Ev.-luth. Ortskirchengemeinde Heiligenfelde (Gesamtkirchengemeinde Syke-Barrien-Heiligenfelde)
Satzung (Originalwortlaut)
FRIEDHOFSORDNUNG
für den Friedhof der Ev.-luth.
Gesamtkirchengemeinde Syke-Barrien-Heiligenfelde
in der Ev.-luth. Ortskirchengemeinde Heiligenfelde
in 28857 Syke-Heiligenfelde, Landkreis Diepholz
Gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe
(Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (KABl. 1974 S. 1) hat der
Kirchenvorstand der Ev.- luth. Kirchengemeinde Heiligenfelde am 9. Dezember 2009, zuletzt
geändert durch die 5. Änderung vom 08.08.2024, folgende Friedhofsordnung beschlossen:
Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er
ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist
zugleich ein Ort, an dem Kirche die Botschaft verkündet, dass Christus dem Tode die Macht
genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser
Erkenntnis und dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung
und Weisung.
I.Allgemeine Vorschriften VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck § 21 Allgemeines
§ 2 Friedhofsverwaltung § 22 Grabpflege, Grabschmuck
§ 3 Schließung und Entwidmung § 23 Vernachlässigung
II. Ordnungsvorschriften VII. Grabmale und andere Anlagen
§ 4 Öffnungszeiten § 24 Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof § 25 Gemauerte Grüfte und Mausoleen
§ 6 Dienstleistungen § 26 Entfernung
§ 27 Künstlerisch oder historisch wertvolle
III. Allgemeine Grabmale
Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung einer Bestattung VIII: Leichenräume und Trauerfeiern
§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen § 28 Leichenhalle
§ 9 Ruhezeiten § 29 Benutzung der Friedhofskapelle
§ 10 Umbettungen und Ausgrabungen
IX. Haftung und Gebühren
IV. Grabstätten § 30 Haftung
§ 11 Allgemeines § 31 Gebühren
§ 12 Arten und Größen
§ 13 Reihengrabstätten X. Schlussvorschriften
§ 14 Wahlgrabstätten § 32 Inkrafttreten
§ 15 Urnenwahlgrabstätten mit
besonderer Einfassung
§ 15a Partnergrabstätten für Urnen
§ 16 Gemeinschaftsgrabstätte für Urnen
§ 16a Gemeinschaftsgrabstätte für Särge
§ 17 Rückgabe von Wahlgrabstätten
§ 18 Bestattungsverzeichnis
V. Gestaltung der Grabstätten und
Grabmale
§ 19 Gestaltungsgrundsatz
§ 20 Gestaltung und Standsicherheit von
Grabmalen und anderen Anlagen
I. Allgemeine Vorschriften
§1
Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Ev.-luth. Gesamtkirchengemeinde
Syke-Barrien-Heiligenfelde in der Ev.-luth. Ortskirchengemeinde Heiligenfelde in seiner
jeweiligen Größe. Der Friedhof umfasst zurzeit das Flurstück 28/6 Flur 3 Gemarkung
Heiligenfelde in Größe von insgesamt 1,40.25 ha. Eigentümer des Flurstückes ist die Ev.-
luth. Kirchengemeinde Heiligenfelde.
(2) Der Friedhof dient der Bestattung der Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz
in der Ev.-luth. Ortskirchengemeinde Heiligenfelde der Ev.-luth. Gesamtkirchengemeinde
Syke-Barrien-Heiligenfelde hatten, sowie derjenigen, die bei ihrem Tode ein Recht auf
Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dient der Friedhof auch
der Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen i.S.d. Niedersächsischen
Bestattungsgesetzes.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsver-
waltung.
§2
Friedhofsverwaltung
(1) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird vom
Gesamtkirchenvorstand (Friedhofsverwaltung) verwaltet.
(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den kirchlichen
Bestimmungen und den allgemeinen staatlichen Vorschriften.
(3) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann die
Friedhofsverwaltung einzelne Personen, einen Ausschuss oder eine kirchliche
Verwaltungsstelle beauftragen.
(4) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung
oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Genehmigung zur Errichtung
eines Grabmals oder sonstiger Anlagen, Zulassung von Dienstleistungserbringern sowie mit
der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen für den jeweiligen Zweck die
erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
§3
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichti-
gen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.
(2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine
Verlängerung von Nutzungsrechten darf lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit erfolgen.
Beisetzungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen zum Zeitpunkt der be-
schränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht
belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren.
Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Beisetzungsberechtigten; nachträgliche
Ausnahmen von dieser Einschränkung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall zur
Vermeidung unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten genehmigen.
Kirchengemeinde Heiligenfelde
(3) Nach der Schließung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden.
(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen
aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr
bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist
vergangen ist.
II. Ordnungsvorschriften
§4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist tagsüber bzw. während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten
für den Besuch geöffnet.
(2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof vorübergehend ganz oder teilweise für den
Besuch geschlossen werden.
§5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten
und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben oder die
evangelische Kirche richten, zu unterlassen. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind
zu befolgen. Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die der Friedhofsordnung
zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) Einrichtungen und Anlagen einschließlich der Grabstätten sowie Pflanzen und
Gehölze oder Eingrenzungen und Schutzmaterialien zu verunreinigen, zu
beschädigen oder zu entfernen beziehungsweise zu versetzen (z.B. Papierkörbe,
Bänke etc.),
b) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen — soweit sie nicht als
Wege dienen — oder fremde Grabstätten zu betreten oder unbefugt zu verändern,
c) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen, Inlinern, Skateboards aller Art zu befah-
ren — ausgenommen sind hiervon Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen sowie Fahr-
zeuge der Friedhofsverwaltung,
d) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubie-
ten oder Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) zu verteilen,
e) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu
privaten Zwecken,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitge-
brachten Unrat zu entsorgen,
g) Tiere, mit Ausnahme von Blindenhunden, mitzubringen,
h) zu lagern oder zu nächtigen,
i) Alkohol oder andere Rauschmittel zu sich zu nehmen,
j) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungsfeiern Arbeiten
auszuführen,
k) alle sonstigen Handlungen, die zu einer Beeinträchtigung oder zu einer Belästigung
von Personen führen, insbesondere zu lärmen und zu spielen.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des
Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann für die Ordnung auf dem Friedhof weitere Bestimmungen
erlassen.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende
Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§6
Dienstleistungen
(1) Die Dienstleistungserbringer haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu be-
achten.
(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in
betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der
Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der
Dienstleitungserbringer nach vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof geltende
Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung
entbehrlich.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof
nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die
Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem
ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen, bei Unterbrechung der Tagesarbeit so
herzurichten, dass eine Behinderung anderer ausgeschlossen ist. Die
Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und
Verpackungsmaterial ablagern oder entsorgen. Geräte von Dienstleistungserbringern dürfen
nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(5) Dienstleistungserbringer haften gegenüber dem Friedhofsträger für alle Schäden, die sie
im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(6) Folgende Leistungen werden zur Wahrung eines einheitlichen Erscheinungsbildes, zur
Einhaltung bestattungsrechtlicher Vorschriften und zur Sicherung der Würde des Ortes und
entsprechender Abläufe auf dem Friedhof allein von der Friedhofsverwaltung erbracht:
Bestattung (Ausheben und Verfüllen eines Grabes), Umbettung, allgemeine
Friedhofsunterhaltung.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§7
Anmeldung einer Bestattung
(1) Bestattungen sind unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig
anzumelden. Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattung leiten und wer sonst bei der
Bestattung (einschließlich Trauerfeier) gestaltend mitwirken wird.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Person, die die Bestattung leiten oder bei der
Bestattung gestaltend mitwirken soll, ausschließen, wenn sie verletzende Äußerungen
gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche getan hat und eine
Wiederholung zu erwarten ist.
(3) Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehen ist, ist
das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt im Benehmen mit der antragstellenden Person Ort und
Zeit der Bestattung fest. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit
berücksichtigt werden.
§8
Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Erdbestattungen sind nur in geschlossenen feuchtigkeitshemmenden Särgen zulässig.
Von der Sargpflicht nach Satz 1 kann die untere Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen,
wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang
nicht entgegensteht.
(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die
physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des
Grundwassers zu verändern oder die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der
festgesetzten Ruhefrist ermöglicht.
(3) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.
Bei Urnen darf der Durchmesser 0,20 m nicht überschreiten. Für größere Särge und Urnen
ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen
des Absatzes 2 entsprechend.
(5) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus
Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet
sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens
oder des Grundwassers zu verändern.
(6) Für die Bestattung in zugänglichen, ausgemauerten Grüften sind nur Metallsärge oder
Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§9
Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für die Leichen beträgt 30 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 30 Jahre.
§ 10
Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen
werden.
(2) Leichen und Aschenreste in Urnen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nur mit Genehmigung
der unteren Gesundheitsbehörde ausgegraben oder umgebettet werden. Den Zeitpunkt der
Umbettung bestimmt die Friedhofsverwaltung.
(3) Die berechtigte Person hat sich gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich zu ver-
pflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und
Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder
Friedhofsanlagen entstehen.
(4) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbro-
chen oder gehemmt.
(5) Grabmale, andere Anlagen, ihr Zubehör und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn
Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.
IV. Grabstätten
§ 11
Allgemeines
(1) An den Grabstätten werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte unter den in dieser
Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben. An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte
Rechte gemäß dieser Ordnung. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsverwaltung.
(2) Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen
zugleich zustehen. Das Nutzungsrecht berechtigt zur Bestattung, zur Anlage und Pflege der
Grabstelle sowie zur Aufstellung eines Grabmals, soweit in dieser Ordnung nichts anderes
bestimmt ist.
(3) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Friedhofsverwaltung etwaige Anschriften-
und Namensänderungen schriftlich mitzuteilen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach,
so hat er die daraus entstehenden Nachteile hinzunehmen und einen damit
zusammenhängenden Schaden selbst zu tragen.
(4) Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der künftige Nutzungsberechtigte das Nut-
zungsrecht bei der Friedhofsverwaltung beantragen.
(5) Rechte an einer Grabstätte werden nur beim Todesfalle verliehen. Ein Anspruch auf Ver-
leihung oder Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte in bestimmter Lage
sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Bei Wahlgrabstätten oder
Urnenwahlgrabstätten mit besonderer Einfassung kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen
zulassen.
(6) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche beigesetzt werden.
Eine verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig — bei oder kurz nach der Geburt — verstorbenes
Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen in
einer Grabstelle beigesetzt werden.
(7) In einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahlgrabstelle mit besonderer Einfassung
darf zusätzlich eine Asche beigesetzt werden, wenn die bereits bestattete Person der
Ehegatte oder die Ehegattin oder der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nach dem
Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft oder eine nahe verwandte Person war.
In einer Wahlgrabstelle können anstelle eines Sarges auch bis zu drei Urnen beigesetzt
werden.
(8) Die nutzungsberechtigte Person muss Grabzubehör (Grabmal, Einfassung, Lampen,
Vasen, Großgehölze usw.), soweit erforderlich, vor der Bestattung auf ihre Kosten
entfernen. Über das Erfordernis entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(9) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung aus Absatz 8 nicht nach und
muss beim Ausheben des Grabes das Grabzubehör von dem Friedhofsträger entfernt
werden, sind die dadurch entstehenden Kosten von der nutzungsberechtigten Person dem
Friedhofsträger zu erstatten. Ein Anspruch auf Wiederverwendung herausgenommener
Pflanzen besteht nicht.
(10) Bestehen über das Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder über deren Verwendung
oder Gestaltung Meinungsverschiedenheiten zwischen den Berechtigten, so kann die
Friedhofsverwaltung bis zum Nachweis einer Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen
Entscheidung jede Benutzung der Grabstätte untersagen und Zwischenregelungen treffen.
(11) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann entzogen werden, wenn die Grabstätten trotz
Aufforderung nicht den Vorschriften entsprechend angelegt sind, ihre Pflege vernachlässigt
wird oder die vom Nutzungsberichtigten zu tragenden Gebühren nicht entrichtet worden.
(12) Gräber dürfen nur von denjenigen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür von der
Friedhofsverwaltung bestimmt oder zugelassen sind.
§ 12
Arten und Größen
(1) Auf dem Friedhof werden nur Nutzungsrechte vergeben an:
a) Reihengrabstätten (§ 13)
b) Wahlgrabstätten (§ 14)
c) Urnenwahlgrabstätten mit besonderer Einfassung (§ 15)
d) Partnergrabstätten für Urnen (§ 15a)
e) Gemeinschaftsgrabstätten für Urnen (§ 16)
f) Gemeinschaftsgrabstätten für Särge (§ 16a)
(2) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollten die Grabstellen etwa folgende Größe haben:
a) für Särge
Länge: 2,50 m; Breite: 1,20 m;
b) für Urnen
Länge: 1,00 m; Breite: 1,00 m.
Für die bisherigen Grabstätten gelten die überkommenden Maße. Im Einzelnen ist der
Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.
(3) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne
Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante der Urne bis Erdoberfläche 0,50 m. Die Gräber für
Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt
sein.
(4) Um ein einheitliches Erscheinungsbild der Anlagen zu gewährleisten, behält sich die
Friedhofsverwaltung die Pflege und Gestaltung der Grabanlagen und Grabstätten nach Abs.
1 Buchstabe d) bis f) vor.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten werden im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit
vergeben. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten
wird nicht vorher öffentlich bekannt gegeben.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die mit einer oder mehreren
Grabstellen vergeben werden. Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt 30 Jahre, vom Tage
der Verleihung an gerechnet. Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Anstelle der Bescheinigung genügt auch eine Quittung über die Bezahlung der Gebühr für
das Nutzungsrecht.
(2) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 3 Abs. 2 auf Antrag für die ge-
samte Wahlgrabstätte um 30 Jahre verlängert werden. Bei einer Beisetzung verlängert sich
das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit. Wenn keine
weitere Beisetzung erfolgen soll, kann das Nutzungsrecht mit Ausnahme der Fälle nach § 3
Abs. 2 nach Ablauf des Nutzungsrechtes auf Antrag um 5 Jahre für die gesamte Grabstätte
verlängert werden. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung
eines Verlängerungsantrages aufzufordern. Bei einer Beisetzung verlängert sich das Nut-
zungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit. Die Gebühren für
die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.
(3) In einer Wahlgrabstätte dürfen der Nutzungsberechtigte und folgende Angehörige des
Nutzungsberechtigten beigesetzt werden:
1. Ehegatte
2. Lebenspartner/Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene
Lebenspartnerschaft,
3. Kinder, Stiefkinder sowie deren Ehegatten
4. Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
5. Eltern,
6. Geschwister,
7. Stiefgeschwister,
8. die nicht unter die Nr. 1-7 fallenden Erben, soweit es sich um natürliche Personen
handelt.
Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten
Personen beigesetzt wird. Kann nach dem Tode eines Beisetzungsberechtigten die
Entscheidung des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung nicht rechtzeitig vor
der Beisetzung mitgeteilt werden, so ist die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßer
Prüfung berechtigt, die Beisetzung zuzulassen. Die Beisetzung anderer Personen, auch
nichtverwandter Personen bedarf eines Antrages des Nutzungsberechtigten und der
Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(4)Der Nutzungsberechtigte kann zu seinen Lebzeiten sein Nutzungsrecht auf eine der in
Absatz 3 Nrn. 1 bis 8 genannten Personen übertragen; zur Rechtswirksamkeit der
Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen
Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung
erforderlich.
(5) Der Nutzungsberechtigte soll der Friedhofsverwaltung schriftlich mitteilen, auf welchen
seiner beisetzungsberechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach seinem Tode
übergehen soll. Eine schriftliche Einverständniserklärung der Rechtsnachfolgerin oder des
Rechtsnachfolgers ist beizubringen.
(6) Hat der Nutzungsberechtigte nicht bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach seinem
Tode übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht an die nach Absatz 3
beisetzungsberechtigten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Dabei steht
das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen der jeweils ältesten Person zu.
Der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin hat der Friedhofsverwaltung auf dessen
Verlangen nachzuweisen, dass er neuer Nutzungsberechtigter oder sie neue
Nutzungsberechtigte ist. Ist der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin nicht daran
interessiert, das Nutzungsrecht zu behalten, so kann er oder sie das Nutzungsrecht auf eine
andere der in Absatz 3 genannten Personen oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, auf
eine Person übertragen, die auf Grund ihres oder seines Nutzungsrechtes
beisetzungsberechtigt nach Absatz 3 geworden ist. Für die Übertragung gilt Absatz 4.
§ 15
Urnenwahlgrabstätten mit besonderer Einfassung
(1) Urnenwahlgrabstätten mit besonderer Einfassung sind Urnenwahlgrabstätten mit
besonderen Gestaltungsvorschriften und werden mit einer oder mehreren Grabstellen zur
Bestattung einer Asche für die Dauer von 30 Jahren vergeben; sie werden durch den
Friedhofsträger mit einem Granitstreifen eingefasst.
(2) Für die Graniteinfassung und für die Verlegung der Einfassung ist vom
Nutzungsberechtigten eine Gebühr zu entrichten. Die Einrichtungen anderer Einfassungen
sind bei Urnenwahlgrabstätten mit besonderer Einfassung nicht erlaubt.
(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften
für Wahlgrabstätten auch für Urnenwahlgrabstätten mit besonderer Einfassung.
(4) Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabstätten ohne besondere Einfassung werden nicht
mehr vergeben. Rechte an bereits vergebenen Urnenwahlgrabstätten ohne besondere
Einfassung bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 15a
Partnergrabstätten für Urnen
(1) Partnergrabstätten für Urnen liegen in gesondert ausgewiesenen und eingegrenzten
Vegetationsflächen (Partnergrabanlage). Jeweils einer gesondert ausgewiesenen
Partnergrabanlage sind mehreren Partnergrabstätten für Urnen zugeordnet.
(2) Partnergrabstätten für Urnen werden mit zwei Grabstellen für Urnen vergeben. Bei der
zweiten Beisetzung ist das Nutzungsrecht an die neue Ruhefrist anzupassen. Die Gebühren
für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung. Eine Verlängerung
der Nutzungszeit über die Ruhefrist der zweiten Beisetzung hinaus ist nicht möglich.
(3) Läuft die Ruhefrist nach der ersten Beisetzung aus, ohne dass eine zweite Beisetzung
durchgeführt wurde, kann das Nutzungsrecht mit Ausnahme nach § 3 Absatz 2 auf Antrag
um 30 Jahre verlängert werden. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der
jeweiligen Gebührenordnung.
(4) An Partnergrabstätten für Urnen werden keine Gestaltungsrechte — gleich welcher Art
— verliehen. Die Aufstellung individueller Grabzeichen, insbesondere Grabmale,
Grabkreuze, Einfassungen oder sonstige Kennzeichnungen sowie Grabschmuck jeglicher Art
sind auf Partnergrabstätten für Urnen nicht gestattet. Kleine Blumengebinde und
Blumensträuße können auf die dafür vorgesehene Steinplatte für die jeweilige Grabstätte
abgelegt werden. Der Vor- und Zuname sowie die Geburts- und Sterbedaten des
Verstorbenen werden von der Friedhofsverwaltung' zentral auf der Grabstätte angebracht.
(5) Die gärtnerische Anlage sowie die laufende Pflege der Partnergrabstätten für Urnen und
der Partnergrabanlage erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung oder durch die
von ihr beauftragte Person.
(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften
für Wahlgrabstätten auch für Partnergrabstätten für Urnen.
§ 16
Gemeinschaftsgrabstätten für Urnen
(1) Gemeinschaftsgrabstätten für Urnen sind in gesondert ausgewiesene Vegetationsflächen
eingebettete Grabstellen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der
Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden. In einer Gemeinschaftsgrabstätte für
Urnen kann nur eine Urne beigesetzt werden.
(2) An Gemeinschaftsgrabstätten für Urnen werden keine Gestaltungsrechte - gleich welcher
Art - verliehen. Die Aufstellung individueller Grabzeichen, insbesondere Grabmale,
Grabkreuze, Einfassungen oder sonstige Kennzeichnungen sowie Grabschmuck jeglicher Art
sind auf Gemeinschaftsgrabstätten für Urnen nicht gestattet. Der Vor- und Zuname sowie
die Geburts- und Sterbedaten der verstorbenen Person dürfen von der Friedhofsverwaltung
an einem zentralen Gedenkstein auf der Gemeinschaftsgrabanlage für Urnen angebracht
werden.
(3) Die gärtnerische Anlage sowie die laufende Pflege der Gemeinschaftsgrabstätten für
Urnen erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften
für Reihengrabstätten auch für die Gemeinschaftsgrabstätten für Urnen
§ 16 a
Gemeinschaftsgrabstätten für Särge
(1) Gemeinschaftsgrabstätten für Särge sind in gesondert ausgewiesene Vegetationsflächen
eingebettete Grabstellen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der
Ruhezeit zur Beisetzung eines Sarges vergeben werden. In einer Gemeinschaftsgrabstätte
für Särge kann nur ein Sarg beigesetzt werden.
(2) An Gemeinschaftsgrabstätten für Särge werden keine Gestaltungsrechte - gleich welcher
Art - verliehen. Die Aufstellung individueller Grabzeichen, insbesondere Grabmale,
Grabkreuze, Einfassungen oder sonstige Kennzeichnungen sowie Grabschmuck jeglicher Art
sind auf Gemeinschaftsgrabstätten für Särge nicht gestattet. Der Vor- und Zuname sowie
die Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen werden von der Friedhofsverwaltung auf
der Einfassung der Gemeinschaftsgrabstätten für Särge angebracht.
(3) Die gärtnerische Anlage sowie die laufende Pflege der Gemeinschaftsgrabstätten für
Särge erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften
für Reihengrabstätten auch für die Gemeinschaftsgrabstätten für Särge.
§ 17
Rückgabe von Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten
Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Die Rückgabe
ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der
Friedhofsverwaltung.
(2) Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Anspruch auf
Gebührenerstattung.
§ 18
Bestattungsverzeichnis
Die Friedhofsverwaltung führt Verzeichnisse der Beigesetzten, der Grabstätten, der Nut-
zungsrechte und der Ruhezeiten.
V. Gestaltung der Grabstätten und der Grabmale
§ 19
Gestaltungsgrundsatz
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der
Friedhofszweck und die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner
Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 20
Gestaltung und Standsicherheit von
Grabmalen und anderen Anlagen
(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstal-
tung des Friedhofes bewirken oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören können. Diese
dürfen sich ferner in ihrer Gestaltung nicht gegen den christlichen Glauben richten. Im Übri-
gen gilt § 19 entsprechend. Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder
Rückseite eines Grabmals in unauffälliger Weise angebracht werden. Die Friedhofs-
verwaltung kann weitere Vorschriften zur Gestaltung der Grabmale beschließen.
(2) Es sollen nur Grabmale einschließlich anderer Anlagen errichtet werden, die nachweislich
in der Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des „Übereinkom-
mens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über das Verbot und unverzügliche
Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit" hergestellt sind.
(3) Grabmale und andere Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand
zu halten. Hierfür sind die nutzungsberechtigten Personen verantwortlich.
(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, anderen Anlagen oder Teilen davon
gefährdet, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen nutzungsberechtigten Personen
verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der
Friedhofsträger auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen Sicherungsmaßnahmen
(z.B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen,) treffen.
Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung
nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger
berechtigt, die Grabmale, andere Anlagen oder Teile davon auf Kosten der
nutzungsberechtigten Personen zu entfernen. Sind nutzungsberechtigte Personen nicht
bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine
öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf den Grabstätten, das für die Dauer
von einem Monat aufgestellt wird.
VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 21
Allgemeines
(1) Jede Grabstätte muss innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung oder dem Erwerb des
Nutzungsrechtes von der jeweiligen nutzungsberechtigten Person angelegt und bis zum Ab-
lauf des Nutzungsrechtes angemessen gepflegt und instandgehalten werden; dazu gehören
insbesondere auch notwendige Grabauffüllungen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von
der jeweiligen nutzungsberechtigten Person von den Grabstätten zu entfernen und an den
dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Grabstätten dürfen nur innerhalb der Grenzen der Grabstätte mit Gewächsen bepflanzt
werden, durch die eine Beeinträchtigung benachbarter Grabstätten und öffentlicher
Anlagen, insbesondere das Ausheben der umliegenden Grabstätten, ausgeschlossen ist.
(3) Das Pflanzen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken ist auf den
Grabstätten wegen der damit verbundenen Beeinträchtigung anderer Grabstätten nicht
gestattet. Die Friedhofsverwaltung kann auf schriftlichen Antrag Ausnahmen zulassen.
(4) Sofern ein ordnungsgemäßes Ausheben eines Grabes im Falle einer bevorstehenden Bei-
setzung durch Anpflanzungen — auch durch Anpflanzungen auf benachbarten Grabstellen
— behindert wird, ist die Friedhofsverwaltung auch ohne eine vorherige Aufforderung
berechtigt, diese Anpflanzungen auf Kosten des Nutzungsberechtigten zurückzuschneiden
oder zu entfernen, wenn damit das Ausheben ermöglicht wird.
(4) Grababdeckungen (z.B. Beton, Teerpappe u.ä.) sowie die Einbringung von wasserun-
durchlässigem Material als Untergrund (z.B. Folien), die eine ordnungsgemäße Verwesung
beeinträchtigen können, sind nicht zulässig.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann weitere Vorschriften zur Gestaltung der Grabstätten und
Grabmale beschließen.
(6) Jeder Friedhofsbenutzer soll soweit möglich zur Abfallvermeidung beitragen. Bei der Ent-
sorgung sind ausschließlich die dazu vorgesehenen Auffangbehälter zu benutzen.
(7) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde
Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.
§ 22
Grabpflege, Grabschmuck
(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von bio-
logisch nicht abbaubaren Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen
und anderen Anlagen ist nicht gestattet.
(2) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen,
Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei
Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausge-
nommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.
(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o.ä. für die Aufnahme von Schnitt-
blumen ist nicht gestattet.
§ 23
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig hergerichtet oder gepflegt beziehungsweise
wachsen die Pflanzen über die Grabstätten hinaus, so wird die nutzungsberechtigte Person
oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, einer der nächsten Angehörigen zur Beseitigung
der Mängel in angemessener Frist schriftlich aufgefordert. ist die nutzungsberechtigte
Person unbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger
Hinweis auf der Grabstätte, dass sich der Nutzungsberechtigte bei der Friedhofsverwaltung
melden soll.
(2) Werden die Mängel nicht in der gesetzten Frist nach Absatz 1 beseitigt, so kann die
Friedhofsverwaltung die Beeinträchtigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person
beseitigen oder die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person gänzlich
abräumen, einebnen und begrünen sowie Grabmale und andere Anlagen beseitigen lassen.
Ist die nutzungsberechtigte Person bekannt, so ist die Einebnung ihr vorher schriftlich
mitzuteilen.
Im Übrigen gilt § 11 Absatz 11.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auffor-
derung nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne
besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf Kos-
ten der nutzungsberechtigten Person entfernen bzw. entfernen lassen.
VII. Grabmale und andere Anlagen
§ 24
Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Ge-
nehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antrag ist schriftlich durch die
nutzungsberechtigte Person oder eine von ihr bevollmächtigte Person zu stellen.
(2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:
a) mit einer Erklärung, dass das Vorhaben den Vorgaben des technischen Regelwerks
entspricht.
b) Grabmalentwurf mit Grundriss sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10.
Auf dem Entwurf sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der Befes-
tigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit
Maßangaben und Materialbenennung in den Entwurfunterlagen eingetragen sein.
c) Wortlaut und Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter
Angabe der Form und der Anordnung, des Materials sowie seiner Bearbeitung.
Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn auf einem bereits vorhandenen Grabmal an-
lässlich einer weiteren Beisetzung lediglich der Name, die Berufsbezeichnung, das Geburts-
und Sterbedatum des Beigesetzten in gleicher Ausführung wie die vorhandene Beschriftung
angebracht werden soll.
(3) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen Anlagen, Einfriedigungen
(Steineinfassungen), Bänke etc. bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung
der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind
entsprechend ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamentieren
und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter
Gräber nicht umstürzen.
(5) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals nicht der geneh-
migten Zeichnung und ist sie nicht genehmigungsfähig, setzt die Friedhofsverwaltung der
nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des
Grabmals. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abände-
rung oder Beseitigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person des
Nutzungsberechtigten veranlassen. Bei nicht ordnungsmäßiger Gründung und Befestigung
des Grabmals und anderer Anlagen gilt § 20 Abs. 4.
§ 25
Gemauerte Grüfte und Mausoleen
Gemauerte Grüfte (Grabgewölbe), Mausoleen und Urnenkammern dürfen nicht gebaut wer-
den. Sind solche Anlagen bei Inkrafttreten dieser Ordnung vorhanden, so sind sie vom Nut-
zungsberechtigten in einem ordnungsmäßigen Zustand zu erhalten oder zu beseitigen. Im
übrigen gelten § 20 Abs. 3 und 4 entsprechend.
§ 26
Entfernung
(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger
Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes hat der bisherige Nutzungsberechtigte Grabmale und
sonstige Anlagen zu entfernen. Soweit es sich um Grabmale nach § 27 handelt, bedarf die
Entfernung der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Kommt der bisherige
Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des
Nutzungsrechtes nach, kann die Friedhofsverwaltung die Abräumung auf Kosten des
bisherigen Nutzungsberechtigten vornehmen oder veranlassen. Ersatz für Grabmale und
sonstige Anlagen ist von der Friedhofsverwaltung nicht zu leisten. Die Friedhofsverwaltung
ist auch zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale oder sonstiger Anlagen nicht verpflichtet.
Sie hat auch keinen Gebührenbetrag zu erstatten, wenn der bisherige Nutzungsberechtigte
selbst die Grabstätte abräumt. Die Verpflichtungen aus der vorstehenden Bestimmung
erstrecken sich bei In-Kraft-Treten dieses Absatzes auch auf bereits vorhandene Grabmale
und sonstige Anlagen.
§ 27
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale werden nach Möglichkeit von der Friedhofs-
verwaltung erhalten.
VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 28
Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient zur Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit
Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Auf Wunsch der Angehörigen kann ein Sarg, sofern keine Bedenken bestehen, in der
Leichenhalle von einem Beauftragten der Friedhofsverwaltung geöffnet werden. Särge sollen
spätestens 1/2 Stunde vor Beginn der Trauerfeier geschlossen werden.
(3) Ein Sarg, in dem eine verstorbene Person liegt, die im Zeitpunkt des Todes an einer
nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei der der
Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat, wird nach
Möglichkeit in einem besonderen Raum aufgestellt. Der Sarg darf nur mit schriftlicher
Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde geöffnet werden.
§ 29
Benutzung der Friedhofskapelle
(1) Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle zur Verfügung. Die Trauerfeier muss der
Würde des Ortes entsprechen.
(2) Die Aufbahrung des Sarges kann versagt werden, wenn die verstorbene Person zum
Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit
gelitten oder bei ihr der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt
bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
IX. Haftung und Gebühren
§ 30
Haftung
Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem Auftrag
errichteten Grabmale, Einfriedigungen und sonstige Anlagen entstehen.
§ 31
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtung werden Gebühren nach der jeweils
geltenden Gebührenordnung erhoben.
X. Schlussvorschriften
§ 32
Inkrafttreten
Diese Friedhofsordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ih-
rer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Bestimmungen
der Kirchengemeinde für den Friedhof mit Ausnahme der Friedhofsgebührenordnung außer
Kraft.
Heiligenfelde, den 10. Dezember 2009
Der Kirchenvorstand
__gez. Buisman, P.___
Vorsitzender
(L.S.)
__gez. H. Harries____
Kirchenvorsteher
Die vorstehende Änderung der Friedhofsordnung wird hiermit gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1
Nr. 5, Abs. 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Syke, den 11. Dezember 2009
KIRCHENKREISAMT SYKE
(L.S.)
__ gez. Schimke ______ _
(Schimke, Bevollmächtigter)
Quelle
Ev.-luth. Ortskirchengemeinde Heiligenfelde (Gesamtkirchengemeinde Syke-Barrien-Heiligenfelde)