ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Ev.-luth. St. Cosmae & Damiani Kirchengemeinde Hambergen (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Ev.-luth. St. Cosmae & Damiani Kirchengemeinde Hambergen

Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

Friedhofsgebührenordnung (FGO)

für den Friedhof
der Ev.-luth. St Cosmae & Damiani Kirchengemeinde Hambergen in 27729 Hambergen.

Gemäß
§
5
der
Rechtsverordnung
über
die
Verwaltung
kirchlicher
Friedhöfe
(Friedhofsrechtverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) und § 30 der
Friedhofsordnung hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Hambergen für den
Friedhof in Hambergen am 10. September 2015 folgende Friedhofsgebührenordnung
beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte
Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist

1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung
beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung
übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist

1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung
übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen der Gebührenschuld

(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des
Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder bereits mit der
Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.

(2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme
der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.

(3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der
Verwaltungshandlung.

§ 4 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen
verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende
Sicherheit nicht geleistet ist.

(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§ 5 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden
angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen
Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren
Betrag.

(2) Für
schriftliche
Mahnungen
sind
die
entstandenen
Portokosten
durch
den
Gebührenschuldner oder die Gebührenschuldnerin zu erstatten.

(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im
Verwaltungszwangsverfahren
eingezogen.
Die
Kosten
der
Vollstreckung
hat
der
Vollstreckungsschuldner oder die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.

§ 6 Gebührentarif

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:

1. Reihengrabstätte:

Für 30 Jahre – je Grabstelle –
350,00 €

Für 25 Jahre bei Kindern unter 5 Jahren – je Grabstelle –
285,00 €

2. Wahlgrabstätte:

Für 30 Jahre - je Grabstelle -
350,00 €

Für 25 Jahre bei Kindern unter 5 Jahren – je Grabstelle –
285,00 €

Verlängerung der der Wahlgrabstätte je Grabstelle und Jahr
11,50 €

3. Urnenreihengrabstätte:

Für 30 Jahre – je Grabstelle –
130,00 €

4. Urnenwahlgrabstätte:

Für 30 Jahre – je Grabstelle –
130,00 €

5. Urnengemeinschaftsanlagen:

Einzelgrab für 30 Jahre, inkl. FUG zzgl. Aushub & Gravur
1.530,00 €

Partnergrab für 30 Jahre, inkl. FUG zzgl. Aushub & Gravur
3.060,00 €

Verlängerung der Partnergrabstätte anlässlich der zweiten Bestattung
100,00 €

6. Rasengräber:

Einzelgrab für eine Erd- oder Urnenbestattung

für 30 Jahre, inkl. FUG zzgl. Aushub & Stein
1.450,00 €

Partnergrab für zwei Erdbestattungen

für 30 Jahre, inkl. FUG zzgl. Aushub & Stein
2.900,00 €

7. Zusätzliche Bestattung einer Urne in einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahl-

grabstätte gemäß § 11 Absatz 5 der Friedhofsordnung:

a) eine Gebühr gemäß Nummer 8 zur Anpassung an die neue Ruhezeit und
b) eine Gebühr gemäß Abschnitt II. Nummer 2.

8. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung von Nutzungsrechten (gem. § 13
Absatz 2 FO) ist für jedes Jahr, um das das Nutzungsrecht verlängert wird, 1/30 (einzusetzen
ist die Jahreszahl aus Nummern 2 oder 4) der Gebühren nach Nummern 2 und 4 zu
entrichten.
Wiedererwerbe und Verlängerungen von Nutzungsrechten sind nur in vollen Kalenderjahren
möglich.
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird
für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

II. Gebühren für die Bestattung:

Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde:

1. für eine Erdbestattung:
300,00 €

2. für eine Urnenbestattung:
150,00 €

III. Verwaltungsgebühren:

1. Prüfung der Anzeige zur Aufstellung eines Grabmals einschließlich

ggf. notwendiger Standsicherheitsprüfung – einmalig – :
25,00 €

2. Prüfung der Anzeige bei Veränderung eines Grabmales oder der

Ergänzung von Inschriften:
25,00 €

IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG) zur Finanzierung der Kosten für die
Unterhaltung der Gemeinschaftsanlagen

Für ein Jahr
- je Grabstelle -:
10,00 €

V. Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer / Friedhofskapelle:

1. Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer

je Sarg pro Tag:
100,00 €

2. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle

je Trauerfeier:
150,00 €

§ 7

Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach
dem jeweiligen Aufwand berechnet.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach der
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebühren-ordnung in
der Fassung vom 16.04.2007 außer Kraft.

Hambergen, 10. September 2015

Der Kirchenvorstand:

L. S.

gez. Unterschrift gez. Unterschrift
Vorsitzender Kirchenvorsteher/in

Die vorstehende Friedhofsordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Absätze
2 und 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.

Osterholz-Scharmbeck, 16. Dezember 2015

Der Kirchenkreisvorstand:

L. S.

gez. Unterschrift gez. Unterschrift
Vorsitzende/r Kirchenvorsteher/in

Quelle

Ev.-luth. St. Cosmae & Damiani Kirchengemeinde Hambergen

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