ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Ev.-luth. Kirchengemeinde Syke (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Ev.-luth. Kirchengemeinde Syke

Satzung (Originalwortlaut)

FRIEDHOFSORDNUNG
für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde S y k e
in Syke, Landkreis Diepholz
vom 20. Oktober 2016 mit
1. Änderung der FHO gültig seit 04.05.2021 (Lesefassung)

Gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher
Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973
(KABl.1974 S. 1) hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchenge-
meinde Syke am 20. Oktober 2016 folgende Friedhofsordnung und
am 11.03.2021 folgende 1. Änderung der Friedhofsordnung beschlos-
sen:

Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe
gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der
Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem Kirche
die Botschaft verkündet, dass Christus dem Tode die Macht genom-
men hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird.
Aus dieser Erkenntnis und dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Ge-
staltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
§ 2 Schließung und Entwidmung
§ 3 Friedhofsverwaltung

II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Dienstleistungen
III. Allgemeine
Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung einer Bestattung
§ 8 Ruhezeiten
§ 9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
§ 10 Umbettungen und Ausgrabungen

IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeines
§ 12 Arten und Größen
§ 13 Reihengrabstätten
§ 14 Wahlgrabstätten
§ 15 Urnenwahlgrabstätten
§ 16 Dyadengrabstätten für Urnen im Karree
§ 17 Rasen-Reihengrabstätten im Rondell
§ 18 Rasen-Reihengrabstätten für Urnen
§ 19 Partner-Rasengrabstätten mit Pflanzstreifen
§ 20 Baum-Reihengrabstätten für Urnen im Rasen
§ 21 Baum-Reihengrabstätten für Urnen im Pflanzbeet
§ 22 Partner-Baumgrabstätten für Urnen im Pflanzbeet
§ 22a Begräbnisstätte „Sternenkinder“
§ 23 Rückgabe von Wahlgrabstätten
§ 24 Bestattungsverzeichnis

V. Gestaltung der Grabstätten
und der Grabmale
§ 25 Anlage und Unterhaltung der Grabstätten
§ 26 Vernachlässigung
§ 27 Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
§ 28 Errichtung und Veränderung von Grabmalen und sonstigen
Anlagen
§ 29 Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen
§ 30 Entfernung von Grabmalen
§ 31 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

VI. Benutzung
der Friedhofskapelle
§ 32 Friedhofskapelle
VII. Haftung und Gebühren
§ 33 Haftung
§ 34 Gebühren
VIII. Schlussvorschriften

§ 35 Inkrafttreten

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FRIEDHOFSORDNUNG
für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde S y k e
in Syke, Landkreis Diepholz
vom 20. Oktober 2016 mit
1. Änderung der FHO gültig seit 04.05.2021 (Lesefassung)

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchen-
gemeinde Syke in seiner jeweiligen Größe. Der Friedhof umfasst zur-
zeit ein Teilstück des Flurstücks 2/3 (2.43.88 ha), Flur 4, Gemarkung
Syke sowie die Flurstücke 217/3 (0.71.67 ha) und 56/3 (1.05.82 ha),
beide Flur 4, Gemarkung Syke in der Gesamtgröße insgesamt 4.21.37
ha.
(2) Der Friedhof dient der Bestattung der Personen, die bei ihrem
Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der Ev.-luth. Kirchengemeinde
Syke hatten, sowie derjenigen, die bei ihrem Tode ein Recht auf Bei-
setzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
Der Friedhof dient auch der Bestattung von Fehlgeborenen und Un-
geborenen i.S.d. Niedersächsischen Bestattungsgesetzes.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Geneh-
migung der Friedhofsverwaltung.

§ 2 Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten
können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, ge-
schlossen und entwidmet werden.
(2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht
mehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt le-
diglich zur Anpassung an die Ruhe-zeit. Beisetzungen dürfen nur noch
in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten
Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten
noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die
Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt werden kann auch der
Kreis der Beisetzungsberechtigten; nachträgliche Ausnahmen von
dieser Einschränkung kann der Friedhofsverwaltung im Einzelfall zur
Vermeidung unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten ge-
nehmigen.
(3) Nach der Schließung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenom-
men werden.
(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der
Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen,
wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten ab-
gelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

§ 3 Friedhofsverwaltung
(1) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen
Rechts. Er wird vom Kirchenvorstand (Friedhofsverwaltung) verwal-
tet.
(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofs-
ordnung, den kirchlichen Bestimmungen und den allgemeinen staat-
lichen Vorschriften.
(3) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann
die Friedhofsverwaltung einzelne Personen, einen Ausschuss oder
eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.
(4) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verlei-
hung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer
Grabstätte, Genehmigung zur Er-richtung eines Grabmals oder sons-
tiger Anlagen, Zulassung von Dienstleistungserbringern mit der Erhe-
bung von Gebühren und Entgelten dürfen für den jeweiligen Zweck
die erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet
und genutzt werden.
(5) Die kirchliche Aufsicht richtet sich nach dem jeweils geltenden
kirchlichen Recht.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist tagsüber bzw. während der an den Eingängen
bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

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(2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof vorübergehend ganz
oder teilweise für den Besuch geschlossen werden.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Der Friedhof erfordert ein der Würde des Ortes entsprechendes
Verhalten. Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den
christlichen Glauben oder die evangelische Kirche richten, sind zu un-
terlassen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und
unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) Einrichtungen und Anlagen einschließlich der Grabstätten so-
wie Pflanzen und Gehölze oder Eingrenzungen und Schutz-
materialien zu verunreinigen, zu beschädigen oder zu entfer-
nen (z.B. Papierkörbe, Bänke etc.),
b) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen
(soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabein-
fassungen unbefugt zu betreten,
c) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenom-
men Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Fried-
hofsverwaltung, der Feuerwehr und oder Fahrzeuge für Kran-
ken- und Beerdigungstransporte,
d) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und ge-
werbliche Dienste anzubieten,
e) Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) zu vertei-
len, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestat-
tungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten
Zwecken, zu erstellen und zu verwerten, Abraum außerhalb
der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen,
g) Tiere, mit Ausnahme von Blindenhunden, mitzubringen,
h) zu lagern oder zu nächtigen,
i) Alkohol oder andere Rauschmittel zu sich zu nehmen,

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j) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungsfei-
ern Arbeiten auszuführen,
k) alle sonstigen Handlungen, die zu einer Beeinträchtigung
oder zu einer Belästigung von Personen führen, insbesondere
zu lärmen und zu spielen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie
mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar
sind.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann für die Ordnung auf dem Friedhof
weitere Bestimmungen erlassen.
(6) Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist
Folge zu leisten.
(7) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusam-
menhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Fried-
hofsverwaltung.

§ 6 Dienstleistungen
(1) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestat-
ter usw.) haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu be-
achten.
(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fach-
lich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig
sind.
(3) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von
der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden,
wenn der Dienstleistungserbringer nach vorheriger Mahnung gegen
für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem
schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien
dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gela-
gert werden, an denen sie nicht hindern. Die Arbeits- und Lagerplätze
sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ord-
nungsgemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung der Ta-
gesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung Anderer ausge-
schlossen ist. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof
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keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern.
Geräte von Dienstleistungserbringern dürfen nicht an oder in den
Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(5) Dienstleistungserbringer haften gegenüber der Friedhofsverwal-
tung für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit
auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anmeldung einer Bestattung
(1) Bestattungen sind unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen
Unterlagen bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Da-
bei ist mitzuteilen, wer die Bestattung leiten und wer sonst bei der
Bestattung (einschließlich Trauerfeier) gestaltend mitwirken wird.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Person, die die Bestattung leiten
oder bei der Bestattung gestaltend mitwirken soll, ausschließen, wenn
sie verletzende Äußerungen gegen den christlichen Glauben oder die
evangelische Kirche getan hat und eine Wiederholung zu erwarten ist.
(3) Vor einer Bestattung auf einer Grabstätte, an der bereits ein Nut-
zungsrecht verliehen ist, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt im Benehmen mit der antragstel-
lenden Person Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Wünsche der An-
gehörigen sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

§ 8 Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 30 Jahre.

§ 9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Erdbestattungen sind nur in geschlossenen feuchtigkeitshemmen-
den Särgen zulässig. Von der Sargpflicht nach Satz 1 kann die untere
Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn in der zu bestatten-
den Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang
nicht entgegensteht.

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(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeig-
net ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Be-
schaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern oder
die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist
ermöglicht.
(3) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet
werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werk-
stoffen hergestellt sind, die eine Verwesung nicht innerhalb der fest-
gesetzten Ruhefrist sicherstellt oder die geeignet sind, nachhaltig die
physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens
oder des Grundwasser zu verändern.
(4) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittel-
maß 0,65 m breit sein. Bei Urnen darf der Durchmesser 0,20 m nicht
überschreiten. Für größere Särge und Urnen ist die Zustimmung der
Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(5) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gel-
ten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.

§ 10 Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich
nicht vorgenommen werden.
(2) Jede Umbettung oder Ausgrabung bedarf der Zustimmung der
Friedhofsverwaltung, die auch Zeitpunkt der Umbettung oder Ausgra-
bung bestimmt. Voraussetzung für die Zustimmung ist die Vorlage
einer Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde sowie ein Nach-
weis über eine Beisetzungsmöglichkeit am Bestattungsort.
(3) Die berechtigte Person hat sich gegenüber der Friedhofsverwal-
tung schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei
der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärt-
nerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Fried-
hofsanlagen entstehen.
(4) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Um-
bettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

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(5) Grabmale, andere Anlagen, ihr Zubehör und Pflanzen können um-
gesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfel-
des nicht entgegenstehen.

IV. Grabstätten

§ 11 Allgemeines
(1) An den Grabstätten werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungs-
rechte unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen verge-
ben. An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser
Ordnung. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsverwaltung.
(2) Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht
mehreren Personen zugleich zustehen. Das Nutzungsrecht berechtigt
zur Bestattung, zur Anlage und Pflege der Grabstelle sowie zur Auf-
stellung eines Grabmals, soweit in dieser Ordnung nichts anderes be-
stimmt ist.
(3) Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der künftige Nut-
zungsberechtigte das Nutzungsrecht bei der Friedhofsverwaltung be-
antragen.
(4) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Friedhofsverwaltung
etwaige Anschriften- und Namensänderungen schriftlich mitzuteilen.
Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat er die daraus ent-
stehenden Nachteile hinzunehmen und einen damit zusammenhän-
genden Schaden selbst zu tragen.
(5) Bestehen über das Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder über
deren Verwendung oder Gestaltung Meinungsverschiedenheiten zwi-
schen den Berechtigten, so kann die Friedhofsverwaltung bis zum
Nachweis einer Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entschei-
dung jede Benutzung der Grabstätte untersagen und Zwischenrege-
lungen treffen.
(6) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann entzogen werden, wenn
die Grabstätten trotz Aufforderung nicht den Vorschriften entspre-
chend angelegt sind, ihre Pflege vernachlässigt wird oder die vom
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Nutzungsberechtigten zu tragenden Gebühren nicht entrichtet wor-
den sind.

§ 12 Arten und Größen
(1) Auf dem Friedhof werden Nutzungs- und Gestaltungsrechte nur
an folgenden Grabarten vergeben:
a) Reihengrabstätten (Särge / Urnen)
b) Wahlgrabstätten (Särge / Urnen)
c) Urnenwahlgrabstätten (nur Urnen)
Bei der individuellen Gestaltung und Pflege dieser Grabstätten ist ins-
besondere der V. Abschnitt dieser Ordnung zu berücksichtigen.
(2) Ferner werden auf dem Friedhof Nutzungsrechte ohne Gestal-
tungsrechte nur an folgenden Grabarten vergeben:
d) Dyadengrabstätten für Urnen im Karree (nur Urnen)
e) Rasen-Reihengrabstätten im Rondell (Särge / Urnen)
f) Rasen-Reihengrabstätten für Urnen (nur Urnen)
g) Partner-Rasengrabstätten mit Pflanzstreifen
(Särge / Urnen)
h) Baum-Reihengrabstätten für Urnen im Rasen (nur Urnen)
i) Baum-Reihengrabstätten für Urnen im Pflanzbeet
(nur Urnen)
j) Partner-Baumgrabstätten für Urnen im Pflanzbeet
(nur Urnen)
k) Begräbnisstätte „Sternenkinder“

An den Grabarten nach den Buchstaben d) bis k) werden keine Ge-
staltungsrechte – gleich welcher Art – verliehen. Die Aufstellung indi-
vidueller Grabzeichen, insbesondere Grabmale, Grabkreuze, Einfas-
sungen oder sonstige Kennzeichnungen sowie Grabschmuck jeglicher
Art sind auf diesen Grabarten nicht gestattet. Die Pflege und Gestal-
tung dieser Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwal-
tung oder einem von dieser beauftragten Dritten.
Der Vor- und Zuname sowie die Geburts- und Sterbedaten der Ver-
storbenen können von der Friedhofsverwaltung an einem zentralen
Gedenkstein oder dezentral angebracht werden.

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(3) Rechte an einer Grabstätte werden nur beim Todesfalle verliehen.
Die Friedhofsverwaltung kann bei
? Wahlgrabstätten
? Urnenwahlgrabstätten
? Dyadengrabstätten für Urnen im Karree
? Partner-Rasengrabstätten mit Pflanzstreifen und bei
? Partner-Baumgrabstätten für Urnen im Pflanzbeet
Ausnahmen zulassen.
(4) In einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahlgrabstelle bzw. in
einer belegten Dyadengrabstätte für Urnen im Karree darf zusätzlich
eine Asche beigesetzt werden, wenn der bereits Beigesetzte der Ehe-
gatte, ein Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Le-
benspartnerschaft oder ein naher Verwandter des Beizusetzenden
war. Das Nutzungsrecht ist dann für die gesamte Grabstätte der
neuen Ruhezeit anzupassen. Die Gebühren für die Verlängerung rich-
ten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.
In einer nicht belegten Wahlgrabstelle können anstelle eines Sarges
auch bis zu drei Urnen beigesetzt werden.
(5) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollten die Grabstellen etwa
folgende Größe haben:
für Särge
a) von Kindern: Länge: 1,50 m Breite: 0,90 m
b) von Erwachsenen: Länge: 2,50 m Breite: 1,20 m
für Urnen Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m
(6) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis
Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis
zur Erdoberfläche 0,50 m. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen
voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt
sein.
(7) Gräber dürfen nur von denjenigen ausgehoben und zugefüllt wer-
den, die dafür von der Friedhofsverwaltung bestimmt oder zugelassen
sind.

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§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten werden anlässlich einer Beisetzung der Reihe
nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Das Nutzungsrecht
kann nicht verlängert werden.
(2) In einer Reihengrabstelle kann nur ein Sarg oder eine Urne bei-
gesetzt werden.

§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen ver-
geben. Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt 30 Jahre, vom Tage der
Verleihung an gerechnet. Über das Nutzungsrecht wird eine Beschei-
nigung ausgestellt.
(2) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 2 Abs. 2
auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstätte um 30 Jahre verlängert
werden. Wenn keine weitere Beisetzung erfolgen soll, kann das Nut-
zungsrecht mit Ausnahme der Fälle nach
§ 2 Abs. 2 nach Ablauf des Nutzungsrechtes auf Antrag um weitere 5
Jahre für die gesamte Grabstätte verlängert werden. Die Friedhofs-
verwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Ver-
längerungsantrages aufzufordern. Bei einer Beisetzung verlängert
sich das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ab-
lauf der Ruhezeit. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich
nach der jeweiligen Gebührenordnung.
(3) In einer Wahlgrabstätte dürfen der Nutzungsberechtigte und fol-
gende Angehörige des Nutzungsberechtigten beigesetzt werden:
1. Ehegatte,
2. Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Le-
benspartnerschaft,
3. Kinder (eheliche, nichteheliche, als Kind angenommene Kin-
der),
4. Enkel (eheliche, nichteheliche, als Kind angenommene Kinder
der Kinder),
5. Eltern (auch Annehmende von als Kind angenommenen Per-
sonen),
6. Geschwister (auch Halbgeschwister),

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7. Großeltern (auch Eltern der Annehmenden, die eine Person
als Kind angenommen haben),
8. Ehegatten der Kinder, der Enkel, der Geschwister,
9. Erben, die nicht unter den vorgenannten Personenkreis fal-
len, soweit es sich um natürliche Personen handelt.
Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den bei-
setzungsberechtigten Personen beigesetzt wird. Kann nach dem Tode
eines Beisetzungsberechtigten die Entscheidung des Nutzungsbe-
rechtigten der Friedhofsverwaltung nicht rechtzeitig vor der Beiset-
zung mitgeteilt werden, so ist die Friedhofsverwaltung nach pflicht-
gemäßer Prüfung berechtigt, die Beisetzung zuzulassen. Die Beiset-
zung anderer Personen, auch nichtverwandter Personen (z. B. Ange-
hörige des Ehegatten, Stiefkinder des Nutzungsberechtigten oder sei-
nes Ehegatten, Stiefgeschwister, Verlobte), bedarf eines Antrages des
Nutzungsberechtigten und der Genehmigung der Friedhofsverwal-
tung.
(4) Der Nutzungsberechtigte kann zu seinen Lebzeiten sein Nutzungs-
recht auf eine der in Absatz 3 Nr. 1 bis 8 genannten Personen über-
tragen; zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Er-
klärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie
die schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung erforderlich.
(5) Der Nutzungsberechtigte soll der Friedhofsverwaltung schriftlich
mitteilen, auf welchen seiner beisetzungsberechtigten Angehörigen
das Nutzungsrecht nach seinem Tode übergehen soll. Eine schriftliche
Einverständniserklärung des Rechtsnachfolgers ist nach Möglichkeit
beizubringen. Hat der Nutzungsberechtigte nicht bestimmt, auf wen
das Nutzungsrecht nach seinem Tode übergehen soll, so geht das
Nutzungsrecht an die nach Absatz 3 beisetzungsberechtigten Ange-
hörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Dabei steht das Nut-
zungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen der jeweils ältesten Per-
son zu.
(6) Der Rechtsnachfolger hat der Friedhofsverwaltung auf dessen
Verlangen nachzuweisen, dass er neuer Nutzungsberechtigter ist. Ist
der Rechtsnachfolger nicht daran interessiert das Nutzungsrecht zu
behalten, so kann er das Nutzungsrecht auf eine andere der in Absatz
3 genannten Personen oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist,

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auf eine Person übertragen, die aufgrund seines Nutzungsrechtes bei-
setzungsberechtigt nach Absatz 3 geworden ist. Für die Übertragung
gilt Absatz 4.

§ 15 Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstel-
len für die Dauer von 30 Jahren vergeben. Auf einer Urnenwahlgrab-
stelle kann mit Ausnahme nach § 12 Absatz 4 nur eine Asche beige-
setzt werden. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach
der jeweiligen Gebührenordnung.

(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt,
gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten auch für Urnenwahlgrab-
stätten.

§ 16 Dyadengrabstätten für Urnen im Karree
(1) Dyadengrabanlagen sind gesondert ausgewiesene Vegetationsfle-
cken zur Beisetzung von Aschen. Jeweils einem gesondert ausgewie-
senen Vegetationsflecken sind mehrere Dyadengrabstätten für Urnen
im Karree zugeordnet.
(2) Dyadengrabstätten für Urnen im Karree werden mit einer Grab-
stelle für die Dauer von 30 Jahren vergeben. Auf einer Dyadengrab-
stelle für Urnen im Karree kann mit Ausnahme nach § 12 Absatz 4
nur eine Asche beigesetzt werden.

§ 17 Rasen-Reihengrabstätten im Rondell
(1) Rasen-Reihengrabstätten im Rondell sind kreisförmig im Rasen
eingebettete Grabstellen. Sie werden anlässlich einer Beisetzung der
Reihe nach mit einer Grabstelle für die Dauer der Ruhezeit vergeben.
Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(2) In einer Rasen-Reihengrabstelle im Rondell kann nur ein Sarg
oder eine Urne beigesetzt werden.

§ 18 Rasen-Reihengrabstätten für Urnen
(1) Rasen-Reihengrabstätten für Urnen sind im Rasen eingebettete
Grabstellen, die anlässlich einer Beisetzung einer Asche der Reihe

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nach mit einer Grabstelle für die Dauer der Ruhezeit vergeben wer-
den. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(2) In einer Rasen-Reihengrabstelle für Urnen kann nur eine Urne
beigesetzt werden.

§ 19 Partner-Rasengrabstätten mit Pflanzstreifen
(1) Partner-Rasengrabstätten mit Pflanzstreifen sind im Rasen einge-
bettete Grabstätten mit einem dahinterliegenden Pflanzstreifen. Sie
werden mit zwei Grabstellen für die Dauer von 30 Jahren vergeben.
In einer Partner-Rasengrabstelle mit Pflanzstreifen kann nur ein Sarg
oder eine Urne beigesetzt werden.
Bei der zweiten Beisetzung ist das Nutzungsrecht der Grabstätte an
die neue Ruhefrist anzupassen. Die Gebühren für die Verlängerung
richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.
(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt,
gelten die Vor-schriften für Wahlgrabstätten auch für Partner-Rasen-
grabstätten mit Pflanzstreifen.

§ 20 Baum-Reihengrabstätten für Urnen im Rasen
(1) Baum-Reihengrabstätten für Urnen im Rasen sind einem be-
stimmten Baum zugeordnete Grabstätten, die von der Friedhofsver-
waltung unter dem Baumkronenbereich belegt und erst anlässlich ei-
ner Beisetzung einer Asche mit einer Grabstelle für die Dauer der Ru-
hezeit vergeben werden. Einem Baum sind jeweils mehrere Baum-
Reihengrabstätten für Urnen im Rasen zugeordnet. Das Nutzungs-
recht kann nicht verlängert werden.
(2) In einer Baum-Reihengrabstelle für Urnen im Rasen kann nur eine
Urne beigesetzt werden.

§ 21 Baum-Reihengrabstätten für Urnen im Pflanzbeet
(1) Baum-Reihengrabstätten für Urnen im Pflanzbeet sind einem be-
pflanzten Vegetationsflecken mit einem bestimmten Baum zugeord-
nete Grabstätten, die von der Friedhofsverwaltung im bepflanzten Be-
reich belegt und erst anlässlich einer Beisetzung einer Asche mit einer
Grabstelle für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Einem Pflanz-

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beet mit einem Baum sind jeweils mehrere Baumgrabstätten zuge-
ordnet. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(2) In einer Baum-Reihengrabstelle für Urnen im Pflanzbeet kann nur
eine Urne beigesetzt werden.

§ 22 Partner-Baumgrabstätten für Urnen im Pflanzbeet
(1) Partner-Baumgrabstätten für Urnen im Pflanzbeet sind einem be-
pflanzten Vegetationsflecken mit einem bestimmten Baum zugeord-
nete Grabstätten. Einem Pflanzbeet mit einem Baum sind jeweils
mehrere Partner-Baumgrabstätten zugeordnet. Partner-Baumgrab-
stätten für Urnen im Pflanzbeet werden mit zwei Grabstellen für die
Dauer von 30 Jahren vergeben. In einer Partner-Baumgrabstelle für
Urnen im Pflanzbeet kann nur eine Urne beigesetzt werden.
Bei der zweiten Beisetzung ist das Nutzungsrecht der Grabstätte an
die neue Ruhefrist anzupassen. Die Gebühren für die Verlängerung
richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.
(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt,
gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten auch für Partner-Baum-
grabstätten für Urnen im Pflanzbeet.

§ 22 a Begräbnisstätte „Sternenkinder“
(1) Die Friedhofsverwaltung hält zur würdigen Bestattung von
Fehlgeborenen und Ungeborenen i.S.d. Niedersächsischen Bestat-
tungsgesetzes die Begräbnisstätte „Sternenkinder“ vor. Ein Anspruch
auf Beisetzung besteht nicht.
(2) Auf der Begräbnisstätte „Sternenkinder“ werden nur Urnen
beigesetzt. Ort und Zeitpunkt der Beisetzung werden von der Fried-
hofsverwaltung festgesetzt.

§23 Rückgabe von Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an
teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zu-
rückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grab-
stätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofs-
verwaltung.

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(2) Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten be-
steht kein Anspruch auf Gebührenerstattung.

§ 24 Bestattungsverzeichnis
Die Friedhofsverwaltung führt Verzeichnisse der Beigesetzten, der
Grabstätten, der Nutzungsrechte und der Ruhezeiten.

V. Gestaltung der Grabstätten und der Grabmale

§ 25 Anlage und Unterhaltung der Grabstätten
(1) Für die Anlage und Pflege der Grabstätten sind die Nutzungsbe-
rechtigten verantwortlich, soweit nicht in dieser Friedhofsordnung et-
was anderes geregelt ist. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so
an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in sei-
nen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Es besteht die Möglichkeit, neben Grabstätten mit allgemeinen
Gestaltungsvorschriften Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungs-
vorschriften zu wählen. In den Grabfeldern Abt. 35 bis 38, 40 und 48
gelten zusätzliche Gestaltungsvorschriften, die den Naturbezug eines
Waldfriedhofes verstärken sollen. Die Lage der Abteilungen ist aus
der dieser Ordnung beigefügten Skizze ersichtlich. (Anlage)
(3) Jede Grabstätte muss innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung
oder dem Erwerb des Nutzungsrechtes vom Nutzungsberechtigten
hergerichtet (bepflanzt) und dauernd angemessen instandgehalten
werden, dazu gehören insbesondere auch notwendige Grabauffüllun-
gen.
(4) Sofern Grabeinfassungen mit einer Länge von über 1,20 m verlegt
werden, müssen diese eine Mindestbreite von 10 cm haben.
(5) Anpflanzungen sind nur innerhalb der Grenzen der Grabstätte ge-
stattet, die nur so gesetzt oder verändert werden dürfen, dass eine
Beeinträchtigung anderer Grabstätten, insbesondere beim Ausheben
der umliegenden Grabstätten, ausgeschlossen ist. Das Belegen der

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Grabstätten mit Kies, Splitt oder ähnlichen Stoffen anstelle einer Be-
pflanzung ist nicht erwünscht.
Die Anpflanzung von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern oder He-
cken ist wegen der damit verbundenen Beeinträchtigung anderer
Grabstätten nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung
erlaubt. Diese Bepflanzungen sind, wenn sie infolge ihres Wachstums
oder ihrer Größe störend wirken, wieder auf Kosten des Nutzungsbe-
rechtigten zu entfernen.
Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen
und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(6) Wachsen die Pflanzen über die Grabstätten hinaus, so ist die
Friedhofsverwaltung nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung zur
Beseitigung der Beeinträchtigung berechtigt, die Anpflanzungen auf
Kosten des Nutzungsberechtigten zurückzuschneiden oder zu beseiti-
gen.
Sofern ein ordnungsgemäßes Ausheben von Gräbern im Falle einer
bevorstehenden Beisetzung oder die Durchführung der Beisetzung
selbst durch Anpflanzungen behindert wird, ist die Friedhofsverwal-
tung auch ohne eine vorherige Aufforderung berechtigt, die Anpflan-
zungen auf Kosten des Nutzungsberechtigten zurückzuschneiden
oder zu entfernen, wenn damit das Ausheben bzw. die Durchführung
der Beisetzung ermöglicht wird. Falls es die Arbeiten erfordern, ist die
Friedhofsverwaltung auch befugt, die Nachbar-grabstätten in An-
spruch zu nehmen sowie Grabmale, Einfassungen und Fundamente,
Aufwuchs und Grabzubehör abzuräumen, wenn dieses für einen ord-
nungsgemäßen Grabaushub notwendig erscheint.
(7) Grababdeckungen (z.B. Beton, Stein, Teerpappe u.ä.) sowie die
Einbringung von wasserundurchlässigem Material als Untergrund
(z.B. Folien), die eine ordnungsgemäße Verwesung beeinträchtigen
können, sind nicht zulässig.
(8) Der Nutzungsberechtigte darf gärtnerische Anlagen neben der
Grabstätte nicht verändern.
(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbaren Werkstoffe dürfen in
sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere Kränzen,
Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabein-

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fassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze ver-
bleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen hiervon sind
Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
(10) Die Friedhofsverwaltung kann weitere Vorschriften zur Gestal-
tung der Grabstätten und Grabmale beschließen.
(11) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämp-
fungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(12) Jeder Friedhofsbenutzer soll soweit möglich zur Abfallvermei-
dung beitragen. Bei der Entsorgung sind ausschließlich die dazu vor-
gesehenen Auffangbehälter zu benutzen.

§ 26 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend ange-
legt oder länger als 1 Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so wird
der Nutzungsberechtigte oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist,
einer der nächsten Angehörigen zur Beseitigung der Mängel in ange-
messener Frist schriftlich aufgefordert. Ist der Nutzungsberechtigte
unbekannt oder nicht zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hin-
weis auf der Grabstätte, dass sich der Nutzungsberechtigte bei der
Friedhofsverwaltung melden soll. Werden die Mängel nicht in der ge-
setzten Frist beseitigt, so kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte
auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen und mit Mulch befül-
len. Grabmale können nur gemäß § 30 entfernt werden.
(2) Die Möglichkeit einer Entziehung des Nutzungsrechtes nach § 11
Absatz 6 bleibt unberührt.

§ 27 Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtneri-
schen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung erhöhten
Anforderungen entsprechen.
(2) Hohe Grabhügel sind zu vermeiden, weil eine harmonische Ge-
samtwirkung der Grabfelder und eine gute gärtnerische Gestaltung
der Grabstätten dadurch gestört wird. Um einzelne Grabstellen anzu-
deuten, genügt es, flache Hügel anzulegen, die mit kriechenden dau-

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ergrünen Gewächsen und niedrigen Blumen bepflanzt werden kön-
nen. Der Grabhügel soll die Höhe von 10 cm über Weghöhe nicht
überschreiten.
(3) Das Belegen der Grabstätten mit Kies, Splitt oder ähnlichen Stof-
fen anstelle einer Bepflanzung ist nicht zulässig.
(4) Die Grabstätten in den Grabfeldern Abt. 35 bis 38, 40 und 48
werden durch die Friedhofsverwaltung mit einem schmalen Beton-
streifen ebenerdig eingefasst. Dieser Streifen wird auch zwischen den
einzelnen Grabstätten verlegt. Für die Betonstreifen und für die Ver-
legung der Betonstreifen ist vom Nutzungsberechtigten eine Gebühr
zu entrichten. Ein Überwachsen der Streifen vom Rasen der Wege ist
erwünscht. Die Ein-richtung anderer Einfassungen der Grabstätten ist
nicht erlaubt.
(5) Die Grabmale auf Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvor-
schriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden
Anforderungen entsprechen:
a) Das einzelne Grabmal soll sich harmonisch in das Ge-
samtbild eingliedern. Benachbarte Grabmale sollen
nach Form und Farbe aufeinander abgestimmt wer-
den, damit ein ruhiger Eindruck der Grabfelder und
des gesamten Friedhofes entsteht. Bei der Größe der
Grabmale ist auf die Größe der Grabstätte Rücksicht
zu nehmen. Unverhältnismäßig große Grabmale sind
zu vermeiden.
b) Bei schlichtem und unaufdringlichem Werkstoff wir-
ken die Bearbeitung und die Schrift klarer und schö-
ner. Deshalb sollen alle in der Farbe auffallenden und
unruhigen Steinarten vermieden werden. Die Bearbei-
tung und die Schrift sind der Gesteinsart anzupassen.
Die Grabmale sollen in der Regel auf allen Seiten ein-
heitlich bearbeitet sein.
c) Nicht gestattet sind Grabmale aus gegossener oder
nicht behandelter Zement-masse sowie Grabmale aus
Terrazzo, Glas, Porzellan, Emaille, Blech oder ähnli-
chem Material. Gleiches gilt für Grabmale mit An-
strich.

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§ 28 Errichtung und Veränderung von Grabmalen und
sonstigen Anlagen
(1) Grabmale dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung
der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert werden. Die Geneh-
migung setzt die Beachtung des § 29 Abs. 1 und 2 voraus. Die Ge-
nehmigung ist vor Aufstellung oder Änderung bei der Friedhofsver-
waltung schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zeichnung im
Maßstab 1:10 beizufügen, aus der im Besonderen die Anordnung von
Schrift und Symbol auf dem Grabmal ersichtlich ist. Eine Genehmi-
gung ist nicht erforderlich, wenn auf einem bereits vorhandenen
Grabmal anlässlich einer weiteren Beisetzung lediglich der Name, die
Berufsbezeichnung, das Geburts- und Sterbedatum des Beigesetzten
in gleicher Ausführung wie die vorhandene Beschriftung angebracht
werden soll.
(2) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten
Grabmals nicht der genehmigten Zeichnung und ist sie nicht geneh-
migungsfähig, setzt die Friedhofsverwaltung dem Nutzungsberechtig-
ten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des
Grabmals. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann der Kirchenvor-
stand die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des Nutzungsbe-
rechtigten veranlassen. Bei nicht ordnungsmäßiger Gründung und Be-
festigung des Grabmales gilt § 29 Abs. 5.
(3) Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen
(z.B. Einfassungen) bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Ge-
nehmigung des Kirchenvorstandes. Die Absätze 1 und 2 gelten ent-
sprechend.

§ 29 Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen
(1) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen dürfen nicht so gestaltet
werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder
Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören können. Grabmale dürfen
sich ferner in ihrer Gestaltung nicht gegen den christlichen Glauben
richten. Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder
Rückseite eines Grabmals in unauffälliger Weise angebracht werden.

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(2) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind ihrer Größe ent-
sprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu
gründen und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind
und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich
senken können. Grabmale müssen so aufgestellt werden, dass sie
eine Beisetzung auf der benachbarten Grabstätte nicht behindern.
(3) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in gutem
Zustand zu erhalten. Hierfür ist der Nutzungsberechtigte verantwort-
lich.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat insbesondere für die Standsicherheit
zu sorgen und haftet für Schäden, die durch eine Verletzung dieser
Pflicht entstehen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Nutzungs-
berechtigte zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt beachtet hat.
(5) Mängel hat der Nutzungsberechtigte unverzüglich beseitigen zu
lassen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die An-
lage auf Kosten des Nutzungsberechtigten instand setzen oder besei-
tigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält der Nut-
zungsberechtigte vorher eine Aufforderung. Ist er nicht bekannt oder
nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird die Aufforderung als Bekannt-
machung veröffentlicht. Bei unmittelbarer Gefahr ist die Friedhofsver-
waltung berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an den Nutzungs-
berechtigten das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnah-
men durchzuführen. Der Nutzungsberechtigte erhält danach eine Auf-
forderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einem ord-
nungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann
die Friedhofsverwaltung die notwendigen Arbeiten auf Kosten des
Nutzungsberechtigten durchführen oder das Grabmal entfernen las-
sen.

§ 30 Entfernung von Grabmalen
(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen während der Dauer des Nut-
zungsrechts an der Grabstätte nur mit vorheriger Zustimmung der
Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes hat der bisherige Nutzungsbe-
rechtigte Grabmale und sonstige Anlagen zu entfernen. Soweit es sich
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um Grabmale nach § 31 handelt, bedarf die Entfernung der Zustim-
mung der Friedhofsverwaltung. Kommt der bisherige Nutzungsbe-
rechtigte seiner Verpflichtung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ab-
lauf des Nutzungsrechtes nach, kann die Friedhofsverwaltung die Ab-
räumung auf Kosten des bisherigen Nutzungsberechtigten vorneh-
men oder veranlassen. Ersatz für Grabmale und sonstige Anlagen ist
von der Kirchengemeinde nicht zu leisten. Die Friedhofs-verwaltung
ist nicht zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und sonstiger An-
lagen verpflichtet. Er hat auch keinen Gebührenbetrag dafür zu er-
statten, dass der bisherige Nutzungsberechtigte die Grabstätte selbst
abräumt. Die Verpflichtungen aus der vor-stehenden Bestimmung er-
strecken sich auch auf bei In-Kraft-Treten dieses Absatzes bereits
vorhandene Grabmale und sonstige Anlagen.

§ 31 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale werden nach Mög-
lichkeit von der Friedhofsverwaltung erhalten.

VI. Benutzung der Friedhofskapelle

§ 32 Friedhofskapelle
(1) Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle zur Verfügung. Die
Trauerfeier muss der Würde des Ortes entsprechen.
(2) Die Benutzung kann versagt werden, wenn der Verstorbene im
Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz mel-
depflichtigen Krankheit gelitten oder bei ihm der Verdacht einer sol-
chen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat oder
wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

VII. Haftung und Gebühren

§ 33 Haftung
(1) Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die durch von
ihnen oder in ihrem Auftrag errichteten Grabmale, Einfriedigungen
und sonstige Anlagen entstehen.

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(2) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von
Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen wer-
den, Vorkehrungen zu treffen.

§ 34 Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtung werden Ge-
bühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung erhoben.

VIII. Schlussvorschriften

§ 35 Inkrafttreten
Diese Friedhofsordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmi-
gung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten die bisherigen Bestimmungen der Kirchenge-
meinde für den Friedhof außer Kraft.
Syke, den 20. Oktober 2016

Der Kirchenvorstand
gez. Thorns
(L.S.) Vorsitzende
gez. Zarnack-Hans
Kirchenvorsteherin

Die vorstehende Änderung der Friedhofsordnung wird hiermit gemäß
§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 der Kirchengemeindeordnung
kirchenaufsichtlich genehmigt.

Sulingen, den 26. Oktober 2016

KIRCHENAMT IN SULINGEN
(L.S.) gez. Schimke
(Bevollmächtigter)

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Gebührenordnung (Originalwortlaut)

FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG
für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde
Syke in 28857 Syke, Landkreis Diepholz
Lesefassung einschl. 1. Änderung vom.11.03.2021
und 2. Änderung v. 08.12.2022

Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwal-
tung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverord-
nung) vom 13. November 1973 (KABl. 1974 S. 1)
und § 34 der Friedhofsordnung für den Friedhof der
Ev.-luth. Kirchengemeinde Syke in 28857 Syke hat
der Kirchenvorstand am 20. Oktober 2016 folgende
Friedhofsgebührenordnung beschlossen:

§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Ein-
richtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte
Leistungen der Kirchengemeinde werden Gebühren
nach dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist

1. wer die Bestattung oder sonstige gebühren-
pflichtige Leistung nach dieser Ordnung bean-
tragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten
ausgelöst hat,
2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte er-
worben oder verlängert hat,
3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Fried-
hofsverwaltung durch schriftliche Erklärung
übernommen hat oder wer für die Gebühren-
schuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist

1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in
wessen Interesse sie vorgenommen wird,
2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Fried-
hofsverwaltung durch schriftliche Erklärung
übernommen hat oder wer für die Gebühren-
schuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamt-
schuldner
§ 3
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebüh-
renschuld bereits mit der Begründung des Nut-
zungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der
Grabstätte oder bereits mit der Verlängerung des
Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten
Verlängerung der Grabstätte.

(2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die
Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der
jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.

(3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebüh-
renschuld mit der Vornahme der Verwaltungshand-
lung.

§ 4
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch
schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbe-
scheides fällig.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung
des Friedhofes untersagen und Leistungen verwei-
gern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet
worden sind oder eine entsprechende Sicherheit
nicht geleistet ist.

(3) Rückständige Gebühren werden im Verwal-
tungszwangsverfahren eingezogen.

§ 5
Säumniszuschläge, Kosten,
Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des
Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden ange-
fangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag
von 1 % des abgerundeten rückständigen Gebüh-
renbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den
nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.

(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstande-
nen Portokosten durch den Gebührenschuldner
oder die Gebührenschuldnerin zu erstatten.

(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge
sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwal-
tungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der
Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner oder
die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.

§ 6
Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung
von Nutzungsrechten an Grabstätten
1. Reihengrabstätte:

a) für Personen über 5 Jahre
für 30 Jahre:

240,00 €
b) Kinder bis zu 5 Jahren
für 30 Jahre:

180,00 €

2. Wahlgrabstätte:
a) für 30 Jahre
je Grabstelle:

450,00 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung
je Grabstelle:

15,00 €

3. Urnenwahlgrabstätte:
a) für 30 Jahre
je Grabstelle:

360,00 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung
je Grabstelle:

12,00 €

4. Dyadengrabstätte für

Urnen im Karree:

(einschließlich Unterhaltung und Pflege)
a) für 30 Jahre
je Grabstelle:
5.900,00 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung
je Grabstelle:

145,00 €

5. Rasen-Reihengrabstätte
im Rondell:
2.800,00 €

(einschließlich Unterhaltung und Pflege)

6. Rasen-Reihengrabstätte
für Urnen:

950,00 €

(einschließlich Unterhaltung und Pflege)

7. Partner-Rasengrabstätte
mit Pflanzstreifen:

(einschließlich Unterhaltung und Pflege)
a) für 30 Jahre
je Grabstätte:
8.100,00 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung
je Grabstätte:

210,00 €

8. Baum-Reihengrabstätten für Urnen
im Rasen: 1.350,00 €
(einschließlich Unterhaltung und Pflege)

9. Baum-Reihengrabstätten für Urnen
im Pflanzbeet: 1.950,00 €

(einschließlich Unterhaltung und Pflege)

10. Partner-Baumgrabstätte für Urnen

im Pflanzbeet:

(einschließlich Unterhaltung und Pflege)
a) für 30 Jahre
je Grabstätte:
3.900,00 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung
je Grabstätte:

80,00 €

II. Gebühren für die Benutzung
der Friedhofskapelle
1. Gebühr für die Benutzung der gesamten
Friedhofskapelle je
Bestattungsfall:
95,00 €

2. Gebühr für die Benutzung der Friedhofs-
kapelle unter 15 Minuten je
Bestattungsfall:
45,00 €

III. Gebühren für die Beisetzung:
Für das Ausheben und Verfüllen der Grube:
1. für eine Erdbestattung:

a) bei Verstorbenen bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr: 200,00 €
b) bei Verstorbenen
ab 6. Lebensjahr:
450,00 €
2. für eine Urnenbestattung: 150,00 €
IV. Gebühren für die Genehmigung
der Errichtung oder Änderung
von Grabmalen:
Für die Genehmigung zur Errichtung oder
Änderung – je – :

35,00 €

V. Friedhofsunterhaltungsgebühr:
(1) Für ein Jahr je Grabstelle:
6,00 €
zur Finanzierung der Unterhaltungskosten der We-
ge und Außenanlagen (einschließlich Personalkos-
ten), Kosten für Strom, Wasser und Abfallbeseiti-
gung.

(2) Für Grabstätten nach § 16 bis § 22 der Fried-
hofsordnung ist die Friedhofsunterhaltungsgebühr
mit Zahlung der in § 6 Abschnitt I. dieser Ordnung
genannten Gebühren abgegolten.

(3) Die Gebühr wird im Voraus für 2 Jahre erhoben
und ist jeweils zur Mitte des entsprechenden Zeit-
raumes fällig.

VI. Gebühren für Einfassungen bei
Grabstellen mit zusätzlichen Gestaltungsvor-
schriften, die vom Friedhofsträger
verlegt werden:
1. für Grabstätten mit 1 Platz: 300,00 €
2. für Grabstätten mit 2 Plätzen: 375,00 €
3. für Grabstätten mit 3 Plätzen: 450,00 €
4. für Grabstätten mit 4 Plätzen: 525,00 €
5. für Grabstätten mit 5 Plätzen: 600,00 €

§ 7
Zusätzliche Leistungen
Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen
ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem
jeweiligen Aufwand berechnet.

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach
ihrer Genehmigung am Tage nach der öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsgebühren-
ordnung tritt die bisherige Friedhofsgebührenord-
nung außer Kraft.

Syke, den 20. Oktober 2016
DER KIRCHENVORSTAND
gez. Thorns
Vorsitzende
(L.S.)
gez. Zarnack-Hans
Kirchenvorsteherin

Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird
hiermit gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 und
Abs. 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenauf-
sichtlich genehmigt.

Sulingen, den 26. Oktober 2016
KIRCHENAMT IN SULINGEN
(L.S.)
gez. Schimke
(Bevollmächtigter)

1.
Änderung genehmigt am 30.03.2021
2.
Änderung genehmigt am 12.12.2022

Quelle

Ev.-luth. Kirchengemeinde Syke

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