Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2003 · Friedhofssatzung: 12.12.2002
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 102,00 EUR Reihengräber je Grabstelle (Ziff. 1.1) |
| Sargwahlgrab | 153,00 EUR Wahlgräber je Grabstelle (Ziff. 1.4) |
| Urnenreihengrab | 77,00 EUR Für ein Urnengrab (Ziff. 1.3) |
| Urnenwahlgrab | 153,00 EUR Für Urnengräber bis 4 Urnen (Ziff. 1.5) |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht enthalten |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 250,00 EUR / 100,00 EUR Separat nach Ziff. 3.1.1 (Erdbeisetzung) und 3.1.3 (Urnenbeisetzung) |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht enthalten (nur Friedhofskapelle aufgeführt) |
1. Aktuelle Änderungssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Achtung: Änderungssatzung aktualisiert die Gebühren!
Diese Änderungssatzung ist seit ihrem Beschluss verbindlich gültig. Die nachfolgende Grundlage-Satzung dient nur noch der Vollständigkeit – die aktuellen Gebühren finden Sie hier oben.
1. Änderungssatzung
zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe in der Gemeinde Schwanewede -Friedhofsgebührensatzung-
Aufgrund der §§ 6, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575) und §§ 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41) und des § 28 der Satzung über die Benutzung der kommunalen Friedhöfe in der Gemeinde Schwanewede vom 15.02.1994, hat der Rat der Gemeinde Schwanewede in seiner Sitzung am 19.12.2007 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
§ 2 Nr. 1. wird folgendermaßen ergänzt:
1.6. Rasengrabstätten je Grabstelle 153,00 Euro
§ 2
§ 2 Nr. 2.1. erhält folgende Fassung:
Verlängerung des Nutzungsrechtes je Grabstelle für jedes volle Jahr der Verlängerung 1/30 der Gebühr nach Ziffer 1.3 bis 1.6
§ 3
§ 2 Nr. 4. wird folgendermaßen ergänzt:
4.2. Erstmalige Herrichtung einer Rasengrabstelle 75,00 Euro 4.3. Unterhaltungskosten je Rasengrabstelle für 30 Jahre 780,00 Euro
§ 4
Diese Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft.
Schwanewede, 27.12.2007

Gemeinde Schwanewede
(Harald Stehnken) Bürgermeister
2. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
**Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
der kommunalen Friedhöfe in der Gemeinde Schwanewede -Friedhofsgebührensatzung-**
Aufgrund der §§ 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds. GVBI S. 382), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.06.2001 (Nds. GVBI S. 348) und §§ 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 11.02.1992 (Nds. GVBI S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.1997 (Nds. GVBI S. 374) und des § 28 der Satzung über die Benutzung der kommunalen Friedhöfe in der Gemeinde Schwanewede vom 15.02.1994, hat der Rat der Gemeinde Schwanewede in seiner Sitzung am 12.12.2002 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gebührenpflicht und Höhe der Gebühren
(1) Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe und deren Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesen werden die in dieser Gebührensatzung festgesetzten Gebühren erhoben:
(2) Für andere Leistungen, die in § 2 dieser Gebührensatzung nicht enthalten sind, werden privatrechtliche Entgelte berechnet.
§ 2
Gebührentarif
1. Erwerb des Nutzungsrechts
| 1.1. | Reihengräber je Grabstelle | 102,00 EUR |
|---|---|---|
| 1.2. | Reihengräber für Kinder unter 5 Jahren | 77,00 EUR |
| 1.3. | Für ein Urnengrab | 77,00 EUR |
| 1.4. | Wahlgräber je Grabstelle | 153,00 EUR |
| 1.5. | Für Urnengräber bis 4 Urnen | 153,00 EUR |
2. Verlängerung des Nutzungsrechtes
| 2.1 | Verlängerung des Nutzungsrechtes je Grabstelle für jedes volle Jahr 1/30 der Gebühr nach Ziffer 1.3 bis 1.5 | 1/30 der Gebühr nach Ziffer 1.3 bis 1.5 |
|---|
3. Beisetzung
3.1 Ausheben und Schließen eines Grabens
| 3.1.1. | Grab für Erdbeisetzung | 250,00 EUR |
|---|---|---|
| 3.1.2. Grab für Kinder unter 5 Jahre | 125,00 EUR | |
| --- | --- | |
| 3.1.3. Urnenbeisetzung | 100,00 EUR | |
| 3.1.4. Das Ausheben und Schließen eines Grabens in Nachbarschaftshilfe geschieht gebührenfrei. | ||
| 3.2. Ausgrabung | ||
| 3.2.1. einer Leiche | 330,00 EUR | |
| 3.2.2. einer Kinderleiche unter 5 Jahre | 165,00 EUR | |
| 3.2.3. einer Urne | 110,00 EUR | |
| 4. Unterhaltung und Pflege der Friedhöfe | ||
| 4.1. je Grabstelle jährlich | 8,00 EUR | |
| 5. Einrichtungen, Sonstiges | ||
| 5.1. Friedhofskapelle | ||
| 5.1.1. Benutzung der Friedhofskapelle | 100,00 EUR | |
| 5.2. Grabmal | ||
| 5.2.1. Genehmigung zum Aufstellen eines Grabmales | 21,00 EUR | |
| 5.3. Umschreibung | ||
| 5.3.1. Gebühr für die Umschreibung von Grabstätten | 13,00 EUR | |
| 5.3.2. Abtragen des Grabes nach Ablauf der Nutzung | 150,00 EUR |
§ 3
Gebührenpflichtige
(1) Zur Zahlung dieser Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof und dessen Einrichtung benutzt werden.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 4
Entstehung der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht entsteht am Tage der Anmeldung eines Beerdigungsfalles oder der Beantragung der Leistung.
§ 5
Veranlagung und Fälligkeit
Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 6
Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften gestundet oder erlassen werden.
§ 7
Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt am 01. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der kommunalen Friedhöfe in der Gemeinde Schwanewede vom 14.12.2000 außer Kraft.
Schwanewede, 16.12.2002
Der Bürgermeister Harald Stehnken
\\SVR1NT40\bunk\MSOFFICE\WINWORD\Satzungen\Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung.doc
3. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung
über die Benutzung der kommunalen Friedhöfe in der Gemeinde Schwanewede
Aufgrund der §§ 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.06.1982 (Nds. GVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.06.1993 (Nds. GVBl. S. 137) hat der Rat der Gemeinde Schwanewede in seiner Sitzung am 15. Februar 1994 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmung
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofsatzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Schwanewede gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe der Ortschaften Brundorf, Eggestedt und Hinnebeck.
§ 2
Friedhofszweck
Die einzelnen Friedhöfe dienen vornehmlich der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tod in der jeweiligen Ortschaft ihren Wohnsitz hatten. Für andere Personen bedarf es der besonderen Zustimmung der Gemeinde.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhofe sind während der an den Eingangenbekanntgegebenen Zeiten fur den Besuch geöffnet. (2) Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlaß vorübergehend untersagen.
§ 4
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
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(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen hiervon sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Gemeinde gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
(4) Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihren vereinbar ist. (5) Nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 5
Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Bestatter, Steinmetze, Bildhauer, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetriebende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung und Antragsteller der Gartnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. (3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 gelten entsprechend. (4) Die Gemeinde hat die Zulassung davon abhängig zu machen, daß der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
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(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszteiten ausgeführrt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszteiten der Friedhöfe, spätestens um \(19^{\mathrm{oo}}\) Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um \(13^{\mathrm{oo}}\) Uhr zu beenden. In den Fällen des § 3 Absatz 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Sie dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. (9) Die Gemeinde kann die Zulassung der Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzung des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 6
Anzeige und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (3) Die Bestattungen erfolgen regelmäß an Werktagen. An Sonn- und Feiertagen sollen keine Beisetzungen staatfinden. Über Ausnahmen entscheidet die Gemeinde.
§ 7
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, daß jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonst nicht vergänglichen Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Särge dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
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§ 8
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Gemeinde ausgehoben und wieder verfüllt. Das Ausheben und Wiederverfüllen kann auch durch Nachbarschaftshilfe erfolgen. In diesen Fällen ist die Zustimmung der Gemeinde erforderlich. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens \(0,90\mathrm{m}\), bis zur Oberkante der Urne mindestens \(0,65\mathrm{m}\). (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens \(0,30\mathrm{m}\) starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör, gegebenenfalls Grabmale und Fundamente sowie Grabeinfassungen vorher entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber die Entfernung durch die Gemeinde erfolgt, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Gemeinde zu erstatten. Sollten besondere Umstände es erforderlich machen von Nachbargräber Entfernungen vornehmen zu halten, sind die hierbei entstehenden Kosten vom Antragsteller zu tragen.
§ 9
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Aschen 15 Jahre.
§ 10
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb der Friedhöfe in der Gemeinde Schwanewede in den ersten fünf Jahren der Ruhezeit, können nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesse erfolgen. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde auch in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Durchführung aller Umbettungen werden von der Gemeinde in Auftrag gegeben. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als Umbettungszwecken nur auf Grund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegeben werden.
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IV. Grabstätten
§ 11
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Schwanewede. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnenreihengraber
d) Urnenwahlgrabstätten
e) Ehrengrabstätten.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 12
Reihengrabstätte
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Urkunde erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) In jeder Grabstände darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jeder zulässig, in einer Reihengrabstände die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren zu bestatten. (3) Auf einem Reihengrab konnen nach den Vorschriften des § 14 bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
§ 13
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerb bestimmt werden. (2) Das Nutzungsrecht an Wahlgraber kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und für die gesamte oder zusammenliegende Teile der Wahlgrabstätte möglich.
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(3) Wahlgrabstätten werden als zwei oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben ist. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung einer Urkunde. (5) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, für rechtzeitige Veränderung zu sorgen; sowieit die Anschrift postalisch feststellbar ist, werden die Nutzungsberechtigten von der Gemeinde in angemessener Form benachrichtigt. (6) Im Falle des Ablebens des Nutzungsberechtigten ist, ohne daß ein Rechtsnachfolger des Nutzungsrechts benannt worden ist, mit dem Antrag auf Bestattung gemäß § 6 Abs. 1 ein neuer Nutzungsberechtigter vom Antragsteller zu bestimmen. Der neu benannte Nutzungsberechtigte erklärt schriftlich gegenüber der Gemeinde, daß er das Nutzungsrecht des Verstorbenen übernimmt. (7) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstände. (8) Das Nutzungsrecht an unbelegte Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. An teilbelegten Grabstätten ist dies erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit möglich. (9) Je Grabstelle eines Wahlgrabes können nach den Vorschriften des § 14 bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
§ 14
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnengrabstätten
b) in Wahlgraber
c) in Reihengrabern.
(2) Urnengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren verliehen wird. Die Lage wird von der Gemeinde festgelegt. Auf einer Urnengrabstätte)dürfen hochstens vier Urnen beigesetzt werden. (3) Urnen dürfen nur unterirdisch beigesetzt werden. (4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 15
Größe der Grabstellen
Grabstellen werden in folgender Größe zugewiesen:
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a) für Personen unter fünf Jahre 1,50 m x 0,90 m Innenmaß der Grube 1,20 m x 0,60 m
b) für Personen über fünf Jahre 2,50 m x 1,30 m Innenmaß der Grube 2,10 m x 0,90 m
c) für Urnenbestattungen 1,50 m x 0,90 m
§ 16
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt der Gemeinde.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, daß der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und in ihrer Gesamtanlage gewahrt wird.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 18
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. (2) Dem Antrag der Genehmigung sind zweifach beizufugen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung.
(3) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Anordnung und der Form. (4) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfals der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.
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(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung erreicht werden ist. (6) Eventuell erforderliche Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften werden hierdurch nicht berührt.
§ 19
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind entsprechend ihrer Höhe dauerhaft zu gründen. Beim Öffnen benachbarter Gräber)dürfen sie nicht umstürzen oder sich senken. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Nutzungsberechtigten sind für jeder Schaden haftbar, der infolge ihres Verschuldens durch Umfallen der Grabmale oder Abstürzen von Teilen verursacht wird.
§ 20
Maße und Gestaltung
(1) In der Regel darf auf jeder Grabstände nur ein Grabmal aufgestellt werden. Ausnahmen können von der Gemeinde zugelassen werden. (2) Die Breite des Grabmals soll nicht mehr als die halbe Breite der Grabstände betragen. (3) Die Höhe des Grabmals muß der Form entsprechen und in einem angemessenen Verhältnis zu der Höhe der Grabstände und der Beschaffenheit der Umgebung stehen. (4) Auf Reihengrabern und Urnengrabern wird die Verwendung von flachen Kissensteinen mit geringer Neigung empfohlen. (5) Schiffen, Ornamente und Symbole müssen sich dem Grabmal anpassen.
§ 21
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich hierfür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
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(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten der Verantwortlichen Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmale) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, daß für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
§ 22
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten / Urnengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten, sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Sind die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfern, fallen sie entschädigungslos in die Verfugungsgewalt der Gemeinde. Werden die Grabstätten von der Gemeinde abgeräumt, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 23
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 ff hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Graber ist dem Gesamtcharakter des jeweiligen Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofeiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
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(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Übertragung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Gräber sind innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Belegung abzuräumen und aufzuhügeln. Die Grabhügel sollen im allgemeinen nicht über 20 cm hoch sein. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. (8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe)dürfen in samtlichen Produktionen der Trauerfloristik, insbesondere in Kranzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen sowie Gießkannen.
§ 24
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 23 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanmtmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte sich mit der Gemeinde in Verbindung zu setzen, auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Gemeinde die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen, kann oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, hat die Gemeinde das Recht, den Grabschmuck zu entfernen.
§ 25
Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern konnen in einem davon bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer melde pflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat, oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
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VIII. Schlußvorschriften
§ 26
Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 27
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihren Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 28
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 29
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Satzung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 5.000,00 DM geahndet werden.
§ 30
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 01. Januar 1976 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Schwanewede, 15. Februar 1994
Gemeinde Schwanewede
(Höller) Bürgermeister

(Lubert) Gemeindedirektor
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1. Änderungssatzung
1. Änderungssatzung
zur Satzung über die Benutzung der kommunalen Friedhöfe in der Gemeinde Schwanewede
Aufgrund der §§ 6, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575), hat der Rat der Gemeinde Schwanewede in seiner Sitzung am 19.12.2007 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
§ 11 Abs. 2 wird folgendermaßen ergänzt:
f) Rasengrabstätten
§ 2
§ 14 Abs. 1 wird folgendermaßen ergänzt:
d) Rasengrabstätten
§ 3
Einfügung des § 16 a:
Rasengrabstätten
(1) Rasengrabstätten werden als Einzel- oder Mehrgrabstellen für die Dauer von 30 Jahren vergeben. Das Nutzungsrecht kann verlangert werden. (2) Rasengrabstätten sind mit einer ebeneidigen Rasengrabplatte (max. 0,65 m * 0,50 m) herzurichten. Es besteht die Möglichkeit, für die Grabgestaltung auf der Grabplatte eine Vase oder Grableuchte vom Steinmetzbetrieb einarbeiten zu halten. Gegen die Ausschmückung mit einem Gesteck auf der Grabplatte zu Gedenktagen bestehen keine Bedenken. Allerdings muss die Rasenfläche unbedingt unbegleit bleiben. (3) Die Herrichtung der Grabstelle sowie das Mahen der Rasengrabfläche obliegen dem Bauhof der Gemeinde Schwanewede. (4) Rasengrabstätten dürfen nicht durch Umrandungen eingefasst werden. (5) Eine frei oder bereits abgelaufene Wahlgrabstelle kann gegen eine Rasengrabstelle getauscht werden. Dies bedarf der Genehmigung durch die Gemeindeverwaltung. (6) Im Übrigen gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten nach § 13. § 4
§ 18 Abs. 1 enthält folgende Fassung:
Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Rasengrabplatten bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.
§ 5
Abschnitt VII erhält folgende neue Überschrift:
Herrichtung und Pflege der Reihen-, Wahl- und Urnengrabstätten
§ 6
Diese Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft.
Schwanewede, 27.12.2007

Gemeinde Schwanewede
( Harald Stehnken ) Bürgermeister