Friedhofsgebühren Hambergen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Hambergen · Niedersachsen · PLZ 27729

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌ Friedhofsgebührensatzung der Samtgemeinde Hambergen (Stand: 1. Änderung zum 01.01.2021)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe in der Samtgemeinde Hambergen (Friedhofsgebührensatzung) Stand: 1. Änderung zum 01.01.2021

Auf Grund der §§ 10, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBI. S. 576) in der derzeit geltenden Fassung und des Niedersächsischen Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBI. 381) in der derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Samtgemeinde Hambergen in seiner Sitzung am 26.11.2020 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gegenstand und Höhe der Gebühren

Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Samtgemeinde Hambergen werden nach Maßgabe der zur Zeit gültigen Friedhofssatzung die in dieser Gebührensatzung festgesetzten Gebühren erhoben.

§ 2 Gebührentarif

(1) Die Gebühren betragen für den Erwerb des Nutzungsrechtes und die Unterhaltung und Pflege der Friedhöfe:

| Position | Beschreibung | Gebühr | |---|---|---|

| 1 | Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen | 330,00 € | |

| 2 | Urnengrabstätte | 200,00 € | |

| 3 | Erdgrabstätte in Gemeinschaftsgräberfeldern | 270,00 € | |

| 4 | Urnengrabstätte in Gemeinschaftsgräberfeldern | 200,00 € | |

| 5 | anonyme Erdgrabstelle | 290,00 € | |

| 6 | anonyme Urnengrabstelle | 84,00 € | |

| 7 | Verlängerung des Nutzungsrechtes zu Nr. 1 für jedes Jahr | 11,00 € | |

| 8 | Verlängerung des Nutzungsrechtes zu Nr. 2 für jedes Jahr | 7,00 € | |

| 9 | Verlängerung des Nutzungsrechtes zu Nr. 3 für jedes Jahr | 9,00 € | |

| 10 | Verlängerung des Nutzungsrechtes zu Nr. 4 für jedes Jahr | 7,00 € | |

(2) Für die Benutzung der Friedhofskapellen wird eine Gebühr von 200,00 € je Benutzung erhoben.

(3) Für weitere in dieser Gebührensatzung nicht geregelten Benutzungs- und Unterhaltungsleistungen werden privatrechtliche Entgelte nach dem tatsächlichen Aufwand im Einzelfall erhoben.

(4) Soweit Bestattungsleistungen von privaten Unternehmen ausgeführt werden, werden diese von dem jeweiligen Unternehmen in Form privatrechtlicher Entgelte direkt mit dem Auftraggeber abgerechnet.

§ 3 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren sind der jeweilige Antragsteller und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtung benutzt werden.

(2) Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrage mehrerer Personen gestellt, so haftet jede dieser Personen als Gesamtschuldner.

§ 4 Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld für die Grabnutzungsgebühren entsteht mit dem Erwerb bzw. der Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstelle.

(2) Die Gebührenschuld für die Benutzungsgebühren der Friedhofskapellen entsteht mit der Anmeldung der Inanspruchnahme der Leistung.

(3) Die Gebühren werden zwei Wochen nach Zugang des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

(4) Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.

§ 5 Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren nach dieser Satzung können nach den Bestimmungen der Abgabenordnung gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 6 Schlussbestimmungen

(1) Die Gebührensatzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe in der Samtgemeinde Hambergen vom 06.10.2016 außer Kraft.

(2) Für die Gebührenschuldner nach § 3 Absatz 1, die bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung das Nutzungsrecht an einer Grabstelle erworben oder wieder erworben haben, gilt § 2 dieser Satzung nicht. Sie entrichten die maßgeblichen Unterhaltungsgebühren nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe in der Samtgemeinde Hambergen (Stand: 2. Änderung 01.01.2001) vom 13.12.1988, bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes oder einer erfolgten Verlängerung des Nutzungsrechtes für diese Grabstellen.

Hambergen, den 26.11.2020

Samtgemeindebürgermeister Reihhard Kock

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung der Samtgemeinde Hambergen über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) vom 06.10.2016

Satzung der Samtgemeinde Hambergen über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung)

Auf Grund der §§ 10, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S 434) und des Niedersächsischen Gesetzes über das Leichen- Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. 381) hat der Rat der Samtgemeinde Hambergen in seiner Sitzung am 06.10.2016 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis:

Präambel ................................................................................................................................................................ 2 Allgemeine Bestimmungen................................................................................................................................... 2

§ 1 Geltungsbereich ............................................................................................................................................ 2

§ 2 Friedhofszweck ............................................................................................................................................. 2

§ 3 Bestattungsbezirke........................................................................................................................................ 2

§ 4 Friedhofsbeauftragte ..................................................................................................................................... 3

§ 5 Schließung und Entwidmung......................................................................................................................... 3

Ordnungsvorschriften........................................................................................................................................... 3

§ 6 Öffnungszeiten .............................................................................................................................................. 3

§ 7 Verhalten auf dem Friedhof........................................................................................................................... 4

§ 8 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof........................................................................................................ 4

Bestattungsvorschriften ....................................................................................................................................... 6

§ 9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit ............................................................................................................... 6

§ 10 Beschaffenheit von Särgen ......................................................................................................................... 6

§ 11 Ausheben von Gräbern ............................................................................................................................... 6

§ 12 Ruhezeit ...................................................................................................................................................... 7

§ 13 Umbettungen............................................................................................................................................... 7

Grabstätten ............................................................................................................................................................ 8

§ 14 Arten von Grabstätten ................................................................................................................................. 8

§ 15 Allgemeine Bestimmungen.......................................................................................................................... 8

§ 16 Wahlgrabstätten für Erdbestattungen.......................................................................................................... 9

§ 17 Urnengrabstätten ...................................................................................................................................... 10

§ 18 Grabstätten in Gemeinschaftsgräberfeldern.............................................................................................. 10

§ 19 Anonyme Grabstätten ............................................................................................................................... 10

Gestaltung der Grabstätten ................................................................................................................................ 11

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften .......................................................................................................... 11

Grabmale und bauliche Anlagen........................................................................................................................ 11

§ 21 Fundamentierung und Befestigung ........................................................................................................... 11

§ 22 Unterhaltung der Grabstätten.................................................................................................................... 11

§ 23 Entfernung bei Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit .................................................................................. 12

Herrichtung und Pflege der Grabstätten ........................................................................................................... 12

§ 24 Herrichtung und Unterhaltung ................................................................................................................... 12

§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege............................................................................................................. 13

Friedhofskapellen und Trauerfeiern .................................................................................................................. 13

§ 26 Benutzung der Friedhofskapellen.............................................................................................................. 13

§ 27 Trauerfeiern............................................................................................................................................... 14

Schlussvorschriften ............................................................................................................................................ 14

§ 28 Haftung...................................................................................................................................................... 14

§ 29 Gebühren .................................................................................................................................................. 14

§ 30 Ordnungswidrigkeiten................................................................................................................................ 14

§ 31 Inkrafttreten ............................................................................................................................................... 15

Samtgemeinde Hambergen Seite 1 Friedhofssatzung Präambel Der Friedhof dient der letzten Ruhestätte der Verstorbenen und ist ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist gleichzeitig ein Ort, an dem die trauernden Angehörigen und Freunde Raum und Besinnung finden sollen, um Abschied zu nehmen und um sich an die Verstorbenen zu erinnern.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Samtgemeinde Hambergen gelegenen kommunalen Friedhöfe:

a) Friedhof Axstedt

b) Friedhöfe Hellingst, Oldendorf und Steden

c) Friedhof Lübberstedt

d) Friedhöfe Vollersode und Wallhöfen

(2) Die Friedhöfe werden von der Samtgemeinde Hambergen verwaltet. Die Beaufsichtigung und Pflege der Friedhöfe einschließlich der Benutzung der Friedhofskapellen und Aufbahrungsräume obliegt der Samtgemeinde Hambergen.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Samtgemeinde Hambergen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde Hambergen.

(3) Ferner werden Personen bestattet, die vor ihrem Ableben zwar außerhalb des Bereiches der Samtgemeinde Hambergen gelebt haben (z.B. Alten- und Pflegeheim), jedoch unmittelbar vor dem Fortzug Einwohner der Samtgemeinde Hambergen waren.

§ 3 Bestattungsbezirke

(1) Die in § 1 genannten Friedhöfe bilden gleichzeitig Bestattungsbezirke. Der Bestattungsbezirk entspricht dem Gebiet der Mitgliedsgemeinde in dem der Friedhof gelegen ist.

(2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof der Mitgliedsgemeinde und/oder dem Ortsteil bestattet, in der/dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn

a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,

Samtgemeinde Hambergen Seite 2 Friedhofssatzung b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,

c) der/die Verstorbene in einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften bestattet werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung stehen,

d) kein freier Platz mehr zur Verfügung steht. Dann wird in Absprache mit der jeweiligen Mitgliedsgemeinde auf einem anderen Friedhof in der Samtgemeinde Hambergen bestattet.

(3) Die Samtgemeinde Hambergen kann auf Antrag und unter Beteiligung der jeweiligen Mitgliedsgemeinden Ausnahmen zulassen.

§ 4 Friedhofsbeauftragte

Für jeden Friedhof benennt die jeweilige Mitgliedsgemeinde einen Friedhofs-beauftragten. Der Friedhofsbeauftragte unterstützt die Samtgemeindeverwaltung bei der Ausübung ihrer Aufgaben.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. Die jeweilige Mitgliedsgemeinde ist zu beteiligen.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen beantragen; die Kosten der Umbettung trägt der Antragsteller.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Wahlgrabstätten Bestatteten werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungs-berechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgegeben. Gleichzeitig sind sie bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen / Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

Samtgemeinde Hambergen Seite 3 Friedhofssatzung (1) Die Friedhöfe sind zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang für den Besuch geöffnet.

(2) Die Samtgemeinde Hambergen kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. Die Mitglieds-gemeinde ist zu beteiligen.

§ 7 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder bis 10 Jahre dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist es insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Mitgliedsgemeinde und der Samtgemeinde Hambergen und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Samtgemeinde Hambergen gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

h) zu lärmen und zu spielen.

(4) Grabschmuck und Grünabfälle von den Gräbern sind zu sortieren und in die dafür vorgesehenen Behältnisse zu entsorgen. Grabeinfassungen und Grabsteine einschließlich Fundamente sind grundsätzlich von den Nutzungsberechtigten ordnungsgemäß zu entsorgen und dürfen nicht auf dem Friedhof hinterlassen werden. Soweit besondere Stellen hierfür vorgesehen sind, können die Grabsteine auf dem jeweiligen Friedhof verbleiben.

(5) Die Samtgemeinde Hambergen kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(6) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Samtgemeinde Hambergen; sie sind spätestens sieben Tage vorher anzumelden.

§ 8 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

Samtgemeinde Hambergen Seite 4 Friedhofssatzung (1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Samtgemeinde Hambergen.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis nach § 19 Handwerksordnung und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Ein Antragsteller des Handwerks oder des Gartenbaus hat ferner nachzuweisen, dass er selbst oder sein fachlicher Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt hat.

(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 gelten entsprechend.

(4) Die Samtgemeinde Hambergen hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflicht-versicherungsschutz nachweist.

(5) Die Zulassung erfolgt durch die Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags ausgeführt werden. Die Arbeiten sind spätestens mit Sonnenuntergang, an Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 7.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 8.00 Uhr begonnen werden. Die Samtgemeinde Hambergen kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Samtgemeinde Hambergen genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(9) Die Samtgemeinde Hambergen kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

Samtgemeinde Hambergen Seite 5 Friedhofssatzung (10) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs.1 – 4 und Abs. 9 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Nds. Verwaltungsverfahrensgesetz abgewickelt werden.

Bestattungsvorschriften

§ 9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Samtgemeinde Hambergen anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Samtgemeinde Hambergen setzt Ort und Zeit der Bestattung fest; Wünsche der Hinterbliebenen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens einen Monat nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnengrabstätte bestattet.

§ 10 Beschaffenheit von Särgen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, das jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge notwendig, ist die Zustimmung der Samtgemeinde Hambergen bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 11 Ausheben von Gräbern

(1) Die Gräber werden vom Bestatter oder von ihm beauftragten Dritten ausgehoben und wieder verfüllt. Die Samtgemeinde Hambergen kann Ausnahmen zulassen, soweit

Samtgemeinde Hambergen Seite 6 Friedhofssatzung gewährleistet ist, dass die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten vom Nutzungsberechtigten zu tragen oder zu erstatten.

§ 12 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.

§ 13 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Samtgemeinde Hambergen im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen - und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Samtgemeinde Hambergen in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen auf Antrag. Antragsberechtigt bei Umbettungen sind die Angehörigen des Verstorbenen mit Zustimmung des jeweiligen Nutzungsberechtigten.

(5) Alle Umbettungen werden von der Samtgemeinde Hambergen oder einem von ihr beauftragten Dritten durchgeführt. Die Samtgemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen oder Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnungen ausgegraben werden.

Samtgemeinde Hambergen Seite 7 Friedhofssatzung Grabstätten

§ 14 Arten von Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Wahlgrabstätten für die Erdbestattung

b) Wahlgrabstätten für die Urnenbestattung

c) Grabstätten in Gemeinschaftsgräberfeldern

d) Anonyme Grabstätten

(2) Es besteht kein Anspruch auf den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 Allgemeine Bestimmungen

(1) Grabstätten sind Flächen für Sarg- und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Sie werden durch die Samtgemeinde zugeteilt.

(2) Die Grabstätten bleiben im Eigentum der jeweiligen Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(3) Es besteht kein Anspruch auf den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Das Nutzungsrecht gilt mit dem Bekanntwerden des Gebührenbescheides als verliehen und wird mit der Zahlung der fälligen Gebühr wirksam.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte, hingewiesen.

(6) Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nur um mindestens fünf Jahre möglich.

(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und für die gesamte Grabstätte möglich. Ausnahmen sind in entsprechender Anwendung des Absatzes 12 möglich.

(8) Mit der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reigenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über auf:

Samtgemeinde Hambergen Seite 8 Friedhofssatzung a. den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, auch dann wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b. die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c. die Stiefkinder d. die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e. die Eltern f. die vollgebürtigen Geschwister, g. die Stiefgeschwister h. die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der jeweils Älteste Nutzungsberechtigter.

Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der unter a) bis h) Genannten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

(9) Im Falle des Ablebens des Nutzungsberechtigten ist, ohne dass ein Rechtsnachfolger des Nutzungsrechts benannt worden ist, mit dem Antrag auf Bestattung gemäß § 9 Absatz 1 ein neuer Nutzungsberechtigter vom Antragsteller zu bestimmen. Der neu benannte Nutzungsberechtigte erklärt schriftlich gegenüber der Samtgemeinde, dass er das Nutzungsrecht des Verstorbenen übernimmt.

(10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in seiner Grabstätte beigesetzt zu werden, wenn ausreichend Platz vorhanden ist und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst mit Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe kann nur für die gesamte Grabstätte erfolgen. Ausnahmen sind insbesondere möglich, wenn die zurückgegebenen Grabstellen zusammenhängend wieder vergeben werden können. Die im Voraus geleisteten Gebühren werden nicht erstattet.

(12) Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig.

§ 16 Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

(1) Die Größe einer Grabstelle für die Erdbestattungen entspricht ca. 1,20 m bis 1,50 m in der Breite und ca. 2,50 m in der Länge, je nach den örtlichen Verhältnissen, mindestens aber 1,00 m in der Breite und 2,30 m in der Länge.

(2) In einer Wahlgrabstelle für Erdbestattung ist es möglich, entweder einen Sarg oder bis zu zwei Urnen oder eine Urne und die Leiche eines Kindes zu bestatten.

Samtgemeinde Hambergen Seite 9 Friedhofssatzung § 17 Urnengrabstätten (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a. Urnengrabstätten b. Grabstätten für Erdbestattungen c. Urnengrabstätten in Gemeinschaftsgräberfeldern d. Anonymen Grabstätten

(2) Urnengrabstätten dienen der Beisetzung von Aschenurnen. Sie werden durch die Samtgemeinde zugeteilt. Eine Urnengrabstätte hat eine Größe von etwa 1,00 m x 1,00 m. Auf einer Urnengrabstätte dürfen höchstens zwei Urnen beigesetzt werden.

(3) Aschen können auch in einer Urnengrabstelle auf einem mit Bäumen besetzten Friedhofsbereich beigesetzt werden, soweit entsprechende Flächen auf dem jeweiligen Friedhof vorhanden sind.

(4) Auf einer Grabstelle für Erdbestattungen können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

§ 18 Grabstätten in Gemeinschaftsgräberfelder n

(1) Gemeinschaftsgräberfelder sind für Erd- und Urnenbestattungen bestimmte Flächen.

(2) Auf diesen Flächen ist das Einlegen einer Gedenkplatte erlaubt. Die Größe der Gedenkplatte beträgt 40 x 40 cm und muss ebenerdig eingesetzt werden. Sie darf keine Erhöhung haben. Die Pflege dieser Flächen wird von der Gemeinde veranlasst.

(3) Das Ablegen von Blumenschmuck, Kränzen sowie das Aufstellen von Pflanzschalen oder ähnlichem Grabschmuck soll nur an den zentralen Gedenkplätzen erfolgen.

(4) Gemeinschaftsgräberfelder für Erdbestattungen sind nur auf den dafür vorgesehenen Friedhöfen verfügbar.

(5) Das Nutzungsrecht kann für maximal zwei zusammenliegende Grabstellen in einem Gemeinschaftsgräberfeld erworben werden.

(6) In einer Urnengrabstätte eines Gemeinschaftsgräberfeldes dürfen höchstens bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

(7) Die Größe der Grabstellen beträgt bei einer Urnengrabstelle 1,00 m in der Breite und 1,00 m in der Länge. Bei einer Bestattung in einem Sarg gelten die Maße entsprechend

§ 16 Absatz 1.

§ 19 Anonyme Grabstätten

(1) Anonyme Grabstätten sind für Urnen- und Erdbestattungen bestimmte Grabstätten in Rasenflächen.

(2) Sie werden von der Gemeinde gepflegt und unterhalten. Die Errichtung von Grabmalen und Grabumrandungen, sowie die Bepflanzung der Grabstelle sind nicht zulässig.

Samtgemeinde Hambergen Seite 10 Friedhofssatzung (3) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhezeit sowie eine Verlängerung der Nutzungszeit sind ausgeschlossen.

(4) In jeder Grabstelle ist nur eine Leiche oder eine Asche beizusetzen. Die Größe beträgt bei einer Urne 0,50 m in der Breite und 0,50 m in der Länge; bei einem Sarg 1,50 m in der Breite und 2,20 m in der Länge.

Gestaltung der Grabstätten

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

(2) Die Grabstätten sind so anzulegen und zu unterhalten, dass keine Beeinträchtigung anderer Gräber erfolgt. Festgestellte Beeinträchtigungen sind vom Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten zu beseitigen. Die Bepflanzungen (z.B. Koniferen, Gehölze) sollen in der Regel nicht höher als 2,00 m sein.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht für vorhandene Bepflanzungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung eine Höhe von über 2,00 m erreicht haben.

Grabmale und bauliche Anlagen

§ 21 Fundamentierung und Befestigung

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, insbesondere nach den Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmälern in der jeweils geltenden Fassung zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 22 Unterhaltung der Grabstätten

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind vom Nutzungsberechtigten dauernd in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten.

(2) Mindestens einmal jährlich ist vom Nutzungsberechtigten eine Standsicherheitskontrolle der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen durchzuführen. Erscheint die Standsicherheit dieser gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Samtgemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen der Grabmale) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Samtgemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Samtgemeinde

Samtgemeinde Hambergen Seite 11 Friedhofssatzung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die so entfernten Teile sind sechs Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, welches für die Dauer eines Monats aufgestellt wird.

(3) Der Nutzungsberechtigte haftet für einen Schaden der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Teilen davon verursacht wird.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Samtgemeinde kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. In diesem Verfahren sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 23 Entfernung bei Ablauf der Ruhe - und Nutzungszeit

Nach Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sowie die Bepflanzungen und Grabumrandungen zu entfernen und die Grabstätte ist innerhalb von drei Monaten gleichmäßig einzuebnen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstellen auf Kosten des zuletzt Nutzungsberechtigten abzuräumen oder abräumen zu lassen. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen sodann in das Eigentum der jeweiligen Mitgliedsgemeinde über.

Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 24 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Für die Herrichtung, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten sowie die ordnungsgemäße Abfallentsorgung ist der Nutzungsberechtige verantwortlich. Diese Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.

(2) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.

(3) Alle Grabstätten müssen im Rahmen des § 20 dieser Satzung innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, bzw. dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet und anschließend dauernd in Stand gehalten werden. Dieses gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(4) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabbepflanzung darf nur mit solchen Pflanzen erfolgen, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

Samtgemeinde Hambergen Seite 12 Friedhofssatzung (5) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(6) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden-, und Gestecken, im Grabschmuck und bei der Grabeinfassung sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Hiervon ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

(7) Soweit ein Grab nur über ein davor liegendes Grab erreichbar ist, hat der Nutzungsberechtigte des davor liegenden Grabes sicherzustellen, dass das dahinter liegende Grab jederzeit betreten werden kann. Eine Zuwegung ist von der Bepflanzung freizuhalten. Nach dem Betreten des davor liegenden Grabes ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen.

§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Wahlgrabstätte nicht im Sinne des § 24 Absatz 3 ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Samtgemeinde die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der Unbekannte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Samtgemeinde in Verbindung zu setzen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Samtgemeinde in diesem Falle die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Samtgemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist nicht zu einer Aufbewahrung verpflichtet.

Friedhofskapellen und Trauerfeiern

§ 26 Benutzung der Friedhofskapellen

(1) Die Friedhofskapellen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit der Erlaubnis der Samtgemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Friedhofskapelle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen

Samtgemeinde Hambergen Seite 13 Friedhofssatzung Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 27 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum in der Friedhofskapelle, am Grab oder einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Zu Beisetzungen auf dem Friedhof in Wallhöfen finden die Trauerfeiern ggf. in der benachbarten Kirche statt.

(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Samtgemeinde.

Schlussvorschriften

§ 28 Haftung

Die Samtgemeinde Hambergen haftet nicht für Schäden, die durch die nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 29 Gebühren

Für die Benutzung der von der Samtgemeinde Hambergen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 5 NKomVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Nutzungsberechtigter

a) Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet, pflegt oder dauernd instand hält (§ 24 Absatz 3),

b) Grabmale nicht standsicher befestigt (§ 21),

c) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht dauernd instand setzt oder nicht den verkehrssicheren Zustand erhält (§ 22 Absatz 1),

(2) Ferner handelt ordnungswidrig, wer

Samtgemeinde Hambergen Seite 14 Friedhofssatzung a) gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen ohne Zulassung der Samtgemeinde Hambergen ausübt (§ 8 Absatz 1),

b) gegen die Verbote oder Gebote des § 7 verstößt

c) die in den § 10 Absatz 2 sowie § 13 Absatz 3 vorgeschriebenen Zustimmungen der Samtgemeinde Hambergen nicht einholt,

d) Kunststoffe oder sonstige nicht verrottbare Stoffe entgegen § 24 Absatz 6 verwendet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

§ 31 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 13.12.1988 (Stand 2. Änderung 01.01.2003) außer Kraft.

Hambergen, 06.10.2016

Reinhard Kock Samtgemeindebürgermeister

Samtgemeinde Hambergen Seite 15 Friedhofssatzung

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Erste Satzung vom 01.07.2019 zur Änderung der Friedhofssatzung der Samtgemeinde Hambergen (2019)

Erste Satzung vom 01.07.2019 zur Änderung der Satzung der Samtgemeinde Hambergen über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) vom 06.10.2016

Auf Grund der §§ 10, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBI. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2018 (Nds. GVBI. S 113) und des Niedersächsischen Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBI. 381) hat der Samtgemeinderat der Samtgemeinde Hambergen in seiner Sitzung am 01.07.2019 folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

§ 16 Absatz 2 (Wahlgrabstätten für Erdbestattungen)wird wie folgt geändert:

In einer Wahlgrabstelle für Erdbestattungen ist es möglich, entweder einen Sarg oder einen Sarg und eine Urne (in dieser Reihenfolge) oder eine Urne und einen Kindersarg oder bis zu zwei Urnen zu bestatten.

Artikel 2

Die Änderungssatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Hambergen, 01.07.2019

Samtge de Hambergen

L - t

Reinhard Kock Samtgemeindebürgermeist

Zweite Satzung vom 17.06.2026 zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Samtgemeinde Hambergen (gültig ab 01.08.2026)

2. Satzung vom 17.06.2026 zur Änderung der Satzung der Samtgemeinde Hambergen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe in der Samtgemeinde Hambergen (Friedhofsgebührensatzung) vom 06.10.2016

Auf Grund der §§ 10, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) in der derzeit geltenden Fassung und des Niedersächsischen Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. 381) in der derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Samtgemeinde Hambergen in seiner Sitzung am 17.06.2026 folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

§ 2 Absatz 1 (Gebührentarif) wird wie folgt geändert:

  1. 1. Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen 450,00 €
  2. 2. Erdgrabstätte in Gemeinschaftsgräberfeldern 650,00 €
  3. 3. Urnengrabstätte in Gemeinschaftsgräberfeldern 500,00 €
  4. 4. Anonyme Erdgrabstelle 600,00 €
  5. 5. Anonyme Urnengrabstelle 200,00 €
  6. 6. Verlängerung des Nutzungsrechtes zu Nr. 1 für jedes Jahr 15,00 €
  7. 7. Verlängerung des Nutzungsrechtes zu Nr. 2 für jedes Jahr 22,00 €
  8. 8. Verlängerung des Nutzungsrechtes zu Nr. 3 für jedes Jahr 17,00 €

Artikel 2

Diese 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Samtgemeinde Hambergen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe in der Samtgemeinde Hambergen (Friedhofsgebührensatzung) tritt am 01.08.2026 in Kraft.

Hambergen, 17.06.2026

Samtgemeinde Hambergen

gez. Gerd Brauns Samtgemeindebürgermeister

⛪ Kirchliche Friedhöfe in Hambergen:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: