Ev.-luth. Liebfrauen-Kirchengemeinde Fischerhude
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Gebührenordnung (Originalwortlaut)
Amtsblatt
für den Flecken Ottersberg
Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf, in der Regel einmal wöchentlich.
Nr. 21/2025 Ottersberg, 27.06.2025
Flecken Ottersberg
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vertreten durch: Bürgermeister Tim Willy Weber Fax: 04205 – 3170 44
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Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der
Ev.-luth. Kirchengemeinde Fischerhude in Fischerhude 72 – 75
1 Änderung der Friedhofsordnung für den Friedhof der
Ev.-luth. Liebfrauen Kirchengemeinde Fischerhude in Fischerhude 75 – 78
2. Änderung Friedhofsordnung für den Friedhof der
Ev.-luth. Liebfrauen-Kirchengemeinde Fischerhude in Fischerhude 78 – 79
Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Fischer-
hude in Fischerhude
Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofs-
rechtsverordnung) vom 13. November 1973 (KABL. 1974 S. 1) und § 23 der Friedhofsord-
nung, hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth Kirchengemeinde Fischerhude in Fischerhude in
seiner Sitzung am 07.05.2025 folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
§1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufge-
führte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung
erhoben.
§2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung bean-
tragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung
übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen
wird,
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2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung
übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§3
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des
Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder bereits mit der Verlän-
gerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.
(2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruch-
nahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Verwal-
tungshandlung.
§4
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen
verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entspre-
chende Sicherheit nicht geleistet ist.
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
§5
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden an-
gefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückstän-
digen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teil-
baren Betrag.
(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebühren-
schuldner oder die Gebührenschuldnerin zu erstatten.
(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Ver-
waltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungs-
schuldner oder die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.
§6
Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:
1. Rasenreihengrabstätte:
a) als Einzelgrab für 30 Jahre: 450,00 €
b) als Doppelgrab für 30 Jahre: 900,00 €
c) Verlängerung Doppelgrab bei zweiter Beisetzung - je Jahr: 30,40 €
2. Wahlgrabstätte:
a) Für 30 Jahre - je Grabstelle: 130,00 €
b) Verlängerung – je Grabstelle, je Jahr: 4,60 €
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3. Urnenreihengrabstätte:
Für 30 Jahre: 570,00 €
4. Baumgrab:
a) als Einzelgrab für 30 Jahre - je Grabstelle - : 490,00 €
b) als Doppelgrab für 30 Jahre: 980,00 €
c) Verlängerung Doppelgrab bei zweiter Beisetzung - je Jahr: 32,70 €
5. Sternenkindergrab
Für 15 Jahre: 350,00 €
5. Zusätzliche Bestattung einer Urne in einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahl-
grabstätte gemäß § 11 Absatz 5 Satz 2 der Friedhofsordnung:
a) eine Gebühr gemäß Nummer 2b) zur Anpassung an die neue Ruhezeit und
b) eine Gebühr gemäß Abschnitt II. Nummer 2.
6. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung von Nutzungsrechten (gem. §
13 Absatz 2 FO) ist für jedes Jahr, um das das Nutzungsrecht verlängert wird, ist eine Ge-
bühr nach dieser Gebührenordnung zu entrichten. Wiedererwerbe und Verlängerungen
von Nutzungsrechten sind nur in vollen Kalenderjahren möglich. Die Gebühr für den Er-
werb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird für die gesamte Nut-
zungszeit im Voraus erhoben.
II. Gebühren für die Bestattung:
Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen
Erde:
1. für eine Erdbestattung: 600,00 €
2. für eine Urnenbestattung: 220,00 €
III. Friedhofsunterhaltungsgebühren zur Finanzierung der Kosten für (Pflege der Wege,
Einfriedung, Strom, Wasser, Abfallentsorgung, Erschließungskosten, Unterhaltung der
Friedhofsanlage)
Für ein Jahr
- je Grabstelle -: 7,50 €
§7
Sonstige Gebühren
Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung
nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
§8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung, mit Ausnahme von § 6 III., tritt nach ihrer Genehmi-
gung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. § 6 III. tritt am 01.01.2026 in
Kraft.
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(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebühren-ordnung in
der Fassung vom 26.01.2008 außer Kraft.
Fischerhude, den 16.05.2025
Der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Fischerhude
gez. Vorsitzende/r gez. Kirchenvorsteher/in
(Siegel)
Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1 und Absatz 3
Nr.2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Auf den Grundsatzbeschluss des Kirchenkreisvorstandes vom 26.04.2016 hinsichtlich der
Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf den Leiter des Kirchenamtes gemäß § 35 Abs. 1
der Kirchenkreisordnung wird Bezug genommen.
Verden, den 23.06.2025
Kirchenamt in Verden
gez. Der Amtsleiter
(Siegel)
Veröffentlicht im Auftrage des Kirchenvorstandes der Ev.-luth. Kirchengemeinde Fischerhude
Verden, den 25.06.2025
Kirchenamt in Verden
Im Auftrag
gez. Beuck
1 Änderung der Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev.-luth. Liebfrauen Kirchenge-
meinde Fischerhude in Fischerhude
Gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofs-
rechtsverordnung) vom 13. November 1973 (KABl. 1974 S. 1) hat der Kirchenvorstand der
der Ev.-luth. Liebfrauen-Kirchengemeinde Fischerhude am 22.05.2024 folgende 1. Änderung
der Friedhofsordnung vom 04.12.2007 beschlossen:
§ 1 Änderungen
§ 7. Gewerbliche Arbeiten, Abs. 5 wird wie folgt eingefügt:
(5) Folgenden Leistungen werden zur Wahrung eines einheitlichen Erscheinungsbildes, zur
Einhaltung bestattungsrechtlicher Vorschriften und zur Sicherung der Würde des Ortes ent-
sprechender Abläufe auf dem Friedhof allein von der Friedhofsverwaltung (der Friedhofsträ-
gerin/dem Friedhofsträger) erbracht: Bestattung (Ausheben und Verfüllen eines Grabes),
Umbettung, allg. Friedhofsunterhaltung.
§ 9 Ruhezeiten Abs. 3 wird wie folgt eingefügt:
(3) Die Ruhezeit für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 15 Jahre.
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§ 11, Arten und Größen, Abs. 1, wird wie folgt geändert:
(1) Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung
a) Reihengrabstätten (Rasenreihengräber) § 12
b) Wahlgrabstätten § 13
c) Urnenreihengrabstätten (Gemeinschaftsanlage) § 14
d) Urnenwahlgrabstätten unter Bäumen § 15
e) Sternenkinderfeld § 15a
§ 12 Reihengrabstätten (Rasenreihengräber) wird wie folgt geändert:
(1) Rasenreihengrabstätten werden im Todesfall der Reihe nach einzeln oder paarweise für
die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre) vergeben.
(2) In Einzelgrabstätten kann eine Asche beigesetzt werden.
(3) In Partnergrabstätten können zwei Aschen beigesetzt werden. Bei der zweiten Beiset-
zung auf Partnergrabstätten verlängert sich das Nutzungsrecht entsprechend § 13 Abs. 2 S.
3 und 4 bis zum Ende der Ruhezeit. Läuft die Ruhezeit nach der ersten Bestattung ab, ohne
dass die zweite Bestattung durchgeführt wurde, muss das Nutzungsrecht an der Partner-
grabstätte für 30 Jahre verlängert werden.
(4) Die Grabstätte ist vom Nutzungsberechtigten mit einer Namensplatte (Liegekissen) zu
versehen, deren Maße 30 x 40 cm nicht überschreiten und 25 & 20 cm nicht unterschreiten.
Die Namensplatte ist mit dem Vor- und Zunamen sowie die Geburts- und Sterbedaten
der/des Verstorbenen zu beschriften. Darüber hinaus werden keine Gestaltungsrechte –
gleich welcher Art – vergeben. Die Aufstellung weiterer individueller Grabzeichen über insbe-
sondere sonstige Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen oder Kennzeichnungen sowie Grab-
schmuck ist auf Partnergrabstätten nicht gestattet.
(5) Die Friedhofsverwaltung behält sich die gärtnerische Anlage, Gestaltung und laufende
Pflege der Gemeinschaftsanlage vor, um ein einheitliches Erscheinungsbild zu gewährleis-
ten.
(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Reihen von ihnen nach Ablauf der Ruhezei-
ten wird 3 Monate vorher öffentlich bekannt gegeben.
§ 15, Urnenwahlgrab unter Bäumen, wird wie folgt eingefügt
(1) Urnenwahlgrabstätten unter Bäumen sind Grabstätten, die mit einer Nutzungszeit von 30
Jahren vergeben werden, vom Tage der Verleihung angerechnet. Es werden Einzelgrabstät-
ten angeboten, sowie Partnergrabstätten, die zwei Grabstellen umfassen.
(2) In Einzelgrabstätten kann eine Asche beigesetzt werden.
(3) In Partnergrabstätten können zwei Aschen beigesetzt werden. Bei der zweiten Beiset-
zung auf Partnergrabstätten verlängert sich das Nutzungsrecht entsprechend § 13 Abs. 2 S.
3 und 4 bis zum Ende der Ruhezeit. Läuft die Ruhezeit nach der ersten Bestattung ab, ohne
dass die zweite Bestattung durchgeführt wurde, muss das Nutzungsrecht an der Partner-
grabstätte für 30 Jahre verlängert werden.
(4) Die Grabstellen sind jeweils vom Nutzungsberechtigten mit einer Namensplatte (Liegekis-
sen) zu versehen, deren Maße 30x 40 cm nicht überschreiten und 25 & 20 cm nicht unter-
schreiten. Die Namensplatten sind mit dem Vor- und Zunamen sowie die Geburts- und Ster-
bedaten der/des Verstorbenen zu beschriften. Darüber hinaus werden keine Gestaltungs-
rechte – gleich welcher Art – vergeben. Die Aufstellung weiterer individueller Grabzeichen
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über insbesondere sonstige Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen oder Kennzeichnungen
sowie Grabschmuck ist auf Partnergrabstätten nicht gestattet.
(5) Die Friedhofsverwaltung behält sich die gärtnerische Anlage, Gestaltung und laufende
Pflege der Gemeinschaftsanlage vor, um ein einheitliches Erscheinungsbild zu gewährleis-
ten.
(6) Soweit sich aus der Friedhofsordnung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften
für Wahlgrabstätten auch für Urnenwahlgrabstätten.
§ 15a, Sternenkinderfeld, wird wie folgt eingefügt
(1) In dieser Gemeinschaftsanlage stehen Einzelgrabstätten zur Verfügung, die im Todesfall
für die Dauer der Ruhefrist von 15 Jahren zur Beisetzung eines verstorbenen Kindes verge-
ben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist auf Antrag möglich.
(2) Es stehen Grabstellen für die Bestattung von nicht-bestattungspflichtigen Fehlgeborene
oder Ungeborene (im Sinne des § 2 Abs. 3 Satze 2 und 3 des Niedersächsischen Bestat-
tungsgesetzes) zur Verfügung.
(3) Es stehen zudem Grabstellen für die Bestattung von bestattungspflichtigen verstorbenen
Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr zur Verfügung.
(4) Die Grabstellen sind jeweils vom Nutzungsberechtigten mit einer Namensplatte (Liegekis-
sen) zu versehen, deren Maße 33 x 30 cm nicht überschreiten und 20 & 20 cm nicht unter-
schreiten. Die Namensplatten sind mit dem Vor- und Zunamen sowie die Geburts- und Ster-
bedaten der/des Verstorbenen zu beschriften. Darüber hinaus werden keine Gestaltungs-
rechte – gleich welcher Art – vergeben. Die Aufstellung weiterer individueller Grabzeichen
über insbesondere sonstige Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen oder Kennzeichnungen
sowie Grabschmuck ist auf Partnergrabstätten nicht gestattet. Auf Antrag kann die Friedhofs-
verwaltung im Einzelfall Abweichungen zulassen.
(5) Die Friedhofsverwaltung behält sich die gärtnerische Anlage, Gestaltung und laufende
Pflege der Gemeinschaftsanlage vor, um ein einheitliches Erscheinungsbild zu gewährleis-
ten.
(6) Soweit sich aus der Friedhofsordnung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften
für Wahlgrabstätten auch für Grabstätten auf dem Sternenkinderfeld.
§2
Inkrafttreten
Diese 1. Änderung der Friedhofsordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung
und nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die übrigen Bestimmungen der Fried-
hofsordnung bleiben bestehen.
Fischerhude, den 20.08.2024
Der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Fischerhude
gez. Vorsitzende/r gez. Kirchenvorsteher/in
(Siegel)
Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1 und Absatz 3
Nr.2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.
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Verden, den 02.10.2024
Der Kirchenkreisvorstand
gez. Vorsitzende/r gez. Kirchenkreisvorsteher/in
(Siegel)
Veröffentlicht im Auftrage des Kirchenvorstandes der Ev.-luth. Kirchengemeinde Fischerhude
Verden, den 25.06.2025
Kirchenamt in Verden
Im Auftrag
gez. Beuck
2. Änderung Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev.-luth. Liebfrauen-Kirchenge-
meinde Fischerhude in Fischerhude
Gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofs-
rechtsverordnung) vom 13. November 1973 (KABl. 1974 S. 1) hat der Kirchenvorstand der
der Ev.-luth. Liebfrauen-Kirchengemeinde Fischerhude am 08.01.2025 folgende 2. Änderung
der Friedhofsordnung vom 04.12.2007 beschlossen:
§1
Änderungen
§ 12 Reihengrabstätten (Rasenreihengräber) wird wie folgt geändert:
(1) Rasenreihengrabstätten werden im Todesfall der Reihe nach einzeln oder paarweise für
die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre) vergeben.
(2) In Einzelgrabstätten kann eine Asche oder ein Sarg beigesetzt werden.
(3) In Partnergrabstätten können zwei Aschen oder zwei Särge beigesetzt werden. Bei der
zweiten Beisetzung auf Partnergrabstätten verlängert sich das Nutzungsrecht entsprechend
§ 13 Abs. 2 S. 3 und 4 bis zum Ende der Ruhezeit. Läuft die Ruhezeit nach der ersten Be-
stattung ab, ohne dass die zweite Bestattung durchgeführt wurde, muss das Nutzungsrecht
an der Partnergrabstätte für 30 Jahre verlängert werden.
(4) Die Grabstätte ist vom Nutzungsberechtigten mit einer Namensplatte (Liegekissen) zu
versehen, deren Maße 30 x 40 cm nicht überschreiten und 25 & 20 cm nicht unterschreiten.
Die Namensplatte ist mit dem Vor- und Zunamen sowie die Geburts- und Sterbedaten
der/des Verstorbenen zu beschriften. Darüber hinaus werden keine Gestaltungsrechte –
gleich welcher Art – vergeben. Die Aufstellung weiterer individueller Grabzeichen über insbe-
sondere sonstige Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen oder Kennzeichnungen sowie Grab-
schmuck ist auf Partnergrabstätten nicht gestattet.
(5) Die Friedhofsverwaltung behält sich die gärtnerische Anlage, Gestaltung und laufende
Pflege der Gemeinschaftsanlage vor, um ein einheitliches Erscheinungsbild zu gewährleis-
ten.
(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Reihen von ihnen nach Ablauf der Ruhezei-
ten wird 3 Monate vorher öffentlich bekannt gegeben.
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§2
Inkrafttreten
Diese 2. Änderung der Friedhofsordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung
und nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die übrigen Bestimmungen der Fried-
hofsordnung bleiben bestehen.
Fischerhude, den 08.01.2025
Der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Fischerhude
gez. Vorsitzende/r gez. Kirchenvorsteher/in
(Siegel)
Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1 und Absatz 3
Nr.2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Verden, den 05.06.2025
Der Kirchenkreisvorstand
gez. Vorsitzende/r gez. Kirchenkreisvorsteher/in
(Siegel)
Veröffentlicht im Auftrage des Kirchenvorstandes der Ev.-luth. Kirchengemeinde Fischerhude
Verden, den 25.06.2025
Kirchenamt in Verden
Im Auftrag
gez. Beuck
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