🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 2017 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Kirchlicher Friedhof Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Husum — Gebührenordnung
FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG
Für die Friedhöfe der Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Husum
Auf Grundlage des § 26 (1) des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesens (Bestattungsgesetz) für Schleswig Holstein und nach Artikel 25 Abs. 3 Nr. 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland i. V. m. § 39 der Friedhofssatzung hat der Kirchengemeinderat der Christus-Kirchengemeinde Husum in der Sitzung am 05. April 2017 die nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Friedhöfe der Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Husum und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw. derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 3 Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekannt gegeben.
(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.
(3) Der Kirchengemeinderat kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
(4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. §119 Abs.3 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
(5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrenswesgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 4 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 vom Hundert des rückständigen auf 50 Euro abgerundeten Gebührenbetrages zu entrichten.
(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner zu erstatten.
(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 5 Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
§ 6 Gebührentarif
Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
| Leistung | Beschreibung | Dauer | Gebühr |
|---|---|---|---|
| 1. | Reihengräber für Särge bis 120 cm | 10 Jahre | 270,00 € |
| 2. | Reihengräber für Särge über 120 cm | 25 Jahre | 1.250,00 € |
| 3. | Wahlgrab je Grabbreite bis 4 qm | 25 Jahre | 1.560,00 € |
| 4. | Wahlgrab je Grabbreite in Rasenlage | 25 Jahre | 1.890,00 € |
| 5. | Urnenwahlgrab je Grabbreite | 20 Jahre | 840,00 € |
| 6. | Urnenwahlgrab je Grabbreite für 20 Jahre mit Anlage und Pflege | 20 Jahre | 2.382,00 € |
| 7. | Urnenwahlgrab in Rasen | 20 Jahre | 1.040,00 € |
| 8. | Urnenwahlgrab am Baum | 20 Jahre | 1.360,00 € |
| 9. | Urnenwahlgrab in Rasen im Friedhofswald | 20 Jahre | 1.360,00 € |
| 10. | Wahlgrabstätte 1-stellig mit Anlage und Pflege | 25 Jahre | 4.100,00 € |
| 11. | Wahlgrabstätte 2-stellig mit Anlage und Pflege | 25 Jahre | 7.100,00 € |
| 12. | Wahlgrabstätte 3-stellig mit Anlage und Pflege | 25 Jahre | 9.200,00 € |
| 13. | Urnenreihengrab in Rasen im Friedhofswald | 20 Jahre | 1.120,00 € |
| 14. | Überlassung von Nebenland für die Dauer der Nutzungszeit je qm und Jahr | - | 15,60 € |
| 15. | Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne oder eines Kindersarges vor Ablauf der Ruhefrist | - | 200,00 € |
| 16. | Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten. | - | Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 3 bis 12 berechnet. Dabei bleiben Teile eines Jahres bis zu sechs Monaten ohne Berechnung. Für Teile eines Jahres von mehr als sechs Monaten wird die volle Jahresgebühr erhoben. Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. |
II. Verwaltungsgebühren
Für die Entscheidung über die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals, einschließlich der jährlichen Prüfung der Standfestigkeit bei stehenden Grabmalen:
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| 1. liegendes Grabmal | 50,00 € |
| 2. stehendes Grabmal | 150,00 € |
| 3. Einfassung | 35,00 € |
III. Gebühren für die Bestattung
Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und dem Aufhügeln der Grabstätte, einschließlich sämtlicher Verwaltungsleistungen.
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| 1. in eine Reihengrabstätte, Särge bis 120 cm | 330,00 € |
| 2. in eine Reihengrabstätte, Särge über 120 cm | 670,00 € |
| 3. in eine Wahlgrabstätte, Särge bis 120 cm | 350,00 € |
| 4. in eine Wahlgrabstätte, Särge über 120 cm | 760,00 € |
| 5. für eine Urnenbeisetzung | 200,00 € |
| 6. für eine Bestattung ungeborenen Lebens | 55,00 € |
Sonstige Gebühren
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| 1. Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer, je Sarg | 125,00 € |
| 2. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle auf dem Südfriedhof, je Trauerfeier | 220,00 € |
| 3. Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle auf dem Westfriedhof, je Trauerfeier | 220,00 € |
| 4. Gebühr für ein Namensschild bei Baumbestattung komplett inkl. Antrag und Anbringung | 45,00 € |
| 5. Gebühr für eine Beschriftung in Bronze auf dem gemeinschaftlichen Grabmal im Friedhofswald komplett inkl. Antrag und Anbringung, je Schriftzeichen | 23,00 € |
Gebühren für Ausgrabungen
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| 1. Für die Ausgrabung einer Leiche | 3-facher Betrag nach Ziffer III. Nr.1-4 |
| 2. Für die Ausgrabung einer Urne | 2-facher Betrag nach Ziffer III. Nr.5 |
§ 7 Zusätzliche Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Kirchengemeinderat die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 8 Schlussbestimmungen
Diese Gebührensatzung wird dauerhaft auf der Internetseite des Kirchenkreises Nordfriesland unter www.kirchenkreis-nordfriesland.de zur Einsichtnahme bereitgestellt und tritt am 01.05.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 18.11.2014 außer Kraft.
Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde am 19.04.2017 durch den Kirchenkreis Nordfriesland kirchenaufsichtlich genehmigt.
Husum, den 20.04.2017
Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Husum
- Der Kirchengemeinderat -
Gez. Katrin Hansen gez. Patricia Schmidt-Knäbel
(Kirchensiegel)
Vorsitzende/r Mitglied
Kirchenaufsichtlich genehmigt! -Kirchenkreis Nordfriesland-
Breklum, den 19.04.2017 (Kirchenkreissiegel)
Gez. Roger Bodin
Vorstehende Gebührensatzung wurde
- 1. vom Kirchengemeinderat beschlossen am 05. April 2017
- 2. vom Kirchenkreis Nordfriesland kirchenaufsichtlich genehmigt am 19. April 2017
- 3. dauerhaft zur Einsichtnahme bereitgestellt unter der Web-Adresse: www.kirchenkreis-nordfriesland.de
Die Friedhofsgebührensatzung tritt in Kraft am 01. Mai 2017
Kirchlicher Friedhof Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schobüll — Gebührenordnung
Friedhofsgebührensatzung
Für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schobüll
Auf Grundlage des § 26 (1) des Gesetztes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesens (Bestattungsgesetz) für Schleswig-Holstein und nach Artikel 25 Abs. 3 Nr. 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland i. V. m. § 34 der Friedhofssatzung hat der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schobüll in der Sitzung am 10.06.2014 die nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schobüll und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw. derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 3 Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekannt gegeben. (2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig. (3) Der Kirchengemeinderat kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist. (4) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrenswesgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 4 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 vom Hundert des rückständigen auf 50 Euro abgerundeten Gebührenbetrages zu entrichten. (2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner zu erstatten. (3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 5 Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228-232 der Abgabenordnung entsprechend.
§ 6 Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
| Leistung | Beschreibung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. | Wahlgrab je Breite - jährlich | 40,80 € |
| 2. | Urnengrab in Rasen für 20 Jahre | 900,00 € |
| 3. | Urnengrab je Grabbreite für 20 Jahre mit Anlage und Pflege | 2.500,00 € |
| 4. | Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne oder eines Kindersarges in einer Wahlgrabstätte vor Ablauf der Ruhefrist | 150,00 € |
| 5. | Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten | Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 1 berechnet. Dabei bleiben Teile eines Jahres bis zu sechs Monaten ohne Berechnung. Für Teile eines Jahres von mehr als sechs Monaten wird die volle Jahresgebühr erhoben. Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerungen des Nutzungsrechts werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. |
II. Verwaltungsgebühren
Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung für Aufstellung.
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| a) eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standsicherheit | 90,00 € |
| b) eines liegenden Grabmals | 30,00 € |
| c) einer Einfassung | 30,00 € |
| d) Anbringung eines Namensschildes bei Seebestattungen | 100,00 € |
III. Gebühren für die Bestattung
Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde
| Leistung | Gebühr | |
|---|---|---|
| 1) Für eine Erdbestattung a. Wahlgrab für Särge bis 120 cm Länge | 150,00 € | |
| b. Wahlgrab für Särge über 120 cm Länge | 535,00 € | |
| 2) Für eine Urnenbeisetzung | 145,00 € |
IV. Sonstige Gebühren
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer, je Sarg | 100,00 € |
V. Gebühren für Ausgrabung
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| 1. Für die Ausgrabung einer Leiche | 4-facher Betrag nach Ziffer III, Nr. 1 |
| 2. Für die Ausgrabung einer Urne | 2-facher Betrag nach Ziffer III, Nr. 2 |
§ 7 Zusätzliche Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Kirchengemeinderat die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 8 Schlussbestimmungen
Diese Friedhofsgebührensatzung wird dauerhaft auf der Internetseite des Kirchenkreises Nordfriesland unter www.kirchenkreis-nordfriesland.de zur Einsichtnahme bereitgestellt und tritt am 01.07.2014 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 03.05.2011 außer Kraft.
Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland mit unten stehendem Datum kirchenaufsichtlich genehmigt.
Husum, 16.06.2014
Der Kirchengemeinderat
Gez. Christian Raap Kirchensiegel gez. Jan Otzen Vorsitzende(r) Mitglied
Kirchenaufsichtlich genehmigt! Kirchenkreis Nordfriesland
Breklum, 12.06.2014 gez. Roger Bodin (Kirchenkreissiegel)
Vorstehende Friedhofsgebührensatzung wurde
- 1. Vom Kirchengemeinderat beschlossen am: 10.06.2014
- 2. Vom Kirchenkreis Nordfriesland kirchenaufsichtlich genehmigt am: 12.06.2014 Dauerhaft für die Zeit der Gültigkeit öffentlich bereitgestellt unter der Internetadresse www.kirchenkreis-nordfriesland.de
Hinweis auf Internetbereitstellung in den „Husumer Nachrichten“ am: 25.06.2014
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Husum (Schleswig-Holstein)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: