📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (Gebührensatzung, Stand: 01.01.2024, beschlossen am 21.12.2023) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung des kommunalen Friedhofes in der Gemeinde Lilienthal (Stand: 01.01.2024)
Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung des kommunalen Friedhofes in der Gemeinde Lilienthal
Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in der Fassung vom 17.12.2010, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.06.2023 (Nds. GVBl. S. 111), der §§ 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 20.04.2017, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 121), hat der Rat der Gemeinde Lilienthal in seiner Sitzung am 21.12.2023 folgende Gebührensatzung beschlossen:
§ 1
Gegenstand und Höhe der Gebühren
(1) Für die Benutzung des gemeindlichen Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtung sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden die in dieser Gebührensatzung festgesetzten Gebühren erhoben.
(2) Für andere Leistungen, welche in dieser Gebührensatzung nicht enthalten sind, werden privatrechtliche Entgelte berechnet.
§ 2
Gebührentarif
Die Gebühren betragen:
- 1. Erwerb des Nutzungsrechtes
- 1.1. Wahlgrab mit einer Grabstelle 420,-- €
- 1.2. Wahlgrab für Kinder bis zu 5 Jahren 210,-- €
- 1.3. Wahlgrab mit zwei und mehr 540,-- € Grabstellen je Grabstelle
- 1.4. Urnengrab bis zu 4 Urnen 400,-- €
- 1.5. Urnengrab im anonymen Gräberfeld 350,-- €
- 1.6. Erdgrab im anonymen Gräberfeld 420,-- €
- 1.7. Grab in der Urnengemeinschaftsanlage 1.250,-- € mit Pflege und Erstellung einer Namens- tafel mit Vor- und Zuname, Geburts- und Sterbedatum
- 1.8. Partnergrab mit Pflege und Erstellung 4.200,-- € der Beschriftung einer Stele mit Vor- und Zuname, Geburts- und Sterbedatum
2. Verlängerung des Nutzungsrechtes
- 2.1. Verlängerung des Nutzungsrechtes 1/30 der Gebühr nach für jedes volle Jahr Ziffer 1.1. und 1.3.
- 2.2. Verlängerung des Nutzungsrechtes 1/20 der Gebühr nach beim Wahlgrab für Kinder, Urnengrab Ziffer 1.2., 1.4., 1.8. und Partnergrab für jedes volle Jahr
- 3. Beisetzungen
- 3.1. Ausheben und Schließen eines Grabes
- 3.1.1. Grab für Erdbeisetzung 480,-- €
- 3.1.2. Kindergrab 240,-- €
- 3.1.3. Urnenbeisetzung 180,-- €
- 3.2. Ausgrabung
- 3.2.1. einer Leiche 600,-- €
- 3.2.2. einer Kinderleiche bis zu 5 Jahren 300,-- €
- 3.2.3. einer Urne 180,-- €
- 4. Unterhaltung und Pflege des Friedhofes
- 4.1. je Erdgrabstelle für die Dauer der Nutzung 480,-- €
- 4.2. je Urnen-, Kindergrabstelle, Grab in der 320,-- € Urnengemeinschaftsanlage und Partnergrab
- 4.3. bei Verlängerung des Nutzungsrechtes 16,-- € für jedes weitere Jahr je Grabstelle
- 5. Einrichtungen
- 5.1. Friedhofskapelle, Leichenzelle
- 5.1.1. Benutzung einer Leichenzelle 80,-- €
- 5.1.2. Benutzung der Kapelle inkl. 250,-- € Benutzung des Harmoniums/Orgel
- 6. Sonstiges
- 6.1. Grabmal
- 6.1.1. Genehmigung zur Aufstellung 30,-- € eines Grabmales
- 6.2. Umschreibung
- 6.2.1. Gebühr für die Umschreibung 30,-- € von Grabstätten
- 6.3. Vorzeitig zurück gegebene Grabstätten
- 6.3.1. Gebühr für die Unterhaltung und Pflege 25,-- € für jedes volles Jahr je Grabstelle
§3
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung dieser Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof und dessen Einrichtungen benutzt werden.
(2) Die Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4
Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren
(1) Die Gebühren werden mit der Zustellung des Kostenfestsetzungs-bescheides fällig.
(2) Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungs-zwangsverfahren.
§ 5
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.
§ 6
Schlussbestimmungen
Die Gebührensatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung des kommunalen Friedhofes in der Gemeinde Lilienthal vom 08.12.2014 außer Kraft.
Lilienthal, den 22.12.2023
Gemeinde Lilienthal
- Fürwentsches -
Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2010 (Friedhofssatzung, Stand: 01.04.2010) Volltext anzeigen ▼
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Satzung über die Benutzung des kommunalen Friedhofes in der Gemeinde Lilienthal – Kommunaler Gemeindefriedhof Klosterweide (Stand: 01.04.2010)
Satzung über die Benutzung des kommunalen Friedhofes
in der Gemeinde Lilienthal
Aufgrund der §§ 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13.05.2009 (Nds. GVBl. S. 191) hat der Rat der Gemeinde Lilienthal in der Sitzung am 08.12.2009 folgende Satzung beschlossen:
Präambel
Der Friedhof dient der letzten Ruhestätte der Verstorbenen und ist ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist gleichzeitig ein Ort, an dem die trauernden Angehörigen und Freunde Raum und Besinnung finden sollen, um Abschied zu nehmen.
In dieser Satzung wurde zur Verbesserung der Lesbarkeit auf die weibliche Form verzichtet.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Lilienthal gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
Der Friedhof führt die Bezeichnung „Kommunaler Gemeindefriedhof Klosterweide“.
§2
Friedhofszweck
- 1. Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige Anstalt der Gemeinde Lilienthal.
- 2. Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Lilienthal waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3
Schließung und Entwidmung
- 1. Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
- 2. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestimmungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
- 3. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit beziehungsweise Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Friedhofsverwaltung in andere Grabstätten umgebettet.
- 4. Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
- 5. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
6. Ersatzgrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhof/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
- 1. Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
- 2. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
- 2. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
- 3. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden ausgenommen, zu befahren,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftliche Zustimmung des Nutzungsberechtigten oder der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Führhunde.
- 4. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
- 5. Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 6
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
- 1. Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Zulassung kann befristet werden.
- 2. Der Antragsteller des Handwerks oder des Gartenbaus hat nachzuweisen, dass er selbst oder sein fachlicher Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt hat.
- 3. Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2 gilt entsprechend.
- 4. Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
- 5. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
6. Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
- 7. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
- 8. Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
- 1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
- 2. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 3. Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
- 4. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. An Sonn- und Feiertagen sollen keine Beisetzungen stattfinden. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.
5. Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Urnen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen durch die Friedhofsverwaltung bestattet.
§ 8
Särge
- 1. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
- 2. Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9
Ausheben der Gräber
- 1. Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
- 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
- 3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
- 4. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10
Ruhezeit
- 1. Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, bei Leichen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre.
- 2. Die Ruhezeit für Urnen beträgt 20 Jahre.
§ 11
Umbettungen
- 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- 2. Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
- 3. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Urnenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
- 4. Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 3 Abs. 3 Satz 2 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 25 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Urnen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten umgebettet werden.
- 5. Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
- 6. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
- 7. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- 8. Leichen und Urnen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher und richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 12
Arten der Grabstätten
- 1. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
- 2. Grabstätten werden zugewiesen für:
A. Erdbeisetzungen
a) Reihengräber (werden nicht mehr vergeben)
b) Wahlgräber
c) anonyme Grabfelder
B. Urnenbeisetzungen
a) in Urnengrabstätten
b) in anonymen Grabfeldern
c) in Grabstätten für Erdbeisetzungen
d) in Urnengemeinschaftsanlagen
e) in Partnergräbern
- 3. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13
Reihengrabstätten
- 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Urkunde erteilt.
- 2. Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich. Diese Regelung gilt nicht für die in den Grabfeldern 9 und 10 zugeteilten Reihengrabstätten.
- 3. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
4. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
- 5. Auf einer Reihengrabstätte können nach den Vorschriften des § 16 bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
§ 14
Wahlgrabstätten
- 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen und deren Lage von der Friedhofsverwaltung bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.
- 2. Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
- 3. Wahlgrabstätten werden als ein-, zwei- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.
- 4. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Urkunde.
- 5. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.
- 6. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
- 7. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) – g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) – d) und f) – h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
- 8. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
- 9. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
- 10. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
- 11. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
- 12. Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
- 13. Je Grabstelle eines Wahlgrabes können nach den Vorschriften des § 16 bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
§ 15
Urnengrabstätten
- 1. Urnen dürfen nur beigesetzt werden in
a) Urnengrabstätten
b) in anonymen Urnengrabfeldern
c) in Wahlgräbern
d) in Urnengemeinschaftsanlagen
e) in Partnergräbern.
2. Urnengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. Die Lage wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt. Auf einer Urnengrabstätte dürfen höchstens vier Urnen beigesetzt werden.
- 3. Urnen dürfen nur unterirdisch beigesetzt werden.
- 4. Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16
Urnenbeisetzung in Wahl- und Reihengrabstätten
- 1. Die Beisetzung von Urnen kann auch in den für Erdbestattungen vorgesehenen Wahlgräbern durchgeführt werden.
- 2. Je Grabbreite einer Wahl- und Reihengrabstätte können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
- 3. Die Friedhofsverwaltung kann die Beisetzung einer Urne in einer bereits mit einer Leiche belegten Wahl- oder Reihengrabstätte oder die Bestattung einer Leiche in einer bereits mit einer Urne belegten Wahlgrabstätte zulassen.
§ 17
Anonyme Grabstellen
Für anonyme Bestattungen werden sowohl für Erd- als auch für Urnenbeisetzungen gesonderte Grabfelder ausgewiesen. Die §§ 18 bis 25 finden hier keine Anwendung.
§ 17 a
Urnengemeinschaftsanlage
- 1. In einer Urnengemeinschaftsanlage können Grabstätten im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren mit nur einer Urne belegt werden. Es besteht kein Anspruch auf ein der Lage nach bestimmtes Grab. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
2. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die §§ 18 bis 25 finden hier keine Anwendung.
§ 17 b
Partnergrab
- 1. Partnergräber für Urnen in einer Gemeinschaftsanlage werden für die Dauer von 20 Jahren vergeben und können mit zwei Urnen belegt werden. Die Gräber werden der Reihe nach vergeben.
- 2. Bei der Bestattung der zweiten Urne ist die Verlängerung des Nutzungsrechtes bis zum Ablauf der Ruhezeit von 20 Jahren erforderlich. Eine Verlängerung der Nutzungszeit über die Ruhefrist der zweiten Urne hinaus ist nicht möglich.
- 3. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die §§ 18 bis 25 finden hier keine Anwendung.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 19
Zustimmungserfordernis
- 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
2. Dem Antrag auf Genehmigung sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
- 3. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
- 4. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
§ 20
Maße
- 1. In der Regel darf auf jeder Grabstätte nur ein Grabmal aufgestellt werden. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.
- 2. Stehende Grabmale aus Naturstein dürfen bei einer Mindeststärke von 12 cm folgende Maße nicht überschreiten:
a) Wahlgrabstätten mit 1 Grabstätte bzw. Reihengräber Maximale Breite 0,60 m, maximale Höhe 1,20 m Maximale Ansichtsfläche incl. Sockel 0,50 m²
b) Wahlgrabstätten mit 2 Grabstätten Maximale Breite 1,10 m, maximale Höhe 1,40 m Maximale Ansichtsfläche incl. Sockel 1,00 m²
c) Wahlgrabstätten mit 3 Grabstätten und mehr Grabstätten Maximale Breite 1,30 m, maximale Höhe 1,40 m Maximale Ansichtsfläche incl. Sockel 1,10 m²
d) Urnengrabstätten Maximale Breite 0,50 m, maximale Höhe 1,20 m Maximale Ansichtsfläche incl. Sockel 0,50 m²
- 3. Auf Urnengrabstätten sind liegende Grabmale und Grabplatten aus Naturstein bis zur Hälfte der Grabstätte zulässig, die Mindeststärke beträgt 5 cm.
§ 21
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks („Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen“ des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (BIV) für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmälern in der jeweils von der Gartenbau-Berufsgenossenschaft anerkannten Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige Anlagen entsprechend.
§ 22
Unterhaltung
- 1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte.
- 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
- 3. Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
§ 23
Entfernung
- 1. Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
- 2. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
- 3. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale und sonstige Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen; diese gehen entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 24
Herrichtung und Unterhaltung
- 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
- 2. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
3. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
- 4. Der Nutzungsberechtigte kann die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
- 5. Die Gräber sind innerhalb von 6 Wochen nach ihrer Belegung abzuräumen. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
- 6. Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
- 7. Zur Bepflanzung sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber oder Grünanlagen nicht stören. Die Höhe der Gewächse darf 2 m nicht überschreiten. Alte höhere Bestände können nach Zustimmung der Friedhofsverwaltung erhalten bleiben, sofern sie keine Beeinträchtigung darstellen.
Es ist nicht gestattet, die Grabstätte mit Splitt oder Kies zu bestreuen oder Grabflächen in einzelne Beete durch Steine oder anderes Material zu zerteilen. Kies ist nur zu Dekorationszwecken erlaubt. Diese Abdeckung mit Kies darf höchstens 15 % der zu bepflanzenden Fläche betragen.
Sommerblumenbeete in beschränkter Größenordnung sind zugelassen.
- 8. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
- 9. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungs- mitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
- 10. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
11. In begründeten Ausnahmefällen kann die Friedhofsverwaltung auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten die Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit oder vor Ablauf des Nutzungsrechtes zurücknehmen. Die Grabstätte ist dann durch den Nutzungsberechtigten gänzlich zu räumen, Grabmale und bauliche Anlagen sind einschließlich der Fundamente zu entfernen. Die Grabstätte wird durch die Friedhofsverwaltung mit Gras eingesät und bis zum Ablauf der Ruhezeit gemäht. Die jährlichen Pflegekosten für die Restlaufzeit werden von der Friedhofverwaltung festgesetzt und sind mit Rücknahme der Grabstätte vom Nutzungsberechtigten zu zahlen.
§ 25
Vernachlässigung der Grabpflege
- 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.
Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen
c) die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen
d) das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.
- 2. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenhalle und Trauerfeiern
§ 26
Benutzung der Leichenhalle
- 1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.
- 2. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
- 3. Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 27
Trauerfeier
- 1. Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
Die Ausschmückung des Raumes für Trauerfeiern ist Angelegenheit der Angehörigen. Der Schmuck ist nach Beendigung der Trauerfeier wieder zu entfernen.
- 2. Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
- 3. Jede Musik- und Gesangsdarbietung im Freien bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
IX. Schlussvorschriften
§ 28
Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 29
Haftung
Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 30
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 31
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Satzung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 Euro geahndet werden.
§ 32
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 30.05.1989 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Lilienthal, den 15.12.2009
Gemeinde Lilienthal
- Hollatz -
Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Lilienthal?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Lilienthal mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!