Osterholz-Scharmbeck, Stadt

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 16.03.2005 · Friedhofssatzung: 09.06.1998

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab500,00 € Für Erdbeisetzungen je Grabstelle (Ziffer 1.1) bzw. Rasenreihengrabstelle (Ziffer 3.1)
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht separat ausgewiesen
Urnenreihengrab340,00 € Für Urnenbeisetzungen je Grabstelle für 6 Urnen (Ziffer 1.2)
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht separat ausgewiesen
Urnengrab anonym340,00 € Für eine Urnenbeisetzung in einem Grab im anonymen Gräberfeld (Ziffer 1.3)
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)385,00 € (Erdbeisetzung) / 185,00 € (Urnenbeisetzung) Ausheben und Schließen des Grabes, Abräumen der Kränze (Ziffer 5.1.1 und 5.1.2)
Trauerhalle / Halle150,00 € Benutzung der Kapelle (im Text als Kapelle bezeichnet, Ziffer 6.1.1)

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofsordnung (Satzung)

Stadt Osterholz-Scharmbeck

Friedhofssatzung

der Stadt Osterholz-Scharmbeck

Aufgrund der §§ 6, 8 und 40 der Nieders. Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds.GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.Dezember 1997 (Nds.GVBl. S. 543), hat der Rat der Stadt Osterholz-Scharmbeck in seiner Sitzung am 09.06.1998 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

I

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Die Friedhofssatzung gilt für die Friedhöfe Pennigbüttel, Hülseberg, Ohlenstedt und Garlstedt der Stadt Osterholz-Scharmbeck.

§ 2

Friedhofszweck

Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten der Stadt. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Osterholz-Scharmbeck waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt.

§ 3

Bestattungsbezirke

Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofes Pennigbüttel --- Er umfaßt das Gebiet der Kernstadt und die Ortschaften Freißenbüttel, Heilshorn, Pennigbüttel, Sandhausen, Scharmbeckstotel und Teufelsmoor.

b) Bestattungsbezirk des Friedhofes Garlstedt --- Er umfaßt das Gebiet der Ortschaft Garlstedt.

c) Bestattungsbezirk des Friedhofes Hülseberg --- Er umfaßt das Gebiet der Ortschaft Hülseberg.

d) Bestattungsbezirk des Friedhofes Ohlenstedt --- Er umfaßt das Gebiet der Ortschaft Ohlenstedt.

  • 2 -

§ 4

Schließung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise für Bestattungen geschlossen oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte verloren. Über jede Schließung oder Entwidmung erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid.

(3) Im Falle der Entwidmung sind die Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Schließung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.

(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Grabstätten zur Verfügung zu stellen.

(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Stadt kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II

Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind tagsüber oder zu den Zeiten, die an den Eingängen bekanntgegeben sind, für den Besuch geöffnet.

(2) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlaß vorübergehend untersagen.

§ 6

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.

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(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren - ausgenommen sind Fahrzeuge der Stadt oder von ihr Beauftragter und von Steinmetzen in Abstimmung mit der Stadt-,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, mit Ausnahme kleiner nicht störender Verschönerungs- und Pflegearbeiten,

d) ohne Zustimmung der jeweiligen Nutzungsberechtigten gewerbemäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und fremde Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

h) zu lärmen und zu spielen,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern - auch von Organisationen - sind 3 Tage vorher bei der Stadt zur Zustimmung anzumelden.

§ 7

Gewerbetreibende

(1) Die Stadt kann Bestattungsunternehmen, Bildhauern, Steinmetzen, Gärtnern und sonstigen Gewerbetreibenden die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen untersagen, sofern sie in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht unzuverlässig sind oder soweit ihre Tätigkeit mit dem Friedhofszweck nicht vereinbar ist. In Zweifelsfällen hat der/die Gewerbetreibende seine/ihre fachliche bzw. betriebliche Qualifikation nachzuweisen.

Vor einer Untersagung muß in jedem Fall mindestens eine Abmahnung erfolgt sein.

(2) Die für die Arbeiten von Gewerbetreibenden erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung und bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall ablagern.

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III

Bestattungsvorschriften

§ 8

Allgemeines

(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes, spätestens 2 Werktage vor der Beisetzung, bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere hier die Sterbeurkunde, beizufügen. Gegebenenfalls ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Urnenbestattung erfolgen, ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.

(3) Bei der Festsetzung der Zeit der Bestattung werden nach Möglichkeit die Wünsche des Verstorbenen oder der Hinterbliebenen berücksichtigt.

§ 9

Särge

(1) Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwervergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nicht anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies bei der Anmeldung der Bestattung anzugeben.

§ 10

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Stadt oder durch von ihr Beauftragte ausgehoben und wieder geschlossen. In den Ortschaften gilt dies nur, soweit das Ausheben und Schließen der Gräber nicht im Wege der Nachbarschaftshilfe vorgenommen wird.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 11

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre.

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§ 12

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Totenarf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Bei einer Leiche ist Voraussetzung, daß die Genehmigung der Ordnungsbehörde und des Gesundheitsamtes für die Ausgrabung vorgelegt wird. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Stadt auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag der jeweiligen Nutzungsberechtigten. Es muß das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Stadt oder durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangslaufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

IV

Grabstätten

§ 13

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Grabstätten bestehen aus einer oder mehreren Grabstellen. (3) Folgende Arten von Grabstellen stehen zur Verfügung:

a) Grabstellen für Erdbeisetzungen

b) Grabstellen für Urnenbeisetzungen

c) Anonyme Grabstellen für Urnenbeisetzungen d)Rasenreihengrabstellen.

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(4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Inhaber/in eines Nutzungsrechts kann nur eine natürliche Person sein.

§ 14

Grabstätten für Erdbeisetzungen

(1) An Grabstätten für Erdbeisetzungen wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit), bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Der Wiedererwerb und die Verlängerung eines Nutzungsrechtes ist auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist bei einer Beisetzung für die gesamte Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit notwendig, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit übersteigt.

(2) Über das Nutzungsrecht wird eine Verleihungsurkunde ausgestellt.

(3) Grabstellen haben folgende Maße: Länge 2,50 m, Breite 1,20 m.

Eine Grabstelle dient der Beisetzung eines Sarges und von höchstens 4 Urnen für die Dauer der Ruhezeit.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(5) Die Stadt ist nicht verpflichtet, auf den Ablauf des Nutzungsrechts an einer Grabstätte hinzuweisen.

(6) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben ist.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der/die Erwerber/in für den Fall des Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen/ihren Nachfolger/in im Nutzungsrecht bestimmen und ihm/ihr das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des/der Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem/ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf einen Angehörigen des/der verstorbenen Nutzungs- berechtigten über:

a) Auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die Kinder (eheliche, nichteheliche, als Kind angenommene Kinder),

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf die Erben, soweit sie nicht unter den vorgenannten Personenkreis fallen.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird der/die jeweils Älteste Nutzungsberechtigter/te.

  • 7 -

(8) Der/die jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der vorgenannten Berechtigten übertragen.

(9) Jeder/jede Rechtsnachfolger/in hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der/die jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung zu entscheiden.

(11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.

(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 15

Grabstätten für Urnenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnengrabstellen Grabgröße: 0,50 m x 0,50 m Grabstelle: Rastermaß 1,50 m x 1,50 m

b) Anonyme Grabstelle Grabstelle: Rastermaß 0,50 m x 0,50 m

c) Grabstellen für Erdbeisetzungen.

(2) An Grabstätten für Urnenbeisetzungen wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit), bei Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres für die Dauer von 20 Jahren verliehen.

(3) In einer Urnengrabstelle können bis zu 6 Urnen beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Urne die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Grabstätten für Erdbeisetzungen entsprechend.

§ 16

Anonyme Urnengrabstätten

Anonyme Urnengrabstätten werden der Reihe nach im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit für eine Urne vergeben. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. Die Grabpflege erfolgt durch die Stadt oder beauftragte Dritte.

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§ 17

Rasenreihengrabstätten

Rasenreihengrabstätten werden der Reihe nach im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. Die Grabpflege erfolgt durch die Stadt oder beauftragte Dritte.

V

Gestaltung der Grabstätten

§ 18

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der besonderen Anforderungen für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, daß die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt bleibt. (2) Die Abteilungen mit bzw. ohne besondere Anforderungen und die Grabfelder für anonyme Urnengrabstätten oder Rasenreihengrabstätten werden in den Belegungsplänen der einzelnen Friedhöfe ausgewiesen.

§ 19

Wahlmöglichkeit

Auf den Friedhöfen, deren Belegungspläne dies vorsehen, besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften oder in einem der ausgewiesenen besonderen Grabfelder zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften zu erfolgen.

VI

Grabmale

§ 20

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Grabmale)

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und Schmiedeeisen verwendet werden.

b) Die Grabmale müssen handwerklich bearbeiteten.

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c) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie das Grabmal bestehen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.

d) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben, soweit diese nicht zum Hervorheben der Schriften verwendet werden. (2) Es können stehende oder liegende Grabmale zugelassen werden. (3) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grabmale bis zu folgenden Abmessungen zulässig:

a) Auf einstelligen Grabstätten: Höhe 0,90 m, Breite 0,60 m

b) Auf mehrstelligen Grabstätten: Höhe 0,90 m, Breite 1,20 m (darüber hinausgehende Abmessungen sind nach Prüfung der Örtlichkeit im Wege der Ausnahme zulässig.) (4) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind liegende Grabmale bis zu 0,25 qm Ansichtsfläche zulässig. (5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Abmessungen und Größen zulässig:

a) Stehende Grabmale: Höhe 0,80 m, Breite 0,90 m

b) Liegende Grabmale: 0,25 qm Ansichtsfläche. (6) Stehende Grabmale müssen mindestens 12 cm stark sein. (7) Soweit es die Stadt innerhalb der Gesamtgestaltung für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von diesen Vorschriften zulassen. Unzulässig sind jedoch in jedem Fall liegende Grabmale, die die gesamte Grabstätte abdecken.

§ 21

Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften (Grabmale)

Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung außer den allgemeinen keinen besonderen Anforderungen.

§ 22

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Sie ist vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten oder die beauftragten Steinmetze zu stellen.

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(2) Den Anträgen ist zweifach der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift und des Inhalts, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung beizufügen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen auf einer Grabstätte bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln zulässig.

§ 23

Besondere Grabfelder für anonyme Urnengrabstätten und Rasenreihengrabstätten (Grabmale)

(1) Auf den Grabfeldern für anonyme Urnengrabstätten ist nur ein zentraler allgemeiner Gedenkstein, der durch die Stadt oder Beauftragte zu setzen und zu unterhalten ist, zulässig.

(2) Auf den Grabfeldern für Rasenreihengrabstätten werden auf Antrag des/der Nutzungsberechtigten die einzelnen Grabstellen mit einer einheitlichen, schlichten Grabplatte bezeichnet, die den Namen, den Geburts- und den Sterbetag wiedergibt. Die Grabplatte wird durch die Stadt oder von ihr Beauftragte für die Dauer der Ruhezeit gesetzt und unterhalten.

(3) Individuelle Grabsteine, Grabschmuck oder Einfassungen sind auf den besonderen Grabfeldern unzulässig.

§ 24

Fundamentierung und Befestigung

Grabmale und Fundamente müssen nach den anerkannten Regeln der Baukunst errichtet werden. Die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks sind zu beachten.

§ 25

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist außerhalb der besonderen Grabfelder für anonyme Urnengrabstätten und Rasenreihengrabstätten der/die Nutzungsberechtigte. Er/sie haftet für Schäden, die durch eine Verletzung dieser Verpflichtung entstehen.

  • 11 -

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der/die Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dieses auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der/die Nutzungsberechtigte nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 26

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch den/die bisherigen Nutzungsberechtigten/te zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt und können von ihr abgeräumt werden. Der/die bisherige Nutzungsberechtigte hat die hieraus entstehenden Kosten zu tragen.

VII

Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 27

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der allgemeinen Gestaltungsvorschriften hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend auch für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den hierfür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(2) Die Art der Grabstättengestaltung ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Drohen Pflanzen über die Einfassung/das Rastermaß der Grabstätte hinauszuwachsen, sind sie umgehend zurückzuschneiden bzw. zu entfernen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der/die Nutzungsberechtigte verantwortlich. Diese Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf des Nutzungsrechtes.

(4) Die Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.

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(5) Die Stadt kann verlangen, daß der/die bisherige Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts abräumt.

(6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt oder von ihr Beauftragten. Die Beeinträchtigung, die von diesen Anlagen ausgehen können (z.B. Laub, Wurzeln usw.), sind entschädigungslos hinzunehmen.

§ 28

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen auf ihrer gesamten Fläche gärtnerisch gestaltet werden.

(2) Die Grabstätte wird von der Stadt oder von ihr Beauftragten eingefaßt.

(3) Bei der Gestaltung und Bepflanzung sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher sowie von der Regeleinfassung abweichende Grabeinfassungen, ferner Grabgebinde und sonstiger Grabschmuck aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken sowie die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln unzulässig.

§ 29

Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Die Herrichtung von Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Grabstätten sind durch die Nutzungsberechtigten einzufassen. Es gelten die "Allgemeinen Gestaltungsvorschriften".

(2) Nicht zugelassen sind jedoch Grabgebinde und sonstiger Grabschmuck aus künstlichen Werkstoffen sowie die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln.

§ 30

Besondere Grabfelder für Urnengrabstätten und Rasenreihengrabstätten

Die Grabfelder insgesamt und die einzelnen Grabstätten werden von der Stadt oder von ihr Beauftragten ohne besondere Einfassungen als Rasenflächen angelegt und gepflegt.

§ 31

Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte, zu deren Pflege der/die Nutzungsberechtigte verpflichtet ist, nicht der Satzung entsprechend hergerichtet oder in der Pflege vernachlässigt, hat dieser/e auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der/die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, und ist einer/eine der nächsten Angehörigen nicht zur Mängelbeseitigung bereit, genügt eine öffentliche Aufforderung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Bleibt die Aufforderung auch nach Ablauf von 3 Monaten unbeachtet, kann die Stadt den Entzug des Nutzungsrechts

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einleiten. Vor dem Entzug ist der/die jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Gleichzeitig ist der Entzug des Nutzungsrechts mit Fristsetzung anzudrohen. Falls diese Aufforderung gleichfalls erfolglos verläuft, ist der Entzug des Nutzungsrechts entschädigungslos festzusetzen. In dem Entziehungsbescheid ist der/die jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Ist der/die Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln, hat anstelle der Androhung und der Festsetzung der Entziehung des Nutzungsrechts eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der/die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Stadt den Grabschmuck entschädigungslos entfernen.

VIII

Leichenkammern- und Kapellenbenutzung

§ 32

##### Benutzung der Leichenkammern

(1) Die Leichenkammern dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens ½ Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Bei anmeldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbener ist der Zutritt zur Leichenkammer von der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes abhängig zu machen.

§ 33

##### Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in den Friedhofskapellen, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Die Ausschmückung der Kapelle für Trauerfeiern ist Angelegenheit der Angehörigen. Der Schmuck ist nach Beendigung der Trauerfeier wieder zu entfernen. (2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten oder sonstige Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

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(3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. (4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Stadt.

IX

Schlußvorschriften

§ 34

Haftung

Die Stadt haftet nicht für die Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 35

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 36

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt wurde, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 37

Datenverarbeitung

Die nach den Bestimmungen dieser Satzung erhobenen Daten können im Wege der elektronischen Datenverarbeitung gespeichert werden. Es gelten die Vorschriften des Nieders. Datenschutzgesetzes.

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§ 38

Befreiungen

Die Stadt kann von den Bestimmungen dieser Satzung, soweit diese keine Ausnahmen vorsehen, Befreiungen zulassen, wenn die Durchführung der Bestimmungen im Einzelfalle zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Befreiung mit den öffentlichen Belangen, insbesondere dem Friedhofszweck, vereinbar ist.

§ 39

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 22. Juni 1976 und die 1. Änderung vom 15. Juni 1989 außer Kraft.

Osterholz-Scharmbeck, den 09.06.1998

Escherhausen Bürgermeisterin

L.S.

Mackenberg Stadtdirektor

Stadt Osterholz-Scharmbeck

G e b ü h r e n s a t z u n g

zur Friedhofssatzung der Stadt Osterholz-Scharmbeck (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 634), der §§ 5, 6 und 8 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 11. Februar 1992 (Nds. GVBl. S. 29), geändert durch Gesetz vom 23. Juli 1997 (Nds.GVBl.S.374), hat der Rat der Stadt Osterholz-Scharmbeck in seiner Sitzung am 16.03.2005 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe werden die in dieser Gebührensatzung festgesetzten Gebühren erhoben.

§ 2

Gebührentarif

Die Gebühren betragen:

1.Zuweisung von Grabstellen
1.1Für Erdbeisetzungen je Grabstelle für eine Beerdigung500,00 €
1.2Für Urnenbeisetzungen je Grabstelle für 6 Urnen340,00 €
1.3Für eine Urnenbeisetzung in einem Grab im anonymen Gräberfeld340,00 €
1.4Für Erd-/Urnenbeisetzungen von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (20-jährige Nutzungszeit) ermäßigt sich die Gebühr nach Ziffer 1.1 und Ziffer 1.2 um 1/3.
2.Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes entsprechend der Anzahl der Grabstellen, aus denen die Grabstätte besteht, je Grabstelle für jedes volle Jahr 1/30 der Gebühr nach Ziffer 1.1 oder Ziffer 1.2.
3.Zuweisung von Rasenreihengrabstellen für Erdbeisetzungen
3.1Für Erdbeisetzungen je Grabstelle für eine Beerdigung500,00 €
3.2Für die Grabplatte einschließlich Gravur400,00 €
3.3Für die Pflege der Grabstelle als Rasenfläche während einer 30-jährigen Ruhezeit700,00 €
insgesamt:1.600,00 €

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3.4 Bei der Beisetzung von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (20-jährige Ruhezeit) ermäßigen sich die Gebühren nach Ziffer 3.1 und Ziffer 3.3 um 1/3.

  1. 4. Zuweisung von Rasenreihengrabstellen für Urnenbeisetzungen mit Grabplatte 4.1 Für eine Urnenbeisetzung 400,00 € 4.2 Für eine Grabplatte einschließlich Gravur 400,00 € insgesamt: 800,00 € 4.3 Bei der Beisetzung von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (20-jährige Ruhezeit) ermäßigen sich die Gebühren nach Ziffer 4.1 um 1/3.
  2. 5. Beisetzungen 5.1 Ausheben und Schließen eines Grabes, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde: 5.1.1 Grab für eine Erdbeisetzung 385,00 € 5.1.2 Grab für eine Urnenbeisetzung 185,00 € 5.1.3 Setzen der Grabeinfassungen auf dem Teil des Friedhofes Pennigbüttel mit besonderen Gestaltungsvorschriften 36,00 €/lfdm. 5.2 Ausgrabung 5.2.1 einer Leiche 500,00 € 5.2.2 einer Urne 243,00 € 5.3 Ausgrabung und Wiederbeisetzung (Umbettung) 5.3.1 einer Leiche 757,00 € 5.3.2 einer Urne 325,00 € 5.4 Bei der Beisetzung von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ermäßigen sich die vorstehenden Gebühren auf die Hälfte.
  3. 6. Einrichtungen, Sonstiges 6.1 Kapelle, Leichenzelle 6.1.1 Benutzung der Kapelle (Nutzung der Leichenzelle ist immer eingeschlossen) 150,00 €

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6.1.2 Benutzung nur der Leichenzelle 35,00 € 6.2 Grabmale 6.2.1 Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales 30,00 € 6.3 Umschreibung 6.3.1 Umschreibung von Grabstätten, unabhängig von der Anzahl der Grabstellen, je Vorgang 26,00 € 6.4 Sonstiges

Andere Leistungen, welche in dieser Gebührensatzung nicht enthalten sind, werden nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet.

§ 3

Gebührenpflichtige

  1. 1. Zur Zahlung der Gebühren sind antragstellende oder nutzungsberechtigte Personen verpflichtet.
  2. 2. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 4

Entstehen der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung.

§ 5

Festsetzung und Fälligkeit

Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen.

Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§ 6

Datenverarbeitung

Die im Zusammenhang mit dieser Satzung erhobenen Daten können im Wege der elektronischen Datenverarbeitung gespeichert werden. Es gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes.

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§ 7

Schlussvorschriften

Die Gebührensatzung tritt mit dem Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 09. Juni 1998 außer Kraft.

Osterholz-Scharmbeck, den 16.03.2005

Martin Wagener Bürgermeister