🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Achim vom 16.12.2022
- 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Achim vom 16.12.2022 Aufgrund der §§ 10, 13 Nr. 2b, 58 Abs. 1 Nr. 5 des Nds. Kommunalverfassungsge- setzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2020 (Nds. GVBl. S. 576) – in der je- weils geltenden Fassung – hat der Rat der Stadt Achim in seiner Sitzung am 15.12.2022 folgende Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Achim vom 16.07.2021 beschlossen:
I. § 13 Abs. 2 wird um die laufende Nummer 9 ergänzt:
- 9. Kindergrabstätten für Beisetzungen von Verstorbenen bis zum 12. Lebensjahr mit den Abmessungen von
- a) 0,5 m x 0,5 m
- b) 0,6 m x 1,2 m
- c) 1,2 m x 2,4 m
II. § 22 Abs. 1 wird um die Buchstaben e) und f) ergänzt:
e) Kindergrabstätten mit einer Abmessung von 0,6 m x 1,2 m Maximale Breite 0,3 m, maximale Höhe 0,8 m incl. Sockel
f) Kindergrabstätten mit einer Abmessung von 1,2 m x 2,4 m Maximale Breite 0,6 m, maximale Höhe 0,8 m incl. Sockel
III. § 22 Abs. 2 wird um Satz 3 ergänzt:
Kindergrabstätten mit den Abmessungen 0,5 m x 0,5 m dürfen ausschließlich nur mit Grabplatten mit einer maximalen Abmessung von 0,25 m x 0,25 m versehen werden.
IV. Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
28832 Achim, den 16.12.2022
Gez. Rainer Ditzfeld (LS) Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Achim
Aufgrund der §§ 10, 13 Nr. 2b, 58 Abs. 1 Nr. 5 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2020 (Nds. GVBl. S. 576) – in der jeweils geltenden Fassung – hat der Rat der Stadt Achim in seiner Sitzung am 15.7.2021 folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 - Geltungsbereich 2
§ 2 - Friedhofszweck 2
§ 3 - Bestattungsbezirke 3
§ 4 - Schliebung und Entwidmung 3
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 - Öffnungszteiten 4
§ 6 - Verhalten auf dem Friedhof 4
§ 7 - Gewerbetriebende 5
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 - Allgemeines 6
§ 9 - Beschaffenheit von Särgen 6
§ 10 - Ausheben der Graber 7
§ 11 - Ruhezeit 7
§ 12 - Umbettungen 8
IV. Grabstätten
§ 13 - Allgemeines 8
§ 14 - Reihengrabstätten 9
§ 15 - Wahlgrabstätten 9
§ 16 - Vorsorgegrabstätten 11
§ 17 - Beisetzung von Aschen 11
§ 18 - anonyme Erd- und Urnenbeisetzungen 12
§ 19 - Ehrengrabstätten 12
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 20 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze 12
§ 21 - Wahlmöglichkeit 13
VI. Grabmale
§ 22 - Gröbe für Breitsteine, Stelen, Liegeplatten, Abdeckungen und Einfassungen 13
§ 23 - Zustimmungserfordernis 14
§ 24 - Anlieferung 15
§ 25 - Standsicherheit der Grabmale 15
§ 26 - Unterhaltung 16
§ 27 - Entfernung 16
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 28 – Allgemeines 17
§ 29 – Vernachlässigung 18
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 30 – Benutzung der Leichenhalle 19
§ 31 – Trauerfeiern 19
IX. Schlußvorschriften
§ 32 – Alte Rechte 20
§ 33 – Haftung 20
§ 34 – Gebühren 20
§ 35 – Ordnungswidrigkeiten 21
§ 36 – Inkrafttreten 22
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Achim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
- 1. Friedhof Bierden
- 2. Parkfriedhof
- 3. Friedhof Baden
- 4. Friedhof Badenermoor.
§ 2
Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Achim. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Achim waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann in Ausnahmefällen zugelassen werden und bedarf der Genehmigung durch die Stadt Achim. Diese ist insbesondere zu erteilen, wenn frühere Einwohner der Stadt Achim aus Gründen der pflegerischen Betreuung ihren Wohnsitz in Achim aufgeben mussten. Zudem dienen die Friedhöfe in besonderer Weise der Trauerverarbeitung und dem Gedenken an Verstorbene.
§ 3
Bestattungsbezirke
(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
- 1. Bestattungsbezirk des Friedhofs Blerden: er umfaßt die Ortsteile und Ortschaften Bollen, Borstel, Blerden, Embsen und Uphusen.
- 2. Bestattungsbezirk des Parkfriedhofs: er umfaßt die Ortsteile Achim und Uesen.
- 3. Bestattungsbezirk des Friedhofs Baden: er umfaßt den Ortsteil Baden.
- 4. Bestattungsbezirk des Friedhofs Badenermoor: er umfaßt den Ortsteil Badenermoor.
(2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bezirks bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf anderen Friedhöfen ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung dies zulässt oder dort ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte besteht.
§ 4
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.
(3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
(4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu beachten.
(2) Kinder unter 7 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Handkarren, Rollstühle/Rollatoren und in den Fällen des § 7 Abs. 7 und § 31 Abs. 4, zu befahren,
- 2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
- 4. ohne schriftliche Zustimmung der Angehörigen und der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren/filmen,
- 5. Druckschriften zu verteilen,
- 6. Abraum und Abfälle, welche nicht dem Friedhof, der Grabgestaltung oder der Grabpflege zuzuordnen sind, außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 7. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
- 8. Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
- 9. zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,
- 10. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde und Schwerbehindertenbegleithunde.
- 11. Wasser zu anderen Zwecken als zur Grabpflege zu entnehmen.
Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Stadt. Sie sind spätestens 1 Woche vorher bei der Stadt anzumelden.
§ 7
Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen zur Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
- 1. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
- 2. selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind. Die Stadt kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Zulassung und die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen; sie sind alle 3 Jahre neu zu beantragen.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen sowie alle sonstigen Gesetze und Verordnungen, insbesondere solche, die der Verhütung von Unfällen dienen, zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.
(5) Unbeschadet des § 6 Abs. 3 Nr. 3 dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (7) Gewerbetriebende)dürfen mit motorgetriebenen Fahrzeugen ausschließlich die Hauptzufahrtswege benutzen. Ein Befahren der Grabfelder einschließlich der auf diesen Grabfeldern befindlichen Zuwegungen ist untersagt. Das hochst zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges darf 7,49 t nicht übersteigen. Maschinen und Geräte mit Verbrennungs-Antriebsmotoren dürfen für Grabpflegearbeiten nur dann eingesetzt werden, wenn ein maximaler Lärmpegel von 105 dB(A) nicht übersritten wird. (8) Gewerbetriebenden, die trot schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufugen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen. (2) Die Stadt setzen Ort und Zeit der Bestattung fest; darauf ist die allgemeine Arbeitszeit des Friedhofspersonals zu berücksichtigten. In besonderen Fällen konnen Bestattungen auf Antrag außerhalb der allgemeinen Arbeitszeiten staatfinden. Bestattungen von Leichen sollen gem. § 9 des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Urnen sind innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen. Nach Ablauf dieser Fristen werden die Beisetzungen auf Kosten des/der Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstände / Urnenreihengrabstände vorgenommen.
§ 9
Beschaffenheit von Särgen
(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Genehmigung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 10
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Stadt ausgehoben und wieder zugefüllt. Die Stadt Achim kann auf Kosten der Angehörigen Gewerbetreibende hinzuziehen, falls vor dem Ausheben von Gräbern Grabmale, Pflanzen oder sonstige Anlagen entfernt werden müssen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindesten 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör bis spätestens zwei Werktage vor dem Beisetzungstermin zu entfernen oder entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Fundamente, Pflanzen, Trittplatten, Grabmale oder anders Grabzubehör durch die Stadt entfernt werden müssen, sind ihr die dadurch entstandenen Kosten vom Nutzungsberechtigten zu erstatten. (5) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit können evtl. noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle versenkt werden.
§ 11
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf den Friedhöfen Baden, Bierden und Parkfriedhof 25 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt sie 15 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf dem Friedhof Badenermoor 30 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt sie 15 Jahre. (3) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 12
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Stadt. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb des Stadtgebietes sind in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Stadtgebiets nicht zulässig. § 4 Abs. 5 bleibt unberührt.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige der oder des Verstorbenen mit Zustimmung der oder des Verfügungsberechtigten i.S.v. § 28 Abs. 3, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 29 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen werden von der Stadt durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Aschen können zu jeder Zeit umgebettet werden, Leichen nur in den Monaten Oktober bis März.
(5) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
(6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 13
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in
- 1. Reihengrabstätten,
- 2. Wahlgrabstätten,
- 3. Urnenreihengrabstätten,
- 4. Urnenwahlgrabstätten,
- 5. anonyme Reihengrabstätten,
- 6. anonyme Urnenreihengrabstätten,
- 7. Urnenvorsorgegrabstätten
- a) als Einzelurnengrab
- b) als Doppelurnengrab
- 8. Erdvorsorgegrabstätten für Sargbestattungen
- a) als Einzelgrab für Sargbestattung
- b) als Doppelgrab für Sargbestattung.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit der oder des zu Bestattenden abgegeben werden.
(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden.
(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§ 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht auf den Friedhöfen Baden, Bierden und Parkfriedhof für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) und für den Friedhof Badenermoor von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Wahlgrabstätten werden in Reihenfolge vergeben. Dabei werden freigewordene Grabstellen vorrangig vergeben. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstätte oder Teile der Grabstätte, möglich. Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gemäß § 4 beabsichtigt ist. (2) Das Nutzungsrecht kann einer Einwohnerin oder einem Einwohner der Stadt Achim auch dann verliehen werden, wenn eine Angehörige oder ein Angehöriger, die oder der beim Ableben die Wohnung nicht in der Stadt Achim hatte, auf dieser Wahlgrabstätte beigesetzt werden soll.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich – falls sie oder er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen einmonatigen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen.
(5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die Erwerberin oder der Erwerber für den Fall ihres oder seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seine Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm oder ihr das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes der oder des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu ihrem oder seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der oder des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über,
- 1. auf den überlebenden Ehegatten oder dem Überlebenden einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
- 2. auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die vollbürtigen Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppe 2. bis 4. und 6. bis 8. wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen der oder des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
(7) Die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6 Satz 2 übertragen; dazu bedarf es der vorherigen Genehmigung der Stadt.
(8) Jede Rechtsnachfolgerin oder jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (9) Abs. 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend.
(10) Die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofs-satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrab-stätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
§ 16
Vorsorgegrabstätten
(1) Vorsorgegrabstätten für Erdbeisetzungen und für Urnenbeisetzungen sind Grabstätten, die auf Antrag für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden und sich in Gemeinschaftsanlagen befinden. Gemeinschaftsanlagen werden in Abstimmung mit der Stadt Achim von einem Unternehmen der Grabpflege (Friedhofsgärtnerei) und einem Steinmetz- und Steinbildhauerbetriebe entwor-fen, hergestellt und gepflegt.
(2) Vorsorgegrabstätten können zu Lebzeiten durch die Vorsorgenden oder im Todesfall durch die Angehörigen erworben werden.
(3) Mit dem Erwerb einer Vorsorgegrabstätte ist bei einem Bestattungsinstitut oder der Friedhofsverwaltung der Stadt Achim ein Dauergrabpflegevertrag über die Dauer der Ruhefrist bei der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Nie-dersachsen/Sachsen-Anhalt GmbH, abzuschließen.
§ 17
Beisetzung von Aschen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
- 1. Urnenreihengrabstätten,
- 2. Urnenwahlgrabstätten,
- 3. Wahlgrabstätten,
- 4. Urnenvorsorgegrabstätten.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 8 Urnen beigesetzt werden.
(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
(5) Die Beisetzung von Aschen findet als Erdbeisetzung statt. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern und Terrassen eingerichtet werden.
§ 18
anonyme Erd- und Urnenbeisetzungen
(1) In anonymen Reihengrabstätten werden Beisetzungen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vorgenommen. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden auf Antrag der Hinterbliebenen vergeben.
(2) In anonymen Urnenreihengrabstätten werden Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden auf Antrag der Hinterbliebenen vergeben.
(3) Zugelassen sind auch Beisetzungen von Verstorbenen, die bei ihrem Ableben nicht Einwohner der Stadt Achim waren.
§ 19
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Achim.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 20
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist – unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 21 und 29 für Friedhöfe mit besonderen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird und von ihr keine Gefahr ausgeht.
§ 21
Wahlmöglichkeit
(1) Die Grabstätten auf dem Friedhof Bierden werden durch Natursteine eingefalt, die ausschließlich durch die Stadt auf Kosten der Nutzungsberechtigten einheitlich gesetzt werden. (2) Die Grabstätten auf dem Parkfriedhof werden durch Betonsockel eingefasst, die ausschließlich durch die Stadt auf Kosten der Nutzungsberechtigten einheitlich gesetzt werden. Einfassungen aus Naturstein in den Abmessungen 8 x 15 cm sind möglich. Hierfür ist die Genehmigung der Stadt Achim erforderlich. Die Einfassungen sind durch Steinmetz- und/oder Steinbildhauerbetriebe auf Kosten der Nutzungsberechtigten ordnungsgemäß einzubauen. (3) Die Grabstätten auf dem Friedhof Baden sind entsprechend dem vorhandenen parkähnlichen Charakter der Gesamtanlage wie folgt zu gestalten: Zugelassen sind vorrangig lebende Taxushecken, die nicht higher als 0,30 m und nicht breiter als 0,20 m sind. Der vorhandene Bestand ist davon ausgenommen. Einfassungen aus Naturstein in den Abmessungen 8 x 15 cm sind möglich. Hierfür ist die Genehmigung der Stadt Achim erforderlich. Diese sind durch Steinmetz- und/oder Steinbildhauerbetriebe auf Kosten der Nutzungsberechtigten ordnungsgemäß einzubauen. (4) Die Grabstätten auf dem Friedhof Badenermoor sind wie folgt zu gestalten: Zugelassen sind vorrangig lebende Taxus-/Thujahecken, die nicht higher als 0,30 m und nicht breiter als 0,20 m sind. Der vorhandene Bestand ist davon ausgenommen. Einfassungen aus Naturstein in den Abmessungen 8 x 15 cm sind möglich. Hierfür ist die Zustimmung der Stadt Achim erforderlich. Diese sind durch Steinmetz- und/oder Steinbildhauerbetriebe auf Kosten der Nutzungsberechtigten ordnungsgemäß einzubauen. (5) Baum- und Strauchbewuchs ist auf allen Friedhöfen durch Pflegeschnitt so zu gestalten, dass Grabnachbarn und Zuwegungen durch den Bewuchs nicht beeinträchtigt werden.
VI. Grabmale
§ 22
Größe für Breitsteine, Stelen, Liegeplatten, Abdeckungen und Einfassungen
Es dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die entsprechend § 13 a BestattG, nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind. Der Nachweis ist entsprechend Anlage 1 dieser Satzung zu erbringen. (1) Stehende Grabmale aus Naturstein dürfen bei einer Mindeststärke von 12 cm folgende Maße nicht überschreiten:
a) Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten: Maximale Breite 0,60 m, maximale Höhe 1,40 m maximale Ansichtsfläche incl. Sockel 0,45 m²
b) Reihengrabstätten: Maximale Breite 0,60 m, maximale Höhe 1,40 m maximale Ansichtsfläche incl. Sockel 0,55 m²
c) Wahlgrabstätten mit 2 Plätzen: Maximale Breite 1,10 m, maximale Höhe 1,60 m maximale Ansichtsfläche incl. Sockel 1,00 m²
d) Wahlgrabstätten mit 3 und mehr Plätzen: Maximale Breite 1,30 m, maximale Höhe 1,60 m maximale Ansichtsfläche incl. Sockel 1,10 m².
(2) Liegeplatten, Teil- und Vollabdeckungen Liegende Grabmale und Grabplatten aus Naturstein sind bis zur Größe der Grabstelle zulässig, die Mindeststärke beträgt 5 cm. Bei Grabplatten unter 10 cm Stärke sind Unterkonstruktionen aus Einfassungen mit einem Mindestquerschnitt von 5 x 15 cm oder Streifenfundamente erforderlich.
(3) Grabeinfassungen aus Naturstein sind in den Abmessungen von 8 x 15 cm auf dem Parkfriedhof zulässig. Zwischen den Grabstätten muss die vorhandene Betonkante verbleiben.
§ 23
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Die Genehmigung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
der Grabmalentwurf mit Grundriss, Seitenansicht und Fundamentierung im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Maße, seiner Bearbeitung, der Form, der Inschrift, des Symbols oder Ornaments und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines 1:1 Entwurfs incl. Schrift, Symbol oder Ornament, ein Modell im Maßstab 1:5 oder ein Modell in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die nichtgenehmigungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
(6) Vorhandene, stehende Grabmale dürfen nicht hingelegt werden. Stehende Grabmale können auf Antrag zu Liegeplatten umgearbeitet werden.
§ 24
Anlieferung
(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Stadt vor der Errichtung vorzulegen:
- 1. die Gebührenempfangsbescheinigung,
- 2. der genehmigte Entwurf,
- 3. die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, daß sie am Friedhofseingang von der Stadt überprüft werden können.
§ 25
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks („Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen“ des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (BIV) für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 26
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten die Empfängerin oder der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Stadt auf Kosten der oder des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten der oder des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Stadt Achim ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist die oder der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 27
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorherigen schriftlicher Genehmigung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines der Stadt. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Achim. Sofern Wahlgrabstätten von der Stadt abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigt die Kosten zu tragen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 28 Allgemeines
- 1. (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 7 Abs. 6 Satz 3 bleibt unberührt.
- 2. (2) Die Gestaltung der Grabstätte ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
- 3. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Verfügungsberechtigter dafür ist bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten die Empfängerin oder der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abs. 8 bleibt unberührt.
- 4. (4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedürfen der vorherigen Genehmigung der Stadt. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten ihr oder sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Stadt die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
- 5. (5) Die Verfügungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
- 6. (6) Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten müssen binnen 3 Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten binnen 3 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. Das Abräumen der Grabhügel erfolgt, soweit die Stadt Achim damit beauftragt wird, frühestens 6 Wochen nach der Bestattung.
- 7. (7) Anonyme Reihengräber und anonyme Urnenreihengräber dürfen nicht bepflanzt werden. Blumenschmuck darf nur an den zentralen Blumen-Ablageplätzen abgelegt werden.
- 8. (8) Die Stadt kann verlangen, dass die oder der Verfügungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.
- 9. (9) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt. (10) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden- und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
(11) In begründeten Ausnahmefällen dürfen Verfügungsberechtigte auf schriftlichen Antrag die Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit oder vor Ablauf des Nutzungsrechtes an die Stadt Achim zurückgeben. Die Grabstätte ist dann gänzlich abzuräumen, Grabmale und bauliche Anlagen sind einschl. der Fundamente zu entfernen. Die Grabstätte wird durch den Friedhofsträger mit Gras eingesät und bis zum Ablauf der Ruhezeit gemäht. Die Pflegekosten werden vom Friedhofsträger ermittelt und sind mit Rückgabe der Grabstätte durch den Verfügungsberechtigten zu zahlen.
§ 29
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte (§ 28 Abs. 3) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengräbern auf dem Grabfeld. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung oder ein entsprechender dreiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten nach Bestandskraft des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen.
(2) Für Grabschmuck gilt § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 30
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Sofern des Gesundheitsamtes keine gesundheitlichen Bedenken äußert oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbener sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Genehmigung des Amtsarztes.
§ 31
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien dafür vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Aufbahrung der oder des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn die oder der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Aufbahrungen dürfen ausschließlich am Tage der Trauerfeier durchgeführt werden. Nach jeder Trauerfeier sind die Räumlichkeiten umgehend aufzuräumen und zu reinigen. Nur in Ausnahmefällen, sofern der Betrieb der Einrichtung oder der anderen Bestatter nicht behindert wird, können Teile der Dekoration am Tag zuvor oder für den folgenden Tag angeliefert werden und/oder in den Räumlichkeiten des Feierraums verbleiben.
(4) Bestattungsunternehmen dürfen mit ihren Transportfahrzeugen nur die direkten Kapellenzufahrten benutzen.
(5) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 45 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Stadt. (6) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Genehmigung der Stadt. Die Musikinstrumente in den Feierräumen dürfen nur von den zugelassenen Musikern gespielt werden.
IX. Schlußvorschriften
§ 32
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 17 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 33
Haftung
Die Stadt Achim haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Achim nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 34
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Achim verwalteten Friedhöfe und ihren Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 35
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 10 Abs. 5 NKomVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
(2) entgegen § 6 Abs. 3
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Handkarren, Rollstühle/Rollatoren und in den Fällen des § 7 Abs. 7 und § 31 Abs. 4 befährt,
- 2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anbietet,
- 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
- 4. ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert/filmt,
- 5. Druckschriften verteilt,
- 6. Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- 7. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt,
- 8. Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,
- 9. lärmt, isst und trinkt, lagert,
- 10. Tiere – außer Blindenhunden und Schwerbehindertenbegleithunde - mitbringt,
- 11. Wasser zu anderen Zwecken als zur Grabpflege entnimmt.
(3) entgegen § 6 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchführt,
(4) als Gewerbetreibender entgegen § 7 Abs. 1, 5, 6 oder 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt, Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert, mit motorgetriebenen Fahrzeugen Grabfeldwege befährt, mit Fahrzeugen über 7,49 t zulässigem Gesamtgewicht die Hauptzufahrtswege benutzt sowie für Grabpflegearbeiten Maschinen und Geräte mit Verbrennungs-Antriebsmotoren einsetzt, die einen maximalen Lärmpegel von 105 dB(A) überschreiten.
(5) entgegen § 23 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale und bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
(6) Grabmale entgegen § 25 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
(7) Grabmale entgegen § 26 Abs. 1 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält, (8) Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 27 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Genehmigung entfernt,
(9) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 28 Abs. 10 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
(10) Grabstätten entgegen § 29 vernachlässigt.
ANLAGE zu § 22 dieser Satzung:
„Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG“
§ 36
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2021 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Achim vom 15.12.2008 außer Kraft.
28832 Achim, den 16.07.2021
Rainer Ditzfeld Bürgermeister
ANLAGE zu § 22 der Friedhofssatzung der Stadt Achim
Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG
Die Natursteine stammen aus einem Staat oder Gebiet, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt,
nämlich:
Ich erkläre, dass die Natursteine in dem vorstehend genannten Staat oder dem Gebiet nicht zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird.
oder
Da die Natursteine nicht aus einem Staat oder Gebiet stammen, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt, wird als Nachweis ein Zertifikat einer der nachfolgend aufgeführten Organisationen vorgelegt:
- 2.1. Fair Stone
- 2.2. IGEP
- 2.3. Werkgroep Duurzame Natursteen - WGDN
- 2.4. Xertifix
oder
Der Nachweis wird durch eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 BestattG erbracht,
nämlich:
Die erklärende Stelle
- verfügt über einschlagige Erfahrungen und Kenntnisse,
- ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt,
- erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmer Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat,
- dokumentiert ihre Tätigkeit und stellt die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Zutreffen-des bitte ankreuzen
Ort
Datum
Unterschrift
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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Achim vom 16.12.2022
- 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Achim vom 16.12.2022 Aufgrund der §§ 10, 13 Nr. 2b, 58 Abs. 1 Nr. 5 des Nds. Kommunalverfassungsge- setzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2020 (Nds. GVBl. S. 576) – in der je- weils geltenden Fassung – hat der Rat der Stadt Achim in seiner Sitzung am 15.12.2022 folgende Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Achim vom 16.07.2021 beschlossen:
I. § 13 Abs. 2 wird um die laufende Nummer 9 ergänzt:
- 9. Kindergrabstätten für Beisetzungen von Verstorbenen bis zum 12. Lebensjahr mit den Abmessungen von
- a) 0,5 m x 0,5 m
- b) 0,6 m x 1,2 m
- c) 1,2 m x 2,4 m
II. § 22 Abs. 1 wird um die Buchstaben e) und f) ergänzt:
e) Kindergrabstätten mit einer Abmessung von 0,6 m x 1,2 m Maximale Breite 0,3 m, maximale Höhe 0,8 m incl. Sockel
f) Kindergrabstätten mit einer Abmessung von 1,2 m x 2,4 m Maximale Breite 0,6 m, maximale Höhe 0,8 m incl. Sockel
III. § 22 Abs. 2 wird um Satz 3 ergänzt:
Kindergrabstätten mit den Abmessungen 0,5 m x 0,5 m dürfen ausschließlich nur mit Grabplatten mit einer maximalen Abmessung von 0,25 m x 0,25 m versehen werden.
IV. Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
28832 Achim, den 16.12.2022
Gez. Rainer Ditzfeld (LS) Bürgermeister