ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Ev.-luth. Kirchengemeinde Asendorf (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Ev.-luth. Kirchengemeinde Asendorf

Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

# 1. Änderung der Friedhofsgebührenordnung

für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Asendorf

in 27330 Asendorf, Landkreis Diepholz

Der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Asendorf hat am 08. Dezember 2023 gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) in der zurzeit gültigen Fassung und § 30 der Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Asendorf folgende 1. Änderung der Friedhofsgebührenordnung vom 17. November 2009 beschlossen:

# § 1

# § 6 erhält folgende Fassung:

# § 6

# Gebührentarif

# I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

# 1. Reihengrabstätte:

a) für Personen über 5 Jahre für 30 Jahre: 360,00 €
b) für Kinder bis zu 5 Jahren für 30 Jahre. 150,00 €

# 2. Wahlgrabstätte:

a) für 30 Jahre je Grabstelle. 750,00 €
b) jedes Jahr der Verlangerung je Grabstelle. 25,00 €

# 3. Urnenwahlgrabstätte:

a) für 30 Jahre je Grabstelle. 390,00 €
b) für jeder Jahr der Veränderung je Grabstelle. 13,00 €

# 4. Rasenreihengrabstätte für Särge:

(einschließlich Unterhaltung und Pflege)
für 30 Jahre. 1.500,00 €

# 5. Rasenreihengrabstätte für Urnen:

(einschließlich Unterhaltung und Pflege)
für 30 Jahre. 1.000,00 €

# 6. Partner-Rasengrabstätte für zwei Urnen:

(einschließlich Unterhaltung und Pflege)
a) für 30 Jahre je Grabstätte. 2.000,00 €
b) für jeder Jahr der Veränderung je Grabstände. 67,00 €

# 7. Partner-Rasengrabstätte für zwei Särge:

(einschließlich Unterhaltung und Pflege)
a) für 30 Jahre je Grabstände. 3.000,00 €
b) für jeder Jahr der Veränderung je Grabstände: 100,00 €

# 8. Urnengrabstätte mit einzelner Stele (für eine Beisetzung):

(einschließlich Unterhaltung und Pflege)
für 30 Jahre
je Grabstände. 2.000,00 €

# 9. Urnengrabstätte mit einzelner Stele für Paare:

(einschließlich Unterhaltung und Pflege)

a) für 30 Jahre je Grabstände. 2.400,00 €
b) für jeder Jahr der Veränderung je Grabstände. 40,00 €

# 10. Urnenpartnergrabstätte mit einzelner Stele ohne Pflege:

a) für 30 Jahre je Grabstände. 1.300,00 €
b) für jeder Jahr der Veränderung je Grabstände. 10,00 €

# 11. Urnengrabstätte im Rosenbeet :

(einschließlich Unterhaltung und Pflege)
für 30 Jahre
je Grabstände. 1.400,00 €

# 12. Rasengrabstätte für Urnen mit zentraler Stele:

einschließlich Unterhaltung und Pflege) für 30 Jahre

je Grabstätte...1.100,00 €

**13. Zusätzliche Beisetzung einer Urne**

in einer Wahlgrabstätte gemäß § 13 Abs. 4 der Friedhofsordnung

Es wird eine Gebühr nach Nr. 2b für die gesamte Grabstätte zur Anpassung an die neue Ruhezeit erhoben.

**II. Gebühren für die Benutzung der Leichenkammer / Friedhofskapelle**

1. Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer
je Bestattungsfall:...100,00 €
2. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle
je Bestattungsfall:...180,00 €

**III. Gebühren für die Beisetzung:**

Für das Ausheben und Verfüllen der Grube, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde:

1. Für eine Erdbestattung:
a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:...150,00 €
b) bei Verstorbenen ab 6. Lebensjahr:...550,00 €
2. Für eine Urnenbestattung:150,00 €

**IV: Gebühren für die Genehmigung der Errichtung oder Änderung von Grabmalen:**

Für die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung:...70,00 €

**§ 2 Schlussvorschriften**

(1) Diese Änderungen der Friedhofsgebührenordnung treten nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser 1. Änderung der Friedhofsgebührenordnung tritt der bisherige Gebührentarif für den geänderten Teil außer Kraft.

27330 Asendorf, 24. Mai 2024

(L.S.)

**Der Kirchenvorstand**

(Vorsitzender)

(Kirchenvorstandsmitglied)

Die vorstehende 2. Änderung der Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 66 Abs. 3 Nr. 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.

27232 Sulingen,

31.5.24

**Kirchenamt in Sulingen**

(Bevollmächtigter)

Quelle

Ev.-luth. Kirchengemeinde Asendorf

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