Friedhofsgebühren Ritterhude 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Ritterhude · Niedersachsen · PLZ 27721

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.03.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​‍

Zuständiges Sachgebiet Ortsrechtsammlung Nr.

Sachgebiet 30 – Bau, Planung und Umwelt OS 10.02

Bezeichnung

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der kommunalen Friedhöfe vom 18.02.2021 Verkündung

Im Internet bereitgestellt am 23.02.2021

Auf Grund § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. 2010, 576), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 15.07.2020 (Nds. GVBl. 2020, S. 244) und § 13 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. 2005, 381) in der Fassung vom 20.06.2018 (Nds. GVBl. 2018, S. 117) hat der Rat der Gemeinde Ritterhude in seiner Sitzung am 18.02.2021 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Gemeinde Ritterhude betreibt ihre Friedhöfe als eine öffentliche Einrichtung Friedhofswesen. Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Friedhofswesen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Maßstab für die Gebührenbemessung sind Art und Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung.

(2) Als Gegenleistung für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

(3) Für Leistungen, die in den nachfolgenden Bestimmungen nicht aufgeführt sind, erhebt die Gemeinde Gebühren in Höhe der entstandenen Kosten.

§ 2 Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

  1. 1. wer die Leistung nach dieser Satzung beantragt hat oder zum Tragen der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist.
  2. 2. wer die Leistung nach dieser Satzung durch ihm zurechenbares Verhalten verursacht hat oder diese in Anspruch nimmt.
  3. 3. wer ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Gebühren für Nutzungsrechte an Grabstätten mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Laufzeit des Nutzungsrechtes. Bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes entsteht sie ebenfalls mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für den gesamten Zeitraum der Verlängerung. Bei der Rückgabe einer Grabstätte entsteht die Gebührenschuld zum Zeitpunkt der Rückgabe für den gesamten Zeitraum der Rückgabe.

(2) Bei allen weiteren Gebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung.

(3) Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt.

§ 4 Fälligkeit

Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner zur Zahlung fällig.

§ 5 Benutzungsgebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten

Für den Erwerb und die Verlängerung von Nutzungsrechten an Grabstätten werden Gebührennach den folgenden Tarifen erhoben. Der Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstättebeinhaltet das Recht zur erstmaligen Belegung. Jede weitere Belegung auf einer bestehenden Grabstätte ist mit dem Erwerb eines weiteren Nutzungsrechts verbunden. Bei der Verlängerung von Nutzungsrechten sind zum Erhalt eines einheitlichen Ablaufzeitpunktes allelaufenden Nutzungsrechte auf einer Grabstätte zu verlängern.

Erwerb eines Nutzungsrechts an einer/einem

  1. 1. Erdgrabstätte
  2. 1.1. Reihengrab 30 Jahre Ruhezeit 2.010,00 €
  3. 1.2. Kinderreihengrab 20 Jahre Ruhezeit 881,00 €
  4. 1.3. Rasenreihengrab 30 Jahre Ruhezeit Gemeindepflege 2.427,00 €
  5. 1.4. Wahlgrab 30 Jahre Ruhezeit verlängerbar 2.219,00 €
  6. 1.4.1. Verlängerung eines Wahlgrabes 1 Jahr Ruhezeit verlängerbar 73,98 €
  7. 1.5. Rasendoppelwahlgrab 30 Jahre Ruhezeit verlängerbar (umfasst das Nutzungsrecht für die 1. Belegung) Gemeindepflege 3.887,00 €
  8. 1.5.1. Verlängerung eines Rasendoppelwahlgrabes 1 Jahr Ruhezeit verlängerbar Gemeindepflege 129,60 €
  9. 1.6. zusätzliche Belegung auf einer bestehenden Grabstätte 30 Jahre Ruhezeit 759,00 €
  1. 2. Feuergrabstätte
  2. 2.1. Urnenwahlgrab 20 Jahre Ruhezeit verlängerbar 923,00 €
  3. 2.1.1. Verlängerung eines Urnenwahlgrabes 1 Jahr Ruhezeit verlängerbar 46,17 €
  4. 2.2. Rasendoppelurnenwahlgrab 20 Jahre Ruhezeit verlängerbar (umfasst das Nutzungsrecht für die 1. Belegung) Gemeindepflege 1.479,00 €
  5. 2.2.1. Verlängerung eines Rasendoppelurnenwahlgrabes 1 Jahr Ruhezeit verlängerbar Gemeindepflege 73,98 €
  6. 2.3. Rasenreihenurnengrab 20 Jahre Ruhezeit Gemeindepflege 1.062,49 €
  7. 2.4. Reihenurnengrab im anonymen Urnenfeld 20 Jahre Ruhezeit Gemeindepflege 853,00 €
  8. 2.5. zusätzliche Belegung auf einer bestehenden Grabstätte 20 Jahre Ruhezeit 506,00 €

§ 6 Benutzungsgebühren für die Nutzung einer Friedhofskapelle

Für die Inanspruchnahme einer Friedhofskapelle werden Gebühren nach dem folgenden Tariferhoben.

  1. 1. Benutzung einer Friedhofskapelle je Nutzung 250,00 €

§ 7 Gebühren für das Ausheben und Schließen einer Grabstelle

Für das Ausheben und Schließen eines Grabes einschließlich aller Nebenarbeiten werden Gebühren nach den folgenden Tarifen erhoben.

  1. 1. Erdgrabstätte
  2. 1.1. Erdgrab 322,00 €
  3. 1.2. Kindergrab 229,00 €
  4. 2. Feuergrabstätte
  5. 2.1. Urnengrab 141,00 €
  6. 3. Umbettung Gebührenerhebung nach entstandenen Kosten

§ 8 Gebühren für die Rückgabe eines Nutzungsrechts vor dem Ablauf der Ruhezeit

Für die Rückgabe des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte vor dem Ablauf der Ruhezeitwerden Gebühren nach den folgenden Tarifen erhoben.

  1. 1. Erdgrabstelle je Jahr 48,51 €
  1. 2. Urnengrabstelle je Jahr 24,26 €

§ 9 Verwaltungsgebühren

Für besondere Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten werden Verwaltungsgebühren nach den folgenden Tarifen erhoben.

  1. 1. Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen oder Liegesteinen 23,43 €
  2. 2. Umschreiben einer Grabstelle 9,37 €

§ 10 Gebührenbefreiung, Billigkeitsmaßnahmen

Gebühren können im Einzelfall auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01.03.2021 in Kraft. Gleichzeitig wird die „Gebührensatzungzur Satzung über die Benutzung der kommunalen Friedhöfe in der Gemeinde Ritterhude“ vom 01.01.2018 außer Kraft gesetzt.

Ritterhude, 19.02.2021 Die Bürgermeisterin Susanne Geils

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung erfolgt durch die Veröffentlichung auf der Internetseite der Gemeinde Ritterhude am 23.02.2021.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 18.02.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Zuständiges Sachgebiet Sachgebiet 30 – Bau, Planung und Umwelt Ortsrechtsammlung Nr. OS 10.01 Bezeichnung Satzung über die Benutzung der kommunalen Friedhöfein der Gemeinde Ritterhude vom 18.02.2021 Verkündung Im Internet bereitgestellt am 23.02.2021 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Friedhofsträger

§ 4 Außerdienststellung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen

§ 7 Dienstleistungserbringer

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines

§ 9 Särge

§ 10 Ausheben der Gräber

§ 11 Ruhefrist und Ruhezeiten

§ 12 Graböffnungen und Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 13 Allgemeines

§ 14 Reihengräber für Erdbeisetzungen

§ 15 Rasenreihengräber

§ 15a Rasendoppelwahlgräber für Erdbeisetzungen

§ 16 Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen

§ 16a Rückgabe von Nutzungsrechten

§ 17 Grabstätten für Feuerbestattungen

§ 18 Verlängerung des Nutzungsrechts

§ 19 Ehrengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 20 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

VI. Grabmale

§ 21 Gestaltungsvorschriften

§ 22 Zustimmungserfordernis für Grabmale

§ 23 Anlieferung

§ 24 Fundamentierung und Befestigung der Grabmale

§ 25 Unterhaltung der Grabmale

§ 26 Entfernung der Grabmale

VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 27 Allgemeines

§ 28 Gestaltungsvorschriften für Grabstätten

§ 29 Rechtsfolgen bei Pflegevernachlässigung

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 30 Benutzung der Leichenhallen

§ 31 Trauerfeier

IX. Schlussvorschriften

§ 32 Haftung

§ 33 Gebühren

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

§ 35 Anordnung im Einzelfall

§ 36 Alte Rechte

§ 37 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften Auf Grund der §§ 10 und 12 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. 2010, 576), hat der Rat der Gemeinde Ritterhude in seiner Sitzung am 18.02.2021 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für alle im Eigentum und in der Verwaltung der Gemeinde Ritterhude stehenden Friedhöfe. (2) Dazu zählen der Alte Friedhof, der Friedhof „Auf dem Mühlenberg“, der Friedhof Heidkamp und der Friedhof Werschenrege.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe bilden eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde und dienen der Bestattung aller Personen,

  • die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Ritterhude waren,
  • die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen,
  • die im Gemeindegebiet ihren Wohnsitz hatten und aus Krankheits- oder

Altersgründen ihren Aufenthalt außerhalb des Gemeindegebietes nehmen mussten,

  • deren Partner (aus Ehen, eingetragenen Lebenspartnerschaften oder eheähnlichen

Lebensgemeinschaften), Eltern oder Kinder dort beigesetzt sind,

  • die zum Todeszeitpunkt nicht selbst Ritterhuder Bürger waren, deren Angehörigejedoch Einwohner sind, aber noch kein Nutzungsrecht an einer Grabstellebesitzen.

(2) Der Friedhof Werschenrege sollte möglichst den Einwohnern der Ortsteile Werschenrege, Lesumstotel und Stendorf vorbehalten sein. Ausnahmen könnenzugelassen werden.

§ 3 Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Friedhofsträger

Gemäß des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) in der jeweilig gültigen Fassung werden Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Anschrift und E-Mail-Adresse des Bestattungspflichtigen, des Bestattungsunternehmens, des Dienstleistungserbringers (z.B. Steinmetze, Gärtner) und des Verstorbenen erhoben und gespeichert.

§ 4 Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem, öffentlichem Grund geschlossenoder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungenim betroffenen Friedhof oder Friedhofsteil ausgeschlossen; durch Entwidmung verliertder Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung (Außerdienststellung), so werden keine Nutzungsrechte mehrerteilt oder wieder erteilt. Bestehende Beisetzungsrechte können noch in Anspruchgenommen werden. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweilsöffentlich bekannt zu machen. (3) Die Gemeinde Ritterhude kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Gemeinde Ritterhude kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechteund Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte an anderen Grabstätten auch Umbettungenohne Kosten für die Nutzungsberechtigten möglich. II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Aufsicht Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen der Friedhofsverwaltung; der auf dem Friedhof tätigen Dienstleister und Fahrzeuge, die zur Fortbewegung zwingend erforderlich sind, insbesondere Krankenfahrstühle, Elektroscooter, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel,

b) sich mit und ohne Gerät sportlich zu betätigen,

c) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen; auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern oderdurch das Einmeißeln von Firmennamen,

d) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

e) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen,

f) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich wären,

g) Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) die Friedhöfe und Ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zubeschädigen; Einfriedungen und Hecken zu übersteigen; Rasenflächen (soweit diesenicht als Wege dienen), Grabstätten und Einfassungen zu betreten,

i) zu lärmen, zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,

j) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegerätefür Dritte hörbar zu betreiben,

k) Tiere mitzubringen, ausgenommen Behindertenbegleithunde. (4) Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfeund der Ordnung auf ihnen vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind 3 Tage vorher bei der Gemeinde zu beantragen.

§ 7 Dienstleistungserbringer

(1) Die Gemeinde kann Dienstleistungserbringern (z.B. Steinmetzen, Bildhauern Gärtnern, Bestattungsunternehmen und sonstigen Gewerbetreibenden), die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Ritterhuder Friedhöfenuntersagen, sofern sie in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsichtunzuverlässig sind oder soweit ihre Tätigkeit mit dem Friedhofszweck nicht vereinbarist. In Zweifelsfällen hat der Dienstleistungserbringer seine fachliche bzw. betriebliche Qualifikation nachzuweisen. (2) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben diese Satzung und die dazuergangenen Regelungen zu beachten, sie haben den Anweisungen der Bedienstetender Gemeinde zu befolgen. Die Dienstleistungserbringer haften für sämtliche Schäden, die sie, ihre Bediensteten oder Beauftragten, der Gemeinde im Zusammenhang mitihrer Tätigkeit schuldhaft verursachen. Sie haben die Gemeinde von sämtlichen Schadensersatzansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit stehen, freizustellen. (3) Dienstleistungserbringer und Ihre Bediensteten dürfen Wege auf den Friedhöfen zum Transport von Material, Werkzeug und Gerät benutzen. Ihnen ist es erlaubt, Wasseraus Zapfstellen in der Menge zu entnehmen, die sie zur Durchführung der Tätigkeitbenötigen; die Reinigung von Transportfahrzeugen, Werkzeugen und Geräten an den Zapfstellen ist untersagt. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialiendürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, andenen sie niemanden behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zubringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen keinen Abfallablagern. (4) Dienstleistungserbringer dürfen Ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen nur an Werktagenwährend der Öffnungszeiten, jedoch montags bis freitags nicht länger als 18:00 Uhr, an Tagen vor Sonn- und Feiertagen nicht länger als 13:00 Uhr ausüben. Während der Dauer von Bestattungen oder Trauerfeiern ist in der Nähe die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten untersagt. Bei Totengedenkfeiern sind gewerbliche Arbeiten ganzuntersagt. (5) Bei wiederholten Verstößen gegen die Absätze 2 – 4, kann den Dienstleistungserbringern die Tätigkeit untersagt werden. III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines

(1) Erd- und Urnenbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes, spätestens 2 Werktage vor der Beisetzung, bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind dieerforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrechtnachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung überdie Einäscherung vorzulegen. (2) Die Bestattungen erfolgen grundsätzlich Montag bis Donnerstag in der Zeit von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr, Freitag in der Zeit von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr. Die Gemeinde kannhiervon Ausnahmen zulassen. (3) Bei der Festsetzung der Bestattung werden nach Möglichkeit die Wünsche der Verstorbenen oder der Hinterbliebenen berücksichtigt.

§ 9 Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen, Sargbeigaben und Sargabdichtungen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren, biologisch abbaubaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigenumweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leichen darf nuraus Papier oder Naturstoffen bestehen. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 10 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Gemeinde ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,65 m. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwälle getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör, gegebenenfalls Grabmale und Fundamente sowie die Grabeinfassung vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale und Fundamente, Grabeinfassungen oder Grabzubehör durch die Gemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurchentstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Gemeinde zu erstatten. (5) Die Grabtiefe auf dem Friedhof Werschenrege beträgt 1,60 m. Auf dem Friedhof Werschenrege ist für Erdbestattungen ein Erdaustausch durchzuführen. Die Grabstelleist wie folgt zu verfüllen: 0,20 m Sand/Kiesgemisch, 1,10 m Mutterboden/Sandgemischund 0,30 m humoser Boden. (6) Für den Friedhof Werschenrege darf die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges von 0,70 m nichtunterschritten werden.

§ 11 Ruhefrist und Ruhezeiten

(1) Die Ruhefrist für Leichen auf den kommunalen Friedhöfen in der Gemeinde Ritterhudebeträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre. (2) Die Ruhefrist für Aschen auf den kommunalen Friedhöfen in der Gemeinde Ritterhudebeträgt 20 Jahre.

§ 12 Graböffnungen und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigengesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Landkreises Osterholz (Gesundheitsamt). (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mitvorheriger Zustimmung der Gemeinde auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettetwerden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (5) Alle Umbettungen werden von der Gemeinde in Auftrag gegeben. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Nutzungszeit sowie der Ruhefrist wird durch eine Umbettung nichtunterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen abgesehen von Umbettungszwecken nur aufgrundbehördlicher oder richterlicher Anordnungen ausgegraben werden. IV. Grabstätten

§ 13 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechtenur nach dieser Satzung erworben werden. Das Abdecken aller nachfolgendaufgeführten Grabstätten mit nicht verrottbaren Materialien, Pflastersteinen und Gehwegplatten sowie der Einsatz von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist untersagt. (2) Grabstätten werden zugewiesen für:

  1. 1. Erdbeisetzungen ina) Reihengräbern für Personen über 5 Jahreb) Kinderreihengräbern für Personen unter 5 Jahrec) Wahlgräbernd) Rasenreihengräberne) Rasendoppelwahlgräbern
  2. 2. Aschenbeisetzungen in
    • a) Urnenwahlgräbernb) Reihenurnengräbern in anonymen Grabfeldernc) Rasenreihenurnengräbernd) Rasendoppelurnenwahlgräberne) Wahlgräbern für Erdbeisetzungenf) Rasenreihengräbern für Erdbeisetzungen (3) Grabstätten werden zugewiesen, soweit diese auf den einzelnen Friedhöfen tatsächlichverfügbar sind. (4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten aneiner der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (5) Bei Rasenreihengräbern, Rasendoppelwahlgräbern, Rasenreihenurnengräbern und Rasendoppelurnenwahlgräbern dürfen zu jeder Jahreszeit lose gebundene, flache Blumensträuße oder einzelne Blütenstiele auf die Grabstelle gelegt werden. Diesewerden gegebenenfalls übergemäht, ein vorheriges Entfernen und anschließendes Wiederaufbringen erfolgt nicht. Es ist gestattet, in der Zeit von Anfang November bis Ende Februar eines jeden Jahres Grablichte, Vasen, Gestecke, Pflanzschalen, Figuren, oder sonstigen Grabschmuck auf dem Grab zu platzieren. Diese sind Ende Februar, also vor Beginn der gärtnerischen Pflegesaison, selbstständig durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen. Nicht entfernter Grabschmuck wird durch die Gemeinde entschädigungslos entsorgt. (6) Die Absätze 4 und 5 gelten auch für bereits belegte Rasengräber. § 14 Reihengräber für Erdbeisetzungen (1) Reihengräber sind Grabstätten für Körpererdbestattungen, die der Reihe nach belegtund im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist der zu bestattenden Person zugeteiltwerden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Reihengräbern ist nicht möglich. (2) In jeder Einzelgrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Einzelgrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. (3) Das Abräumen von Reihengräbern nach Ablauf der Ruhefrist wird den Nutzungsberechtigten 1 Monat vorher schriftlich bekannt gemacht. § 15 Rasenreihengräber für Erdbeisetzungen (1) Rasenreihengräber sind Grabstätten für Körpererdbestattungen, die der Reihe nachbelegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist der zu bestattenden Personzugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Rasenreihengräbern istnicht möglich. (2) In jeder Grabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. (3) Die Grabfläche wird durch die Gemeinde als Rasenfläche angelegt und gepflegt. Hierfür sind die Vorschriften des § 13 Abs. 4 -6 durch die Nutzungsberechtigten zubeachten. (4) Das Abräumen von Rasenreihengräbern nach Ablauf der Ruhefrist wird den Nutzungsberechtigten 1 Monat vorher schriftlich bekannt gemacht. (5) Rasenreihengräber sind durch den Bestattungspflichtigen/Antragsteller auf eigene Kosten mit einer Liegeplatte der Maße 40 x 30 x 5 cm auszustatten. Die Liegeplattedarf nur Name, Vorname, Geburtsjahr oder Geburtsdatum und Sterbejahr oder Sterbedatum enthalten. § 15 a Rasendoppelwahlgräber für Erdbeisetzungen (1) Rasendoppelwahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach zugeteilt werden, da hierfür gesonderte Flächen vorgehalten werden. Der Erwerb des Nutzungsrechtes beinhaltet das Recht zur erstmaligen Belegung. Das Nutzungsrecht wird zunächst für 30 Jahre verliehen. (2) Für die Belegung der zweiten Stelle ist ein weiteres Nutzungsrecht zu erwerben unddas Nutzungsrecht der ersten Stelle bis zum Ablauf der Ruhefrist der zweiten Stelle zuverlängern. (3) Die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Rasendoppelwahlgräbern über den Ablaufder zweiten Ruhefrist hinaus ist möglich. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechteserfolgt auf Antrag zu den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhaltdes Nutzungsrechtes und zu den in diesem Zeitpunkt für den Erwerb der Nutzungsrechte geltenden Gebühren. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht. Die kürzeste Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt 10 Jahre. (4) Anstelle der Belegung beider Stellen mit einem Sarg kann auch die Belegung einer Stelle mit einem Sarg und einer Stelle mit einer Urne erfolgen. In jeder Einzelgrabstättedarf jedoch nur ein Sarg oder eine Urne bestattet werden. Die Grabfläche wird als Rasenfläche angelegt und durch die Gemeinde gepflegt. Hierfür sind die Vorschriftendes § 13 Abs. 4 -6 durch die Nutzungsberechtigten zu beachten. (5) Rasendoppelwahlgräber sind auf eigene Kosten durch den Bestattungspflichtigen / Antragsteller mit einer Liegeplatte der Maße 40 x 30 x 5 cm auszustatten. Die Liegeplatte darf nur Name, Vorname, Geburtsjahr oder Geburtsdatum und Sterbejahroder Sterbedatum enthalten. § 16 Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Körpererdbestattungen, an denen bei Ersterwerbein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Lagekann mit dem Erwerber bestimmt werden. In einem Wahlgrab für Erdbestattungenbesteht die Möglichkeit der Bestattung von bis zu 4 Urnen. (2) Die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern ist möglich. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes erfolgt auf Antrag zu den in diesem Zeitpunktgeltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und zu den in diesem Zeitpunkt für den Erwerb der Nutzungsrechte geltenden Gebühren. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht. Die kürzeste Verlängerungsdauer des Nutzungsrechts beträgt 10 Jahre. (3) Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann eine weitere Erdbestattung erfolgen, wenndie restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens fürdie Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wiedererworben wird. (4) Die Grabstätten haben in der Regel folgende Maße:
  3. 1. Friedhof im Ortsteil Werschenrege:
    • a) Länge 2,50 m einschließlich des 30 cm breiten Grasweges am Kopf- und am Fußende des einzelnen Grabes, Breite 1,20 m (einschließlich 15 cm zu beiden Seiten für Steinplatten/Wege)
    • b) Innenmaße der Gruben:
    • c) Länge 2,10 m, Breite 0,90 md) Innenmaße der Gruben für Kinder bis zu 5 Jahren:
    • e) Länge 1,20 m, Breite 0,60 m.
  4. 2. Sonstige Friedhöfe in der Gemeinde Ritterhude:
    • a) Reihengräber für Kinder bis zu 5 Jahren:
    • b) Länge 1,50 m, Breite 0,90 mc) Innenmaße der Gruben: Länge 1,20 m, Breite 0,60 md) Reihengräber für Personen über 5 Jahre:
    • e) Länge 2,50 m, Breite 1,20 mf) Innenmaße der Gruben: Länge 2,10 m, Breite 0,90 m.
    • g) für Wahlgräber gelten die Maße zu Buchstabe b).
    • h) Grabstätten auf dem Alten Friedhof in Ritterhude, die von den Maßen 2 a bis cabweichen, werden auf Wunsch des Nutzungsberechtigten und soweit diesesmöglich ist, den Maßen angepasst. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. (5) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Beantragung der Leistung. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, für eine rechtzeitige Verlängerung zusorgen. Soweit die postalische Anschrift feststellbar ist, wird der Nutzungsberechtigtevon der Gemeinde einen Monat vor Ablauf der Nutzungszeit schriftlich; falls nichtbekannt oder nicht feststellbar, durch öffentliche Bekanntmachung und durch einenzweimonatigen Hinweis auf der Grabstätte auf den Ablauf des Nutzungsrechteshingewiesen. (7) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wieder erworben wird. (8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertragübertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
    • a) auf den überlebenden Ehegatten,
    • b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
    • c) auf die Kinder,
    • d) auf die Stiefkinder,
    • e) auf die Enkel,
    • f) auf die Eltern,
    • g) auf die gebürtigen Geschwister,
    • h) auf die Stiefgeschwister,
    • i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben (9) Innerhalb den einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Personnutzungsberechtigt. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazuergangenen Regelungen das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. § 16 a Rückgabe von Nutzungsrechten (1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. (2) Bei der Rückgabe von nicht belegten Teilflächen hat der Nutzungsberechtigte den Rückbau/die Verkleinerung der Grabstätte auf die verbliebenen Grabstellen, die Versetzung von Grabmalen und Einfassungen sowie die Räumung und das Einebnender zurückgegebenen Grabstellen zu veranlassen. (3) Der erfolgte Rückbau ist der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Diese legt im Anschlussdie zurückgegebenen Flächen als Rasenflächen an. (4) Bei der Gesamt-Rückgabe einer komplett unbelegten Grabstätte oder der Gesamt- Rückgabe einer Grabstätte, die teilweise oder vollständig belegt ist, erfolgt die Räumung durch die Gemeinde. (5) Sofern der Nutzungsberechtigte Grabschmuck oder Zubehör behalten möchte, hat erdies bei der Rückgabeerklärung anzugeben und die Gegenstände innerhalb einer mitder Gemeinde zu vereinbarender Frist selbst und auf eigene Kosten zu entfernen. Andernfalls gehen die Gegenstände mit der Rückgabeerklärung in das Eigentum der Gemeinde über und werden von Ihr ersatzlos geräumt und vernichtet. Eine Aufbewahrungspflicht seitens der Gemeinde besteht nicht. § 17 Grabstätten für Feuerbestattungen (1) Aschenurnen dürfen beigesetzt werden in
  5. 1. Urnenwahlgräbern (Grabstättenmaß 1,00 m x 1,00 m),
  6. 2. Reihenurnengräbern in anonymen Grabfeldern,
  7. 3. Wahlgräbern für Erdbeisetzungen (auch Rasendoppelwahlgräbern)
  8. 4. Rasenreihenurnengräbern und
  9. 5. Rasendoppelurnenwahlgräbern (2) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denenauf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen undderen Lage gleichzeitig im Rahmen der dafür vorgesehenen, verfügbaren Flächen mitdem Erwerber festgelegt wird. Der Erwerb des Nutzungsrechtes beinhaltet das Rechtzur erstmaligen Belegung mit der ersten Urne. Für die Beisetzung jeder weiteren Urneist ein weiteres Nutzungsrecht zu erwerben und das Nutzungsrecht der Grabstätte biszum Ablauf der Ruhefrist der aktuell beizusetzenden Urne zu verlängern. (3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Wahlgräber entsprechend auch für Urnenwahlgrabstätten. (4) In jedem Urnenwahlgrab und Wahlgrab für Erdbestattungen besteht die Möglichkeit der Bestattung von bis zu 4 Urnen. (5) In jedem Rasenreihenurnengrab darf nur eine Urne und in Rasendoppelurnenwahlgräbern eine Urne pro Stelle bestattet werden. (6) Rasenreihenurnengräber und Rasendoppelurnenwahlgräber sind durch den Beisetzungspflichtigen/Antragsteller auf eigene Kosten mit einer Liegeplatte der Maße 40 x 30 x 5 cm auszustatten. Die Liegeplatte darf nur Name, Vorname, Geburtsjahroder Geburtsdatum und Sterbejahr oder Sterbedatum enthalten. § 18 Verlängerung des Nutzungsrechts (1) Die Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten für Erd- und Feuerbestattungen ist möglich. Die Mindestverlängerungsdauer beträgt 10 Jahre. (2) Bei Nutzungsangleichungen auf Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Feuerbestattungen auf Grund weiterer Belegungen können von Abs.1 Ausnahmenzugelassen werden. § 19 Ehrengrabstätten Die Zuerkennung, die Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder ingeschlossen Feldern) obliegen der Gemeinde. V. Gestaltung der Grabstätten § 20 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze Alle Grabstätten müssen in einer der Friedhöfe würdigen Weise angelegt und unterhaltenwerden. VI. Grabmale § 21 Gestaltungsvorschriften (1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Findlinge, Holz und Metall und für Einfassungennur Natursteine verwendet werden. (2) Grabmale dürfen nur aus zertifizierter Produktion stammen und nicht durch Kinderarbeit hergestellt werden. (3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
    • a) jede handwerkliche Bearbeitung ist möglich, alle Seiten sollen bearbeitet werden,
    • b) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein,
    • c) Ornamente und Symbole müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich großsein,
    • d) nicht zugelassen sind alle nachfolgend aufgeführten Materialien und Zutaten: Beton, Emaille, Kunststoff, Terazzo, Gips, Kork, Tropf- und Grottensteine, Blech, Zementschmuck und ölhaltige Farben. (4) Liegende Grabmale (Abdeckplatten) dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden; sie dürfen nur 2/3 der Grabstelle abdecken. (5) Stehende Grabmale müssen mindestens 12 cm stark sein und sollten 2/3 der Grabbreite nicht überschreiten. (6) Liegende Grabmale in Verbindung mit stehenden Grabmalen sind zulässig. Die Maßedürfen 45 cm x 45 cm nicht übersteigen. § 22 Zustimmungserfordernis für Grabmale und bauliche Anlagen (1) Die Errichtung von und jede Veränderung an Grabmalen oder baulichen Anlagen (z.B. Einfassungen) bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Sie istbereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Auch provisorische Grabmale (z.B. Holzkreuze) sind zustimmungspflichtig, sofern sie größerals 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen, der Antragsteller hat das Nutzungsrecht gegebenenfalls nachzuweisen. (2) Den Anträgen ist beizufügen:
    • a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbolesowie der Fundamentierung,
    • b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung als Ausführungszeichnung im Maßstab 1: 1, soweit es zum Verständnis erforderlichist. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarfebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Absatz 2 Buchstabea) und b) gilt entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nichtbinnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet wurde. (5) Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagengilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie, Gerberstraße 1, 56727 Mayen, in derjeweiligen aktuellen Version. (6) Die Grabmale sind je nach verwendeten Baustoffen, bzw. der Bauausführungspätestens nach sechs Wochen einer Abnahmeprüfung / Standsicherheitsprüfung (Zeit-Last-Diagramm) zu unterziehen. Die nachweisliche Abnahmeprüfung ist durchden Dienstleister zu erbringen. Der Gemeinde Ritterhude ist hiervon eine Ausfertigung zu übergeben. Bei Nichtvorlageder Abnahmeprüfung / Standsicherheitsprüfung erlischt die Genehmigung und die Grabmale können auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden. (7) Nicht zustimmungspflichtige provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln zulässig. Provisorische Grabmale sind spätestens nach 3 Jahren zuentfernen. (8) Wurden Grabmale und Anlagen ohne Genehmigung errichtet oder verändert, ist dieerforderliche Genehmigung von den Nutzungsberechtigten nachträglich zu beantragen. Sind die Grabmale oder Anlagen nicht genehmigungsfähig, haben die Nutzungsberechtigten sie auf eigene Kosten in einen genehmigungsfähigen Zustandzu versetzen oder andernfalls zu entfernen. Wird die nachträgliche Genehmigung trotz Aufforderung nicht eingeholt, können die Anlagen auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernt werden. § 23 Anlieferung (1) Bei Lieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Gemeinde vorder Errichtung vorzulegen:
    • a) der genehmigte Entwurf,
    • b) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole (2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Gemeinde überprüft werden können. § 24 Fundamentierung und Befestigung der Grabmale (1) Die Grabmale sind ihrer Größe nach entsprechend der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“ zu fundamentieren und so zubefestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen derbenachbarten Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstigebauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Gemeinde kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierungdurchgeführt worden ist. § 25 Unterhaltung der Grabmale (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem undverkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, diedurch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Die Gemeinde überprüft einmal jährlich die stehenden Grabmale auf ihre Standfestigkeit gemäß der Unfallverhütungsvorschrift der Gartenbauberufsgenossenschaft für Friedhöfe und Krematorien (VSG 4.7 § 9). zu überprüfen. (3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kostender Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzendenangemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun, oder das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder die Teile davon zu entfernen; die Gemeinde ist verpflichtet, diese Sachen für 3 Monateaufzubewahren. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die während der Aufbewahrungszeit an den Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen auftreten. Nach Ablauf dieser Frist fallen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eineöffentliche Bekanntmachung und ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umstürzen der Grabmaleoder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Umstürzen von Teilen hiervon verursachtwird (4) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabsteine sollen nach Möglichkeit von der Gemeinde erhalten werden. Grabmale, die diesen Anforderungen entsprechen, können ggf. an anderer Stelle auf dem Friedhof aufgestellt werden. § 26 Entfernung der Grabmale (1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mitvorheriger Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Bei der Rückgabe von nicht belegten Teilflächen hat der Nutzungsberechtigte den Rückbau/die Verkleinerung der Grabstätte auf die verbliebenen Grabstellen, die Versetzung von Grabmalen und Einfassungen auf die beibehaltenen Flächen oderderen Entsorgung zu veranlassen. (3) Bei der Gesamt-Rückgabe einer komplett unbelegten Grabstätte oder der Gesamt- Rückgabe einer Grabstätte, die teilweise oder vollständig belegt ist, erfolgt die Räumung aller Grabbestandteile durch die Gemeinde. Sofern der Nutzungsberechtigte Grabschmuck oder Zubehör behalten möchte, hat er dies bei der Rückgabeerklärunganzugeben und die Gegenstände innerhalb einer mit der Gemeinde zu vereinbarenden Frist selbst und auf eigene Kosten zu entfernen. Andernfalls gehen die Gegenständemit der Rückgabeerklärung in das Eigentum der Gemeinde über und werden von ihrersatzlos geräumt und vernichtet. VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 27 Allgemeines (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschrift des § 20 hergerichtet und dauerndinstandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen undan den dafür vorgesehenen Plätzen zu entsorgen. (2) Die Form der Grabbeete und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter der Friedhöfe, dem besonderen Charakter der Friedhofsteile und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, dieandere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der jeweilige Nutzungsberechtigteverantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes. Auftretende Versackungen sind durch die Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten zubeheben. Absatz 6 bleibt unberührt. (4) Die Grabstätten auf den Friedhöfen in Ritterhude müssen binnen 6 Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts und nach jeder Bestattunghergerichtet sein. (5) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagenaußerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde. Beeinträchtigungen, die von diesen Anlagen ausgehen können (z. B. Laub, Blattläuse, Wurzeln usw.) sindentschädigungslos hinzunehmen. (6) Auf den Friedhöfen in der Gemeinde Ritterhude werden die Gräber nach einer Beisetzung frühestens 6 Wochen, jedoch spätestens 3 Monate von der Gemeindeabgeräumt und zur Bepflanzung hergerichtet. (7) Trauerfloristik mit nicht verrottbaren Werkstoffen darf nicht verwendet werden. § 28 Gestaltungsvorschriften für Grabstätten (1) Die Grabstätten sind nur mit geeigneten Gewächsen zu bepflanzen, welche diebenachbarten Gräber nicht stören. (2) Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus nicht verrottbaren Werkstoff und das Aufstellen von Bänken. § 29 Rechtsfolgen bei Pflegevernachlässigung (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalbeiner jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eineöffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. (3) Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Gemeinde die Grabstätte auf Kosten desjeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrechtohne Entschädigung entziehen. (4) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte nochmalsschriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. (5) In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verantwortliche ist inden schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweisauf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und indem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. (6) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohneweiteres zu ermitteln, kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Die Gemeinde ist im Falle des Satzes 2 nicht, im anderen Falle 6 Monate lang zu einer Aufbewahrung des Grabmals und der Einfassung verpflichtet. VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern § 30 Benutzung der Leichenhallen (1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung. Sie dürfen nurmit Erlaubnis der Gemeindeverwaltung und in Begleitung eines Bestatters oder Mitarbeiters der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Satz 2 des Absatzes 1 gilt nicht für die Leichenhalle im Ortsteil Werschenrege. (3) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särgesind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzungendgültig zu schließen. (4) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einermeldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen in einem gesonderten Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigungder Leichen bedürfen zusätzlich der Genehmigung des Gesundheitsamtes. § 31 Trauerfeier (1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an eineranderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Die Ausschmückung des Raumes für Trauerfeiern ist Angelegenheit der Angehörigen. Der Schmuck (Blumen, Ziersträucher usw.) ist nach Beendigung der Trauerfeier wieder zu entfernen. (2) Die Benutzung des Feierraumes kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. IX. Schlussvorschriften § 32 Haftung (1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzungder Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. (2) Die Gemeinde haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Personals. Vondieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzungdes Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. § 33 Gebühren Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und seiner Einrichtungensind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 34 Ordnungswidrigkeiten Gem. § 10 Abs.5 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.12.2016 - Nds. GvBl. S. 576 - ) kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- Euro belegt werden, wer vorsätzlich
  10. 1. sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechendverhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  11. 2. entgegen § 6 Abs. 3 handelt,
  12. 3. entgegen § 6 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeinde durchführt,
  13. 4. entgegen §7 Abs. 3 Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
  14. 5. entgegen § 7 Abs. 4 als Dienstleistungserbringer außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten ausführt,
  15. 6. entgegen § 22 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 2 ohne vorherige Genehmigung Grabmale, Grabeinfassungen oder andere bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
  16. 7. entgegen § 24 Abs. 1 Grabmale nicht fachgerecht befestigt oder fundamentiert,
  17. 8. entgegen § 25 Abs. 1 Grabmale nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
  18. 9. entgegen § 26 Abs. 1 Grabmale und Einfassungen ohne Genehmigung entfernt,
  19. 10. entgegen § 28 Abs. 2 Produkte der Trauerfloristik verwendet, die Kunststoffe undandere nicht verrottbare Werkstoffe enthalten oder so beschaffenes Zubehör nichtvom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
  20. 11. entgegen § 29 Abs. 1 Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt odereiner Aufforderung zur Herrichtung nicht rechtzeitig nachkommt. § 35 Anordnung im Einzelfall Die Gemeinde kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtung eine Anordnung im Einzelfall erlassen. § 36 Alte Rechte Für bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung aufgestellte Grabmale gelten die Vorschriften, die bei der Genehmigung des Grabmals maßgeblich waren. Ausgenommen hiervon sind die Grabmale auf dem Werschenreger Friedhof. § 37 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.03.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzungder kommunalen Friedhöfe in der Gemeinde Ritterhude, Stand 01.01.2018 außer Kraft. Ritterhude, 19.02.2021 Die Bürgermeisterin Susanne Geils Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung erfolgtdurch die Veröffentlichung auf der Internetseite der Gemeinde Ritterhude am 23.02.2021.