🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2019 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Langenhorn Auf Grundlage des § 26 (1) des Gesetztes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesens (Bestattungsgesetz) für Schleswig-Holstein und nach Artikel 25 Abs. 3 Nr. 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland i. V. m. § 39 der Friedhofssatzung hat der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Langenhorn in der Sitzung am 16.12.2018 die nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Kirchengemeinde werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenigen bzw. derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 3 Fälligkeit der Gebühren
- 1. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekannt gegeben.
- 2. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.
- 3. Der Kirchengemeinderat kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
- 4. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist. § 4 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
- 1. Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 vom Hundert des rückständigen auf 50,- € abgerundeten Gebührenbetrages zu entrichten.
- 2. Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner zu erstatten.
- 3. Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 5 Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 – 232 der Abgabenordnung entsprechend.
§ 6 Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
- 1. Wahlgrabstätten - je Grabbreite jährlich ............................................................. 35,- €
- 2. Rasenwahlgrabstätten - je Grabbreite jährlich .................................................... 45,- €
- 3. Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage - je Grabbreite jährlich .............................. 40,- €
- 4. Gebühr für die zusätzliche Nutzung einer bereits belegten Wahl- oder Rasenwahlgrabstätte durch die Beisetzung einer Urne – pro Jahr ...................... 17,50 €
- 5. Urnengrab in einem angelegten Feld je Grabbreite für 20 Jahre mit Anlage und Pflege ................................................................................... 2.000,- €
- 6. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten: Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 1 – 3 berechnet. Dabei bleiben Teile eines Jahres bis zu sechs Monaten ohne Berechnung. Für Teile eines Jahres von mehr als sechs Monaten wird die volle Jahresgebühr erhoben. Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. II. Verwaltungsgebühren
- 1. Verwaltungsgebühr je Bestattung .............................................................. 50,- €
- 2. Anteil an Stele und Gravur für Schild ....................................................... 50,- €
III. Gebühren für die Bestattung Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde:
- 1. Für eine Erdbestattung bei Särgen bis 1,20 m ...................................................................... 180,- € Särgen über 1,20 m .................................................................... 450,- €
- 2. Für eine Urnenbeisetzung ................................................................................. 150,- € III. Sonstige Gebühren Benutzung der Leichenhalle ............................................................................. 100,- € IV. Gebühren für Ausgrabungen
- 1. Für die Ausgrabung einer Leiche: Der 4-fache Satz der Gebühren III 1
- 2. Für die Ausgrabung einer Urne: Der 2-fache Satz der Gebühren III 2 § 7 Zusätzliche Leistungen Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Kirchengemeinderat die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 8 Schlussbestimmungen
Diese Friedhofsgebührensatzung wird dauerhaft auf der Internetseite des Kirchenkreises Nordfriesland unter der Web-Adresse „www.kirche-nf.de“ bereitgestellt und tritt mit Wirkung vom 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 06.12.2013 und die erste Änderungssatzung zur Friedhofssatzung vom 04.11.2014 außer Kraft.
Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Ev.- Luth. Kirchenkreis Nordfriesland mit untenstehendem Datum kirchenaufsichtlich genehmigt.
Langenhorn, 19.12.2018
Der Kirchengemeinderat
Gez. Guido Jäckel gez. Ernst-Uwe Brodersen ________________________ / ____________________________ Kirchensiegel Vorsitzende(r) Mitglied
Kirchenaufsichtlich genehmigt! Kirchenkreis Nordfriesland
Breklum, den 17.12.2018 gez. Kay Petersen Kirchenkreissiegel
Unterschrift
Vorstehende Friedhofsgebührensatzung wurde
1. Vom Kirchengemeinderat beschlossen am: 16.12.2018
2. Vom Kirchenkreis Nordfriesland kirchenaufsichtlich genehmigt am: 17.12.2018 Dauerhaft für die Zeit der Gültigkeit öffentlich bereitgestellt unter der Internetadresse www.kirche-nf.de
Hinweis auf Internetbereitstellung in den „Husumer Nachrichten“ am: 19.12.2018
Tritt in Kraft am: 01.01.2019
2. Friedhofssatzung Stand: 2013 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
F r i e d h o f s s a t z u n g für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Langenhorn
Auf Grundlage des § 26 (1) des Gesetztes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesens (Bestattungsgesetz) für Schleswig-Holstein und nach Artikel 25 Abs. 3 Nr. 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Langenhorn in der Sitzung am 26.11.2013 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist aber auch der Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
Seite
§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
§ 2 Verwaltung des Friedhofs
§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung
3 - 4
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
4 - 5
§ 6 Gewerbliche Arbeiten
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung der Bestattung
§ 8 Särge und Urnen
§ 9 Ruhezeit
§ 10 Ausheben und Schließen der Gräber
§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines
§ 13 Wahlgrabstätten
8-9
§ 14 Nutzungsdauer der Wahlgrabstätten
§ 15 Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
9-10
§ 16 Rückgabe von Wahlgrabstätten
§ 17 Urnenwahlgrabstätten in Rasen
§ 18 Urnengräber im Gemeinschaftsfeld
§ 19 Registerführung
V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
Seite
§ 20 Gestaltungsgrundsatz
§ 21 Wahlmöglichkeit
VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
§ 23 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabstätten
11-12
§ 24 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
§ 25 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
§ 26 Allgemeines
12-13
§ 27 Grabpflege, Grabschmuck
§ 28 Vernachlässigung
§ 29 Umwelt- und Naturschutz
VII. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 30 Zustimmungserfordernis
§ 31 Prüfung durch die Friedhofsverwaltung
§ 32 Fundamentierung und Befestigung
14-15
§ 33 Unterhaltung
§ 34 Entfernung
§ 35 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
15-16
VIII. Abschiedshalle und Trauerfeiern
§ 36 Abschiedshalle
§ 37 Trauerfeiern
IX. Haftung und Gebühren
§ 38 Haftung
§ 39 Gebühren
X. Schlussvorschriften
§ 40 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den von der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Langenhorn getragenen Friedhof in seiner jeweiligen Größe.
(2) Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der Kirchengemeinde Langenhorn hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Ferner werden Personen bestattet, die vor ihrem Tode zwar außerhalb des Bereiches des Friedhofsträgers gelebt haben (z. B. in Alten- und Pflegeheimen), jedoch unmittelbar davor im Bereich des Friedhofsträgers wohnhaft waren.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Kirchengemeinderates.
§ 2 – Verwaltung des Friedhofs
(1) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den allgemeinen staatlichen Vorschriften.
(3) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann der Kirchengemeinderat einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.
(4) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
§ 3 – Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem Grund außer Dienst gestellt und entwidmet werden.
(2) Nach Anordnung der beschränkten Außerdienststellung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bestattungen dürfen nur für eine näher festzusetzende Übergangszeit auf den Grabstätten vorgenommen werden, für die noch Nutzungsrechte bestehen. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig
(3) Nach Anordnung der Außerdienststellung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die Grabberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung der Bestatteten. Der Umbettungstermin soll den Berechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden.
(4) Das Gleiche gilt, wenn aus zwingendem öffentlichen Interesse die Einziehung einzelner Grabstätten angeordnet wird.
(5) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofs als Stätte der Verkündigung des Glaubens an die Auferstehung und als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
(6) Die Ersatzgrabstätte nach Absatz 3 und 4 ist auf Kosten der Verursacher in angemessener Weise anzulegen.
(7) Die Außerdienststellung, Entwidmung und Einziehung sind amtlich bekanntzumachen. Bei Wahlgrabstätten sind außerdem die Nutzungsberechtigten schriftlich zu benachrichtigen, sofern die Anschriften der Friedhofsverwaltung bekannt sind.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben richten, zu unterlassen.
(2) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und die von den zugelassenen Gewerbetreibenden benötigten Fahrzeuge - zu befahren,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern,
c) an Sonn- und Feiertagen gewerbliche Arbeiten auszuführen,
d) in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat auf dem Friedhof zu entsorgen,
g) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu
beschädigen oder zu verunreinigen,
h) zu lärmen und zu spielen,
i) Hunde unangeleint mitzubringen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und seiner Ordnung vereinbar sind.
(3) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kirchengemeinderates.
(4) Der Kirchengemeinderat kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen.
(5) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Der Kirchengemeinderat kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.
§ 6 – Gewerbliche Arbeiten
(1) Bestatterinnen und Bestatter, Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner sowie sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch den Kirchengemeinderat. Die Zulassung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Gewerbetreibenden den Nachweis der fachlichen Qualifikation erbringen und persönlich zuverlässig sind.
(2) Die Gewerbetreibenden sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die jeweils geltende Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(3) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der vom Kirchengemeinderat festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.
(4) Die Zulassung kann durch schriftlichen Bescheid des Kirchengemeinderates widerrufen werden, wenn ein Gewerbetreibender trotz wiederholter Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen hat oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallen sind.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Anmeldung der Bestattung
(1) Bestattungen sind unter Beibringung der erforderlichen Unterlagen rechtzeitig anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Bestattung nachzuweisen.
(2) Der Friedhofsträger setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest.
§ 8 – Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegen stehen. Entsprechende technische Voraussetzungen sind von der Auftrag gebenden Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Friedhofsträger zu schaffen. Für die verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend.
(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(3) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Größere Särge sind dem Friedhofsträger rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen.
(4) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.
(5) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
§ 9 – Ruhezeit
Die allgemeine Ruhezeit beträgt ......................................................................................... 25 Jahre
für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr ................................................ 15 Jahre
für Urnen ............................................................................................................................. 20 Jahre
§ 10 – Ausheben und Schließen der Gräber
(1) Die Gräber werden vom Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen nach Möglichkeit voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Die beim Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Beerdigung werden auf dem Boden der Grabstätte eingegraben.
§ 11 – Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten soll grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Bei Vorliegen eines berechtigten Grundes kann der Kirchengemeinderat einem Umbettungsantrag zustimmen. Die staatlichen Vorschriften sind zu beachten. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte desselben Friedhofs sind unzulässig.
(3) Antragsberechtigt bei Umbettungen aus Reihengrabstätten sind der Ehegatte und die Verwandten 1. Grades, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten. Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung der dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat der Antragsteller zu tragen.
(4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sollen vorher gehört werden.
(5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen- oder Aschereste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut eingegraben.
(7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf behördlicher oder richterlicher Anordnung.
(9) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Bestattung einer Leiche und die anschließende umgehende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstätte ist keine Umbettung.
IV. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines
(1) Die Grabstätte bleibt Eigentum der Kirchengemeinde. An ihr werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung verliehen.
(2) Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall verliehen. Bei Wahlgräbern kann der Kirchengemeinderat Ausnahmen zulassen (vgl. § 13).
(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Widererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Nutzungsberechtigte haben jede Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(5) Die Grabstätten werden angelegt als
a) Wahlgrabstätten
b) Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage
c) Urnengräber im Urnengemeinschaftsfeld
(6) Die Grabstätten haben folgende Größe:
a) Grabstätten für Erdbestattung
Länge: 200 cm Breite: 115 cm
b) Urnenwahlgrabstätten nach 5 b
Länge: 80 cm Breite: 80 cm
c) Urnengräber im Urnengemeinschaftsfeld
Länge: 50 cm Breite: 50 cm
§ 13 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabbreiten vergeben.
(2) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde verliehen. Die Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt.
(3) In jeder Grabbreite darf nur eine Leiche bestattet werden. In Ausnahmefällen kann gegen Bezahlung einer entsprechenden Zusatzgebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 120 cm oder eine Urne zusätzlich bestattet werden.
(4) In einer Wahlgrabstätte dürfen die Nutzungsberechtigten und ihre Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:
a) Ehegatte
b) die Kinder
c) die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter
d) die Eltern
e) die Geschwister
f) die Ehegatten der unter b), c) und e) genannten Personen.
(5) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung des Nutzungsberechtigten sowie der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
§ 14 – Nutzungsdauer der Wahlgrabstätten
(1)Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt 25 Jahre, bei Erstbelegung durch eine Urne zunächst 20 Jahre und bei Kindergräbern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre, beginnend mit dem Tage der Zuweisung. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlängert oder wiedererworben werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert oder wiedererworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit.
(2) Die Nutzungsberechtigten haben selbst für eine rechtzeitige Verlängerung oder einen rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. Der anstehende Ablauf der Nutzungszeit wird bekannt gemacht.
(3) Überschreitet bei einer Beisetzung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern, und zwar für alle Grabbreiten der Grabstätte. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung.
§ 15 – Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten der Nutzungsberechtigten auf eine oder einen Angehörigen nach § 13 Abs. 4 übertragen werden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung des Kirchengemeinderates.
(2) Stirbt die oder der Nutzungsberechtigte, so geht das Nutzungsrecht auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 13 Abs. 4 mit deren oder dessen Zustimmung über. Der Vorrang einer Person vor einer anderen bestimmt sich nach der in § 13 Abs. 4 genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Personengruppen die ältere Person Vorrang hat.
(3) Die Rechtsnachfolge nach Abs. 2 können die Nutzungsberechtigten dadurch ändern, dass sie das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall ihres Ablebens einer Person nach § 13 Abs. 4 oder - mit Zustimmung des Kirchengemeinderates - einer anderen Person durch Vertrag übertragen. Eine Ausfertigung des Vertrages ist der Friedhofsverwaltung unverzüglich einzureichen.
(4) Die oder der neue Berechtigte hat innerhalb von sechs Monaten nach der Übertragung bzw. dem Rechtsübergang die Umschreibung auf ihren bzw. seinen Namen zu beantragen. Die Umschreibung kann versagt werden, wenn die Übertragung bzw. der Rechtsübergang nicht hinreichend urkundlich nachgewiesen ist.
(5) Die Übertragung bzw. der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Umschreibung durch die Friedhofsverwaltung.
(6) Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und deren Pflege nicht verwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstätte steht ihnen jedoch nicht zu.
§ 16 – Rückgabe von Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstellen kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamten Grabstellen zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Kirchengemeinderates.
(2) Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren.
§ 17 – Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage
(1) Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage sind Sondergräber, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird.
(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend.
(3) Pro Urnenwahlgrabstätte in Rasenlage (80 cm x 80 cm) darf nur eine Urne beigesetzt werden.
§ 18 – Urnengräber im Gemeinschaftsfeld
(1) Urnengäber im Gemeinschaftsfeld werden der Reihe nach im Bestattungsfall vergeben. Der Miterwerb einer benachbarten Grabstelle ist zulässig.
(2) Pro Grabstelle im Gemeinschaftsfeld (50 cm x 50 cm) darf nur eine Urne beigesetzt werden.
(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnengräber im Gemeinschaftsfeld die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend.
§ 19 – Registerführung
Die Friedhofsverwaltung hat einen Gesamtplan, einen Lageplan, ein topographisches Grabregister (2-fach) und ein chronologisches Bestattungsregister der Bestatteten.
V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 20 – Gestaltungsgrundsatz
Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen der §§ 23 und 25 für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, die Würde des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt und das christliche Empfinden nicht verletzt werden.
§ 21 – Wahlmöglichkeit
(1) Neben den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 22 und 24) werden auch solche mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 23 und 25) angelegt.
(2) Es kann zwischen beiden Arten von Grabfeldern gewählt werden. Wird hiervon kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
(3) Die Friedhofsbenutzer sind umfassend über die Wahlmöglichkeit zu unterrichten.
VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 22 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
(1) Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung und christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen.
(2) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Bäumen ist auf den Grabstätten nicht gestattet. Alle Gehölze werden mit der Anpflanzug kraft Gesetzes Eigentum der Kirchengemeinde. Sie dürfen nur mit Zustimmung des Kirchengemeinderates verändert und beseitigt werden. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(3) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes ist die Grabfläche abgeräumt an die Friedhofsverwaltung zu-rückzugeben.
§ 23 – Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
- 1. Wahlgrabstätten: Wahlgrabstätten sind grundsätzlich mit einer Einfassung zu versehen, die aus einer immergrünen Bepflanzung bestehen muss.
- 2. Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage und Urnengräber im Urnengemeinschaftsfeld: Die Anlage der Gräber als Grünfläche mit festgelegten Beeten für Blumen und Grünschmuck soll dieser Anlage besondere Ruhe und Ordnung verleihen.
(1) Die Anlage und Pflege dieser Grabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung (2) In diesem Urnenfeld dürfen keine Gestecke, Vasen, etc. abgelegt werden.
§ 24 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
(1) Für Grabmale sollen nur Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Es sollen nur Grabsteine verwendet werden, die unter fairen Arbeitsbedingungen und nicht durch Kinderarbeit produziert worden sind.
(2) Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 cm Höhe 12 cm, über 100 cm Höhe 15 cm. Die Friedhofsverwaltung kann weiter gehende Anforderungen (z. B. besondere Verdübelung) verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit des Grabmals erforderlich ist. Die Breite des Grabmals darf die Hälfte der Grabstättenbereite nicht überschreiten.
§ 25 – Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
- 1. Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage:
Es sind hier nur liegende Grabplatten zugelassen, die ein Maß von 40cm x 60 cm nicht überschreiten dürfen.
- 2. Urnengräber im Gemeinschaftsfeld:
Auf diesen Grabstätten dürfen keine Grabmale oder Grabplatten errichtet werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine Erinnerungsplakette über die Friedhofsverwaltung zu erwerben.
§ 26 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verpflichtet. Sie können entweder die Grabstätten selbst anlegen oder pflegen oder die Friedhofsverwaltung oder zugelassene Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
(2) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Bestattung behindernde Hecken, Bäume und Gehölze zu beschneiden oder zu beseitigen.
(3) Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein dem Kirchengemeinderat, dass heißt unter anderem auch ein Abstechen von Rasen außerhalb der Grabflächen.
(4) Ist bei einer Bestattung die Nutzungszeit zu verlängern und sind Nutzungsberechtigte nicht vorhanden oder Angehörige zur Übernahme des Nutzungsrechts nicht bereit, so kann die Friedhofs-
verwaltung die Erstattung der Kosten für die Anlegung und Unterhaltung einer Rasengrabanlage bis zum Ablauf der Nutzungszeit von demjenigen verlangen, der die Bestattung veranlasst hat. Die Kostenerstattung nach Satz 1 entfällt, soweit die Grabpflege durch einen Dritten sichergestellt ist.
§ 27 – Grabpflege, Grabschmuck
(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet.
(2) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.
(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o.ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.
§ 28 – Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so sind die Verantwortlichen zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet oder begrünt werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung stattdessen die Grabstätten auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen.
(2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts sind die Nutzungsberechtigten noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; sind sie nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung sowie ein erneuter, auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Die Verantwortlichen sind in den Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die sie treffenden Rechtsfolgen der Absätze 1 und 3 aufmerksam zu machen. In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Kirchengemeinde fallen.
(3) Nach Entziehung von Nutzungsrechten gemäß Absatz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in Reihengrabstätten umgebettet werden.
(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet.
§ 29 – Umwelt- und Naturschutz
Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Friedhof Rechnung zu tragen.
VII. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 30 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Kirchengemeinderates. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals zu beantragen. Der Antrag ist durch den Nutzungsberechtigten oder seinen Bevollmächtigten zu stellen.
(2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:
a) Grabmalentwurf mit Grundriss, Seitenansicht und Rückansicht im Maßstab 1 : 10 unter
Angabe des Materials, seiner Bearbeitung sowie der Fundamentierung.
b) Wortlaut und Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter
Angabe der Form und der Anordnung, des Materials sowie seiner Bearbeitung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen, Einfriedigungen, Bänke und provisorischer Tafeln bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
§ 31 – Prüfung durch die Friedhofsverwaltung
(1) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass ihr das Grabmal und der genehmigte Antrag bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorzuweisen sind.
(2) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, kann die Friedhofsverwaltung die Errichtung des Grabmals verweigern oder der bzw. dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals setzen. Bei bereits errichteten Grabmalen kann der Kirchengemeinderat nach ergebnislosem Ablauf der Frist die Abänderung oder Beseitigung des Grabmals auf Kosten der bzw. des Nutzungsberechtigten veranlassen.
§ 32 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Als allgemein anerkannte Regeln des Handwerks gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen
Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 33 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist die bzw. der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Mängel haben die Verantwortlichen unverzüglich durch einen zugelassenen Gewerbetreibenden beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung das Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten der Verantwortlichen instand setzen oder beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhalten die Verantwortlichen vorher eine Aufforderung. Sind sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so sind sie hierauf durch ein Schild auf der Grabstätte oder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
(3) Bei unmittelbarer Gefahr ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die Verantwortlichen erhalten danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. Die entstehenden Kosten haben die Verantwortlichen zu tragen.
§ 34 – Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich des Sockels bzw. Fundamentes und sonstige bauliche Anlagen durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten zu entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 35 handelt. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abzuräumen oder abräumen zu lassen. Den Nutzungsberechtigten steht eine Entschädigung für abgeräumte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht zu. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung oder in ihrem Auftrag abgeräumt werden, kann die oder der Nutzungsberechtigte zur Übernahme der Kosten herangezogen werden.
§ 35 – Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, sind in einer Liste zu erfassen. Die Liste ist in angemessenen Zeitabständen zu aktualisieren. Die erfassten Grabmale unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers und sollen auch nach Ablauf des Nutzungsrechts der Grabstätte erhalten werden.
(2) Für die Erhaltung von Grabmalen nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge abgeschlossen werden, in denen sich die Nutzungsberechtigten verpflichten, das Grabmal gegebenenfalls zu restaurieren und zu erhalten.
VIII. Abschiedshalle und Trauerfeiern
§ 36 – Abschiedshalle
(1) Die Abschiedshalle dient zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung ihres Beauftragten betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeit sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbenen liegen, werden nach Möglichkeit in einem besonderen Leichenraum aufgestellt. Der Zutritt Unbefugter zu diesem Raum sowie das Öffnen des Sarges bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 37 – Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen.
(2) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(3) Für die kirchliche Trauerfeier verstorbener Glieder der evangelischen Kirche und verstorbener Glieder einer Religionsgemeinschaft, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Schleswig-Holstein oder Hamburg angehören, steht die Kirche zur Verfügung.
(4) Die Aufstellung des Sarges in einem Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene eine anzeigepflichtige Krankheit gehabt hat oder der Zustand der Leiche dies nicht zulässt.
IX. Haftung und Gebühren
§ 38 – Haftung
(1) Die Nutzungsberechtigten haftet für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale, Einfriedigungen und sonstige Anlagen entstehen. Die Ersatzpflicht tritt jedoch nicht ein, wenn sie nachweisen können, dass sie zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet haben
(2) Der Kirchengemeinderat ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.
§ 39 – Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
X. Schlussvorschriften
§ 40 – Inkrafttreten
Diese Friedhofssatzung wird dauerhaft zur Einsichtnahme bereitgestellt auf der Internetseite des Kirchenkreises Nordfriesland, unter der Web-Adresse: www.kirchenkreis-nordfriesland.de und tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 01.05.2007 außer Kraft.
Die vorstehende Friedhofssatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Ev.- Luth. Kirchenkreis Nordfriesland mit unten stehendem Datum kirchenaufsichtlich genehmigt.
Langenhorn, 06.12.2013
Der Kirchengemeinderat
gez. Guido Jaeckel gez. Ernst-Uwe Brodersen ____________________________ Kirchensiegel ____________________________ Vorsitzende(r) Mitglied
Kirchenaufsichtlich genehmigt! Kirchenkreis Nordfriesland
Breklum, 04.12.2013 gez. Roger Bodin (Kirchenkreissiegel)
Vorstehende Friedhofssatzung wurde
1. Vom Kirchengemeinderat beschlossen am: 26.11.2013 2. Vom Kirchenkreis Nordfriesland kirchenaufsichtlich genehmigt am: 04.12.2013 Dauerhaft für die Zeit der Gültigkeit öffentlich bereitgestellt unter der Internetadresse www.kirchenkreis-nordfriesland.de
Hinweis auf Internetbereitstellung in den „Husumer Nachrichten“ am: 18.12.2013