Friedhofsgebühren Achtrup 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Achtrup · Schleswig-Holstein · PLZ 25917

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 06.12.2024 (in Kraft seit 01.01.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.620,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 540 € + Unterhalt 36 €/J. × 30 J. = 1.080 €
📄 Gebührensatzung Ziff. I Nr. 1 (Wahlgrab, einzelne Grabstelle; § 19 Abs. 1 FriedhS: Abgabe einzeln möglich)
Urnenreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.070,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Grabstätte für bis zu 2 Urnen (75 × 75 cm); nur Grabplatte zulässig
🧮 Grabnutzung 350 € + Unterhalt 36 €/J. × 20 J. = 720 €
📄 Gebührensatzung Ziff. I Nr. 4a (Urnengrab mit Grabplatte = Urnenreihengrab gem. § 13 Abs. 2a FriedhS)
Urnenwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.150,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Grabstätte für bis zu 2 Urnen (80 × 120 cm), Einfassung erforderlich
🧮 Grabnutzung 430 € + Unterhalt 36 €/J. × 20 J. = 720 €
📄 Gebührensatzung Ziff. I Nr. 4b (Urnengrab mit Pflanzfläche)
Urnengrab anonym
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.520,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonyme Beisetzung im Rasen-Grabfeld; kein Grabmal zulässig
🧮 Grabnutzung 800 € + Unterhalt 36 €/J. × 20 J. = 720 €
📄 Gebührensatzung Ziff. I Nr. 5a (Urnengemeinschaftsgrab, anonym; § 24 Abs. 4 FriedhS)
Baumbestattung
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.720,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Baumgrabfeld; Naturstein-Grabmal bis 0,2 m²; weitere Baumvarianten ab 900 €
🧮 Grabnutzung 1.000 € + Unterhalt 36 €/J. × 20 J. = 720 €
📄 Gebührensatzung Ziff. I Nr. 5c (Urnengemeinschaftsgrab Baumbestattung; § 24 Abs. 6 FriedhS)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
400,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 400 € · Urne: 140 €
📄 Gebührensatzung Ziff. VI Nr. 1 und Ziff. VII

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 06.12.2024 (in Kraft seit 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌ Gebührensatzung für den Friedhof der Gemeinde Achtrup (vom 06.12.2024, in Kraft seit 01.01.2025, Lesefassung)

Lesefassung

Gebührensatzung für den Friedhof der Gemeinde Achtrup in der aktuellsten Fassung

Für die Benutzung des kommunalen Friedhofs der Gemeinde Achtrup werden die Gebühren nunmehr wie folgt festgesetzt:

I. Grabbenutzungsgebühren: 1. Wahlgräber

30 Jahre 540,00 € 2. Wahlgräber mit Rasen- oder kleiner Pflanzfläche 30 Jahre

700,00 € 3. Familiengrab jährlich je Grabbreite 30 Jahre 18,00 € 4. Urnengräber a) Urnengrab mit Grabplatte

20 Jahre

350,00 € b) Urnengrab mit Pflanzfläche 20 Jahre

430,00 € 5. Urnengemeinschaftsgräber

a) Urnengemeinschaftsgrab 20 Jahre

800,00 €

b) Urnengemeinschaftsgrab mit zentraler Namensregistrierung (Baumbestattung) an der Stele 20 Jahre 900,00 €

c) Urnengemeinschaftsgrab Baumbestattung 20 Jahre 1.000,00 €

d) Urnengemeinschaftsgrab unter der Birke 20 Jahre 900,00 €

Eine Gebühr nach XI wird für ein Urnengemeinschaftsgrab nicht erhoben. Werden auf einem unbelegten Wahl- oder Familiengrab entsprechend dem § 24 (1) Abs. 1 (zweiter Halbsatz) der Friedhofssatzung der Gemeinde Achtrup mehr als zwei Urnen beigesetzt, dann wird jeweils für die 3. und 5. Urne eine Gebühr entsprechend dem Gebührensatz I: 4. a festgesetzt.

II. Gebühr für Verlängerung der Nutzungsrechte bei 1. Familiengräbern jährlich je Grabbreite 18,00 € 2. Wahlgräber jährlich je Grabbreite 18,00 € 3. Wahlgräber mit Rasen-oder kleiner Pflanzfläche

24,00 €

III. Ausgleichsgebühr

für die Nutzungszeit überschreitende Ruhezeit jährlich je Grabbreite 18,00 €

IV. Verwaltungsgebühr

  1. 1. Ausstellung einer Urkunde für die Verleihung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte; Grabstättenbescheinigung

50,00 €

  1. 2. Gebühr für die Verlängerung der Nutzungsdauer

25,00 €

  1. 3. Gebühr für die Umschreibung einer Grabstätte auf den Namen eines anderen Berechtigten

25,00 €

  1. 4. Einmalige Gebühr für die Zulassung von Gewerbetreibenden zu gewerblichen Arbeiten auf dem Friedhof

40,00 €

  1. 5. Gebühr für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals

oder Bronzeplattengenehmigung

50,00 €

V. Gebühr bei Rücknahme nicht in Anspruch genommener Rechte an Grabplätzen

120,00 €

Lesefassung

VI. Gebühr für das Ausheben und Schließen eines Grabes 1. Gebühr für Särge über 1,20 m Länge

400,00 € 2. Gebühr für Särge bis zu 1,20 m Länge

320,00 €

VII. Gebühr für eine Urnenbeisetzung

140,00 €

VIII. Gebühr für eine Umbettung: der 10-fache Betrag der Gebühr unter VI. bzw. der 3- fache Betrag der Gebühr unter VII.

IX. Friedhofsunterhaltungsgebühr: Zur Deckung der allgemeinen Unterhaltungskosten wird von den Nutzungsberechtigten erhoben: 1.für die Wahlgräber bzw. Urnengrabstätten je Grabbreite und Jahr eine Gebühr von 36,00€

  1. 2. für die Wahlgräber mit Rasen- und kleiner Pflanzfläche je Grabbreite und Jahr eine Gebühr 36,00€
  2. 3. für die übrigen Grabstätten je Grabbreite und Jahr eine Gebühr von 36,00€ Die Gebühren zu IX. 1, 2 und 3 werden zu Beginn der Benutzung für die gesamte Benutzungsdauer in einer Summe fällig.

X. Soweit nach bisher geltendem Satzungsrecht eine Friedhofs- unterhaltungsgebühr nicht für die gesamte Ruhe- und Nutzungszeit im Voraus erhoben wurde, beträgt die Friedhofsunterhaltungsgebühr je Jahr und Grabbreite

36,00 €

XI. Wird eine Grabstätte vor Ablauf der festgesetzten Nutzungszeit abgegeben, so beträgt die Gebühr für jedes Jahr der Nichtinanspruchnahme und für die Änderung eines Wahlgrabes in ein Wahlgrab mit Rasen oder kleiner Pflanzfläche 36,00 €

XII. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides an das Amt Südtondern zu entrichten. Zur Zahlung der Gebühren ist der Besteller (Auftraggeber), die Person, deren Verpflichtung oder Interesse durch die Leistungen wahrgenommen werden oder der Benutzer des Friedhofes und seiner Einrichtungen verpflichtet (Gebührenschuldner). Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

XIII. Im Falle der Bedürftigkeit können die Gebühren auf Antrag gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.

Lesefassung

XIV. Die Gebührensatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung außer Kraft.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 06.12.2024 (in Kraft seit 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Achtrup (Neufassung vom 06.12.2024, in Kraft seit 01.01.2025, Lesefassung)

Lesefassung Friedhofssatzung der Gemeinde Achtrup in der Neufassung ab 01.01.2025

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Bezeichnung und Zweck des Friedhofes

(1) Der Friedhof in Achtrup steht im Eigentum und der Verwaltung der Gemeinde Achtrup. (2) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung und dient der Bestattung.

§ 2 – Verwaltung des Friedhofes

(1) Die Verwaltung und Aufsicht über den Friedhof führt die Gemeinde. (2) Bei Ausübung der Aufsicht und Verwaltung bedient sich die Gemeinde des Friedhofswärters und Bediensteten des Amtes Südtondern.

§ 3 – Entziehung des Nutzungsrechts

(1) Der Friedhof kann aus zwingenden Gründen durch Beschluss der Gemeindevertretung ganz oder zum Teil der Benutzung entzogen werden. (2) Von dem in dem Beschluss festgesetzten Zeitpunkt an erlöschen alle Beisetzungs- und Nutzungsrechte. Eigentumsrecht an Grabmalen und sonstigen Ausstattungsgegenständen erlöschen, falls diese nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach öffentlicher Aufforderung schriftlich geltend gemacht werden. Entschädigungsansprüche stehen dem Nutzungsberechtigten gegen die Gemeinde nicht zu. (3) Wird infolge einer notwendigen Umgestaltung des Friedhofs die Einziehung einzelner Grabstätten angeordnet, so haben die Grabberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte für die restliche Nutzungszeit, auf Überführung der in der alten Grabstätte beigesetzten Leichen oder Aschen, des Grabmals und sonstiger Ausstattungsgegenstände sowie auf eine angemessene gärtnerische Anlage der zugewiesenen Grabstätte. Der Anspruch kann nur innerhalb einer von der Gemeinde zu bestimmenden Frist nach Bekanntgabe der Einziehung geltend gemacht werden.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Ordnung auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich ruhig und dem Ernst des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen betreten. (2) Nicht gestattet ist insbesondere:

a) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,

b) Abraum und Kehricht außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen,

c) Gegenstände von den Gräbern und Anlagen wegzunehmen,

d) dass Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Genehmigung erteilt ist,

e) Hunde sind an der Leine zu führen.

Lesefassung

§ 5 – Veranstaltungen von Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen. (2) Die Gemeinde kann die Veranstaltung von Trauerfeiern ganz oder teilweise (Ansprachen, Gebete, Lieder usw.) von ihrer Genehmigung abhängig machen.

§ 6 – Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

(1) Gärtner, Steinmetze und sonstige Gewerbetreibende dürfen auf dem Friedhof gewerbliche Arbeiten nur ausführen, wenn sie von der Gemeinde zugelassen sind. (2) Die Zulassung wird nur solchen Gewerbetreibenden erteilt, die persönlich geeignet sind. Über die Zulassung wird ihnen eine Berechtigungskarte ausgestellt. Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt ist, fortgefallen sind. (3) Die Ausführung gewerblicher Arbeiten ist jeweils vorher dem Friedhofswärter anzuzeigen. Die Berechtigung zur Vornahme von Arbeiten ist auf Verlangen durch schriftliches Einverständnis des Grabnutzungsberechtigten nachzuweisen. (4) An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof untersagt.

§ 7 – Durchführung der Anordnungen

(1) Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten. (2) Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden und setzen sich strafrechtlicher Verfolgung aus. Gewerbetreibenden kann in diesem Fall das Arbeiten auf dem Friedhof untersagt und die Zulassung zeitweise oder dauernd entzogen werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 – Anmeldung der Beerdigung

(1) Jede Beerdigung ist sofort, spätestens aber 24 Stunden vorher, beim Amt Südtondern in Niebüll unter Vorlegung des standesamtlichen Beerdigungsscheines, der Einäscherungsurkunde oder der Genehmigung der zuständigen Ordnungsbehörde anzumelden. (2) An Sonn- und Feiertagen sollen ohne zwingende Gründe keine Beerdigungen stattfinden.

§ 9 – Zuweisung der Grabstätten

Grabstätten werden in der Regel nur bei einem Todesfall zugewiesen. Über Ausnahmen entscheidet die Gemeinde.

§ 10 – Verleihung des Nutzungsrechts

(1) Mit der Überlassung einer Grabstätte und der Zahlung der festgesetzten Gebühren wird dem Berechtigten das Recht verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe der jeweiligen Friedhofssatzung zu nutzen. (2) Über die Verleihung des Nutzungsrechts wird dem Berechtigten eine Urkunde ausgestellt.

Lesefassung (3) Soll die Beerdigung in einer vorhandenen Grabstätte stattfinden, so ist auf Verlangen der Nachweis der Nutzungsberechtigung zu erbringen.

§ 11 – Ausheben und Schließen eines Grabes

(1) Ein Grab darf nur durch den Friedhofswärter oder durch solche Hilfskräfte ausgehoben und geschlossen werden, die von der Gemeinde damit beauftragt sind. (2) Die bei dem Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Bestattung werden auf dem Boden der Grabstätte eingegraben.

§ 12 – Tiefe des Grabes

(1) Bei Erdbestattungen werden die Gräber so tief angelegt, dass der Sargdeckel mindestens von einer Erdschicht von 0,90 m bedeckt ist. (2) Aschenurnen werden unterirdisch beigesetzt und müssen mindestens von einer Erdschicht von 0,60 m bedeckt sein.

§ 13 – Größe der Gräber

(1) Bei Anlage der Gräber für Erdbestattungen werden folgende Mindestmaße eingehalten:

a) Gräber für Särge bis zu 1,20 m Länge: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,10 m.

b) Gräber für Särge über 1,20 m Länge: Länge 2,10 m, Breite 1,45 m, Abstand 0,10 m. (2) Bei der Anlage der Gräber für Urnenbestattungen werden folgende Mindestmaße eingehalten:

a) Urnenreihengräber (mit Grabplatte): Länge 0,75 m, Breite 0,75 m.

b) Urnengräber (mit Pflanzfläche): Länge 0,80 m, Breite 1,20 m.

c) Urnengemeinschaftsgräber (anonym): Länge 0,50 m, Breite 0,50 m.

d) Urnengemeinschaftsgräber mit zentraler Namensregistrierung an der Stele: Länge 0,75 m, Breite 0,75 m.

e) Urnengemeischafttsgräber Baumbestattung Länge 0,50m, Breite 0,50m.

f) Urnengemeinschaftsgräber unter der Birke: Länge 0,75m, Breite 0,75m.

§ 14 – Belegung

(1) Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit nur mit einer Leiche belegt werden. (2) Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Gemeinde und der zuständigen Ordnungsbehörde. (3) Für die Beisetzung von Aschenurnen in belegten Gräbern gelten besondere Bestimmungen (vgl. § 26).

§ 15 – Ruhezeit

Die allgemeine Ruhezeit beträgt 30 Jahre, für verstorbene Kinder bis zu 5 Lebensjahren und für Aschen 20 Jahre.

§ 16 – Umbettung

Abgesehen von einer gerichtlich angeordneten Ausgrabung dürfen Umbettungen nur mit Genehmigung der Gemeinde und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften vorgenommen werden.

Lesefassung

§ 17 – Registerführung

(1) Über alle Gräber und Beerdigungen werden ein topographisches Grabregister und ein chronologisches Beerdigungsregister jeweils mindestens in doppelter Ausfertigung geführt. (2) Die zeichnerischen Unterlagen (Gesamtplan, Belegungsplatz usw.) sind auf dem Laufenden zu halten.

IV Grabstätten

§ 18 – Einteilung der Gräber

Die Gräber werden angelegt:

  1. 1. als Wahlgräber (Familiengräber, auch als Einzelgrab)
  2. 2. Wahlgräber mit Rasen- oder kleiner Pflanzfläche
  3. 3. als Urnengräber (in Familiengräbern)
  4. 4. als Urnenreihengräber
  5. 5. als Urnengräber mit Pflanzfläche
  6. 6. als Urnengemeinschaftsgräber (anonym)
  7. 7. als Urnengemeinschaftsgräber mit zentraler Namensregistrierung (an der Stele)
  8. 8. als Urnengemeischafttsgräber Baumbestattung
  9. 9. als Urnengemeinschaftsgräber unter der Birke Die Lage der Gräber ergibt sich aus einem Lageplan, der in der Amtsverwaltung eingesehen werden kann
  1. 1. Wahlgräber § 19 Nutzungsrecht

(1) Wahlgräber sind Grabstellen, die auf Wunsch einzeln oder zu mehreren für eine Nutzungszeit von 20 oder 30 Jahren abgegeben werden. Sie werden altem Herkommen entsprechend als Familiengräber bezeichnet. (2) In den Wahlgräbern können der Berechtigte und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer bedarf der Genehmigung der Gemeinde. Als Angehörige gelten:

a) Ehegatten,

b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,

c) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen und Verlobte. (3) Das Nutzungsrecht kann nicht an Dritte übertragen werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Gemeinde. (4) Das Nutzungsrecht ist vererblich. Sind mehrere Erben vorhanden, so bestimmen die oder der Testamentsvollstrecker den neuen Nutzungsberechtigten. Solange dieser noch nicht feststeht, gilt der Inhaber der Verleihungsurkunde (§ 10) der Gemeinde gegenüber als berechtigt. Der neue Nutzungsberechtigte hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall oder nach der Feststellung seiner Nutzungsberechtigung die ordnungsgemäße Umschreibung auf seinen Namen zu beantragen. Kommt er einer schriftlichen oder öffentlichen Aufforderung auf Umschreibung innerhalb der gestellten Frist nicht nach, fällt die Grabstätte ohne Entschädigung an die Gemeinde zurück. (5) Angehörigen der Verstorbenen darf bei einem Wechsel der Berechtigten der Zutritt zu der Grabstätte und die Pflege derselben nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung der Grabstätte darf dadurch nicht geändert oder gestört werden.

Lesefassung (6) Hinterlässt der Berechtigte keine Erben, oder kann unter mehreren Erben eine Einigung über den Berechtigten nicht erzielt werden, so ist die Gemeinde berechtigt, diesen endgültig zu bestimmen oder nach den bei Erlöschen des Nutzungsrechtes geltenden Vorschriften (§ 23) zu verfahren.

§ 20 – Verlängerung des Nutzungsrechtes

(1) Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung einer festgesetzten Gebühr auch mehrfach verlängert werden. Die Verlängerung muss für mindestens ein Jahr erfolgen. (2) Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit (§ 15) überschritten, so ist vor der Beisetzung die notwendig gewordene Verlängerung des Nutzungsrechts bis zum Ablauf der Ruhezeit zu beantragen. (3) Die Verlängerung muss jeweils für sämtliche Grabbreiten bewirkt werden. Über eine eventuelle Rückgabe einzelner Grabbreiten entscheidet die Gemeinde (vgl. § 23) (4) Der Berechtigte ist verpflichtet, für eine rechtzeitige Verlängerung zu sorgen.

§ 21 – Erlöschen der Nutzungsrechte

(1) Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, so erlischt es nach der Nutzungszeit. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts fällt die Grabstätte an die Gemeinde zurück. Die Gemeinde kann über sie nach Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten anderweitig verfügen. Nicht entfernte Grabmale oder sonstige Ausstattungsgegenstände gehen - soweit diese nach Aufforderung nicht entfernt wurden - nach dieser Zeit ohne Entschädigung in das Eigentum der Gemeinde über. Dadurch entstehende Räumungskosten werden dem letzten Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt, siehe § 22.

§ 22 – Wiederbelegung

(1) Wahlgräber können nach Ablauf der Ruhezeit wieder belegt werden. (2) Wird bei einer Wiederbelegung einer Grabstelle die Nutzungszeit durch die Ruhezeit überschritten, gilt § 20 sinngemäß.

§ 23 – Rückerwerb

Die Gemeinde kann das Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder an einzelnen Gräbern auf Antrag des Berechtigten zurücknehmen. Sofern dafür eine Entschädigung gezahlt werden soll, richtet sich diese nach der noch nicht abgelaufenen Nutzungszeit und der Verwendungsmöglichkeit dieser Gräber.

§ 24 – Beisetzung

1.Urnengräber (1) In belegten Wahlgräbern können je Grabbreite bis zu zwei Urnen, in unbelegten Wahlgräbern bis zu sechs Urnen beigesetzt werden. (2) Werden Aschenurnen in einem belegten Wahlgrab beigesetzt, so gilt § 22 entsprechend. (3) Für die Aufnahme einer Urne in einer belegten Grabstelle wird eine besondere Gebühr erhoben.

  1. 2. Urnenreihengräber

(1) In einem besonderen Urnenfeld werden Grabstätten für die Belegung mit höchstens zwei Urnen (bekannter Herkunft) vorgehalten.

Lesefassung (2) Die Grabstätte umfasst eine Größe von 75 x 75 cm. (3) Als Grabmal ist nur eine Grabplatte (kein Kissen) in einer Größe von 45 cm (breit) und 35 cm (hoch) zulässig. Im Übrigen ist dieses Feld als Grünfläche zu belassen.

  1. 3. Urnengräber mit Pflanzflächen

(1) In einem besonderen Urnenfeld werden Grabstätten für die Belegung mit höchstens zwei Urnen (bekannter Herkunft) vorgehalten. (2) Die Grabstätte umfasst eine Größe von 80 x 120 cm, die eingefasst werden muss. (3) Als Grabmal sind Grabsteine in einer Größe von 50 cm (breit) und 40 cm (hoch) liegend/geneigt bis zu einer Höhe von 25cm zulässig.

  1. 4. Urnengemeinschaftsgräber (anonym)

(1) Grabstätten für anonyme Beisetzungen von Urnen werden in Form von Rasen-Grabfeldern bereitgestellt. Die Errichtung von Grabdenkmälern ist nicht zulässig. (2) Die Beisetzung dieser Urnen geschieht nur durch die Friedhofsverwaltung unter Ausschluss jeglicher dritter Personen.

  1. 5. Urnengemeinschaftsgräber mit zentraler Namensregistrierung

an der Stele (1) Grabstätten für die Beisetzungen von Urnen werden in Form von Baumgrabfeldern bereitgestellt. (2) Die Errichtung von Grabdenkmälern ist nicht zulässig. Es muss eine Bronzeplatte in einer Größe von 6x12cm und einer Stärke von ca.6mm an der Stehle angebracht werden. Die Bronzeplatte muss als Aufschrift den Vor-und Zunamen, das Geburtsjahr und Sterbejahr tragen. Weiterhin ist ein Symbol (wie z.B. Kreuz, Rose, Getreideähre) und/oder ein Namenszusatz möglich. Nur im Bereich der zentralen Namenstafel ist das Ablegen von Grabschmuck erlaubt. (3) Die Beisetzung dieser Urnen geschieht nur durch die Friedhofsverwaltung.

  1. 6. Urnengräber Baumbestattung (1) Grabstätten für die Beisetzungen von Urnen werden in Form von Baumgrabfeldern bereitgestellt. (2) Es sind Grabmale aus Naturstein mit einer Fläche von höchstens 0,2 m² zulässig. (3) Es sind lediglich Ablageflächen für Grabschmuck vorgesehen und es ist keinerlei Bepflanzung zulässig.
  1. 7. Urnengräber unter der Birke (1) Grabstätten für die Beisetzungen von Urnen werden in Form von Baumgrabfeldern bereitgestellt. (2) Als Grabmal sind nur liegende, mit der Erdoberfläche abschließende Grabplatten mit einer Größe von höchstens 0,2 m² (rund oder viereckig) zulässig. Das Ablegen von Grabschmuck ist nur an der vorgesehenen zentralen Stelle erlaubt,

V. Gestaltung von Grabstätten

§ 25 – Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, der Umgebung anzupassen und dauernd in diesem Zustand zu halten, dass die Würde des Friedhofs in den einzelnen Teilen und in der Gesamtanlage gewahrt wird.

Lesefassung (2) Jede vergebene Grabstätte gemäß § 18 Nr. 1 – 5 ist mit einem Grabmal zu versehen. Grabmale sind spätestens innerhalb eines halben Jahres nach der Bestattung zu errichten. (3) Verwelkte Blumen und Kränz sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (4) Die Erstbepflanzung und Herrichtung der Grabstätte hat binnen 6 Monaten nach der Beisetzung zu erfolgen. (5) Zur Bepflanzung sind nur Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stören dürfen. Bäume und baumartige Sträucher dürfen nur mit Genehmigung der Gemeinde angepflanzt werden. Sträucher am Kopfende neben dem Grabstein dürfen diese um nicht mehr als 20 cm überragen. (6) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn sie von den Verantwortlichen nach Ablauf der Ruhezeit nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender und absterbender Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der Gemeinde gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Verantwortlichen von der Gemeinde ausgeführt. (7) Es ist gestattet, Gräber mit festen Baustoffen, Natur- und Kunststein einzufassen. Auch ist es in einem gesonderten Teilbereich des Friedhofes möglich, eine Grabplatte über die gesamte Grabfläche zu errichten. Hier kann die Aufstellung von Grabmalen entfallen. (8) Ist eine Beisetzung noch nicht erfolgt, so ist die Grabstätte mit einer bodenbedeckenden Pflanzung oder mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung mit einer Graseinsaat zu versehen. Das Pflanzmaterial muss sich den Nachbargräbern anpassen. (9) Es ist gestattet, die gärtnerischen Anlagen und ihre Unterhaltung selbständigen Gartenbaubetrieben zu übertragen.

§ 26 – Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Anforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Grabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende Bekanntmachung und ein entsprechender 1-monatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen hinzuweisen. (2) Die Wiederinstandsetzung eines eingeebneten Grabes durch den Berechtigten kann noch bis zum Ablauf der Ruhezeit gestattet werden, wenn die der Gemeinde für die Unterhaltung des eingeebneten Grabes entstandenen Kosten erstattet werden.

§ 27 – Grabmale

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

Lesefassung (2) Für Grabmale dürfen grundsätzlich nur Natursteine und Findlinge verwendet werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Nicht zugelassen sind alle Beton, Kunststoff und Lichtbilder und Farben. Schriften und Ornamente können zurückhaltend getönt werden. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Bestimmungen einzuhalten:

a) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können poliert oder geschliffen sein.

b) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß und serienmäßig hergestellt sein, außerdem sind nicht rostende Metallbuchstaben zulässig. (4) Stehende oder liegende Grabmale sind zulässig. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden. (5) Auf Wahlgrabstätten sind stehende Grabmale bis zu 1 m Höhe, auf Reihengräbern und Urnengräbern mit Pflanzflächen bis zu 80 cm Höhe, Mindeststärke 12 cm, zulässig (6) Für jede Grabstätte darf nur ein Hauptmal errichtet werden. Bei weiteren Bestattungen können zur Bezeichnung der einzelnen Grabstellen besondere Denkzeichen in Form von Platten oder Kissensteinen zugelassen werden. Sie müssen sich in Stoff und Form dem Hauptmal anpassen. (7) Soweit es die Gemeinde innerhalb der Gesamtgestaltung für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften zulassen.

§ 28 – Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Abänderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Sie soll bereits vor der Anfertigung oder Veränderung der Grabmale eingeholt werden. (2) Den Anträgen sind die zur Prüfung der Entwürfe notwendigen Zeichnungen und Unterlagen beizufügen. (3) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der genehmigten Zeichnung oder es ist ohne Zustimmung errichtet oder geändert worden, so kann es auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden, wenn es der Nutzungsberechtigte nach vorheriger schriftlicher Aufforderung nicht unverzüglich entfernen lässt. (4) Die Aufstellung eines Grabmals auf dem Friedhof darf erst erfolgen, wenn die Gemeinde die Aufstellung genehmigt hat und die Gebühren entrichtet wurden.

§ 29 – Befestigung und Unterhaltung

(1) Jedes Grabmal ist standsicher durch eine Fachfirma zu befestigen und dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich sind dafür die jeweiligen Nutzungsberechtigten. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Niederlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, oder Teile davon, zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Unterhaltungspflichtige nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4-wöchentlicher Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird. Sollte die Gemeinde aus Unfällen, die durch Mängel an baulichen Anlagen entstanden sind, in

Lesefassung Anspruch genommen werden, so behält sie sich das Rückgriffsrecht gegen die Nutzungsberechtigten vor. (3) Wenn bei der Abwendung von Gefahren Sachschäden an Gräbern oder Grabmalen entstehen, können Entschädigungsansprüche gegenüber der Gemeinde nicht geltend gemacht werden.

§ 30 – Veränderung, Umtausch und Entfernung

(1) Die aufgestellten Grabmale dürfen nur mit Zustimmung der Gemeinde verändert, umgesetzt, ausgetauscht oder entfernt werden, solange die Ruhezeit nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Hersteller der Grabmale und Anlagen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit sind die Grabmale zu entfernen. Die Gemeinde hält eine Fläche vor, auf der Grabmale nach Ablauf der Ruhezeit, in Absprache mit der Gemeinde, abgelegt werden können. Sind die Grabmale nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde.

VI. Rechte der Datenerhebung und Nutzung

§ 31 – Datenschutz

Die Gemeinde oder eine von ihr beauftragte Stelle darf zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung und nach der zu erlassenden Gebührensatzung die notwendigen Daten der Verstorbenen, Nutzungsberechtigten oder Gebührenpflichtigen erheben, verarbeiten und nutzen. Dies gilt auch für auf dem Friedhof tätige gewerbliche Unternehmen.

VII. Schlussbestimmungen

§ 32 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. sich entgegen § 4 Abs. 1 auf dem Friedhof ungebührlich verhält oder dem § 4 Abs. 2 zuwider handelt;
  2. 2. entgegen § 6 Abs. 1 auf dem Friedhof gewerbliche Arbeiten ohne Genehmigung Arbeiten ausführt.
  3. 3. dem § 31 zuwider handelt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 33 – Einzelanordnungen und Ersatzvornahmen

(1) Die Gemeinde Achtrup kann für die Durchsetzung dieser Satzung erforderliche Einzelanordnungen erlassen. (2) Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht und dieser nach Aufforderung nicht beseitigt, kann dieser im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Verursachers bzw. Nutzungsberechtigten beseitigt werden, wenn auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Bei wiederholter Zuwiderhandlung kann das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entzogen werden.

§ 34

Lesefassung Friedhofsgebühren

Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweils gültige Friedhofsgebührensatzung maßgebend.

§ 35 – Inkrafttreten

Diese Friedhofssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig verliert die Friedhofssatzung vom 01.01.2016 ihre Gültigkeit.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Achtrup?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Achtrup mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 25xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Achtrup anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Achtrup
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Grabstätte für bis zu 2 Urnen (75 × 75 cm); nur Grabplatte zulässig
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 140 € (Urne) bzw. 400 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🔶 Optionaler Schätzwert
Optional zuschaltbar, falls eine Trauerhalle / Feierhalle genutzt wird. (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 25xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Achtrup:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €