Friedhofsgebühren Oyten 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Oyten · Niedersachsen · PLZ 28876

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 26.11.2024 (Neufassung, in Kraft ab 01.01.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.530,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. I.1.2 GebS Oyten (Erdrasenreihengrab)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
990,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. I.1.1.1 GebS Oyten (Erdwahlgrab, Nutzungsrecht für 25 Jahre – je Grabstelle)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
745,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. I.2.2 GebS Oyten (Urnenrasenreihengrab)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
640,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. I.2.1.1 GebS Oyten (Urnenwahlgrab, Nutzungsrecht für 25 Jahre – je Grabstelle)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
745,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 9 Abs. 2 u. 3 Friedhofssatzung Oyten i.V.m. Gebührenverzeichnis Ziff. I.2.2 GebS Oyten (anonyme Bestattung auf den Rasenreihengrab-Feldern; kein Separat-Tarif im Gebührenverzeichnis vorhanden)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
125,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. II GebS Oyten (Bestattungsgebühren)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
375,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. III.1 GebS Oyten (Benutzungsgebühren)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 26.11.2024 (Neufassung, in Kraft ab 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Oyten vom 26.11.2024 (Neufassung, in Kraft ab 01.01.2025)

Gebührensatzung für den Friedhof der Gemeinde Oyten (Friedhofsgebührensatzung) Aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBI. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.02.2024 (Nds. GVBI Nr. 9), der §§ 1, 4 und 5 des Nieders. Kommunal-abgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBI. S. 121), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.09.2022 (Nds. GVBI. S. 589) sowie des

§ 13 Abs. 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen

(BestattG) in der Fassung vom 08.12.2005 (Nds. GVBI. S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.02.2022 (Nds. GVBI. S. 134) hat der Rat der Gemeinde Oyten in seiner Sitzung vom 25.11.2024 folgende Neufassung der Gebührensatzung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

(1) Für die Benutzung des gemeindlichen Friedhofs und dessen Einrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren nach dieser Satzung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Teil dieser Satzung ist, erhoben.

(2) Maßstab für die Gebührenbemessung sind Art und Umfang der Inanspruchnahme.

(3) Für besondere zusätzliche Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht ausdrücklich genannt sind, setzt die Verwaltung die zu entrichtende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 2 – Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtige sind die antragstellende Person und die Person, in deren Interesse oder Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt oder die Amtshandlungen vorgenommen werden.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch.

§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenpflicht entsteht, wenn die Leistung oder Amtshandlung beantragt oder veranlasst worden ist.

(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Umsatzsteuer

Für Leistungen, die ggfs. umsatzsteuerpflichtig sind, wird zusätzlich der aktuelle Umsatzsteuersatz berechnet. Anlage - Gebührenverzeichnis zur Gebührensatzung für den Friedhof der Gemeinde Oyten vom 01.01.2025

I. Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten

  1. 1. Erdgrabstätten
  2. 1.1. Erdwahlgrab
  3. 1.1.1. Nutzungsrecht für 25 Jahre - je Grabstelle 990,00 € 1.12. für jedes Jahr Verlängerung des Nutzungsrechts 40,00 €
  4. 1.2. Erdrasenreihengrab 1.530,00 €
  1. 2. Urnengrabstätten
  2. 2.1. Urnenwahlgrab
  3. 2.1.1. Nutzungsrecht für 25 Jahre - je Grabstelle 640,00 €
  4. 2.1.2. für jedes Jahr Verlängerung des Nutzungsrechts 25,00 €
  5. 2.2. Urnenrasenreihengrab 745,00 €
  1. 3. Sondergrabstätten
  2. 3.1. Erdgemeinschaftsgrab „Sonnenfeld“ 2.350,00 €
  3. 3.2. Urnengemeinschaftsgrab „Sonnenfeld“ 1.530,00 €
  4. 3.3. Partnerurnengrab „Partnerruhe“ 4.190,00 €
  5. 3.3.1. für jedes Jahr Verlängerung bei Zweitbelegung 150,00 €
  6. 3.4. Urnengemeinschaftsgrab „Ruheinsel“ 2.325,00 €

II. Bestattungsgebühren

Öffnen und Schließen eines Urnengrabes 125,00 €

III Benutzungsgebühren

  1. 1. Friedhofskapelle 375,00 €
  2. 2. Urnenraum 125,00 €

IV. Verwaltungsgebühren

Grabmalgenehmigung 30,00 €

V. Besonderer Arbeitsaufwand

Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.

§5 Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Oyten vom 03.11.2014 außer Kraft.

Oyten, 26.11.2024

GEMEINDE OYTEN

Sandra Röse Bürgermeisterin

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 03.11.2014, zuletzt geändert 26.11.2020 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Oyten vom 03.11.2014 (zuletzt geändert am 26.11.2020)

Friedhofssatzung der Gemeinde Orten Aufgrund der §§ 10 und 12 des Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBI. S. 576). Zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBI. S. 307) hat der Rat der Gemeinde Oyten in seiner Sitzung am 20.10.2014 folgende Friedhofssatzung beschlossen: Inhaltsübersicht I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Verhalten auf dem Friedhof

§ 3 Dienstleistungen

Ill. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 4 Anmeldung einer Bestattung

§ 5 Ruhezeiten

§ 6 Umbettungen

V. Pflege der Grabstätten

§ 13 Grabpflege

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 14 Errichtung von Grabmälern

§ 15 Grabmalgenehmigung

§ 16 Entfernung von Grabmälern

VII. Friedhofskapelle und Traue rfeiern

§ 17 Trauerfeiern

VIII. Schlussvorschriften

§ 18 Haftung

§ 19 Gebühren

§ 20 Inkrafttreten

IV. Grabstätten

§ 7 Allgemeines

§ 8 Wahlgräber

§ 9 Rasenreihengräber

§ 10 Gräber in der Gemeinschaftsanlage

§ 11 Rückgabe von Wahlgrabstätten

§ 12 Gestaltungsgrundsätze

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Oyten gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof Bockhorster Weg/Hauptstraße und die dazugehörige Kapelle. (2) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Oyten. Er dient der Bestattung aller Personen, die bei Ihrem Tode ihren Wohnsitz in der Gemeinde Oyten hatten, sowie derjenigen, die nach anderen Rechtsvorschriften einen Anspruch auf Bestattung haben. Für andere Personen bedarf es der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Oyten. II. Ordnungsvorschriften

§ 2 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Das Befahren des Friedhofes einschließlich der Wege mit motorbetriebenen Fahrzeugen ist nicht zulässig. Die Gemeinde Oyten kann hiervon Ausnahmen zulassen.

§ 3 – Dienstleistungen

(1) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten. (2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind. (3) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Gemeinde Oyten nach vorheriger Abmahnung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich. (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen, bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung anderer ausgeschlossen ist. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. (5) Dienstleistungserbringer haften gegenüber der Gemeinde Oyten für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

Ill. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 4 – Anmeldung einer Bestattung

(1) Bestattungen sind unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung schriftlich anzumelden. (2) Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (3) Die Gemeinde Oyten setzt im Benehmen mit dem Antragsteller oder der Antragstellerin Ort und Zeit der Bestattung fest. (4) Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.

§ 5 – Ruhezeiten

Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre.

§ 6 – Umbettungen

(1) Zur Wahrung der Totenruhe sollen Umbettungen grundsätzlich nicht vorgenommen werden. (2) Leichen und Aschereste dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde ausgegraben oder umgebettet werden. (3) Die berechtigte Person hat sich gegenüber der Gemeinde Oyten schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen entstehen. (4) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (5) Grabmale, andere Anlagen, ihr Zubehör und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.

IV. Grabstätten

§ 7 – Allgemeines

(1) Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung: a. Erdwahlgräber (§8) b. Erdrasenreihengrab (§9) c. Erdrasenreihengrab in der Gemeinschaftsanlage „Sonnenfeld" (§10) d. Urnenwahlgräber (§8) e. Urnenrasenreihengrab (§9) f. Urnenrasenreihengrab in der Gemeinschaftsanlage „Sonnenfeld" (§10) (2) Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Gemeinde Oyten. An ihnen werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung verliehen. Das Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person zustehen. Nutzungsberechtigte haben jede Änderung ihrer Anschrift der Gemeinde Oyten mitzuteilen. (3) Gräber dürfen nur von der Gemeinde Oyten oder einem von ihr beauftragten Unternehmen ausgehoben und wieder verfüllt werden.

§ 8 – Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbeisetzungen und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. Wahlgräber werden in Reihenfolge vergeben. Dabei werden freigewordene Grabstellen vorrangig vergeben. (2) Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde ausgestellt. (3) In einer Erdwahlgrabstätte können ein Sarg oder acht Urnen beigesetzt werden. Außerdem können in einer Grabstelle je Sarg zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden. (4) In einer Urnenwahlgrabstätte können vier Urnen beigesetzt werden. (5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (6) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstätte verlängert werden. Bei einer Beisetzung muss das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert werden. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung. (7) Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer beigesetzt wird. (8) Das Nutzungsrecht an einer Grabstelle erlischt durch die Beisetzung des Nutzungsberechtigten. Es erlischt nicht, wenn es auf eine andere natürliche Person übergeht. Dies ist bei der Gemeinde Oyten schriftlich zu beantragen. (8) Eine Umschreibung des Nutzungsrechts unter Lebenden ist zulässig.. Die Umschreibung ist bei der Gemeinde Oyten schriftlich anzuzeigen.

§ 9 – Rasenreihengräber

(1) Auf dem Friedhof sind Grabfelder eingerichtet, auf denen Särge und Urnen beigesetzt werden, wenn für die Grabstellen kein Nutzungsberechtigter vorhanden ist. Diese sind bei Erlass der Satzung die Felder BI, BII, AIII, AIV und AV. (2) Auf diesen Feldern können Särge und Urnen auch anonym bestattet werden. (3) Die Gebühren richten sich nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung. (4) Die Gräber werden nach einer angemessenen Zeit eingeebnet und eingegrünt. Eine bodenbündig verlegte Grabplatte in der Größe bis zu 40 x 30 cm ist zulässig. (5) Der Grabschmuck darf nur auf den dafür vorgesehenen Flächen abgelegt werden. Eine Ablage auf oder an den Gräbern ist nur in den ersten 6 Wochen nach der Bestattung zulässig.

§ 10 – Gräber in der Gemeinschaftsanlage „Sonnenfeld"

(1) Es sind Erd- und Urnengrabstätten vorhanden. Diese können auf Antrag für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Die Grabstätten werden der Reihe nach vergeben. (2) Eine Vereinbarung kann auch schon zu Lebzeiten durch den Vorsorgenden mit der Gemeinde Oyten geschlossen werden. (3) Die Gemeinschaftsanlage wird von der Gemeinde Oyten hergestellt und gepflegt. Die Namensplatte (Vor- und Zuname, Geburts- und Sterbedatum) wird von der Gemeinde Oyten beschafft. (4) Grabschmuck darf nur an der Stele niedergelegt werden. (5) Die Gebühren richten sich nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung.

§ 11 – Rückgabe von Grabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhezeit. (2) Die Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechts ist zurückzugeben. (3) Bei Rückgabe von Nutzungsrechten an Grabstätten besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung.

§ 12 – Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofs gewahrt wird. (2) Die Grabstätten dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt werden, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. V. Pflege der Grabstätten

§ 13 – Grabpflege

(1) Die Grabstellen sind von dem Nutzungsberechtigten in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand zu erhalten. (2) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege sind nicht gesta ttet. (3) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. (4) Die Verwendung von Torf zur Grabpflege wird untersagt. Dazu gehört in erster Linie der Einsatz von Torf oder torfhaltigen Erden zur Bodenverbesserung, zum Auffüllen von Absackungen auf Gräbern oder zur Abdeckung der Gräber. Auf die Bepflanzung mit Pflanzen, deren Wurzelballen Torf enthalten, sollte verzichtet werden. (5) Ist eine Grabstelle nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand im Sinne des Abs. 1, so setzt die Gemeinde Oyten dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel. (6) Ist der Nutzungsberechtigte bzw. sein Aufenthalt unbekannt, oder ist ein Nutzungsberechtigter nicht mehr vorhanden, so geschieht die Fristsetzung durch öffentliche Bekanntmachung. (7) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde Oyten die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten selbst durchführen oder die auf der Grabstelle befindlichen Gegenstände abräumen und die Grabstelle einsäen. (8) Die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsrechtes über die Zulässigkeit des Verwaltungszwanges im Falle einer drohenden Gefahr bleiben unberührt.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 14 – Errichtung von Grabmälern

(1) Grabmale und sonstige Anlagen dürfen nur so gestaltet werden, dass sie keine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören können. Im Übrigen gilt §12 Abs.1 entsprechend. (2) Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen Regeln der Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes der Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (BIV) in der aktuellen Fassung zu errichten und so zu befestigen. Grabmale sind so zu fundamentieren, dass es nur zu geringen Setzungen kommt und diese Setzungen ggf. durch einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand korrigiert werden können. (3) Soll ein Dienstleistungserbringer beauftragt werden, der nicht in der EU ansässig ist, so behält sich die Gemeinde Oyten vor, eine Überprüfung des Grabmals durch eine geeignete Person zu veranlassen. Die Kosten dafür hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. (4) Grabmale und sonstige Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Hierfür ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (5) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung verantwortliche Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde Oyten auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen oder Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde Oyten nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde Oyten berechtigt, das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen.

§ 15 – Grabmalgenehmigung

(1) Für den Antrag, die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen der BIV, in der aktuellen Fassung. (2) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen und aller sonstigen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde Oyten. Der Antrag ist schriftlich durch die Nutzungsberechtigte, den Nutzungsberechtigten oder seinen Bevollmächtigten zu stellen. Dem Antrag auf Zustimmung zur Errichtung oder Änderung eines Grabmals sind Zeichnungen im Maßstab 1:10 beizufügen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn auf einem bereits vorhandenen Grabmal anlässlich einer weiteren Beisetzung lediglich weitere Beschriftung angebracht werden soll.

(3) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und anderer Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen und den Vorgaben der Friedhofssatzung, setzt die Gemeinde Oyten der/dem Nutzungsberechtigen eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde Oyten die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der/des Nutzungsberechtigen veranlassen.

§ 16 – Entfernung von Grabmälern

(1) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach Entziehung von Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Gemeinde Oyten berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Gemeinde Oyten ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren und hat auch keinen Ersatz für diese zu leisten. (2) Für das Abräumen / Einebnen der Grabstätte werden Gebühren nach § 4 der jeweils geltenden Gebührensatzung erhoben. VII. Friedhofskapellen und Trauerfeiern

§ 17 – Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. VIII. Schlussvorschriften

§ 18 – Haftung

(1) Der Nutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, die durch von ihm oder in seinem Auftrag errichtete Grabmale, Einfriedigungen oder sonstige Anlagen entstehen. (2) Die Gemeinde Oyten ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.

Gemeinde Oyten Der Bürgermeister

§ 19 – Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 20 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhof-satzung vom 24.01.2006 außer Kraft. Oyten, den 03.11.2014

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Oyten vom 26.11.2020

1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Oyten vom 03.11.2014

Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungs-gesetzes vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.10.2019 (Nds. GVBl. S. 309) hat der Rat der Gemeinde Oyten in seiner Sitzung am 23.11.2020 folgende 1. Änderungssatzung beschlossen:

Artikel I Die Friedhofssatzung der Gemeinde Oyten vom 03.11.2014 wird wie folgt geändert:

§ 7 – Allgemeines Abs. 1 Nr. g wird wie folgt eingefügt:

1 g. Urnenpartnerreihengrab „Partnerruhe“ (§ 10a)

§ 9 – Rasenreihengräber

Unter (1) wird Satz 2 wie folgt geändert: Diese sind bei Erlass dieser 1. Änderungs-satzung die Felder BI, AIII, AIV und AV.

§ 10 a - Gräber in der Partnergrabanlage „Partnerruhe“ wird neu wie folgt eingefügt:

(1) Es sind Partnerurnengrabstätten, die optisch abgegrenzt sind, vorhanden. Diese können auf Antrag für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Die Grabstätten werden der Reihe nach vergeben. (2) Die Partnergrabanlage wird von der Gemeinde Oyten hergestellt und gepflegt. Die Grabstätten werden mit Bodendeckern bepflanzt. Die Doppelstelen (Vor- und Zuname, Geburts- und Sterbedatum) pro Partnergrab werden von der Gemeinde Oyten beschafft. (3) Grabschmuck ist nur in Form von Steckvasen zulässig. (4) Die Gebühren richten sich nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung.

§ 14 – Errichtung von Grabmälern. Absatz 6 wird wie folgt eingefügt:

(6) Natursteine dürfen nur verwendet werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird.

Artikel II Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Oyten, 26.11.2020

Gemeinde Oyten Die Bürgermeisterin gez. Röse

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Oyten?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Oyten mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 28xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Oyten anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Oyten
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes laut Satzung
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Oyten (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 28xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Oyten:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Oyten:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung:

Kirchliche Friedhöfe in Oyten

Friedhöfe von Kirchengemeinden — Satzung und Gebühren bestimmt die Kirchengemeinde.