00 €

b) für jährliche Erneuerung 25,00 € 14 Umschreibung einer Nutzungsberechtigung 20,00 € 15 Genehmigung und Aufstellen eines Grabmales 30,00 €

2-4 G. Unterhaltung des Friedhofes

16 Für die laufende Unterhaltung des Friedhofes und seiner Anlagen werden je Grabstelle und Jahr Gebühren erhoben von 8,00 €

17 Die Gebühr kann für die Dauer der Liegezeit abgelöst werden mit einem Pauschalsatz von 210,00 €

18 Für Rasenreihengrabstätten, Rasenurnenreihengrabstätten und Baumgrabstätten ist die Friedhofsunterhaltungsgebühr mit Zah-lung der in § 3 dieser Ordnung genannten Gebühren abgegolten.

§ 4 – Vergütung von Nebenarbeiten und Beschädigungen

Die anlässlich einer Bestattung, Ausgrabung oder Umbettung für Nebenarbeiten (z.B. Versetzen von Grabmalen und Einfassungen, Öffnen und Schließen von Gewölben, Versand von Urnen usw.) oder zur Beseitigung von Beschädigungen auf Nachbargräbern entstehenden Kosten werden nach dem tatsächlichen Kostenaufwand besonders berechnet.

§ 5 – Gebührenfestsetzung

Veranlagung, Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren

  1. 1. Die Gebühr gemäß § 3 Ziffer 1 bis 15 und 17 sowie gemäß § 4 wird mit Erteilung des Gebührenbescheides einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig, soweit im Bescheid kein abweichender Zeitpunkt festgesetzt ist. Die Zahlung der Gebühr kann im Voraus gefordert werden.
  2. 2. Über die Gebühr nach § 3 Ziffer 16 wird ein Gebührenbescheid erteilt, der bis zu seiner Abänderung für die folgenden Jahre fort gilt. Die Gebühr wird im Voraus für 5 Jahre erhoben und ist jeweils zum 01.01. des entsprechenden Jahres fällig. Für Grabstätten, deren Nutzungsrechte im Laufe eines Jahres erworben werden, entsteht die Gebührenpflicht im Laufe des gleichen Jahres. Bei Ablauf oder Aufgabe des Nutzungsrechtes im Laufe eines Jahres endet die Gebührenpflicht mit dem Ende des gleichen Jahres.
  3. 3. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 6 – Aufrechnung

Die Aufrechnung der Gebühren gegen eine Forderung an die Samtgemeinde Rehden ist ausgeschlossen.

§ 7 – Billigkeitsmaßnahmen

Stellt die Heranziehung zu den Gebühren im Einzelfall eine unbillige Härte dar, so kann sie gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden.

3-4 §8 Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Diepholz in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung zur Erhebung von Gebühren für den Friedhof der Samtgemeinde Rehden vom 23.März.2017 außer Kraft.

Rehden, den 26.09.2018 gez. Bloch Samtgemeindebürgermeister

4-4

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 26.09.2018 (Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung) Volltext anzeigen ▼

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Satzung der Samtgemeinde Rehden über die Ordnung auf dem Friedhof in Wetschen (Friedhofssatzung) vom 26.09.2018

Satzung der Samtgemeinde Rehden über die Ordnung auf dem Friedhof in Wetschen

Aufgrund der §§ 5, 10 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds.GVBl. S 576) in der jeweils geltenden Fassung, hat der Rat der Samtgemeinde Rehden in seiner Sitzung am 26.09.2018 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Die Friedhofssatzung gilt für den in der Gemeinde Wetschen gelegenen und von der Samtgemeinde Rehden verwalteten Friedhof mit allen zugehörigen öffentlichen Einrichtungen und Anlagen.

§ 2 – Friedhofszweck

  1. 1. Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Wetschen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde Rehden.
  1. 2. Der Friedhof erfüllt aufgrund seiner gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, den Friedhof als Ort der Ruhe und Besinnung unter Wahrung der Würde des Ortes aufzusuchen.

§ 3 – Bestattungsbezirke

  1. 1. Der Bestattungsbezirk des Friedhofes Wetschen umfasst das Gebiet der Gemeinde Wetschen.
  1. 2. Die Verstorbenen sollten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn
    • a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,
    • b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,
    • c) entsprechende Arten der Grabstätten auf dem Friedhof nicht vorhanden sind.
  1. 3. Die Samtgemeinde Rehden kann Ausnahmen zulassen.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

  1. 1. Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen (Schließung) oder entwidmet (Entwidmung) werden.
  1. 2. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Auf Kosten der Samtgemeinde werden in andere Grabstätten umgebettet,
    • a) die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist;
    • b) die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
  1. 3. Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

1 - 14 4) Die Samtgemeinde Rehden kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

  1. 5. Die Samtgemeinde Rehden kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
  1. 6. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten/Rasenreihengrabstätten/Rasenurnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
  1. 7. Ersatzgrabstätten werden von der Samtgemeinde Rehden auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhof/Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

  1. 1. Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
  1. 2. Die Samtgemeinde Rehden kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Weisungen von Bediensteten oder Beauftragten der Samtgemeinde Rehden sind zu befolgen.
  1. 2. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
  1. 3. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen, Handwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Samtgemeinde Rehden und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
    • b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
    • c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
    • d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Samtgemeinde Rehden gewerbsmäßig zu fotografieren,
    • e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
    • f) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, oder Blumen und Pflanzen abzupflücken,
    • g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
    • h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
    • i) Wasser als zu anderen Zwecken als zur Grabpflege zu entnehmen,
    • j) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern.
  1. 4. Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Samtgemeinde Rehden; sie sind spätestens 4 Werktage vorher anzumelden.
  1. 5. Die Samtgemeinde Rehden kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

2 - 14 §7 Gewerbetreibende

  1. 1. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Vorschriften dieser Satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
  1. 2. Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeiten des Friedhofes, spätestens um 19.oo Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.oo Uhr zu beenden. (Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.oo Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.oo Uhr begonnen werden.) Die Samtgemeinde Rehden kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
  1. 3. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den von der Samtgemeinde Rehden ausdrücklich genehmigten Stellen gelagert werden. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen, bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung anderer ausgeschlossen ist. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.

4)Die Samtgemeinde Rehden kann im Rahmen der Ausübung des Hausrechtes Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid die Tätigkeit auf dem Friedhof untersagen.

5)Die Ausführung von Tätigkeiten auf dem Friedhof durch Gewerbetreibende setzt eine vorherige Zulassung durch die Samtgemeinde Rehden voraus, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, diese ist schriftlich zu beantragen und ist jedes Jahr zu erneuern.

§ 8 – Gewerbetreibende und weitere verantwortliche Personen

  1. 1. Soweit diese Satzung nicht bereits an anderer Stelle entsprechende Regelungen enthält, bestehen Rechte und Pflichten nach dieser Satzung
    • a) bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten für Nutzungsberechtigte
    • b) bei Reihengrabstellen und Urnenreihengrabstellen für denjenigen, der die Bestattung veranlasst oder die Totenfürsorge übernommen hat.
  1. 2. Die in Abs. 1 Genannten haften für alle Schäden, die sie schuldhaft verursachen und neben den von ihnen beauftragten Gewerbetreibenden auch für von diesen schuldhaft verursachten Schäden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 9 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

  1. 1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Samtgemeinde Rehden anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  1. 2. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
  1. 3. Die Samtgemeinde Rehden setzt Ort und Zeit der Bestattung fest; Wünsche der Hinterbliebenen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. An Sonn-, Fest- und Feiertagen finden grundsätzlich keine Bestattungen statt.
  1. 4. Bestattungen sollen in der Regel spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen 8 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 1 Monats nach der

3 - 14 Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amtswegen in einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

§ 10 – Beschaffenheit von Särgen

  1. 1. Erdbestattungen sind nur in geschlossenen, feuchtigkeitshemmenden Särgen zulässig. Die untere Gesundheitsbehörde kann Ausnahmen von der Sargpflicht zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.
  1. 2. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Sargausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
  1. 3. Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Samtgemeinde Rehden bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
  1. 4. Bei Infektionsgefahr ist ein widerstandsfähiger, feuchtigkeitsundurchlässiger Sarg zu verwenden.

§ 11 – Ausheben der Gräber

  1. 1. Die Gräber werden von der Samtgemeinde Rehden ausgehoben und wieder verfüllt. Die Samtgemeinde Rehden kann Ausnahmen zulassen.
  1. 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
  1. 3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
  1. 4. Der/die Nutzungsberechtigte/n hat/haben Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Samtgemeinde Rehden entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den/die Nutzungsberechtigten zu erstatten.

§ 12 – Ruhezeiten

Die Mindestruhezeit nach jeder Bestattung beträgt 20 Jahre. Die untere Gesundheitsbehörde kann

  1. 1. für einzelne Friedhöfe oder Teile davon eine längere Mindestruhezeit nach Erdbestattungen festlegen, wenn andernfalls für die Umgebung eine gesundheitliche Gefahr zu erwarten ist
  1. 2. eine kürzere Mindestruhezeit festlegen, wenn ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht, und
  1. 3. im Einzelfall eine Ausnahme von der Einhaltung der Mindestruhezeit zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.

§ 13 – Umbettungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  1. 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde Rehden. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen von Verstorbenen in Wahlgrabstätten innerhalb der Samtgemeinde Rehden sind im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnen- reihengrabstätte sind innerhalb der Samtgemeinde nicht zulässig.

4 - 14 3) Bei der Umbettung von Leichen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, kann die Genehmigung erst erteilt werden, wenn für die Umbettung die schriftliche Genehmigung der Ordnungsbehörde, eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes und der Nachweis einer gesicherten Beisetzung am neuen Ruheort vorliegt.

  1. 4. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können diese nur mit vorheriger Zustimmung der Samtgemeinde Rehden in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
  1. 5. Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrab- stätten/Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungs- berechtigten (§ 31 Abs. 3), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 34 Abs. 1 a) und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 34 Abs. 1 b) können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
  1. 6. Alle Umbettungen werden von der Samtgemeinde Rehden durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
  1. 7. Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
  1. 8. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  1. 9. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV Grabstätten

§ 14 – Arten der Grabstätten

  1. 1. An Grabstätten können Nutzungsrechte nur nach den Bestimmungen dieser Satzung erworben werden; durch den Erwerb von Rechten wird das Eigentum an Grabstätten nicht berührt. Das Eigentum verbleibt bei der Samtgemeinde Rehden.
  1. 2. Die Grabstätten werden unterschieden in
    • a) Reihengrabstätten
    • b) Wahlgrabstätten
    • c) Rasenreihengrabstätten
    • d) Urnenreihengrabstätten
    • e) Urnenwahlgrabstätten
    • f) Rasenurnenreihengrabstätten
    • g) Baumgrabstätten für Urnen
    • h) Ehrengrabstätten
  1. 3. Das Nutzungsrecht wird anlässlich einer Bestattung verliehen. Bei Wahlgrabstätten kann die Samtgemein- de Rehden Ausnahmen zulassen.
  1. 4. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Eine Wahlmöglichkeit besteht im Rahmen dieser Satzung nur, wenn entsprechende Grabstätten tatsächlich zur Verfügung stehen.
  1. 5. Der/die jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht einer Person seiner/ihrer Wahl übertragen. Die Person muss ihr Einverständnis gegenüber der Samtgemeinde Rehden schriftlich erklären.

5 - 14 § 15 Reihengrabstätten

  1. 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.
  1. 2. Es werden eingerichtet:
    • a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Länge 1,20m, Breite 0,60m
    • b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr, Länge 2,50m, Breite 1,00 m
  1. 3. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Eine verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig – bei oder kurz nach der Geburt – verstorbenes Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen in einer Grabstelle beigesetzt werden.
  1. 4. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf den betreffenden Grabfeldern bekannt gemacht.

§ 16 – Wahlgrabstätten

  1. 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Die Wahlgräber sollen nach ihrer Herrichtung folgende Maße haben: Grabstellen von Wahlgrabstätten sind 2,50 m lang und 1,20 m breit. Sind mehrere Grabstellen zu einer Wahlgrabstätte zusammengefasst, vervielfältigt sich die Breite oder Tiefe entsprechend.
  1. 2. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte für 5, 10 oder 20 Jahre möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich. Die Samtgemeinde Rehden kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofes gem. § 4 dieser Satzung beabsichtigt ist.

3)Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfachgräber vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

  1. 4. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Nutzungsurkunde.
  1. 5. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen 6 monatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.
  1. 6. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
  1. 7. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch beidseitige schriftliche Erklärung übertragen, die erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem/ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren/ihrer Zustimmung über:
    • a) auf den überlebenden Ehegatten bzw. überlebenden eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
    • b) auf die Kinder,
    • c) auf die Stiefkinder,
    • d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
    • e) auf die Eltern,
    • f) auf die Großeltern,
    • g) auf die vollbürtigen Geschwister,

6 - 14 h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und g) bis i) wird der jeweils Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

  1. 8. Der/die jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur für eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde Rehden.
  1. 9. Jede(r) Rechtsnachfolger(in) hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
  1. 10. Abs. 7 gilt in den Fällen der Absätze 8 und 9 entsprechend.
  1. 11. Der/die jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Auf Wahlgrabstätten können neben dem Nutzungsberechtigten auch seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten:
    • a) Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner
    • b) Verwandte in auf- und absteigender Linie bis zum 3. Grade einschließlich angenommene Kinder und Geschwister,
    • c) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der ausdrücklichen Genehmigung der Samtgemeinde Rehden.
  1. 12. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe eines Teils der Wahlgrabstätte kann mit Genehmigung der Samtgemeinde Rehden erfolgen, wenn durch die Teilung der Wahlgrabstätte eine neue Wahlgrabstätte entsteht und der Charakter der angrenzenden Wahlgrabstätten nicht beeinträchtigt wird.
  1. 13. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 17 – Rasenreihengrabstätten

  1. 1. Rasenreihengrabstätten sind im Rasen eingebettete Grabstätten in einem von der Samtgemeinde Rehden festgelegten Grabfeld. Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit einer Leiche vergeben. In einer Rasenreihengrabstätte kann nur eine Leiche beigesetzt werden.
  1. 2. Für Rasenreihengrabstätten gelten die besonderen Gestaltungsvorschriften des § 22 dieser Satzung.
  1. 3. Soweit sich aus dieser Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten auch für Rasenreihengrabstätten.

§ 18 – Urnengrabstätten

  1. 1. Aschen dürfen beigesetzt werden in
    • a) Urnenreihengrabstätten
    • b) Urnenwahlgrabstätten
    • c) Rasenurnenreihengrabstätten
    • d) Wahl- und Ehrengrabstätten
    • e) Baumgrabstätten
  1. 2. Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Die Größe der Stelle beträgt 1,00 m x 1,00 m. In einer Urnenreihengrabstätte können bis zu zwei Aschen gleichzeitig beigesetzt werden.
  1. 3. Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von

7 - 14 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet werden. Die Größe der Wahlstellen beträgt 1,00 m x 1,00 m. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte.

  1. 4. Rasenurnenreihengrabstätten sind Grabstätten in einem von der Samtgemeinde Rehden festgelegten Grabfeld. Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche vergeben. In einer Rasenurnenreihengrabstätte kann nur eine Asche beigesetzt werden. Für Rasenurnenreihengrabstätten gelten die besonderen Gestaltungsvorschriften des § 22 dieser Satzung.
  1. 5. Soweit sich aus der Friedhofsordnung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrab- stätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 19 – Baumgrabstätten für Urnen

  1. 1. Baumgrabstätten für Urnen liegen in gesondert ausgewiesenen Vegetationsflächen und sind einem bestimmten Baum zugeordnet. Jeweils einer gesondert ausgewiesenen Baumgrabstätte sind mehrere Grabstellen zugeordnet. In einer Grabstelle auf einer Baumgrabstätte für Urnen darf nur eine Urne beigesetzt werden.
  1. 2. Baumgrabstätten für Urnen werden anlässlich einer Urnenbeisetzung oder bereits im Voraus mit einer oder zwei Grabstellen vergeben. Bei der zweiten Beisetzung ist das Nutzungsrecht an die neue Ruhefrist anzupassen. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung. Eine Verlängerung der Nutzungszeit über die Ruhefrist der zweiten Beisetzung hinaus ist nicht möglich.
  1. 3. Läuft die Ruhefrist nach der ersten Beisetzung aus, ohne dass eine zweite Beisetzung durchgeführt wurde, kann das Nutzungsrecht mit Ausnahme nach § 4 auf Antrag um 20 Jahre verlängert werden. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.
  1. 4. An den Grabstätten werde keine Gestaltungsrechte – gleich welcher Art – vergeben. Die Aufstellung individueller Grabzeichen, insbesondere Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen oder sonstige Kennzeichnungen sowie Grabschmuck jeglicher Art sind nicht gestattet. Der Vor- und Zuname sowie das Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen werden von der Friedhofsverwaltung an der Grabstätte angebracht.
  1. 5. Die gärtnerische Anlage sowie die laufende Pflege der Baumgrabstätten für Urnen erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung oder durch die von ihr beauftragten Personen.
  1. 6. Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Urnenwahlgrabstätten auch für Baumgrabstätten für Urnen.
  1. 7. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes verbleiben die Grabplatten im Eigentum der Samtgemeinde Rehden.

§ 20 – Ehrengrabstätten

  1. 1. Ehrengrabstätten werden auf Beschluss des Rates der Samtgemeinde Rehden zuerkannt. Sie werden von der Samtgemeinde Rehden angelegt und gepflegt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 21 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

  1. 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

8 - 14 § 22 Besondere Gestaltungsvorschriften

  1. 1. Für Rasenreihengrabstätten und Rasenurnenreihengrabstätten sind im gesamten Gräberfeld grundsätzlich einheitlich pro Grabstätte bruchsichere Grabplatten aus Stein in einer Größe von maximal 30 x 30 cm zulässig. Die Grabplatten müssen oberflächenbündig in die Rasenfläche eingelassen werden. Die Samtgemeinde Rehden versieht die Grabstätte nach einer Beisetzung mit dieser Grabplatte, auf der Vor- und Zuname sowie Geburts- und Sterbedatum der/des Verstorbenen festgehalten werden. Grabmale dürfen von den Nutzungsberechtigten nicht errichtet werden.
  1. 2. Die Rasenpflege und bei Körperbestattungen auch die erforderlich werdende Grabauffüllung und Neuansaat wird von der Samtgemeinde Rehden übernommen.
  2. 3. Auf der Rasenfläche dürfen (außer anlässlich der Bestattung) keine Kränze, Gestecke, Blumengebinde, Blumenschalen usw. gelegt werden. Hierfür steht für das gesamte Grabfeld eine entsprechend gekennzeichnete Fläche zur Verfügung.

§ 23 – Wahlmöglichkeit

  1. 1. Auf dem Friedhof werden Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
  1. 2. Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Samtgemeinde Rehden hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit (bei Anmeldung der Bestattung) kein Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungs- vorschriften zu erfolgen.
  1. 3. Ist der Wille über die Bestattungsart nicht bekannt, entscheiden die Bestattungspflichtigen in der Rangfolge.

VI. Grabmale

§ 24 – Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung lediglich den allgemeinen Anforderungen (§ 21).

§ 25 – Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

  1. 1. Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet den Bestimmungen des § 21 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung nachstehenden Anforderungen:
    • a) Für Grabmale dürfen nur Gestein, Metall, Schmiedeeisen und Holz verwendet werden. Andere Materialien werden nur nach vorheriger Genehmigung zugelassen.
    • b) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m – 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m – 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m. Die absolute Höhe von Grabmalen darf 2,00 m, gemessen von der Erdoberfläche (ohne Hügel) nicht überschreiten.
    • c) Die Mindeststärke bei liegenden Grabmalen beträgt mindestens 0,15 m.
    • d) Grababdeckungen sind nicht zulässig.
  1. 2. Die Samtgemeinde Rehden kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
  1. 3. Ausnahmen können auf Antrag zugelassen werden.
  1. 4. Soweit es die Samtgemeinde Rehden innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 21 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften

9 - 14 des Abs. 1 a bis d und auch sonstiger baulicher Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über Abs.1 a bis d hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

§ 26 – Zustimmungserfordernis

  1. 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Samtgemeinde Rehden. Die Zustimmung ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrab- stätten/Urnenreihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten /Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
  1. 2. Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
    • a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
    • b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
  1. 3. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Samtgemeinde Rehden. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
  1. 4. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
  1. 5. Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 27 – Anlieferung

  1. 1. Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Samtgemeinde Rehden auf Verlangen der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
  1. 2. Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Samtgemeinde Rehden überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Samtgemeinde Rehden bestimmen.

§ 28 – Standsicherheit der Grabmale

  1. 1. Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
  1. 2. Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Samtgemeinde Rehden gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 26. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
  1. 3. Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 25.
  1. 4. Der Grabnutzungsberechtigte ist im selben Maße wie die Samtgemeinde Rehden zur Grabdenkmalskontrolle verpflichtet und bei der daraus sich ergebenen gesamtschuldnerischen Haftung im

10 - 14 Innenverhältnis ist der Grabnutzungsberechtigte für Schadensersatzansprüche Dritter allein haftbar.

§ 29 – Unterhaltung

  1. 1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
  1. 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Samtgemeinde Rehden auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Samtgemeinde Rehden nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Samtgemeinde Rehden berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder die Teile davon zu entfernen; die Samtgemeinde Rehden ist verpflichtet, diese Gegenstände nach der Entfernung drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten/Urnenreihen- grabstätten auf dem Grabfeld.
  1. 3. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
  1. 4. Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Samtgemeinde Rehden kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 30 – Entfernung von Grabmalen

  1. 1. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Samtgemeinde Rehden von der Grabstätte entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 29 Abs. 4 kann die Samtgemeinde Rehden die Zustimmung versagen. Dies gilt jedoch nur, sofern der Nutzungsberechtigte insoweit bei Erwerb der Grabstätte oder Antragstellung im Sinne von § 26 schriftlich sein Einverständnis erklärt hat.
  1. 2. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Samtgemeinde Rehden. Sofern Wahlgrabstätten von der Samtgemeinde Rehden abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. Die Samtgemeinde Rehden ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige Anlagen zu verwahren.
  1. 3. Die Samtgemeinde Rehden ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabanweisung oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. Ist der Inhaber der Grabanweisung oder der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, tritt an die Stelle der Benachrichtigung eine ortsübliche Bekanntmachung.

VII Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 31 – Allgemeines

  1. 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind

11 - 14 unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 7 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.

  1. 2. Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
  1. 3. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Verfügungsberechtigter ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts Abs. 7 bleibt unberührt.
  1. 4. Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde Rehden. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat bei Reihengrab- stätten/Urnenreihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Samtgemeinde Rehden die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
  1. 5. Die Verfügungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Landschaftsgärtner/Dritten beauftragen. Auch die Samtgemeinde Rehden kann die Herrichtung und Pflege gegen ein von ihr festzusetzendes Entgelt übernehmen; sie unterhält und pflegt die Grabstätte jedoch nur solange, als das entrichtete Entgelt ausreicht.
  1. 6. Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrab- stätten/Urnenwahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
  1. 7. Die Samtgemeinde Rehden kann verlangen, dass der Verfügungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.
  1. 8. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegt ausschließlich der Samtgemeinde Rehden.
  1. 9. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
  1. 10. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

§ 32 – Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

  1. 1. Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung besonderen Anforderungen entsprechen.
  1. 2. Es können für die Bepflanzung der Grabstätten kleinere Flächen als die Grabstättengröße vorgeschrieben und nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten getroffen werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Einfassungen jeder Art, Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff und das Aufstellen von Bänken.

§ 33 – Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabstätten in Herrichtung und Pflege lediglich den allgemeinen Anforderungen (§ 31)

§ 34 – Vernachlässigung der Grabpflege

  1. 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte (§ 31

12 - 14 Abs. 3) auf schriftliche Aufforderung der Samtgemeinde Rehden die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist von 6 Wochen in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Samtgemeinde Rehden in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Samtgemeinde Rehden bei:

a) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen sowie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. b)Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen, ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung, dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld und in dem Entziehungsbescheid auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen hinzuweisen.

  1. 2. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Samtgemeinde Rehden den Grabschmuck auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten entfernen.

VIII Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 35 – Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Samtgemeinde Rehden betreten werden.
  1. 2. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. Ansonsten sind die Särge geschlossen zu halten.
  1. 3. Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbener sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 36 – Trauerfeiern

  1. 1. Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
  1. 2. Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
  1. 3. Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf dem Friedhof und in der Leichenhalle bedarf der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde Rehden.

IX Schlussvorschriften

§ 37 – Alte Rechte

  1. 1. Bei Grabstätten, über welche die Samtgemeinde Rehden bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Verlängerungen der Nutzungszeit infolge Beisetzungen vor Ablauf einer vorherigen Nutzungsart erfolgen nach dieser Satzung.

13 - 14 2) Nutzungsrechte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bestehen, bleiben unberührt.

  1. 3. Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 38 – Haftung

Die Samtgemeinde Rehden haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Samtgemeinde Rehden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 39 – Gebühren

Für die Benutzung des von der Samtgemeinde Rehden verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 40 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen der §§ 6, 7, 26, 28, 29, 30, 31 und 34 dieser Satzung verhält, oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

§ 41 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Diepholz in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Samtgemeinde Rehden vom 30. Juli 2009 außer Kraft.

Rehden, den 26.09.2018 gez. Bloch Samtgemeindebürgermeister

14 - 14

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Friedhof der Samtgemeinde Rehden in Wetschen (beschlossen 18.06.2024, in Kraft 01.08.2024)

1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Friedhof der Samtgemeinde Rehden in Wetschen Aufgrund der §§ 5, 10, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), des § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121) und des § 13 des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes (BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. 381), alle Gesetze in der jeweils geltenden Fassung, sowie in Verbindung mit § 39 der Satzung der Samtgemeinde Rehden über die Ordnung auf dem Friedhof in Wetschen vom 26.09.2018 hat der Rat der Samtgemeinde Rehden in seiner Sitzung am 18.06.2024 folgende Änderungsatzung beschlossen:

Artikel 1 – Der § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Friedhof der Samtgemeinde Rehden in

Wetschen in der Fassung vom 26.09.2018 wird wie folgt neu gefasst:

§ 3 – Gebührenkatalog

Ziffer Art der Leistung

Gebühr €

A. Überlassung der Grabstätten 2 4 6 8

Reihengrabstätten

a) für Leichen bis 5 Jahre

b) für Leichen über 5 Jahre Wahlgrabstätten

a) für die ersten 20 Jahre je Grabstelle

b) bei Verlängerung (für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle) Rasenreihengrabstätten (einschl. Grabplatte mit Inschrift und Pflege für 20 Jahre) Urnenreihengrabstätten Urnenwahlgrabstätten

a) für die ersten 20 Jahre je Grabstelle

b) bei Verlängerung (für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle) Rasenurnenreihengrabstätten (einschl. Grabplatte mit Inschrift und Pflege für 20 Jahre) Baumgrabstätten für Urnen (einschl. Grabplatte mit Inschrift und Pflege für 20 Jahre)

a) Einzelgrabstätte

b) Doppelgrabstätte

c) für jedes Jahr der Verlängerung je Doppelgrabstätte Zusätzliche Beisetzungen einer Urne In einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte gemäß der §§ 16 und 18 der Friedhofssatzung eine Gebühr gemäß 2. b) oder 5. b) für alle Grabstellen der Grabstätte zur Anpassung an die neue Ruhezeit.

60,00 € 200,00 € 330,00 € 16,50 € 1.600,00 € 160,00 € 240,00 € 12,00 € 1.300,00 € 2.000,00 € 4.000,00 € 120,00 €

Wiedererwerb und Verlängerungen von Nutzungsrechten sind nur in vollen Kalenderjahren möglich. Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

B. Bestattungen Für das Ausheben und Verfüllen der Grube, Herrichtung des Grabhügels und Auflegung der Kränze

a) für eine Erdbestattung ab einer Sarglänge von 1,00 m

b) für eine Erdbestattung bis zu einer Sarglänge von höchstens 1,00 m

c) für die Bestattung einer Urne

450,00 € 200,00 € 150,00 €

C. Trauerfeier 210,00 €

Benutzung der Leichenhalle

D. Ausgrabungen

a) Leichen

b) Urnen

nach jeweiligem Aufwand nach jeweiligem Aufwand

E. Umbettungen

a) Leichen

b) Urnen

nach jeweiligem Aufwand nach jeweiligem Aufwand

F. Sonstiges 14 Ausstellen einer Berechtigungskarte für gewerbliche Betriebe

a) für erstmalige Ausstellung

b) für jährliche Erneuerung Umschreibung einer Nutzungsberechtigung Genehmigung und Aufstellen eines Grabmales

35,00 € 25,00 € 20,00 € 30,00 €

G. Unterhaltung des Friedhofes 17 Für die laufende Unterhaltung des Friedhofes und seiner Anlagen werden je Grabstelle und Jahr Gebühren erhoben von Die Gebühr kann für die Dauer der Liegezeit abgelöst werden mit einem Pauschalsatz von Für Rasenreihengrabstätten, Rasenurnenreihengrabstätten und Baumgrabstätten ist die Friedhofsunterhaltungsgebühr mit Zahlung der in § 3 dieser Ordnung genannten Gebühren abgegolten.

8,00 € 210,00 €

Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt zum 01.08.2024 in Kraft.

Rehden, den 18. Juni 2024 gez. Kiene Samtgemeindebürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Rehden?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Rehden mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 49xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Rehden anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Rehden
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 150 € (Urne) bzw. 450 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Rehden (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 49xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Rehden:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €