🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2012 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
GEBÜHRENTARIF zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Worpswede
I. Grabnutzung Gebühren
a) Erwerb von Nutzungsrechten bei einer Beisetzung
- 1. Reihengräber je Grabstelle für 30 Jahre 330,00 €
- 2. Wahlgräber je Grabstelle für 30 Jahre 330,00 €
- 3. Urnengräber im anonymen Gräberfeld für 30 Jahre 400,00 €
- 4. Rasenreihengrab für Erdbestattung für 30 Jahre
- Grabstelle, Grabplatte einschl. Gravur, Pflege als Rasenfläche wäh- 1.200,00 €
rend der Ruhezeit -
- 5. Rasenreihengrab für Urnenbestattung für 30 Jahre
- Grabstelle, Grabplatte einschl. Gravur, Pflege als Rasenfläche 800,00 €
während der Ruhezeit
- 6. Urnen-Baumgrab 1.200,00 €
- 7. Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Wahlgrabstätte gemäß § 13 Abs. 4 der Friedhofsbenutzungssatzung 60,00 €
- 8. Regelung bei unbelegten Grabstellen Sofern im Fall einer Beisetzung in der Vergangenheit für die Verlei- hung von Nutzungsrechten an Grabstellen jährlich wiederkehrende Grabverleihungsgebühren (Gebühr für den Erwerb von Nutzungs- rechten) erhoben wurden, wird für die verbleibende Ruhefrist eine anteilige Grabverleihungsgebühr nach I a Nr. 1 bis 7 erhoben. Die anteilige Grabverleihungsgebühr wird für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre erhoben. Für angefangene Jahre wird ein volles Jahr berechnet.
- a) Erwerb von Nutzungsrechten an unbelegten Grabstellen je Grabstelle und Jahr 11,00 €
- b) Verlängerung des Nutzungsrechtes Wahlgräber je Grabstelle und Jahr 11,00 €
II. Bestattung Allgemeine Bestattungsgebühr je Beisetzung 150,00 €
Herstellen und Wiederverfüllen eines Grabes nach den tatsäch-lichen Aufwendun-gen
III. Einrichtungen Benutzung der Friedhofskapelle einschließlich Aufbahrungsraum, Heizung, Licht 180,00 €
IV. Sonstiges
- 1. Umschreibung von Grabrechten auf den Rechtsnachfolger 10,00 €uro
- 2. Zustimmung zur Errichtung eines Grabmales einschl. Grabeinfassung 15,00 €uro
- 3. Für besondere im Gebührentarif nicht genannte zusätzliche Leistun- gen werden die Gebühren nach der tatsächlichen Aufwendung fest- gesetzt.
Gebuehrenordnung
GEBÜHRENTARIF zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Worpswede
I. Die Gebühren betragen:
a) Erwerb von Nutzungsrechten bei einer Beisetzung
- 1. Reihengräber je Grabstelle für 30 Jahre 300,00 €uro
- 2. Wahlgräber je Grabstelle für 30 Jahre 300,00 €uro
- 3. Urnenreihengräber je Grabstelle für 30 Jahre 150,00 €uro
- 4. Urnenwahlgräber je Grabstelle für 30 Jahre 150,00 €uro
- 5. Urnengräber im anonymen Gräberfeld für 30 Jahre 270,00 €uro
- 6. Rasenreihengrab für Erdbestattung für 30 Jahre
- Grabstelle, Grabplatte einschl. Gravur, Pflege als Rasenfläche wäh-
rend der Ruhezeit - 1.080,00 €uro
- 7. Rasenreihengrab für Urnenbestattung für 30 Jahre
- Grabstelle, Grabplatte einschl. Gravur, Pflege als Rasenfläche
während der Ruhezeit 660,00 €uro
- 8. Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Wahlgrabstätte gemäß § 13 Abs. 4 der Friedhofsbenutzungssatzung 60,00 €uro
- 9. Regelung bei unbelegten Grabstellen Sofern im Fall einer Beisetzung in der Vergangenheit für die Verlei- hung von Nutzungsrechten an Grabstellen jährlich wiederkehrende Grabverleihungsgebühren (Gebühr für den Erwerb von Nutzungsrech- ten) erhoben wurden, wird für die verbleibende Ruhefrist eine antei- lige Grabverleihungsgebühr nach I a Nr. 1 bis 7 erhoben. Die anteilige Grabverleihungsgebühr wird für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre erhoben. Für angefangene Jahre wird ein volles Jahr berechnet.
b) Verlängerung des Nutzungsrechtes
- 1. Wahlgräber je Grabstelle und Jahr 10,00 €uro
- 2. Urnenwahlgräber je Grabstelle und Jahr 5,00 €uro
II. 1. Ausheben und Schließen eines Grabes bei einer Erdbeisetzung und Urnenbeisetzung nach den tat-sächlichen Auf-wendungen
III. Einrichtungen Benutzung der Friedhofskapelle einschließlich Aufbahrungsraum, Heizung, Licht 125,00 €uro
IV. Sonstiges
- 1. Umschreibung von Grabrechten auf den Rechtsnachfolger 10,00 €uro
- 2. Überlassung von unbelegten Reihengräbern pro Grabstelle und Jahr 10,00 €uro
- 3. Überlassung von unbelegten Urnenreihengräbern pro Grabstelle und Jahr 5,00 €uro
- 4. Überlassung von unbelegten Urnenwahlgräbern pro Grabstelle und Jahr 5,00 €uro G E B Ü H R E N T A R I F zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Worpswede
- 5. Überlassung von unbelegten Rasenreihengräbern für Erdbestattung pro Grabstelle und Jahr 20,00 €uro
- 6. Überlassung und unbelegten Rasenreihengräbern für Urnenbestat- tungen pro Grabstelle und Jahr 10,00 €uro
- 7. Zustimmung zur Errichtung eines Grabmales einschl. Grabeinfassung 15,00 €uro
- 9. Für besondere im Gebührentarif nicht genannte zusätzliche Leistun- gen werden die Gebühren nach der tatsächlichen Aufwendung fest- gesetzt.
Gebuehrenordnung
GEBÜHRENSATZUNG zur Friedhofsbenutzungssatzung der Gemeinde Worpswede
- Friedhofsgebührensatzung -
Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in der Fassung vom 17.12.2010, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 02.03.2017 (Nds. GVBl. S. 48) und der §§ 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 20.04.2017, (Nds. GVBl. S. 121), hat der Rat der Gemeinde Worpswede in seiner Sitzung am 08.02.2018 folgende Gebührensatzung beschlossen.
§ 1 – Geltungsbereich
Die Gemeinde Worpswede unterhält einen kommunalen Friedhof in der Ortschaft Hüttenbusch als öffentliche Einrichtung.
§ 2 – Gegenstand und Höhe der Gebühren
1.) Für die Benutzung des Friedhofes in der Ortschaft Hüttenbusch und seiner Bestattungseinrichtun-gen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
2.) Die Gebühren entstehen, wenn die Amtshandlung beantragt oder die begehrte Leistung gewährt worden ist. Für die Gräber entsteht die Gebühr mit der Überlassung bzw. mit der Verlängerung der Nutzungsdauer.
3.) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif im Anhang, der Bestandteil dieser Satzung ist.
4.) Für besondere Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Gemeinde Worpswede die Entschädigung im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 3 – Gebührenschuldner
1.) Schuldner der Gebühren für Leistungen sind:
bei Erstbestattungen die Personen, die nach dem Niedersächsischen Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen in der jeweils gültigen Fassung bei Verstorbenen die erforderli-chen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind u.a. Ehegatten, Verwandte ersten und zweiten Grades.
2.) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch
a) der Antragsteller
b) der jeweilige Nutzungsberechtigte oder diejenige Person, in deren Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtung oder Leistungen in Anspruch genommen werden.
3.) Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrage mehrerer Personen gestellt, so haftet jede dieser Personen als Gesamtschuldner.
G E B Ü H R E N S A T Z U N G zur Friedhofssatzung der Gemeinde Worpswede
- Friedhofsgebührensatzung -
§ 4 – Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren
1.) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.
2.) Die Friedhofsgebühren sind innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Gebührenbescheides fällig und an die Gemeindekasse Worpswede zu zahlen. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
3.) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Für die zwangs-weise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fas-sung. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 5 – Billigkeitsmaßnahmen
Die Gebühr kann im Einzelfall auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden. Die Vorschriften der Abgabenanordnung gelten entsprechend.
§ 7 – Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 06.11.2007 außer Kraft.
Worpswede, den 19.11.2018 Gemeinde Worpswede
- Schwenke -
Bürgermeister
Gebuehrenordnung
GEBÜHRENSATZUNG zur Friedhofsbenutzungssatzung der Gemeinde Worpswede
- Friedhofsgebührensatzung -
Aufgrund der §§ 6,40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in Verbindung mit §§ 2 und 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in den jeweils zurzeit geltenden Fassungen hatder Rat der Gemeinde Worpswede in seiner Sitzung am 16.07.2007 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 – Geltungsbereich
Die Gemeinde Worpswede unterhält einen kommunalen Friedhof in der Ortschaft Hüttenbusch als öffentliche Einrichtung.
§ 2 – Gegenstand und Höhe der Gebühren
1.) Für die Benutzung des Friedhofes in der Ortschaft Hüttenbusch und seiner Bestattungseinrichtun-gen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
2.) Die Gebühren entstehen, wenn die Amtshandlung beantragt oder die begehrte Leistung gewährt worden ist. Für die Gräber entsteht die Gebühr mit der Überlassung bzw. mit der Verlängerung der Nutzungsdauer.
3.) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif im Anhang, der Bestandteil dieser Satzung ist.
4.) Für besondere Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Gemeinde Worpswede die Entschädigung im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 3 – Gebührenschuldner
1.) Schuldner der Gebühren für Leistungen sind:
bei Erstbestattungen die Personen, die nach dem Niedersächsischen Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen in der jeweils gültigen Fassung bei Verstorbenen die erforderli-chen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind u.a. Ehegatten, Verwandte ersten und zweiten Grades.
2.) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch
a) der Antragsteller
b) der jeweilige Nutzungsberechtigte oder diejenige Person, in deren Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtung oder Leistungen in Anspruch genommen werden.
3.) Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrage mehrerer Personen gestellt, so haftet jede dieser Personen als Gesamtschuldner.
G E B Ü H R E N S A T Z U N G zur Friedhofssatzung der Gemeinde Worpswede
- Friedhofsgebührensatzung -
§ 4 – Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren
1.) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.
2.) Die Friedhofsgebühren sind innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Gebührenbescheides fällig und an die Gemeindekasse Worpswede zu zahlen. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
3.) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Für die zwangs-weise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fas-sung. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 5 – Billigkeitsmaßnahmen
Die Gebühr kann im Einzelfall auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden. Die Vorschriften der Abgabenanordnung gelten entsprechend.
§ 7 – Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt mit der Bekanntmachung in Kraft und im Hinblick auf die für 2006 zu erhebenden Nutzungsgebühren für unbelegte Wahlgräber rückwirkend zum 01.01.2006. Gleichzeitig trittdie Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2004 außer Kraft.
Worpswede, den 06.11.2007 Gemeinde Worpswede
gez. Schwenke L.S.
- Schwenke -
Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2012 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Satzung über die Benutzung des Friedhofes Hüttenbusch in der Gemeinde Worpswede
- Friedhofsbenutzungssatzung -
Aufgrund der §§ 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds. GVBI. S. 382), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2003 (Nds. GVBI. S. 446), hat der Rat der Gemeinde Worpswede in seiner Sitzung am 16.07.2007 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 - Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den Friedhof in der Ortschaft Hüttenbusch.
§ 2 - Friedhofszweck
Der Friedhof und die Friedhofskapelle dienen der Bestattung aller Personen, die beiihrem Ableben Einwohner der Ortschaft Hüttenbusch waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Der Hüttenbuscher Friedhof dientauch der Bestattung der Kirchenmitglieder der Ev.-Iuth. Kirchengemeinde Hüttenbuschaus Breddorfer Moor und der Ortschaft Ostersode. Darüber hinaus dient der Friedhofauch der Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen laut Niedersächsischem Bestattungsgesetz, soweit ein Elternteil seinen Wohnsitz im oben genannten Bereichhat. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.
§ 3 - AußerdienststeIlung und Entwidmung
(1) Der Friedhof oder einzelne Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe giltentsprechend für einzelne Grabstätten.
(2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungenausgeschlossen, durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätteder Toten verloren. Über jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Absatz 1 Satz 1 erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid.
(3) Im Falle der Entwidmung sind die Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlichwerden. Der Umbettungstermin soll möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigteneinen Monat vorher mitgeteilt werden.
(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht aufweitere Beisetzungen erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für dierestliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Grabstätten zur Verfügung zu steilen.
(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Absatz 3 und 4 sind von der Gemeinde kostenfrei inähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstättenherzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 - Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher des Friedhofes haben sich ruhig und der Würde des Ortesentsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personenist Folge zu leisten.
(2) Verboten sind innerhalb des Friedhofsbereiches:
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
b) Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit es nicht von der Gemeinde besonders genehmigt ist, zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle,
c) unbefugt Blumen abzupflücken oder Gegenstände von Gräbern und sonstigen Anlagen wegzunehmen,
d) Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
e) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
f) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
g) sich unziemlich oder in einer die Würde des Ortes verletzenden Weise zu betragen, zu lärmen oder den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
h) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Gemeinde gewerbsmäßig zu fotografieren,
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, mit Ausnahme kleinerer nicht störender Verschönerungs- und Pflegearbeiten. Die Gemeindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern sind 3 Tage vorher bei der Gemeinde zur Zustimmunganzumelden.
§ 5 - Anmeldepflicht für gewerbliche Arbeiten
(1) Gewerbliche Arbeiten an den Gräbern dürfen nur nach Anmeldung bei der Gemeindeverwaltung Worpswede und unter Beachtung der dafür bestehenden Bestimmungen ausgeführt werden.
(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zubeachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaftverursachen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 6 - Allgemeines
(1) Erd- und Urnenbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherungvorzulegen.
(2) Die Festsetzung von Zeit und Ort erfolgt in beiderseitigem Benehmen.
(3) Bei der Festsetzung der Zeit der Bestattung werden nach Möglichkeit die Wünschedes Verstorbenen oder der Hinterbliebenen berücksichtigt.
§ 7 - Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Austreten von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffenhergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltigphysikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern oder der Verwesung der Leiche nicht innerhalb derfestgesetzten Ruhefrist ermöglicht.
(3) Die Särge sollen höchsten 2,05 m lang, 0,65 m hoch und 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 8 - Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Gemeinde bzw. durch Auftrag derselben ausgehobenund wieder zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,65 m.
(3) Die Gräber für die Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 mstarke Erdwälle getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör, ggf. Grabmale, Fundamente sowie die Grabeinfassung vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale und Fundamente, Grabeinfassungen oder Grabzubehör durch die Gemeindebzw. die beauftragte Firma entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Gemeinde zu erstatten.
§ 9 - Ruhefrist
Die Ruhefrist beträgt für Leichen und Aschen 30 Jahre.
§ 10 - Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigengesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mitvorheriger Zustimmung der Gemeinde auch in belegte Grabstätten aller Artumgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 26 Absatz 1 Satz 4 können Leichen und Aschen, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen umgebettet werden.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
(6) Der Ablauf der Nutzungszeit sowie der Ruhefrist wird durch eine Umbettung nichtunterbrochen oder gehemmt.
(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrundbehördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 11 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können nur Nutzungsrechte nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Grabstätten werden zugewiesen für:
- 1. Erdbeisetzungen
- a) Reihengräber
- b) Wahlgräber
- 2. Urnenbeisetzungen
- a) Urnenreihengräber
- b) Urnenwahlgräber (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechtenan einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 12 Reihengräber für Erdbeisetzungen
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Körpererdbestattungen, die der Reihe nachbelegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteiltwerden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Reihengräbern ist nicht möglich. Nach Ablauf der Ruhefrist besteht auf Antrag die Möglichkeit der weiteren Überlassungund Nutzung.
(2) Das Abräumen von Reihengräbern nach Ablauf der Ruhefrist wird 3 Monate vorheröffentlich und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Reihengrab bekanntgemacht.
§ 13 Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Körperbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lagegleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Außer dem Nutzungsberechtigten dürfen folgende Angehörige beigesetzt werden:
- 1. Ehegatte,
- 2. Lebenspartner/Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
- 3. Kinder, Stiefkinder sowie deren Ehepartner
- 4. Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter
- 5. Eltern
- 6. Geschwister
- 7. Stiefgeschwister
- 8. die nicht unter die Nr. 1-7 fallenden Erben.
(2) In jeder Einzelgrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedochzulässig, in einer Einzelgrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwisternunter 5 Jahren zu bestatten.
(3) Bei Überschreiten der Nutzungszeit besteht:
a) die Möglichkeit, der erneuten Verleihung des Nutzungsrechts für weitere 30 Jahre oder
b) die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren für die Nutzung bis zum Ablauf der Ruhefrist der zuletzt belegten Grabstelle.
(4) In einer Wahlgrabstelle darf zusätzlich eine Urne beigesetzt werden.
(5) Eine Grabstelle hat in der Regel folgende Maße:
a) für Särge: Länge 2,50 m - Breite 1,10 m
b) für Urnen: Länge 0,70 m - Breite 0,70 m (6) Die Tiefe des Grabes beträgt 1,60 m. Der Sarg muss von einer Erdschicht vonmindestens 0,90 m bedeckt sein.
(7) Das Nutzungsrecht beginnt am Tage der Beisetzung.
(8) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, für rechtzeitige Verlängerung zusorgen; soweit die Anschriften postalisch feststellbar sind, werden die Nutzungsberechtigten von der Gemeinde in angemessener Form informiert.
(9) Im Falle des Ablebens des Nutzungsberechtigten ist, ohne dass ein Rechtsnachfolger des Nutzungsrechts benannt worden ist, mit der Anmeldung der Bestattung gemäß § 6 Absatz 1 ein neuer Nutzungsberechtigter vom Antragsteller zubestimmen. Der neue Nutzungsberechtigte erklärt schriftlich gegenüber der Gemeinde, dass er das Nutzungsrecht des Verstorbenen an der Grabstelle übernimmt.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazuergangenen Regelungen das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritteines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teil belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist, zurückgegeben werden. Inbegründeten Ausnahmefällen ist eine Rückgabe von Teilgrabflächen möglich.
§ 14 - Grabstätten für Urnen
(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in Grabstätten für Erdbeisetzungen mit Ausnahmeder Reihengräber.
(2) In einer Urnengrabstelle darf nur eine Urne beigesetzt werden.
(3) Zusätzlich wird auf § 13 Absatz 4 verwiesen.
(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Wahlgräber entsprechend auch für Urnenwahlgrabstätten.
§ 15 - Rasenreihengräber
(1) Rasenreihengräber sind Grabstellen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit sowohl für Erdbestattungen wie auch für Urnenbestattungenvergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. Nach Ablauf der Ruhefrist besteht auf Antrag die Möglichkeit der weiteren Überlassung und Nutzung.
(2) Rasenreihengräber werden durch die Friedhofsverwaltung mit einheitlichen, kleinenliegenden Grabplatten versehen, die den Namen und das Geburts- und Sterbedatumdes/der Beigesetzten enthalten. Die Grabstelle wird für die Dauer der Ruhezeit als Rasenfläche auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung gepflegt. (3) Im Bereich der Rasenreihengräber ist kein Grabschmuck auf den Grabstellenabzulegen. Der Grabschmuck ist im Bereich des Findlings niederzulegen.
§ 16 -Anonyme Grabstellen
Für die anonyme Bestattung von Urnen wird ein gesondertes Grabfeld ausgewiesen. Die Grabstellen erhalten keine Grabplatten. Grabschmuck ist nur im Bereich des Findlings niederzulegen.
§ 17 - Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder ingeschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise angelegt undunterhalten werden.
§ 19 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung an Grabmalen bedarf der vorherigenschriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Sie soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sindzustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sinddurch die Nutzungsberechtigten zu stellen, der Antragssteller hat das Nutzungsrechtnachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole müssen sich im Maßstab, unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und Anordnung anpassen. Ausführungszeichnungen sind im Maßstab 1:100 einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarfebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlagenicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur alsnaturlasierte Holztafeln zulässig.
§ 20- Anlieferung
(1) Bei Lieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind dem Unternehmer vor der Errichtung vorzulegen:
a) der Gebührenbescheid der Gemeinde
b) der genehmigte Entwurf
c) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie bei Bedarf von der Gemeinde überprüft werden können.
§ 21 - Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaftstandsicher sind und auch beim Öffnen der benachbarten Gräber nicht umstürzen odersich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Gemeinde gleichzeitig mit der Zustimmung nach
§ 19 . Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführtworden ist.
§ 22 - Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem undverkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kostender Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder die Teile davon zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Sachen für 3 Monateaufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist fallen sie entschädigungslos in das Eigentumder Gemeinde.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügteine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen der Grabmaleoder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Umstürzen von Teilen davon verursachtwird.
(3) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln undchemischen Reinigungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 23 - Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nurmit vorheriger Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines der Gemeinde.
Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfernt, fallen Sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde. Werden die Grabstätten von der Gemeindeabgeräumt, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 24 - Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschrift des § 19 hergerichtet unddauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstättenzu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Erdversackungen aufden Grabstellen sind unverzüglich dem Geländeniveau wieder anzupassen.
(2) Die Grabbeete dürfen nicht über 0,20 m hoch sein. Die Form der Grabbeete unddie Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes und derunmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzenbepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wegenicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der jeweilige Nutzungsberechtigteverantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes. Absatz 5 bleibt unberührt.
(4) Die Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtshergerichtet sein.
(5) Die Gemeinde kann verlangen, dass der Verantwortliche die Grabstätte nach Ablaufdes Nutzungsrechtes abräumt.
(6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Beeinträchtigungen, die von diesen Anlagen ausgehen können (z.B. Laub, Blattläuse, Wurzeln usw.) sind entschädigungslos hinzunehmen.
§ 25 - Gestaltungsvorschriften für Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind nur mit geeigneten Gewächsen zu bepflanzen, welche diebenachbarten Gräber nicht stören.
(2) Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff und das Aufstellen von Bänken.
§ 26 - Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 24 Absatz 3) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zubringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Gemeinde die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts istder jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätteunverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zuermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und einentsprechender vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmalund die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeitdes Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohneweiteres zu ermitteln, kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Die Gemeindeist im Falle des Satzes 1 nicht, im anderen Falle 6 Monate lang zur Aufbewahrungverpflichtet. VII. Trauerfeiern
§ 27 - Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle, am Grabe und an einer anderenim Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Die Ausschmückung des Raumesfür Trauerfeiern ist Angelegenheit der Angehörigen. Der Schmuck (Blumen, Ziersträucher usw.) ist nach Beendigung der Trauerfeier wieder zu entfernen.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn Bedenkenwegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Jede Musik und jede Gesangsdarbietung auf dem Friedhof bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung.
(4) Auf dem Friedhof und in der Friedhofskapelle ist alles zu unterlassen, was dazudienen könnte, den christlichen Glauben und die Evangelische Kirche herabzuwürdigen. VIII. Schlussbestimmungen
§ 28 - Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch die satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 29 - Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zuentrichten.
§ 30 - Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Absatz 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Satzungzuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 € geahndet werden.
§ 31 - Alte Rechte
Für bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung aufgestellte Grabmale gelten die Vorschriften, die bei der Genehmigung des Grabmals maßgeblich waren.
§ 32 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.11.2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung des kommunalen Friedhofes der Gemeinde Worpswede vom 26.05.2004 außer Kraft.
Worpswede, den 05.10.2007
Gemeinde Worpswede
- Schwenke -
Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Änderungssatzung der Friedhofssatzung Worpswede
Satzung über die 1. Änderung der Friedhofsbenutzungssatzung der Gemeinde Worpswede
Aufgrund der §§ 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Worpswede in seiner Sitzung am 04.07.2011 folgende Satzung zur 1. Änderung der Friedhofsbenutzungssatzung beschlossen.
Artikel 1
- 1. § 11 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird unter Ziffer 2 folgender Buchstabe C eingefügt:
c) Baumgrab
- 2. Nach § 17 wird folgender § 17 a eingefügt:
§ 17 a Baumgräber
(1) Auf dem Hüttenbuscher Friedhof werden Flächen für Baumgräber zur Verfügung gestellt. Baumgräber sind Urnenreihengräber in Sonderlage:
Die Beisetzung der Asche erfolgt mit einer Urne unter einem Baum in einer dafür vorge-sehenen Fläche.
Für Bäume, die absterben oder durch Naturgewalten oder andere Einflüsse geschädigt sind und entfernt werden müssen, erfolgt durch die Gemeinde Worpswede eine Ersatz-pflanzung.
(2) Baumgräber sind Grabstätten für die Bestattung von bis zu 2 Urnen. Pro Baumgrab wird ein Nutzungsrecht vergeben. Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 30 Jahren verlie-hen und kann verlängert werden. Eine Teilung der Grabstätte ist nicht möglich.
(3) Die Baumgräber sind in naturbelassener Form zu erhalten. Die Bepflanzung und die Pflegemaßnahmen der Gräber sowie der Freiflächen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde Worpswede.
Trauerkränze und Blumenschmuck im Anschluss an die Trauerfeier dürfen abgelegt wer-den, werden aber spätestens 14 Tage nach der Beisetzung seitens der Friedhofsverwal-tung wieder entfernt. Eine Aufbewahrungspflicht der Gemeinde Worpswede besteht nicht.
(4) Die namentliche Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt durch eine, ggf. zwei bodenebene Grabplatten, auf einer unter dem Baum dafür vorgesehenen Fläche. Die Art der Grabplat-ten und die Beschriftung werden von der Gemeinde Worpswede vorgegeben:
Größe: 30 x 40 x 12 cm Material: bearbeiteter Naturstein Schrift: aufgesetzte Schrift mit Vor- und Zunamen und optional Geburts- und Sterbedatum Weiteres Grabzubehör, wie zum Beispiel Gedenkzeichen, Grablichter oder Schmuck sind nicht zulässig.
(5) Es sind nur biologisch abbaubare Urnen, die aus von Schwermetallen befreitem sowie or-ganisch schadstofffreiem Material bestehen, zulässig. Nachträgliche Urnenausgrabungen oder Umbettungen sind nicht möglich.
(6) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestim-mungen der Friedhofsbenutzungssatzung.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Worpswede, den 06.06.2012 Gemeinde Worpswede
- Schwenke -
Bürgermeister